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Urteil

4 A 188/20 MD

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0629.4A188.20MD.00
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Leitsätze
1. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 4 Abs. 1 b UmwRG scheidet aus, wenn eine ordnungsgemäße UVP-Vorprüfung und eine ggf. nachfolgenden UVP von vornherein ausgeschlossen ist.(Rn.53) 2. Geht es um die nachträgliche Legalisierung eines bereits ausgeführten Bauvorhabens, darf die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen der Anlage umfassen, sondern sie muss auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigen.(Rn.54)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 10.01.2013 wird aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 1/7 sowie der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu 3/7. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen trägt die Klägerin jeweils zu 1/7. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten bzw. durch die Beigeladene durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Beigeladene zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 4 Abs. 1 b UmwRG scheidet aus, wenn eine ordnungsgemäße UVP-Vorprüfung und eine ggf. nachfolgenden UVP von vornherein ausgeschlossen ist.(Rn.53) 2. Geht es um die nachträgliche Legalisierung eines bereits ausgeführten Bauvorhabens, darf die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen der Anlage umfassen, sondern sie muss auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigen.(Rn.54) Der Bescheid des Beklagten vom 10.01.2013 wird aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 1/7 sowie der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu 3/7. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen trägt die Klägerin jeweils zu 1/7. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten bzw. durch die Beigeladene durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Beigeladene zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg, sie ist zulässig und begründet. A. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie sich grundsätzlich gegen das ersetzte Einvernehmen wenden kann. Dies kann ihr nicht - wie die Beigeladene zumindest anfänglich noch vorgetragen hat - mit dem Hinweis abgeschnitten werden, dass sich die Argumente zum Teil auf die immissionsschutzrechtlich bereits genehmigte Anlage beziehen. Denn zwar genießt die Anlage hinsichtlich der Feststellungen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der damaligen Tierplatzzahlen und Umwelteinwirkungen Bestandsschutz. Die geänderten und neu errichteten Anlagen müssen aber dennoch bauplanungsrechtlich zulässig sein. Jedenfalls kann der Klägerin nicht bezüglich einzelner Argumente die Klagebefugnis abgesprochen werden. Für die Klagebefugnis genügt es, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1993 - 4 B 206.92 - juris Rn. 7). Daran fehlt es nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.05 - juris Rn. 22). Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin als Gemeinde, auf deren Gebiet die Anlage geändert werden soll, durch die angegriffene Genehmigung und die Ersetzung ihres Einvernehmens in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt wird. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 35 BauGB dienen auch dem Schutz der Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll; dies ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind. Die Gemeinde muss die Möglichkeit haben, die Ersetzungsentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen (OVG LSA, Urteil vom 24.03.2021 - 2 L 79/17 -, juris Rn. 138). Im vorliegenden Fall besteht die Möglichkeit, dass von dem Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). 2. Die Klage richtet sich auch richtigerweise gegen den Beklagten. Mit dem In-Kraft-Treten der Neufassung des § 59 Abs. 2 BauO LSA in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Regelung der Zuständigkeiten für die Marktüberwachung vom 26.06.2013 (GVBl. S. 356) fiel zwar die Zuständigkeit des Beklagten nach § 59 Abs. 2 BauO LSA a. F. weg. Dies führte im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu einem Wechsel des Beklagten, da eine Anfechtungsklage auch nach einem Zuständigkeitswechsel weiter gegen die Körperschaft bzw. Behörde gerichtet bleibt, die ursprünglich (richtig) verklagt worden war (OVG LSA, Beschluss vom 24.11.2014 - 2 L 39/13 -, juris; VG Dessau, Urteil vom 23.01.2003 - 4 A 7/02 -, juris). B. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Genehmigung des Beklagten verstößt (bereits) gegen Verfahrensvorschriften, die grundsätzlich deren Aufhebung gebieten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71), kann die Aufhebung einer in den Anwendungsbereich des UmwRG fallenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (entspricht § 3a Satz 4 UVPG a.F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleich. Der Anwendungsbereich des UmwRG ist vorliegend eröffnet. Bei der angegriffenen Baugenehmigung handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG. Danach ist das Gesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Gemäß § 4 UVPG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen. Hierzu gehören nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG auch Baugenehmigungsverfahren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.09.2013 - 10 B 679/13 -, juris Rn. 8). Das UmwRG ist zudem in seiner aktuellen Fassung anwendbar. Dies folgt aus der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, nach der dieses Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG gilt, die nach dem 25.06.2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Die Anwendung des UmwRG in der derzeit geltenden Fassung entspricht den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts (zum Ganzen: OVG LSA, Urteil vom 24.03.2021 - 2 L 79/17 -, juris Rn. 221). Die bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls durch den Beklagten getroffene Entscheidung, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, ist fehlerhaft gewesen und bislang auch nicht fehlerfrei nachgeholt worden (dazu 1). Die Klägerin ist befugt, diesen Verfahrensfehler geltend zu machen (dazu 2). Die angefochtene Genehmigung ist nicht lediglich für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, sondern aufzuheben (dazu 3). 1. Die UVP-Vorprüfung des Beklagten, die der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrunde lag, entspricht nicht den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG a.F. Das Ergebnis entspricht im Hinblick auf die Ammoniakemissionen der Anlage und mögliche Einwirkungen auf geschützte Biotope teils nicht den Vorgaben von § 3c Satz 1 UVPG a.F. und ist teils nicht nachvollziehbar. a) Für das Vorhaben der Beigeladenen war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich. Dies folgt aus § 3c Satz 1 UVPG in der bis zum 28.07.2017 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (UVPG a.F.). Die am 29.07.2017 in Kraft getretenen Änderungen des UVPG durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da gemäß § 74 Abs. 1 UVPG für Vorhaben, für die - wie hier - das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c UVPG in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung galt und die vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurden, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden sind. Hieraus folgt, dass für das vorliegende Verfahren die §§ 3a ff. UVPG a.F. maßgeblich sind. In § 3c Satz 1 UVPG a.F. hieß es: Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. In Ziffer 7.8.1 der Anlage 1 zum UVPG war (und ist) die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel bei Überschreiten bestimmter Tierplatzzahlen (900 oder mehr Plätze) UVP-pflichtig. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich zwar nicht um die (erstmalige) Errichtung einer solchen Anlage. Allerdings bestimmte § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a.F., dass die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch besteht für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Vorliegend war eine Vorprüfung des Einzelfalls wegen einer Änderung i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a.F. erforderlich. Ob eine solche Änderung anzunehmen ist, beurteilt sich nach materiellem Recht (BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, juris Rn. 23; Urteil vom 18.06.2015 - 4 C 4/14 -, juris Rn. 15), hier also nach den Vorschriften des Baurechts. Unter einer Änderung i.S.d. § 29 BauGB ist die Änderung der Substanz einer baulichen Anlage in städtebaulich relevanter Weise zu verstehen, d. h. der Umbau, der Ausbau, die Erweiterung, Verkleinerung oder auch die Veränderung des Nutzungsmaßes (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5/99 -, juris). Dabei ist Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung im Falle der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17/91 -, juris; im Übrigen EZBK/Krautzberger, 148. EL Oktober 2022, BauGB § 29 Rn. 46). Nach diesen Maßgaben handelt es sich hier um eine Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB. Denn es wurde eine erhebliche Anzahl von baulichen Anlagen anders als genehmigt errichtet, wie sich bereits dem Tenor des angegriffenen Bescheides entnehmen lässt. Dies betrifft insbesondere die Ställe 20/21 und 22. Zudem sollen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin zwischen vorhandenen Ställen drei neue Stallgebäude beantragt worden sein. Durch diese baulichen Veränderungen ist unstreitig auch eine (wenn auch nur leichte) Verschiebung des Emissionsschwerpunktes eingetreten und eine Erhöhung der Ammoniakemission um (mindestens) 0,7 t/a, was mit Blick auf die mögliche Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter (Mensch und Natur) auch von bauplanungsrechtlicher Relevanz ist. b) Die UVP-Vorprüfung des Beklagten entspricht nicht den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG a.F. Nach dieser Bestimmung ist, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Gegenstand der Vorprüfung gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a.F. ist in diesem Fall „die Änderung“. Das schließt das geprüfte Grundvorhaben zwar grundsätzlich aus. Allerdings ist das Grundvorhaben bei der Abschätzung der Wirkungen der aktuellen Änderungen zu berücksichtigen. Das Gesamtvorhaben wird mithin nicht in jeder Hinsicht einer erneuten Vorprüfung unterzogen; geprüft wird aber (überschlägig), ob die Änderung geeignet ist, bisher noch hinnehmbare Umweltauswirkungen des Vorhabens in relevanter Weise zu verstärken (vgl. Schink / Reidt / Mitschang, UVPG / UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 9 UVPG Rn. 1, dort auch zur alten Rechtslage). Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG a.F.) verdeutlicht im Übrigen, dass der Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde auch für die prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. BT-Drs. 16/2494, S. 21). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können. Bleibt wegen der begrenzten Prüftiefe der Vorprüfung hingegen unklar, ob oder mit welcher Gewissheit mit dem Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu rechnen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es gilt der Grundsatz: „Im Zweifel pro UVP“. Dies ergibt sich daraus, dass mit der Vorprüfung nicht geklärt werden soll, ob es tatsächlich, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen kommen wird. Es geht vielmehr um die Einschätzung der Behörde, ob solche Auswirkungen möglich sind, d.h. um die Feststellung eines Besorgnispotentials. Dabei kann der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 3c UVPG a.F. keine tiefer greifende Prüfung vorschreibt, nicht zu Lasten der UVP gehen. Darüber hinaus gilt allgemein: Je offener die materiellen Bewertungsmaßstäbe sind, je schwerer und unsicherer sie im Einzelfall zu handhaben sind, desto eher können erhebliche Umweltauswirkungen vorliegen. Je genauer und verlässlicher die Beurteilungsmaßstäbe und ihre konkrete Anwendung im Einzelfall jedoch sind, desto eher können erhebliche Umweltauswirkungen auch dann hinreichend sicher ausgeschlossen werden, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen sich dem jeweiligen Grenzwert nähern (OVG LSA, Urteil vom 24.03.2021, a.a.O., m.w.N.). Gemessen daran ist das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls des Beklagten aus dem Jahr 2012, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden könne, nicht nachvollziehbar. Dies betrifft namentlich die Ausführungen auf Seite 18 der Ergänzung der sfi GmbH vom 05.12.2012, also der Dokumentation, die der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls durch den Beklagten unstreitig zugrunde lag. Dort finden sich Ausführungen zur Frage, ob von dem Vorhaben gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG betroffen sind (vgl. Nr. 2.3.7 der Anlage 2 zum UVPG a. F.), weil sie sich im Einwirkungsbereich der hier zu betrachtenden Anlage befinden. Insoweit ist allerdings bereits nicht nachvollziehbar, wie dort die Feststellung getroffen werden konnte, dass durch die berechnete Vergrößerung des Mindestabstandes um ca. 12 m (als Folge steigender Ammoniakemissionen um 0,7 t/a jährlich) keine zusätzlichen Biotope betroffen sein können. Ausweislich Seite 3 der Ergänzung vom 05.12.2012 ist nämlich lediglich eine Betrachtung der Biotope im Untersuchungsradius von 1 km um die Anlage erfolgt, was nur bedeuten kann, dass eine Begehung des Bereichs außerhalb dieses Untersuchungsradius nicht erfolgt ist. Ohne eine Begehung dieses Bereichs kann aber gar nicht sicher gesagt werden, ob sich nicht innerhalb des vergrößerten Radius (bis 1.140,6 m) doch geschützte Biotope befinden. Dass die Existenz von Biotopen in diesem Bereich im Jahr 2010 von vornherein ausgeschlossen war (was eine Begehung dieses Bereichs gegebenenfalls hätte entbehrlich machen können), lässt sich ebenfalls nicht sicher sagen. Denn tatsächlich findet sich jedenfalls in der Biotopkartierung der sfi GmbH vom 15.02.2021 zumindest ein Biotop, was sich innerhalb dieses erweiterten Radius befindet (Biotop 34 - Entfernung von der Anlage: 1.129 m). Dies könnte bedeuten, dass sich ein solches Biotop dort auch schon im Jahr 2010 befunden hat. Selbst wenn man annehmen wollte, dass Grundlage der Ergänzung vom 05.12.2012 die Biotopkartierung der Planungsgruppe Müller (PGM) vom 13.07.2010 gewesen ist (aus der Ergänzung vom 05.12.2012 ergibt sich dies allerdings nicht) und dort auch Biotope außerhalb des 1 km Radius erfasst wurden (so der Hinweis auf Seite 3 der Kartierung vom 13.07.2010), bleibt die Feststellung, dass durch die berechnete Vergrößerung des Mindestabstandes um ca. 12 m keine zusätzlichen Biotope betroffen sein können, unverständlich. Denn ausweislich der auf der letzten Seite der Biotopkartierung vom 13.07.2010 befindlichen Kartierung finden sich außerhalb des 1 km Radius eine Reihe von rotumrandeten (also gesetzlich geschützten) Biotopen, und zwar in nordwestlicher Richtung (z.B. HGA, GMA, STB), in nordöstlicher Richtung (HGA, XYK), in östlicher Richtung (HGA, GMA, HHB), in südlicher Richtung (SEY, HHB, HKA) und in westlicher Richtung (WPC, NSD, HHB, HKA, NSC, GFD, HHB). Ob sich diese Biotope sämtlich außerhalb der berechneten zusätzlichen 12 m befinden, lässt sich der Kartierung nicht entnehmen, kann aber auch nicht sicher ausgeschlossen werden, weil der auf der Karte vorhandene Maßstab keine sichere Bewertung zulässt und Entfernungsangaben für die einzelnen Biotope fehlen. Abgesehen davon entspricht die Ergänzung der sfi GmbH vom 05.12.2012 auch nicht den Vorgaben von § 3c Satz 1 UVPG a.F., wonach u.a. auch zu prüfen ist, ob sich im Einwirkungsbereich der hier zu betrachtenden Anlage gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG befinden (vgl. Nr. 2.3.7 der Anlage 2 zum UVPG a. F.). Diesen Vorgaben wird die Ergänzung vom 05.12.2012 nicht in jeder Hinsicht gerecht. Denn es fehlt dort vollständig an einer Betrachtung der Auswirkungen steigender Ammoniakemissionen um 0,7 t/a jährlich auf die innerhalb des Radius von 1.128,0 m gelegenen Biotope. Hierbei hätten zum einen die bereits im Jahr 2010 vorhandenen (sieben) Biotope in den Blick genommen werden müssen, aber auch diejenigen Biotope, die innerhalb dieses Radius seit dieser Zeit neu hinzugekommen sind. Wie eingangs ausgeführt, ist bei einer Änderung i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a.F. zumindest überschlägig zu prüfen, ob die Änderung geeignet ist, bisher noch hinnehmbare Umweltauswirkungen des Vorhabens in relevanter Weise zu verstärken. Vorliegend hätte mithin überprüft werden