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Urteil

2 L 79/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Gemäß § 70 Abs. 1 BauO LSA (juris: BauO ST) ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Ersetzung des rechtswidrig verweigerten gemeindlichen Einvernehmens die Behörde zuständig, die für die Erteilung der Genehmigung, die die Baugenehmigung einschließt, zuständig ist.(Rn.144) 2. Die Sicherung der Erschließung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB verlangt erstens, dass die erschlossenen Grundstücke jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein müssen, die im öffentlichen Interesse - insbesondere zur Gefahrenabwehr - im Einsatz sind, zweitens, dass die vorhandenen Wege nicht überlastet werden dürfen, und drittens, dass der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustandes führen darf.(Rn.151) 3. Eine Änderungsgenehmigung unterliegt grundsätzlich den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie eine Erstgenehmigung; insbesondere muss die geänderte Anlage den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BImSchG entsprechen. Im Hinblick auf die Sicherung der ausreichenden Erschließung ist zu prüfen, ob die vorhandene Straße auch nach der Änderung der Anlage geeignet ist, den gesamten auf ihr stattfindenden Verkehr einschließlich des aufgrund der Änderung der Anlage neu hinzutretenden Verkehrs zu bewältigen.(Rn.153) 4. Die Anwendung des Irrelevanzkriteriums (Nr. 3.3 GIRL (juris: GIRL ST)) kommt nicht in Betracht, wenn eine übermäßige bzw. fortschreitende Kumulation zu befürchten ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Nähe eines Wohngebietes mehrere Anlagen vorhanden sind oder errichtet/erweitert werden sollen, die jeweils für sich betrachtet nur einen im Sinne von Nr. 3.3 GIRL (juris: GIRL ST) irrelevanten Immissionsbeitrag aufweisen, aber in der Summe zu einem erheblichen bzw. unzumutbaren Immissionsbeitrag führen können.(Rn.180) 5. Gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Nachholbar in einem ergänzenden Verfahren ist dabei sowohl eine unterbliebene bzw. fehlerhafte UVP-Vorprüfung als auch eine rechtswidrig unterbliebene UVP.(Rn.220)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 70 Abs. 1 BauO LSA (juris: BauO ST) ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Ersetzung des rechtswidrig verweigerten gemeindlichen Einvernehmens die Behörde zuständig, die für die Erteilung der Genehmigung, die die Baugenehmigung einschließt, zuständig ist.(Rn.144) 2. Die Sicherung der Erschließung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB verlangt erstens, dass die erschlossenen Grundstücke jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein müssen, die im öffentlichen Interesse - insbesondere zur Gefahrenabwehr - im Einsatz sind, zweitens, dass die vorhandenen Wege nicht überlastet werden dürfen, und drittens, dass der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustandes führen darf.(Rn.151) 3. Eine Änderungsgenehmigung unterliegt grundsätzlich den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie eine Erstgenehmigung; insbesondere muss die geänderte Anlage den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BImSchG entsprechen. Im Hinblick auf die Sicherung der ausreichenden Erschließung ist zu prüfen, ob die vorhandene Straße auch nach der Änderung der Anlage geeignet ist, den gesamten auf ihr stattfindenden Verkehr einschließlich des aufgrund der Änderung der Anlage neu hinzutretenden Verkehrs zu bewältigen.(Rn.153) 4. Die Anwendung des Irrelevanzkriteriums (Nr. 3.3 GIRL (juris: GIRL ST)) kommt nicht in Betracht, wenn eine übermäßige bzw. fortschreitende Kumulation zu befürchten ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Nähe eines Wohngebietes mehrere Anlagen vorhanden sind oder errichtet/erweitert werden sollen, die jeweils für sich betrachtet nur einen im Sinne von Nr. 3.3 GIRL (juris: GIRL ST) irrelevanten Immissionsbeitrag aufweisen, aber in der Summe zu einem erheblichen bzw. unzumutbaren Immissionsbeitrag führen können.(Rn.180) 5. Gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Nachholbar in einem ergänzenden Verfahren ist dabei sowohl eine unterbliebene bzw. fehlerhafte UVP-Vorprüfung als auch eine rechtswidrig unterbliebene UVP.(Rn.220) Der Senat entscheidet über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung. Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern. Der angefochtene Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 17. November 2015 ist nicht aufzuheben, sondern lediglich für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Für die Klagebefugnis genügt es, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1993 - 4 B 206.92 - juris Rn. 7). Daran fehlt es nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.05 - juris Rn. 22). Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin als Gemeinde, auf deren Gebiet die Biogasanlage geändert werden soll, durch die angegriffene Genehmigung und die Ersetzung ihres Einvernehmens in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt wird. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 35 BauGB dienen auch dem Schutz der Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll; dies ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - juris Rn. 34; Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 - juris Rn. 32; Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 - juris Rn. 14; Urteil des Senats vom 2. April 2012 - 2 L 193/09 - juris Rn. 37; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 36 BauGB Rn. 39; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2020, § 36 BauGB Rn. 43a). Gleiches muss für § 34 BauGB gelten. Die Ermächtigung zur Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB und § 70 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. S. 440) lässt die materielle Rechtsposition der Gemeinde unangetastet. Die Gemeinde muss deshalb die Möglichkeit haben, die Ersetzungsentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Dies kann im Rahmen eines von ihr gegen die Genehmigung eingelegten Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) geschehen. Die Rechtmäßigkeit der unter Ersetzung des Einvernehmens erteilten Genehmigung hängt von der Rechtmäßigkeit der Ersetzungsentscheidung ab (VGH BW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 3 S 1748/14 - juris Rn. 31). Im vorliegenden Fall besteht die Möglichkeit, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. des § 34 Abs. 1 BauGB nicht vorliegen, weil die (ausreichende) Erschließung nicht gesichert ist. Zudem könnten von dem Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere in Form unzumutbarer Geruchsbelästigungen ausgehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). B. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Beklagte hat für das Vorhaben der Beigeladenen zu Recht eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG für erforderlich gehalten. Die Biogasanlage ist gemäß Nr. 8.6.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV eine genehmigungsbedürftige Anlage i.S.d. § 4 Abs. 1 BImSchG. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich um eine wesentliche Änderung dieser Anlage. § 16 BImSchG ist auch auf solche Anlagen anwendbar, für die - wie hier - bislang noch keine Genehmigung nach § 4 BImSchG erteilt worden ist, die aber nach ihrer Errichtung und Inbetriebnahme gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigepflichtig geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 3.04 - juris Rn. 23; Jarass, BImSchG, 13. Auflage 2020, § 16 BImSchG Rn. 5). So liegt es hier. Mit Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) wurde Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. b des Anhangs der 4. BImSchV mit Wirkung vom 1. Juni 2012 neu gefasst. Die Biogasanlage der Beigeladenen gehört seitdem zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen i.S.d. § 4 BImSchG. Auf derartige Fälle findet § 67 Abs. 2 BImSchG Anwendung. Diese Vorschrift gilt nicht nur für den erstmaligen Erlass einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, sondern auch dann, wenn - wie hier - durch eine Änderung der Verordnung Anlagen neu dem Genehmigungserfordernis unterworfen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 3.04 - a.a.O. Rn. 22; Jarass, a.a.O., § 67 BImSchG Rn. 12). Die Biogasanlage wurde von der Beigeladenen auch innerhalb der Frist des § 67 Abs. 2 BImSchG bei der zuständigen Behörde angezeigt. Das Genehmigungsverfahren wurde zudem in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren im Sinne des § 19 BImSchG durchgeführt. II. Der Beklagte war gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.1.5 des Anhangs zur Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechts (Immi-ZustVO) vom 8. Oktober 2015 (GVBl. S. 518) für die Erteilung der Änderungsgenehmigung , da die 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) auf die Biogasanlage der Beigeladenen Anwendung findet. III. Die angefochtene Genehmigung ist nicht deshalb aufzuheben, weil das fehlende Einvernehmen der Klägerin nicht wirksam ersetzt worden ist. Das Einvernehmen der Klägerin war für den Erlass der Genehmigung erforderlich. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von den Baugenehmigungsbehörden im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich, wenn - wie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG - in einem anderen Verfahren über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit entschieden wird (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16. März 1994 - 14 UE 1702/88 - juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 8 A 460/13 - juris Rn. 52). Ist das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderlich, darf die e Behörde die Genehmigung nicht erteilen, auch wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen rechtswidrig versagt hat. Eine positive Entscheidung über den Genehmigungsantrag setzt bei fehlendem Einvernehmen voraus, dass dieses gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 70 Abs. 1 BauO LSA wirksam ersetzt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juli 2004 - 2 M 474/03 - juris Rn. 5). Dazu muss die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens von der en Behörde vorgenommen worden sein. Im vorliegenden Fall liegt eine wirksame Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin durch die zuständige Behörde vor. Zwar fehlte dem Landkreis M-S - entgegen der auch im Genehmigungsbescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Beklagten - die Zuständigkeit für die Ersetzungsentscheidung. Vielmehr ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Ersetzung des rechtswidrig verweigerten gemeindlichen Einvernehmens nach § 70 Abs. 1 BauO LSA die Behörde zuständig, die für die Erteilung der Genehmigung, die die Baugenehmigung einschließt, zuständig ist. Das ist im vorliegenden Fall der Beklagte. Dieser hat zwar in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid nicht ausdrücklich eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vorgenommen. Gleichwohl ist diese aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA in der Genehmigung enthalten. Nach § 70 Abs. 1 BauO LSA in der durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 356) erfolgten Neufassung hat die „zuständige Bauaufsichtsbehörde“ das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen, wenn eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat. Diese am 1. September 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 70 Abs. 1 BauO LSA enthält keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung für den Fall, dass die Baugenehmigung nicht von der Bauaufsichtsbehörde erteilt wird, sondern gemäß § 13 BImSchG in der von einer anderen Behörde erteilten Genehmigung enthalten ist. Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der Regelungszusammenhang gebieten die Auslegung, dass das Einvernehmen in diesem Fällen von der Behörde ersetzt wird, die für die Erteilung der anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigung, die die Baugenehmigung einschließt, zuständig ist. Nach § 70 Abs. 2 BauO LSA findet § 146 des Kommunalverfassungsgesetzes keine Anwendung. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA gilt die Genehmigung zugleich als Ersatzvornahme. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 70 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. Daraus wird das gesetzgeberische Ziel deutlich, in den Fällen eines rechtswidrig verweigerten gemeindlichen Einvernehmens dadurch eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, dass die Ersetzung nicht im Rahmen eines rechtlich eigenständigen kommunalaufsichtsrechtlichen Verfahrens erfolgt, sondern die Ersetzungsentscheidung unmittelbar in das Baugenehmigungsverfahren integriert wird. Gewollt ist damit eine vereinfachte Ersetzung des rechtswidrig verweigerten gemeindlichen Einvernehmens auch in anderen, die Baugenehmigung einschließenden Genehmigungsverfahren. Die im Hinblick auf andere Genehmigungsverfahren bestehende Regelungslücke lässt sich durch die Auslegung schließen, dass in Fällen konzentrierter Genehmigungsverfahren, die die Baugenehmigung einschließen, die für das konzentrierte Genehmigungsverfahren zuständige Behörde zugleich für die Ersetzung des Einvernehmens zuständig ist. Nur so kann der Vorgabe des § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA Rechnung getragen werden, dass die Genehmigung zugleich als Ersatzvornahme gilt. Wären verschiedene Behörden zuständig, ließe sich die Bündelung in einem Verfahren nicht erreichen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2009 - 8 B 572/09 - juris Rn. 6 ff. zum nordrhein-westfälischen Landesrecht). Es kommt hinzu, dass die bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung des § 70 Abs. 1 BauO LSA ausdrücklich die Zuständigkeit der „zuständigen Genehmigungsbehörde“ für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vorsah. Hiermit war klargestellt, dass dann, wenn in einem anderem Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird, die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde tritt und für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zuständig ist (vgl. LT-Drs. 4/2252, S. 55 und S. 262). Auch der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neufassung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 2013 sah noch eine Fassung des § 70 Abs. 1 BauO LSA vor, nach der die „zuständige Genehmigungsbehörde“ für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zuständig sein sollte (vgl. LT-Drs. 6/1805, S. 47). Erst mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Landesentwicklung und Verkehr vom 31. Mai 2013 erhielt § 70 Abs. 1 BauO LSA die Fassung, wonach nicht die „zuständige Genehmigungsbehörde“, sondern die „zuständige Bauaufsichtsbehörde“ das fehlende Einvernehmen zu ersetzen habe (vgl. LT-Drs. 6/2131, S. 40). Eine Begründung hierfür findet sich in der Beschlussempfehlung nicht. Auch sonst ist nichts dafür erkennbar, ob und weshalb für die Verfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB eine Ersetzungsbefugnis der Bauaufsichtsbehörde anstatt der das fachrechtliche Anlagenzulassungsverfahren führenden Behörde geschaffen werden sollte, so dass es jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorschrift bei der Zuständigkeit der das fachrechtliche Anlagenzulassungsverfahren führenden Behörde auch für die Einvernehmensersetzung verbleibt (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Stand: Oktober 2014, § 70 BauO LSA Rn. 9). Der Begriff der „Bauaufsichtsbehörde“ im Sinne des § 70 Abs. 1 BauO LSA ist mithin in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht im organisatorischen Sinne (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA) zu verstehen, sondern im funktionalen Sinne, also dahin, dass die Behörde nach § 70 Abs. 1 BauO LSA zuständig ist, die in dem jeweiligen Verfahren über die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet. Das ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auf Grund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde. Im vorliegenden Fall ist dies nicht der Landkreis M-S, sondern der Beklagte. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 17. November 2015 enthält die erforderliche Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin. Zwar hat der Beklagte in dem Genehmigungsbescheid das fehlende Einvernehmen der Klägerin nicht ausdrücklich ersetzt. Vielmehr hat er lediglich auf Seite 15 des Bescheides auf die durch den Landkreis M-S mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 erfolgte Ersetzung des Einvernehmens hingewiesen. Das ist jedoch unschädlich. Gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA gilt die Genehmigung zugleich als Ersatzvornahme. Mit der Genehmigung wird die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens fingiert. Die Ersetzung des Einvernehmens muss nicht aus dem Tenor der Genehmigung hervorgehen. Ein eigenständiger Ausspruch der Ersetzung des Einvernehmens wäre zwar rechtlich unschädlich und im Interesse der Rechtsklarheit zu empfehlen, hätte aber nur deklaratorische (klarstellende) Bedeutung (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2019, Art. 67 BayBO Rn. 129; Greim-Diroll, in: Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand: 1. November 2019, Art. 67 BayBO Rn. 19; Jaeger, in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. November 2019, § 78 BauO NRW Rn. 12, jeweils zum entsprechenden Landesrecht). Durch die Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides des Landkreises M-S vom 15. Oktober 2015 wurde die Genehmigung, soweit sie gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA die Wirkung einer Ersatzvornahme hat, auch im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA ausreichend begründet. Die Klägerin wurde vor Erlass der Genehmigung auch gemäß § 70 Abs. 4 BauO LSA angehört. Der Gemeinde muss ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, um sich mit den Argumenten der Genehmigungsbehörde auseinanderzusetzen und ihre bisherige Rechtsauffassung zu überdenken. Welche Frist angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Juli 2010 - 2 M 64/10 - juris Rn. 14). Der Landkreis M-S hatte die Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2015 zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens angehört. Darüber hinaus wurde die Klägerin vom Beklagten mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 zum Erlass der Genehmigung angehört. Hiernach hatte die Klägerin ausreichend Zeit, ihre Entscheidung über die Versagung des Einvernehmens zu überdenken. Ohne Belang ist, dass über den Widerspruch der Klägerin vom 10. November 2015 gegen den Bescheid des Landkreises M-S vom 15. Oktober 2015, mit dem dieser das Einvernehmen der Klägerin ersetzt hatte, noch nicht entschieden ist. Dem Landkreis fehlte - wie oben ausgeführt - die Zuständigkeit für diese Entscheidung. Ob die Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Beklagten gemäß § 70 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA keine aufschiebende Wirkung hat, soweit die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt (dagegen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 70 BauO LSA Rn. 23), bedarf keiner Vertiefung, da jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides kraft der Fiktion des § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA zugleich eine wirksame und vollziehbare Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Wege der Ersatzvornahme vorlag. IV. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 17. November 2015 ist nicht deswegen rechtswidrig, weil die (ausreichende) Erschließung des Vorhabens nicht gesichert ist. Die Voraussetzungen des § 35 BauGB sind bei einer Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen. Gleiches gilt für die Zulassungsvoraussetzungen des § 34 BauGB. Die Zulassung eines Vorhabens setzt sowohl im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB als auch im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraus, dass die Erschließung (ausreichend) gesichert ist. Daran bestehen vorliegend keine durchgreifenden Zweifel. Das geltende Recht macht in allen seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung (§§ 29 ff. BauGB) das Vorhandensein oder die Sicherung einer ausreichenden Erschließung zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit baulicher Anlagen. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Es müssen allerdings gewisse Mindestbedingungen erfüllt sein. Hierzu zählt erstens, dass die erschlossenen Grundstücke jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein müssen, die im öffentlichen Interesse - insbesondere zur Gefahrenabwehr - im Einsatz sind, zweitens, dass die vorhandenen Wege nicht überlastet werden dürfen, und drittens, dass der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustandes führen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 53.74 - juris Rn. 30; Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4.81 - juris Rn. 26; Rieger, in: Schrödter, a.a.O., § 30 Rn. 21a). 1. Zur Prüfung der zuletzt genannten Mindestvoraussetzung - keine Schädigung des Straßenzustandes - ist eine Beurteilung der Tragfähigkeit des Straßenoberbaus erforderlich. Diese kann anhand der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12) vorgenommen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Januar 2010 - 2 M 226/09 - juris Rn. 31 ff.). Bezugspunkt für die Prüfung der Tragfähigkeit der Straße als Voraussetzung der Sicherung der (ausreichenden) Erschließung ist dabei auch bei einer Änderungsgenehmigung die insgesamt auf die Straße einwirkende dimensionierungsrelevante Beanspruchung und nicht etwa - wie der Beklagte offenbar meint - lediglich die Zunahme der Verkehrsbelastung auf Grund der geplanten Änderung der Anlage. Der Umfang der behördlichen Prüfung im Änderungsgenehmigungsverfahren wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Es geht darum, sicherzustellen, dass (auch) die geänderte Anlage bzw. ihr geänderter Betrieb den Genehmigungsvoraussetzungen genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 - 11 C 9.95 - juris Rn. 34; Büge/Ziegler, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. April 2019, § 16 BImSchG Rn. 28; Jarass, a.a.O., § 16 Rn. 31; Reidt, NVwZ 2017, 356 ). Eine Änderungsgenehmigung unterliegt grundsätzlich den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie eine Erstgenehmigung; insbesondere muss die geänderte Anlage den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BImSchG entsprechen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 - juris Rn. 12; Urteil des Senats vom 6. Juli 2016 - 2 L 84/14 - juris Rn. 206). Im Hinblick auf die Anforderung, dass die (ausreichende) Erschließung gesichert sein muss, ist zu prüfen, ob die vorhandene Straße (auch) nach der Änderung der Anlage geeignet ist, den gesamten auf ihr stattfindenden Verkehr einschließlich des aufgrund der Änderung der Anlage neu hinzutretenden Verkehrs zu bewältigen. Fachlich ergibt sich dies daraus, dass die Bewertung der Tragfähigkeit der Straße nach der RStO 12 anhand der Belastungsklasse erfolgt, in die die zu untersuchende Straße einzuordnen ist. Die Einordnung einer Straße in eine Belastungsklasse richtet sich nach der dimensionierungsrelevanten Beanspruchung. Diese kann nur anhand der Gesamtbelastung der Straße festgestellt werden. Gemessen daran steht einer ausreichenden Erschließung des Vorhabens nicht entgegen, dass der auf dem V-Weg zwischen der T-Straße und der Einfahrt zu der Biogasanlage der Beigeladenen stattfindende Verkehr zu einer Schädigung des Straßenzustandes führt. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. vom 9. Dezember 2020. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass die vorliegende Verkehrsbelastung auf dem V-Weg der Belastungsklasse Bk 0,3 zuzuordnen sei. Daraus ergäben sich auf der Grundlage der RStO 12 für den Asphalt- bzw. Pflasterbereich die entsprechenden Tragfähigkeitsanforderungen. Die maximal zulässige Einsenkung für die Asphaltbefestigung (Bk 0,3) betrage 0,57 mm. Nachgewiesen sei ein Mittelwert von 0,33 mm. Die Asphaltkonstruktion sei demzufolge ausreichend tragfähig. Die sichtbaren Schäden seien überwiegend auf fertigungstechnische Mängel bei der Ausführung der Verbreiterung bzw. den Kanalbauarbeiten zurückzuführen. Die ermittelte Gesamtschichtdicke der Pflasterkonstruktion betrage 30 cm. Für die Bk 0,3 sei ein frostsicherer Oberbau von 55 cm vorgegeben. Da jedoch das Planum eine weitaus höhere Tragfähigkeit als gefordert aufweise und die Pflasterstärke mit 17 cm erheblich über dem Vorgabewert der RStO 12 von 8 cm liege, sei das Tragfähigkeitsverhalten für den anstehenden Verkehr ausreichend. Die Beeinträchtigung des Fahrkomforts sei auch in diesem Bereich maßgeblich auf fertigungstechnische Mängel beim Schließen von Aufgrabungen zurückzuführen. Grundlage dieser Schlussfolgerungen waren folgende Feststellungen: Der V-Weg sei mit einem Kupferschlackenpflaster, an dem nachträglich ein Asphaltstreifen angebaut worden sei, befestigt. Sichtbar seien Spurrinnen im Bereich des Pflasters sowie Aufgrabungen, deren Verschluss offensichtlich nicht den Vorgaben des Technischen Regelwerkes (ZTV Aufgrabungen) entsprächen. Schädigungen seien die Folge. Auch der nachträglich angebaute Asphaltstreifen sei durch zahlreiche Risse im Übergangsbereich zum Pflaster gekennzeichnet. Trotz dieser optischen Mängel und der Beeinträchtigung des Fahrkomforts erlaube der aktuelle Straßenzustand die Nutzung des Weges. Landwirtschaftliche Transporte könnten den V-Weg problemlos befahren. Bereits 2010 sei gutachterlich festgestellt worden, dass ohne einen grundhaften Ausbau die Nutzungsdauer des Weges nicht möglich sei. Diese Prognose habe sich nicht bestätigt. Am 23. Oktober 2020 habe eine Begutachtung des V-Weges stattgefunden. Hierbei sei die Tragfähigkeit der Asphaltverbreiterung mittels Benkelmanbalken überprüft sowie das Schichtenprofil des Pflasterbereiches aufgenommen worden. Die ungebundenen Schichten unterhalb des Pflasters seien beprobt, klassifiziert und einer Überprüfung der Tragfähigkeit mittels Leichter Fallplatte unterzogen worden. Auf der Grundlage der dimensionierungsrelevanten Beanspruchung seien die Belastungsklasse berechnet und die Beanspruchungszahl B1 bis 30 für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren ermittelt worden. Dem Rechenansatz seien 4.282 Fahrten jährlich zugrunde gelegt worden. Diese setzten sich wie folgt zusammen: 618 Biogas 694 Schweinemast 829 Gärrestausbringung 2.141 Summe der gesamtwirtschaftlichen Transporte. Daraus ergäben sich 4.282 Hin- und Rückfahrten pro Jahr. Im Ergebnis dieses Rechenvorganges sei ein Wert B1 bis 30 von 137.611,11 (gerundet 140 Tausend äquivalente 10 t Achsübergänge) ermittelt worden. Die dimensionierungsrelevante Beanspruchung B1 bis 30 betrage somit 0,14. Dies bedeute, dass der V-Weg der Belastungsklasse Bk 0,3 zuzuordnen sei. Die Anzahl der 10 t Achsübergänge liege erheblich unter dem Wert von 300.000 für die Bk 0,3. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Fahrzeuge bei Hin- und Rückfahrt mit 20,4 t voll beladen seien, was in der Praxis nicht zutreffend sei, werde der obere Grenzwert für die Bk 0,3 nicht erreicht. Im Ergebnis der durchgeführten Tragfähigkeitsmessungen schwankten die ermittelten Einsenkungswerte zwischen 0,24 mm und 0,38 mm. Der für die Dimensionierung maßgebende Mittelwert betrage 0,33 mm. Für die Bk 0,3 sei nach Leykauf eine maximal zulässige Einsenkung von 0,57 mm maßgebend. Erst ab höheren Einsenkungswerten sei unter dem Gesichtspunkt der Tragfähigkeit eine Verstärkung der Straßenkonstruktion notwendig. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass eine ausreichende Tragfähigkeit des Asphaltbereiches für die ermittelte Verkehrsbelastung vorliege. Die sichtbaren Schädigungen besonders im Übergangsbereich vom Pflaster zum Asphalt seien auf fertigungstechnische Mängel zurückzuführen. Das Gleiche treffe auf den Verschluss von nachträglich ausgeführten Kanalbauarbeiten bzw. Aufgrabungen zu. Die ermittelten Werte der Tragfähigkeitsmessungen mittels Benkelmanbalken seien für Pflasterbeläge nur als Orientierungswert einzustufen. Durch die Fugen zwischen den Pflastersteinen würden die Messwerte gemindert, so dass die Beurteilung des Tragfähigkeitsverhaltens im Zusammenhang mit dem Querschnitt der Pflasterbefestigung vorzunehmen sei. Der Schichtenaufbau sei mit der RStO 12 abzugleichen. Das Kupferschlackenpflaster sei mit einer Stärke von 17 cm und einer Fläche von 16 x 16 cm auf einer 4 cm starken Pflasterbettung gelagert. Unter der Pflasterbettung befinde sich eine 9 cm starke Auffüllung mit einem Schluffanteil von 29 %. Das Planum weise einen Feinanteil von 42 % auf. Beide Materialien seien als frostempfindlich einzustufen, da der ermittelte Feinanteil (= 0,063 mm) über dem Grenzweg von 7 % liege. Bei entsprechender Feuchtigkeit führe dies zu einer erhöhten Verformungsneigung. In der RStO 12 sei für eine Pflasterbefestigung (Bk 0,3) folgender Schichtenaufbau vorgesehen: 8 cm Pflaster 4 cm Pflasterbettung 15 cm Schottertragschicht 28 cm Frostschutzschicht 55 cm Gesamtaufbau. Erkundet worden sei auf dem V-Weg sei eine Gesamtschichtdicke von 30 cm. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 23. Oktober 2020 sei im Bereich des Planums ein Wassergehalt von 37,9 % ermittelt worden. Trotz dieses hohen Wertes seien Evd-Werte von 87,7 MN/m2 auf der Bettungsschicht (Geländeoberkante - 17cm), 77,6 MN/m² auf der Auffüllung (GOK - 21 cm) und 54,9 MN/m² auf dem Planum (GOK - 30 cm) ermittelt worden. Rechne man die Evd-Werte in Ev2-Werte um, so ergäben sich Kenngrößen, die im Anforderungsbereich der RStO lägen. Besonders das tragfähige Planum liege mit einem Wert von ungefähr 70 MN/m2 weit über der Mindestanforderung von 45 MN/m2. Dieser Umstand erscheine maßgebend für das Verhalten der Pflasterkonstruktion. Trotz der nachteiligen Beschaffenheit der Auffüllung, die nicht frostsicher bzw. filterstabil sei, liege ein tolerierbares Tragfähigkeitsverhalten vor. Auf Grund der Beschaffenheit des Planums und des verstärkten Pflasters (17 cm) ergebe sich ein Befahrbarkeitszustand, der sich auch in Zukunft unter Berücksichtigung der Verkehrsbelastung nicht wesentlich verschlechtern werde. Auf der Grundlage dieser plausiblen und auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Sachverständigen geht der Senat von einer für das Vorhaben der Beigeladenen ausreichenden Tragfähigkeit des V-Weges zwischen der T-Straße und der Einfahrt zu der Biogasanlage in K. aus. 2. Die fehlende Sicherung der Erschließung kann - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch nicht mit einer Überlastung der V-Weges begründet werden. Das Vorhaben der Beigeladenen löst keinen Verkehr aus, den die Zufahrtstraße nicht bewältigen kann. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Straße weise nur eine Breite von 3 m auf und lasse keinen Begegnungsverkehr zu, trägt dies nicht. Zwar dürfen die vorhandenen Wege nicht überlastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 53.74 - a.a.O.). Nicht jede Erhöhung der Verkehrsbelastung gefährdet jedoch die Sicherung der Erschließung des dafür ursächlichen Vorhabens. Die Erschließung ist erst dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - juris Rn. 34). Spitzenzeiten können dann vernachlässigt werden, wenn sie die Ausnahme bleiben, wenn also der zur Überlastung der Straße führende Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig, stattfindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1996 - 4 B 253.95 - juris Rn. 12). Soweit während der Erntezeit durch den Zukauf an Mais ein zusätzlicher Verkehr zu einer Biogasanlage entsteht, führt dies nicht dazu, dass die vorhandenen Straßen im Regelfall nicht mehr geeignet wären, den von dem Vorhaben ausgelösten Verkehr zu bewältigen. Es ist allgemein üblich, dass in landwirtschaftlich geprägten Gegenden zur Erntezeit erheblich mehr landwirtschaftlicher Verkehr entsteht und ggf. mit kurzfristigen Behinderungen zu rechnen ist (vgl. VG München, Urteil vom 29. Februar 2012 - M 9 K 11.4369 - juris Rn. 22). Hiervon ausgehend hat die Beigeladene durch Vorlage der Lichtbilder BE 1 - BE 4 zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, der V-Weg sei auf der gesamten Länge von 220 m nur 3 m breit. Die Beigeladene macht plausibel geltend, dass auf wesentlichen Abschnitten eine Fahrbahnbreite von mehr als 3 m gegeben sei. Zudem sei grundsätzlich nur zur Erntezeit mit einem Begegnungsverkehr zu rechnen. Selbst wenn es zu einem Begegnungsverkehr kommen sollte, könnten die Fahrzeuge einander ausweichen, da der V-Weg auf seiner gesamten Länge einsehbar und jedenfalls im Bereich der Zufahrt zur Biogasanlage eine Ausweichmöglichkeit gegeben sei. Eine Überlastung des V-Weges durch den von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgelösten Verkehr ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. V. Das Vorhaben der Beigeladenen ist auch nicht deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruch hervorrufen kann. 1. Der Standort der Biogasanlage befindet sich im Außenbereich i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB und nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.15 - juris Rn. 11). Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.15 - a.a.O. Rn. 13). Für die Beurteilung der Frage, welche vorhandene Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, gelten folgende Kriterien: Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.15 - a.a.O. Rn. 14 f.). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.15 - juris Rn. 16). Der Bebauungszusammenhang endet in der Regel, sofern nicht besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, am letzten Baukörper (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 - juris Rn. 12). Unbebaute Flächen unterbrechen den Bebauungszusammenhang nicht, wenn sie als Bestandteile einer aufgelockerten Bebauung in Erscheinung treten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2012 - 4 C 4.12 - juris Rn. 6). Ob Straßen geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1994 - BVerwG 4 B 50.94 - juris Rn. 3; Urteil des Senats vom 6. Juli 2016 - 2 L 84/14 - a.a.O. Rn. 246 ff.). Gemessen daran ist die Biogasanlage der Beigeladenen dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen, weil sie nicht zur maßgeblichen "Bebauung" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehört. Sie dient ebenso wenig wie die angrenzende Tierhaltungsanlage dem ständigen Aufenthalt von Menschen, sondern ist allein auf die Erzeugung von Biogas ausgerichtet. Die Gebäude der Biogasanlage und des benachbarten Tierhaltungsbetriebs vermitteln nach den vorliegenden Luftbildern auch nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der übrigen Ortslage der Klägerin. Zwischen dem Gebäude V-Weg 2, das auch nach Ansicht des Beklagten auf der gegenüberliegenden Seite des V-Weges den Abschluss des im Zusammenhang bebauten Ortsteils bildet, und der Biogasanlage besteht eine deutlich erkennbare Zäsur, die sich sowohl in der deutlich unterschiedlichen Bebauungsstruktur als auch in der Unterbrechung der Bebauung durch die dazwischenliegende Straße und Freifläche zeigt. Auch eine Zusammengehörigkeit mit der Bebauung nördlich der T-Straße und den daran südlich angrenzenden Gebäuden der Lebensmittelmärkte sowie der weiteren Gewerbebetriebe liegt fern. 2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der (Änderung der) Biogasanlage richtet sich mithin im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift beeinträchtigt ein Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange unter anderem dann, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 Abs. 1 BImSchG, worunter auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist dabei kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem BImSchG. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit landwirtschaftlicher Gerüche darf als Orientierungshilfe auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 12). a) Die Anwendung des Irrelevanzkriteriums der Nr. 3.3 GIRL, wie es der Immissionsprognose der I-GmbH vom 22. Januar 2015 zu Grunde gelegt wurde, ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Nach Nr. 3.3 GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium). Soweit die Voraussetzungen des Irrelevanzkriteriums vorliegen, kommt es auf die Höhe der Vorbelastung grundsätzlich nicht an. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 GIRL bezieht sich das Irrelevanzkriterium dabei auf die von der gesamten Anlage ausgehende Zusatzbelastung. Damit soll der Fall ausgeschlossen werden, dass bei mehreren Erweiterungen einer Anlage sich viele „Irrelevanzfälle“ zu einer nicht mehr irrelevanten Geruchsbelastungssituation addieren. Auch im Fall einer wesentlichen Änderung bedeutet Irrelevanz, dass der Immissionsbeitrag der gesamten Anlage (einschließlich der Änderung) unter das Irrelevanzkriterium fällt. Nach den Auslegungshinweisen können jedoch grundsätzlich auch mehrere Anlagen die Irrelevanzregelung in Anspruch nehmen. Gegen die Verwendung des Irrelevanzkriteriums bestehen im Grundsatz keine Bedenken. Die Regelung markiert einen zulässigen Bagatellvorbehalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 - juris Rn. 16; Beschluss des Senats vom 18. April 2016 - 2 M 89/15 - juris Rn. 14; VGH BW, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 3 S 1457/17 - juris Rn. 34; BayVGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 14). Maßgeblich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bleiben jedoch stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das gilt auch für das in der GIRL enthaltene Irrelevanzkriterium von 2 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 B 3/18 - juris Rn. 8). Die Anwendung des Irrelevanzkriteriums kommt nach den Auslegungshinweisen in dem Sonderfall nicht in Betracht, in dem eine „übermäßige“ bzw. „fortschreitende“ Kumulation zu befürchten ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Nähe eines Wohngebietes mehrere Anlagen vorhanden sind oder errichtet bzw. erweitert werden sollen, die jeweils für sich betrachtet nur einen im Sinne von Nr. 3.3 GIRL irrelevanten Immissionsbeitrag aufweisen, aber in der Summe zu einem erheblichen bzw. unzumutbaren Immissionsbeitrag führen können. Auch das Bundesverwaltungsgericht hält die Anwendung einer Irrelevanzgrenze - im konkreten Fall Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c TA Luft - für fragwürdig, wenn sich der isoliert betrachtet irrelevante Immissionsbeitrag mit Immissionsbeiträgen des Anlagenbestands überlagert. Soweit mehrere Quellen in einem engen räumlichen Zusammenhang emittieren, kann es dazu kommen, dass deren Immissionsbeiträge an Beurteilungspunkten in der Nachbarschaft zwar je für sich die Irrelevanzgrenze einhalten, in der Summe aber Belastungen hervorrufen, die über das nach der einschlägigen Irrelevanzregel keiner weiteren Prüfung bedürfende Maß hinausgehen. Es ist zweifelhaft, ob der den Irrelevanzklauseln zugrundeliegende Bagatellgedanke auch in einer solchen Fallkonstellation eine isolierte Beurteilung der einzelnen Quellen rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 36.11 - juris Rn. 43). Eine übermäßige Kumulation kann vorliegen, wenn bereits eine Anlage vorhanden ist, die das Irrelevanzkriterium für sich in Anspruch genommen hat, die durch diese Anlage mitverursachte Vorbelastung unbekannt und nicht auszuschließen ist, dass durch eine neu hinzutretende Anlage, die sich ebenfalls auf die Irrelevanzregel beruft, eine insgesamt unzumutbare Gesamtbelastung entsteht. Die Einschränkung der Anwendung des Irrelevanzkriteriums der Nr. 3.3 GIRL stimmt mit den in dem Papier "Zweifelsfragen zur Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)" (Stand: 08/2017) enthaltenen Auslegungshinweisen überein. Nach den Hinweisen zu Frage 28 (Seite 24) ist die Irrelevanzregelung nicht in jedem Verfahren zwingend anzuwenden. Eine grundsätzliche Anwendung der Irrelevanzregelung in Genehmigungsverfahren ist zwar vorgesehen. Im Einzelfall kann die Anwendung der Irrelevanzregelung aber ausgesetzt werden, speziell wenn die Gefahr der Kumulation, z. B. durch Tierhaltungsanlagen im Außenbereich, gegeben ist. Dann ist auch die Höhe der Vorbelastung mit einzubeziehen. Die Unanwendbarkeit des Irrelevanzkriteriums gemäß dieser „Kumulationsregel“ kann bereits dann anzunehmen sein, wenn erst eine Anlage vorhanden ist, die das Irrelevanzkriterium für sich in Anspruch genommen hat, und eine weitere Anlage hinzutritt, die sich ebenfalls auf das Irrelevanzkriterium beruft. In den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 GIRL wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass zwar die erste Anlage, die einen irrelevanten Beitrag zur Geruchsimmissionsbelastung leistet, noch eine Genehmigung erhält, aber der zweiten irrelevanten Anlage die Genehmigung verweigert wird. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Anwendung des Irrelevanzkriteriums vorliegend nicht in Betracht. In der Nähe der im Gemeindegebiet der Klägerin vorhandenen Wohnbebauung sind bereits zwei Biogasanlagen jeweils unter Heranziehung des Irrelevanzkriteriums zugelassen worden, nämlich einerseits die Biogasanlage der D-GmbH und andererseits die im Jahr 2009 genehmigte Biogasanlage der Beigeladenen. Vor dem Hintergrund, dass sich im räumlichen Zusammenhang auch noch die Ferkelaufzucht- und Mastanlage K. der Landwirtschaft K. GmbH & Co. KG sowie das von der Beigeladenen betriebene Satelliten-BHKW befinden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die geplante Änderung der Biogasanlage der Beigeladenen unter erneuter Inanspruchnahme des Irrelevanzkriteriums zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung kommt. Dies gebietet abweichend von der Irrelevanzregel der Nr. 3.3 GIRL die Einbeziehung der Vorbelastung in die Immissionsprognose. Darüber hinaus sprechen auch die vom Beklagten erwähnten Besonderheiten für eine Abweichung von der Irrelevanzregelung der Nr. 3.3 GIRL. Das gilt vor allem für den Umstand, dass sich im Umfeld der Biogasanlage drei weitere geruchsemittierende Anlagen befinden, die aus unterschiedlichen Windrichtungssektoren auf die Wohnbebauung am V-Weg einwirken. Insbesondere diese örtlichen Gegebenheiten begründen die Gefahr einer übermäßigen Kumulation, denn die Lage der Emittenten hat relevante Auswirkungen auf Kumulationseffekte. Ob auch die mit der Änderung der Biogasanlage hinzugekommene Lagerung von geruchsintensivem Hühnertrockenkot in einem Abstand von ca. 200 m zum Immissionsort V-Weg 2 für ein Abweichen von der Irrelevanzregelung und für eine besondere Prüfung der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen spricht, kann dahinstehen. Die Anwendung des Irrelevanzkriteriums ist vorliegend auch deshalb ausgeschlossen, weil nicht festzustellen ist, dass die von der (geänderten) Biogasanlage der Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung irrelevant i.S.d. Nr. 3.3 GIRL ist. Aus der von der Sachverständigen Dipl.-Ing. E. angefertigten Allgemeinen Voruntersuchung des Einzelfalls der E-C vom 3. August 2017 geht hervor, dass die durch die Biogasanlage verursachte Zusatzbelastung (mit und ohne Halde) an den maßgeblichen Immissionsorten teilweise deutlich über der Irrelevanzschwelle von 2 % liegt (bis 5,2 % am Wohnhaus Auf der S.). Anhaltspunkte dafür, dass diese Berechnungen nicht zutreffend sein könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dass sich hieran durch die Einhausung der HTK-Lagers, für die nach den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2020 bereits ein Freistellungsbescheid erteilt worden sei soll, etwas Maßgebliches ändert, ist nicht anzunehmen. b) Die von der Beigeladenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Immissionsprognose der E-C vom 30. Mai 2017 und sowie die nach Verkündung des Urteils des Verwaltungsgerichts angefertigte Geruchsimmissionsprognose der E-C vom 6. Juli 2017 belegen hinreichend, dass durch die Änderung der Biogasanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden. aa) Die Ergebnisse der Berechnungen lassen keine durchgreifenden Fehler erkennen. Zwar hat der Beklagte zu Recht bemängelt, dass die Flächen des Feststoffeintrags (Annahme) sowie des HTK-Lagers in der Immissionsprognose der E-C vom 30. Mai 2017 gegenüber den in der I-GmbH-Prognose vom 22. Januar 2015 zugrunde gelegten Maßen den "aktuellen Gegebenheiten" angepasst und von 30 m² auf 20 m² (Feststoffeintrag) und von 40 m² auf 20 m² (HTK-Lager) vermindert wurden. Für die Frage, ob die angefochtene Genehmigung rechtswidrig ist und Rechte der Klägerin verletzt, kommt es nicht auf die tatsächliche Bauausführung an. Abzustellen ist vielmehr darauf, welchen Inhalt die Genehmigung hat (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2016 - 2 L 98/13 - juris Rn. 107). Nach den genehmigten Vorlagen, die den Inhalt der Genehmigung bestimmen, hat die Lagerfläche für Hühnertrockenkot eine Größe von 40 m². Diese Größe ist der Prognose zu Grunde zu legen. Auch für die Annahme (Feststoffeintrag) ist die in der Genehmigung festgeschriebene Größe zugrunde zu legen. In der Geruchsimmissionsprognose vom 6. Juli 2017 wurde den Einwänden des Beklagten jedoch Rechnung getragen und die Größe der Annahme (Feststoffeintrag) auf 30 m² und der Lagerfläche für Hühnertrockenkot auf 40 m² vergrößert. Die sonstigen Abweichungen in den Prognosen der E-C aus dem Jahr 2017 von den Ansätzen in der Immissionsprognose von 2015 begründen keine durchgreifenden Zweifel an deren Ergebnissen. Die Prognosen der E-C verfolgen einen deutlich konservativeren Ansatz als die Prognose der I-GmbH von 2015. Die Summe der angesetzten Geruchsemissionen der Biogasanlage der Beigeladenen ist mit 3.557,8 GE/s in der Prognose vom 31. Mai 2017 bzw. mit 2.940,8 GE/s in der Prognose vom 6. Juli 2017 deutlich höher als in der Immissionsprognose der I-GmbH von 2015 mit 1.691 GE/s. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die zuletzt vorgelegte Geruchsimmissionsprognose vom 6. Juli 2017 insoweit „auf der sicheren Seite“ liegt, selbst wenn hierin eine gegenüber der I-GmbH-Prognose von 2015 etwas geringere Geruchsemission des BHKW (1.278 GE/s statt 1.368 GE/s) angesetzt wird und die Einflüsse der Gebäudeumströmung keine Berücksichtigung mehr gefunden haben, sondern allein eine Rauhigkeitslänge von Z0 = 0,50 angesetzt wurde, während die umliegenden Gebäude in dem Gutachten von 2015 noch als umströmte Hindernisse im diagnostischen Windfeldmodell berücksichtigt wurden. Der Einwand des Beklagten, die Halde des Lichtlochs 81 sei bei der Berechnung des Windfeldes als Geländesteigerung im Anlagenumfeld in die Immissionsprognose der E-C vom 30. Mai 2017 eingegangen, ist überholt. Der Forderung, die Berechnung des Windfeldes unter Berücksichtigung der bergbaulichen Planung neu zu modelliert und eine Vermaschung des Geländemodells im Bereich der Halde auf das umliegende Niveau vorzunehmen, wurde in der Geruchsimmissionsprognose vom 6. Juli 2017 entsprochen. bb) Ausgehend von den Ergebnissen der Geruchsimmissionsprognose vom 6. Juli 2017 ist festzustellen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der nächstgelegenen Immissionsorte durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist. Die prognostizierte Gesamtbelastung für die Immissionsorte IO1 - IO4 erreicht folgende Größen: Immissionsort IO Geruchsstundenhäufigkeiten (%/a) vorhandene Gesamtbelastung mit Halde vorhandene Gesamtbelastung ohne Halde geplante Gesamtbelastung mit Halde geplante Gesamtbelastung ohne Halde IO1 Wohnhaus V-Weg 2 14,3 12,1 13,2 11,2 IO 2 Wohnhaus Auf der S. 16,8 18,8 16,4 17,6 IO 3 Gewerbenutzung (Tankstelle / Supermärkte) Auf der S. 1 14,7 14,6 13,8 13,7 IO 4 Wohnbebauung T-Straße 11,2 10,9 10,4 9,8 (1) Die für den IO 1 (Wohnhaus V-Weg 2) prognostizierten Geruchsstundenhäufigkeiten von 14,3 % der Jahresgeruchsstunden (mit Halde) und 12,1 % der Jahresgeruchsstunden (ohne Halde) führen nicht zu unzumutbare Geruchsimmissionen. Nach Nr. 3.1 GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung (IG) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte (IW) überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Nach Tabelle 1 liegt der Immissionswert für Wohn- und Mischgebieten bei 0,10 sowie für Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten bei 0,15 der Jahresstunden. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. Da der Außenbereich nach § 35 BauGB dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt. Dementsprechend sehen die Anwendungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL vor, dass beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis maximal 0,15 (der Jahresstunden) zur Beurteilung herangezogen werden können (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2016 - 2 L 98/13 - a.a.O. Rn. 101; BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2018 - 9 CS 18.92, 9 CS 18.93 - juris Rn. 23). Darüber hinaus bietet sich nach den Auslegungshinweisen in dem Papier "Zweifelsfragen zur Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)" (Frage 31, Seite 28) auch bei gemischten Gebietsformen, etwa bei aneinander angrenzenden oder ineinander übergehenden Wohn-, Gewerbe- und Wohnmischgebieten, die Anwendung von Immissions-Zwischenwerten an, in diesen Fällen zwischen 10 und 15 %. Gemessen daran ist es geboten, für den IO 1 einen Zwischenwert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden) heranzuziehen. Bei dem Immissionsort 1 handele es sich um ein vereinzeltes Wohngrundstück inmitten mehrerer gewerblicher und landwirtschaftlicher Nutzungen. Im Umfeld dieses Immissionsortes befindet sich neben der Biogasanlage der Beigeladenen eine Ferkelaufzucht- und Mastanlage mit 15.643 Tierplätzen für Absatzferkel und 990 Tierplätzen für Mastschweine, das Satelliten-BHKW der Beigeladenen und die Biogasanlage der D-GmbH. Unmittelbar südlich grenzt die Bergbauhalde an, die bereits teilweise wieder abgetragen und mit Solaranlagen bestellt worden ist. Unmittelbar östlich des Wohnhauses befindet sich ein Sondergebiet Solar. Hiernach handelt es sich bei dem Immissionsort 1 (Wohnhaus V-Weg 2) um eine vereinzelte Wohnnutzung in einem ansonsten durch Bergbau, Landwirtschaft und aktuell durch Energiegewinnung mittels Photovoltaikanlagen geprägten Gebiet im Randgebiet zum Außenbereich. Dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ist gegenüber einer üblichen Wohnnutzung vermindert. Vor diesem Hintergrund ist für diesen Immissionsort ein Zwischenwert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden) anzusetzen. Dieser Zwischenwert wird durch die prognostizierte Geruchsstundenhäufigkeit von 14,3 % bzw. 12,1 % der Jahresgeruchsstunden nicht überschritten. Das gilt auch für den in der Geruchsimmissionsprognose vom 30. Mai 2017 ermittelten Wert von max. 14,6 %. (2) Die für den IO 2 (Wohnhaus Auf der S.) prognostizierten Geruchsstundenhäufigkeiten von 16,8 % der Jahresgeruchsstunden (mit Halde) und 18,0 % der Jahresgeruchsstunden (ohne Halde) können ebenfalls nicht als erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen gewertet werden. Immissionswerte für den - hier betroffenen - Außenbereich sieht die GIRL nicht ausdrücklich vor. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind vielmehr entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich für landwirtschaftliche Gerüche einen Wert bis zu 0,25 heranzuziehen. Im Ausgangspunkt darf jedoch ohne diese Einzelfallprüfung auch im Außenbereich der Immissionswert von 0,15 für Tierhaltungsgerüche nicht überschritten werden. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts bis 0,25 erfordert immer eine Prüfung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei sind u. a. der Gebietscharakter, die Vorbelastung und Ortsüblichkeit der Gerüche, eine gegebenenfalls erhöhte Duldungspflicht des Nachbarn bei eigener (früherer) Tierhaltung, das gesetzgeberische Anliegen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen generell zu vermeiden und an sich nicht zumutbare Zustände nicht zu verfestigen, der Stand der Technik, das Ziel, Vorhabenänderungen dann nicht zu verhindern, wenn sie zwar nicht die an sich zumutbaren Geruchsimmissionswerte einhalten, aber deutliche Verbesserungen herbeiführen, sowie sonstige Einzelfallumstände zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 - juris Rn. 55 f. und Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 - juris Rn. 70 ff.). Die die Erhöhung des Immissionswerts rechtfertigenden Gründe müssen dabei umso gewichtiger sein, je mehr der Immissionswert dem Wert 0,25 angenähert wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 - a.a.O. Rn. 59). In Einzelfällen, in denen die Gesamtbelastung noch unterhalb einer Geruchshäufigkeit von 20 % liegt, sollte nach den Auslegungshinweisen in dem Papier "Zweifelsfragen zur Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)" (Frage 32, Seite 28) ein Beurteilungswert von 20 % im Außenbereich angesetzt werden. Die erhöhten Immissionswerte für den Außenbereich gelten nach den Auslegungshinweisen zur GIRL nur für landwirtschaftliche Gerüche. Hierzu gehören nach den Auslegungshinweisen in dem Papier "Zweifelsfragen zur Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)" (Frage 25, Seite 22) auch Geruchsimmissionen, die durch eine Biogasanlage hervorgerufen werden, wenn sie Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes ist oder ausschließlich mit Festmist bzw. Gülle (Wirtschaftsdünger) aus Tierhaltungsanlagen und/oder nachwachsenden Rohstoffen betrieben wird (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2016 - 2 L 98/13 - a.a.O. Rn. 104; offengelassen von OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 - a.a.O. Rn. 73). Gemessen daran ist der Ansatz eines Immissionswertes von bis zu 0,20 (20 % der Jahresgeruchsstunden) für den IO 2 rechtlich nicht zu beanstanden. Auf Grund der das Grundstück umgebenden Nutzung mit Tierhaltung und zwei Biogasanlagen ist von einer Ortsüblichkeit entsprechender Gerüche auszugehen. Das Wohnhaus Auf der S. stellt einen Fremdkörper dar, da das Umfeld durch Gewerbe, Tierhaltung und Biogasproduktion beherrscht wird. Auf Grund der langjährigen hohen Vorbelastung durch den Betrieb der Schweine- und der Biogasanlage kann von einem deutlich geminderten Schutzanspruch dieses Wohnhauses ausgegangen werden. Diese Überlegungen rechtfertigen eine Anhebung des Immissionswertes auf bis zu 0,20 (20 % der Jahresgeruchsstunden), der auch die streitgegenständlichen Gerüche aus der Biogasanlage der Beigeladenen erfasst. Hierbei handelt es sich um landwirtschaftliche Gerüche, da ausschließlich der Einsatz von Schweinegülle, Hühnertrockenkot sowie von nachwachsenden Rohstoffen erfolgt. Die prognostizierte Geruchsstundenhäufigkeit von 16,8 % bzw. 18,0 % der Jahresstunden überschreitet den Immissionswert von 0,20 (20 % der Jahresgeruchsstunden) nicht. Das gilt auch für den in der Geruchsimmissionsprognose vom 30. Mai 2017 ermittelten Wert von max. 18,9 %. (3) Die in der Geruchsimmissionsprognose vom 6. Juli 2017 für den Immissionsort 3 (Gewerbenutzung Tankstelle / Supermärkte Auf der S. 1) ermittelten Werte von 14,7 % (mit Halde) bzw. 14,6 % (ohne Halde) übersteigen den für Gewerbe-/Industriegebiete anzusetzenden Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden) nicht. Die in der Geruchsimmissionsprognose vom 30. Mai 2017 im südwestlichen Randbereich des IO 3 prognostizierten Geruchsstundenhäufigkeiten von bis zu 16,1 % begründen ebenfalls nicht die Annahme erheblicher Belästigungen durch Geruchsimmissionen, obwohl der für Gewerbegebiete regelmäßig anzusetzenden Immissionswert von 0,15 durch diesen Wert überschritten wird. Zwar können zu einem maßgeblichen Immissionsort in einem Gewerbegebiet auch die gewerblich genutzten Außenflächen gehören. Auch Geschäftsgebäude und (ausnahmsweise) Freiflächen, die einer zulässigen gewerblichen Nutzung zugeordnet sind und dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, müssen grundsätzlich bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob Geruchsimmissionen das zumutbare Maß übersteigen. Dies ergibt sich der Sache nach bereits aus Nr. 3.1 GIRL, wonach sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen sind. In den Auslegungshinweisen zur GIRL heißt es zu Nr. 3.1 dementsprechend, dass etwa auch Campingplätze, Ferienhausgebiete und Kleingartensiedlungen vorbehaltlich der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles schutzwürdig sind. Auch dort halten sich Menschen typischerweise nicht nur vorübergehend auf, wenngleich der Aufenthalt regelmäßig nicht gleichermaßen dauerhaft und häufig ist wie bei Wohngebäuden. Demgegenüber sind grundsätzlich nicht ohne Weiteres die gesamten Außenflächen eines Grundstücks bis an dessen äußere Grenzen gleichermaßen schutzwürdig. Auszugehen ist vielmehr von den mit der Eigenart des Gebietes berechtigterweise verbundenen Wohn- und Nutzungserwartungen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. April 2016 - 3 S 1784/15 - juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 8 A 2660/15 - juris Rn. 7 ff.). Gemessen daran führen die prognostizierten Geruchsstundenhäufigkeiten von bis zu 16,1 % nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen an der Gewerbenutzung Auf der S. 1 (IO 3), denn Sie betreffen nach den Angaben in der Immissionsprognose vom 30. Mai 2017 nicht die Bereiche, in denen sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Der Schutzanspruch des Immissionswertes von 0,15 für Gewerbegebiete erstreckt sich nicht auf solche Teilflächen, die nur gelegentlich genutzt werden, auf denen sich mithin die dort arbeitenden Personen oder die Besucher nur vorübergehend aufhalten. (4) Die am IO 4 (Wohnbebauung T-Straße) voraussichtlich auftretenden Geruchsstundenhäufigkeiten von bis zu 11,2 % (mit Halde) bzw. 10,9 % (ohne Halde) können ebenfalls noch hingenommen werden. Insoweit spricht manches dafür, dass die Ausführungen zum IO 1 entsprechend gelten. Beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung können in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis maximal 0,15 (der Jahresstunden) zur Beurteilung herangezogen werden. Zudem bietet sich auch bei gemischten Gebietsformen, etwa bei aneinander angrenzenden oder ineinander übergehenden Wohn-, Gewerbe- und Wohnmischgebieten, die Anwendung von Immissions-Zwischenwerten an, in diesen Fällen zwischen 10 und 15 %. Hiernach könnte die Bildung eines Zwischenwertes von 15 % für die unmittelbar nördlich an die T-Straße angrenzende Wohnbebauung hinnehmbar sein, da unmittelbar südlich das Gewerbegebiet bzw. der Außenbereich angrenzt und das Gebiet zudem seit langen durch die von der Ferkelaufzucht- und Mastanlage K. sowie der Biogasanlage der Beigeladenen ausgehenden Geruchsentwicklung vorbelastet ist. Selbst wenn der Ansatz eines Immissionswertes von 0,10 für Wohn- und Mischgebiete ohne Bildung eines Zwischenwertes geboten sein sollte, da die T-Straße eine deutliche Trennung des Wohngebietes von dem südlich gelegenen Gewerbegebiet bzw. den Tierhaltungs- und Biogasanlagen bewirkt, wäre die derzeitige Überschreitung des Immissionswertes von 0,10 für Wohn- und Mischgebiete wegen der - nach den Angaben in der Immissionsprognose vom 6. Juli 2017 - anzunehmenden Verminderung der Geruchsbelastung auf 9,8 % der Jahresgeruchsstunden bei Änderung der Schweinemastanlage und Abbau der Halde noch tolerierbar. VI. Die angefochtene Genehmigung des Beklagten vom 17. November 2015 verstößt jedoch gegen Verfahrensvorschriften, die grundsätzlich deren Aufhebung gebieten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), kann die Aufhebung einer in den Anwendungsbereich des UmwRG fallenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (entspricht § 3a Satz 4 UVPG a.F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleich. Im vorliegenden Fall ist die bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls durch den Beklagten am 16. März 2016 getroffene Entscheidung, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, fehlerhaft gewesen und bislang auch nicht fehlerfrei nachgeholt worden (dazu 1). Die Klägerin ist befugt, diesen Verfahrensfehler geltend zu machen (dazu 2). Die angefochtene Genehmigung ist danach für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären (dazu 3). 1. Die UVP-Vorprüfung ist fehlerhaft. Die UVP-Vorprüfung des Beklagten vom 16. März 2015 entspricht nicht den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG a.F. Das Ergebnis im Hinblick auf die Geruchsimmissionen nicht nachvollziehbar. a) Für das Vorhaben der Beigeladenen war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich. Nach Nr. 8.4.2.1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) ist bei Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von 50 t oder mehr je Tag eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. durchzuführen. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich um eine solche Biogasanlage. Die am 29.07.2017 in Kraft getretenen Änderungen des UVPG durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da gemäß § 74 Abs. 1 UVPG n.F. für Vorhaben, für die - wie hier - das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c UVPG in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung galt und die vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurden, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden sind. b) Die UVP-Vorprüfung des Beklagte vom 16. März 2015 entspricht nicht den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG a.F., weil das Ergebnis im Hinblick auf die Geruchsimmissionen nicht nachvollziehbar ist. Nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Umweltauswirkungen sind vor diesem Hintergrund bereits dann erheblich, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen und so gewichtig sind, dass im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Zulassungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (vgl. BT-Drs. 14/4599, S. 95). Dies kann dazu führen, dass auch relativ geringfügige Belange die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - juris Rn. 37; Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - juris Rn. 21). Die Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen fehlt nur dann, wenn diese bereits nach Maßgabe einer im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung anzustellenden Vorausschau weder für die Zulassung des Vorhabens noch für das Ergebnis der Abwägung von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - a.a.O. Rn. 23; Beschluss des Senats vom 18. Mai 2015 - 2 M 33/15 - juris Rn. 25). Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit unterliegt gemäß § 3a Satz 4 UVPG a.F. nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren, das die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens betrifft, nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - a.a.O. Rn. 32). Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG a.F.) verdeutlicht, dass der Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde auch für die prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. BT-Drs. 16/2494, S. 21). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - juris Rn. 29). Bleibt wegen der begrenzten Prüftiefe der Vorprüfung hingegen unklar, ob oder mit welcher Gewissheit mit dem Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu rechnen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es gilt der Grundsatz: „Im Zweifel pro UVP“. Dies ergibt sich daraus, dass mit der Vorprüfung nicht geklärt werden soll, ob es tatsächlich, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen kommen wird. Es geht vielmehr um die Einschätzung der Behörde, ob solche Auswirkungen möglich sind, d.h. um die Feststellung eines Besorgnispotentials. Dabei kann der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 3c UVPG a.F. keine tiefer greifende Prüfung vorschreibt, nicht zu Lasten der UVP gehen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 9. November 2016 - 13 LC 71/14 - juris Rn. 47). Darüber hinaus gilt allgemein: Je offener die materiellen Bewertungsmaßstäbe sind, je schwerer und unsicherer sie im Einzelfall zu handhaben sind, desto eher können erhebliche Umweltauswirkungen vorliegen. Je genauer und verlässlicher die Beurteilungsmaßstäbe und ihre konkrete Anwendung im Einzelfall jedoch sind, desto eher können erhebliche Umweltauswirkungen auch dann hinreichend sicher ausgeschlossen werden, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen sich dem jeweiligen Grenzwert nähern (vgl. Seibert, NVwZ 2019, 337 ). Gemessen daran ist das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls des Beklagten vom 16. März 2015, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden könne, nicht nachvollziehbar. Dieses Ergebnis beruht im Hinblick auf die Geruchsimmissionen auf der Begründung, dass anhand der Immissionsprognose für Geruch nachgewiesen sei, dass im Bereich der nächsten Wohnbebauung (z.B. Wohnhaus Auf der S., K.) nur irrelevante Zusatzbelastungen nach der GIRL (2 % der Jahresstunden) durch den Betrieb der Biogasanlage hervorgerufen würden. Eine Berücksichtigung der Vorbelastung durch die benachbarte Tierhaltungs- und Biogasanlage sei aufgrund der irrelevanten Zusatzbelastung nicht erforderlich. Diese Überlegungen können das Ergebnis nicht tragen. Wie oben bereits dargelegt, kommt die Anwendung des Irrelevanzkriteriums in dem in den Auslegungshinweisen zur GIRL beschriebenen Sonderfall nicht in Betracht, in dem eine „übermäßige“ bzw. „fortschreitende“ Kumulation zu befürchten ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Nähe eines Wohngebietes mehrere Anlagen vorhanden sind oder errichtet bzw. erweitert werden sollen, die jeweils für sich betrachtet nur einen im Sinne von Nr. 3.3 GIRL irrelevanten Immissionsbeitrag aufweisen, aber in der Summe zu einem erheblichen bzw. unzumutbaren Immissionsbeitrag führen können. Die hiermit angesprochene - noch nicht in jeder Hinsicht abschließend geklärte - Problematik der Kumulation mehrerer für sich betrachtet irrelevanter Anlagen lässt die UVP-Vorprüfung des Beklagten unbeachtet. Zudem ergibt sich aus der Einzelfalluntersuchung gemäß § 3c UVPG a.F. der E-C vom 3. August 2017, dass vorliegend von einer irrelevanten Zusatzbelastung keine Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob dem Verwaltungsgericht zu folgen ist, soweit es angenommen hat, die Einschätzung des Beklagten, es seien keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu befürchten, sei auch im Hinblick auf das Schutzgut Wasser nicht nachvollziehbar, da die UVP-Vorprüfung keine Ausführungen dazu enthalte, warum auch insoweit nicht von erheblich nachteiligen Auswirkungen auszugehen sei. Eine fehlerfreie Nachholung der UVP-Vorprüfung durch den Beklagten liegt ausweislich der internen Stellungnahme vom 28. August 2017 bislang nicht vor. 2. Die Klägerin kann den Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch geltend machen. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt zwar in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage; sie ist aber gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Verfahrensfehler ungeachtet der sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 24.16 - juris Rn. 37 m.w.N.). Voraussetzung der Geltendmachung eines Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG durch einen Individualkläger i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG ist lediglich die - aus anderen Vorschriften herzuleitende - Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2019, § 4 UmwRG Rn. 51 ff.). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Klägerin ist - wie bereits ausgeführt - klagebefugt. 3. Gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG ist vorliegend anwendbar, obwohl die Vorschrift erst nach Klageerhebung durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) mit Wirkung vom 2. Juni 2017 in das UmwRG eingefügt worden ist. Dies folgt aus der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, nach der dieses Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG gilt, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Die Anwendung des UmwRG in der derzeit geltenden Fassung entspricht auch den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts. Nach diesen Grundsätzen erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts auch anhängige Rechtsstreitigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - juris Rn. 46). Zwar gebietet der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens, dass eine nachträgliche Beschränkung von Klagemöglichkeiten beim Fehlen abweichender Bestimmungen nicht zu einer Verschärfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer bereits eingelegten Klage führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - a.a.O. Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 - juris Rn. 16 zum Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit). Darüber hinaus ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes über die Verschärfung von Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus ganz allgemein zu beachten, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirkt, in der sich der Bürger befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 - a.a.O. RN. 17; Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - a.a.O. Rn. 46). Eine nachträgliche Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Lage der Klägerin liegt jedoch nicht vor. § 4 Abs. 1b UmwRG ermöglicht vielmehr die Heilung formeller Fehler auf Grund von Gerichtsentscheidungen (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16). Hiermit werden die Klagemöglichkeiten nicht nachträglich beschränkt, sondern lediglich die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Klage modifiziert (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2018 - 2 L 11/16 - juris Rn. 127). Der vorliegende Verfahrensfehler einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung kann nachgeholt werden, indem das ursprüngliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wiederaufgenommen und insoweit wiederholt wird, als es fehlerhaft war. Nachholbar in einem ergänzenden Verfahren ist dabei sowohl eine unterbliebene bzw. fehlerhafte UVP-Vorprüfung als auch eine rechtswidrig unterbliebene UVP (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - a.a.O. Rn. 42; Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - juris Rn. 27; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4 UmwRG Rn. 85). Der Bezug auf das ursprüngliche Verfahren verbietet es, das Vorhaben im ergänzenden Verfahren in seinen Grundzügen oder in wesentlichen Teilen zu modifizieren (vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97 ). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies hier erforderlich wäre. Es besteht auch kein Anlass für die Annahme, dass auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen UVP-Vorprüfung und einer ggf. nachfolgenden UVP der Erlass eines rechtmäßigen Bescheids von vornherein ausgeschlossen ist. Nur dies würde die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens hindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 24.16 - a.a.O. Rn. 40; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4 UmwRG Rn. 85). Steht - wie hier - aufgrund des Fehlers der Fortbestand der Genehmigung als solcher in Frage, kann ein ergänzendes - wiederaufgreifendes - Verfahren dazu dienen, den Fehler zu beseitigen; in diesem Fall stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Erlaubnis fest und weist die Klage im Übrigen - bezogen auf das in erster Linie verfolgte Aufhebungsbegehren - ab. Wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils sind die der Genehmigung anhaftenden Fehler auf der Grundlage einer umfassenden rechtlichen Prüfung abschließend zu benennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - juris Rn. 31; Beschluss vom 13. Juni 2019 - 7 B 23.18 juris Rn. 6). Im vorliegenden Fall sind keine weiteren Fehler der Genehmigung erkennbar. Die Erschließung des Vorhabens ist - wie oben bereits ausgeführt - gesichert. Das Vorhaben ruft auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruch hervor. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Greifbare Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkung - oder Gesundheitsgefahren - durch Lärm, Stäube (Schwebstaubkonzentrationen und Staubdeposition) oder Bioaerosole infolge der Änderung der Biogasanlage der Beigeladenen sind nicht ersichtlich. Auch für eine Grundwassergefährdung aufgrund der Lagerbox für Hühnerkot liegen keine belastbaren Anhaltspunkte vor. Es bedarf keiner Vertiefung ob ein Verstoß gegen die Betreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen wegen der fehlenden Einhausung der Lagerfläche für Hühnertrockenkot vorliegt. Die Klägerin kann sich nur auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 35 BauGB berufen. Da § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auf das Hervorrufen von bzw. die Exposition gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG abstellt, ist die Vorschrift nicht verletzt, wenn das zu genehmigende Vorhaben lediglich Vorsorgepflichten auslöst (vgl. NdsOVG, Urteil vom 16. August 2018 - 1 LC 180/16 - juris Rn. 27). Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Ein Kläger ist im Regelfall kostenmäßig in vollem Umfang zu entlasten, dessen Antrag, einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid aufzuheben, nur zur Rechtswidrigkeitserklärung geführt hat, weil er sein eigentliches Klageziel auch hiermit erreicht hat oder zumindest nur zu einem nicht ins Gewicht fallenden Teil unterlegen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kläger, der in erster Instanz die Aufhebung eines Genehmigungsbescheides erreicht hat, auf ein Rechtsmittel des Beklagten oder des Beigeladenen hin im Berufungsverfahren (wie hier) insoweit unterlegen ist, als (nur) die Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides (und damit seine Nichtvollziehbarkeit) festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 4 B 112.03 - juris Rn. 9). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Änderung einer Biogasanlage. Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landkreis M-S. Sie gehört der Verbandsgemeinde M. an. Die Beigeladene betreibt südöstlich der Ortslage der Klägerin auf dem Grundstück V-Weg 3, Gemarkung K., Flur A, Flurstücke 71, 69, 67, 65 und 63, eine Biogasanlage. Unmittelbar südlich und südwestlich der Biogasanlage betreibt die Landwirtschaft K. GmbH & Co. KG eine Anlage zum Halten von Schweinen mit 990 Tierplätzen für Mastschweine und 15.643 Tierplätzen für Absatzferkel. Weiter südlich befinden sich ein von der Beigeladenen betriebenes Satelliten-BHKW sowie eine Biogasanlage der D-GmbH. Nordwestlich der Biogasanlage der Beigeladenen befindet sich eine Halde des Lichtlochs 81 aus dem Kupferschieferbergbau. Die Halde hat (noch) eine Höhe von 288 m über HN und erhebt sich etwa 38 m über die Umgebung. Die Halde wurde teilweise bereits zurückgebaut und in ein Sondergebiet für Photovoltaik überführt. Zukünftig soll die gesamte Halde zurückgebaut und der Bereich in ein Sondergebiet Photovoltaik überplant werden. Mit Antrag vom 15. Juli 2008 beantragte die Beigeladene beim Landkreis M-S die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage auf ihrem Grundstück. Die Klägerin versagte mit Schreiben vom 11. September 2008 ihr Einvernehmen hierzu. Mit Bescheid vom 2. September 2009 ersetzte der Landkreis M-S das Einvernehmen der Klägerin. Den hiergegen mit Schreiben vom 22. September 2009 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2019 unter Hinweis auf § 44a VwGO als unzulässig zurück. Bereits mit Bescheid vom 26. August 2009 hatte der Landkreis M-S die von der Beigeladenen beantragte Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung ist bestandskräftig. Am 24. und 25. Juni 2010 wurde der Zustand des V-Weges in K. im Auftrag der Klägerin durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. D. vom Institut für Baugrund D-Stadt erkundet. Auf dieser Grundlage wurde eine Straßenzustandserfassung vom 5. September 2010 angefertigt. Hierin wurde folgender Bodenaufbau festgestellt: - Straßenaufbau insgesamt 0,40 bis 0,50 m - Straßenoberbau 15 - 20 cm Mansfeldschlacke 15 x 15 cm - Straßenunterbau 10 - 25 cm Kiessand/Schotter als Pflasterbettung - Untergrund Schluff weich/steif, vereinzelt weich, mit Feinsand und schwachen Kiesanteilen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass kein Regelaufbau des Straßenoberbaus entsprechend den Regeln der Technik vorhanden sei. Die derzeitige Verkehrsbelastung erfordere die Bauklasse III nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) 01 (Straße im Gewerbegebiet). Die dafür erforderliche Mindestdicke für den Straßenaufbau von 0,60 m werde mit den anstehenden 0,40 bis 0,50 m deutlich unterschritten. Die an der Oberkante der Schottertrageschicht notwendige Tragfähigkeit von Ev2 = 150 MN/m² sei mit einem Ev2 7,5 t zu untersagen. Eine vollständige Nutzung könne nur nach einem grundhaften Ausbau nach den Regeln der Technik (Bauklasse III nach RStO 01) erfolgen. Mit Anzeige vom 6. August 2012 zeigte die Beigeladene gemäß § 67 . 2 BImSchG die Biogasanlage bei dem Beklagten an. Mit Antrag vom 15. Januar 2015 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Biogasanlage. Der Antrag ging am 30. Januar 2015 bei dem Beklagten ein. Gegenstand der Änderungen waren in erster Linie Art und Menge der Inputstoffe wie folgt: Inputstoff Mengen (t/a) genehmigter Zustand geplanter Zustand Differenz Schweinegülle 12.000 12.000 unverändert Maissilage 6.000 8.500 + 2.500 Festmist 500 - entfällt Hühnertrockenkot (HTK) - 2.600 neu Grassilage - 500 neu Roggen GPS (Ganzpflanzensilage) - 500 neu Getreideschrot - 500 neu Gesamt 18.500 24.600 (67,397 t/d) + 6.100 (+ 16,7 t/d) Hiermit verbunden war eine Erhöhung der Biogasproduktion von 1.613.670 Normkubikmeter pro Jahr (Nm³/a) auf 2.948.684 Nm³/a. Zusätzlich waren folgende Änderungen geplant: - Errichtung einer Fläche von ca. 40 m² zur Lagerung von Hühnertrockenkot zwischen dem Fahrsilo 1 und dem Fermenter, abgedeckt mit einer Plane - Änderung der Maße des Fermenters (Vergrößerung) - Änderung der Maße des Gärrestbehälters (Verkleinerung) - Änderung der Lage des BHKW-Containers - Errichtung und Betrieb einer Biogasnotfackel. In dem Antrag hieß es, mit der Erhöhung der Inputstoffmenge gehe eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens einher. Diese beschränke sich jedoch auf wenige Kalendertage im Jahr, wenn beispielsweise die Anlieferung von Silage erfolge. Diese sei als Besonderheit dem regelmäßigen Anlagenbetrieb nicht zuzurechnen. Die übrigen vorgesehenen Inputstoffe würden nur in geringen Mengen eingesetzt, so dass nur wenige Fahrten notwendig seien. Dem Antrag war eine Geruchsimmissionsprognose der I-GmbH vom 22. Januar 2015 beigefügt. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass die Zusatzbelastung der Biogasanlage den Irrelevanzwert der GIRL von 0,02 bzw. 2 % der Jahresstunden an keinem der maßgeblichen Immissionsorte überschreitet. Eine Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Anlage zur Schweinehaltung der Landwirtschaft K. GmbH & Co. KG sowie die Biogasanlage der D-GmbH erfolgte nicht. Die vom Beklagten durchgeführte UVP-Vorprüfung vom 16. März 2015 kam zu dem Ergebnis, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden könne. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, anhand der Immissionsprognose für Geruch sei nachgewiesen, dass im Bereich der nächsten Wohnbebauung (z.B. Wohnhaus Auf der S., K.) nur irrelevante Zusatzbelastungen nach der GIRL (2 % der Jahresstunden) durch den Betrieb der Biogasanlage hervorgerufen würden. Eine Berücksichtigung der Vorbelastung durch die benachbarte Tierhaltungs- und Biogasanlage sei aufgrund der irrelevanten Zusatzbelastung nicht erforderlich. Nach einer Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros für Lärmschutz F & W vom 14. August 2015 würden durch die geänderte Biogas- und BHKW-Anlage keine Gefährdungen, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Geräusche in der Nachbarschaft verursacht. An den nach Nr. 2.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsorten „V-Weg 2“ (IO 1) und „Auf der S. 7“ (IO 2) (Anlagen 1 und 5) würden die gemäß Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts, die aufgrund der Geräusch-Vorbelastung um 6 dB(A) auf 54 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts herabzusetzen seien, sowohl tags als auch nachts eingehalten und sogar um wenigstens 10 dB(A) tags und 11 dB(A) nachts unterschritten. Der Gutachter ging hierbei von einem Beurteilungspegel der Geräusch-Zusatzbelastung für den Regelbetrieb der Anlage - für den IO 1 von 42,2 dB(A) tags und 28,1 dB(A) nachts und - für den IO 2 von 43,6 dB(A) tags und 27,4 dB(A) nachts aus. Die Anlieferung und Einlagerung von Mais wurde hierbei nicht berücksichtigt, weil es sich hierbei um seltene Ereignisse an nicht mehr als 10 Kalendertagen im Jahr handele. Hierfür wurde stattdessen eine schalltechnische Berechnung für seltene Ereignisse (siehe unten) durchgeführt. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden gemäß Nr. 7.4 TA Lärm die Verkehrsgeräusche des anlagenbezogenen Fahrverkehrs auf öffentlichen Straßen in einem Abstand von bis zu 500 m vom Grundstück der Anlage. Berücksichtigt wurde jedoch die Anlieferung des Hühnertrockenkots von 2.600 t/a. Hierbei wurde unterstellt, dass dieser nur 1 x wöchentlich angeliefert wird, also in einer Menge von 50 t pro Woche (2.600 t/a : 52 Wochen). Bei einer angenommenen Ladekapazität von nur 10 t pro Fahrzeug sei mit 5 Anlieferungen am ungünstigsten Tag der Woche zu rechnen. Die regelmäßige Anlieferung der übrigen zu vergärenden Stoffe, insbesondere die Anlieferung von Getreideschrot (500 t/a), seien gegenüber diesem Emissionsansatz zu vernachlässigen. Ein Abtransport von vergorenem Substrat aus dem Gärrestelager durch Tankfahrzeuge finde auf dem Gelände der Biogasanlage nicht statt, so dass in die Schallimmissionsprognose keine diesbezügliche Geräusch-Zusatzbelastung für die Nachbarschaft zu untersuchen sei. Das vergorene Substrat werde vom Betreiber der Schweinemastanlage zurückgenommen und aus den Gärrestelagerstätten abtransportiert. Der Rücktransport erfolge durch Rohrleitungen vom Gärrestelager auf dem Gelände der Biogasanlage zu den entsprechenden Behältern der Schweinemastanlage. Mit der Anlieferung von Mais sei an 5 Tagen im Jahr zu rechnen. Hierbei sei täglich mit bis zu 100 An- und Abfahrten durch LKW oder Traktoren zu rechnen. Der Beurteilungspegel für die Geräusch-Zusatzbelastung einschließlich der seltenen Ereignisse, also mit Berücksichtigung der Einlagerung von Mais, betrage - am IO 1 52,5 dB(A) tags und - am IO 2 58,0 dB(A) tags, womit der Immissionsrichtwert der Nr. 6.3 TA Lärm für seltene Ereignisse von 70 dB(A) tags um wenigstens 12 dB(A) unterschritten werde. Dieser müsse gar nicht in Anspruch genommen werden, weil an den nicht mehr als 10 Tagen, an denen die Einlagerungen von Mais stattfänden, selbst der normale Immissionsrichtwert von 60 dB(A) um 2 dB(A) unterschritten werde. Eine Prüfung des Immissionsrichtwertes der Nr. 6.3 TA Lärm von 55 dB(A) nachts erfolgte nicht, weil der Fahrverkehr durch LKW, Traktoren und Radlader im Zusammenhang mit dem Betrieb der geänderten Biogasanlage nach Nebenbestimmung 3.6.3 nur in der Tageszeit von 06.00 - 22.00 Uhr zulässig ist. Ergänzend bewertete der Gutachter die Geräuschimmissionen des anlagenbedingten LKW-Fahrverkehrs auf den angrenzenden öffentlichen Straßen. Insoweit stellte er auf die Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kern-, Dorf- und Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts ab. Im Ergebnis könnten auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Straßenverkehrsgeräusche vom anlagenbezogenen LKW-Fahrverkehr der gesamten landwirtschaftlichen Anlage auf der angrenzenden öffentlichen Straße ausgeschlossen werden, da der Beurteilungspegel für Straßenverkehrsgeräusche für das nächste Fenster im Erdgeschoss des Wohngebäudes IO 1 „V-Weg 2“ in ca. 20 m Abstand von der Straßenachse 50,2 dB(A) betrage. Hierbei wurde von 4.178 LKW-Fahrten im Kalenderjahr auf der öffentlichen Straße (2 x 2.089 unter Berücksichtigung der Hin- und Rückfahrt) ausgegangen, die sich wie folgt zusammensetzten: Schweinemastanlage (SMA) Biogasanlage (BGA) Gesamt t/a Tiere/a LKW/a t/a LKW/a Inputstoffe 12.600 480 Gülle 12.000 0 Gärrest 20.721 829 Futterlieferung 14.300 572 Einstallung Ferkel 52 Ausstallung Läufer 80.000 156 LKW/a 780 1.309 2.089 Bereits mit Schreiben vom 23. März 2015 hatte die Klägerin ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigert. Zur Begründung machte sie geltend, dem nach § 35 BauGB zu beurteilenden privilegierten Vorhaben im Außenbereich stünden öffentliche Belange entgegen. Der umliegenden Wohnbebauung sei nicht genügend Beachtung geschenkt worden. Auch sei die Erschließung nicht ausreichend gesichert. Die vorhandene Zuwegung „V-Weg“ sei für die Befahrung mit schweren LKW nicht geeignet. Ein zusätzlich erhöhtes Aufkommen an Fahrzeugen würde diese Situation noch erheblich verschärfen. Die Immissionsprognose habe den restlichen Haldenkörper des Lichtlochs 81 ignoriert, so dass ein verfälschtes Bild entstanden sei. Durch die Verwirbelungen der Luft, die von dem Abluftsystem der Schweinezuchtanlage verursacht würden, komme es durch den Hühnerkot zu erhöhten Geruchsbelästigungen sowie zu gesundheitsgefährdendem Feststoffabtrag des Hühnerkots über das gesamte Gemeindegebiet. Mit Schreiben vom 25. August 2015 hörte der Landkreis M-S die Klägerin zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an. Mit Schreiben vom 28. September 2015 erklärte die Klägerin, dass sie ihr Einvernehmen weiterhin versage. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 ersetzte der Landkreis M-S das Einvernehmen der Klägerin. Hierin hieß es u.a., die verkehrstechnische Erschließung der Biogasanlage sei ausreichend gesichert. Dies sei im Rahmen des im Jahre 2009 durchgeführten Baugenehmigungsverfahrens geprüft worden. Seitdem erfolge die Befahrung der Straße auch mit schweren LKW. Der jetzt vorgebrachte Einwand der nicht ausreichenden Erschließung sei unbegründet. Erhebliche Änderungen des bestehenden anlagenbedingten Verkehrsaufkommens seien durch die vorgesehene Änderung nicht zu erwarten. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. November 2015 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Im Amtsblatt des Beklagten vom 17. November 2015 wurde öffentlich bekanntgemacht, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG festgestellt worden sei, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten seien, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 angehört hatte, erteilte er mit Genehmigungsbescheid vom 17. November 2015 auf der Grundlage der §§ 16, 19 BImSchG die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage der Beigeladenen zur Erzeugung von Biogas (BGA) durch anaerobe Vergärung unter Einsatz von Gülle und nachwachsenden Rohstoffen (NawaRo) mit Verbrennungsmotoranlage durch Änderung der Inputstoffe und Mengenerhöhung, Änderung der Abmessungen von Fermenter und Gärrestbehälter, Errichtung einer Lagerfläche für Hühnerkot und Änderung der Durchsatzkapazität auf 67,397 t/d und einer Produktion von Biogas von 2.948.684 Nm³/a auf ihrem Grundstück in K.. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 wurde der Genehmigungsbescheid vom 17. November 2015 an die Klägerin übersandt. Am 28. Dezember 2015 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beigeladene eine von der Sachverständigen Dipl.-Ing. E. angefertigte Geruchsimmissionsprognose der E-C vom 30. Mai 2017 vorgelegt. Die Prognose enthält eine Bewertung der Geruchsemissionen und eine Ermittlung der Geruchsimmissionen aus der geänderten Biogasanlage der Beigeladenen, des vorhandenen Satelliten-BHKW der Beigeladenen, der vorhandenen Ferkelaufzucht- und Mastanlage der Landwirtschaft K. GmbH & Co. KG sowie der vorhandenen Biogasanlage der D-GmbH. Im Ergebnis wird festgestellt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der nächstgelegenen Immissionsorte durch Geruchsimmissionen durch den Betrieb der genannten Anlagen nicht zu erwarten sei. Die Immissionsprognose geht davon aus, dass die (geänderte) Biogasanlage der Beigeladenen aus folgenden Anlagenteilen besteht: - 1 Fermenter (di = 26,4 m; h = 6,02 m; gasdicht) - 1 Gärrestbehälter mit Gasspeicher (di = 32,18 m; h = 6,02 m; gasdicht) - 1 Pumpen- und Technikgebäude (geschlossen) - 1 BHKW (370 kW elektrische Leistung) im Container mit Abgasschornstein (Durchmesser 0,2 m, h = 13 m) (Abgasvolumenstrom = 1.428 Nm³/h trocken) - 1 Feststoffdosierer (Trioliet) (offener Eintrag 8 m x 2,5 m) - 1 Lagerfläche zur Zwischenlagerung von Hühnertrockenkot (HTK) (4 m x 5 m) (abgedeckt) - 1 Silo für Maissilage (offene Anschnittfläche 24 m x 4,5 m) - 1 Silo für Gras - bzw. Ganzpflanzensilage (offene Anschnittfläche 18,7 m x 2,8 m) Folgende Inputstoffe würden pro Jahr in der Biogasanlage vergoren: - Schweinegülle 12.000 t - Maissilage 8.500 t - HTK 2.600 t - Grassilage 500 t - Roggen (GPS) 500 t - Getreideschrot 500 t Die Schweinegülle werde der Biogasanlage per Leitung direkt in den Fermenter gepumpt. Die Feststoffe würden in der Regel zweimal täglich (ca. 2 h/Befüllvorgang) dem Feststoffeintrag per Radlader zugeführt und von dort dem Fermenter. Die Maissilage werde in einem Silo, bis auf die Anschnittfläche, vollständig mit Folie geschlossen gelagert. Gras- bzw. Ganzpflanzensilage würden in einem zweiten Silo, bis auf die offene Anschnittfläche, vollständig geschlossen gelagert. Der Hühnertrockenkot werde nur "portionsweise" (max. ca. 20 t für 3 Tage) auf dem Gelände der Biogasanlage zwischengelagert und zur Emissionsminderung und Vermeidung von Wiedervernässung mit einer Folie abgedeckt. Der anfallende Gärrest werde in dem vorhandenen Gärrestelager (mit Gasspeicherfolie) der Biogasanlage und in den zwei Gärrestbehältern der benachbarten Schweineanlage (jeweils mit Zeltdach abgedeckt) bis zur ordnungsgemäßen Verwertung zwischengelagert. Das erzeugte Biogas werde dem BHKW am Standort und dem Satelliten-BHKW (390 kW elektrische Leistung) zugeführt. Die Geruchs-Emissionen der Biogasanlage sind wie folgt angegeben worden: Quelle Fläche / Volumenstrom GE/s x h oder GE/s x m² GE/s Quellenart Feststoffeintrag (Feststoffdosierer) (Maissilage, Grassilage, GPS, Getreide, HTK) 20 m² 3,94 (Mittelwert des Inputmaterials) 11,82 (dreifacher Emissionsfaktor für 2 x 2 h Befüllung) 78,8 236,4 Volumen Technikgebäude (Raumluft) 1.000 m³/h 200 GE/m³ 55,6 vertikale Fläche BHKW(1.428 Nm³/h) 1.533 m³/h bei 20°C 3.000 GE/m³ 1.278 vertikale Linie ("verschmierte Linienquelle" vom Boden bis zur Austrittshöhe 13 m üGOK) Anschnittfläche Mais (24 m x 4,5 m) 108 m² 54 m² 3 9 (dreifacher Emissionsfaktor für 2 x 1 h Entnahme zur Befüllung) 324 486 vertikale Fläche Anschnittfläche GPS (18,7 m x 2,8 m) 52,4 m² 26,2 m² 6 18 (dreifacher Emissionsfaktor für 2 x 1 h Entnahme zur Befüllung) 314,4 471,6 vertikale Fläche Lager HTK (abgedeckt) 20 m² 10 m² 1,4 (80 % Emissionsminderung durch Folienabdeckung (20 % von 7 GE/m²) 21 (dreifacher Emissionsfaktor für 2 x 1 h Entnahme zur Befüllung) 28 210 Volumen diffuse Flächenverschmutzung 75 (10 % der diffusen bodennahmen Quellen) Volumen Die Gesamtbelastung ist wie folgt angegeben worden: Immissionsort IO Geruchsstundenhäufigkeiten (%/a) IO1 Wohnhaus V-Weg 2 max. 14,6 IO 2 Wohnhaus Auf der S. max. 18,9 IO 3 Gewerbenutzung (Tankstelle / Supermärkte) Auf der S. 1 max. 16,1 IO 4 Wohnbebauung T-Straße max. 11,5 Für den IO 1 sei wegen der Nähe zum Sondergebiet Tierhaltung und Biogas und zum Außenbereich der Immissionswert für Gewerbe-/Industriegebiete von 0,15 (15 %) anzusetzen, der unterschritten werde. Für den IO 2 sei wegen der Lage im Außenbereich ein Immissionswert von bis zu 0,25 (25 %) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen, der unterschritten werde. Für den IO 3 werde die in einem Gewerbegebiet zulässige Geruchsstundenhäufigkeit von 0,15 (15 %) ausschließlich im südwestlichen Randbereich mit max. 16,1 % überschritten. In den Bereichen, in denen sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhielten (relevanter Immissionsort), werde die zulässige Geruchsstundenhäufigkeit von 0,15 (15 %) unterschritten. Am IO 4 sei ein Zwischenwert zwischen Wohngebiet und Gewerbe-/Industriegebiet zulässig, da das Gebiet im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche ausgewiesen sei und Richtung Süden an das Gewerbegebiet grenze, was zu Werten von bis zu 0,15 (15 %) am Rand des Gebietes führen könne. Dieser Wert werde unterschritten. An allen weiteren Wohnhäusern werde eine maximale Geruchsstundenhäufigkeit von 10 % prognostiziert, die gemäß der GIRL in einem Wohn- und Mischgebiet zulässig sei. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Genehmigung sei rechtswidrig, weil die Ersetzung ihres Einvernehmens durch den Landkreis M-S noch nicht bestandskräftig sei. Der Bereich, auf dem sich die Biogasanlage befinde, sei dem Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zuzuordnen. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BauGB lägen nicht vor, da der Hühnerkot nicht überwiegend aus dem eigenen Betrieb oder aus nahe gelegenen Betrieben stamme, sondern aus den Niederlanden angeliefert werde. Auch werde die Kapazitätsgrenze des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d BauGB von 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas überschritten. Es sei keine hinreichende Prüfung dahingehend erfolgt, inwieweit durch den Hühnerkot auch gesundheitliche Gefahren für die Anwohner drohten. Von dem Hühnerkot gingen nicht nur Geruchsbelästigungen aus, vielmehr seien hierin auch Giftstoffe enthalten. Diese würden beim Umsetzen, Entladen und bei sonstigen Bewegungen des Hühnerkots freigesetzt und drohten zu einer Gesundheitsgefahr für die Anwohner zu werden. Die Auflage zur Abdeckung des Hühnerkots sei nicht ausreichend. Durch die Erweiterung der Biogasanlage und der damit einhergehenden Nutzung von Hühnerkot sei nicht nur mit einer verstärkten Geruchsbelästigung für die Anwohner zu rechnen, sondern auch mit dem Eintrag von Gefahrstoffen in der Luft. Nicht geklärt sei außerdem die Lärmbelästigung der Anwohner durch die zusätzliche Anlieferung der verwendeten Biomasse. Die Lärm- und Staubbelastung der Anwohnerin im V-Weg 2 habe überhaupt keine Berücksichtigung gefunden. Auch die Zufahrt zur Biogasanlage sei in einem derart schlechten Zustand, dass hierdurch zusätzliche Lärmbelästigungen für die Anwohner entstünden. Zudem sei die Straße nicht für den Schwerlasttransport geeignet. Die geplante Lagerbox für Hühnertrockenkot solle im Untergrund offenbar aus Straßenasphalt bestehen. Es sei nicht geprüft worden, inwieweit hierdurch eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen sei. Eine Gefährdung des Grundwassers sei jedoch insbesondere bei einer Verbindung des Hühnertrockenkots mit (Regen-)Wasser zu erwarten. Es fehle eine statische Berechnung des Lagerplatzes. Allein die Auflage unter Nebenbestimmung 2.3.4, zu prüfen, ob die Wand und deren Gründung ausreichend bemessen seien, um die Belastung aus der Aufschüttung aufzunehmen, und das Ergebnis der Überprüfung des Prüfingenieur für Standsicherheit vorzulegen, reiche nicht aus. Es bleiben auch offen, wie gemäß Nebenbestimmung 3.1.3 der Anteil der im Biogas enthaltenen, äußerst geruchsintensiven Stoffe (Schwefelwasserstoff, organische Schwefelverbindungen) durch Optimierung der Entschwefelung bei der Gaserzeugung zu minimieren sei. Es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Bereits der Umfang der im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen zum Immissionsschutz zeige, dass eine erhebliche Gefahr für die Umwelt vorliege. Die Vorprüfung könne daher nicht nachvollzogen werden. Schließlich fehle der Biogasanlage auch ein Fahrzeugwaschplatz zur Säuberung und Desinfizierung von Behältern und Fahrzeugen. Die Klägerin hat beantragt, den Genehmigungsbescheid vom 17. November 2015 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Landkreises M-S vom 15. Oktober 2015, mit dem ihr Einvernehmen ersetzt worden sei, stehe der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides nicht entgegen. Gemäß § 70 Abs. 1 BauO LSA habe die zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen zu ersetzen, wenn eine Gemeinde ihr Einvernehmen rechtswidrig versage. Soweit die untere Bauaufsichtsbehörde und die Genehmigungsbehörde - wie hier - nicht identisch seien, müsse die untere Bauaufsichtsbehörde die Ersetzung des Einvernehmens mit einem gesonderten Bescheid vornehmen. Dieser müsse zwingend vor Erteilung der Genehmigung erlassen werden. Eine positive Entscheidung über einen Bauantrag bzw. eine die Baugenehmigung einschließende Entscheidung setze voraus, dass bei versagtem gemeindlichen Einvernehmen das Einvernehmen wirksam ersetzt worden sei. Widerspruch und Anfechtungsklage der Gemeinde gegen die Ersetzungsentscheidung als selbständigen Verwaltungsakt hätten aufschiebende Wirkung, da diese von § 212a Abs. 1 BauGB nicht erfasst sei, so dass die zugehörige Genehmigung nicht vollziehbar sei. Soweit der Bauherr dennoch mit der Ausführung des Vorhabens beginnen wolle, müsse er von den Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO Gebrauch machen. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche in der schutzbedürftigen Nachbarschaft würden durch den genehmigten Betrieb der Biogasanlage nicht hervorgerufen. Die ergebe sich aus der Schallimmissionsprognose vom 14. August 2015. Mit der Behauptung, die Straße sei für den Schwerlastverkehr nicht geeignet, könne die Klägerin die Geeignetheit der Zuwegung nicht in Frage stellen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuwegung für das zusätzliche Verkehrsaufkommen ungeeignet sei. Die fehlende Standsicherheit der Anschüttwand für das Trockenkotlager könne die Klägerin nicht rügen, denn sie dürfe ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB nur aus den sich aus §§ 31, 33 bis 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Die Befürchtungen der Klägerin seien auch in der Sache unbegründet. Gemäß § 65 Abs. 4 BauO LSA würden bautechnische Nachweise nicht geprüft. Die Genehmigungsfreiheit sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbinde gemäß § 58 Abs. 2 BauO LSA jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lasse die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Zwar sei die Bebauung südöstlich des Kreuzungsbereichs V-Weg/T-Straße, die von diesem durch eine ca. 135 m lange Freifläche entlang des V-Wegs getrennt sei, kein eigenständiger Ortsteil. Ein Ortsteil sei jedoch nördlich, nordwestlich sowie südwestlich des Kreuzungsbereichs und nördlich der T-Straße in östliche Richtung gegeben. Die Bebauung sei trotz der dazwischenliegenden Freifläche Bestandteil des Ortsteils. Die Freifläche stelle sich als Baulücke innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Der Abstand zwischen der Bebauung jenseits des Kreuzungsbereichs und den Gebäuden der Tierhaltungsanlage betrage ca. 135 m. Durch das Gebäude V-Weg 2, das auf der gegenüberliegenden Seite den Abschluss des im Zusammenhang bebauten Ortsteils bilde, jedoch gegenüber der Freifläche liege, entstehe nicht der Eindruck einer Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs, vielmehr wirke der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung quasi auf die andere Straßenseite über. Die Bauten der Tierhaltungsanlage stellten aufgrund ihrer Größe und räumlichen Ausdehnung auch eine maßstabsbildende Bebauung dar, die optisch wahrnehmbar sei und ein gewisses Gewicht habe, so dass sie geeignet sei, ein Gebiet als einen Ortsteil zu prägen. Ob sich von Nordosten her über die Bebauung nördlich der T-Straße und über die Gebäude des A- und des R-Marktes und den Möbelladen die Annahme einer Lage innerhalb eines Ortsteils rechtfertigen lasse, sei nach den Luftbildaufnahmen fraglich, könne jedoch dahinstehen. Das Vorhaben verschlechtere, störe oder belaste die vorhandene Situation nicht in bauplanungsrechtlich relevanter Weise. Angesichts der besonderen Funktion der Biogasanlage sei eine städtebaulich zu missbilligende Vorbildwirkung durch die Anlagenänderung und die damit verbundenen Auswirkungen nicht zu erwarten. Die zugelassene Änderung der Biogasanlage wäre auch nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, falls von einer Außenbereichslage auszugehen sein sollte und die Baugenehmigung für die Biogasanlage aus dem Jahr 2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht hätte erteilt werden können. Die Biogasanlage sei ein zulässigerweise errichteter Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB. Die geplante Erweiterung, die insbesondere in dem Lagerplatz für Hühnerkot und der Vergrößerung des Reaktorvolumens des Fermenters bestehe, sei auch im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen. Selbst wenn das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB bzw. § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB zu beurteilen sein sollte, wäre es als sonstiges Vorhaben zulässig. Die Anlage widerspreche nicht der Darstellung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde M., der für den hier bebauten Bereich ein Sondergebiet Tierhaltung vorsehe. Das Vorhaben lasse auch nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Das Änderungsvorhaben führe nicht zu einer städtebaulich zu missbilligenden Zersiedelung des Außenbereichs. In den beiden Genehmigungsverfahren für die Biogasanlage der D-GmbH und die Biogasanlage der Beigeladenen sei jeweils davon ausgegangen worden, dass die Anlage nur mit irrelevanten Zusatzbelastungen zur Gesamtbelastung hinsichtlich der Gerüche beitrage. Angesichts dieser Situation sei zu prüfen, ob der zweifache Gebrauch der Irrelevanz-Regelung zu einer höheren Gesamtbelastung geführt habe. Daher sei die Geruchsimmissionsprognose der I-GmbH vom 22. Januar 2015 überarbeitet worden und die Vorbelastung ermittelt, die Zusatzbelastung bestimmt und die daraus resultierende Gesamtbelastung berechnet worden. In der Geruchsimmissionsprognose der E-C vom 30. Mai 2017 sei die Berechnungsmethodik gegenüber der Geruchsimmissionsprognose der I-GmbH von 2015 zum Teil modifiziert worden. In der Prognose der I-GmbH von 2015 sei für die Lagerfläche Hühnertrockenkot (HTK) wegen der Abdeckung mit einer Plane eine Emissionsminderung von 80 % in Ansatz gebracht worden, so dass sich die Geruchsemissionen für die 40 m² große Fläche mit einem Emissionsfaktor von 7 GE/m²*s von 280 GE/s auf 56 GE/s verringerten. Für die Anschnittflächen der Maissilage in beiden Silokammern (Fahrsilo) sei eine Emissionsminderung von 50 % angesetzt worden, da jeweils nur eine Silokammer angeschnitten und diese nach jeder Entnahme wieder abgedeckt werde. Hierdurch verringerten sich die Geruchsemissionen von 74,4 GE/s auf 37 GE/s bzw. von 163 GE/s auf 81 GE/s. Für den Feststoffdosierer (Annahme) sei eine Emissionsfläche von 30 m² zugrunde gelegt worden. In der Prognose der E-C von 2017 seien die Flächenangaben für die Annahme und die Lagerfläche HTK nach einer Vor-Ort-Begehung den aktuellen Gegebenheiten angepasst worden. Die Annahme sei von 30 m² auf 20 m² und die HTK-Lagerfläche von 40 m² auf 20 m² geändert worden. Weiterhin seien der Schornsteindurchmesser und die Abgasgeschwindigkeit verringert und der Volumenstrom des BHKW von 1.641 m²/h auf 1.533 m³/h geändert worden, so dass die Geruchsemissionen um 90 GE/s geringer seien (1.278 GE/s statt 1.368 GE/s). Diese Vorgehensweise begegne erheblichen Bedenken, denn die maßgeblichen Annahmen der Prognose könnten hinsichtlich der technischen Änderungsmaßnahmen nur aus den Antragsunterlagen entnommen werden. Für die Lagerfläche HTK sei wie in der Prognose 2015 eine Emissionsminderung von 80 % in Ansatz gebracht worden. Eine pauschale Minderung für die Fahrsilos sei nicht berücksichtigt worden. Für die geöffneten Anschnittflächen (HTK und Silagen) und für die Befüllung (Feststoffeintrag) seien der dreifache Emissionsfaktor für 2 x täglich 1 Stunde bzw. 2 x täglich 2 Stunden als variable Emissionen angesetzt worden. 