Beschluss
4 B 376/20
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Erledigt auf andere Weise (§ 43 Abs. 2 VwVfG) ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn und soweit von ihm weitere Verhaltensgebote oder Verbote für Adressaten und Betroffene nicht mehr ausgehen (können), die als solche im Verwaltungsakt vorgesehen sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Handlungsgebote in einer Sicherungsanordnung noch nicht umfassend erfüllt sind.(Rn.11)
2. Der Eintritt eines Schadens ist schon hinreichend wahrscheinlich bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung anzunehmen. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erledigt auf andere Weise (§ 43 Abs. 2 VwVfG) ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn und soweit von ihm weitere Verhaltensgebote oder Verbote für Adressaten und Betroffene nicht mehr ausgehen (können), die als solche im Verwaltungsakt vorgesehen sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Handlungsgebote in einer Sicherungsanordnung noch nicht umfassend erfüllt sind.(Rn.11) 2. Der Eintritt eines Schadens ist schon hinreichend wahrscheinlich bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung anzunehmen. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein.(Rn.23) I. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines eingeschossigen und eines direkt angrenzenden zweigeschossigen Gebäudes in C. (Saale) und wehrt sich gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 21.09.2020. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner der Antragstellerin unter Ziffer 1 aufgegeben, am eingeschossigen Gebäude am gesamten First die Ziegel zu befestigen. Unter Ziffer 2 des Bescheides hat er die Antragstellerin aufgefordert, am zweigeschossigen Gebäude straßenseitig fehlende Dach- und Firstziegel zu ersetzen und lockere Dach- und Firstziegel zu befestigen, das Glas am defekten Dachaussteiger zu erneuern, den Sparren am östlichen Ortgang aufgrund seiner offensichtlichen Schädigung durch tierischen und Pilz-Befall zu ersetzen sowie das östliche Giebeldreieck bis zum ersten Querbalken mit UV-beständiger Folie zu schließen. Zugleich hat er die Ersatzvornahme angedroht, soweit die Antragstellerin die angeordneten Sicherungsarbeiten nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung durchführt. Dabei hat er die Kosten der Ersatzvornahme hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides mit 450,00 € und hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides mit 6.050,00 € beziffert. Der hiergegen gerichtete Antrag der Antragstellerin, mit dem sie die „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ ihres Widerspruchs vom 20.10.2020 begehrt, ist im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin dahingehend auszulegen, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass von dem Bescheid des Antragsgegners vom 21.09.2020 keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, soweit dort angeordnet wurde, am eingeschossigen Gebäude am gesamten First die Ziegel zu befestigen und am zweigeschossigen Gebäude die fehlenden Dach- und Firstziegel zu ersetzen und lockere Dach- und Firstziegel zu befestigen und hinsichtlich des Bescheides im Übrigen die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des für sofort vollziehbar erklärten Bescheides des Antragsgegners vom 21.09.2020 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen, soweit ihr mit diesem Bescheid zugleich die Ersatzvornahme angedroht wurde. Dieses Antragsziel ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Die Antragstellerin trägt hinsichtlich der Dach- und Firstziegel unter Vorlage von Lichtbildaufnahmen (Bl. 41 und Bl. 42 der Gerichtsakte) vor, dass die notwendigen Arbeiten zur Beseitigung der Gefahr am 27.08.2020 ausgeführt worden seien. Danach sei der abgestürzte Firstziegel beseitigt worden. Die angeblich lockeren Firstziegel seien fest verschraubt worden. Die fehlenden Dach- und Firstziegel seien ersetzt worden. Die Giebelwandziegel seien erneuert und ebenfalls verschraubt worden. Der Sache nach macht die Antragstellerin damit geltend, die angegriffene Verfügung habe sich insoweit erledigt. Der Antragsgegner bestreitet dies. Im Hauptsacheverfahren wäre insoweit mithin nicht die Anfechtungsklage statthaft. Vielmehr wäre das Rechtsschutzziel im Klageverfahren auf die Feststellung gerichtet, dass von dem angegriffenen Verwaltungsakt insoweit keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, er sich also erledigt habe. Diesem Rechtsschutzziel entspricht im Eilverfahren ein auf Feststellung gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin macht hinsichtlich dieser von ihr geforderten Arbeiten (Ersetzen bzw. Befestigen der Dach- und Firstziegel) auch nicht geltend, die Voraussetzungen für den Erlass der bauordnungsrechtlichen Verfügung hätten bereits von Beginn an nicht vorgelegen. Anders als für den defekten Dachaussteiger trägt sie nicht vor, es hätte insoweit schon gar keine Gefahr für den öffentlichen Raum vorgelegen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Antragsgegners im angegriffenen Bescheid bestreitet sie nicht. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin war mithin nicht - auch nicht hilfsweise - auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gerichtet, soweit es um die Ersetzung fehlender und die Befestigung lockerer Dach- und Firstziegel geht. Hinsichtlich der übrigen von ihr geforderten Arbeiten (Ersetzung des Sparrens am östlichen Ortgang, Erneuerung des Glases am defekten Dachaussteiger, Verschließen des östlichen Giebeldreiecks bis zum ersten Querbalken mit UV-beständiger Folie) macht die Antragstellerin demgegenüber geltend, insoweit fehle es am Vorliegen einer konkreten Gefahr. Statthaft ist insoweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der auf die Anordnung bzw. Wiederherstellung ihres Widerspruchs gerichtet ist. Der so verstandene Antrag hat teilweise Erfolg. 1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die vorläufige Feststellung, dass von dem Bescheid des Antragsgegners vom 21.09.2020 keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, soweit dort angeordnet wurde, am eingeschossigen Gebäude am gesamten First die Ziegel zu befestigen und am zweigeschossigen Gebäude die fehlenden Dach- und Firstziegel zu ersetzen und lockere Dach- und Firstziegel zu befestigen. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Verwaltungsakt hat sich nicht teilweise erledigt. Erledigt auf andere Weise (§ 43 Abs. 2 VwVfG) ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn und soweit von ihm weitere Verhaltensgebote oder Verbote für Adressaten und Betroffene nicht mehr ausgehen (können), die als solche im Verwaltungsakt vorgesehen sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Antragstellerin hat die hier in Rede stehenden Handlungsgebote noch nicht umfassend erfüllt. Der Antragsgegner hat hierzu unter Hinweis auf eine Fotodokumentation vom 02.11.2020 (Bl. 57 ff. der Gerichtsakte) nachvollziehbar vorgetragen, dass die Antragstellerin mit den dokumentierten Maßnahmen den geforderten Sicherungsmaßnahmen nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist. Was die eingefügten bzw. erneuerten Firstziegel anbelange, so sei nicht ersichtlich, dass diese fachmännisch befestigt worden seien. Zur Befestigung von Firstziegeln werde bei alten Häusern üblicherweise Mörtel verwendet. Auch eine Befestigung mittels spezieller Klammern sei möglich. An den Firstziegeln sei jedoch keinerlei Vermörtelung oder eine sonstige Art der Befestigung erkennbar. Was die lockeren Dachziegel anbelange, so sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass diese tatsächlich mittels Nägeln bzw. Schrauben oder Sturmklammern befestigt worden seien. Die Ziegel seien ausweislich der Fotodokumentation schlicht aufgelegt worden. Insbesondere hinsichtlich der Ziegel am rechten Ortgang sei eine ordnungsgemäße Befestigung ohne einen Wechsel des verwitterten und verfaulten Dachsparrens nicht möglich. Diesen nachvollziehbaren und mit Fotos unterlegten Einwänden des Antragsgegners ist die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht weiter entgegengetreten. Beruft sich der Adressat einer Ordnungsverfügung aber darauf, er sei den Pflichten dieser Verfügung nachgekommen, so obliegt es ihm, den entsprechenden Nachweis hierfür zu führen. Der schlichte Vortrag der Antragstellerin, die Ziegel seien fest verschraubt worden, genügt hierfür jedenfalls dann nicht, wenn die Ordnungsbehörde Zweifel an der fachlichen Qualität der Arbeiten anmeldet und dies unter Vorlage entsprechender Fotos verdeutlicht. Die Antragstellerin ist in diesem Fall gehalten, unter Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass die Arbeiten fachmännisch ausgeführt worden sind. Hieran fehlt es bislang. 