müssen, ob die im Jahr 2005 mit der Genehmigung des Grundvorhabens kartierten sieben Biotope noch vorhanden sind und ob die Änderung wegen der hiermit einhergehenden steigenden Ammoniakemissionen um 0,7 t/a geeignet ist, diese Biotope, die bisher hinnehmbaren Umweltauswirkungen ausgesetzt waren, durch den zusätzlichen Stickstoffeintrag in nicht mehr hinnehmbarer Weise geschädigt werden können. Immerhin geht die Beigeladene selbst davon aus, dass jedenfalls ein Teil dieser Biotope im Jahr 2010 noch vorhanden gewesen ist. Eine solche Überprüfung war auch deshalb veranlasst, weil jedenfalls eins der in der Prognose vom 11.07.2005 erfassten Biotope erhöhten Stickstoffdepositionen ausgesetzt war, nämlich das auf der Seite 11 und 12 mit dem Buchstaben c) beschriebene Biotop „(Wertvoller Gehölzbestand, ca. 400 m westlich“). Vergleicht man nämlich die Lage dieses Biotops (S. 12 der Prognose) mit der Depositionsdarstellung zur prognostizierten Ammoniakkonzentration (Seite 34 der Prognose), so befindet sich dieses Biotop augenscheinlich im hellgrünen Bereich und damit innerhalb der Isoplethe von 3 µg/m³ und 5 µg/m³. Einige der übrigen Biotope befinden sich immerhin nahe des hellgrünen Bereichs. Die Feststellung auf Seite 39 dieser Prognose, dass sich „innerhalb der Isoplethe für 3 µg/m³“ keine der aufgezählten Biotope mit besonderer Empfindlichkeit befänden, trifft deshalb offensichtlich nicht zu, erschließt sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht. Zwar ist richtig, dass der Bescheid vom 04.05.2006 bestandskräftig geworden ist, weshalb die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Prognose vom 11.07.2005 (und damit gegebenenfalls auch die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 04.05.2006) isoliert betrachtet nicht mehr rügen kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass bei der hier in Rede stehenden Betrachtung (Prüfung, ob die Änderung geeignet ist, bisher noch hinnehmbare Umweltauswirkungen des Vorhabens in relevanter Weise zu verstärken) bereits im Jahr 2005 bestehende Umweltauswirkungen für einzelne Biotope nicht berücksichtigt werden dürften. Die Klägerin hat deshalb auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich Ansatzpunkte für eine Schädigung gesetzlich geschützter Biotope durch die Stickstoffdeposition aus der Depositionsdarstellung in der Immissionsprognose vom 11.07.2005 ergeben. Darüber hinaus hätte überprüft werden müssen, ob - abgesehen von den bereits im Jahr 2005 vorhandenen Biotopen - die neu entstandenen (und in der Tabelle 2 der Ergänzung vom 05.12.2012 auch aufgelisteten) Biotope wegen der Ammoniakimmissionen, denen sie ausgesetzt sind, beeinträchtigt werden können. Auch diese Betrachtung ist nicht erfolgt. Die Versuche der Beigeladenen, die vorstehend beschriebenen „Lücken“ in der Ergänzung vom 05.12.2012 unter Bezugnahme auf im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegte Dokumente und Biotopkartierungen „aufzufüllen“ und die Ergänzung vom 05.12.2012 auf diese Weise zu plausibilisieren, schlagen fehl. Dies gilt schon deshalb, weil eine fehlerhaft durchgeführte UVP-Vorprüfung nur durch ein spezielles, eigenständiges Verfahren zur Fehlerbehebung nachträglich geheilt werden kann (vgl. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG, hierzu auch sogleich). Abgesehen davon vermag der diesbezügliche Vortrag der Beigeladenen auch nicht zur Plausibilisierung der Feststellungen in der Ergänzung vom 05.12.2012 beizutragen. Die Beigeladene legte zur Plausibilisierung der Biotopkartierung mit Stellungnahme vom 15.05.2023 u.a. eine weitere Biotopkartierung der sfi GmbH aus dem Jahr 2020 vor. Die Beigeladene trägt vor, dass die beiden Kartierungen nahezu die gleichen Biotope erfassen sollen, so dass von der aktuellen Kartierung 2020 auf die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Kartierung 2010 geschlossen werden könne. Zum einen ist Grund für die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung im Jahr 2012 aber nicht die „Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Kartierung 2010“, sondern - wie oben dargelegt - die fehlende/nicht schlüssige Bewertung zur Stickstoffempfindlichkeit dieser Biotope und die fehlende Aussage zu einer möglichen Beeinträchtigung dieser Biotope aufgrund des erhöhten Stickstoffeintrags. Zum anderen können aus einer Biotopkartierung aus dem Jahr 2020 keine (sicheren) Rückschlüsse auf das Vorhandensein dieser Biotope bereits 10 Jahre zuvor gezogen werden. Der sachliche Beistand der Klägerin, Herr Hacker, hat hierzu mit fachlicher Stellungnahme vom 05.06.2023 (vorgelegt mit Stellungnahme der Klägerin vom 06.06.2023) zu den Zeitspannen für Vegetationsveränderungen in Folge von Stickstoffeinträgen ausgeführt, dass bei der Überschreitung des Critical Loads für eutrophierenden Stickstoff über eine Zeitspanne von 10 bis 20 Jahren im Regelfall mit einer Beeinträchtigung der Biotope in Folge der Stickstoffeinträge zu rechnen sei. Nach 30 Jahren sei die Vegetationsveränderung in Folge der Überschreitung des Critical Loads und damit der Biotopverlust in der Regel abgeschlossen. Allerdings setze der Beginn der Verschlechterung der Lebensraumqualität eines Biotops in Folge der Stickstoffeinträge wesentlich früher ein. Das Umweltbundesamt unterteile die Wirkung von Stickstoffeinträgen für Insektenarten in Kurzzeitfolgen ( 5 Jahre). Es seien daher bei Überschreitung toxischer Wirkschwellen durch anlabedingte Stickstoff-Emissionen auch viel kurzfristiger negative Effekte auf die Biodiversität von Biotopen möglich. In der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023 hat Herr Hacker auf die Frage des Gerichts, ob aus dem Vorhandensein von Biotopen im Jahr 2020 Rückschlüsse auf die Qualität und den Bestand der Biotope im Jahr 2010 gezogen werden könnten, ausgeführt, dass dies ausgeschlossen sei. Ein solcher Rückschluss sei allenfalls für einen Zeitraum von maximal einem Jahr möglich. Es sei davon auszugehen, dass sich Biotope der hier in Rede stehenden Art innerhalb eines Zeitraums von zwei bis drei Jahren erheblich verändern können. Das Gericht hat keinen Anlass, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beigeladene jedenfalls im Erörterungstermin vom 15.02.2023 noch die Auffassung vertreten hat, dass ein Teil der hier in Rede stehenden Biotope (nämlich die Feldgehölze) nicht stickstoffempfindlich sei, etwaige Fehler in der Ergänzung vom 05.12.2012 aus diesem Grund folglich von vornherein unbeachtlich seien, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn die Ergänzung vom 05.12.2012 spricht in der Tabelle 2 selbst von den „relevanten“ Biotopen, was nur mit Blick auf mögliche Stickstoffempfindlichkeiten in Zusammenhang stehen kann. Abgesehen davon hat die Klägerin hierzu auf den Inhalt des LAI-Leitfadens zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der BUND/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz mit Stand 01.03.2012 hingewiesen und vorgetragen, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt erkannt worden sei, dass Wälder, Feldgehölze und die in diesen Ökosystemen existierenden Unterkomponenten wie Bäume, Mykorrhiza, Bodenvegetation und Flechten stickstoffempfindlich seien. Auf S. 67 ff. würden durchgehend empirische Critical Loads zwischen 10 und 20 kg N/ha/a bzw. 5 und 15 kg N/ha/a genannt. Die Auffassung, dass Feldgehölze generell nicht stickstoffempfindlich seien, sei fachlich folglich nicht vertretbar. Vielmehr komme es genauso wie in anderen Ökosystemen auch bei Feldgehölzen auf die konkreten Umstände des jeweiligen Biotops an. Zu diesen Umständen gehörten der Grad der Stickstoffsättigung, das daraus abgeleitete Puffervermögen für Stickstoffeinträge im Boden, die Hintergrundbelastung und die Zusatzbelastung. Befänden sich Biotope hinsichtlich der Stickstoffeinträge aus der Vergangenheit bereits am oberen Rand der Fähigkeit, derartige Einträge abzupuffern, könnten auch geringfügige zusätzliche Stickstoffeinträge, erst Recht wenn sie über einen längeren Zeitraum erfolgten, dazu führen, dass der Kipppunkt erreicht sei oder demnächst erreicht werde und es damit zu entsprechenden Schädigungen in den Biotopen und zum Verlust des Biotoptstatus komme. Diesen überzeugenden Ausführungen, denen die Kammer folgt, ist die Beigeladene nicht substantiiert und nachvollziehbar entgegengetreten. c) Eine fehlerfreie Nachholung der UVP-Vorprüfung durch den Beklagten liegt bislang nicht vor. Das Gericht hatte das Verfahren mit Beschluss vom 23.01.2018 ausgesetzt, um der Beigeladenen und dem Beklagten mit einem ergänzenden Verfahren gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG Gelegenheit zu geben, eine erneute UVP-Vorprüfung durchzuführen. Dies ist allerdings nicht geschehen. Die Beigeladene hat zwar mit Stellungnahme vom 29.10.2021 die „Ergänzende Unterlage“ vom 15.02.2021 vorgelegt. Hierbei handelt es sich aber nicht um das Ergebnis einer behördlichen ergänzenden UVP-Vorprüfung. Der Beklagte geht vielmehr weiterhin davon aus, dass auch diese Unterlage nicht den Anforderungen des UVPG a.F. entspricht und ist nun sogar der Auffassung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. 