Beschluss
1 M 72/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1107.1M72.24.00
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Leitsätze
1. Für die Beeinträchtigung der Integrität eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses nach Art. 3 Nr. 74 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/848 (juris: EUV 2018/848) kommt es voraussichtlich auf die Auswirkungen des Verstoßes auf die ein ökologisches/biologisches Erzeugnis nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Sekundär- und Tertiärrechtsakten charakterisierenden, durch die Untersuchung des Produkts feststellbaren Eigenschaften an.(Rn.5)
2. Für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern zum Zweck des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse in der EU als ökologische/biologische Erzeugnisse finden sich die maßgeblichen Regelungen in Kapitel VII (Art. 44 ff.) der Verordnung (EU) 2018/848 (juris: EUV 2018/848) und in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 (juris: EUV 2021/2306) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 (juris: EUV 2021/2307).(Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 16. September 2024 abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 3 A 147/24 MD) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2024 wird im Hinblick auf Ziffer 2 des Bescheids wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beeinträchtigung der Integrität eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses nach Art. 3 Nr. 74 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/848 (juris: EUV 2018/848) kommt es voraussichtlich auf die Auswirkungen des Verstoßes auf die ein ökologisches/biologisches Erzeugnis nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Sekundär- und Tertiärrechtsakten charakterisierenden, durch die Untersuchung des Produkts feststellbaren Eigenschaften an.(Rn.5) 2. Für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern zum Zweck des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse in der EU als ökologische/biologische Erzeugnisse finden sich die maßgeblichen Regelungen in Kapitel VII (Art. 44 ff.) der Verordnung (EU) 2018/848 (juris: EUV 2018/848) und in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 (juris: EUV 2021/2306) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 (juris: EUV 2021/2307).(Rn.9) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 16. September 2024 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 3 A 147/24 MD) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2024 wird im Hinblick auf Ziffer 2 des Bescheids wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 16. September 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, erweist sich als zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen die von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Untersagung einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte Partie des Erzeugnisses „Freeze dried Organic Banana Slices“ aus dem Import mit der COI-Nummer COI.IN…. wiederherzustellen, im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt. Die Antragsgegnerin stützt die streitgegenständliche Untersagungsverfügung, die das Verwaltungsgericht als offensichtlich rechtmäßig angesehen hat, auf Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen vom 30. Mai 2018 (ABl. EU Nr. L 150 vom 14. Juni 2018, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/207 vom 24. November 2022 (ABl. EU Nr. L 29 vom 1. Februar 2023, S. 6). Danach stellen bei Verstößen auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs, die die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen, weil beispielsweise nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe verwendet oder nicht zugelassene Verfahren angewandt wurden oder eine Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen stattfand, die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder die Kontrollstellen sicher, dass zusätzlich zu den gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifenden Maßnahmen bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird. Die Antragsgegnerin - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - sieht einen nach dieser Bestimmung zu sanktionierenden Verstoß darin liegen, dass die Antragstellerin, was unstrittig ist, bei der Annahme der in Rede stehenden Ware nach deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr das Feld 31 der Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen in die Europäische Union nicht ausgefüllt hat. Mit einer Eintragung in diesem Feld erklärt der sog. erste Empfänger eines in die EU eingeführten Erzeugnisses, dass die Verpackung oder das Behältnis und ggf. die Kontrollbescheinigung bei der Annahme der Erzeugnisse mit Anhang III Nr. 6 der Verordnung (EU) 2018/848 im Einklang oder nicht im Einklang stehen. Nach Anhang III Nr. