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Beschluss

4 B 128/23 MD

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zu den unzulässigen Öffnungen in Brandwänden (§ 29 Abs 8 S 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013)) gehören neben Fenstern, auch andere Öffnungen, wie Abluftrohre. (Rn.19) 2. Der Begriff der Sicherung i. S. d. § 29 Abs 2 Nr 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) ist als Oberbegriff zu verstehen und erfasst neben der rechtlichen Sicherung auch die tatsächliche Sicherung, die aber nur in Fallkonstellationen zu bejahen ist, in denen eine Bebauung des benachbarten Grundstücks tatsächlich nicht möglich ist (so zur vergleichbaren Regelung im sächsischen Landesrecht: Sächs. OVG, Beschluss vom 24.01.2023 - 1 A 462/22 -, juris Rn. 12). (Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den unzulässigen Öffnungen in Brandwänden (§ 29 Abs 8 S 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013)) gehören neben Fenstern, auch andere Öffnungen, wie Abluftrohre. (Rn.19) 2. Der Begriff der Sicherung i. S. d. § 29 Abs 2 Nr 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) ist als Oberbegriff zu verstehen und erfasst neben der rechtlichen Sicherung auch die tatsächliche Sicherung, die aber nur in Fallkonstellationen zu bejahen ist, in denen eine Bebauung des benachbarten Grundstücks tatsächlich nicht möglich ist (so zur vergleichbaren Regelung im sächsischen Landesrecht: Sächs. OVG, Beschluss vom 24.01.2023 - 1 A 462/22 -, juris Rn. 12). (Rn.18) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17.10.2022 gegen die bauordnungsrechtliche Verfügung in Ziffer 1 des Bescheides vom 09.09.2022 wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 3 des Bescheides anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der in der Antragsschrift vom 07.08.2023 gestellte Antrag ist im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers im vorgenannten Sinne auszulegen, §§ 88, 122 VwGO. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist nur hinsichtlich der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids statthaft, weil der Antragsgegner unter Ziffer 2 insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 AG VwGO LSA kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung eines Zwangsgeldes ist hingegen ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Mit seinem Antrag wendet sich der Antragsteller gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 09.09.2022, mit dem dieser gegenüber dem Antragsteller anordnet, zwei Fensteröffnungen sowie die Öffnung eines Abgasrohrs in der östlichen Grenzwand seines Gebäudes auf dem Grundstück in B-Stadt, K. 10 a, Gemarkung B-Stadt, Flur 37, Flurstück 2502, auszubauen und mit Mauerwerk in der Stärke der Außenwand zu verschließen. Zur Begründung der Ordnungsverfügung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den genannten Öffnungen um Öffnungen in einer Brandwand handele, denen § 29 Abs. 8 BauO LSA entgegenstehe. Da es sich um eine grenzständige Bebauung handele, müsse somit durch eine Baulast gesichert sein, dass ein Abstand von mindestens 5 Meter zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert sei. Dies sei mit dem Gebäude des Antragstellers vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller trägt dahingehend vor, von dem Gebäude gehe keine Gefahr, schon gar keine Brandgefahr, aus, da der Hofraum nicht überbaut sei und dies nach Kenntnis des Antragstellers in Zukunft auch nicht geplant sei. Zudem weise das Nachbargebäude (K. 11) mehr als 5 Meter Abstand zum Gebäude des Antragstellers auf. Eine Überdachung, welche ursprünglich an der Grenzwand des Gebäudes des Antragstellers angebracht gewesen sei, sei inzwischen von der Nachbarin entfernt worden. Die Beseitigung des Abgasrohres sei zudem nicht möglich, da der Weg, das Abgasrohr über die Dachkante zu führen, die Funktion der Heizungsanlage technisch beeinträchtigen würde. Das im zweiten Obergeschoss befindliche Fenster sei ein bauzeitliches Fenster, welches bei Errichtung des Gebäudes bereits eingefügt worden sei. Mit diesen Einwänden dringt der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht durch. 1. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung in Ziffer 1 der Verfügung sind nicht erfüllt. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen behördlicherseits für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein vorzunehmenden summarischen Prüfung das Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug der streitigen Verfügung (Suspensivinteresse) gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Das Gericht trifft dabei unter Abwägung aller Umstände eine eigene Ermessensentscheidung. Ein überwiegendes Suspensivinteresse ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und der Antragsteller deshalb im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben kann. Umgekehrt überwiegt das besondere öffentliche Interesse, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig herausstellt und ein besonderes Vollzugsinteresse in der Sache besteht. Maßgeblich hierfür sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die das Gericht summarisch prüft. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Eine dieser Vorschrift entsprechende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt vor. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung einzelfallbezogen mit dem besonderen öffentlichen Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit begründet. Die Darstellung der Gefahren für Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und sogar Leben Dritter durch die Gefahr eines Brandes zeigt hinreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Insoweit stellt er insbesondere darauf ab, dass ohne Schließung der Öffnungen nicht ausgeschlossen werden könne, dass es im Falle eines Brandes zu Gebäude- bzw. Personenschäden komme und das Gewicht der im Brandfall gefährdeten Rechtsgüter die Anordnung der sofortigen Vollziehung gebiete. b) Die sich daher anschließende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Anordnung und dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von solchen Maßnahmen verschont zu werden, fällt zuungunsten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid erweist sich bei summarischer Überprüfung als voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eingriffsgrundlage für die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist § 57 Abs. 2 i. V. m. § 79 BauO LSA. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Nutzungsänderung, der Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wieder hergestellt werden können, § 79 Satz 1 BauO LSA. Rechtmäßige Zustände erfordern es gemäß § 3 Satz 1 BauO LSA, dass Gebäude so instandgehalten werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA kommt insbesondere bei Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts in Betracht (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 22.07.2013 - 2 M 82/13 -, juris Rn. 8; vom 02.09.2014 - 2 M 31/14 -, juris Rn. 7; vom 30.11.2023 - 2 L 115/21 -, juris Rn. 26, jeweils m. w. N.). Von dem Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers geht eine konkrete erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. S. der § 3 Satz 1 BauO LSA, § 3 Nr. 3 a) und c) SOG LSA aus. Danach besteht eine konkrete Gefahr, wenn eine Sachlage vorliegt, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarere Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Der Eintritt des Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorzustehen (OVG LSA, Beschluss vom 15.01.2021 - 2 M 114/20 -, juris Rn. 7). Vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon hinreichend wahrscheinlich bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 17.12.2020 - 4 B 376/20 -, juris Rn. 23). Erheblich ist die Gefahr, wenn eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte besteht. Die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle ist bei Brandgefahren tendenziell niedrig. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Ein fehlendes Brandereignis stellt nicht aus sich heraus einen Dauerzustand dar (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30.11.2023 - 2 L 115/21 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Dabei ist, jedenfalls wenn das Verwaltungsverfahren noch läuft, also eine Widerspruchsentscheidung noch nicht ergangen ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen. aa) Nach diesen Maßgaben stellen die beiden Fensteröffnungen und die Öffnung des Abgasrohres in der östlichen Grenzwand des Gebäudes des Antragstellers eine konkrete Gefahr dar. Denn sie entsprechen nicht den Vorgaben des § 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, Abs. 3 BauO LSA, sodass bereits dadurch eine Gefahr für den Brandschutz und damit für Leib und Leben angenommen werden kann (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30.11.2023 - 2 L 115/21 -, juris Rn. 27). Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern, § 29 Abs. 1 BauO LSA. Brandwände sind erforderlich als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist, § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA. Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig, § 29 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA. Das gilt auch - ohne dass es hierauf derzeit ankommt - wenn Öffnungen mit feuerbeständiger Festverglasung verschlossen sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10.12.2015 - 2 L 154/14 -, juris Rn.13). Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht die grenzständige östliche Grenzwand des Gebäudes des Antragstellers nach summarischer Prüfung nicht. Zwar wird derzeit ein Mindestabstand von über 5 Meter zwischen den Gebäuden des Antragstellers und des Nachbargebäudes (K. 11) nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten eingehalten. Jedoch hat der Antragsteller den erforderlichen Abstand zum Gebäude des Nachbargrundstückes (K. 11) im 5 Meter Brandüberschlagsbereich nicht gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA gesichert. Der Begriff der Sicherung i. S. d. § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA ist dabei als Oberbegriff und nicht als Einschränkung zu verstehen, denn er erfasst neben der rechtlichen Sicherung auch die tatsächliche Sicherung, die aber nur in Fallkonstellationen zu bejahen ist, in denen eine Bebauung des benachbarten Grundstücks tatsächlich nicht möglich ist (so zur vergleichbaren Regelung im sächsischen Landesrecht: Sächs. OVG, Beschluss vom 24.01.2023 - 1 A 462/22 -, juris Rn. 12). Der Antragsteller hat den erforderlichen Grenzabstand vorliegend jedoch weder durch die Eintragung einer Baulast oder durch Übernahme einer Grunddienstbarkeit rechtlich gesichert, noch hat er dargelegt, dass eine Bebauung innerhalb des 5-Meter-Abstands tatsächlich ausgeschlossen ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei ihm nicht bekannt, dass die Nachbarin eine Baugenehmigung beantragt hätte oder in Zukunft eine Bebauung geplant sei, kann er damit nicht durchdringen. Denn im Hinblick auf die Annahme der Sicherung des 5-Meter-Abstands genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Neubau oder Abriss der Gebäude nicht wahrscheinlich ist. Eine „Sicherung“ i. S. d. Vorschrift erfordert vielmehr, dass auch dauerhaft ausgeschlossen wird, dass Gebäude und Anbauten innerhalb des 5-Meter-Abstands nicht errichtet werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.05.2023 - 1 B 21.2139 -, juris Rn. 33; Sächs. OVG, Beschluss vom 24.01.2023 - 1 A 462/22 -, juris Rn. 13). Es ist vorliegend weder ersichtlich noch dargelegt worden, dass eine Bebauung des Nachbargrundstückes innerhalb des Abstands von 5 Metern tatsächlich ausgeschlossen ist. Dass die vorhandene Hoffläche des Nachbargrundstückes - wie der Antragsteller meint - für eine weitere Bebauung zu klein sei, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Vielmehr sei nach Angaben des Antragsgegners eine Bebauung des Nachbargrundstückes in einem Abstand von weniger als 5 Metern grundsätzlich baurechtlich zulässig. Dies hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Insoweit ist im Hinblick auf den Brandschutz - entgegen der Auffassung des Antragstellers - gerade nicht allein auf den Ist-Zustand abzustellen, d. h. auf die jetzige Einhaltung der konkreten Abstandsflächen, sondern auf die nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige und tatsächlich mögliche künftige Bebauung. Es kommt daher für die Annahme einer konkreten Brandgefahr auch nicht darauf an, ob die Eigentümerin des Nachbargrundstücks zwischenzeitlich die an der Grenzwand errichtete Überdachung entfernt hat. Eine Bebauung des Nachbargrundstückes kann damit nach summarischer Prüfung nur durch die Eintragung einer Baulast oder Dienstbarkeit, die die jetzige Grundstückssituation dauerhaft sichert, verhindert werden. Daran fehlt es hier, sodass die streitgegenständliche Außenwand des Gebäudes des Antragstellers eine Brandwand sein muss, in der weder Fenster noch andere Öffnungen (Abluftrohr) zulässig sind (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 14.06.2016 - 9 ZB 14.1409 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 24.01.2023 - 1 A 462/22 -, juris Rn. 14). bb) Der Antragsteller kann sich hinsichtlich der in der östlichen Grenzwand befindlichen Fenster - insbesondere hinsichtlich des Fensters im zweiten Obergeschoss - nach summarischer Prüfung auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Ein Bestandsschutz der Fenster in der Grenzwand greift ein, wenn die Fenster entweder formell - durch Erteilung einer Baugenehmigung - genehmigt worden sind (formeller Bestandsschutz) oder zu irgendeinem Zeitpunkt materiell baurechtmäßig waren (materieller Bestandsschutz) (OVG LSA, Beschlüsse vom 06.04.2023 - 2 L 62/21.Z -, juris Rn. 14 f. und vom 30.11.2023 - 2 L 115/21 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Materieller Bestandsschutz besteht für solche Bauvorhaben, die zwar nicht formell