2. Die Klägerin kann den Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch geltend machen. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt zwar in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage; sie ist aber gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Verfahrensfehler ungeachtet der sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 24.03.2021, a.a.O., Rn. 219 m.w.N.). Voraussetzung der Geltendmachung eines Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG durch einen Individualkläger i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG ist lediglich die - aus anderen Vorschriften herzuleitende - Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Klägerin ist - wie bereits ausgeführt - klagebefugt. 3. Die angefochtene Genehmigung ist nicht lediglich für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, sondern aufzuheben. Gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Nachholbar in einem ergänzenden Verfahren ist zwar sowohl eine unterbliebene bzw. fehlerhafte UVP-Vorprüfung als auch eine rechtswidrig unterbliebene UVP. Allerdings scheidet die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens aus, wenn eine ordnungsgemäße UVP-Vorprüfung und eine ggf. nachfolgenden UVP von vornherein ausgeschlossen ist (OVG LSA, Urteil vom 24.03.2021, a.a.O., Rn. 222). Das ist hier der Fall. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es vorliegend um die nachträgliche Legalisierung eines bereits ausgeführten Bauvorhabens geht. Zwar besteht kein unionsrechtlich begründetes Verbot, ein bereits ausgeführtes Vorhaben zu legalisieren, wenn die dafür erforderliche UVP zunächst rechtswidrig unterlieben ist. Allerdings dürfen die diese Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden. Die Legalisierung muss die Ausnahme bleiben. Außerdem darf die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen der Anlage umfassen, sondern sie muss auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 28.02.2018 - C-117/17 - und vom 26.07.2017 - C-196/16 u. a. -, juris; BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 - 4 C 4.17 -, juris Rn. 39 ff.). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu mit Urteil vom 20.12.2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 90 ff.) ausgeführt: „Das Erfordernis, die seit der Errichtung von den Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, hat nicht den Zweck, mit Blick auf das Verbot der Umgehung unionsrechtlicher Vorschriften über die UVP die Legalisierung des Vorhabens repressiv oder general-präventiv ohne Rücksicht auf den Zweck der UVP zu erschweren. Es dient insbesondere nicht dazu, so hohe Anforderungen an die (ausnahmsweise) zulässige Legalisierung zu stellen, dass diese zwar theoretisch denkbar, praktisch aber kaum möglich ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2018 - C-117/17 -, ABl. EU 2018, Nr. C 142, 14 = juris Rn. 33, wonach im dort zu entscheidenden Fall nichts der Annahme entgegenstehe, dass die nationale Behörde nach einer die bereits eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigenden Prüfung zu dem Ergebnis gelange, dass eine UVP nicht erforderlich sei. Das Gebot der Berücksichtigung der seit Vorhabenausführung eingetretenen Umweltauswirkungen bezweckt zum einen in einem allgemeinen Sinne, dass der legalisierenden UVP aktuelle und belastbare Erkenntnisse zugrunde liegen. Durch die Berücksichtigung bereits eingetretener Umweltauswirkungen wird die ansonsten weitgehend durch Prognosen geprägte UVP um Erfahrungswissen über konkrete tatsächliche Auswirkungen des Vorhabens angereichert und werden dadurch Aussagekraft und Belastbarkeit der UVP erhöht. Zum anderen wird, insoweit das Umgehungsverbot flankierend, verhindert, dass der Vorhabenträger durch die verspätete Durchführung der UVP einen sachwidrigen Vorteil erlangt. Es würde den Zweck der UVP verfehlen und einen Anreiz zu deren Umgehung schaffen, wenn ausschließlich diejenigen Umweltauswirkungen berücksichtigt würden, die allein durch die weitere Ausführung des Vorhabens nach Beendigung der UVP und Wiederaufnahme des Betriebs zukünftig zu erwarten sind. Dies wäre eine verkürzte Prüfung, die entgegen dem Ziel der UVP-Richtlinie nicht alle von dem Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen berücksichtigt, sondern nur einen Teil davon. Es liegt auf der Hand, dass das Ausblenden der Umweltauswirkungen, die durch die UVP-rechtswidrige Ausführung des Vorhabens verursacht worden sind, eine den Zweck der UVP verfehlende Begünstigung des Vorhabenbetreibers zur Folge haben könnte. Unter Umständen bereits eingetretene Schädigungen eines der Schutzgüter würden nicht in die Prüfung einfließen, so dass die Umweltauswirkungen als weniger gravierend erschienen, als sie tatsächlich sind. Hieran muss sich die praktische Umsetzung des Gebots der Berücksichtigung bereits eingetretener Umweltauswirkungen ausrichten. Das bedeutet insbesondere, dass die UVP den Zeitraum seit Beginn der Vorhabenausführung retrospektiv berücksichtigen muss. Dafür muss die Behörde auch und insbesondere auf Erkenntnisse und Bewertungen zurückgreifen, die vor Ausführung des Vorhabens gewonnen wurden. Sie darf sich sogar auf diese früheren Erkenntnisse und Bewertungen beschränken, soweit diese nicht durch Tatsachen überholt wurden oder in Frage gestellt werden, die seit Beginn der Vorhabenausführung eingetreten sind, oder wenn es sonst begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass durch die Vorhabenausführung Umweltauswirkungen verursacht sein könnten, die in der früheren Einschätzung nicht oder nicht so prognostiziert wurden. Die Amtsermittlungspflicht der Behörde endet - wie sonst auch - dort, wo die Umstände des konkreten Einzelfalls keinen belastbaren Anhaltspunkt für das Erfordernis einer weiteren Nachforschung bieten.“ Nach diesen Maßgaben litte eine nachträglich durchgeführte UVP-Vorprüfung zwingend an einer unzureichenden Berücksichtigung der seit der Ausführung des Vorhabens eingetretenen Umweltauswirkungen auf vorhandene Biotope. Gleiches würde für eine nachträgliche durchgeführte UVP gelten. a) Es fehlt bereits an belastbaren Erkenntnissen für die Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang Umweltauswirkungen für schützenswerte Biotope im Umfeld der Anlage durch die Ausführung des Vorhabens eingetreten sind. Dabei lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht sicher entnehmen, wann genau die Beigeladene die baulichen Änderungen, die Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung sind, abgeschlossen hat. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten soll dies irgendwann zwischen 2006 und 2007 gewesen sein. Deshalb müsste es belastbare Erkenntnisse über das Vorhandensein von Biotopen seit dem Jahr 2006/2007 (und dann bis zum Erlass der streitgegenständlichen Genehmigung im Jahr 2013) geben. Ohne eine solche belastbare Biotopkartierung kann weder eingeschätzt werden, ob diese Biotope schützenswert waren und ob sie potentiell stickstoffempfindlich gewesen sind. Eine solche belastbare Biotopkartierung liegt jedenfalls für den Zeitraum von 2006/2007 bis zum Jahr 2010 nicht vor. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass aus älteren Biotopkartierungen keine sicheren Rückschlüsse auf das Vorhandensein ähnlicher oder derselben Biotope in der Vergangenheit geschlossen werden kann. Wie bereits dargelegt, hat der sachliche Beistand der Klägerin, Herr H., hierzu in seiner fachlichen Stellungnahme vom 05.06.2023 und ergänzend in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgetragen, dass bei Überschreitung toxischer Wirkschwellen durch anlagebedingte Stickstoff-Emissionen sehr kurzfristig negative Effekte auf die Biodiversität von Biotopen möglich seien. Deshalb könnten Rückschlüsse aus vorhandenen Kartierungen für vergangene Zeiträume lediglich dann gezogen werden, wenn die Kartierung nicht älter als ein Jahr sei. Die erste Biotopkartierung, die als Grundlage für die Klärung der Frage dienen könnte, ob Umweltauswirkungen für schützenswerte Biotope im Umfeld der Anlage durch die Ausführung des Vorhabens im Jahr 2006/2007 eingetreten sind, ist die Karte, die sich auf Seite 12 der Immissionsprognose vom 11.07.2005 befindet. Belastbare Erkenntnisse lassen sich dieser Karte aber nicht entnehmen. Denn es lässt sich nicht sicher sagen, von wann diese Karte stammt und ob dieser Karte Flächenbegehungen zugrunde gelegen haben. Hierzu heißt es auf Seite 11 der Prognose, dass die als maßgeblich befundenen schützenswerten Biotope der „Fachkarte der für den Naturschutz besonders wertvollen Bereiche im Land Sachsen-Anhalt“ entnommen seien. Zur Aktualität und Vollständigkeit dieser Karte wird dort nichts angegeben. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 20.06.2023 vorgetragen, dass sie sich diesbezüglich beim Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) erkundigt habe, wonach es im Jahr 2005 lediglich eine Karte mit Stand 1998 gegeben habe. Das Gericht hatte keine Veranlassung, diesen Vortrag anzuzweifeln, zumal die Beigeladene dem auch nicht dezidiert entgegengetreten ist, sondern lediglich pauschal behauptet hat, die „Fachkarte“ müsse aus dem Jahr 2005 stammen. Worauf sie diese Vermutung stützt, hat sie nicht gesagt. Bei der auf Seite 12 der Prognose vom 11.07.2005 befindlichen Karte handelt es sich auch unstreitig nicht etwa um einen Auszug aus der eigentlichen „Fachkarte“. Denn dort sind die Fundstellen der (sieben) geschützten Biotope handschriftlich (jeweils in Form eines kleinen Kreises) eingezeichnet worden. Dies lässt darauf schließen, dass die Verfasser dieser Prognose die Lage der Biotope einer anderen Karte entnommen haben müssen, nämlich derjenigen, die auf Seite 11 dann als „Fachkarte“ beschrieben wurde. Ohne einen belastbaren Anhalt dafür, dass die in Bezug genommene „Fachkarte“ tatsächlich aus dem Jahr 2005 stammen könnte, hatte das Gericht auch keine Veranlassung, dieser Frage durch einen Aufklärungsbeschluss oder eigene Ermittlungen weiter nachzugehen. Die nächste Biotopkartierung, die zur Klärung der Frage dienen könnte, ob Umweltauswirkungen für schützenswerte Biotope im Umfeld der Anlage durch die Ausführung des Vorhabens im Jahr 2006/2007 eingetreten sind, ist eine Karte aus dem Jahr 2008, die durch die Beigeladene mit Schriftsatz vom 22.06.2023 (dort als Anl. 6, Bl. 2132 der Gerichtsakte) vorgelegt wurde. Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um eine Übersichtskarte mit der Überschrift „Biotope 2008“ mit handschriftlichen Anmerkungen und Einzeichnungen, die sich nach dem Vortrag der Beigeladenen in Unterlagen des Landkreises Altmarkkreis Salzwedel befunden haben soll. Diese Karte enthält weder Entfernungs- noch Maßstabsangaben und auch keine Nummerierung. Auch bleibt offen, wer diese Karte zu welchem Zweck erstellt hat. Ebenso wenig kann gesagt werden, ob dieser Kartierung eine Flächenbegehung zugrundegelegen hat. Abgesehen davon wird der südliche Bereich der Anlage dort nicht weiter abgebildet. Vielmehr endet die Karte in dieser Richtung abrupt, worauf die Beigeladene selbst zutreffend hingewiesen hat. Belastbare Erkenntnisse lassen sich dieser Karte mithin ebenfalls nicht entnehmen. Die nächste Biotopkartierung, die in den Blick genommen werden könnte, ist die Kartierung der PGM vom 13.07.2010. Diese enthält auf der letzten Seite durchaus eine umfangreiche Kartierung der schützenswerten Biotope im Umfeld der Anlage. Ob diese Kartierung angesichts fehlender Entfernungsangaben und gegebenenfalls weiterer Mängel (siehe hierzu die Ausführungen von Herrn H. in seiner Stellungnahme vom 05.06.2023, dort S. 1 und 2) als taugliche Grundlage für eine Bewertung von Umweltauswirkungen durch Stickstoffeintrag angesehen werden könnte, mag dahinstehen. Denn jedenfalls können aus dieser Karte keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Vorhandensein dieser oder ähnlicher Biotope bereits im Jahr 2006/2007 gezogen werden. Insoweit wird auf die oben bereits zitierten Ausführungen von Herrn H. verwiesen. b) Selbst, wenn man dies im Übrigen anders sehen und davon ausgehen wollte, dass die oben genannten Biotopkartierungen aus den Jahren 2005 und 2008 die Verhältnisse während dieser Zeit abschließend abbilden, es also zu jener Zeit genau die dort bezeichneten Biotope und keine weiteren gegeben hat, lassen sich jedenfalls keine verlässlichen Aussagen mehr zu den konkreten tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Biotope und zu bereits eingetretenen Schädigungen dieser Biotope treffen. Die Klägerin hat auch insoweit unter Vorlage einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Hacker vom 14.02.2023 (Anlage K 68, Bl. 1888 der Gerichtsakte) nachvollziehbar vorgetragen, dass es hierzu erforderlich wäre, den Zustand der Biotope nachträglich zu ermitteln. Ohne eine Kenntnis der Artenzusammensetzung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geänderten Anlage sei es nicht möglich, aufgrund heutiger neuer Kartierungen den damaligen Zustand festzustellen. In der mündlichen Verhandlung hat Herr H. hierzu ergänzend ausgeführt, dass auch in der Biotopkartierung aus dem Jahr 2010 versäumt worden sei, alle Pflanzenarten nach Mächtigkeit aufzunehmen. Auch die Artenzahl sei nicht ermittelt worden. Es hätte zumindest eine „semiquantitative“ Aufnahme aller Pflanzenarten erfolgen müssen. Dies sei vorliegend weder 2005 noch 2008 noch 2010 erfolgt. Eine erste einigermaßen belastbare Kartierung der im Umfeld der Anlage vorhandenen gesetzlich geschützten Biotope befindet sich in der Unterlage vom 05.12.2012 zum nachträglichen Baugenehmigungsverfahren. Auch in dieser Unterlage wurde allerdings keine Untersuchung und Bewertung des Einflusses der Stickstoffdeposition auf die dort bezeichneten Biotope vorgenommen. Es wurde lediglich festgestellt, dass sich Abstand und Emissionsschwerpunkt nicht verändere. Damit lag weder im Jahr 2006 noch im Jahr 2013 noch in der Zeit dazwischen eine fachgerechte Prüfung der Einwirkungen von Stickstoff auf gesetzlich geschützte Biotope vor. Die Beigeladene und der Beklagte stimmen dieser Einschätzung auch grundsätzlich zu. Sie meinen aber, dass man in diesem Fall zu Lasten der Beigeladenen im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ dasjenige Biotop zugrunde legen könne, das ausweislich der „Berner Liste“ am empfindlichsten auf Stickstoffeinträge reagiere. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Die „Berner Liste“ benennt für bestimmte europäische Vegetationstypen Spannbreiten der Critical Loads für eutrophierenden Stickstoffeintrag, die als empirische Critical Loads bezeichnet werden. Auf diese Liste kann für die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen eines schützenswerten Biotops durch Stickstoffdepositionen auch grundsätzlich zurückgegriffen werden (vgl. OVG LSA, Urteil vom 08.06.2018 - 2 L 11/16 -, juris Rn. 141, dort zur Erheblichkeit von Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes durch Stickstoffdepositionen). Allerdings vermag der „worst-case-Ansatz“ der Beigeladenen nicht zu überzeugen. Denn gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. hat bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls eine überschlägige Prüfung zu erfolgen, und zwar „unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien“. § 3c Satz 1 UVPG a.F. verweist für das Prüfprogramm der allgemeinen Vorprüfung mithin ohne weitere Einschränkung auf (alle) „in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien“. Der Begriff der Schutzkriterien wiederum wird in der Nummer 2.3 der Anlage 2 in Abgrenzung zu den „Nutzungskriterien“ in Nummer 2.1 und den „Qualitätskriterien“ in Nummer 2.2 definiert. Danach ist unter „Schutzkriterien“ die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 aufgezählten Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes zu verstehen. Die „Nutzungskriterien“ erfassen die