10 % der diffusen bodennahen Quellen seien pauschal als Flächenverschmutzung berücksichtigt worden. Als zusätzliche Emissionsquelle sei das Technikgebäude (Raumluft mit 55,6 GE/s) in die Berechnung einbezogen worden. Im Gutachten der I-GmbH von 2015 seien die umliegenden Gebäude als umströmte Hindernisse im diagnostischen Windfeldmodell berücksichtigt worden. In der Prognose der E-C von 2017 fänden die Einflüsse der Gebäudeumströmung keine Berücksichtigung mehr, da der Einfluss durch die Rauhigkeit von 0,5 ausreichend abgebildet werde. Für das Gitter der Geruchsstoffauswertung seien die Maschenweiten von 50 m auf 25 m verkleinert worden. Als meteorologische Daten seien - wie im Gutachten der I-GmbH von 2015 - die Ausbreitungsklassenzeitreihe der Station Q-Mühle L-Stadt mit dem Zeitraum 12. Juli 2010 - 11. Juli 2011 verwendet worden. Lokale Kaltluftströme seien nicht berücksichtigt worden. Die Prognose der E-C von 2017 stelle einen deutlich konservativeren Ansatz im Vergleich zur Prognose der I-GmbH von 2015 dar. Allein die Geruchsemissionen der beiden Fahrsilos und des HTK-Lagers gingen mit 1.834 GE/s in die aktuelle Prognose ein, im Vergleich zu 174 GE/s bei der I-GmbH in 2015. Im Gutachten der E-C seien neben den Geruchsimmissionen der Biogasanlage der Beigeladenen auch die Geruchsimmissionen des Satelliten-BHKW der Beigeladenen, der südlich angrenzenden Ferkelaufzucht- und Mastanlage der Landwirtschaft K. GmbH & Co. KG sowie der südwestlich angrenzenden Biogasanlage der D-GmbH in die Prognose der Gesamtbelastung einbezogen worden. In der aktuellen Geruchsimmissionsprognose werde darauf hingewiesen, dass die westlich der Biogasanlage der Beigeladenen gelegene Halde derzeit bereits zurückgebaut werde bzw. zukünftig vollständig abgetragen werden solle. In der Berechnung des Windfeldes sei die Halde jedoch als deutliche Geländesteigerung im Anlagenumfeld eingegangen. Die Berechnung des Windfeldes verliere dadurch an Genauigkeit und sollte unter Berücksichtigung der bergbaulichen Planung neu modelliert werden. Es werde einer Vermaschung des Geländemodells im Bereich der Halde auf das umliegende Niveau empfohlen, so dass das Windfeldmodell hinreichend genau abgebildet werden könne. Die aktuellen Berechnungsergebnisse verdeutlichten, dass angesichts der zum Teil nur knappen Einhaltung der immissionswerte an den Immissionsorten IO1 bis IO 4 nicht auszuschließen sei, dass die Anpassung des Windfeldmodels zu einer neuen Bewertung führe. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, der Genehmigungsbescheid vom 17. November 2015 sei rechtmäßig. Eine Verletzung von Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin dienten, sei ausgeschlossen. Es sei unerheblich, dass über den Widerspruch der Klägerin gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens noch nicht entschieden worden sei. Zwar habe es gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB des Einvernehmens der Klägerin bedurft. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB könne jedoch die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Dies habe der gemäß § 70 Abs. 1 BauO LSA zuständige Landkreis M-S mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 getan. Für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung genüge die Entscheidung über die Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB. Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen hätten nach § 70 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA keine aufschiebende Wirkung. Es sei im Rahmen des § 70 BauO LSA nicht ausgeschlossen, dass Genehmigungserteilung und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens auseinanderfielen, mithin die Entscheidung über die Ersetzung vor der Genehmigungserteilung ergehe. Dies sei zwangsläufige Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung, dass gemäß § 70 Abs. 1 BauO LSA auch in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht (mehr) die Genehmigungsbehörde, sondern die Bauaufsichtsbehörde für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zuständig sei. Dementsprechend könnten und müssten die jeweiligen Bescheide auch separat angefochten werden. Auch wenn der Rechtsbehelf gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufschiebende Wirkung habe, greife für die Anfechtung der isolierten Ersetzungsentscheidung die Wirkung des § 70 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA, so dass der Widerspruch, der ausschließlich gegen die Ersetzung des Einvernehmens gerichtet sei, keine aufschiebende Wirkung habe. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die baulichen Änderungen der Biogasanlage beschränkten sich auf die Errichtung einer Lagerbox für Hühnertrockenkot mit einer Bruttogrundfläche von ca. 35 m² inklusive einer Anschüttwand mit einer Länge von 7 m an der nordöstlichen Längswand des Fahrsilos sowie auf geänderte Abmessungen des Gärrestelagers und des Fermenters. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nach § 34 BauGB. Das streitgegenständliche Grundstück nehme am Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB teil. Das Umfeld des Grundstücks sei durch gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzung vorgeprägt. Zudem sei die auf dem Vorhabengrundstück bereits befindliche Biogasanlage Teil der vorhandenen Bebauung und daher als maßstabsbildend mit zu berücksichtigen. Die baulichen Änderungen seien von untergeordneter Bedeutung, so dass sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sei nicht einschlägig. Durch die Abdeckung der Fläche zur Lagerung des Hühnerkots werde wirksam Vorsorge gegen das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkung in Form von Bioaerosolen getroffen. Im Übrigen gingen von der Biogaserzeugungs- und -verbrennungsmotoranlage keine Bioaerosolemissionen aus. Eine Gefährdung der Anwohner aufgrund von in die Luft eingetragenen Gefahrstoffen durch die geänderte Anlage sei ausgeschlossen. Die Immissionsprognose der I-GmbH vom 22. Januar 2015 weise keine Fehler auf. Entgegen der Annahme der Klägerin sei der Haldenkörper des Lichtlochs 81 berücksichtigt worden. Bei der Prognose sei ein digitales Geländemodell mit einer horizontalen Auflösung von 25 x 25 m zur Erzeugung eines mesoskaligen diagnostischen Windfeldmodells verwendet worden. In den zugrunde gelegten Daten sei der Resthaldenkörper entsprechend seiner Ausprägung bei der Erfassung enthalten. Dementsprechend weise die in der Prognose enthaltene Abbildung 9 zum topografischen Höherelief am Standort der Halde eine entsprechende Geländeerhebung aus. Die Einflüsse der Resthalde auf das Strömungsverhalten am Anlagestandort sei im Rahmen der notwendigen Genauigkeit bei der Erstellung der Immissionsprognose berücksichtigt worden. Die Immissionsprognose habe ergeben, dass durch die Änderung der Anlage an den maßgeblichen Immissionsorten lediglich eine irrelevante Zusatzbelastung entstehe. Eine Ermittlung der Gesamtbelastung habe somit unterbleiben können. Entgegen der Auffassung der Klägerin sorge die Abluftanlage der Schweinemastanlage auch nicht für erhebliche Luftverwirbelungen. Sie entspreche dem Stand der Technik und sei zudem nachträglich mit einem Abluftbehandlungssystem versehen worden. Durch die geänderte Anlage seien auch keine Gefährdungen, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Geräusche in der Nachbarschaft zu erwarten. Dies ergebe sich aus der Schallimmissionsprognose vom 14. August 2015. Hierbei habe auch die Lärmbelastung der Anwohnerin im V-Weg 2 Beachtung gefunden. Das dort belegene Wohnhaus stelle in der Prognose einen maßgeblichen Immissionsort im Sinne der Nr. 2.3 TA Lärm dar. Der anlagebezogene Fahrverkehr sei ebenfalls rechtlich unbedenklich. Aus der Änderung der Anlage ergäben sich keine erheblichen Änderungen des anlagebedingten Verkehrsaufkommens. Die Erschließung der Anlage sei auch in verkehrstechnischer Hinsicht gesichert. Eine Befahrung der Straße mit schweren Lastkraftwagen finde bereits seit Erteilung der Baugenehmigung vom 26. August 2009 statt. Die ausreichende verkehrstechnische Erschließung sei im Rahmen dieses Baugenehmigungsverfahrens geprüft und bejaht worden. Es sei festgestellt worden, dass die Zuwegung zur Biogasanlage für die eingesetzten Fahrzeuge geeignet sei. Die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder seien nicht geeignet, diese Annahme zu erschüttern. Die Schichten und der Oberbau der Straßen und Anfahrten genügten den Anforderungen aufgrund der Belastungen durch die Lastkraftwagen. Die Nebenbestimmung 3.1.3 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das hiermit verfolgte Ziel, die Vermeidung ekelerregender oder Übelkeit auslösender Gerüche in der Nachbarschaft, sei klar und eindeutig benannt und hinreichend konkretisiert. Zusätzlich werde als zentrales Mittel zur Erreichung dieses Ziels die Optimierung der Entschwefelung bei der Gaserzeugung aufgeführt. Hinreichende Bestimmtheit liege damit vor. Zudem sei die Fehlerhaftigkeit einer Nebenbestimmung nicht geeignet, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung insgesamt in Frage zu stellen. Vielmehr sei die Klägerin darauf zu verweisen, im Wege der Verpflichtungsklage die Beifügung einer - aus ihrer Sicht - inhaltlich ausreichenden Nebenbestimmung durchzusetzen. Die erforderliche UVP-Vorprüfung gemäß § 3c UVPG sei durchgeführt worden. Anhand der Immissionsprognose sei nachgewiesen worden, dass das Vorhaben im Bereich der nächsten Wohnbebauung nur irrelevante Zusatzbelastungen nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) hervorrufe. Insgesamt habe die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergeben, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter durch die Anlagenänderung nicht zu erwarten seien. Durch die Lagerung des Hühnertrockenkots sei keine Grundwassergefährdung zu erwarten. Aus der Bauweise der vorgesehenen Lagerbox ergebe sich keine Grundwassergefährdung. Die Lagerbox für Hühnertrockenkot werde aus Straßenasphalt hergestellt und werde über einen frostsicheren Unterbau sowie über eine Anschüttwand aus Stahlbeton verfügen. Zudem bestehe nach Nebenbestimmung 3.1.7 die Verpflichtung, bei zu erwartendem Starkregen den Hühnertrockenkot vollständig abzudecken. Mit Urteil vom 13. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 17. November 2015 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie mache geltend, der Beklagte habe das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen zu Unrecht ersetzt. In einer solchen Konstellation sei die betroffene Gemeinde grundsätzlich befugt, den ohne ihr Einvernehmen erlassenen Verwaltungsakt anzufechten. Die Klage sei auch begründet. Die Genehmigung verstoße gegen § 36 BauGB. Die Klägerin habe ihr Einvernehmen zu Recht versagt. Soweit das gemeindliche Einvernehmen ersetzt worden sei, seien die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf die Klage der Gemeinde in vollem Umfang nachzuprüfen. Dies gelte auch für § 34 BauGB. Soweit die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig gewesen sei, habe die von der Gemeinde erhobene Anfechtungsklage gegen die unter Ersetzung des Einvernehmens erteilte Genehmigung Erfolg. Im vorliegenden Fall sei das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB Voraussetzung für die Genehmigung gewesen. Für die Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin sei nicht der Landkreis M-S, sondern der Beklagte zuständig. Zwar sei nach dem Wortlaut des § 70 Abs. 1 BauO LSA die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Ersetzung zuständig, während bis zur Neufassung der Vorschrift noch die zuständige Genehmigungsbehörde zuständig gewesen sei. Diese Änderung sei jedoch ohne sachlichen Grund erfolgt. Jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorschrift verbleibe es daher bei der Zuständigkeit der das fachrechtliche Anlagezulassungsverfahren führenden Behörde auch für die Einvernehmensersetzung. Dass der Landkreis M-S das Einvernehmen der Klägerin ersetzt habe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung, weil die Klägerin beteiligt worden sei und sich der Beklagte die Entscheidung des Landkreises zu eigen gemacht habe. Außerdem gelte die Genehmigung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA zugleich als Ersatzvornahme. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass über ihren Widerspruch gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens durch den Landkreis noch nicht entschieden worden sei, denn ihr Widerspruch entfalte keine aufschiebende Wirkung. Dies bedürfe keiner Vertiefung, denn die Klägerin habe ihr Einvernehmen jedenfalls in materieller Hinsicht in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften versagt. Das Vorhaben der Beigeladenen sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin könne zwar nicht mit Erfolg geltend machen, es liege ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB vor, denn die Vorschrift sei hier nicht anwendbar. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB und nicht nach § 35 BauGB. Das Baugrundstück befinde sich im unbeplanten Innenbereich. Es nehme noch am Bebauungszusammenhang der Ortslage K. teil. Es sei von drei Seiten - im Norden, Osten und Westen - von aufeinander folgender, zusammenhängender Bebauung umgeben, auch wenn die Bebauung nicht so eng aufeinander folge wie im Bereich der zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke, die nördlich an der B 242 lägen. Die baulichen Anlagen, die es umgäben, wiesen auch maßstabsbildende Kraft auf, weil es sich entweder um landwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Gebäude handele. Soweit nördlich der landwirtschaftlich genutzten Gebäude eine große Photovoltaikanlage angrenze, komme dieser zwar keine maßstabsbildende Kraft zu. Die Fläche sei aber nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang zu unterbrechen, weil sie wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sei. Die Linie, die den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Ortslage K. abschließe, verlaufe daher östlich des Autocenters P., der A- und E-Einkaufsmärkte, des Reifenservice K. sowie des Betriebsgeländes der Beigeladenen. Das Vorhaben der Beigeladenen sei nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig, weil die Erschließung nicht gesichert sei. Die Zufahrtsstraße V-Weg werde zwar seit der Inbetriebnahme der Biogasanlage von der Beigeladenen genutzt. Auch seien keine Gewichtsbeschränkungen angeordnet worden. Allerdings weise die Straße ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder bereits jetzt nicht unerhebliche Schäden auf. Jedenfalls sei ein Begegnungsverkehr nicht möglich, da die Straße nur eine Breite von etwa 3 m aufweise. Selbst für einen Begegnungsverkehr eines LKW mit einem PKW bei verminderter Geschwindigkeit sei eine Fahrbahnbreite von 4,75 m erforderlich. Im Hinblick auf die von der Beigeladenen verwendeten Inputstoffe, die jedenfalls nicht insgesamt von den in unmittelbarer Nähe vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben geliefert würden, löse das Vorhaben einen Verkehr aus, den eine 3 m breite Zufahrtsstraße nicht bewältigen könne. Da die Verkehrsanlage keinen Begegnungsverkehr zulasse, genüge sie den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht. Die Straße dürfte auch nicht den Anforderungen genügen, denen die übrigen Anlagen im Innenbereich entsprächen. Die Beigeladene habe der Klägerin auch bisher kein Erschließungsangebot zum Ausbau des V-Weges unterbreitet. Ob eine erforderliche Verbreiterung im Hinblick auf die angrenzenden Grundstücke tatsächlich und rechtlich möglich sei, bedürfe danach keiner Entscheidung. Der Genehmigungsbescheid sei zudem rechtswidrig, weil er an einem Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG leide, der zu seiner Aufhebung führe. Das Vorhaben unterliege nach Nr. 8.4.2.1 der Anlage 1 zum UVPG der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Die vor Erlass des angefochtenen Genehmigungsbescheides durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entspreche nicht den Vorgaben des § 3c UVPG und das Ergebnis sei deshalb nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe die Vorbelastung durch die bestehende weitere Biogasanlage und die Ferkelaufzucht- und Mastanlage bei der Vorprüfung nicht berücksichtigt. Er habe die vorhandene Schweinemastanlage und die weitere Biogasanlage zwar zu Kenntnis genommen, aber nicht in die Prüfung mit einbezogen. Jedenfalls die Berücksichtigung der auf den unmittelbar südwestlich angrenzenden Flurstücken vorhandenen Ferkelaufzucht- und Mastanlage der Landwirtschaft K. GmbH & Co. KG sowie die bereits vorhandene weitere Biogasanlage mit BHKW der D-GmbH sei zwingend geboten, weil sie im unmittelbaren Nahbereich lägen. Auch im Hinblick auf die vorgesehene Lagerfläche für Hühnertrockenkot, die nach den genehmigten Antragsunterlagen aus Straßenasphalt auf frostsicherem Unterbau zwischen dem Fahrsilo 1 und dem Fermenter hergestellt werden solle, erscheine die Einschätzung des Beklagten, es seien keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu befürchten, nicht nachvollziehbar, soweit es das Schutzgut Wasser betreffe. Ausführungen dazu, warum der Beklagte auch insoweit nicht von erheblich nachteiligen Auswirkungen ausgehe, fänden sich nicht. Allein der Umstand, dass der Beklagte der Beigeladenen unter Nebenbestimmung 3.1.7 aufgegeben habe, das Material bei zu erwartendem Starkregen vollständig abzudecken, genüge nicht. Die Klägerin könne sich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf den festgestellten Verfahrensfehler berufen. Der Verfahrensfehler führe zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung. Ob die übrigen Einwände der Klägerin durchgreifen, könne vor diesem Hintergrund offenbleiben. Allerdings sei nicht ausgeschlossen, dass von der erweiterten Biogasanlage der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 BImSchG durch unzumutbare Geruchsimmissionen ausgingen. Gegen die Geruchsimmissionsprognose der I vom 22. Januar 2015 bestünden Bedenken, weil sie die Vorbelastung nicht berücksichtigt habe. Ob nach Nr. 3.3 GIRL von der Ermittlung der Vorbelastung habe abgesehen werden dürfen, sei zweifelhaft. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Geruchsimmissionsprognose der E-C vom 30. Mai 2017 unterliege deshalb Bedenken, weil sie zu dem Ergebnis komme, dass die zulässigen Grenzwerte nur knapp eingehalten seien, obwohl sie von günstigeren Werten etwa in Bezug auf die Größe des Lagerplatzes für Hühnertrockenkot ausgegangen sei, als sie die genehmigten Antragsunterlagen vorsähen (20 m² statt 40 m²), und deshalb insgesamt nicht verwertbar sein dürfte. Maßgeblich für die Prüfung seien allein die genehmigten Bauvorlagen. Nach Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat die Sachverständige Dipl.