Beschluss
3 B 213/24 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0109.3B213.24MD.00
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Leitsätze
1. Eine positive behördliche Entscheidung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der VO (EU) 2021/2306 (juris: EUV 2021/2306), nach der die Sendung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden [kann] und infolgedessen auch als solches vermarktet werden darf, ist nach Einfuhr und Deklarierung als nichtökologisch/nichtbiologisch nicht mehr möglich.(Rn.15)
2. Als zuständige Behörde in diesem Sinne ist die deutsche Zollbehörde anzusehen.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine positive behördliche Entscheidung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der VO (EU) 2021/2306 (juris: EUV 2021/2306), nach der die Sendung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden [kann] und infolgedessen auch als solches vermarktet werden darf, ist nach Einfuhr und Deklarierung als nichtökologisch/nichtbiologisch nicht mehr möglich.(Rn.15) 2. Als zuständige Behörde in diesem Sinne ist die deutsche Zollbehörde anzusehen.(Rn.15) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt - erneut - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vermarktung ihres Produktes mit Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion und beantragt, „über den zu Ziffer 1 der Klageschrift vom 05.08.2024 gestellten Verpflichtungsantrag vorab im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erkennen.“ Mit der Hauptsacheklage vom 05.08.2024 beantragte die Antragstellerin, „die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu gestatten, das nachfolgende Erzeugnis mit der aufgeführten Menge aus dem Import mit der COI-Nummer: COI.IN.2024.0000485, ausgestellt am 22.02.2024 durch die I. Limited, als Lebensmittel mit dem Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion vermarkten zu dürfen: · Freeze dried Organic Banana Slices LOT: 23255111HO; Nettomenge: 4.984 kg.“ Mit Beschluss vom 16.09.2024 (3 B 148/24 MD; juris) lehnte das beschließende Gericht den Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des in dem Bescheid vom 04.07.2024 unter Sofortvollzug gestellten Vermarkungsverbotes ab. Das OVG LSA stellte in der Beschwerde mit Beschluss vom 07.11.2024 (1 M 72/24) die aufschiebende Wirkung der Klage (3 A 147/24 MD) gegen das unter Ziffer 2 des Bescheides vom 04.07.2024 angeordnete Vermarktungsverbot als ökologisch/biologisches Erzeugnis wieder her. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen und ist der Auffassung, dass das OVG LSA in seiner Entscheidung von einem anderen Sachverhalt ausgehe. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und der anderen Verfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von der Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Soweit die Antragstellerin wohl aufgrund des Hinweises des OVG LSA auf Seite 10, 2. Absatz des Urteilsabdrucks in dem Beschluss v. 07.11.2024 (1 M 72/24) davon ausgeht, dass ein rechtsfähiger Antrag auf die Vermarktungsfähigkeit des von ihr eingeführten Erzeugnisses als biologisch/ökologisch gestellt werden könne und der Antragsgegner darüber rechtsverbindlich ablehnend entschieden habe, folgt das beschließende Gericht dem nicht. Mit dem Antragsgegner ist das beschließende Gericht der Überzeugung, dass eine positive behördliche Entscheidung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der VO (EU) 2021/2306, nach der „die Sendung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden [kann]“ und infolgedessen auch als solches vermarktet werden darf, rechtlich nicht (mehr) möglich ist. Denn als „zuständige Behörde“ in diesem Sinne ist die deutsche Zollbehörde anzusehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 der VO (EU) 2021/2306), hingegen nicht der Antragsgegner. Die zuständige Zollbehörde konnte wegen des fehlendes Hinweises auf die ökologisch/biologische Produktion die Sendung aber nur nach § 6 Abs. 3 Buchst. c der VO (EU) 2021/2306 als nichtökologisches/nichtbiologisches Erzeugnis in den zollrechtlich freien Verkehr zulassen. Nichts anders hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit E-Mail vom 06.08.2024 mitgeteilt, wobei in dieser bloßen Mitteilung – entgegen der Auffassung des OVG LSA in seiner Entscheidung vom 07.11.2024 (1 M 72/24; Urteilsabdruck, S. 10,2. Absatz) - bereits keine „von der Antragsgegnerin am 6. August 2024 getroffenen Entscheidung“ gesehen werden kann. Eine nachträgliche Prüfung und Deklarierung als biologisches/ökologisches Erzeugnis sehen die Vorschriften nicht vor. Die streitbefangene Sendung ist durch die zuständige deutsche Zollbehörde als konventionell in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c VO (EU) 2021/2306). Dies ist auch rechtlich zutreffend, weil die zuständige Zollbehörde ohne Zertifikat nicht die Kenntnis hatte, dass es sich um ökologisch/biologische Erzeugnisse handelt. Denn unstreitig war bei der Anmeldung des Importes beim deutschen Zoll versäumt worden, das entsprechende Zertifikat vorzulegen. Zwar handelt es sich insoweit „nur“ um ein Versäumnis; denn das Zertifikat ist in Indien unstreitig erstellt worden. Jedoch ändert dieses Versäumnis nichts an der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei der Einfuhr. Zur Überzeugung der beschließenden Kammer kann dies auch nicht nach der Einfuhr auf deutschem Boden nachgeholt werden. Die Prüfung eines Importes von ökologischen Erzeugnissen gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2021/2306 durch die zuständigen Behörden umfasst nur die Prüfung, ob die Vorgaben auf dem Gebiet des EU-Ökorechts eingehalten wurden und findet vor dem Eintritt der Ware in die EU statt. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 03.12.2024 (s. 2 ff.) detailliert und substantiiert das betreffende Verfahren beschrieben: „Auf Grund der fehlenden Prüfung gemäß Art. 6 VO (EU) 2021/2306 und des daraus, wie auch entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin, resultierenden nicht erfolgten Hinweises an die Zollbehörden gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2021/2307, wurde das Zollverfahren als ein Import von konventioneller Ware durchgeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Auch die Ware selbst wurde in der Zollanmeldung vom 25.04.2024 unter Position 1 / 2 nicht als Bio-Ware deklariert (vgl. S. 13 d. VwA.). Bei der betroffenen als konventionell überlassenen Ware „Freeze dried Organic Banana Slices - LOT: 23255111HO“ handelt es sich daher nicht um Bio-Ware, der aufgrund einer fehlenden Eintragung im Feld 31 der Kontrollbescheinigung der Bio-Status aberkannt werden konnte. Es handelt sich um konventionelle Ware, die sich bereits auf dem Gebiet der EU befindet und über die die Antragstellerin frei verfügen kann. Mit E-Mail vom 13.06.2024 beantragte die Antragstellerin die Prüfung auf Vermarktungsfähigkeit mit dem Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion. Zu diesem Zeitpunkt hatte die betreffende Sendung ihren Bio-Status aufgrund der konventionellen Verzollung bereits verloren. Durch das unstreitige Versäumnis der Antragstellerin, der Spedition das Zertifikat für die Verzollung zu übersenden, konnte der Hinweis gemäß Art. 4 Abs. 2 DVO (EU) 2021/2307 an die Zollbehörde auf die Einfuhr einer ökologischen/biologischen Sendung nicht erfolgen. Danach ist Voraussetzung, dass vom Einführer in der Zollanmeldung die Nummer der Kontrollbescheinigung anzugeben ist, wenn aus der gemäß Art. 6 Abs. 3 VO (EU) 2021/2306 getroffenen Entscheidung hervorgeht, dass die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll. In der Zollanmeldung der Antragstellerin ist die Nummer der Kontrollbescheinigung nicht angegeben. Die betroffene Import-Sendung wird unter Position 1 / 2 mit der Bezeichnung: „Getrocknete Früchte, hier: „gefriergetrocknete Bananenscheiben“ aufgeführt, ein Bio-Hinweis ist nicht erkennbar. Ein solcher Verweis auf die Kontrollbescheinigung in der Zollanmeldung ist jedoch Voraussetzung dafür, dass die Zollbehörde überhaupt Kenntnis darüber erlangen kann, dass die Erzeugnisse ökologisch/biologisch sind oder nicht. Die gesamte Sendung enthielt keinen Hinweis auf den vermeintlichen Bio-Status der Ware. Nach den Vorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse, die zur Einfuhr in die EU bestimmt sind, ist folgender Ablauf vorgeschrieben: 1. Voranmeldung Gemäß Art. 3 VO (EU) 2021/2307 muss der Einführer vorab über das Eintreffen jeder Sendung an den Grenzkontrollstellen oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr informieren, indem er den relevanten Teil der Kontrollbescheinigung über das elektronische System TRACES (Trade Control and Expert System) ausfüllt und an die zuständige Behörde gemäß Art. 6 VO (EU) 2021/2306 sowie die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Einführers übermittelt. 