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sind ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse aus Drittländern in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit Angaben zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und Nummern, mit denen die Partie/das Los identifiziert werden kann, und gegebenenfalls mit der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern versehen sind. Nach Anhang III Nr. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 kontrolliert bei Annahme eines aus einem Drittland eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder Umstellungserzeugnisses die natürliche oder juristische Person, an die die eingeführte Sendung zur weiteren Aufbereitung oder zur Vermarktung geliefert wird, den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses und, bei gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. iii) der Verordnung (EU) 2018/848 eingeführten Erzeugnissen, die Übereinstimmung der Angaben auf der Kontrollbescheinigung gemäß dem genannten Artikel mit der Art der Erzeugnisse in der Sendung. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht sind der Auffassung, die Antragstellerin habe bei der Durchführung der Wareneingangskontrolle des Imports aus einem Drittland die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Hierin liege ein nach den Kriterien des Anhangs I Nr. 1 Buchst. b) Ziff. i) und ii) der Verordnung (EU) 2021/279 vom 22. Februar 2021 (ABl. EU Nr. L 62 vom 23. Februar 2021, S. 6) als erheblich einzustufender Verstoß. Die Integrität des ökologischen/biologischen Erzeugnisses sei beeinträchtigt, weil es sich bei der Durchführung einer Wareneingangskontrolle um ein Merkmal i. S. v. Art. 3 Nr. 74 der Verordnung (EU) 2018/848 handele, welches das Erzeugnis gerade als ökologisch/biologisch kennzeichne. Die Verordnung (EU) 2018/848 beruhe auf dem Prinzip der Prozesskontrolle. Daher könne der Nachweis zur ökologischen/biologischen Qualität eines Produkts nur durch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung - das Verwaltungsgericht spricht von den „Öko-Produktionsstufen“ - erbracht werden. Die Beschwerde tritt dieser rechtlichen Einschätzung mit beachtlichen Gründen entgegen. Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 setzt nach seinem klaren Wortlaut voraus, dass der festgestellte Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte (vgl. Art. 3 Nr. 57 der Verordnung [EU] 2018/848) die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigt. Nach Art. 3 Nr. 74 der Verordnung (EU) 2018/848 ist die Integrität eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder des Umstellungserzeugnisses gegeben, wenn bei dem Erzeugnis keine Verstöße vorliegen, die - Buchstabe a) - die Merkmale, die das Erzeugnis als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis kennzeichnen, auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs beeinträchtigen oder - Buchstabe b) - wiederholt oder beabsichtigt sind. Allein die Wortwahl „Merkmale, die das Erzeugnis als ökologisches/biologisches Erzeugnis […] kennzeichnen“ und „Verstöße […], die die Merkmale […] beeinträchtigen“ (Hervorhebungen durch den Senat) deutet - worauf auch die Beschwerde abhebt - stark darauf hin, dass es für die Frage, ob ein festgestellter Regelungsverstoß die Integrität eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses nach Art. 3 Nr. 74 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2018/848 beeinträchtigt, auf die Auswirkungen des Verstoßes auf die ein ökologisches/biologisches Erzeugnis nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Sekundär- und Tertiärrechtsakten charakterisierenden, durch die Untersuchung des Produkts feststellbaren Eigenschaften ankommt. So wird auch im Schrifttum vertreten, dass sich die Beeinträchtigung auf ein Merkmal beziehen müsse, welches sich durch die Betrachtung und Untersuchung des Bio-Produkts feststellen lasse (vgl. Schmidt/Haccius, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand: April 2024, EU VO 2018/848, Art. 36 Rn. 165 und Art. 42 Rn. 3). Verstöße, die das Bio-Produkt als solches nicht prüfbar verändern, ließen die Integrität des ökologischen/biologischen Produkts unberührt, es sei denn, sie erfolgten absichtlich oder wiederholt (vgl. Art. 3 Nr. 74 Buchst. b] der Verordnung (EU) 2018/848; s. Schmidt, LMuR 2024, 265 [265 f.]). Auch die beispielhafte Aufzählung in Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 für die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigende Verstöße („weil beispielsweise nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe verwendet oder nicht zugelassene Verfahren angewandt wurden oder eine Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen