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Urteil

3 A 4/25 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0227.3A4.25MD.00
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Leitsätze
1. Konkrete Gefahr ist eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit der abzuwehrende Schaden eintritt. (Rn.17) 2. Ein Zaun hindert am Betreten der freien Landschaft auf einem Flurstück und stellt eine unzulässige Sperre des Waldstücks dar. (Rn.18) 3. Grundbesitzer dürfen Flächen der freien Landschaft nur vorübergehend und nur zur Feld- oder Waldbewirtschaftung oder im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sperren, soweit und solange dies erforderlich ist. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Konkrete Gefahr ist eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit der abzuwehrende Schaden eintritt. (Rn.17) 2. Ein Zaun hindert am Betreten der freien Landschaft auf einem Flurstück und stellt eine unzulässige Sperre des Waldstücks dar. (Rn.18) 3. Grundbesitzer dürfen Flächen der freien Landschaft nur vorübergehend und nur zur Feld- oder Waldbewirtschaftung oder im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sperren, soweit und solange dies erforderlich ist. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11.10.2022 in der Fassung, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 21.8.2023 erhalten hat, ist ebenso wie der ergangene Kostenfestsetzungsbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die in dem Bescheid enthaltene Verfügung mit der Anordnung, den Zaun im Wald abzubauen, hat der Beklagte zutreffend auf die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel des § 13 Hs. 1 SOG LSA gestützt. Nach dieser Norm können die Sicherheitsbehörden und die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Nach §§ 31, 33 Abs. 1 S. 2 LWaldG LSA ist der Landkreis als Untere Forstbehörde Sicherheitsbehörde i.S.v. § 84 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA, denn ihm obliegt die Aufgabe der Gefahrenabwehr im Wald. Konkrete Gefahr im Sinne des § 13 SOG LSA ist eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit der abzuwehrende Schaden eintritt. Hierunter fällt ein Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, die etwa vorliegend in den Vorschriften des LWaldG LSA normiert ist. Der vom Kläger bereits vor etlichen Jahren (nach unterschiedlichem Vortrag der Beteiligten entweder bereits seit 2010 oder zumindest seit 2015) errichtete 1.60 m hohe Drahtmattenzaun mit Holzpfosten zur Einfriedung einer ca. 2.500 m² großen Waldfläche verstößt gegen waldrechtliche Vorschriften. Nach § 22 Abs. 1 LWaldG LSA ist das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung gestattet. Dies gilt auch für Privatwald i.S.v. § 3 Abs. 3 LWaldG LSA. Dabei zählt jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche zum Wald (§ 2 Abs. 1 S. 1 LWaldG LSA). Unstreitig handelt es sich bei dem klägerischen Flurstück 1 der Flur 4 der Gemarkung S. um Wald im Sinne dieser Vorschrift. Auf dem Luftbild vom Juli 2020 (Bl. 3 der Beiakte) ist die markierte Fläche des Flurstücks als verjüngte Waldfläche, die auf drei Seiten von höheren Waldbäumen in dichtem Bewuchs umgeben ist, zu erkennen. Auf der vierten Seite grenzt eine Ackerfläche an. Durch den Wald verläuft an einer Seite neben dem klägerischen Flurstück auf dem Waldboden ein Waldweg in Fahrzeugbreite (Foto vom 27.7.2020, Bl. 6 der Beiakte). Auf dem weiteren Luftbild Bl. 5 der Beiakte sind die katastermäßigen Flurstücke mit gelben Linien eingezeichnet. Hier wie auch im Luftbild Bl. 11/19 der Beiakte ist deutlich zu erkennen, dass das klägerische Flurstück inmitten von Wäldern und freier Landschaft i.S.v. § 21 Nr. 1 LWaldG LSA belegen ist. Der um das klägerische Flurstück zumindest seit 10 Jahren stehende Zaun ist abgebildet auf den Fotos vom 27.7.2020 (Bl. 4 der Beiakte), 22.4.2022 und 12.7.2022 (Bl. 18 der Beiakte). Fotografiert wurden sowohl die Längsseiten zum Weg und zum Acker als auch die Ecken der Umzäunung sowie beschädigte Zaunstellen. Der Zaun hindert am Betreten der freien Landschaft auf dem streitgegenständlichen Flurstück (§ 22 Abs. 1) und stellt eine unzulässige Sperre des Waldstücks dar (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 3.4.2023 - 3 K 1880/18 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.5.2017 - OVG 11 B 19.16 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.8.2013 - OVG 11 N 80.10 -; Nds. OVG, Urt. v. 30.6.2015 - 4 LB 63/14 -, Rn. 62, 63; VG Stade, Urt. v. 17.8.2009 - 1 A 38/09 -; alle zit. nach juris). Grundbesitzer dürfen Flächen der freien Landschaft nur vorübergehend und nur zur Feld- oder Waldbewirtschaftung oder im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sperren, soweit und solange dies erforderlich ist (§ 30 Abs. 2 S. 1 LWaldG LSA). Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes i.S.v. § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LWaldG LSA sind in § 5 LWaldG LSA statuiert. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes ist eine Wirtschaftsweise, bei der nach gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und bewährten Regeln der Praxis der Wald genutzt, verjüngt, gepflegt und geschützt wird (§ 5 Abs. 2 S. 1 LWaldG LSA). Zur nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes gehört insbesondere, einen vitalen, leistungsfähigen und standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen und der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch abiotische und biotische Schadfaktoren vorzubeugen (§ 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 4 LWaldG LSA). Mit der vorgenommenen Neuanpflanzung der Fläche hat der Kläger seinerzeit (vor 10 oder 15 Jahren) das Flurstück ordnungsgemäß bewirtschaftet. Im für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide bei einer - wie hier - erhobenen Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., § 113 Rn. 56 m.w.N.), mithin zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2023, war aber die ursprünglich von § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LWaldG LSA gerechtfertigte Sperrung („soweit und solange“) nicht mehr erforderlich. Dies wird deutlich durch die beim Verwaltungsvorgang befindlichen und durch Schriftsatz vom 13.6.2024 (Bl. 29 der Akte) vorgelegten Fotos, die in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Forstbehörde belegen, dass sich auf der Fläche ein dichter und hoher Bewuchs entwickelt hat. Erkennbar ist, dass die Behörde einen Zustand vorgefunden und dokumentiert hat, der § 7 Abs. 1 S. 2 LWaldG LSA entspricht. Danach gilt eine Verjüngung als gesichert, wenn 1. die Kulturpflanzen den typischen Gefahren für Jungpflanzen, wie Wildverbiss und Befall durch Schaderreger, entwachsen sind, 2. die Baumarten, deren Verteilung und die Bestockungsdichte den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen und 3. die Verjüngung vor mindestens 5 Jahren durchgeführt worden ist. Der Kläger hat dies durch sein Vorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt. Selbst die Dürrejahre 2018 und 2019 liegen mehr als 6 Jahre zurück. Der Kläger hat lediglich die unbestimmte Absicht geäußert, weitere Neuanpflanzungen auf der Fläche vorzunehmen, ohne dies in der Vergangenheit ins Werk gesetzt zu haben. Sollten sich einzelne Baumarten nicht zu seiner Zufriedenheit entwickelt haben, hat er die für das Scheitern einer Kultur bei einer Wiederaufforstung oder Wiederholung von Anpflanzungen bestehende Frist von 3 Jahren (§ 10 Abs. 2 S. 4, Abs. 1 S. 1 LWaldG LSA) versäumt. Durchgreifende Zweifel daran, dass auf dem Flurstück seit Jahren (dokumentierte Befahrung 2020, Fotos während des Verwaltungsverfahrens) eine mit Waldbäumen bestockte Fläche besteht, die bereits einen Kronenschluss aufweist und deren Bäume aus dem Äser herausgewachsen sind, sind weder substantiiert vorgebracht noch sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass die natürliche Verjüngung des Waldes sowie die Entwicklung der typischen Bodenvegetation ohne Zaunschutz gegen Wildschäden möglich sein sollen (§ 16 Abs. 2 S. 2 LWaldG LSA). Die vom Beklagten angeordnete Pflicht zur Beseitigung des nicht mehr erforderlichen Zaunes berücksichtigt im Wege der ordnungsgemäßen Ermessensausübung die vorstehenden Gesichtspunkte. Ermessensfehler i.S.v. § 114 S. 1 VwGO liegen daher nicht vor. Der Beklagte hat erkannt, dass ihm bei der Anwendung des § 13 SOG LSA Ermessen zukommt, und auf S. 3 des Bescheides hierzu auf § 40 VwVfG verwiesen. Da der Kläger sich im Widerspruchsverfahren nicht geäußert hat, waren auch keine zusätzlichen Erwägungen anzustellen. Der Kläger hat auch im gerichtlichen Verfahren nicht dargetan, dass die Beseitigung des Zaunes für ihn unverhältnismäßig wäre. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte Gesichtspunkte zum Schutz des Wildes in seine Ermessensentscheidung einbezogen hat, denn Wild ist untrennbarer Bestandteil des Waldes (§ 16 Abs. 2 S. 1 LWaldG LSA). Selbst ein intakter Drahtzaun stellt für Wildtiere eine Gefahr dar, da sie sich in ihm verfangen und an ihm verletzen können. Der Beklagte hat daher gem. § 114 S. 2 VwGO weitere Ermessenserwägungen in zulässiger Weise ergänzt. Dies betrifft auch die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren aufgeworfene Frage einer Rechtfertigung des Zaunes durch von ihm behauptete verbotene Müllablagerungen unbekannter Dritter. Ein Sperren der freien Landschaft aus diesem Grund ist aber in § 30 LWaldG LSA nicht vorgesehen. Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich eine gerichtliche Ortsbesichtigung anregt und ohne jegliche Substantiierung rügt, die vom Beklagten zur Akte gereichten Lichtbilder beträfen ebenso wie die behaupteten Beschädigungen nicht sein Flurstück, ist dies nicht von Belang. Aufgrund des hier maßgeblichen Zeitpunkts (s.o.) kommt es nicht darauf an, ob der Kläger im Januar 2025 beschädigte Teile des Zaunes instandgesetzt oder an einzelnen Zeitpunkten im Lauf der langen Standzeit des Zaunes Reparaturarbeiten vorgenommen hat. Die Identität der in der Beiakte vorhandenen und während des Verwaltungsverfahrens gefertigten Fotos, welche auch Zaunbeschädigungen zeigen, steht außer Frage. Insbesondere hat die Klägerseite auch nach erhaltener Akteneinsicht nicht in Abrede gestellt, dass es sich um Abbildungen auf dem Flurstück des Klägers handelt. Es wurde weder ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt, noch hat sich eine Beweisaufnahme aufgrund der Aktenlage aufgedrängt, denn die Lage der Fläche im Wald, der Bewuchs der Fläche und der Zustand des Zaunes waren genügend dokumentiert und stellten damit eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Gefahrenpotentials dar. Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides des Beklagten vom 11.10.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2023 sowie in vollem Umfang der Zwangsgeldandrohung und des Kostenfestsetzungsbescheides vom 11.10.2022, gegen die der Kläger gesondert nichts vorgebracht hat, folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger wendet sich gegen eine ordnungsrechtliche Verfügung des Beklagten zur Beseitigung eines im Wald errichteten Zaunes. Der Kläger ist Eigentümer von Flächen in der Gemarkung S. Flur 4, auf deren Flurstück 1 er einen Zaun errichtet hatte. Nachdem der Beklagte dies 2020 festgestellt hatte, teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 29.7.2020 mit, es handele sich um einen funktionslosen Wildschutzzaun, der zurückzubauen sei, da der Schutzzweck der Einzäunung mittlerweile entfallen sei. Mit Bescheid vom 11.10.2022 ordnete der Beklagte nach vorangegangener Anhörung vom 19.7.2022 gegenüber dem Kläger unter Ausübung von Ermessenserwägungen an, innerhalb von 3 Monaten nach Bestandskraft des Bescheides den Zaun auf dem FlSt. 1 Fl. 4 Gem. S. zurückzubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Für den Fall der Nichterfüllung wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € angedroht. Mit Kostenfestsetzungsbescheid gleichen Datums erhob der Beklagte Verwaltungskosten in Höhe von 100,- €. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Zaun verhindere das für jedermann zulässige freie Betreten des Waldes (§ 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 LWaldG), bilde eine unzulässige Sperre im Wald (§ 30 LWaldG) und widerspreche einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsweise (§ 5 Abs. 2 LWaldG). Mit Widerspruchsbescheid vom 21.8.2023 - zugestellt am 23.8.2023 - wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers vom 12.11.2022 aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Auch die erhobene Verwaltungsgebühr sei nach Grund und Höhe gerechtfertigt. Am 21.9.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Von dem Zaun gehe keine Gefahr aus. Der Zaun erfülle nach wie vor seinen Schutzzweck. Da nur eine Fläche von 2.500 m² mit niedrigem Bewuchs umgattert sei, sei der freie Zugang in den Wald nicht beeinträchtigt. Ein Betreten dieser Fläche würde hingegen weiteren Schaden am Bewuchs verursachen. Der Zaun erfülle seine forstwirtschaftlichen Zwecke, denn er sei erforderlich zum Erreichen einer sachgerechten Anpflanzung. Bisher seien nämlich die gewünschten Anpflanzungen nicht gediehen, denn in den vergangenen Jahren seien gerade auch in dem Bestand erhebliche Trockenschäden eingetreten. Die forstwirtschaftlichen Ziele seien deshalb auf der Fläche bisher nicht erreicht worden. Insbesondere sei die Waldrandgestaltung mit Heckenpflanzen und Linden bisher nicht ausreichend, da diese in der Vergangenheit nicht angewachsen seien und eine Nachpflanzung