OffeneUrteileSuche
Urteil

4 A 228/18

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Panzerstrecken sind keine genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImschV (juris: BImSchV 4).(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Panzerstrecken sind keine genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImschV (juris: BImSchV 4).(Rn.24) I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 03.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2017, denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der Beklagte durfte dem Beigeladenen die Genehmigung in dem vorliegenden Umfang erteilen, wenngleich es keiner Genehmigung bedurft hätte. Die Anlage ist entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht nicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig. Der Kreis der genehmigungsbedürftigen Anlagen ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV. Die 4. BImSchV enthält eine abschließende Aufzählung der nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die von dem Beigeladenen betriebene Panzerfahrstrecke unterfällt keiner der in der 4. BImSchV genannten Anlagen. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Genehmigungsbedürftigkeit nicht auf Ziffer 10.17.2 des 1. Anhangs zur 4.BImSchV gestützt werden. Danach sind Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge als ständige Anlagen (Ziffer 10.17.1) oder zur Übung und Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je Jahr, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen, genehmigungsbedürftig (Nr. 10.17.2). Zwar wird auf der Panzerfahrstrecke des Beigeladenen durchaus Motorsport betrieben, denn der Begriff des Motorsports wird sehr weit gefasst (vgl. zum Begriff des Motorsports: BFH, Urt. v. 29.10.1997, I R 13/97; OVG LSA, B. v. 18.12.2014, 3 M 497/14, jeweils nach juris). Indes handelt es sich bei der vom Beigeladenen betriebenen Strecke nicht um eine Renn- oder Teststrecke. Eine Rennstrecke ist nur dann anzunehmen, wenn eine Art Wettbewerb um die höchste Geschwindigkeit stattfindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1997, 3 C 2/97 zu § 29 StVO in der damals gültigen Fassung; BayVGH, Urt. v. 03.04.2009, 22 BV 07.1709), was bei der Panzerstrecke des Beigeladenen unfraglich nicht der Fall ist. Die Fahrten werden nicht zu dem Zweck durchgeführt, Bestzeiten zu erzielen, sondern um ein Fahrgefühl zu vermitteln. Es handelt sich aber auch nicht um eine Teststrecke. Eine Teststrecke ist nur dann anzunehmen, wenn die Strecke allein oder zumindest überwiegend der Prüfung eines Kraftfahrzeugs dient (Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 2, zu 10.17). In diesem Sinne werden die Fahrzeuge des Beigeladenen indes nicht getestet. Vielmehr ist es eher ein Test der Fahrfähigkeiten der das jeweilige Fahrzeug steuernden Person. Soweit die Klägerin meint, es könne dennoch mit der oben genannten Entscheidung des BayVGH von einer Genehmigungsbedürftigkeit ausgegangen werden, so verkennt sie, dass Ziffer 10.17 zu dem Zeitpunkt jener Entscheidung einen anderen Wortlaut hatte, der eine solche Entscheidung möglich machte. In der bis zum 02.05.2013 gültigen Fassung der 4. BImSchV (Fassung vom 14.03.1997, BGBl. I S. 504) wurde unterschieden in "Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge" (Spalte 1) und "Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dienen, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen" (Spalte 2). Nach dieser Fassung mussten die Anlagen aus Spalte 2 somit keine Renn- oder Teststrecken darstellen. Der Wortlaut von Ziffer 10.17.2 kann auch nicht unter Berücksichtigung der vom Beklagten angeführten Begründung für die Änderung der 4. BImSchV in ihrer ursprünglichen Fassung vom 14.03.1997 (BGBl. I, S. 504) in die ab dem 02.05.2013 gültige Fassung (BGBl. I S. 973; jetzt Fassung vom 31.05.2017, BGBl. I, S. 1440) reduzierend dahingehend verstanden werden, dass eine Renn- und Testrecke für die Annahme der Genehmigungsbedürftigkeit nicht erforderlich ist, es also vielmehr ausreichend ist, dass es sich um Motorsport handelt. Zwar mag der Verordnungsgeber eine Änderung gegenüber der alten Rechtslage vor dem 02.05.2013 nicht gewünscht haben (vgl. hierzu Bundesratsdrucksache 319/12 S. 96 ff). Indes bleibt zum einen offen, wie er die alte Rechtslage verstanden hat und es fehlt zum anderen in der zitierten Drucksache ein ausdrücklicher Hinweis, Motorsportanlagen sollten nach dem Willen des Verordnungsgebers genehmigungsbedürftig sein. Auch Sinn und Zweck der Verordnung gebieten keine andere Auslegung der Norm. Es ist durchaus sinnvoll, Renn- und Teststrecken je nach Nutzungsdauer unterschiedlichen Regeln zu unterwerfen und keine zwingende Genehmigung vorzusehen, wenn keine Renn- und Teststrecke vorliegt. Zumal insoweit auch kein rechtloser Zustand entsteht, sondern für Motorsportanlagen, die keine Renn- und Teststrecke bilden, die Regeln für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen eingreifen. Schließlich ist zu bedenken, dass es sich bei der 4. BImSchV in Verbindung mit den Regeln zur Genehmigung im BImSchG um Eingriffsnormen handelt. Die Anlagen, die in der 4. BImSchV aufgeführt sind, bedürfen der Genehmigung, die Aufnahme in diese Norm postuliert somit eine Genehmigungsbedürftigkeit. Gerade bei Normen, die eine Genehmigungsbedürftigkeit vorsehen, ist eindeutig zu formulieren, wann eingegriffen wird. 2. Die erteilte, aber nicht notwendige Genehmigung ist indes vorliegend nicht etwa deshalb aufzuheben, weil sie einer Rechtsgrundlage entbehrt und es, wie oben dargestellt, keiner Genehmigung bedurfte. Eine Aufhebung aus diesem Grund käme nur dann in Betracht, wenn der Beigeladene sich gegen die Genehmigung wendete, etwa weil er diese ohne einen Antrag gestellt zu haben, aufgedrängt bekommen hätte. So liegt der Fall indes nicht. Der Beigeladene hat auf eigenen Antrag eine Genehmigung erhalten, die er auch nutzen möchte. Es wendet sich vielmehr vorliegend eine Drittbetroffene gegen die Genehmigung. Diese (Anfechtungs-)Klage kann dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt. Subjektive Rechte begründet im Rahmen des BImSchG die Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, die allgemein als drittschützend qualifiziert wird (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 42, Rn.105). Indes gilt die Norm nur für genehmigungsbedürftige Anlagen. Im vorliegenden Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage kann ein subjektives Recht des Nachbarn aus §§ 3 Abs. 1, 22 und 25 Abs. 2 BImSchG folgen (vgl. VG Hamburg, B. v. 24.04.1997, 13 VG 127/97, nach juris). Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen insbesondere so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Von der Anlage des Beigeladenen gehen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG aus, die erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorrufen können. Im Hinblick auf die von der Anlage des Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen liegen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im vorgenannten Sinne vor. Insoweit kann offenbleiben, ob sich die zulässigen und damit einzuhaltenden Immissionswerte aus der 18. BImSchV i.V.m. § 23 BImSchG ergeben, weil die Anlage des Beigeladenen als Sportstätte zu verstehen ist oder aber die TA Lärm zur Anwendung kommt, nach welcher gemäß Ziffer 3.2.1 der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt ist, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die 18. BImSchV zu Sportanlagen sieht in § 2 Immissionsrichtwerte vor, die denen der TA Lärm in der hier anwendbaren Ziffer 6.1 – Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden – entsprechen. Nach beiden in Betracht kommenden Vorschriften gilt für Mischgebiete ein Wert von 60 dB (A) tagsüber und für allgemeine Wohngebiete ein Wert von 55 dB (A) tagsüber. Der angefochtene Bescheid sieht vor, dass an dem Wohnhaus der Klägerin tagsüber ein Wert von 54 dB(A) nicht überschritten werden darf. Damit wird der maßgebliche Wert weder überschritten, wenn man ein allgemeines Wohngebiet zugrunde legt noch wenn man ein Mischgebiet annimmt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Beigeladene den Wert tatsächlich einhält und tatsächlich nur zu den genannten Zeiten fährt oder wie die Klägerin vermutet, öfter und schneller fährt. Sollten sich hier tatsächlich Verstöße ergeben, so wäre hiergegen durch den Beklagten einzuschreiten, die Rechtmäßigkeit der Genehmigung bleibt hiervon unberührt. Auch die Festsetzung für kurzzeitige Geräuschspitzen in dem Bescheid von nicht mehr als 30 dB (A) entspricht der TA Lärm, Nr. 6.1 Abs. 2. Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 sind vorliegend nicht zu machen, weil zu solchen Zeiten das Befahren der Strecke außer am 03.10. nicht erlaubt ist. Aber auch die Genehmigung für das Fahren am 03.10. in der Zeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr ist nicht zu beanstanden. Zwar übersteigt der Immissionswert dann den für allgemeine Wohngebiete zulässigen Wert, indessen handelt es sich bei dem Gebiet nicht um ein allgemeines Wohngebiet, sondern um ein Mischgebiet, so dass die Uhrzeiten keine Rolle spielen. Die Grundstücke von Beigeladenem und Klägerin liegen im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Die Einordnung der näheren Umgebung kann daher, wenn diese von ihrer Eigenart her einem der in der BauNVO genannten Gebiete entspricht, nach der BauNVO erfolgen. Die nähere Umgebung wird für die Frage der Bestimmung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 BauGB ermittelt, indem in zwei Richtungen – nämlich vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben – geprüft wird, inwieweit die Auswirkungen reichen. Dabei ist regelmäßig bei der Frage der Art der baulichen Nutzung von einer größeren Reichweite auszugehen als bei der Frage des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. zum Vorstehenden mit zahlreichen Nachweisen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.02.2019, 2 A 2584/14, nach juris). Vorliegend ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, dass die nähere Umgebung bei dem Grundstück mit dem Reiterhof in der Wernigeröder Straße 6 beginnt und südlich an der Bahnstrecke endet. Insoweit ist von einer wechselseitigen Prägung auszugehen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass das Vorhaben sich relativ weitreichend auf die Umgebung auswirkt. Das Vorhaben zieht größere Besucherströme auf sich und wird sich wegen der Art der Nutzung, auch der Lautstärke bspw. auch auf den Reiterhof auswirken. In diesem Bereich befinden sich Wohngebäude, ein Busunternehmen, ein Supermarkt, sowie eine Autowerkstatt. Die so beschriebene nähere Umgebung entspricht einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO und nicht einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Denn nur in Mischgebieten sind Betriebe wie das Busunternehmen oder die Autowerkstatt zulässig, die störende Gewerbebetriebe darstellen, die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO jedenfalls nicht in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind, sondern allenfalls gemäß § 6 BauNVO, wenn sie nicht wesentlich stören, im Mischgebiet errichtet werden dürfen. Ausweislich der schalltechnischen Untersuchungen des Beklagten werden die in der TA Lärm vorgesehenen Werte eingehalten, wenn die vom Beklagten vorgesehenen Nebenbestimmungen berücksichtigt werden, wie etwa das Befahren nur mit einem Fahrzeug, das Befahren höchstens für 5 Stunden pro Tag und nur mit den zugelassenen Fahrzeugen. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messungen sind nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass die Klägerin nicht zu der Untersuchung eingeladen wurde, bedeutet nicht, dass diese fehlerhaft wäre. Der Beklagte hat in der Sitzung nachvollziehbar erläutert, wie er gemessen hat und weshalb er den Schützenpanzer für die Messung ausgewählt hat. Zudem gibt es eine zweite Messung vom gleichen Tag durch Mitarbeiter des Landesverwaltungsamtes, die zu vergleichbaren Ergebnissen kommt. Auch weitere schädliche Umwelteinwirkungen sind nicht zu besorgen. Die entstehenden Staubimmissionen werden minimiert durch die Bestimmung in dem angefochtenen Verwaltungsakt, entsprechend zu wässern. Grenzwerte hierfür sind gesetzlich nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die zu besorgenden Abgase sieht der Bescheid vor, dass der Stand der Technik zur Verminderung von Ruß- und Staubimmissionen einzuhalten ist. Mehr ist im Hinblick auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nicht zu regeln. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, der Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.2 i.V.m. Ziffer 2.2.2 des Streitwertkataloges in seiner aktuellen Fassung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks W. Straße … in B.. Auf dem Grundstück befindet sich ein Mehrfamilienhaus, welches die Klägerin vermietet. Der Beigeladene betreibt in der W. Straße …, d.h. südlich vom Grundstück der Klägerin, ein Museum der industriellen Geschichte der ehemaligen DDR. In diesem Zusammenhang bietet er unter dem Motto "Technik live erleben" auch Fahrten mit verschiedenen militärischen Fahrzeugen, unter anderem einem Radpanzer (Tatra Skot OT 64) und einer Panzerhaubitze (2 S1-122) an. Die Fahrten beginnen im hinteren Bereich des Grundstücks des Beigeladenen, ca. 90 m entfernt vom Grundstück der Klägerin. Sie erstrecken sich in das östlich der Grundstücke liegende Gelände. Der durch die Fahrten entstehende Lärm erreicht auch das Haus der Klägerin. Neben dem Grundstück der Klägerin, der Straße in nördlicher Richtung folgend, befindet sich ein Betriebsgebäude der Telekom, danach folgt mit der Hausnummer … ein Einfamilienhaus und ein Reiterhof. In südlicher Richtung folgen mit den Hausnummern … und … weitere Mehrfamilienhäuser sowie anschließend das Grundstück des Beigeladenen. Ebenfalls auf der gleichen Straßenseite südlich des Grundstücks des Beigeladenen folgt das Gelände eines Busunternehmens und daran anschließend eine Autowerkstatt. Südlich hiervon liegt eine Eisenbahnstrecke. Auf der anderen Straßenseite befindet sich gegenüber der Autowerkstatt und dem Busunternehmen ein NORMA-Markt. Es folgen nördlich davon Mehrfamilienhäuser, ein Cafe und das Aus- und Fortbildungszentrum der Justiz des Landes …. Bereits mit Bescheid vom 12.08.2011 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen auf Antrag eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG zum Betrieb einer "Anlage zur Ausübung des Motorsports – Panzerfahrstrecke" für das Grundstück W. Straße … in B., bestehend aus den Flurstücken 542/2, 539/23, 2226/539, 2309/539, 2310/539 und 2235/669, jeweils der Flur 2 der Gemarkung B.. In Anlage 4 zu dem Bescheid wurde die Strecke festgelegt. Als zugelassene Fahrzeuge wurden eine BMP-1 und ein SPW-60 Fahrzeug mit der Ident. Nr. E 11TT7102 aufgeführt. Der Betrieb wurde auf 10 Fahrtage im Kalenderjahr beschränkt, und auf die Zeit vom 01. April bis 31. Oktober, jeweils von 9.00 bis 20.00 Uhr. Die Fahrtage sollten nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden. Dem Beigeladenen wurde auferlegt, ein Betriebsbuch zu führen und dort insbesondere Datum und Uhrzeit der Fahrtage zu vermerken. Unter dem 11.10.2011 ließ der Beigeladene von der … GmbH ein Gutachten zur Ermittlung der Ausbreitung von Lärm im Umfeld der Panzerstrecke erstellen, da er erwog, die Strecke täglich zu nutzen. Dabei sollte von fünf Stunden Fahrbetrieb täglich außer sonntags ausgegangen werden und die Nutzung unter Berücksichtigung des aus Sicht des Beigeladenen lautesten Fahrzeugs und einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h begutachtet werden. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass auch bei einer solchen Nutzung die nach der TA Lärm zulässigen Werte unterschritten würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Beiakten verwiesen. Im Jahr 2015 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Genehmigung der Ausweitung des Betriebs der Panzerstrecke. Mit streitbefangenem Bescheid vom 03.03.2015 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen entsprechend seines Antrags unter Nennung von §§ 16, 19 BImSchG i.V.m. Nr. 10.17.2 der 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb einer "Motorsportanlage zum Fahren mit Panzern" für das o.g. Grundstück. Diese Genehmigung sollte die Genehmigung des Beklagten vom 12.08.2011 ergänzen. Die Fahrtage wurden erweitert auf Montag bis Samstag und den 03.10., in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr, mit einer Begrenzung der Gesamtfahrzeit pro Tag auf fünf Stunden. Die Fahrstrecke wurde ebenso erweitert wie die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge. So wurde zusätzlich ein PKW Geländewagen, ein