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Beschluss

12 B 1138/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1116.12B1138.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14. Juli 2022 gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2022, wie (sinngemäß) begehrt, anzuordnen. Der Antrag sei nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Der Widerspruch habe nicht bereits nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, da die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII (hier nach § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) eine Anforderung von öffentlichen Abgaben darstelle; dem Kostenbeitrag in Form des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) komme eine einer Steuer vergleichbare Finanzierungsfunktion für die Ausgaben des Jugendhilfeträgers zu. Der Antrag sei jedoch nicht begründet, weil nach summarischer Prüfung der angegriffene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig sei und die Vollziehung für die Antragstellerin auch keine unbillige Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII habe, wenn Jugendhilfeleistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht würden, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehende Elternteil, hier unstreitig die Antragstellerin, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Die Tochter der Antragstellerin sei durch das zum Vormund bestellte Jugendamt der Antragsgegnerin in der Kinderwohngruppe stationär untergebracht worden. Auf Antrag des Vormunds habe die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. Juli 2022 Hilfe zur Erziehung in Form von vollstationärer Jugendhilfe nach § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII bewilligt. Die Antragstellerin sei unstreitig spätestens mit Schreiben vom 8. Juli 2022 über die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in einer den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entsprechenden Weise aufgeklärt worden. Sie erbringe jedenfalls derzeit keine Unterhaltsleistungen für ihre Tochter, da Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der vollstationären Unterbringung sichergestellt würden. Die gegen diese näher begründeten Feststellungen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, ein Interesse der Antragsgegnerin bzw. der Allgemeinheit an ihrer Heranziehung zu Kostenbeiträgen sei nicht gegeben, weil die Inobhutnahme ihrer Tochter M1. durch das Jugendamt der Antragsgegnerin rechtswidrig gewesen sei. Die Antragstellerin legt damit im Ausgangspunkt zwar zutreffend zu Grunde, dass die Rechtswidrigkeit einer Jugendhilfemaßnahme in Form der stationären Unterbringung dazu führen kann, dass die damit im Zusammenhang stehende Heranziehung zur Kostentragung nach den §§ 91 ff. SGB VIII ebenfalls rechtswidrig ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 12 A 1313/09 -, juris Rn 9. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Hilfemaßnahme, für die von der Antragstellerin mit dem streitbefangenen Bescheid vom 8. Juli 2022 Kostenbeiträge erhoben werden, rechtswidrig ist; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Antragstellerin geht fehl, soweit sie offenbar davon ausgeht, es sei eine Inobhutnahme ihrer Tochter erfolgt bzw. der vollstationären Unterbringung ihrer Tochter liege eine Inobhutnahme durch die Antragsgegnerin zugrunde. Eine Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII, also eine jugendhilferechtliche Akutmaßnahme durch den Träger der örtlichen Jugendhilfe zur Abwendung einer dringenden Kindeswohlgefährdung, lag hier nicht vor. Die Herausnahme der Tochter der Antragstellerin aus der Familie erfolgte vielmehr durch deren Vormund, der in Ausübung seines ihm übertragenen Personensorgerechts bzw. Aufenthaltsbestimmungsrechts gehandelt hat. Die Vormundschaft für die Tochter der Antragstellerin war dem Jugendamt der Antragsgegnerin mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld - Familiengericht - vom 7. April 2022 (000 F 000/22) - mit Blick auf die der Antragstellerin und dem Vater der Hilfeempfängerin vorläufig entzogenen elterlichen Sorge - übertragen worden. Dass der Vormund auf dieser Grundlage die Herausgabe der Tochter der Antragstellerin zu Recht verlangt hat und die Kindesmutter verpflichtet war, ihre Tochter unverzüglich an den Vormund herauszugeben, hat das Amtsgerichts Bielefeld - Familiengericht - in seinem Beschluss vom 13. Mai 2022 (000 F 000/22) festgestellt. Es hat dazu unter näherer Begründung weiter ausgeführt, dass das Herausgabeverlangen nicht rechtsmissbräuchlich sei, insbesondere keine Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen sei. Die Herausnahme habe vielmehr zur Abwendung einer fortgesetzten Kindeswohlgefährdung zu erfolgen (vgl. Seite 5 des Beschlussabdrucks). Diese Ausübung des Personensorgerechts durch den Vormund ist keiner erneuten oder ergänzenden Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren zugänglich. Mangels Rechtswegzuständigkeit besteht insoweit keine Prüfungskompetenz. Vor diesem Hintergrund sind die von der Antragstellerin mit der Beschwerde angeführten Gründe, die sie zum Beleg der geltend gemachten Rechtswidrigkeit der "Inobhutnahme" benennt, letztlich nicht erheblich. Die Antragstellerin beruft sich in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass eine Mobbingsituation und Schulangst Hauptgrund für das häufige Fernbleiben ihrer Tochter vom Schulunterricht gewesen seien, nicht aber die ihr unterstellte übersteigerte Fürsorge oder fehlende Durchsetzungsfähigkeit gegenüber ihrer Tochter; deswegen sei auch die Inobhutnahme nicht berechtigt gewesen. Zu diesem Vorbringen merkt der Senat lediglich ergänzend an, dass das Fernbleiben der Tochter der Antragstellerin von der Schule in der Vergangenheit allenfalls einer von mehreren Aspekten war, den das Familiengericht zur Begründung der Berechtigung des Herausgabeverlangens bzw. einer Kindeswohlgefährdung angeführt hat, sondern es im Wesentlichen vielmehr um die Ermöglichung von künftigen Unterstützungsmaßnahmen ging. Ungeachtet dessen steht dem Erfolg der Beschwerde entgegen, dass Anknüpfungspunkt für die hier streitbefangene Heranziehung der Antragstellerin zu Kostenbeiträgen nicht die Herausnahme ihrer Tochter aus der Familie ist, sondern deren sich erst daran anschließende stationäre Unterbringung in der Kinderwohngruppe der Einrichtung der von M. T. in C. . Diese erfolgte auf der Grundlage des auf eine solche vollstationäre Maßnahme gerichteten Antrags des Vormunds vom 13. April 2022. Zur Antragstellung (Hilfe zur Erziehung) war das Jugendamt als Vormund, wie oben dargestellt, aufgrund des familiengerichtlichen Beschlusses vom 7. April 2022 (000 F 000/22) auch berechtigt. Dass die mit Bescheid vom 7. Juli 2022 bewilligte Vollzeitpflege gemäß § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII rechtswidrig war, insbesondere die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Jugendhilfemaßnahme den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte, vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 12 A 2816/17 -, juris. Rn. 11 ff. m. w. N., lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen und ist im derzeitigen Verfahrensstand auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).