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Beschluss

4 B 274/22 MD

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (4 A 273/22 MD) gegen Ziffer 5 des Bescheides vom 30.11.2022 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage (4 A 273/22 MD) gegen Ziffer 5 des Bescheides vom 30.11.2022 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers, der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seiner am 14.12.2022 erhobenen Klage (4 A 273/22 MD) anzuordnen, soweit es die im Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2022 enthaltene Abschiebungsandrohung in den Irak (Nr. 5 des dem Kläger am 07.12.2022 zugestellten Bescheids) betrifft, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft. Die nach §§ 34 Abs. 2, 36 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG. Der Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßstab ist vorliegend, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Eilantrags hängen davon ab, ob gerade das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, ohne dass der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird. Ernstliche Zweifel sind nur dann gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (VG München, Beschluss vom 16.04.2020 - M 4 S 20.30879 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes - d.h. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einschließlich der Voraussetzungen für subsidiären Schutz, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG - offensichtlich nicht vorliegen. Dabei hat das Gericht die Frage der Offensichtlichkeit eigenständig zu klären, wobei es jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens genügt, wenn die Offensichtlichkeitsfeststellung des Bescheids im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft ist (VG München, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben begegnet die Offensichtlichkeitsentscheidung jedenfalls hinsichtlich der Ablehnung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinsichtlich der Herkunftsprovinz des Klägers (Ninewa) Bedenken. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Schutzgewährung aufgrund einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Frage kommt, ist Voraussetzung für das Offensichtlichkeitsurteil, dass eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Hierfür müssen jüngere Berufungsurteile, die sich mit der streitgegenständlichen Frage unter Auswertung der aktuellen Erkenntnislage und Rechtsprechung im Einzelnen auseinandersetzen, vorliegen. Beschlüsse, mit denen die Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung des Zulassungsrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache abgelehnt wurden, sind hierfür nicht ausreichend. Zudem müssen sich diese obergerichtlichen Urteile, insbesondere bei einer disparaten Sicherheitslage, explizit auf die Herkunftsregion des Antragstellers beziehen (BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 32, 33). Eine ausreichend gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Gewährung von subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Provinz Ninewa ist nicht anzunehmen. Das Verwaltungsgericht München (a.a.O.) hat hierzu ausgeführt: „In den Jahren von 2018 bis 2020 fand das Gericht lediglich ein obergerichtliches Urteil zur Provinz [Ninewa] in Hinblick auf die Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (OVG Lüneburg, U.v. 24.9.2019 – 9 LB 136/19 – juris Rn. 78). In diesem wird das Vorliegen eines innerstaatlichen Konflikts offen gelassen; jedoch festgestellt, dass eine ausreichende Gefährdungsdichte nicht anzunehmen ist. Sonst liegen zum o.g. Komplex nur drei aktuelle Nichtzulassungsbeschlüsse vor (BayVGH, B.v. 13.3.2018, 20 ZB 17.30363 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 19.3.2018 – 20 ZB 17.30121 – juris Rn. 6 f.; OVG NRW, B.v. 22.1.2020 – 9 A 2741/18A– Rn. 5 ff.). In diesen wird das Vorliegen eines innerstaatlichen Konflikts nach der Vertreibung des IS bzw. eine ausreichende Gefährdungsdichte lediglich als obiter dictum verneint.“ Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat weiter Folgendes ausgeführt (Beschluss vom 26.01.2022 - 2 B 18/22 -, juris Rn. 10): „Unter Berücksichtigung der jüngeren Geschichte des Irak mit dem Erstarken des IS in den Jahren 2013 bis 2015, seinen rechtlich als Gruppenverfolgung anzusehenden grausamen und gewalttätigen Übergriffen auf die Yeziden, der Zurückdrängung des IS durch den irakischen Staat, Verbündete und eine Vielzahl paramilitärischer Gruppierungen in den Folgejahren und den seither schwelenden multiplen religiösen sowie ethnischen Konflikten im Irak sind subsidiäre Schutzansprüche für Menschen aus dem Nordirak gegenwärtig nicht offensichtlich ausgeschlossen (vgl. dazu auch VG München, Beschluss vom 16.04.2020 - M 4 S 20.30879 -, juris Rn. 25). Zu klären ist dazu unter Auswertung der aktuellen Erkenntnisse nicht nur, ob ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in der Bezugsregion des Irak besteht. Zur Klärung der Frage, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit vorliegt, bedarf es darüber hinaus aktueller Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet, die jedenfalls auch eine annäherungsweise Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits zu umfassen hat, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden; außerdem ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Beeinträchtigungen in der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage erforderlich (vgl. z.B. Nds. OVG, Beschluss vom 11.03.2021, a.a.O., Rn. 117; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.10.2021 - 9 A 2152/20.A -, juris Rn. 153 m.w.N.). Schon wegen der Komplexität dieser Feststellungen bestehen ernstliche Zweifel dagegen, den Anspruch auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abzulehnen.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Einzelrichter an (so z.B. auch VG Hannover, Beschluss vom 31.03.2022 - 12 B 1138/22 -, juris). Von einer „gefestigten“ obergerichtlichen Rechtsprechung zur Sicherheitslage in der Provinz Ninewa kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen des selbstständig tragenden § 30 Abs. 2 AsylG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 30 Abs. 2 AsylG, auf den sich das Bundesamt zur Begründung seiner Offensichtlichkeitsentscheidung ebenfalls berufen hat, ist ein Asylantrag insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält. Auch die in § 30 Abs. 2 AsylG genannten Regelbeispiele für einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag setzen ein Offensichtlichkeitsurteil voraus, also eine vollständige Erforschung des Sachverhalts und eine zu begründende sichere Überzeugung davon, dass nur die in dieser Vorschrift genannten Aufenthaltsmotive vorliegen. Die qualifizierte Asylablehnung nach § 30 Abs. 2 AsylG - als offensichtlich unbegründet - ist nur dann zulässig, wenn neben den in der Vorschrift genannten Aufenthaltsmotiven keine asylrelevanten anderen vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. Abzustellen ist auf die Gründe für das Asylgesuch. Daher sind die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AsylG schon dann nicht gegeben, wenn neben den dort genannten Aufenthaltsmotiven asylrechtlich relevante vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind, auch wenn diese bei abschließender Gesamtbewertung letztlich keine Schutzrechte begründen können (VG Braunschweig, Beschluss vom 26.01.2022 – 2 B 18/22 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine qualifizierte Ablehnung des Asylantrages wegen der Berufung auf wirtschaftliche Gründe nach § 30 Abs. 2 AsylG hier nicht erfüllt. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der Antragsteller den Irak nicht (nur) wegen wirtschaftlicher Gründe verlassen hat. In der Anhörung hat der Antragsteller vorgetragen, dass der IS im Jahr 2014 zu ihnen gekommen sei und sie angegriffen habe. Wegen des Massakers hätten sie fliehen müssen und seien deshalb die ganze Zeit Flüchtlinge gewesen. Es gebe noch immer bewaffnete Gruppen und zahlreiche Kämpfe. Geschäfte würden zerstört und Frauen und Kinder verletzt. Es habe „immer mal wieder“ Raketen oder Bomben gegeben. Auch wenn die befürchteten Übergriffe lediglich als allgemeine Furcht ohne konkreten Anlass vorgetragen wurden, ist nicht ein offensichtliches Vorschieben dieser Angst im obigen Sinne ersichtlich. Insbesondere vor dem Hintergrund der allgemein angenommenen Vorverfolgung der Yeziden im Irak durch den IS in den Jahren 2014 bis 2017, die zur Annahme einer Gruppenverfolgung der Yeziden in diesen Zeitraum führte, und angesichts der weiterhin im Irak stattfindenden Kämpfe ist hier ein reines, grundloses Vorschieben zur Verdeckung von wirtschaftlichen Gründen nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für das einstweilige Rechtsschutzverfahren war abzulehnen. Zwar hatte der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es fehlte allerdings die Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Gericht konnte dem Antragsteller auch keine weitere Frist zur Vorlage dieser Unterlagen setzen. Denn gemäß § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG soll das Gericht über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Fallgestaltungen der vorliegenden Art innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Ausreisefrist von einer Woche entscheiden. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.