stattfand“) streitet dafür, dass ein unabsichtlicher und einmaliger Verstoß gegen zu beachtende Regelungen die Integrität des ökologischen/biologischen Erzeugnisses nur dann beeinträchtigt, wenn hierdurch die von dem (End-)Erzeugnis im Produktionsverfahren erlangten Merkmale betroffen sind (vgl. auch Beck, LMuR 2018, 221 [224 f.]). Auch die Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass die Eigenschaft eines Erzeugnisses als ökologisch/biologisch maßgeblich von der Einhaltung der Produktionsvorschriften abhängt. Das von ihr - und dem folgend vom Verwaltungsgericht - in diesem Zusammenhang angeführte Prinzip der Prozesskontrolle knüpft indes daran an, dass derjenige, der als natürliche oder juristische Person für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 auf jeder seiner Kontrolle unterstehenden Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs verantwortlich ist („Unternehmer“, vgl. Art. 3 Nr. 13 der Verordnung [EU] 2018/848), nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2018/848 verhältnismäßige und angemessene Vorsorgemaßnahmen zur Ermittlung und Vermeidung von Risiken einer Kontamination der ökologischen/biologischen Produktion und von ökologischen/biologischen Erzeugnissen durch nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe ergreifen muss. Sind die Produktionsregeln beachtet worden und hat der Unternehmer ausreichende Vorsorgemaßnahmen ergriffen, stellt eine gleichwohl eingetretene Kontamination, z. B. durch einen unbeabsichtigten Eintrag nicht zugelassener Stoffe, keinen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/848 dar und ist damit für die Einstufung des betreffenden Erzeugnisses als ökologisch/biologisch unschädlich (vgl. hierzu im Einzelnen Rombach/Schigulski, LMuR 2020, 68 [70 ff.]). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Definition in Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 hinzuweisen. Danach ist „ökologisches/biologisches Erzeugnis“ ein aus ökologischer/biologischer Produktion stammendes Erzeugnis. „Ökologische/biologische Produktion“ ist nach Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 die Anwendung von Produktionsverfahren (Hervorhebungen durch den Senat) nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs. Wie die Beschwerde zu Recht einwendet, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet, dass allein der versehentlich unterbliebene Eintrag im Feld 31 der im elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) auszufüllenden Kontrollbescheinigung einen Rückschluss auf die Nichtbeachtung der maßgeblichen Produktionsregeln für das betreffende Erzeugnis oder dessen Kontamination durch nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe zulässt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragstellerin hat sie die betreffende Ware, die bei der Einfuhr in die EU ausweislich der Packing List und der Etikettierung des Verpackungskartons als „organic“ bezeichnet war, der üblichen Wareneingangskontrolle zwecks einer Qualitätssicherung unterzogen, bei der sowohl eine Dokumentenprüfung einschließlich eines Abgleichs mit dem COI - der von TRACES automatisch vergebenen Referenznummer im Feld 3 der Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen in die EU (vgl. die Hinweise zum Ausfüllen der Kontrollbescheinigung in Teil II des Anhangs der Delegierten Verordnung [EU] 2021/2306 vom 21. Oktober 2021, ABl. EU Nr. L 461 vom 27. Dezember 2021, S. 13, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] 2022/2238 vom 22. August 2022, ABl. EU Nr. L 294 vom 15. November 2022, S. 3) - als auch eine Probeentnahme mit einem nochmaligen Abgleich der Angaben auf den Lieferdokumenten mit der Etikettierung der Ware durchgeführt worden sind. Dies lässt bei gegenwärtiger Betrachtung darauf schließen, dass die Antragstellerin die nach Anhang III Nr. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 erforderliche Kontrolle tatsächlich mit einem positiven Ergebnis durchgeführt und es lediglich versäumt hat, dies entsprechend im Feld 31 der Kontrollbescheinigung zu vermerken. Stellt die Beschwerde nach dem Vorstehenden die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen die streitgegenständliche Untersagungsverfügung durchgreifend in Frage, führt dies nicht ohne Weiteres zum Erfolg der Beschwerde. Eine Beschwerde hat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon dann Erfolg, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Recht in Zweifel gezogen wird, sondern erst dann, wenn sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. April 2016 - 2 M 89/15 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Die hiernach gebotene Prüfung durch den Senat ergibt, dass der angegriffene Beschluss auch nicht aus anderen, vom Verwaltungsgericht nicht herangezogenen Gründen zutreffend ist. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragsgegnerin Ziffer 2 ihres Bescheids voraussichtlich nicht auf die zutreffende Ermächtigungsgrundlage gestützt. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung betrifft unstrittig ein aus Indien in die EU eingeführtes und als solches gekennzeichnetes ökologisches/biologisches Erzeugnis. Für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern zum Zweck des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse in der EU als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse finden sich die maßgeblichen Regelungen in Kapitel VII (Art. 44 ff.) der Verordnung (EU) 2018/848 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 vom 21. Oktober 2021 (ABl. EU Nr. L 461 vom 27. Dezember 2021, S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/2240 vom 20. Oktober 2022 (ABl. EU Nr. L 294 vom 15. November 2022, S. 8). Der von der Antragsgegnerin herangezogene Art. 42 der Verordnung (EU) 2018/848 gehört dagegen zu Kapitel VI (Art. 37 ff.) der Verordnung (EU) 2018/848. Nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2018/848 gelten die spezifischen Vorschriften des Kapitels VI - zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625, soweit in Art. 40 Abs. 2 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, und zusätzlich zu Art. 29 der vorliegenden Verordnung, soweit in Art. 41 Abs. 1 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist - für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, mit denen auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs im gesamten Prozess überprüft wird, ob die in Art. 2 Abs. 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse unter Einhaltung der vorliegenden Verordnung produziert wurden. Aus Drittländern in die EU eingeführte Erzeugnisse müssen aber nicht in jedem Fall den Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen, was an Art. 45 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. iii) der Verordnung (EU) 2018/848 deutlich wird (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-240/23 -, juris Rn. 62 ff.). Danach darf ein von dieser Verordnung erfasstes Produkt zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis aus einem Drittland eingeführt werden, wenn es aus einem gemäß Art. 48 Abs. 1 der Verordnung für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Drittland stammt, den gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften dieses Drittlands entspricht und mit einer von dessen zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen ausgestellten Kontrollbescheinigung eingeführt wird, in der die Einhaltung dieser Vorschriften bestätigt wird. Dafür, dass die Einfuhr zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis aus einem Drittland, insbesondere im Hinblick auf behördliche Kontrollen und Maßnahmen, nicht den Bestimmungen des Kapitels VI, sondern gesonderten Regelungen unterliegt, sprechen beispielsweise auch die Art. 45 Abs. 5 und 46 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/848. Nach Art. 45 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 wird die Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen gemäß Abs. 1 der Bestimmung in die Union gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 an Grenzkontrollstellen kontrolliert. Gemäß Art. 46 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/848 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, insbesondere bei solchen, die die Integrität der im Rahmen der Anerkennung gemäß diesem Artikel eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen, die Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Maßnahmen können insbesondere in der Überprüfung der Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in der Union und gegebenenfalls in der Aussetzung der Zulassung für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der Union bestehen. Nähere Regelungen über amtliche Kontrollen von aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, und die von den zuständigen Behörden, den Kontrollbehörden und den Kontrollstellen in Drittländern bei Verdacht eines Verstoßes oder einem festgestellten Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/848 zu ergreifenden Maßnahmen trifft etwa die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 (vgl. Art. 1 Buchst. b] und c] dieser Verordnung sowie deren Erwägungsgründe 5 und 8). In Anwendung dieser Regelungen hat ausweislich der bereits genannten Kontrollbescheinigung (vgl. Felder 1 und 2) zunächst die in Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 vorgesehene Überprüfung der hier in Rede stehenden Erzeugnisse im Drittland - hier Indien - stattgefunden. Nach den dortigen Angaben hat mit der I. Control Private Limited eine nach Art. 57 