Beschluss
3 R 73/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Öffnung eines Offroadgeländes für motorisierte Fahrzeuge ist als ein auf einer privaten Sportanlage erlaubter Sportbetrieb im Freien nach § 8 Abs 1 S 2 der 5. SARS-CoV-2-EindV zu qualifizieren. Um diese Öffnung zu erreichen, bedarf es keiner Außervollzugsetzung dieser Norm.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Öffnung eines Offroadgeländes für motorisierte Fahrzeuge ist als ein auf einer privaten Sportanlage erlaubter Sportbetrieb im Freien nach § 8 Abs 1 S 2 der 5. SARS-CoV-2-EindV zu qualifizieren. Um diese Öffnung zu erreichen, bedarf es keiner Außervollzugsetzung dieser Norm.(Rn.16) I. Mit ihrem durch das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 29. April 2020 an das Oberverwaltungsgericht verwiesenen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, mit dem die Antragstellerin zunächst die Außervollzugsetzung der mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft getretenen Regelung der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. April 2020 (GVBl. LSA 13/2020, S. 190 ff.) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 21. April 2020 (GVBl. LSA 14/2020, S. 205) - im Folgenden: 4. SARS-CoV-2-EindV - begehrt hat, wendet sich die Antragstellerin nunmehr gegen die seit dem 4. Mai 2020 Geltung beanspruchenden Folgeregelungen der Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 2. Mai 2020 (GVBl. LSA 16/2020, S. 219 ff.) - im Folgenden: 5. SARS-CoV-2-EindV -, durch die sie sich beschränkt sieht. Die Antragstellerin ist ihren eigenen Angaben zufolge Betreiberin eines 45 ha großen, umzäunten Offroadparks, der von motorbetriebenen Fahrzeugen (Geländewagen, SUV, Pickup, ATV, Quads, Buggys und Lkw) gegen Entgelt genutzt werden kann. Es besteht die Möglichkeit, bestimmte Fahrzeugarten (Lkw, Geländewagen) anzumieten. Der Antragsgegner hat durch die Landesregierung folgende Normen erlassen: „§ 4 Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen (1) […] (2) […] (3) Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: 1. Theater (einschließlich Musiktheater), 2. Filmtheater (Kinos), 3. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte, 4. Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern, 5. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, 6. Planetarien und Sternwarten, 7. Spielplätze, Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks-, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, 8. Freizeitparks, 9. Angebote in Literaturhäusern, 10. Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sogenannte[r] Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder, 11. Saunas, Dampfbäder, Solarien und Sonnenstudios, 12. Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssport, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze, 13. Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte, 14. Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen (z. B. Volkshochschulen, Fahr- und Flugschulen, Musikschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten, Ernährungskurse, Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger). (4) […] (5) Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt wird, dass die Abstands- und Hygieneregeln sowie Zugangsbegrenzungen nach § 2 Abs. 1 entsprechend eingehalten werden: 1. Museen und Gedenkstätten, 2. öffentliche Bibliotheken und Archive, 3. Ausstellungshäuser, 4. Autokinos, soweit bei den Fahrzeugen Fenster und Dächer geschlossen bleiben und 5. vorbehaltlich des Absatzes 3 Nr. 7 Tierparks, zoologische und botanische Gärten sowie ähnliche Freizeitangebote. Die in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Einrichtungen haben für die Besucher Kontaktlisten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 2 zu führen. (6) […].“ „§ 8 Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätze (1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern wird untersagt. Ausgenommen ist der Sportbetrieb im Freien, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, 2. Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von höchstens fünf Personen, 3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht, 4. Wettkampfbetrieb findet nicht statt, 5. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten, 6. Umkleidekabinen, Gastronomiebereiche und sonstige Gemeinschaftsräume einer Sportstätte werden nicht benutzt, der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände muss ermöglicht werden, 7. Kleidungswechsel und Körperpflege finden nicht in der Sportstätte statt, 8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlagen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte, 9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt und 10. Zuschauer sind nicht zugelassen. Die Nutzung von Sportanlagen im Freien gemäß Satz 2 bedarf der Zustimmung des Trägers der Anlage. (2) […] (3) […] (4) […].“ Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens beruft sich die Antragstellerin im Wesentlichen auf die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, 12, 14 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG. Sie macht geltend, dass es sich bei ihrem Offroadpark um einen Freizeitpark i.S.d. Verordnung handele und die Differenzierung gegenüber Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, deren Öffnung erlaubt sei, nicht gerechtfertigt sei. Die Einhaltung des Mindestabstandes sei gewährleistet, da Personen mit verschiedenen Fahrzeugen einzeln im Park die Strecken befahren würden, so dass das Ansteckungsrisiko im Vergleich zur fußläufigen Bewegung in den geöffneten Parks sogar geringer sei. Angesichts der vollständigen Umzäunung des Geländes sei eine wirksame Zugangskontrolle und Begrenzung der Personenzahl möglich, wobei unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Beschränkungen (Untersagung des Beherbergungs- und Gaststättenbetriebes) von maximal 100 Tagegästen ausgegangen und ausschließlich die Offroadanlage genutzt werde. Eine Versorgung und Beherbergung der Gäste finde nicht statt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 ihren vormals auf Außervollzugsetzung der 4. SARS-CoV-2-EindV gerichteten Antrag umgestellt und beantragt nunmehr, „[1.] eine einstweilige Außervollzugsetzung der [hinsichtlich der] fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt geltende[n] Schließungsanordnung. [2.] Im Wege der einstweiligen Anordnung […] die Feststellung und Anordnung, dass die Antragstellerin [hinsichtlich] ihres Offroadpark[s] A-Stadt in der A-Straße in A-Stadt nicht verpflichtet ist, der in § 4 der fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt enthaltenen Schließungsverfügung Folge zu leisten, wenn sichergestellt wird, dass die Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen eingehalten werden, und damit ihren Offroadpark sofort wieder in Betrieb nehmen darf. [3.] Hilfsweise […] einstweilen festzustellen, dass der Offroadpark der Antragstellerin „A-Stadt“ in der A-Straße in A-Stadt ein[e] Sportstätte im Freien i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 5. SARS-CoV-2-EindV ist und […] damit unter Einhaltung der in § 8 Abs. 1 Satz 2 5. SARS-CoV-2-EindV genannten Voraussetzungen wieder in Betrieb genommen werden [kann].“ Der Antragsgegner tritt dem Eilantrag entgegen und beantragt, den Antrag abzulehnen. II. A. Die Anträge der Antragstellerin haben keinen Erfolg. 1. Der unter Ziffer 1. wegen Außerkrafttretens der 4. SARS-CoV-2-EindV gestellte Antrag der Antragstellerin kann ausgehend von ihrem Vorbringen und ihres zu Ziffer 2. gestellten Antrages nur so verstanden werden (vgl. § 88 VwGO), dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV, die die Schließung von Freizeitparks regelt, bis zu einer Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag begehrt. Diese Antragsänderung ist in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO wegen Sachdienlichkeit zulässig. Der Antragsgegner hat sich zudem, ohne der Antragsänderung zu widersprechen, mit seiner Antragserwiderung zu der Änderung des Antrages eingelassen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Zwar ist der Antrag statthaft. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 10 AGVwGO LSA entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des § 47 VwGO auf Antrag über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, und damit auch über die von der Antragstellerin angegriffene Vorschrift des § 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV. Der Antragstellerin fehlt es jedoch am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Denn die von der Antragstellerin allein begehrte Öffnung ihres Offroadgeländes für motorisierte Fahrzeuge ist als ein auf einer privaten Sportanlage erlaubter Sportbetrieb im Freien nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der 5. SARS-CoV-2-EindV zu qualifizieren. Um diese Öffnung zu erreichen, bedarf es keiner Außervollzugsetzung der streitbefangenen Norm. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zwar ist unter einem Freizeitpark jede weitläufige, gärtnerisch oder landschaftspflegerisch angelegte Fläche zu verstehen, die der Befriedigung von Freizeitbedürfnissen der Bevölkerung dient. Unter dieser Bezeichnung werden beispielsweise Anlagen mit Western-Eisenbahn, Abenteuer-Floßfahrt, Delphin-Show, Wildwasserbahn und Wildpark oder solche mit Ferien- und Wochenendhäusern, Hotels, Gemeinschaftsräumen, Appartementhäusern, Sport- und Wasseranlagen betrieben (vgl. SächsOVG, Urteil vom 7. Dezember 2007 - 1 D 18/06 - juris Rn. 126 unter Verweis auf NdsOVG, Beschluss vom 22. Mai 2006, juris Rn. 7). Freizeitparks zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sich der Betreiber einer großflächigen - nicht frei zugänglichen - Vergnügungsanlage mit einer bestimmten Konzeption, die regelmäßig ein entgeltliches Vergnügungsangebot beinhaltet, an potenzielle Besucher wendet. Damit liegt die zusammenfassende Organisation der verschiedenen konkreten Vergnügungseinrichtungen als Park in einer Hand und das Freizeitkonzept wird als in sich geschlossenes Angebot im Wettbewerb mit anderen Freizeitparks einheitlich vermarktet. Ausweislich des Internetauftritts der Antragstellerin hält diese neben dem durch eigene und vermietete Fahrzeuge nutzbaren Offroadgelände ein Übernachtungs-, Gastronomie und Eventangebot (Lagerfeuer, Teambuilding etc.) vor (vgl. https://www....-....de/). Diese zusammengefasste Organisation der verschiedenen Angebote (Sportanlage, Beherbergung auf Campingplatz und im Hotel etc.) bedingt die Einordnung als Freizeitpark. Nach ihrem eigenen Vorbringen zielt der Antrag der Antragstellerin jedoch darauf ab, der Schließung des Offroadgeländes (für den entgeltlichen Motorsport) und nicht etwa ihres gesamten Freizeitparks zu begegnen. Sie weist selbst darauf hin, dass ein Beherbergungs- und Versorgungsbetrieb nicht stattfinden, sondern das Offroadgelände ausschließlich durch Tagesgäste in Benutzung motorisierter Fahrzeuge befahren werden soll. Hiermit schränkt sie den Betrieb des Freizeitparkes autonom ein und begehrt lediglich eine Teilnutzung, die darauf gerichtet ist, mit gemieteten bzw. eigenen motorisierten Fahrzeugen verschiedener Art (u.a. Geländewagen, SUV, Pickup, ATV, Quads, Buggys und Lkw) gegen Entgelt die hierfür freigegebenen Offroadstrecken zu befahren. Dass eine solche isolierte Betrachtung eines Anlagenteiles des Freizeitparks nicht statthaft ist bzw. eine unzulässige Umgehung des § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV bedingt, kann weder aus der streitbefangenen Verordnung noch aus deren Begründung geschlossen werden. In seiner Begründung stellt der Verordnungsgeber ausschließlich darauf ab, dass aufgrund der Nähe der anwesenden Personen und ihrer Verweildauer ein hohes Ansteckungsrisiko in Freizeitparks bestehe und dies die Schließung rechtfertige. Hierbei wird der Freizeitpark lediglich in seiner Gesamtheit und nicht etwa hinsichtlich seiner einzelnen Nutzungsarten betrachtet. Das bloße Befahren des Geländes mit Fahrzeugen legt ein hohes Ansteckungsrisiko nicht nahe. Die verfassungskonforme - den Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung tragende - Auslegung des § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV gebietet es jedoch, die Teilnutzung eines Freizeitparkes, die - wie vorliegend - einer isolierten Betrachtung zugänglich ist, auch an den übrigen Regelungen der Verordnung (bspw. Ausnahmetatbestände der §§ 4 Abs. 5 Nr. 5, 8 Abs. 1 Satz 2 der 5. SARS-CoV-2-EindV) zu messen (vgl. Teilnutzung des in der Landeshauptstadt Magdeburg befindlichen Freizeitparks „Elbauenpark“ als Park-/Grünfläche unter Schließung der dortigen Attraktionen), um etwaigen Grundrechtsverletzungen entgegenzuwirken. Die Ausnahmetatbestände in §§ 4 Abs. 5 Nr. 5, 8 Abs. 1 Satz 2 der 5. SARS-CoV-2-EindV schließen eine isolierte Betrachtung von Einrichtungs-/Anlagenteilen eines Freizeitparks auch unter Berücksichtigung der Verordnungsbegründung weder aus, noch sind Gründe dafür vorgetragen und ersichtlich, die eine solche Betrachtung zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass auch der Verordnungsgeber von einem möglichen Teilbetrieb von (Gesamt-)Einrichtung/Anlagen ausgegangen ist, mithin der jeweilige Betrieb angepasst werden kann, um den Grenzen der Verordnung gerecht zu werden. Der Verordnungsbegründung kann zu den Ausnahmetatbeständen in § 4 Abs. 5 Nr. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV entnommen werden, dass für Freiflächen in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Einrichtungen (wie der Freizeitpark „Elbauenpark“ [Einfügung durch den Senat]) kein Unterschied hinsichtlich des Ansteckungsrisikos zu Stadtparks und anderen geöffneten Grünflächen bestehe, soweit sichergestellt werde, dass Abstands- und Hygieneregeln nach § 2 Abs. 1 eingehalten würden (vgl. dort S. 12). Dies offenbart, dass bestimmte Einrichtungen in Anpassung ihres Betriebes (Schließung bestimmter Anlageteile [Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks etc., vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 7 der 5. SARS-CoV-2-EindV]) unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln öffnen dürfen. Zum Ausnahmetatbestand in § 8 Abs. 1 Satz 2 der 5. SARS-CoV-2-EindV führt der Verordnungsgeber in seiner Begründung aus, dass entsprechend der epidemischen Lage, die zur (teilweisen) Aufhebung der vorübergehenden Kontaktverbote im öffentlichen Raum geführt habe, eine Neubewertung des Sportbetriebes erforderlich sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Sport auch und gerade in angespannten Zeiten seinen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt, zur Erhaltung der Gesundheit und Mobilität und damit zur Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger leiste. Aufgrund der geringen Infektionsgefahr im Freien sei dort zunächst der Sportbetrieb vorzugsweise als Individualsport unter strengen, kumulativ vorliegenden Voraussetzungen erlaubt. Der Träger der Sportanlage müsse gegebenenfalls Regelungen zu Nutzungszeiten und zur Steuerung des Zutritts treffen und in jedem Fall die Nutzung der Toiletten, insbesondere die Gelegenheit zum Händewaschen sicherstellen. Umkleiden, Gastronomiebereiche und sonstige Gemeinschaftsräume der Sportstätte dürften nicht benutzt werden und ein Kleiderwechsel bzw. Körperpflege dürften dort nicht stattfinden (vgl. dort S. 17 f.) Auch diesem Regelungsbereich ist immanent, dass die Sportstätte nicht in ihrer Gesamtheit genutzt werden kann, mithin der ordentliche Betrieb Beschränkungen unterworfen ist. Die von der Antragstellerin gegen Entgelt zur Benutzung freigegebene Offroadstrecke ist zur Überzeugung des Senates dem Motorsport im weitesten Sinne zu dienen bestimmt und in ihrem von dem Freizeitpark abgrenzbaren Teil als private Sportanlage im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV zu qualifizieren. Der (Motor-)Sportbetrieb im Freien ist in den Grenzen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 10 der 5. SARS-CoV-2-EindV vom grundsätzlichen Verbot des Sportanlagenbetriebes ausgenommen. Der Begriff des Motorsportes wird sehr weit gefasst (zum Begriff des Motorsportes: vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 1997 - I R 13/97 - juris Rn. 11; OVG LSA, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 3 M 497/14 - juris Rn. 7; Jetski als Motorsport: vgl. OVG LSA, Beschluss vom 24. September 2018 - 3 L 202/18 - juris Rn. 10; Motorsport auf Panzerstrecke: vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 28. März 2019 - 4 A 228/18 - juris Rn. 24). Motorsportarten unterliegen auch bei einer untergeordneten körperlichen Ertüchtigung dem Sportbegriff. Denn beim Motorsport geht der körperliche Einsatz über das für menschliche Tätigkeiten heute im allgemeinen übliche Maß hinaus, auch wenn die körperliche Anstrengung nicht so offensichtlich ist wie bei zahlreichen anderen Sportarten, z.B. in den Disziplinen der Leichtathletik. Der Motorsport verlangt eine Körperbeherrschung - bspw. hinsichtlich des Wahrnehmungsvermögens, der Reaktionsgeschwindigkeit, der Feinmotorik -, die in der Regel nur durch Training erlangt und aufrechterhalten werden kann. Ähnlich verhält es sich beim Sportschießen, das ebenfalls als Sport gewertet wird (vgl. BFH, a.a.O. Rn. 11). Dies zugrunde gelegt unterfallen die von der Antragstellerin angebotenen Offroadfahrten dem Sportbegriff, so dass die primär als Offroadstrecke abgegrenzten Flächen jedenfalls auch als private Sportanlage einzuordnen sind, auf der der (Motor-)Sportbetrieb im Freien erfolgt. Dementsprechend empfiehlt es sich, dass sich die Antragstellerin mit dem zuständigen Landkreis als gemäß §§ 4 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA) vom 21. November 1997 (GVBl. LSA 1997, 1023), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zum Änderungsstaatsvertrag vom 26. Oktober 2017 (GVBl. LSA 2017, 190), kommunalem Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ins Benehmen setzt, um den isolierten Betrieb der Sportanlage nebst Hygienekonzept unter Einhaltung der in § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 10 der 5. SARS-CoV-2-EindV genannten Voraussetzungen abzustimmen. 2. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder nach anhängig zu machenden Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Eine vorläufige Außervollzugsetzung des von der Antragstellerin - im Ergebnis - angegriffenen § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV scheidet aus. Der Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung ist nicht dringend geboten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die angegriffene Norm eine erhebliche Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit, des Eigentumsrechtes und des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründet, die massive bis hin zu existenzvernichtenden Einkommenseinbußen mit sich bringen kann. Diese Eingriffe sind aber - soweit im Eilverfahren feststellbar - von einer hinreichend bestimmten, ihrerseits verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen und dienen dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen. Die Eingriffe sind geeignet, erforderlich und angemessen. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot ist derzeit nicht feststellbar (so auch: vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 - juris Rn. 20). Die angegriffene Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 IfSG. Der Verordnungsgeber ist mit seiner Regelung zur Schließung von Freizeitparks insbesondere auch auf der Rechtsfolgenseite dem ihm zustehenden Verordnungsermessen gerecht geworden. Die Maßnahme ist geeignet, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie den Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern. Die Regelungen der 5. SARS-CoV-2-EindV bezwecken zuvorderst die fortgesetzte Eindämmung weiterer Ansteckungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer und schwerstkranker Menschen und damit den Schutz von Leben und Gesundheit (im Einzelnen: vgl. Begründung der 5. SARS-CoV-2-EindV). Fest steht, dass die Epidemie trotz der Verlangsamung der Infektionsketten nicht bewältigt ist, sondern weiter andauert, ihr mithin auch jetzt und künftig durch Schutzmaßnahmen zu begegnen ist. Es ist daher weiterhin wichtig, soziale Kontakte mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich zu beschränken, um die Ausbreitung des sich besonders leicht von Mensch zu Mensch zu übertragenden Coronavirus zu verlangsamen (vgl. die zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses aktuelle Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 30. April 2020 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Abruf: 6. Mai 2020 ; hierauf auch abstellend BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - Rn. 18). Ausweislich der Verordnungsbegründung dient auch die Schließung von Freizeitparks der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Virus, weil die Nähe der anwesenden Personen und ihre Verweildauer ein hohes Ansteckungsrisiko mit sich bringen (vgl. dort S. 11). Mit dieser plausiblen Erwägung hält der Verordnungsgeber sich im Rahmen des ihm eingeräumten Einschätzungsspielraums. Die Maßnahme ist auch erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, durch die unterschiedliche Behandlung von Freizeitparks (§ 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV) im Vergleich zu Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV) in ihren Grundrechten verletzt zu sein, ist dies nach summarischer Prüfung nicht der Fall. Die von ihr in Bezug genommene erlaubte Öffnung von Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten betrifft allein die dortigen Außenbereichsflächen und keine Tierhäuser bzw. andere Gebäude. Deren Öffnung ist nach § 4 Abs. 3 Nr. 7 der 5. SARS-CoV-2-EindV untersagt. Mithin ist allein die Nutzung der Flächen im Freien erlaubt. Bei Freizeitparks werden - wie dargestellt - eine Vielzahl von Attraktionen in einem Gesamtkonzept vereint, so dass eine bloße Nutzung der Außenbereichsflächen bei pauschalierender und typisierender Betrachtung im Regelfall nicht gegeben ist. Abgesehen davon hält die Norm des § 4 Abs. 5 Nr. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV einen sog. Auffangtatbestand vor, wonach auch ähnlichen Freizeitangeboten eine Öffnung erlaubt ist, soweit Gebäude geschlossen bleiben. Soweit die Antragstellerin auf ihren Individualbetrieb des Freizeitparks - hier: Befahren eines Offroadgeländes - abhebt, kommt es hierauf nicht entscheidend an, weil der Betrieb von Freizeitparks typischerweise mit größeren Infektionsrisiken verbunden ist als derjenige der anderen in Bezug genommenen Freizeitangebote. Im Übrigen lässt die Antragstellerin unberücksichtigt, dass ihr Freizeitkonzept neben dem Betrieb einer Sportanlage u. a. die Beherbergung und Versorgung der Gäste vorsieht, so dass sie die Öffnung ihres Betriebes als Freizeitpark schon nicht erreichen könnte. Ohne rechtliche Relevanz ist damit auch, ob und inwieweit ein geringeres Ansteckungsrisiko gegenüber Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten durch Einhaltung von Hygienemaßnahmen bei einer isolierten Nutzung als Sportanlage im Freien bestünde. 