2. Was die übrigen von der Antragstellerin geforderten Arbeiten anbelangt (Ersetzung des Sparrens am östlichen Ortgang, Erneuerung des Glases am defekten Dachaussteiger, Verschließen des östlichen Giebeldreiecks bis zum ersten Querbalken mit UV-beständiger Folie), so liegen die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20.10.2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zum Teil vor. a) Dabei erweist sich ein solcher Antrag entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht schon als unzulässig. Der Antragsgegner macht geltend, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für das Eilverfahren, da das Bedürfnis für die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 21.09.2020 offensichtlich entfallen sei. Denn die Antragstellerin habe im Widerspruchsverfahren ein Austauschmittel im Sinne des § 6 Abs. 2 SOG LSA, nämlich den Abriss der betroffenen Gebäude, angeboten. Diesem Einwand vermag die Kammer indes nicht zu folgen. Für den Fall, dass mehrere Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen, genügt es, wenn eines davon bestimmt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA). Dem Betroffenen ist lediglich auf Antrag - insoweit als Austauschmittel - zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA). Vorliegend mag dahinstehen, ob der durch die Antragstellerin angebotene Abriss der Gebäude in dieser Hinsicht als zulässiges Austauschmittel anzusehen ist, was der Antragsgegner bezweifelt. Denn zum einen ist über die Zulassung eines Austauschmittels in einem selbständigen Verfahren zu entscheiden (Nds. OVG, Beschluss vom 06.09.2017 - 1 ME 112/17 -, juris). Zum anderen erledigt sich eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung selbst dann nicht, wenn ein Austauschmittel durch die Behörde zugelassen wird. Denn hierdurch wird die ursprüngliche Verfügung nicht ersetzt, sondern nur hinsichtlich des anzuwenden Mittels erweitert. Das ursprünglich geforderte Mittel bleibt auch bei Anerkennung eines Austauschmittels „hilfsweise“ vollziehbar (vgl. VG Stade, Urteil vom 20.11.2003 - 2 A 63/01 -, juris Rn. 16). Solange der Antragsgegner deshalb den nach § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwGO angeordneten Sofortvollzug nicht aufhebt, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen auf Wiederherstellung gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich ihres (sinngemäß) gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die angedrohte Ersatzvornahme. Der Antragsgegner bezweifelt dies zwar unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Beschluss vom 16.12.2019 - 6 L 1899/19 -, juris). Danach darf ein angedrohtes Zwangsgeld lediglich dann festgesetzt werden, wenn die Behörde zuvor oder zugleich das Austauschmittel ablehnt. Deshalb - so der Antragsgegner zur Begründung - drohe der Antragstellerin derzeit keine „sofortige Vollziehung“. Diese Überlegungen vermögen indes nicht zu überzeugen. Zum einen geht das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in der zitierten Entscheidung zugleich davon aus, dass eine Zwangsmittelfestsetzung inzident die Ablehnung eines angebotenen Austauschmittels enthalten könne. Zum anderen ist der Antragsgegner vorliegend nicht gehindert, das Austauschmittel abzulehnen und die (gegebenenfalls erneut angedrohte) Ersatzvornahme durchzuführen. Der Antragsgegner geht ausweislich seiner letzten Stellungnahme vom 26.11.2020 auch selbst nicht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des angebotenen Austauschmittels vorliegen. Ist es aber so, dass eine Vollstreckung der angedrohten Ersatzvornahme - nach Ablehnung des angebotenen Austauschmittels - weiterhin erfolgen kann, fehlt es der Antragstellerin auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine dieser Vorschrift entsprechende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt vor. Die Darstellung der Gefahren für Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und sogar Leben Dritter durch die Gefahr herabfallender Dachziegel und Mauerteile zeigt hinreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. c) Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Anordnung und dem Interesse der Antragstellerin, einstweilen von solchen Maßnahmen verschont zu werden, fällt zugunsten der Antragstellerin aus, soweit sie sich gegen die Anordnung richtet, das Glas am defekten Dachaussteiger zu erneuern. Im Übrigen fällt sie zuungunsten der Antragstellerin aus. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, sind die gegenläufigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt, kann der Antrag Aussicht auf Erfolg haben. Maßgeblich hierfür sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die das Gericht summarisch prüft. Ist bei der danach gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Nach diesen Grundsätzen erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Überprüfung nur zum Teil als rechtmäßig. (1) Rechtsgrundlage der Abbruchverfügung sind die §§ 57 Abs. 2, 79 Satz 1 BauO LSA. Nach § 57 Abs. 2 BauO LSA haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzung und Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Nach § 79 Satz 1 BauO LSA kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Gemäß § 3 Abs. 1 BauO LSA sind Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Voraussetzung für einen bauaufsichtlichen Eingriff nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA ist hierbei das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 02.09.2014 - 2 M 31/14 -, juris m.w.N.; im Übrigen auch Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, BauO LSA, § 3 Rn. 4, m.w.N.). Eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne wird in § 3 Nr. 3 a) SOG LSA definiert als eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Dabei lässt sich die Frage, ob bei ungehindertem Geschehensablauf in der Zukunft eine Schädigung hinreichend wahrscheinlich ist, selbstverständlich nur aufgrund einer Prognose beurteilen, die der zur Gefahrenabwehr Handelnde (die Bauaufsichtsbehörde) seinem Einschreiten zugrunde zu legen hat. Diese Prognose ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt dabei nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde. Vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon hinreichend wahrscheinlich bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein (vgl. insgesamt Radeisen, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 12 Rn. 53). (2) Nach diesen Maßgaben besteht nur zum Teil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass von den Gebäuden der Antragstellerin konkrete Gefahren für die Verletzung elementarer Schutzgüter, namentlich der körperlichen Unversehrtheit und sogar des Lebens von vorbeilaufenden Passanten, ausgehen. In der Begründung des angegriffenen Bescheides heißt es zum Zustand dieser Gebäude, dass sich vom eingeschossigen Gebäude ein Firstziegel von der Dacheindeckung gelöst und unbefestigt am straßenseitigen Dachaussteiger gelegen habe. Weitere Firstziegel lägen locker auf dem First. Hinsichtlich des zweigeschossigen Gebäudes heißt es, dass es auch dort zu Lockerungen von Dach- und Firstziegeln gekommen sei. Auch seien bereits Fehlstellen in der Dachfläche vorhanden. Zudem sei ein Dachausstieg an der straßenseitigen Dachfläche defekt, sodass auch in diesem Bereich und auch an den Fehlstellen am Dach und Ortgang ungehindert Niederschläge eindringen und Schädigungen am Dachtragwerk und anderen tragenden Bauteilen verursacht werden könnten. Darüber hinaus seien Ausbrüche von Mauerziegeln im oberen Teil des östlichen Giebeldreieckes erkennbar. Die Dacheindeckung halte Starkwind- und Sturmeinflüssen nicht stand. Die Schädigungen des östlichen Dachsparrens beim zweigeschossigen Gebäude seien so groß, dass die Tragfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Das Mauerwerk des östlichen Giebels habe im Bereich des Giebeldreiecks einen kontinuierlich abnehmenden Wetterschutz. Das Mauerwerk werde zunehmend geschädigt. Es seien deshalb weitere Auswaschungen der Mauerwerksfugen zu befürchten, die in der Folge zu weiteren Ausbrüchen aus dem Mauerwerksverbund führen könnten. Folglich sei die Standsicherheit des Giebels nicht mehr gewährleistet. Aus diesem Grund sei der Bereich des Giebeldreieckes mit einem Wetterschutz zu versehen. Diese Feststellungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Dies gilt jedenfalls, soweit die entsprechenden Feststellungen durch die Antragstellerin angegriffenen worden sind, also hinsichtlich der geforderten Ersetzung des Sparrens am östlichen Ortgang, hinsichtlich der Erneuerung des Glases am defekten Dachaussteiger und hinsichtlich des Verschließens des östlichen Giebeldreiecks bis zum ersten Querbalken mit UV-beständiger Folie. Die in den Akten befindlichen Lichtbildaufnahmen, die im Rahmen einer am 06.05.2020 erfolgten Ortsbesichtigung gemacht worden