der Verordnung (EU) 2018/848 für die Prüfung der betreffenden Erzeugnisse in Indien anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bescheinigt, dass das Erzeugnis den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 genügt (vgl. auch die von dieser Behörde nach Art. 5 Abs. 1 und Teil II des Anhangs der Verordnung [EU] 2021/2306 auszufüllende Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung). Die in Art. 6 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 vorgesehene (spätere) Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 durch die zuständige Behörde an einer Grenzkontrolle oder ggf. an einem Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr hat zunächst nicht stattgefunden, da es die Antragstellerin eigenen Angaben zufolge versäumt hat, die Kontrollbescheinigung mit den Eintragungen über die zuvor in Indien durchgeführte Vereinbarkeitskontrolle vor der Verzollung beizubringen. Dies hatte zur Folge, dass das Zollamt H-Stadt als zuständige Behörde Mitte April 2024 diesbezüglich keine Entscheidung über die Sendung getroffen hat und dementsprechend eine Eintragung in Feld 30 der Kontrollbescheinigung fehlte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin am 6. August 2024 entschieden, dass die betreffende Ware als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen sei, und eine entsprechende Eintragung im Feld 30 der Kontrollbescheinigung vorgenommen. Gemäß Art. 6 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 trifft die zuständige Behörde die Entscheidung darüber, ob die Sendung als Sendung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder als Sendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen, nur zu einem Teil oder überhaupt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann, erst nach der Überprüfung gemäß § 6 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306. Nach UAbs. 1 der Bestimmung bestehen amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 aus Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen, nach dem Zufallsprinzip durchgeführten Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in einer Häufigkeit, die von der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2018/848 abhängt. Die Dokumentenprüfungen umfassen gemäß UAbs. 2 der Vorschrift die Prüfung der Kontrollbescheinigung, aller sonstigen Belege gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 und gegebenenfalls der Ergebnisse der Analysen oder Tests, die an den entnommenen Proben durchgeführt wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin diese Überprüfung im gebotenen Umfang durchgeführt hat. Der streitgegenständliche Bescheid knüpft vielmehr erkennbar an das formale Fehlen der Erklärung der Antragstellerin im Feld 31 der Kontrollbescheinigung darüber an, ob die Verpackung oder das Behältnis und ggf. die Kontrollbescheinigung bei der Annahme des betreffenden Erzeugnisses mit Anhang III Nr. 6 der Verordnung (EU) 2018/848 im Einklang steht. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass es der Antragsgegnerin nicht mehr möglich ist, entsprechende Prüfungen durchzuführen, weil die Antragstellerin die Originalgebinde des betreffenden Einfuhrerzeugnisses bereits geöffnet, weiterverarbeitet, neu verpackt und zu einem Drittel an sieben verschiedene Kunden ausgeliefert hat. Jedenfalls befinden sich noch zwei Drittel der Ware bei der Antragstellerin und hat die Antragstellerin die zunächst fehlende Kontrollbescheinigung mit den Angaben der anerkannten Kontrollstelle zur Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 nachgereicht. Unabhängig davon ist die Untersagung einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte Partie des Erzeugnisses „Freeze dried Organic Banana Slices“ aus dem Import mit der COI-Nummer COI.IN…. nicht die einzige in Betracht kommende Maßnahme, um auf das Versäumnis der Antragstellerin, bei der Verzollung die Kontrollbescheinigung mit den Eintragungen der anerkannten Kontrollstelle vorzulegen und nach der Durchführung des weiteren Verfahrens die im Feld 31 der Kontrollbescheinigung vorgesehene Erklärung abzugeben, angemessen zu reagieren. Art. 