bestehenden Nutzungen der Flächen, die „Qualitätskriterien“ beziehen sich auf Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft. Mit diesem ausdifferenzierten System lässt sich eine Prüfung, die sich - insbesondere hinsichtlich der Qualitätskriterien - in einem Rückgriff auf dasjenige Biotop erschöpft, das ausweislich der „Berner Liste“ am empfindlichsten auf Stickstoffeinträge reagiert, nicht vereinbaren. Hinsichtlich des Biotoptyps „wertvoller Gehölzbestand“ (Biotopkartierung aus dem Jahr 2005) ließe sich schon gar nicht sicher sagen, welchem der dort beschriebenen Ökosysteme ein solcher Biotoptyp zugeordnet werden soll. In Betracht käme wohl am ehesten das Ökosystem der Heiden- und Strauchhabitate. Der empfindlichste empirische Critical Load wird dort für den Biotoptyp „arktische, alpine und subalpine Zwergstrauchheiden“ beschrieben (5-15 kg N/ha/a). Wollte man für die Bewertung hier schlicht auf diesen Biotoptyp zurückgreifen, käme dies einer willkürlichen Bewertung der Umweltauswirkungen gleich, die in § 3c Satz 1 UVPG a.F. keine Stütze findet. Die „worst-case-Betrachtung“ entspricht methodisch auch nicht § 3 UVPG. Danach umfassen Umweltprüfungen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Insoweit schafft die Umweltverträglichkeitsprüfung die Voraussetzung dafür, die Umweltbelange so herauszuarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Durch die insoweit vorgenommene Abschichtung wird sichergestellt, dass sich die Gemeinde mit den Belangen des Umweltschutzes auseinandersetzt. Der Abwägungsvorgang erhält eine Struktur, die in Bezug auf die Umweltbelange zu einer erhöhten Richtigkeitsgewähr beizutragen vermag. Unterlässt es die Behörde, sich methodisch an § 3 UVPG auszurichten, liegt darin ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 4 CN 11/03 -, juris Rn. 25). Auch deshalb kann der „worst-case-Ansatz“ der Beigeladenen nicht zur Anwendung gelangen. c) Im Ergebnis können erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens auf schützenswerte Biotope im Umfeld der Anlage zumindest während des Zeitraums 2006 bis 2010 nicht nur nicht ausgeschlossen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es tatsächlich bereits zu Umweltauswirkungen gekommen ist, die auch geeignet wären, das Ergebnis einer (positiven) UVP in Frage zu stellen. Hierfür sprechen der lange Zeitraum seit Vorhabenausführung, das unstreitige Vorhandensein einer Vielzahl von Biotopen im Umfeld der Anlage sowie die Ausführungen des Herrn H. zum Vorliegen von „Nachfolgebiotopen“ und zur bestehenden Hintergrundbelastung im Bereich der Critical Loads für die Biotope in seiner Stellungnahme vom 14.02.2023 (Anlage K 68, Bl. 1888 der Gerichtsakte). Herr H. hat dort ausgeführt, dass die Hintergrundbelastung im Umfeld der Anlage bereits im Bereich der Critical Loads für die Biotope gelegen habe. Deshalb sei „wahrscheinlich“, dass die von der Anlage ausgehenden zusätzlichen Einträge die Pufferungskapazität der Biotope vermindert habe bzw. diese Pufferungskapazität bereits erreicht oder überschritten sei. Außerdem sei es so, dass der von der Beigeladenen vorgelegten ergänzenden Unterlage vom 15.02.2021 eine Karte angehängt sei, die mehrere Biotoptypen darstelle. Diese Biotoptypen seien typische „Nachfolgebiotope“ von vormals gesetzlich geschützten Biotopen, wenn in die Biotope Stickstoff eingetragen worden sei. Dies alles spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass es in der Vergangenheit bereits zu relevanten Umweltauswirkungen gekommen ist, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Aus diesem Grund kam im Übrigen auch eine Aussetzung des Verfahrens auf der Grundlage von § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG nicht in Betracht. Denn auch dafür ist Voraussetzung, dass die Fehlerbehebung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (OVG LSA, Beschluss vom 18.09.2019 - 2 O 59/19 -, juris). Eine Aussetzung auf Basis des § 94 VwGO schied ebenfalls aus (hierzu OVG LSA, Beschluss vom 07.05.2020 - 2 L 74/19 -, juris). Den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023 bedingt für den Fall des Erfolgs der Klage gestellten Beweisanträgen war nicht nachzukommen. Das Gericht erachtet diese Beweisanträge, die in den mündlichen Verhandlungen vom 29.10.2015 (dort Seite 7) sowie vom 18.05.2017 (dort Seite 8) formuliert worden sind, für nicht entscheidungserheblich und verweist insoweit auf die vorstehenden Ausführungen. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO; die teilweise Einstellung des Verfahrens ist insoweit bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 erfolgt. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung erachtet die Kammer eine Kostenquote von 1/7 zu Lasten der Klägerin für sachgerecht. Die Kostenverteilung orientiert sich hierbei an den Streitwerten betreffend die Genehmigung vom 10.01.2013 einerseits (30.000,00 €) und betreffend den Bescheid vom 17.12.2008 andererseits (5.000,00 €). Der Beklagte und die Beigeladene, die sich dem Antrag auf Klageabweisung angeschlossen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), sind als ein kostenpflichtiger Teil zu betrachten, sodass ihnen jeweils 3/7 der Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für den Beklagten und die Beigeladene auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und für die Klägerin auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum Zeitpunkt der teilweisen Klagerücknahme am 18.05.2017 auf 35.000,00 € und für den Zeitraum danach auf 30.000 € festgesetzt. Gründe: Wegen der teilweisen Klagerücknahme war ein gespaltener Streitwert festzusetzen. Soweit sich die Klägerin als drittbetroffene Gemeinde gegen die mit Bescheid vom 10.01.2013 erfolgte Ersetzung ihres Einvernehmens wendet, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (30.000,00 €), im Übrigen - hinsichtlich des zunächst auch angegriffenen Bescheides des Beklagten vom 17.12.2008 - beruht sie auf § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 €). Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte nachträgliche Baugenehmigung vom 10.01.2013 für abweichende Bauausführungen von Anlagenteilen der Tierhaltungsanlage auf dem Gelände der Beigeladenen. Die Beigeladene betreibt im Gebiet der Klägerin eine Tierhaltungsanlage. Die damalige Betriebsinhaberin führte im Jahr 2005/2006 ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG zur Umnutzung und Erweiterung ihrer Stallanlage sowie zur Errichtung einer Biogasanlage einschließlich Endlager durch. Vor dem Änderungsverfahren existierte an dem Standort eine Schweinemastanlage mit 8.454 Tierplätzen. Mit der Änderung plante der Anlagenbetreiber, die Schweinemastanlage zur reinen Ferkelproduktion zu erweitern und umfassend zu modernisieren. Die Gesamtkapazität der Anlage sollte auf 30.440 Tierplätze erweitert werden. Am 04.05.2006 wurde der damaligen Betriebsinhaberin antragsgemäß die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage erteilt. Unter Ziffer 4.10 der Begründung zu diesem Bescheid wird auf eine durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung hingewiesen und festgestellt, dass keine nachteiligen Umweltauswirkungen von der Anlage auf die Umgebung zu befürchten seien, wenn die Anlage antragsgemäß entsprechend dem Stand der Technik errichtet und unter Beachtung der von den Fachbehörden geforderten Nebenbestimmungen betrieben werde. Diese Feststellung beruhte auf einer Immissionsprognose der IFU GmbH vom 11.07.2005. Dort wurden u.a. die schützenswerten Biotope aufgelistet. Danach gebe es insgesamt sieben Biotope, jeweils bezeichnet mit „wertvoller Gehölzbestand“, die sich zwischen 350 m und 900 m um die Anlage herum befunden haben sollen. Diese schützenswerten Biotope seien einer „Fachkarte der für den Naturschutz besonders wertvollen Bereiche im Land Sachsen-Anhalt“ entnommen. Die bauliche Umsetzung der mit Bescheid vom 04.05.2006 genehmigten Änderungen erfolgte in der Folgezeit allerdings nicht wie genehmigt. So wich z.B. die Innengestaltung des Ferkelstalls 22, in dem 23.400 Ferkel untergebracht werden sollten, von der in den Unterlagen 2005 geplanten (und genehmigten) Innengestaltung ab. Zudem wurde dieser Stall in der Position verschoben. Auch das Stallgebäude 20/21 (Wartebereich) wurde baulich anders als genehmigt ausgeführt. Teile der genehmigten Biogasanlage wurden