sind (Bl. 20 ff. der Beiakte A), bestätigen den festgestellten Befund. Angesichts der dokumentierten Schäden an den Gebäuden sowie der Nähe zum öffentlichen Verkehrsraum kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bzw. Gesundheit i. S. d. § 3 Abs. 1 BauO LSA nach summarischer Prüfung allerdings nur erkannt werden, soweit es um die Schädigungen am östlichen Dachsparren und die Schäden am Mauerwerk des östlichen Giebeldreiecks geht. Nur hinsichtlich dieser Schäden besteht eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, und zwar wegen des drohenden Herausbrechens von Mauerwerk aus dem Dachgiebel und wegen des drohenden Einsturzes des östlichen Giebelwerks. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Antragstellerin aufgefordert hat, am zweigeschossigen Gebäude die losen Sparren am östlichen Ortgang zu ersetzen und das östliche Giebeldreieck bis zum ersten Querbalken mit UV-beständiger Folie zu schließen. Der hiergegen gerichtete Einwand der Antragstellerin, vom östlichen Giebeldreieck gehe keine Gefahr aus, vermag nicht zu überzeugen. Die Antragstellerin bietet hierzu die Vernehmung von zwei Zeugen der A. I. AG an und verweist auf ein Foto, das den verbesserten Zustand des Giebels zeigen soll (Bl. 29 der Gerichtsakte). Hiermit hat sie das Vorliegen einer konkreten Gefahr indes nicht durchschlagend in Zweifel gezogen. Sie trägt selbst vor, dass eine Überprüfung der von ihr beauftragten Firma A. AG die Schadhaftigkeit des beanstandeten Dachbalkens bestätigt habe, weshalb ein Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung gestellt worden sei. Im Übrigen hat der Antragsgegner unter Vorlage von aktuellen Fotos vorgetragen, dass der Sparren am rechten Ortgang noch nicht ersetzt worden und auf den Fotos deshalb weiterhin das marode Holz der Dachkonstruktion zu erkennen sei. Die Spitze der Giebelwand sei bereits ausgebrochen. Der Mörtel bröckele und es gebe Fehlstellungen und Verwerfungen. Diesen Einwänden hat die Antragstellerin nichts entgegenzusetzen. Die angebotene Vernehmung von (sachverständigen) Zeugen kommt im Eilverfahren nicht in Betracht. Auch die weiteren Einwände der Antragstellerin, die Arbeiten am Ostgiebel könnten nicht durchgeführt werden, weil zunächst eine Genehmigung zum Betreten des angrenzenden Nachbargrundstücks erforderlich und das Grundstück bis an die Grenzmauer heran mit Bauschutt belagert sei, verfangen nicht. Dass der Nachbar der Antragstellerin den Zutritt des Grundstückes zum Zwecke der Durchführung der Ausbesserungsarbeiten verweigern würde, hat die Antragstellerin schon nicht vorgetragen. Im Übrigen ist es dem Antragsgegner jederzeit möglich, gegenüber dem Eigentümer des angrenzenden Nachbargrundstücks eine Duldungsverfügung zu erlassen. Abgesehen davon dürften die erforderlichen Arbeiten auch von der Straßenseite aus durchführbar sein, gegebenenfalls unter Einsatz eines Krans und/oder einer Hebebühne. Aus welchen Gründen dies nicht möglich sein soll, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen. Nachvollziehbar ist hingegen der Vortrag der Antragstellerin zum defekten Dachaussteiger. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit hiermit eine konkrete Gefährdung für den Fußgängerverkehr verbunden sein soll. Zwar mag eindringende Nässe - wie es hierzu im angegriffenen Bescheid heißt - zu weiteren Schäden „am Dachtragwerk und anderen tragenden Bauteilen“ führen. Mit Blick auf die geringe Fläche des (noch teilweise mit Glas versehenen) Dachaussteigers bestehen allerdings Zweifel, dass eindringende Nässe dem „Dachtragwerk und anderen tragenden Bauteilen“ in einer den Einsturz unmittelbar einleitenden Weise zusetzen könnte. Dass dies der Fall ist, lässt sich der Akte jedenfalls nicht entnehmen. Hierfür hätte es weiterer (ggf. gutachterlicher) Feststellungen bedurft. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aufforderung des Antragsgegners, das Glas am defekten Dachaussteiger zu erneuern, als rechtswidrig. d) Soweit der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Denn der Schutz wichtiger Rechtsgüter Dritter, namentlich Leben und Gesundheit der den Gehweg nutzenden Passanten, stellen ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, das auch mit erheblicher Dringlichkeit zu verfolgen ist. e) Die in dem Bescheid zugleich erfolgte Androhung der Ersatzvornahme erweist sich hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides (geschätzte Kosten einer Ersatzvornahme 450,00 €) als offensichtlich rechtmäßig und hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheides (geschätzte Kosten einer Ersatzvornahme 6.050,00 €) als offensichtlich rechtswidrig. Die Androhung einer Ersatzvornahme hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides (Befestigung der gesamten Firstziegel am eingeschossigen Gebäude) entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 53, 55 und 59 SOG LSA. Auch gegen die gesetzte Frist für die geforderten Arbeiten von einem Monat nach Bekanntgabe der Verfügung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Anderes gilt hinsichtlich der Androhung einer Ersatzvornahme hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung. Die Androhung der Ersatzvornahme hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung kann, auch wenn hinsichtlich des überwiegenden Teils dieser Verfügung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederhergestellt worden ist, insgesamt keinen Bestand haben. Denn es fehlt - jedenfalls nunmehr - an einer hinreichenden Angabe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme. Gemäß § 59 Abs. 4 SOG LSA sollen, wenn die Ersatzvornahme angedroht wird, in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, darf diese Angabe im Regelfall nicht fehlen. Mit ihr soll dem Pflichtigen das Kostenrisiko vor Augen geführt werden, das auf ihn zukommt, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt und es auf die Ersatzvornahme ankommen lässt. Die Bezifferung der voraussichtlichen Kosten einer angedrohten Ersatzvornahme dient der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheit und Voraussehbarkeit des Verwaltungshandelns (Sadler/Tillmanns in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 13 Rn. 89). Ohne die Angabe der vorläufig veranschlagten Kosten ist, sofern nicht im Ausnahmefall davon abgesehen werden darf, die Androhung rechtswidrig (OVG LSA, Beschluss vom 29.03.2016 - 2 M 156/15 -, juris Rn. 38). Ob § 59 Abs. 4 SOG LSA die Behörde, die in einer bauaufsichtlichen Verfügung dem Pflichtigen mehrere Maßnahme aufgibt, regelmäßig dazu verpflichtet, die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme jeder einzelnen Maßnahme anzugeben, oder ob die Angabe des veranschlagten Gesamtbetrages genügt, kann hier offen bleiben. Die Angabe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zu Ziffer 2 des Bescheides vom 21.09.2020, die der Antragsgegner auf insgesamt 6.050,00 € veranschlagt hat, genügt hier jedenfalls deshalb nicht (mehr), weil die Anordnung hinsichtlich eines (wenn auch geringen) Teils der aufgeführten Arbeiten aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht vollziehbar ist und damit die Grundlage für die insoweit nicht teilbare Kostenschätzung des Antragsgegners entfallen ist (ebenso: OVG LSA, Beschluss vom 29.03.2016 - 2 M 156/15 -, juris Rn. 39). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. III. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser sieht nach seiner Ziffer 9.5 für Klagen gegen eine Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz zuzüglich der Abrisskosten als dem wirtschaftlichen Interesse entsprechenden Streitwert an. Eine - wie hier - zugleich angedrohte Ersatzvornahme bleibt gemäß Ziffer 1.7.2 Satz 1 Streitwertkatalog grundsätzlich bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. Soweit jedoch die Höhe des für die Ersatzvornahme zu entrichtenden Vorschusses höher ist als der für die Grundverfügung anzusetzende Streitwert, ist dieser höhere Wert festzusetzen (Ziffer 1.7.2 Satz 2 Streitwertkatalog). Nach diesen Maßgaben legt die Kammer für die Streitwertfestsetzung die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme i. H. v. 6.450,00 € zugrunde (Abbruchkosten ohne Berücksichtigung eines etwaigen Zeitwertes).Zwar beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Nimmt jedoch die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache vorweg, dann kann in diesem Verfahren derselbe Wert festgesetzt werden wie im Hauptsacheverfahren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Diese Voraussetzungen sind bei einer Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit einer Beseitigungsanordnung in der Regel - und auch in diesem Fall - erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.08.2007 - 1 OA 241/07 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 05.06.2007 - 1 C 07.1041 -, juris).