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 (ABl. EU Nr. L 95 vom 7. April 2017, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756 vom 6. Oktober 2021 (ABl. EU Nr. L 357 vom 8. Oktober 2021, S. 27), der auf amtliche Kontrollen Anwendung findet, mit denen die Einhaltung der Anforderungen in den Vorschriften überprüft werden soll, die auf Unionsebene für den Bereich der ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen für Waren gelten, die in die Union verbracht werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a], Abs. 2 Buchst. i), Abs. 3 der Verordnung [EU] 2017/625), zählt verschiedene Maßnahmen auf, um festgestellte Verstöße gegen Regelungen in diesem Bereich zu beenden und künftig zu verhindern. Welche dieser Maßnahmen im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen sind, hat die Antragsgegnerin in ordnungsgemäßer Ausübung des ihr insoweit erkennbar eingeräumten Ermessens, von dem sie bislang keinen Gebrauch gemacht hat, zu entscheiden. Ist die streitgegenständliche Untersagungsverfügung hiernach voraussichtlich nicht rechtmäßig und kann dies angesichts des der Antragsgegnerin insoweit eröffneten Ermessens auch nicht durch Heranziehung einer anderen Ermächtigungsgrundlage aufrechterhalten bleiben, fällt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Vollzugsinteresse zugunsten der Antragstellerin aus. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ein anderes Ergebnis der Interessenabwägung wäre auch dann nicht geboten, wenn man mit der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht davon ausginge, der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung sei Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als Ermächtigungsnorm zugrunde zu legen. Wie bereits ausgeführt, spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen. Selbst bei Annahme offener Erfolgsaussichten angesichts des Umstandes, dass sich die vorliegend stellenden rechtlichen Auslegungsfragen als schwierig erweisen und daher in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu beantworten sind, fiele die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Wie bereits ausgeführt, hat eine anerkannte Kontrollstelle die von der Antragstellerin nach Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Empfang genommene Sendung überprüft und bescheinigt, dass das betreffende Erzeugnis den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht. Es sind von der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Bescheinigung zu Unrecht erteilt worden ist oder es bei der Einfuhr der Ware in die EU oder deren Verbringung zu der Antragstellerin zu Kontaminationen durch nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe gekommen sein könnte. Bliebe der Antragstellerin die Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte Partie des Erzeugnisses bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zugunsten der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren untersagt, hätte dies für sie zweifelsohne unwiederbringlich finanzielle Einbußen in nicht unerheblichem Umfang zur Folge, die daraus resultierten, dass sie in der Zwischenzeit die noch bei ihr verbliebene Menge des - naturgemäß auch nur zeitlich begrenzt haltbaren - Erzeugnisses nur als nichtökologisch/nichtbiologisch vermarkten könnte und bezüglich der bereits weiterverkauften Warenmenge Regressansprüchen ihrer Kunden ausgesetzt wäre. Demgegenüber erscheint die von der Antragsgegnerin angeführte Gefahr einer generellen Schädigung des Verbrauchervertrauens in die Integrität ökologischer/biologischer Erzeugnisse mangels Anhaltspunkten dafür, dass das Erzeugnis nicht den materiell-rechtlichen Anforderungen an ein aus einem Drittland eingeführtes ökologisches/biologisches Erzeugnis entspricht, als vergleichsweise gering. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das in Rede stehende Erzeugnis aufgrund der von der Antragsgegnerin am 6. August 2024 getroffenen Entscheidung derzeit lediglich als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Es fehlt mithin an einer positiven behördlichen Entscheidung, nach der das Erzeugnis als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und infolgedessen auch als solches vermarktet werden darf. Einen entsprechenden Antrag hat die Antragsgegnerin in Ziffer 1 ihres Bescheids vom 4. Juli 2024 abgelehnt. Über die von der Antragstellerin insoweit - neben der Anfechtung der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung - erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Im Beschwerdeverfahren ist der Senat an die erstinstanzlich gestellten Anträge - hier den alleinigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung - gebunden. Die Antragstellerin hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bei dem Gericht der Hauptsache bislang nicht beantragt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hält die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Angaben der Antragstellerin, wonach der mit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung verbundene wirtschaftliche Schaden schätzungsweise 100.000,00 € betragen werde, angesichts der im Umfang von 5 t betroffenen Erzeugnismenge für plausibel. Die Antragsgegnerin ist dem auch nicht entgegengetreten. Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) von einer Halbierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ab. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).