dringend erforderlich sei. Eine Nachpflanzung sei für 2024 geplant gewesen. Sie mache jedoch eine aufwendige Pflegemaßnahme im Nachbestand erforderlich. Erst nach der Durchführung von Pflegemaßnahmen werde der gesamte Bedarf der Nachpflanzung erkennbar. Es werde daher in Abrede gestellt, dass der Wildzaun nicht seiner Funktion entspreche und nicht ausreichend forstwirtschaftlichen Zielen diene. Die Gatterung werde nach der Pflegemaßnahme abgebaut, wenn erkennbar sei, dass die Nachpflanzung keine Gatterung mehr erforderlich mache oder die Nachpflanzung anders gesichert werden könne. Vor diesem Hintergrund sei der Verfügung jegliche Grundlage entzogen. Er, der Kläger, besichtige den Zaun regelmäßig und habe die vom Beklagten festgestellten Schäden am Gatter beseitigt. Der Zaun schütze die Junganpflanzung auch vor Vermüllung, denn die Nähe zur Landesstraße 1 führe in diesem Bereich regelmäßig zu illegaler Müllentsorgung durch Unbekannte. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11.10.2022 sowie den damit verbundenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 11.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Seine Untere Forstbehörde bleibe bei ihrer fachlichen Einschätzung, nachdem sie die Fläche am 20.3.2024 und 18.6.2024 nochmals besichtigt habe. Die hierbei gefertigte Bilddokumentation (Bl. 29 der Akte) bekräftige den Befund. Ein 210 m langer Zaun stelle sehr wohl eine Sperrung der Landschaft dar. Der ca. 15 Jahre alte Bewuchs auf der Fläche mit einer durchschnittlichen Höhe von 6-8 m sei nicht als niedrig einzuschätzen. Er lichte sich in den unteren Bereichen bereits wieder auf. Schäden am oder im Bestand des Bewuchses seien nicht festzustellen. Die Fläche vor dem Betreten zu schützen würde nur bei deutlich jüngeren Pflanzen, die noch nicht aus dem Äser herausgewachsen seien, greifen, da an den Pflanzen durch Wildverbiss oder durch menschliche Einflüsse beim Betreten dann Schäden entstehen könnten. Dazu müsste jedoch die Umzäunung vollständig intakt sein, um überhaupt ihre Funktion erfüllen zu können. Die Umzäunung sei seit Jahren nicht mehr intakt. An der nordöstlichen und südöstlichen Ecke seien, wie die Fotos zeigten, massive Schäden an der Einzäunung zu erkennen. Diese Schäden bewirkten eine zusätzliche Gefahr für das dort wechselnde Wild, da der Draht locker am Boden liege und die Gefahr des Verfangens und Verletzens des Wildes deutlich erhöhe. Zudem wirkten die Öffnungen in dem Gatter wie eine Reuse, da zwar das Wild beim Wechseln hinein vorsichtig passieren könne, jedoch in einem Fluchtmoment nicht gefahrlos wieder hinaus gelange. Der Aufwuchs innerhalb des Gatters gehe bis unmittelbar an die Umzäunung und sogar deutlich darüber hinaus. Entlang der östlichen Kante wüchsen die Äste der Anpflanzung bereits bis über die ackerbaulich genutzten angrenzenden Bereiche. Entlang der südlichen Grenze des Gatters sei der Aufwuchs ebenfalls bereits durch den Zaun gewachsen. Eine Nachpflanzung erscheine dort weder praktisch möglich noch fachlich erforderlich. Die südliche Abgrenzung des Gatters befinde sich zudem direkt entlang eines Weges, an den wiederum im südlichen Bereich weitere Waldflächen anschlössen. Somit wäre in diesem Bereich auch nicht von einer Waldrandgestaltung zu sprechen. Die Möglichkeit einer Nachpflanzung, unabhängig davon, ob sie zur Erreichung von forstwirtschaftlichen Zielen notwendig gewesen wäre, sei zudem auch in den zurückliegenden Jahren nicht vom Kläger umgesetzt worden und erscheine daher als sehr unwahrscheinlich. Die Anpflanzung gelte als gesicherte Kultur, so dass die Einzäunung keinen Zweck im Sinne des Waldgesetzes erfülle. Der Bestockungsgrad auf der Fläche zur Erreichung forstwirtschaftlicher Ziele sei erreicht. Der Zaun sei daher zurückzubauen. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.2.2025 mitgeteilt, die vom Beklagten behaupteten Beschädigungen könnten offensichtlich nicht sein streitgegenständliches Waldstück betreffen, da er nochmals im Nachgang dessen die Örtlichkeit in Augenschein genommen habe und die Beschädigungen nicht sein Waldstück betreffen könnten. Er rege insoweit dringend an, die Örtlichkeit richterlich in Augenschein zu nehmen, da offensichtlich der Beklagte Lichtbilder zur Akte gereicht habe, die nicht sein Flurstück beträfen. Insoweit gäben die vom Beklagten noch in der mündlichen Verhandlung behaupteten Zustände hinsichtlich des streitgegenständlichen Flurstücks nicht die Wirklichkeit wieder. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.