3. Die Anträge zu 2. und 3. sind ebenfalls unzulässig. Mit ihren zu Ziffer 2. und 3. gestellten (Hilfs-)Anträgen begehrt die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Feststellung, nicht verpflichtet zu sein, der sich nach § 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV ergebenden Schließungsverfügung Folge zu leisten bzw. hilfsweise den Betrieb ihrer Anlage als Sportstätte im Freien i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 der 5. SARS-CoV-2-EindV einzustufen. Da sich die ursprünglich gestellten Anträge auf die inzwischen außer Kraft getretene 4. SARS-CoV-2-EindV gerichtet sind, handelt es sich um Antragsänderungen gemäß § 91 VwGO. Die Antragsänderungen sind nicht nach dieser Vorschrift als sachdienlich zuzulassen, da das Oberverwaltungsgericht für die Entscheidung über die Anträge nicht zuständig wäre und das Verfahren insoweit abzutrennen und an das Verwaltungsgericht zu verweisen wäre. Die von der Antragstellerin erstrebte individuelle Feststellung, dass Rechtsnormen in ihrem Fall anwendbar oder nicht anwendbar sind, ist im Verfahren nach § 47 VwGO nicht erreichbar. Sie würde auf die Feststellung im Einzelfall, und damit der relativen Unwirksamkeit von Normen hinauslaufen. Weder könnte damit der Zweck des § 47 VwGO erreicht werden, Rechtsunsicherheit durch divergierende Einzelentscheidungen über die Gültigkeit der Rechtsvorschrift zu vermeiden und dadurch den Rechtsschutz zu verbessern und zu beschleunigen, noch würden die Verwaltungsgerichte entlastet werden, da die in § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO vorgesehene Möglichkeit der Allgemeinverbindlichkeit der gerichtlichen Entscheidung entfällt (zum Ganzen: VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 1992 - 5 S 893/91 - juris Rn. 23). Es handelt sich um Anträge nach §§ 123, 43 VwGO, für die das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich nicht zuständig ist. Die Zuständigkeit folgt auch nicht aus einer etwaigen Bindung durch den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes vom 29. April 2020. Denn soweit die Verweisung auch den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Feststellung umfasst haben sollte, nicht verpflichtet zu sein, der sich nach § 4 der 4. SARS-CoV-2-EindV ergebenden Schließungsverfügung Folge zu leisten, hat das Verfahren - wie bereits ausgeführt - mit Außerkrafttreten dieser Verordnungsregelung seine Erledigung gefunden. Der Verbindung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO mit einem vorläufigen Feststellungsbegehren nach §§ 123, 43 VwGO steht auch der - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbare - § 44 VwGO entgegen. Nach § 44 VwGO können mehrere Klagebegehren in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Klagegegner richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Eine objektive Antragshäufung scheidet vorliegend aus. Mit einer gemeinsamen Verfolgung der vorliegenden Anträge würden völlig unterschiedlich strukturierte Verfahren miteinander verknüpft, die voneinander abweichende Regelungen über die Entscheidungsform, die Besetzung des Spruchkörpers und die Rechtsmittel gelten (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 2. August 2018 - 1 C 11685/16 - juris Rn. 74). Zudem fehlt es hinsichtlich der zu Ziffer 2. und 3. gestellten (Hilfs-)Anträge an der Passivlegitimation des Antragsgegners. Denn Antragsgegner eines solchen Verfahrens wäre der kommunale Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes nach §§ 4 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2 GDG LSA. Mithin wären die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte bemisst der Senat die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende (wirtschaftliche) Bedeutung der Sache mit dem sog. Auffangstreitwert. Dieser ist nicht wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung zu halbieren. Der Antrag zielt jedenfalls faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, da die Rechtwirkungen der 5. SARS-Cov-2-EindV von vornherein bis zum Ablauf des 27. Mai 2020 begrenzt sind (vgl. 23 Abs. 3 der 5. SARS-CoV-2-EindV). D. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).