legalisiert (genehmigt) worden sind, aber entweder im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder zumindest später über einen hinreichend langen Zeitraum dem materiellen Recht entsprachen (BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - IV C 86.76 -, juris Rn. 12). Hierfür ist der Antragsteller als derjenige, der sich auf den Bestandsschutz beruft, materiell beweispflichtig. Er trägt die Beweislast im Fall der Unaufklärbarkeit ungeachtet des Alters seines Hauses. Es besteht keine Vermutung dahin, dass ein seit langen Jahren vorhandener Baubestand bei seiner Errichtung oder während irgendeiner Zeitspanne seines Bestehens einmal materiell legal war (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 30.11.2023 - 2 L 115/21 -, juris Rn. 28 m. w. N). Gemessen daran hat der Antragsteller den Bestandsschutz der in der Grenzwand befindlichen Fenster nicht nachgewiesen. Baugenehmigungen für die beiden Fenster, aus denen sich ein formeller Bestandsschutz ergeben würde, legt er nicht vor. Insoweit ist der Antragsteller für die Behauptung, es handele sich bei dem Fenster im zweiten Obergeschoss um ein bauzeitliches Fenster, ebenso beweisfällig geblieben, wie für die Aussage zur Bauzeit des Gebäudes an sich. Abgesehen davon vermochte der Antragsteller auch die materielle Legalität der Fenster in der Brandwand nicht hinreichend darzulegen. Er hat weder substantiiert geltend gemacht, noch ist es sonst ersichtlich, dass zum jeweiligen Zeitpunkt des Einbaus der Fenster - welchen der Antragsteller nicht benennt - noch kein grundsätzliches Verbot von Öffnungen in Brandwänden bestand. Dabei ist mit dem Antragsgegner für das von dem Antragsteller bezeichnete „bauzeitliche“ Fenster im zweiten Obergeschoss darauf zu verweisen, dass bereits die Bauordnung der DDR (DBO) in § 354 Abs. 1 eine entsprechende Regelung enthielt, wonach bei einseitiger Grenzbebauung ausnahmsweise die Anordnung von Fensteröffnungen zum Nachbargrundstück hin befristet gestattet werden kann, wenn keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Nachbarn entstehen und aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Nach § 354 Abs. 2 DBO war die Staatliche Bauaufsicht insoweit berechtigt, bei einer späteren Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück oder bei sonstigen Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück für dessen Sicherheit, die sofortige Schließung dieser Öffnungen anzuordnen. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass bereits die mit Erlass vom 25.04.1919 eingeführte Preußische Einheitsbauordnung (EBO) in § 14 EBO vorsah, dass Brandmauern von Grund auf massiv ohne Öffnungen und Hohlräume in der Stärke von mindestens einem Stein hergestellt und in ganzer Gebäudetiefe bis 30 cm über die feuersichere Bedachung geführt werden müssen. Es spricht zudem viel dafür, dass in der Zeit nach 1919 und noch vor Erlass der Deutschen Bauordnung vom 02.10.1958 derartige Regelungen in die einzelnen Bauordnungen aufgenommen wurden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30.11.2023 - 2 L 115/21 -, juris Rn. 30). cc) Die Maßnahme konnte auch gemäß § 8 Abs. 2 SOG LSA gegen den Antragsteller als Eigentümer gerichtet werden. Der Antragsteller ist zu Recht als Störer zur Beseitigung der von seinem Gebäude ausgehenden Gefahr herangezogen worden. Denn er ist zur Errichtung bzw. Erhaltung einer Brandwand verpflichtet und kann nicht darauf vertrauen, dass die Nachbarin auf eine Bebauung ihres Grundstückes verzichtet. Eine entsprechende Baulast ist zu deren Lasten nicht eingetragen worden. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob die Nachbarin des Antragstellers durch die Errichtung der mittlerweile beseitigten Überdachung etwaige nachbarliche Abwehrrechte verwirkt hat. Denn selbst, wenn dies der Fall sein sollte, erging die angefochtene bauaufsichtliche Verfügung nicht, um den nachbarlichen Abwehrrechten zu entsprechen, sondern weil der Brandschutz, d. h. die Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit, ein Einschreiten gebietet. dd) Die angefochtene bauaufsichtliche Verfügung erweist sich auch im Hinblick auf die angeordneten Maßnahmen nicht als ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO). Der Antragsgegner hat sein Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Die Ermessenserwägungen des Antragsgegners, der sich wegen des Schutzes von Leib und Leben zum Einschreiten veranlasst gesehen hat, sind nicht zu beanstanden. Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt: OVG LSA, Beschluss vom 30.11.2023 - 2 L 115/21 -, juris Rn. 36 f., m. w. N.), dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten wegen Baurechtswidrigkeit die daran anknüpfende Rechtsfolge indiziert ist, es sich also um einen Fall des so genannten intendierten Ermessens handelt. Die Behörde macht deshalb im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie die Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands verlangt. Ein „Für und Wider“ braucht nur dann abgewogen zu werden, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere muss sich die Bauaufsichtsbehörde nicht darauf verweisen lassen, von ihrer Befugnis zur Anordnung baurechtmäßiger Zustände erst dann Gebrauch zu machen, wenn durch eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück die Gefahr des Übergreifens eines Brandes von einem Gebäude auf das andere begründet wird (OVG LSA, Beschluss vom 10.12.2015 - 2 L 154/14 -, juris Rn. 16). ee) Die angeordneten Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Das Verschließen der beiden Fenster und des Abgasrohrs ist die geeignete Maßnahme, ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht erkennbar. Der Antragsteller hat auch keine Überlegungen oder Vorschläge unterbreitet, auf welche andere Weise er den baurechtswidrigen Zustand beheben und einen die brandschutztechnischen Anforderungen entsprechenden Zustand herstellen will. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorbringt, die bauaufsichtliche Anordnung sei deshalb nicht erforderlich, da schon keine konkrete Gefahrenlage bestünde, kann er damit in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht durchdringen. Daran ändert auch die von dem Antragsteller zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 20.05.2019 - 10 K 1832/18 -, juris Rn. 22 ff.) nichts. Die von dem Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen betrafen die Klage eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten und sind im Übrigen schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, als es darin um eine von einer Scheune mutmaßlich ausgehende Brandgefahr ging, welche nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt war. Da es hier jedoch um eine Wohnbebauung und damit vordergründig um den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen geht, dürfen - wie bereits festgestellt - an die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadenseintritts und damit an die Erforderlichkeit bauaufsichtlicher Maßnahmen keine zu hohen Anforderungen aufgestellt werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.01.2021 - 2 M 114/20 -, juris Rn. 8). Insbesondere kommt es im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes nicht allein darauf an, dass durch eine bereits bestehende Bebauung eine Brandgefahr begründet, sondern, dass eine Gefahr für schützenswerte Rechtsgüter durch die Entstehung eines Brandes dauerhaft verhindert wird. Der Einwand des Antragstellers, die Beseitigung des Abgasrohres sei nicht möglich, da der Weg, das Abgasrohr über die Dachkante zu führen, die Funktion der Heizungsanlage technisch beeinträchtigen würde, greift ebenfalls nicht durch. Diese nicht weiter belegte Behauptung genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Darüber hinaus erfolgte die Öffnung der Brandwand zum Einbau der Fenster und zur Anbringung des Abluftrohrs jedenfalls im Widerspruch zur materiellen Rechtslage. Außerdem befindet sich das Rohr bereits über einem nicht dem Antragsteller gehörenden Grundstück, sodass dieser die Heizungsabgase seiner Heizungsanlage auf ein fremdes Grundstück ableitet. Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, dass sich hinter einem der Fenster das Kinderzimmer befinde und die Funktion der Heizungsanlage durch einen Verschluss der Öffnungen in der Brandwand beeinträchtigt würde, so wirkt dieser Einwand befremdlich. Denn danach scheint es derzeit so zu sein, dass die Abgase bei geöffnetem Fenster in das Kinderzimmer gelangen können. Hieran kann der Antragsteller kein Interesse haben. Im Übrigen liegt dieser Umstand in der Risikosphäre des Bauherrn und kann nicht dazu führen, dass zu Lasten des Brandschutzes ein rechtswidriges Handeln geduldet wird. Insofern gilt im Hinblick auf die Zumutbarkeit der von dem Antragsteller geforderten Maßnahmen nichts anderes als bei der Durchführung von Baumaßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung. Denn eine etwaige Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, hier also der Bestimmungen über den Brandschutz; für die Einhaltung der für das Bauvorhaben geltenden baurechtlichen Vorschriften ist demnach auch ohne Genehmigungserfordernis allein der Bauherr verantwortlich. Ob das Abgasrohr im Übrigen mit den Vorgaben der Feuerungsverordnung (insbesondere § 8 FeuVO) vereinbar ist, kann dahinstehen. c) Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Denn der Schutz wichtiger Rechtsgüter Dritter, namentlich Leben und Gesundheit, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, das auch mit erheblicher Dringlichkeit zu verfolgen ist. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung anzuordnen, wenn sie der Brandsicherheit einer baulichen Anlage dient (OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2008 - 7 B 107/08 -, juris Rn. 29; OVG Berlin, Beschluss vom 22.05.2002 - 2 S 10.02 -, juris Rn. 5). Dabei sind bei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit als geschützte Rechtsgüter an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts grundsätzlich keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind; soweit es um den baulichen (vorbeugenden) Brandschutz geht, ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 08.03.2017 - 2 L 78/16 -, juris Rn. 8 m. w .N.). Dies hat der Antragsgegner in seine Erwägungen einbezogen. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wäre mit nicht hinnehmbaren Nachteilen für öffentliche Schutzgüter verbunden. Daher müssen in einer Abwägung die Interessen des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung zurücktreten. Die von dem Antragsteller dagegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung. Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die bestehenden Öffnungen in der Brandwand ohne Substanzverlust des Gebäudes des Antragstellers beseitigt werden können und keine erheblichen Aufwendungen für die Verschließung entstehen. Mit der Ordnungsverfügung gehen daher im Vergleich zu den durch eine Brandgefahr betroffenen Rechtsgütern verhältnismäßig geringfügige Auswirkungen für den Antragsteller einher (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.03.2013 - 2 B 30.13 -, juris Rn. 7). 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist auch nicht hinsichtlich der Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides anzuordnen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die kraft Gesetzes entfallene aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes ganz oder teilweise anordnen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der getroffenen Regelung Vorrang genießt. Dies wäre der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ernstlichen Zweifeln begegnet oder die Vollziehung eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. In Anwendung dieses Maßstabes fällt auch diese Interessenabwägung zuungunsten des Antragstellers aus. Denn die in dem Bescheid erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes, die ihre Grundlage in den §§ 71 Abs. 1 VwVG LSA, 53, 54 Abs. 1 Nr. 2, 56 und 59 SOG LSA findet, erweist sich bei summarischer Überprüfung ebenfalls als voraussichtlich rechtmäßig. Die Höhe des Zwangsgeldes von insgesamt 500,00 € steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Einhaltung der Anordnung zu bewegen und ist daher nicht zu beanstanden. Auch gegen die gesetzte Frist für die Ausführung der Anordnung von 6 Wochen nach Erhalt des Bescheides bestehen unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahrenlage keine rechtlichen Bedenken (vgl. zum Zweck der Fristsetzung ausführlich VG Magdeburg, Beschluss vom 07.10.2020 - 4 B 331/20 -, juris Rn. 27). Substantiierte Einwände wurden durch den Antragsteller hiergegen nicht erhoben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Die Kammer hat sich hinsichtlich der Bedeutung der Sache für den Antragsteller an den geschätzten Kosten der Ausführung der Anordnung orientiert. Für den Verschluss der Fenster schätzt die Kammer die Kosten auf eine Wertstufe bis insgesamt 4.000,00 €. Für den Verschluss bzw. die Umleitung des Abgasrohrs schätzt die Kammer die Kosten auf 1.000,00 €. Die hier zugleich erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes bleibt gemäß Ziffer 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. Der Streitwert beläuft sich damit auf insgesamt 5.000,00 €. Zwar beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Nimmt jedoch die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache vorweg, dann kann in diesem Verfahren derselbe Wert festgesetzt werden wie im Hauptsacheverfahren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Diese Voraussetzungen sind bei einer Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit einer Beseitigungsanordnung in der Regel - und auch in diesem Fall - erfüllt (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 17.12.2020 - 4 B 376/20 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Beschluss vom 15.08.2007 - 1 OA 241/07 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 05.06.2007 - 1 C 07.1041 -, juris).