2. Amtliche Kontrollen Gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2021/2306 nimmt die zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle oder gegebenenfalls an einem Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an Sendungen folgende amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der VO (EU) 2018/848 vor: - Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen, - nach dem Zufallsprinzip durchgeführte Nämlichkeitskontrollen und - Warenuntersuchungen in einer Häufigkeit, die von der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die VO (EU) 2018/848 abhängt. Gemäß Art. 6 Abs. 3 VO (EU) 2021/2306 trifft die zuständige Behörde nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 eine Entscheidung über die Sendung. Diese wird in Feld 30 der Kontrollbescheinigung nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang eingetragen und enthält eine der folgenden Angaben: a) Die Sendung kann als Sendung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zum zoll-rechtlich freien Verkehr überlassen werden. b) Die Sendung kann als Sendung von Umstellungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. - 4 - c) Die Sendung kann als Sendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. d) Die Sendung kann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. e) Ein Teil der Sendung kann mit einer Teilkontrollbescheinigung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Die zuständige Behörde versieht die Kontrollbescheinigung in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel. Im Anschluss hieran folgt die: 3. Zollrechtliche Überprüfung und Überlassung in den freien Warenverkehr: - Gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2021/2307 ist vom Einführer nach der getroffenen Entscheidung gemäß Art. 6 Abs. 3 der VO (EU) 2021/2306 in der Zollanmeldung die Nummer der Kontrollbescheinigung anzugeben. - Gemäß Artikel 9 Absatz 1 VO (EU) 2021/2306 gestatten die Zollbehörden die Überlassung einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage einer Kontrollbescheinigung, deren Feld 30 die Angabe enthält, dass die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann. Dementsprechend konnte durch die Zollbehörde keine Freigabe gemäß Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2021/2306 stattfinden. Die Vermarktung eines konventionellen Produktes mit dem Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen die Vorschriften der VO (EU) 2018/848 dar. Soweit die Antragstellerin ausführt, es läge kein Verstoß vor, da die Integrität nicht betroffen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die im Schrifttum vertretene Auffassung geht fehl mit der Annahme, dass eine Beeinträchtigung sich auf ein Merkmal beziehen muss, welches sich durch Betrachtung und Untersuchung des Bio-Produktes feststellen lässt. Diese Auslegung des Art. 3 Nr. 74 a) der Verordnung (EU) 2018/848 widerspricht dem Wortlaut, denn danach erfasst die Begriffsbestimmung der Integrität ausdrücklich auch Umstellungserzeugnisse. Nach Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2018/848 ist ein Umstellungserzeugnis ein Erzeugnis, das während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10 hergestellt wird. Nach Nr. 6 des Art. 3 ist „Umstellung“ als Übergang von nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion auf ökologische/biologische Produktion innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in dem die Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische Produktion gelten, definiert. Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ist dieser Umstellungszeitraum einzuhalten und während des gesamten Umstellungszeitraums alle Vorschriften dieser Verordnung über die ökologische/biologische Produktion, insbesondere die in diesem Artikel und in Anhang II enthaltenen anwendbaren Vorschriften für die Umstellung anzuwenden. Ein Umstellungserzeugnis ist damit die geerntete Pflanze oder das Tier, welches mit Einzelgenehmigung der zuständigen Behörde zugekauft wurde. Beides kann beliebig in jeder erdenklichen Art und Weise untersucht und betrachtet werden, es wird naturgemäß nicht möglich sein, eine Veränderung am Umstellungserzeugnis selbst feststellen zu können. Untersuchungen und Betrachtungen von Umstellungserzeugnissen, die plausible Ergebnisse für eine ökologische/biologische Bewirtschaftung einer Fläche oder ökologische/biologische Fütterung eines Tieres für einen bestimmten Zeitraum liefern könnten, sind abwegig. Der Wortlaut von Art. 3 Nr. 74 a) der Verordnung (EU) 2018/848 gilt jedoch ausdrücklich auch für Umstellungserzeugnisse. Da es unmöglich ist, Veränderungen von Merkmalen durch Untersuchung oder Betrachtung des Erzeugnisses, die es als Umstellungserzeugnis aufweist, festzustellen, kann dies vom Unionsgesetzgeber nicht dergestalt gemeint worden sein. Weiter untermauert wird dies durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/279. Nach Artikel 8 können die zuständigen Behörden die in Anhang I festgelegten einheitlichen Regelungen verwenden, um einen nationalen Maßnahmenkatalog gemäß Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/848 zu erstellen. Dieser muss neben einer Liste der festgestellten Verstöße mindestens u. a. unter Buchstabe b) Nr. ii) die Auswirkungen auf die Integrität des Status eines Erzeugnisses als ökologisch/biologisch oder als Umstellungserzeugnis enthalten . Hiervon hat der nationale Gesetzgeber mit der Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbau-gesetzes Gebrauch gemacht. An dem in Anlage 3 zu § 14 enthaltenen Maßnahmenkatalog nach Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 ist die fehlende Plausibilität der vom Kläger vertretenden Auslegung wiederum deutlich. Hier heißt es unter den Nummern 3.3 und 3.4, dass ein Verstoß in Form von Mängeln in der Dokumentation von Bestandsbüchern, ohne Auswirkung auf die Integrität des Erzeugnisses als geringfügigen Verstoß einzustufen ist und mit Auswirkung auf die Integrität demgegenüber als kritischer Verstoß. Wenn jedoch eine durch Untersuchung und Betrachtung des Bio-Produktes selbst feststellbare Merkmalsbeeinträchtigung erforderlich sein soll, um feststellen zu können, ob es überhaupt Auswirkungen auf die Integrität gibt oder nicht, ist dies ebenso unmöglich, weil Dokumentationsmängel in Bestandsbüchern ebenfalls naturgemäß von vorneherein nicht dazu führen können, Auswirkungen auf das Erzeugnis selbst zu entfalten. Ob jemand Aufzeichnungen über ein Erzeugnis tätigt bzw. Vorgänge dokumentiert, hat keinerlei Einfluss auf das Produkt selbst. Folglich kann es keine feststellungsfähigen Veränderungen am Erzeugnis geben. Hinzu kommt die eindeutige Formulierung „Auswirkungen auf die Integrität des Status eines Erzeugnisses“ und wiederum die ausdrückliche Erwähnung der Umstellungserzeugnisse, woran sich auch hier zeigt, dass das Erfordernis einer dem Produkt anhaftenden feststellbaren Beeinträchtigung als kennzeichnend nicht gewollt ist. Nach dem Wortlaut ist danach eine Auswirkung auf die Integrität aufgrund von Dokumentationsmängeln von vorneherein ausgeschlossen. Würde dies vorausgesetzt um die Frage zu beantworten, ob Auswirkungen auf die Integrität des Status des Erzeugnisses gegeben sind oder nicht, führte dies ins Leere. Weiter ergibt sich zudem, dass sich die vertretene Auffassung zur Verletzung der Integrität nicht in Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 bringen lässt. Wenn davon ausgegangen würde, dass bei einem einmaligen oder fahrlässigen Verstoß für die Beeinträchtigung des kennzeichnenden Merkmals die Feststellbarkeit durch Betrachtung und Untersuchung des Erzeugnisses bzw. Umstellungserzeugnisses zu fordern sei, wäre keine Einstufung festgestellter Verstöße aufgrund der Auflistung unter den Nummern 3.3 und 3.4 