geländegängiger LKW, ein Tatra Skot OT 64 (Radpanzer), ein MT-LB (Kettenfahrzeug) und eine 2 S1-122 (Panzerhaubitze) zugelassen. Ferner wurden Immissionswerte für einzelne Orte festgelegt. Der vom Fahrbetrieb verursachte Lärm darf danach am Grundstück der Klägerin nicht mehr als 54 dB (A) betragen. Gegen den Ausgangsbescheid hat die Klägerin unter dem 30.03.2015 Widerspruch erhoben und insbesondere die Richtigkeit der vorgelegten und eingeholten Gutachten bezweifelt. Zudem handele es sich nicht um die Ausübung von Motorsport. Am 13.10.2016 haben sowohl Vertreter des Beklagten als auch des Landesverwaltungsamtes eine Messung unter dem Betrieb des Schützenpanzers BMP 1 durchgeführt. Als Immissionsorte wurden sowohl die Straße … … als auch die W. Straße … und … in B. gewählt. Beide Messungen kamen zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Immissionswerte an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten wurden. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Messungen wird auf die jeweiligen Protokolle verwiesen, vgl. Bl. 288 ff zu 4 A 107/14 MD. Über den Widerspruch hat das Landesverwaltungsamt jeweils am 02.03.2017, zugestellt am 12.04.2017, ablehnend entschieden. Zur Begründung führte das Landesverwaltungsamt aus, bei der Anlage handele es sich um eine Motorsportanlage, diese werde wesentlich geändert. Renn- und Teststrecken unterfielen der Verfahrensart "V" der Nr. 10.17.2 des Anhangs zur 4. BImschV. An der Wernigeröder Straße sei wegen der dort vorhandenen Nutzungsstruktur von einem faktischen Mischgebiet auszugehen. Auch hätten die Messungen des Landkreises von 2014 und 2016 nur Immissionswerte unter den zulässigen Werten ergeben. Der Bescheid treffe auch Vorsorge gegen Staub- und Rußemissionen. Er werde damit auch der drittschützenden Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gerecht. Bereits zwei Tage vor der Zustellung des Widerspruchsbescheides, nämlich mit Schriftsatz vom 10.04.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Magdeburg am 12.04.2017, hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich nicht um eine Motorsportanlage, weil es nicht um einen Wettbewerb gehe. Die Anlage sei unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtsprechung des VGH München vom 03.04.2009 genehmigungsbedürftig. Sie verursache nämlich Immissionen wie Staub und Lärm. In jedem Fall aber sei die TA Lärm zu berücksichtigen, wobei zu beachten sei, dass es sich nicht nur um gelegentliche Geräuschimmissionen handele. Das vom Beigeladenen eingeholte Lärmgutachten treffe nicht zu. Es berücksichtige nicht die Freifläche in dem ansteigenden Gelände und die dadurch und durch die vorherrschende Windrichtung hervorgerufene Ausbreitung von Schallwellen. Auch bestünden Zweifel an der Einordnung des Gebietes als Mischgebiet, eher handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Auch die Vielzahl der unterschiedlichen Fahrzeuge finde keine ausreichende Berücksichtigung. Zweifel daran, ob der tatsächliche Lärm nicht höher sein werde, bestünden auch deshalb, weil der Beigeladene möglicherweise gar nicht in der notwendigen Weise auf die Fahrer einwirken könne. Die Werbevideos zeigten wohl auch eher höhere Geschwindigkeiten. Sinnvoll sei es, entsprechende Sperren in die Fahrzeuge einzubauen, so dass höhere Geschwindigkeiten nicht möglich sind. Schließlich gebe das vom Beigeladenen herausgegebene Werbeblatt andere Fahrzeiten an als die im streitbefangenen Bescheid genannten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 03.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er insbesondere auf die Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er meint, es handele sich auch bei der von ihm betriebenen Strecke nicht um eine solche für schnelles Fahren. Die Klägerin wohne nicht an der Strecke selbst. Die tatsächlichen Anwohner der Strecke hätten keine Beeinträchtigungen festgestellt. Die Strecke werde nur in den Zeiten betrieben, in denen dies genehmigt sei. Schließlich handele es sich um Motorsport, denn dieses Tatbestandsmerkmal erfordere keinen Wettkampf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren 4 A 107/14 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.