Urteil
1 A 38/09
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zaun- und Beweidungsmaßnahmen in als Wald gemäß NWaldLG eingestuften Flächen sind nur ausnahmsweise zulässig.
• § 31 NWaldLG erlaubt Zäune nur bei den dort genannten Gründen, etwa zum Schutz vor Gefahren oder zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung.
• Die bloße Beseitigung von rechtswidrigen Abfallablagerungen begründet nicht die Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 NWaldLG, wenn es sich nicht um typische Erholungsabfälle an Badestellen oder Grillplätzen handelt.
• Die Beweidung von Waldflächen stellt regelmäßig eine unzulässige schleichende Waldumwandlung dar und rechtfertigt daher keine Ausnahmegenehmigung.
Entscheidungsgründe
Entfernung ungenehmigter Zäune und Verbot der Beweidung auf als Wald eingestuften Flächen • Zaun- und Beweidungsmaßnahmen in als Wald gemäß NWaldLG eingestuften Flächen sind nur ausnahmsweise zulässig. • § 31 NWaldLG erlaubt Zäune nur bei den dort genannten Gründen, etwa zum Schutz vor Gefahren oder zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. • Die bloße Beseitigung von rechtswidrigen Abfallablagerungen begründet nicht die Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 NWaldLG, wenn es sich nicht um typische Erholungsabfälle an Badestellen oder Grillplätzen handelt. • Die Beweidung von Waldflächen stellt regelmäßig eine unzulässige schleichende Waldumwandlung dar und rechtfertigt daher keine Ausnahmegenehmigung. Die Kläger sind Eigentümer mehrerer Flurstücke, auf denen Mitarbeiter der Behörde mehrere Einzäunungen im Wald feststellten. Der Beklagte ordnete nach fachlichen Stellungnahmen die Entfernung bestimmter Zäune und die Einstellung der Beweidung an, da die Flächen zum maßgeblichen Stichtag als Wald im Sinne des NWaldLG klassifiziert waren. Die Kläger behaupteten, Teile der Flächen würden als Grünland bzw. Pferdeweiden landwirtschaftlich genutzt und die Zäune dienten dem Schutz vor illegaler Abfallentsorgung. Sie verwiesen zudem darauf, dass Zäune bereits viele Jahre bestanden hätten und öffentliche Wege an den Grundstücken verlaufen. Die Fachbehörden stellten hingegen fest, dass es sich um naturnahen Mischwald handelt und Beweidung sowie Zäune eine schleichende Waldumwandlung und Gefährdung von Wildtieren bewirken können. Der Beklagte stützte seine Anordnung auf das NWaldLG und ordnete die Beseitigung an; die Kläger erhoben Klage. • Rechtsgrundlage ist das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). • Gemäß § 31 NWaldLG sind Zäune nur ausnahmsweise zulässig, wenn einer der in Abs. 1 genannten Gründe vorliegt (z. B. Abwehr von Gefahren, Schutz vor erheblichen Abfallablagerungen an Badestellen/Grillplätzen, ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung). • Feststellungen der Landwirtschaftskammer, des Forstamtes sowie Kataster- und Luftbildunterlagen belegen, dass die betroffenen Flächen zum relevanten Stichtag vollständig Wald waren; eine genehmigte Waldumwandlung nach § 8 Abs. 1 NWaldLG lag nicht vor. • Die von den Klägern geltend gemachte Pferdehaltung begründet keine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 5 NWaldLG, weil Weiden von Vieh die Schutz- und Funktionsaufgaben des Waldes beeinträchtigen. • Die Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 NWaldLG bezieht sich auf Abfälle typischer Erholungsnutzung an Badestellen oder Grillplätzen; anderweitige rechtswidrige Ablagerungen (Autos, Bauschutt, Gartenteile) rechtfertigen die Sperrung nicht. • Die Einzäunung zur Beweidung stellt regelmäßig den Beginn einer unzulässigen, schleichenden Waldumwandlung dar und ist daher nicht zu dulden. • Vor dem Hintergrund der Gefährdung von Wildtieren durch teilweise defekte Zäune und der Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Waldes war die Anordnung zur Beseitigung rechtmäßig und nicht ermessensfehlerhaft. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig. Die Flächen sind als Wald im Sinne des NWaldLG zu behandeln, eine zulässige Waldumwandlung lag nicht vor und die von den Klägern geltend gemachten Gründe (Pferdebeweidung, Abfallbeseitigung) begründen keine der in § 31 NWaldLG genannten Ausnahmen. Die Beseitigung der Einzäunungen sowie die Einstellung der Beweidung auf dem betreffenden Flurstück waren daher erforderlich, um die Schutzfunktionen des Waldes und das Wild zu bewahren und eine schleichende Waldumwandlung zu verhindern. Die Kostenfolge richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.