ebenfalls in der Position verschoben. Mit Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG vom 10.12.2008 zeigte die Beigeladene diese Anlagenänderungen an. Mit Bescheid vom 17.12.2008 stellte der Beklagte fest, dass die angezeigten Maßnahmen unter Einhaltung der genehmigten Tierplatzzahl keines Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG bedürfen. Im August 2009 beantragte die Beigeladene beim Beklagten eine nachträgliche Baugenehmigung für die beschriebene abweichende Bauausführung von Ställen bzw. Anlagenteilen. Mit Schreiben vom 24.06.2010 ersuchte der Beklagte die Klägerin um die Erteilung ihres Einvernehmens zur nachträglichen Baugenehmigung. Die Klägerin versagte mit Schreiben vom 09.08.2010 ihr Einvernehmen unter anderem unter Hinweis darauf, dass massive Beschwerden wegen Geruchs- und Lärmbelästigungen vorlägen. Die Beigeladene habe im Bauantrag auch ungenaue bzw. falsche Angaben gemacht. Des Weiteren forderte die Klägerin eine Umweltverträglichkeitsprüfung, da die Mindestabstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung mit 300m nicht eingehalten seien. Mit weiterem Schreiben vom 20.10.2011 führte die Klägerin aus, nach der Einvernehmensversagung habe die Beklagte weitere Unterlagen zur Herstellung der Prüffähigkeit des Bauantrags nachgefordert. Das Einvernehmensgesuch des Beklagten sei daher nicht wirksam, die der Klägerin zugeleiteten Unterlagen nicht vollständig. Eine ordnungsgemäße Beteiligung nach § 36 BauGB sei nicht erfolgt. Mit streitgegenständlichem Bescheid des Beklagten vom 10.01.2013 wurde der Beigeladenen antragsgemäß die nachträgliche Baugenehmigung für folgende Anlagenteile erteilt: die Ställe 12a, 14a, 15a, 20/21 und 22 einschließlich der Güllekeller, Futterannahme 51A und 52A, Futterküche 53, Verladerampe 56, Heizhaus 29, Hochbehälter 28A bis 28E, Versickerungsbecken, Absatzbecken mit Feststoffabscheider, Gülleabfüllplatz sowie die Überdachung des Schüttgutlagers 41. Bis auf den Gülleabfüllplatz seien alle weiteren von der Baugenehmigung erfassten Anlagenteile bereits ausgeführt. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid das Einvernehmen der Klägerin ersetzt. In dem Bescheid heißt es auf Seite 2 unter anderem, dass die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen einschließlich der darin grün eingetragenen Änderungen und Prüfbemerkungen Inhalt dieser Baugenehmigung seien. Auf Seite 14 des Bescheides wird auf eine Einzelprüfung nach § 3c UVPG (a.F.) hingewiesen, die durchgeführt und bei der festgestellt worden sei, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten seien, sodass im Baugenehmigungsverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei. Im Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte L) findet sich unter anderem die (nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehene) „Ergänzung zu der immissionsschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen des nachträglichen Baugenehmigungsverfahrens zur Änderung der Schweinezuchtanlage mit Biogasanlage“ vom 05.12.2012. Dieses von der „sfi sachverständige für immissionsschutz gmbh“ (im Folgenden sfi GmbH) mit Sitz in B-Stadt gefertigte Dokument enthält auch eine Betrachtung der Biotope „im Untersuchungsradius von 1 km um die Anlage“ (S. 3). Entsprechend werden auf Seite 11 in der Tabelle 2 insgesamt 14 „relevante Biotope“ im Umfeld der Schweinezuchtanlage aufgelistet, die sich zwischen 180 m und 1.060 m im Umfeld der Anlage befinden. Hierbei handelt es sich überwiegend um Strauch-Baumhecken sowie um Feldgehölze. Im Anhang 4 der Ergänzung vom 05.12.2012 finden sich außerdem zwei Tabellen zur Emissionsschwerpunktberechnung zu Ammoniakemissionen, und zwar einmal eine Tabelle, die den genehmigten Zustand 2006 darstellt und dahinter eine Tabelle, die den verwirklichten Ist-Zustand zeigt. Die Tabelle des genehmigten Zustands kommt auf Emissionen von 30,5 t/a, die des Ist-Zustands auf 31,22 t/a, also eine Differenz von 0,72 t/a. Zur möglichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope heißt es auf Seite 18 der Ergänzung vom 05.12.2012 sodann, dass sich nach den angestellten Berechnungen der Mindestabstand zu empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen, bei dessen Unterschreiten sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung dieser Schutzgüter aufgrund der Einwirkung von Ammoniak ergäben, verändert habe, nämlich von 1.128,0 m (genehmigt) auf 1.140,6 m (geändert). Somit betrage die Differenz des Mindestabstandes im beantragten Anlagenzustand im Vergleich mit der genehmigten Anlage ca. 12 m. Durch die Vergrößerung des Mindestabstandes um ca. 12 m seien keine zusätzlichen Biotope gegenüber dem genehmigten Anlagenzustand betroffen. Aufgrund des nahezu gleichbleibenden Abstandes bzw. Emissionsschwerpunktes im genehmigten und beantragten Anlagenzustand verändere sich die Immissionssituation für die gesetzlich geschützten Biotope im Umfeld der Anlage nicht. Mit der am 13.02.2013 erhobenen Klage hat sich die Klägerin zunächst sowohl gegen die nachträgliche Baugenehmigung vom 10.01.2013 als auch gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.12.2008 gewandt und die Anträge angekündigt, 1. die nachträgliche Baugenehmigung für abweichende Bauausführungen von Anlagenteilen der Tierhaltungsanlage auf dem Gelände der D., A-Straße, A-Stadt OT A-Stadt, Bauantrag vom 28.08.2009, Baugenehmigung für den 1. Bauabschnitt - Tierhaltung - Nr. 24239/33(14/09) vom 10.01.2013 aufzuheben und 2. den Bescheid des Beklagten vom 17.12.2008, mit dem festgestellt wird, dass die mit Anzeige vom 10.12.2008 angezeigten Maßnahmen (Errichtung von Stallbereichen zwischen bestehenden Stallgebäuden, Erweiterung des Flatdeckstalles (Nr. 22), Verringerung der Zahl der Sauenplätze in den Ställen 14 bis 21, Verschiebung der Position der Biogasanlage einschließlich Gärrestlager und Fahrsilo, Errichtung einer Abluftreinigungsanlage für den Flatdeckstall) keines Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG bedürfen, aufzuheben. In der (zweiten) mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 hat die Klägerin den Klageantrag zu 2. zurückgenommen. Das Gericht hat noch im Termin das Verfahren eingestellt, soweit die Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2008 beantragt wurde. Die Klage richtet sich nunmehr nur noch gegen die nachträgliche Baugenehmigung vom 10.01.2013. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin sehr umfangreich vorgetragen. Dabei richten sich ihre Angriffe sowohl gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in formeller Hinsicht als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht. In materiell-rechtlicher Hinsicht beanstandet sie unter anderen das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Stickstoffeinträge in stickstoffempfindlich gesetzlich geschützte Biotope. Die im Genehmigungsverfahren durchgeführte UVP-Vorprüfung sei fehlerhaft. Das Gericht hat das Verfahren - nach mündlichen Verhandlungen am 29.10.2015, 18.05.2017 sowie am 04.12.2017 - mit Beschluss vom 23.01.2018 ausgesetzt, um der Beigeladenen und dem Beklagten Gelegenheit zu geben, eine erneute UVP-Vorprüfung durchzuführen und hierbei u.a. die Einschätzung plausibel zu machen, dass trotz steigender Ammoniakemissionen um 0,7 t/a jährlich und erhöhtem Mindestabstand auf 1.140,60 m eine Verschlechterung der Situation für die vorhandenen Biotope nicht anzunehmen sei. Mit Stellungnahme vom 29.10.2021 hat die Beigeladene eine „Ergänzende Unterlage zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens […] vom 10.01.2013“ vorgelegt, die am 15.02.2021 erstellt wurde. Dort wird zum Biotopschutz auf Seite 15 ausgeführt, dass im Oktober 2020 eine flächendeckende Biotopkartierung durch die sfi GmbH angefertigt worden sei (Anhang 3 der Unterlage). Auf Seite 16 werden 39 Biotope aufgelistet, die sich in einer Entfernung von 0 m (Biotop 5) bis 1.129 m (Biotop 34) von der Anlage entfernt befinden sollen. Im Ergebnis wird das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen durch die in Rede stehende Anlage abermals verneint. Zur Begründung der daraufhin fortgeführten Klage hat die Klägerin weitere Klagebegründungsschriften vorgelegt. Darin beanstandet sie: Die fehlerhafte UVP-Vorprüfung aus dem Jahr 2012 sei nicht (fehlerfrei) nachgeholt worden. Die Gefahr einer Beeinträchtigung von Biotopen bestehe weiter. Dieser Fehler lasse sich auch nicht mehr nachträglich heilen. Die vorgelegten Biotopkartierungen aus den Jahren 2010/2012 und 2020 seien unbrauchbar bzw. widersprüchlich. Für keinen der entscheidungserheblichen Zeitpunkte habe es eine belastbare Biotoperfassung gegeben, nämlich weder zum Zeitpunkt, als die Anlage im Jahr 2006/2007 in Betrieb gegangen sei noch zum Zeitpunkt der Erteilung der nachträglichen Baugenehmigung im Jahr 2013 noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Eine Nachholung der fehlerhaft durchgeführten UVP-Vorprüfung sei mithin nicht mehr möglich. Gleiches gelte für die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung; auch diese könne nicht mehr nachgeholt werden. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass sich eine erst nach dem Bau und der Inbetriebnahme einer Anlage vorgenommene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf die künftigen Umweltauswirkungen der Anlage beschränken könne, sondern dass auch die seit der Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt werden müssten. Dies sei hier nicht mehr möglich, was zulasten der Beigeladenen gehen müsse. Das Vorhandensein gesetzlich geschützter Biotope im Einwirkungsbereich der Anlage sei in dem Genehmigungsverfahren 2006 nicht untersucht worden. Es sei lediglich auf eine „Fachkarte“ Bezug genommen worden, die allerdings aus dem Jahr 1998 stamme. Abgesehen davon habe es hinsichtlich der einzelnen Biotope auch keine Aufnahme aller Pflanzenarten nach Mächtigkeit gegeben. Auch sei die Artenzahl nicht ermittelt worden. Dies sei aber Voraussetzung für eine zutreffende nachträgliche Bewertung der Stickstoffempfindlichkeit der seinerzeit vorhandenen Biotope. Ansatzpunkte für eine Schädigung gesetzlich geschützter Biotope durch die Stickstoffdeposition ergäben sich aus der Depositionsdarstellung in der Immissionsprognose vom 11.07.2005. Das Vorhandensein von zwei Sandtrockenrasen sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Diese Biotope habe es im Jahr 2016 noch gegeben, wie sich Biotopkartierungen des Büros ECOSTRAT aus den Jahren 2016 und 2017 entnehmen lasse. Darüber hinaus sei die angegriffene Genehmigung noch aus einer Reihe weiterer Gründe rechtswidrig, zu denen umfangreich vorgetragen wird. Unter anderem bestünden Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des angegriffenen Bescheides, weil angesichts fehlender bzw. nicht unterschriebener Genehmigungsvermerke letztlich unklar bleibe, welche Antragsunterlagen Gegenstand der Baugenehmigung seien. Rechtswidrig sei die Baugenehmigung auch deshalb, weil die ursprüngliche Genehmigung vom 04.05.2006 mittlerweile erloschen sei. Die Klägerin beantragt, die nachträgliche Baugenehmigung für abweichende Bauausführungen von Anlagenteilen der Tierhaltungsanlage auf dem Gelände der D., A-Straße, A-Stadt OT A-Stadt, Bauantrag vom 28.08.2009, Baugenehmigung für den 1. Bauabschnitt - Tierhaltung - Nr. 24239/33(14/09) vom 10.01.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er geht - nachdem er seinen Bescheid anfangs noch verteidigt hat - inzwischen davon aus, dass die UVP-Vorprüfung aus dem Jahr 2012 fehlerhaft gewesen sei. Die verbalen Beschreibungen mit der Darstellung von Emissionsschwerpunkten ermöglichten keine fachlich fundierte Aussage, inwieweit sich die Immissionssituation an den maßgeblichen Immissionsorten ändern würde. In der jetzt vorliegenden „Ergänzenden Unterlage“ aus dem Jahr 2021 würden lediglich die seinerzeit getroffenen verbalen Einschätzungen zu den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen der baulichen Veränderungen wiederholt. Die damals bereits geforderten Immissionsprognosen über den Anlagenzustand zum Zeitpunkt der Baugenehmigung seien nie vorgelegt worden. Es könnten ggf. Stickstoffeinträge in gesetzlich geschützte Biotope erfolgen. Auch seitens der oberen Naturschutzbehörde sei festgestellt worden, dass keine aktuelle bzw. nachvollziehbare Prognose zur Immissionssituation vorliege. Es könne aus diesem Grund nicht sicher eingeschätzt werden, ob ein Anstieg von 0,7 t/a Ammoniak zu einer signifikanten Erhöhung der Stickstoffdeposition führe. Im Ergebnis sei die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, was allerdings auch noch möglich sei. Der Bescheid könne deshalb allenfalls für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt werden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet. Die in der Einschätzung der sfi GmbH vom 05.12.2012 dokumentierte Veränderung des Emissionsschwerpunktes habe nicht zu einer Veränderung der Immissionssituation geführt, weshalb keine Gesamtbetrachtung der Anlage zu erfolgen habe. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass der Bescheid vom 04.05.2006 bestandskräftig geworden sei. Die im Jahr 2012 durchgeführte UVP-Vorprüfung sei auch nicht mit Blick auf eine mögliche Beeinträchtigung geschützter Biotope fehlerhaft, jedenfalls könnten etwaige Fehler noch in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden. Ausgangspunkt der Betrachtungen seien die bestandskräftige Änderungsgenehmigung vom 04.05.2006 sowie die dazugehörigen Antragsunterlagen. Danach habe vor Genehmigungserteilung unstreitig eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden. Die seinerzeit betroffenen sieben Biotope seien dort bezeichnet worden, nämlich als „wertvoller Gehölzbestand“. Auch eine kartenmäßige Darstellung sei im Jahr 2005 erfolgt, wie sich Seite 12 der Prognose vom 11.07.2005 entnehmen lasse. Die Lage der maßgeblichen schützenswerten Biotope seien dort blau umrandet. Soweit in dieser Prognose im Übrigen hinsichtlich der Biotope auf eine „Fachkarte“ hingewiesen werde, müsse es sich um eine Biotopkartierung aus dem Jahr 2005 handeln, die sie - die Beigeladene - aber nicht vorlegen könne. Weiter ließen sich aus einer von ihr vorgelegten Biotopkartierung aus dem Jahr 2008 zumindest vier Biotope konkret den im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 2005 aufgeführten Biotopen zuordnen. Die Einschätzung der sfi GmbH vom 05.12.2012 beruhe auf einer Biotopkartierung der Planungsgruppe Müller (PGM) vom 13.07.2010. Dort sei im Auftrag der sfi GmbH eine umfassende Biotopkartierung durch flächendeckende Begehungen des Untersuchungsbereichs von April bis Juli 2010 vorgenommen worden. Einzelne Biotope seien genauer beschrieben worden. Im Übrigen erfasse die in der Anlage enthaltene Karte sämtliche Biotope, wobei die gesetzlich geschützten Biotopen rot umrandet seien. Aus einer Gegenüberstellung der sfi GmbH vom 15.05.2023 folge, dass die kartierten Biotope aus 2010 und 2020 weitestgehend übereinstimmten. Die im Jahr 2010 dokumentierten 14 Biotope entsprächen von ihrer Lokalisierung in zahlreichen Fällen den im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 2005 und der Karte aus 2008 erfassten Biotopen. Dies ergebe sich aus einer Zusammenschau aller Karten aus 2005, 2008, 2010, 2018 und 2020. Was die von der Klägerin angesprochenen Sandtrockenrasen betreffe, so sei es richtig, dass ein Sandtrockenrasen in einem Untersuchungsradius von 1 km nicht erfasst worden sei. Demnach sei davon auszugehen, dass ein solcher nicht existiert habe. Auch in einem weiter entfernten Untersuchungsradius habe im Jahr 2005 kein Sandtrockenrasen existiert. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die UVP-Vorprüfung mit Blick auf den Biotopschutz fehlerhaft sei, könne dieser Fehler durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden. Wollte man gar die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich halten, sei dies ebenfalls noch nachträglich möglich. Immerhin lägen zahlreiche Biotopkartierungen vor, die im Nachhinein einer fachlichen Bewertung zugänglich seien. Selbst wenn es zutreffe, dass die einzelnen Biotope seinerzeit nur überschlägig erfasst worden seien, es insbesondere keine Aufnahme aller Pflanzenarten gegeben habe, stehe dies einer nachträglichen fachlichen Bewertung nicht entgegen. Denn in diesem Fall könne man zulasten der Beigeladenen im Sinne einer worst-case-Betrachtung dasjenige Biotop zugrundelegen, das ausweislich der „Berner Liste“ am empfindlichsten auf Stickstoffeinträge reagiere. Der angegriffene Bescheid sei in diesem Fall nicht aufzuheben, sondern allenfalls für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlungen und Entscheidungsfindung.