des Maßnahmenkatalogs gemäß Anlage 3 der Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes möglich. Legte man dieses Systemverständnis zugrunde, dürften beispielsweise die Nummern 1.6, 4.11, 5.4 und weitere Nummern des Maßnahmenkatalogs nach Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 nicht als beschriebene Verstöße aufgelistet werden. Jedoch ist es tatsächlich so, dass hierin ausdrücklich Verstöße definiert sind. Ein Verstoß ist gemäß Art. 3 Nr. 57 der Verordnung (EU) 2018/848 als Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte definiert. Nach Anhang I Nr. 1 der Durchführungsverordnung 2021/279 werden Verstöße auf der Grundlage der Einstufungskriterien gemäß Artikel 8 als geringfügig, erheblich oder kritisch eingestuft, wenn eines oder mehrere der benannten Kriterien zutrifft. Jeder festgestellte Verstoß ist auch nach der Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes in eine der drei Kategorien einzustufen. Die Einteilung der in dem Maßnahmenkatalog aufgeführten Verstöße in die jeweilige Kategorie gilt dabei wiederum nur, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der Kategorien nach Art. 8 in Verbindung mit Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 gegeben sind. Es ist damit für die Einstufung ein zweistufiges Prüfungsverfahren bei festgestellten Verstößen vorgesehen. Für den Fall, dass der Verstoß nicht im Maßnahmenkatalog gelistet ist, erfolgt die Einstufung nach Anhang I der Durchführungsverordnung. Nach Einstufung ist gemäß Nummer 2 des Anhanges I der Verordnung (EU) 2021/279 die jeweilige Maßnahme unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auszuwählen. Ziel der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 ist nach Erwägungsgrund 9 gerade, durch zusätzliche Vorschriften die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/848 zu harmonisieren. Der Unionsgesetzgeber greift vielmehr auf das Prinzip (verschuldensunabhängiger) sog. Kettenverantwortung zurück, demzufolge jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich ist, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens in einem ordnungsgemäßen Zustand die qualitätsklassenrechtlichen Vorschriften erfüllt (Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Entsch. vom 15.03.2024, LVwG-AV-2823/001-2023 LMuR 2024, 264). - 7 - Festzustellen ist, dass es sich um ein konventionelles Produkt handelt und somit nach dem Prinzip der Prozesskontrolle ein Merkmal, nämlich, dass es sich um ein Bio-Produkt handelt beeinträchtigt ist. Das Etikett (Anlage K4) enthält keine Angabe zur Identifizierung des Ausführers i. S. v. Anhang III Nr. 6 Satz 1 der VO (EU) 2018/848 und weist im Gegensatz zum Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich der Anlage K4 keinerlei Bio-Hinweise auf. Auch hier wurde das Erzeugnis „Banana Slices 4-6mm“ nicht als Bio-Produkt gekennzeichnet. Das Wareneingangsprotokoll (Anlage K6) enthält keinen Hinweis auf die Prüfung der Übereinstimmung der Angaben auf der Kontrollbescheinigung mit der Art der Erzeugnisse in der Sendung. Auf dem Protokoll befindet sich beispielsweise kein Verweis auf die LOT-Nummer „23255111HO“ des Lieferanten. Auch trifft dieses kein ausdrücklich zu vermerkendes Ergebnis über die nach Anhang III Nr. 6 Satz 2 der VO (EU) 2018/848 geforderte Überprüfung. Es enthält keine Aussage darüber, ob das Produkt in Ordnung/nicht in Ordnung ist bzw. Proben gezogen wurden und enthält abschließend keine Unterschrift, die den Prozess und das Ergebnis dokumentiert. Anlage K4 und K6 bestätigen die Nichteinhaltung der Forderungen aus Anhang III Nr. 6 der VO (EU) 2018/848. Das Datum der vorgelegten Arbeitsanweisung „AA010“ (Anlage K7) weist den Stand vom 14.07.2015 auf. Seit dem 01.01.2022, gelten für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen neue Import-Vorschriften. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin, dass bei Bio-Importware auch ein Abgleich mit dem COI erfolgt, weist die Arbeitsanweisung keine gesonderten Informationen über den Umgang mit Bio-Importware auf. Eine Überprüfung gemäß Anhang III Nr. 6 Satz 2 VO (EU) 2018/848 auf Übereinstimmung der Angaben auf der Kontrollbescheinigung mit der Art der Erzeugnisse in der Sendung ist in der Arbeitsanweisung nicht definiert. Auch ist nicht ersichtlich, wer gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c) der DVO (EU) 2021/2307 die Empfangsbestätigung in Feld 31 der Kontrollbescheinigung vornimmt. Die geforderten Untersuchungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 VO (EU) 2021/2306 konnten nicht durchgeführt werden. Keine der Verordnungen zur ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung des Unionsgesetzgebers sieht eine Aufteilung, Differenzierung oder sonstige Strukturierung in formale Verstöße und nicht formale Verstöße vor. Würde der Auffassung, es handele sich nur um einen formalen Verstoß unabhängig von der Frage der Auslegung des Integritätsbegriffes gefolgt, würde das ausführlich und umfassend bestimmte Kontrollsystem unterlaufen. Zudem wäre die Anwendung von Normen des Unionsrechts nicht mehr sichergestellt. Das Land hat darüber hinaus auch die effektive Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten. Es besteht kein Anordnungsanspruch für die Antragstellerin. Es ist insbesondere keine Anspruchsgrundlage dafür ersichtlich, eine zollrechtliche Überführung nach beendeten Einfuhrverfahren rückabwickeln zu können.“ Diesen ausführlichen und nachvollziehbaren fachbehördlichen Ausführungen schließt sich das beschließende Gericht an. Mit der zollrechtlichen Abwicklung ist das Verfahren zur Einfuhr in die Union abgeschlossen. Eine Wiederherstellung des Bio-Status ist daher nicht möglich. Diesen hat die Ware aufgrund der fehlenden amtlichen Kontrolle und der damit verbundenen konventionellen Einfuhr durch den Zoll verwirkt. Dies scheint der Antragstellerin auch bewusst zu sein. Denn mit der E-Mail vom 13.06.2024 beantragte die Antragstellerin lediglich umgangssprachlich „den Antrag auf Heilung“. Unabhängig davon, dass eine nachträgliche Überprüfung, Genehmigung oder eine „Heilung“ rechtlich nicht vorgesehen ist, ist diese auch nicht mehr möglich. Denn dies würde voraussetzen, dass analog Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2021/2306 die Einfuhrkontrolle mit den betreffenden Unterlagen und Sichtungen tatsächlich durchgeführt werden kann. Gemäß Art. 2 Nr. 6 VO (EU) 2021/2306 i.V.m. Art. 3 Nr. 42 VO (EU) 2017/625 handelt es sich dabei um die visuelle Überprüfung einer Sendung auf Übereinstimmung des Inhalts und der Kennzeichnung – einschließlich Markierungen auf Tieren, Siegeln und Transportmitteln – mit Angaben in den Sendungen begleitende amtliche Bescheinigungen, amtliche Attestierungen und anderen Dokumenten. Diese visuelle Überprüfung war zum Zeitpunkt der „Antragstellung“ am 13.06.2024 nicht mehr möglich. Denn die Originalgebinde waren bereits geöffnet, die Ware weiterverarbeitet, neu verpackt und zu einem Drittel an sieben verschiedene Kunden ausgeliefert worden. Eine Nämlichkeitskontrolle war daher nicht (mehr) möglich. Daran ändert nichts, dass sich wohl – jedenfalls so das OVG LSA in der Entscheidung vom 07.11.2024 (Urteilsabdruck S. 8, 2. Absatz) - noch zwei Drittel der Ware bei der Antragstellerin befinden. Denn insoweit ist auch von einem Umpacken und damit Zerstörung der Originalgebinde auszugehen. Wegen der zeitlichen Abgeschlossenheit der Überprüfung und der Einfuhr als nichtbiologisch/nichtökologisches Erzeugnis können auch keine Maßnahmen nach Art. 138 VO (EU) 2017/625 durchgeführt werden. Abschließend teilt das beschließende Gericht die Rechtsauffassung des Antragsgegners, dass es dem Rechtsverständnis und dem Verbraucherschutz zuwiderlaufen würde, wenn die Antragstellerin das insoweit leicht verständliche und einfache Deklarierungs-, Einfuhr- und Kontrollsystem für Bio-Ware unterlaufen könnte. Schließlich ist durch ihren Deklarierungsfehler die Ware in die EU als nichtökologisch/nichtbiologisch eingeführt worden und kann als solche auch veräußert werden, was den wirtschaftlichen Schaden bei der Antragstellerin begrenzt. Trotz dessen geht das Gericht mit dem OVG LSA aufgrund der Angaben der Antragstellerin von einem nicht zu halbierenden Streitwert in Höhe von 100.000,00 Euro aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.