-Ing. E. eine Geruchsimmissionsprognose der E-C vom 6. Juli 2017 im Hinblick auf eine geplante Änderung der Schweinemastanlage der Landwirtschaft K. GmbH & Co. KG erstellt. Geändert werden soll die Abluftführung an den Ställen 1 und 2. Statt der dezentralen soll eine zentrale Abluftführung über jeweils einen aus mehreren Lüftern bestehenden, stallmittig angeordneten Abluftpunkt mit einer Austrittshöhe des Abluftkamins von jeweils 3 m über First und 10 m über Geländeoberkante (üGOK) eingerichtet werden. Die Prognose enthält eine Bewertung der Geruchsemissionen und eine Ermittlung der Geruchsimmissionen aus der vorhandenen (gemeint ist: geänderten) Biogasanlage der Beigeladenen, des vorhandenen Satelliten-BHKW der Beigeladenen, der vorhandenen Ferkelaufzucht- und Mastanlage der Landwirtschaft K. GmbH & Co. KG sowie der vorhandenen Biogasanlage der D-GmbH. Die in der Immissionsprognose vom 6. Juli 2017 zugrunde gelegten Anlagenteile der Biogasanlage der Beigeladenen stimmen mit den Angaben in der Immissionsprognose vom 30. Mai 2017 überein, mit folgenden Ausnahmen: - Als Größe des Feststoffdosierers wird 30 m² (statt 20 m²) angegeben. - Als Größe der Lagerfläche zur Zwischenlagerung von Hühnertrockenkot wird 40 m² (statt mit 20 m²) angegeben. - Die Anschnittfläche für Maissilage von 24 m x 4,5 m wird als "geschlossen" (statt "offen") bezeichnet - Statt einer "offenen" Anschnittfläche von 18,7 m x 2,8 m für Gras - bzw. Ganzpflanzensilage (GPS) wird eine "geschlossene" Anschnittfläche für Maissilage in der gleichen Größe zugrunde gelegt. Die Inputstoffe sowie die Betriebsbeschreibung stimmen ebenfalls mit den Angaben in der Immissionsprognose vom 30. Mai 2017 überein, mit folgenden Ausnahmen: - Die Lagerung der Maissilage erfolge in zwei getrennten Fahrsilos ("klein" südlich und "groß" nördlich). Als emissionsrelevante Fläche sei die offene Anschnittfläche der Silokammer zu sehen, die sich aus der Breite und Höhe der jeweiligen Kammer ergebe. Dabei sei davon auszugehen, dass jeweils nur eine Silokammer angeschnitten werde, um eine Minderung der Silagequalität (z.B. durch Rotteprozesse) zu verhindern. Da die beiden Silokammern folglich nur jeweils ein halbes Jahr angeschnitten seien, werde die zu berücksichtigende Anschnittfläche halbiert. Zusätzlich sollten die Anschnittflächen nach jeder Entnahme wieder abgedeckt werden. Da dabei jedoch keine gleichwertige Abdeckung wie bei der Erstabdeckung nach der Anlieferung erfolge (geruchsdicht) und zumindest während der Entnahme eine offene Anschnittfläche bestehe, werde für die Wiederabdeckung der Anschnittflächen ein Minderungsgrad von 50 % für Maissilage in Ansatz gebracht. Die Gras- und Ganzpflanzensilage und Getreideschrot würden nicht am Standort gelagert, sondern regelmäßig angefahren und dem Feststoffeintrag zu den Befüllzeiten zugeführt. Die Geruchs-Emissionen der Biogasanlage werden wie folgt angegeben (Abweichungen zu der Immissionsprognose vom 30. Mai 2017 fett und unterstrichen): Quelle Fläche / Volumenstrom GE/s x h oder GE/s x m² GE/s Quellenart Feststoffeintrag 30 m² statt 20 m² 3,94 11,82 118,2 statt 78,8 354,6 statt 236,4 Volumen Technikgebäude 1.000 m³/h 200 GE/m³ 55,6 vertikale Fläche BHKW 1.533 m³/h 3.000 GE/m³ 1.278 Punkt statt vertikale Linie Anschnittfläche Mais 54 m² statt 108 m² 54 m² 1,5 (50 % Emissionsminderung durch Folienabdeckung) statt 3 9 81 statt 324 486 vertikale Fläche Anschnittfläche Mais 24,8 m² (neu) 24,8 m² (neu) 1,5 9 37,2 (neu) 223,2 (neu) vertikale Fläche Anschnittfläche GPS entfällt entfällt entfällt entfällt Lager HTK (abgedeckt) 40 m² statt 20 m² 10 m² 1,4 21 56 statt 28 210 Volumen diffuse Flächenverschmutzung 41 statt 75 Volumen Die Geländeunebenheiten durch die noch vorhandene Althalde werden mit einem diagnostischen mesoskaligen Windfeldmodell berücksichtigt. Zusätzlich sind die Berechnungen ohne Berücksichtigung von Geländeunebenheiten erfolgt, um die zukünftige Situation nach vollständigem Rückbau der Althalde zu prognostizieren. Die Gesamtbelastung ohne und mit der geplanten Änderung der Schweinemastanlage ist wie folgt angegeben worden: Immissionsort IO Geruchsstundenhäufigkeiten (%/a) vorhandene Gesamtbelastung mit Halde vorhandene Gesamtbelastung ohne Halde geplante Gesamtbelastung mit Halde geplante Gesamtbelastung ohne Halde IO1 Wohnhaus V-Weg 2 14,3 12,1 13,2 11,2 IO 2 Wohnhaus Auf der S. 16,8 18,8 16,4 17,6 IO 3 Gewerbenutzung (Tankstelle / Supermärkte) Auf der S. 1 14,7 14,6 13,8 13,7 IO 4 Wohnbebauung T-Straße 11,2 10,9 10,4 9,8 Darüber hinaus hat die Sachverständige Dipl.-Ing. E. eine Allgemeine Voruntersuchung des Einzelfalls der E-C vom 3. August 2017 für die Änderung der Biogasanlage der Beigeladenen angefertigt. Diese gelangt zu dem Ergebnis, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig sei. Zu den von der (geänderten) Biogasanlage ausgehenden Geruchsimmissionen heißt es, eine erhebliche Beeinträchtigung der nächstgelegenen Immissionsorte durch Geruchsimmissionen könne ausgeschlossen werden. Insoweit werden die Ergebnisse der Geruchsimmissionsprognose vom 6. Juli 2017 übernommen. Ergänzend wird auf eine "bauplanungsrechtliche Einstufung der Immissionsorte 1 und 2 und Begründung der Geruchsstundenhäufigkeiten entsprechend der Prognose von E-C vom 6. Juli 2017“ verwiesen. In dieser bauplanungsrechtlichen Einstufung der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen wird ausgeführt, der Standort der Biogasanlage der Beigeladenen sei dem Außenbereich zuzuordnen. Die Anlage liege nach dem aktuellen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde M. vom April 2017 innerhalb einer Sonderbaufläche für Tierhaltung und Biogas. Aufgrund der separaten Lage könne die im Flächennutzungsplan ausgewiesene Sonderbaufläche nicht der geschlossenen Bebauung des Gemeindegebiets zugerechnet werden. Ein Bebauungszusammenhang sei nicht gegeben. Die Biogasanlage befinde sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Der Immissionsort 1 "Wohnhaus V-Weg 2" befinde sich ausweislich des Flächennutzungsplans in einem Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO. Dies entspreche auch der faktischen mit dem Auge wahrnehmbaren städtebaulichen Situation. Hieraus folge jedoch nicht, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit der Geruchsbelästigungen der für Wohn-/Mischgebiete geltende Wert von 10 % der Jahresstunden maßgeblich sei. Der Immissionsort 1 befinde sich am Rande zum Außenbereich, so dass eine Zwischenwertbildung geboten sei. Der Immissionsort 1 befinde sich in einer Umgebung, die deutlich durch gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzung geprägt sei. Die Umgebung entspreche einem Gewerbe-/Industriegebiet mit einem Immissionswert von 0,15. Die gegenwärtige Gesamtbelastung betrage max. 14,3 % der Jahresstunden. Hiermit werde der zulässige Wert unterschritten. Der Immissionsort 2 "Wohnhaus Auf der S." liege zwar ausweislich des aktuellen Flächennutzungsplans in einem Gewerbegebiet, sei faktisch jedoch dem Außenbereich zuzuordnen. Der Immissionsort befinde sich nicht mehr in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Größere Freiflächen würden den Bebauungszusammenhang unterbrechen. Es liege eine deutliche Zäsur zu der gewerblichen Bebauung vor. Aufgrund dieser Lage sei der Immissionsort 2 dem Außenbereich zuzuordnen. Bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich könne ein Wert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche herangezogen werden. Auf Grund der das Grundstück umgebenden Nutzung mit Tierhaltung und zwei Biogasanlagen sei von einer Ortsüblichkeit der Gerüche auszugehen. Das Wohnhaus stelle einen Fremdkörper dar, da das Umfeld durch Tierhaltung, Biogasproduktion und Gewerbe dominiert werde. Daher sei ein Immissionswert von bis zu 25 % für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Die gegenwärtig zu verzeichnende Gesamtbelastung von 16,8 % der Jahresstunden sei als zumutbar einzustufen. Dies gelte selbst dann, wenn der Immissionsort 2 sich in einem faktischen Gewerbegebiet befinde. In diesem Fall müsse berücksichtigt werden, dass er am Rande zum Außenbereich liege, so dass auch hier eine Zwischenwertbildung erfolgen müsse. Darüber hinaus wird in der Allgemeinen Voruntersuchung des Einzelfalls vom 3. August 2017 ausgeführt, im Randbereich der Wohnbebauung an der T-Straße (IO 4) sei durch die vorhandene Gesamtbelastung mit max. 11,2 %/a Geruchsstundenhäufigkeit eine geringfügige Überschreitung des Immissionswertes für ein Wohngebiet (10 %/a Geruchsstundenhäufigkeit) prognostiziert worden. Mit der geplanten Änderung der Schweineanlage sei an diesen Immissionsorten die Einhaltung der Immissionswerte möglich. Ergänzend wurde in der Allgemeinen Voruntersuchung des Einzelfalls vom 3. August 2017 der Immissionsbeitrag nur aus der Biogasanlage der Beigeladenen wie folgt ermittelt: Immissionsort IO Geruchsstundenhäufigkeiten (%/a) Zusatzbelastung mit Halde Zusatzbelastung ohne Halde IO1 Wohnhaus V-Weg 2 2,3 1,8 IO 2 Wohnhaus Auf der S. 4,3 5,2 IO 3 Gewerbenutzung (Tankstelle / Supermärkte) Auf der S. 1 2,7 3,1 IO 4 Wohnbebauung T-Straße 2,2 2,0 Interne Stellungnahmen des Beklagten zu der Geruchsimmissionsprognose vom 6. Juli 2017 betreffend den gebietsbezogenen Immissionsschutz vom 18. August 2017 und den anlagenbezogenen Immissionsschutz vom 22. August 2017 schätzten sein, dass es durch die beabsichtigte wesentliche Änderung der Biogasanlage der Beigeladenen zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsbelästigungen kommen könne. Es wurde empfohlen, sowohl für ein Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG als auch nach § 16 BImSchG eine gesonderte Geruchsimmissionsprognose für die Biogasanlage zu erstellen. Hierin sei die vorhandene Belastung, die zu erwartende Zusatzbelastung sowie die Gesamtbelastung im Beurteilungsgebiet zu ermitteln. Als vorhandene Belastung seien alle Geruch emittierenden Anlagen in der Umgebung der Biogasanlage der Beigeladenen einzubeziehen, die einen Beitrag zur Geruchsimmissionssituation der Wohnbebauung leisteten (Ferkelaufzucht- und Mastanlage, Biogasanlage der D-GmbH und Satelliten-BHKW der Beigeladenen) ohne die zu erwartenden Zusatzbelastungen durch die Biogasanlage der Beigeladenen. Für die bestehenden Anlagen gelte der bestandskräftig genehmigte Zustand. Die Zusatzbelastung sei aus den Emissionen der Biogasanlage der Beigeladenen zu ermitteln. Bei einer wesentlichen Änderung der Biogasanlage nach § 16 BImSchG seien die Emissionen der zu ändernden Anlagenteile und derjenigen Anlagenteile, auf die sich die Änderungen auswirkten, als Zusatzbelastung zu berücksichtigen. In der Vorbelastung seien die Geruchsemissionen ohne die beantragte Änderung der Inputstoffe der Biogasanlage zu berücksichtigen. Zudem wäre die Gesamtbelastung durch Stäube (Schwebstaubkonzentration und Staubdeposition) auch unter Beachtung der Vorbelastungen durch die Halde und die sich dort befindlichen Brecheranlage in einer Ausbreitungsrechnung zu prognostizieren. Damit könne für die maßgeblichen Immissionsorte auch der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole mit ausreichender Sicherheit beurteil werden. Eine abschließende Stellungnahme zum gebiets- und anlagenbezogenen Immissionsschutz erfolge nach Vorlage des vollständigen Genehmigungsantrages. In einer weiteren internen Stellungnahme des Beklagte vom 25. August 2017 wurde ausgeführt, die abschließende UVP-Vorprüfungsentscheidung könne erst nach Vorlage der überarbeiteten Immissionsprognose erfolgen. Zur Abschätzung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und Wasser würden noch weitere Informationen benötigt. Da zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen die Wiederbefeuchtung von Hühnertrockenkot unbedingt vermeiden werden müsse, sei zu erläutern, wie bei der Lagerung des Hühnertrockenkots mittels Planenabdeckung dessen Vernässung insbesondere bei Starkregen durch von der Plane abfließendes Niederschlagswasser und Staunässe am Rand der Lagerfläche zuverlässig verhindert werden soll. Anhand eines Entwässerungskonzepts für das Hühnertrockenkotlager sei nachzuweisen, wie zuverlässig verhindert werde, dass bei Starkregen möglicherweise entstehendes kontaminiertes Niederschlagswasser in die Kanalisation für unbelastetes Regenwasser bzw. in unbefestigte Bereiche (Randbereiche von befestigten Flächen) abfließe, um nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu vermeiden. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beigeladene aus, die Erschließung der geänderten Anlage sei in verkehrstechnischer Hinsicht gesichert. Die Schichten und der Oberbau der Straßen und Anfahrten genügten den Anforderungen aufgrund der Belastungen durch die Lastkraftwagen. Der landwirtschaftliche Verkehr werde seit fast zehn Jahren auf dem V-Weg durchgeführt. Eine Gewichtsbeschränkung sei nicht verfügt worden. Zwar weise der Weg Schäden auf, es sei jedoch nicht belegt, dass diese durch den landwirtschaftlichen Verkehr herbeigeführt worden seien. Vielmehr sei bereits seit Jahrzehnten an der Wegeführung durch die Klägerin nichts getan worden. Aus der Änderung der Anlage ergebe sich keine erhebliche Erhöhung des anlagebedingten Verkehrsaufkommens. Das Verwaltungsgericht hätte die fehlende Sicherung der Erschließung nicht allein mit den Straßenschäden begründen dürfen, sondern die Traglast der Straße prüfen müssen. Diese sei nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12) zu beurteilen. Hierzu fänden sich im Urteil des Verwaltungsgerichts keine Feststellungen. Der V-Weg könne auch den gesamten anfallenden Verkehr aufnehmen. Ein erhöhter Verkehr zur Biogasanlage, bei dem mit Begegnungsverkehr zu rechnen sei, trete lediglich in der Erntezeit auf. Ein Begegnungsverkehr sei durch betriebsorganisatorische Maßnahmen ausgeschlossen. Sollte es dennoch zu einer Begegnung kommen, könnten die Fahrzeuge einander ausweichen, da der V-Weg auf seiner gesamten Länge einsehbar sei und nicht auf seiner gesamten Länge von der B 242 bis zur Einfahrt in die Biogasanlage von etwa 220 m eine Breite von nur 3 m aufweise. Auf wesentlichen Abschnitten sei eine Fahrbahnbreite von mehr als 3 m gegeben. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG a.F. sei durchgeführt worden. Ein zur Aufhebung der Genehmigung führender Verfahrensfehler liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass im Rahmen der UVP-Vorprüfung fachgesetzliche und fachlich begründete Irrelevanzschwellen zu berücksichtigen seien. Dies betreffe im Hinblick auf Geruch die Irrelevanz nach Nr. 3.3 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL). Anhand der Immissionsprognose der I sei nachgewiesen worden, dass durch ihr Vorhaben im Bereich der nächsten Wohnbebauung nur irrelevante Zusatzbelastungen hervorgerufen würden. Das Irrelevanzkriterium der Nr. 3.3 GIRL sei anwendbar, wenn eine Anlage mit irrelevanter Zusatzbelastung auf eine vorhandene Vorbelastung treffe. In diesem Fall solle die Genehmigung auch bei Überschreiten der Immissionswerte erteilt werden. Von einer Ermittlung der Vorbelastung sei dann regelmäßig abzusehen. Bei Nr. 3.3 GIRL sei die Anwendung des Irrelevanzkriteriums nicht von der Höhe der Vorbelastung abhängig. Die in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 GIRL enthaltene Kumulationsregelung sei nur dann anwendbar, wenn mehrere Anlagen, die jeweils eine irrelevante Zusatzbelastung aufwiesen, gleichzeitig oder nacheinander zur Genehmigung stünden. Nur dann könne nicht auf das Irrelevanzkriterium abgestellt werden. Hier hätten mehrere Anlagen jeweils für sich die Irrelevanz in Anspruch genommen. Bei zwei oder drei Anlagen, die sich auf die Irrelevanz beriefen, liege jedoch noch keine übermäßige Kumulation i.S.d. Nr. 3.3 GIRL vor. Zudem seien sowohl die Anlage der D- mbH als auch der Tierhaltungsbetrieb bestandskräftig genehmigt. Die irrelevante Zusatzbelastung ihres Vorhabens treffe also auf eine vorhandene Vorbelastung. Es handele sich nicht um den Fall, dass zwei oder mehrere Vorhaben gleichzeitig oder nacheinander zur Genehmigung stünden. Insoweit sei die Kumulationsregelung nicht anzuwenden. Fachlich gebe es hier die Möglichkeit, von der Ermittlung der Gesamtbelastung abzusehen. Dies sei auch im Rahmen der Vorprüfung zu berücksichtigen. Die Irrelevanzregel komme selbst dann zur Anwendung, wenn eine nicht mehr hinzunehmende Vorbelastung vorliege. Nr. 3.3 GIRL gehe gerade von einer vorhandenen (hohen) Vorbelastung aus, die nicht zur Versagung der Genehmigung führen solle, wenn die Immissionen der Neuanlage den Irrelevanzwert nicht überstiegen. Die Vorbelastung stelle damit den von Nr. 3.3 GIRL angesprochenen typischen Fall dar, so dass deren Höhe nicht von Bedeutung sei. Die Anwendung der Irrelevanzregel sei nicht von der Zumutbarkeit der vorhandenen Vorbelastung abhängig. Bezugspunkt der Irrelevanzregelung sei die Zusatzbelastung der gesamten Anlage. Hierunter fielen aber weder die Biogasanlage der D-GmbH noch die benachbarte Tierhaltungsanlage. Unabhängig davon sei im Rahmen einer Beurteilung im Einzelfall immer die Möglichkeit gegeben, auch bei Einhaltung des Irrelevanzkriteriums eine Genehmigung zu versagen. Wenn für eine Anlage festgestellt werde, dass der von ihr verursachte Immissionsbeitrag eine Größe von 2 % nicht übersteige, werde eine vorhandene Belastung, egal wie groß sie sei, nicht relevant erhöht. Das Abstellen auf diese Regelung mache eine sachgerechte Beurteilung von Geruchsimmissionen überhaupt erst möglich. Gerade bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen gestalte sich die Bestimmung einer lokalen Vorbelastung als äußerst schwierig und aufwendig, so dass man auf eine Regelung angewiesen sei, welche die Bestimmung der Vorbelastung unter klar definierten Bedingungen entbehrlich mache. Genau dies leiste die Irrelevanzregelung. Hiernach wäre es fachlich falsch, die Anwendbarkeit des Irrelevanzkriteriums beispielsweise von der Einhaltung eines Grenzwertes durch die Vorbelastung abhängig zu machen. Die Messung (durch Rasterbegehung) oder Berechnung (durch Ausbreitungsrechnung) von Geruchsimmissionen sei mit bestimmten Unsicherheiten behaftet, die dem Messprinzip bzw. den Modellansätzen bei der Ausbreitungsrechnung geschuldet seien. Dies sei unvermeidlich. Bei Geruchsimmissionen könnten diese Unsicherheiten Werte von zwei Prozentpunkten bei der Geruchsstundenhäufigkeit ausmachen. Aus dieser Sicht sei die Größe des Irrelevanzwertes mit 0,02 (2 %) Geruchsstundenhäufigkeit ein sinnvoller Wert, da Beurteilungskriterien, um nachprüfbar zu sein, einer Messung oder Berechnung zugänglich sein müssten. Wenn der Immissionsbeitrag einer Anlage 2 % nicht übersteige, sei dieser messtechnisch nicht zu erfassen und dürfe demzufolge auch nicht zur Versagung der Genehmigung führen. Es bestehe vorliegend kein Anlass, ausnahmsweise vom Irrelevanzkriterium abzuweichen. Befinde sich die Zusatzbelastung innerhalb des Irrelevanzwertes von 2 %, sei im Verhältnis zur Vorbelastung tolerierbar, da sie es nach Nr. 3.3 GIRL selbst dann sei, wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten wären. Lägen die Voraussetzungen vor und handele es sich um einen typischen Fall, liege auch bei einer Soll-Vorschrift regelmäßig eine gebundene Entscheidung vor, so dass die Genehmigung zu erteilen sei. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 GIRL komme die Kumulationsregelung nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Anlagen in parallellaufenden Genehmigungsverfahren die Irrelevanzregelung jeweils für sich in Anspruch nehmen wollten. Grundsätzlich gelte jedoch, dass bei verschiedenen Anlage für jede Anlage jeweils die Irrelevanzregelung gelte. Die Anwendbarkeit des Irrelevanzkriteriums entfalle nur dann, wenn um ein Wohngebiet herum eine Vielzahl von Anlagen existierten, deren Immissionsbeitrag jeweils irrelevant sei. Dies gelte aber nicht, wenn eine vorbelastende Anlage den Immissionswert bereits ausschöpfe oder überschreite und eine weitere Anlage mit irrelevanter Zusatzbelastung eine Genehmigung anstrebe. Atypische Verhältnisse, die gemäß Nr. 5 der GIRL aufgrund einer Beurteilung im Einzelfall einen abweichenden immissionswert rechtfertigen könnten und das Irrelevanzkriterium unbeachtlich machten, lägen hier nicht vor. Dementsprechend habe sich die UVP-Vorprüfung auch auf die Einhaltung der Irrelevanzschwelle beschränken können. Insoweit sei dem Beklagten kein Fehler unterlaufen. Vielmehr sei das Ergebnis der UVP-Vorprüfung nachvollziehbar. Insoweit sei auch zu beachten, dass gemäß § 3a Satz 4 UVPG a.F. nur eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfungsbefugnis bestehe. Die UVP-Vorprüfung sei auch mit Blick auf das Schutzgut Wasser nicht zu beanstanden. Es bleibe unklar, welches Kriterium der Anlage 2 zum UVPG durch den Beklagten falsch oder unzureichend angewendet worden sein soll. Es fehle an einer normbezogenen Prüfung. Durch die geplante Lagerung des Hühnertrockenkots sei eine Grundwassergefährdung nicht zu erwarten. Es erschließe sich nicht, weshalb sich aus der Bauweise der vorgesehenen Lagerbox eine Grundwassergefährdung ergeben solle. Die Klägerin könne insoweit keine substantiierten Anhaltspunkte vorbringen. Die Lagerbox für Hühnerkot werde aus Straßenasphalt hergestellt und verfüge über einen frostsicheren Unterbau und eine Anschüttwand aus Stahlbeton. Zudem sei sie - die Beigeladene - ausweislich der Nebenbestimmung 3.1.7 verpflichtet, bei zu erwartendem Starkregen den Hühnertrockenkot vollständig abzudecken. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine fehlerhafte UVP-Vorprüfung berufen. Die Vorschriften des UVPG seien als reines Verfahrensrecht nicht drittschützend und enthielten keine Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Eine unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung führe nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn sich dies materiell auf die Klägerin auswirken würde. Das Unterlassen der UVP allein verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Wenn für die Klagebefugnis die Möglichkeit einer Verletzung einer Vorschrift erforderlich sei, die auch dem Interesse des Klägers zu dienen bestimmt sei, dann aber die sachliche Prüfung auf sämtliches objektives Recht erstreckt werde, würden Sinn und Zweck der Klagebefugnis unterlaufen. Die prozessuale Klagebefugnis begrenze die sachliche Überprüfungsbefugnis. § 4 Abs. 1 UmwRG ziele nicht auf eine objektive Rechtskontrolle. Ein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG gebe nur dem individuellen Kläger nach Maßgabe seiner subjektiven Betroffenheit einen Aufhebungsanspruch. Die Klägerin könne sich nicht auf die Beeinträchtigung eigener Rechtspositionen stützen. Zwar stehe einer Gemeinde als Klägerin grundsätzlich die Rügebefugnis nach § 4 UmwRG zu, wenn sie als Betroffene eines UVP-pflichtigen Vorhabens Einwendungen erhebe, die eigene rügefähige Rechtspositionen beträfen. Sie unterfalle dann § 61 Nr. 1 VwGO und sei von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG grundsätzlich erfasst. Den Gemeinden stehe dabei jedoch nur insoweit ein Rügerecht hinsichtlich UVP-bezogener Fehler zu, als sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in ihrer Planungshoheit, berührt würden. Einen Aufhebungsanspruch bei einem UVP-rechtlich relevanten Verfahrensfehler begründe § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 UmwRG daher nur, wenn dieser ein subjektives Recht der Gemeinde verletze. Auf eine eigene Rechtsposition könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen. § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 UmwRG ziele auf den Schutz der Öffentlichkeit ab, an der Entscheidung beteiligt zu werden. Die Klägerin sei jedoch gemäß § 36 BauGB beteiligt worden. Diese Beteiligung sei entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG zum Anlass zu nehmen, ihr diesen Anspruch (auf Beteiligung am Entscheidungsprozess) nicht erneut gerichtlich zu gewähren. Die Klägerin äußere sich insofern nur in ihrer Eigenschaft als Trägerin öffentlicher Belange, nicht jedoch als Betroffene eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Daher habe die Gemeinde nur die Möglichkeit, gegenüber der das nicht erteilte Einvernehmen ersetzenden Behörde Rechtsmittel einzulegen. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gegen die Ersetzung des versagten Einvernehmens sei die Prüfung der Frage, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen rechtmäßig oder rechtswidrig versagt habe. Die Aufhebung der erteilten Genehmigung könne damit nicht begehrt werden. Die Klägerin könne auch nicht wegen einer nicht betrachteten, aber befürchteten Grundwassergefährdung die Aufhebung der Umweltverträglichkeitsprüfung fordern, sondern lediglich bezogen auf eigene Rechte, die sie geltend zu machen imstande sei und die überdies tatsächlich verletzt seien. Beide Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die Klägerin könne nur den normalen Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen, der nicht bestehe. Selbst wenn die Klägerin nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG rügefähig sein sollte, könne dies die Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung nicht rechtfertigen. Selbst wenn die Erschließung derzeit nicht als abschließend gesichert und die UVP-Vorprüfung als derzeit unvollständig durchgeführt anzusehen sein sollten, führe dies nicht zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides. Diese Verstöße könnten durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden. Das Verwaltungsgericht hätte die Genehmigung daher nicht aufheben, sondern nur für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklären dürfen. Dies gelte unabhängig davon, ob die mangelnde Erschließung und die unvollständige UVP-Vorprüfung als formelle oder materielle Fehler einzustufen seien, da beide Fehler im Falle einer Heilungsmöglichkeit gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG und § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG gleich zu behandeln seien. Hiernach sei die Genehmigung nicht aufzuheben, weil die Prüfung der Sicherung der Erschließung und die Durchführung der UVP-Vorprüfung nachgeholt werden könnten. Die Heilung sei immer dann möglich, wenn die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren oder durch Ergänzung der Entscheidung bestehe. Sowohl die Prüfung der Erschließung als auch eine unterlassene oder fehlerhafte UVP-Vorprüfung, wenn deren Ergebnis negativ sei und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse, könnten nachgeholt werden. Sogar eine rechtswidrig unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung sei grundsätzlich nachholbar. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. Juni 2017 - 2 A 247/15 HAL - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Änderungsgenehmigung des Beklagten sei bereits deshalb rechtswidrig, weil über ihren Widerspruch gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens noch nicht entschieden sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Erschließung der Biogasanlage nicht gesichert sei. Die Traglast der Zufahrtsstraße sei begrenzt. Unterhalb der Straße befinde sich ein Abwasserkanal, der bereits beschädigt sei. Dieser sei im Mai 2019 befahren worden. Von der Kamerauntersuchung existiere eine DVD. Diese könne bei Bedarf vorgelegt werden. Hieraus sei die Sanierungsbedürftigkeit des Kanals ersichtlich. Durch die zu erwartenden weiteren Belastungen der Straße sei mit weiteren Beschädigungen zu rechnen. Es komme hinzu, dass dort sowohl die Frischwasserzufuhr als auch die Stromversorgung entlangführe. Im Straßenbereich befänden sich eine Mittel- und eine Niederspannungsleitung. Der Weg reiche für die Erschließung nicht aus, da wegen unzureichender Tragfähigkeit des Straßenoberbaus mit Schäden an der Fahrbahn und an dem darunter befindlichen Kanal zu rechnen sei. Zum Begegnungsverkehr sei ergänzend auszuführen, dass insbesondere im vorderen Bereich, d.h. unmittelbar nach der Einmündung von der Hauptstraße, keine Ausweichmöglichkeiten gegeben seien. Die Beigeladene könne sich nicht auf eine irrelevante Zusatzbelastung berufen. Die Anlage sei bislang nicht mit Hühnerkot betrieben worden. Durch die beabsichtigte Verwendung des Hühnerkots ergäben sich neue Geruchsbelästigungen für die Anwohner. Auch sei die Vorbelastung durch die bereits vorhandene Biogasanlage zu berücksichtigen. Das Irrelevanzkriterium der GIRL sei nicht anwendbar. Neben der von der Beigeladenen betriebenen Biogasanlage existierten noch eine Ferkelmastanlage sowie eine weitere Biogasanlage. Um sämtliche Einrichtungen befinde sich ein Wohngebiet. Der Immissionsbeitrag der beiden anderen Einrichtungen sei nicht irrelevant, da diese erheblich zur Immission im Bereich der Luft beitrügen. Es sei unerheblich, ob sich die anderen Anlagen auf die Irrelevanz beriefen. Diese könnten bei der Gesamtbetrachtung der Immissionen nicht unberücksichtigt bleiben. Es sei auch fraglich, ob die Irrelevanzschwelle der Nr. 3.3 der GIRL überhaupt eingehalten werde. Hinsichtlich des Schutzgutes Wasser sei darauf zu verweisen, dass derzeit nicht ersichtlich sei, inwieweit das Grundwasser bei einem Siloriss in die gesamte Ortschaft laufe. Gleiches gelte für das Regenwasser. Angeblich befinde sich auf dem Gelände der Beigeladenen ein geschlossenes System für das Regenwasser. Nachweise hierfür seien aber nicht vorgelegt worden. Das Vorhandensein eines solchen geschlossenen Systems sei zweifelhaft. Diese Zweifel beruhten darauf, dass sich das Regenwasser beispielsweise bei Platzregen auf dem gesamten Gelände der Beigeladenen sammle und dann in die öffentliche Kanalisation bzw. den Berg hinunter in den Ort fließe. Selbst wenn es ein solches System geben sollte, funktioniere es jedenfalls nicht so, wie von der Beigeladenen mitgeteilt. Die Regenwasserleitung sei mehrfach durch die untere Wasserbehörde kritisiert worden. Es drohten bereits Strafen. Sie könne sich auch auf die fehlerhaft durchgeführte UVP-Vorprüfung berufen, da sie für den Schutz der in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zuständig sei. Es sei unerheblich, dass sie am Verfahren beteiligt worden sei. Auch auf die befürchtete Grundwassergefährdung könne sie sich berufen, da sie gehalten sei, das Grundwasser vor negativen Einflüssen durch Dritte zu schützen. Inwieweit eine Aufhebung oder eine Korrektur in Betracht komme, könne derzeit auf Grund fehlender Feststellungen nicht beurteilt werden. Eine Nachholung der fehlerhaften UVP-Vorprüfung würde nur dann nicht zu einem Aufhebungsanspruch führen, wenn erwiesen sei, dass keine negativen Beeinträchtigungen für die Umwelt durch die beantragte Erweiterung der Biogasanlage einträten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. Juni 2017 - 2 A 247/15 HAL - abzuändern und die Klage abzuweisen. Er trägt vor, für die Frage der gesicherten Erschließung sei das durch die Antragsänderung veränderte Fahrzeugaufkommen maßgeblich. Hierfür sei die Änderung der Inputstoffe entscheidend. Der Vorhabenstandort liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift sei ein Vorhaben nur dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Erschließung gesichert sei. Ein zusätzlicher Verkehr entstehe für die Biogasanlage nur durch mehr Maissilage und neue Inputstoffe. Der Transport der Gärreste sei der Biogasanlage nicht zuzuordnen, da diese über Rohrleitungen zurück in die Schweinemastanlage gepumpt würden. Nach der Auflistung in Tabelle 9 der Schallimmissionsprognose vom 14. August 2015 ergäben sich für die Biogasanlage 480 Anlieferungen über LKW oder Schlepper pro Jahr für den geänderten Zustand. Bei Einrechnung der Hin- und Rückfahrten entspreche dies 960 Fahrbewegungen. Hiernach kämen im Mittel 26,25 t auf ein Lieferfahrzeug. Mit diesem Ansatz sei es im alten Zustand zu 248 Anlieferungen pro Jahr gekommen. Die Differenz zwischen altem und geändertem Zustand von 232 Anlieferungen könne als Maß des durch die Änderung der Biogasanlage hervorgerufenen zusätzlichen Verkehrsraufkommens dienen. Die Transporttechniken in der Landwirtschaft zielten auf eine möglichst maximale Ausnutzung der in der Straßenverkehrsordnung gegebenen Grenzen von 40 t Gesamtgewicht bei einer maximalen Länge von 18,75 m. Es seien beim Schleppertransport ca. 23 t Nutzlast bei einem Schlepper mit zwei Hängern und beim LKW-Transport ca. 26 t Nutzlast bei einem LKW mit einem Hänger möglich. Aus dem Verhältnis der Tonnagen zu den Fahrten sei zu entnehmen, dass die Fahrzeugbewegungen in der Schallimmissionsprognose zu gering angesetzt worden seien und unter voll optimierten Bedingungen statt mit 480 mit mindestens 515 Anlieferungen gerechnet werden müsse. Dies entspreche einem Mittelwert von 24,5 t, wenn gleich viele Anlieferungen mit Schlepper und LKW stattfänden. Im praktischen Betrieb würden wohl auch Transporte durch Schlepper nur mit einem Hänger und durch LKW ohne Anhänger auftreten, was die Anzahl der notwendigen Fahrzeuge weiter erhöhe. Die Anzahl der Lieferfahrzeuge für die Schweinemastanlage könne hinsichtlich des Ansatzes für die Gärrestabfuhr von 829 Fahrzeugen nachvollzogen werden. Hier sei von einer mittleren Tonnage von 25 t pro Fahrzeug ausgegangen worden. Zur Überprüfung der sonstigen Transporte der Schweinemast habe der Betreiber der Schweinemastanlage folgende Aufstellung geliefert: Anlieferung Zeitraum Bemerkung wöchentlich monatlich jährlich Molke 2 Teig 2 Mehl 1 Apfeltrub 1 bis 2 Erbseneiweiß 1 lieferfreie Zeit: 2 Monate Sojaschrot 1 Dinkelspelzen 1 Ferkelfutter 1 Gerste 35 im Hänger Mineralstoff 1 Kalk 1 Ferkel 1 gesamt 416 bis 468 48 36 Auslieferung Zeitraum wöchentlich monatlich jährlich Ferkel 2 bis 3 Mast 1 meist Pickup mit Hänger gesamt 130 12 Gesamtmenge ca. 642 Bei der Aufstellung sei zu beachten, dass es sich um unterschiedlich große LKW handele. Nicht in jedem Fall handele es sich um einen 25-Tonner. Hieraus sei zu entnehmen, dass durch die Schweinemast ein Fahrzeugaufkommen von durchschnittlich 642 bis maximal 694 Fahrzeugen pro Jahr verursacht werde. Damit werde die in der Schallimmissionsprognose angenommene Zahl von 780 Fahrzeugen nicht erreicht. Zusammenfassend sei von folgenden praxisnahen Zahlen auszugehen: Biogasanlage Transporte voll optimiert: 515 Fahrzeuge praxisnaher Aufschlag von 20 %: 103 Fahrzeuge Summe: 618 Fahrzeuge Schweinemastanlage An- und Ablieferungen: 694 Fahrzeuge Gärrestausbringung: 829 Fahrzeuge Summe: 1.523 Fahrzeuge Biogasanlage und Schweinemastanlage hätten hiernach insgesamt ein jährliches Verkehrsaufkommen von 2.141 landwirtschaftlichen Transporten. Die Differenz der Transportzahlen zwischen altem und geändertem Zustand der Biogasanlage betrage - wie oben ausgeführt - ohne Tonnagebereinigung und ohne praxisorientiertem Aufschlag 232 Fahrten. Mit Tonnagebereinigung (24,5 t statt 26,25 t) und mit praxisbezogenem Aufschlag (20 %) ergäben sich bei der Biogasanlage anzurechnende 298 zusätzliche Transporte. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass jedes Fahrzeug die Straße hin und zurück, also zwei Mal, benutze. Um das relevante zusätzliche Fahrzeugaufkommen zu bestimmen, sei zu differenzieren, welche Anlieferungen zu Spitzenzeiten und welche zu normalen Zeiten erfolgten. Die Anlieferung der Mais- und der Grassilage dürften zur ersten Kategorie gehören. Nach den Angaben in der Schallimmissionsprognose sei künftig an höchstens 5 Tagen im Jahr mit der Anlieferung von Mais zu rechnen. Hierbei sei im Zusammenhang mit der Einlagerung von Mais und Gras mit täglich bis zu 100 An- und Abfahrten durch LKW oder Traktoren zu rechnen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Straße durch den von der geänderten Biogasanlage zusätzlich hervorgerufenen Verkehr übermäßig belastet würde, denn die Zunahme sei nicht geeignet, die Erschließungsfrage hinsichtlich des Ausbauzustands und der Breite des V-Weges neu aufzuwerfen, weil sie nur zu Spitzenzeiten (an höchstens 5 Tagen im Kalenderjahr) auftreten würde, so dass der zusätzliche Verkehr nur gelegentlich stattfände und vernachlässigbar sei. Zum Hühnertrockenkot sei in der Schallimmissionsprognose ausgeführt worden, dass dieser 1 x wöchentlich angeliefert werde. Bei 2.600 t/a und 52 Wochen ergäbe sich eine Liefermenge von 50 t pro Woche. Bei einer angenommenen Lieferkapazität von 10 t pro Fahrzeug sei mit 5 Anlieferungen am ungünstigsten Tag der Woche zu rechnen. Rechne man die Menge von 2.600 t auf eine Kapazität von Fahrzeugen mit 10 t um, ergebe sich ein zusätzliches Fahrzeugaufkommen - einfache Fahrten - von 260 Fahrzeugen pro Jahr. Zu dem durch die Anlieferung von Getreideschrot und Roggen von jeweils 500 t pro Jahr verursachten Verkehrsaufkommen enthalte die Schallimmissionsprognose keine Aussage. Rechne man diese Mengen mit 24,5 t pro Fahrzeug hoch, so ergebe sich hierfür ein zusätzliches Fahrzeugaufkommen - einfache Fahrten - von 40 Fahrzeugen pro Jahr. Nach der genehmigten Anlagenänderung entfalle der Festmist mit 500 t pro Jahr, das Fahrzeugaufkommen reduziere sich insoweit um mindestens 20 Fahrzeuge pro Jahr. Bei einer Nutzlast von weniger als 25 t pro Fahrzeug könne eine weitere Reduzierung angenommen werden. Durch die Gülleverwertung in der Biogasanlage entfalle die Gülleausbringung auf landwirtschaftliche Flächen aus der Schweinemastanlage. Die Gülle gelange über Rohrleitungen zunächst in zwei Vorgruben der Schweinemastanlage und von dort in einem geschlossenen System weiter zur Vorgrube der Biogasanlage. Der Gärrest werde vom Gärrestebehälter der Biogasanlage wieder über Rohrleitungen zur Schweinemastanlage zurückgepumpt und vom Gelände der Schweinemastanlage verbracht. In welchem Umfang sich dadurch das Fahrzeugaufkommen insgesamt weiter reduziere, könne wegen fehlender Zahlen nicht beurteilt werden. Eine unzureichende Tragfähigkeit der Straße wäre dann relevant, wenn das zusätzliche Fahrzeugaufkommen geeignet wäre, die Erschließungsfrage neu aufzuwerfen. Angaben über den konkreten Aufbau der Straße ließen sich der Straßenzustandserfassung des Ingenieurbüros für Baugrund vom 5. September 2010 entnehmen, das im Auftrag der Klägerin erstellt worden sei. Hiermit sei jedoch nicht dargelegt, dass gerade die Zunahme des Fahrzeugaufkommens zu einer Schädigung des Straßenzustands führe. Die Anforderungen an die Bewertung der strukturellen Substanz vorhandener Befestigungen und die Erneuerung von Fahrbahnen ergäben sich aus Nr. 4 der RStO 12. Bei der Gesamtbewertung könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der V-Weg bisher schon sowohl von landwirtschaftlichen als auch von anderen Fahrzeugen (Haldenabbau) mit vergleichbaren Breiten in erheblichem Umfang genutzt worden sei und werde. Die Breite der Straße sei nur dann relevant, wenn das zusätzliche Fahrzeugaufkommen geeignet wäre, die Erschließungsfrage neu aufzuwerfen. Den Fotoaufnahmen zur Straßenzustandserfassung könne in etwa die Gesamtbreite der (unbekannten) Teile der Straße entnommen werden, bei denen neben der etwa 3 m breiten Pflasterung auch noch eine Asphaltierung vorhanden sei, die in etwa die Breite eines PKW aufweise, oder bei denen teilweise eine breitere Asphaltierung mit einer schmaleren Pflasterung vorhanden sei. Ein Begegnungsverkehr LKW bzw. Traktor und PKW erscheine hiernach möglich. Die Länge der Zuwegung von der Bundesstraße 242 bis zur Biogasanlage betrage 220 m. Eine Einsehbarkeit sei gegeben. Ferner lasse der Bereich der Zufahrt zur Biogasanlage einen Begegnungsverkehr zu. Für eine Abweichung von der Irrelevanzregelung der Nr. 3.3 GIRL und für eine Sonderfallprüfung i.S.d. Nr. 5 GIRL sprächen im vorliegenden Fall folgende Besonderheiten: - Die mit der beantragten Änderung hinzugekommene Lagerung von 2.600 t/a geruchsintensivem Hühnertrockenkot (HTK) in einem Abstand von ca. 200 m zum Immissionsort V-Weg 2 begründe eine gesonderte Prüfung der Zumutbarkeit der Immissionseinwirkung der Biogasanlage. - Im Umfeld der Biogasanlage befänden sich drei weitere geruchsemittierende Anlagen, die aus unterschiedlichen Windrichtungssektoren auf die Wohnbebauung am V-Weg einwirkten. Die örtlichen Gegebenheiten begründeten die Gefahr einer übermäßigen Kumulation, denn die Lage der Emittenten habe relevante Auswirkungen auf Kumulationseffekte. - Die sichere Einhaltung des Irrelevanzkriteriums, wie in der Immissionsprognose der I-GmbH vom 22. Januar 2015 ermittelt, sei im erstinstanzlichen Verfahren gutachterlich nicht mehr bestätigt worden. Durch die Beigeladene sei nachträglich eine Einzelfalluntersuchung der E-C vom 3. August 2017 zur Änderung der Biogasanlage eingereicht worden, aus der hervorgehe, dass die Immissionswerte an den maßgeblichen Immissionsorten teilweise deutlich über der Irrelevanzschwelle von 3 % lägen (bis 5,2 % am Wohnhaus Auf der S.). Für eine "auf der sicheren Seite" liegende Prognose sei unabhängig von der Frage der Irrelevanzregelung eine Neueinschätzung der HTK-Lagerung geboten. Einer ausreichend hohen Emissionsminderung könne nur durch eine Umwandung/Einhausung des HTK Rechnung getragen werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sei Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Nach Nr. 5.2.8 TA Luft seien zur Vorsorge gegen das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen durch Gerüche bei Anlagen, die geruchsintensive Stoffe emittieren könnten, Anforderungen zur Emissionsminderung zu treffen, wie z.B. das Einhausen oder die geeignete Lagerung von Einsatzstoffen. Sollte der HTK durch Starkregen oder mangelnde Abdeckung bei Regen durchfeuchten, werde feuchter Hühnerkost gemäß VDI-Richtlinie 3475 Blatt 4 als stark geruchsintensiv eingestuft. Gemäß dem Stand der Technik könnten starke Geruchsimmissionen durch Lagerung des feuchten HTK in geschlossenen Räumen oder abgedeckten Lagerboxen vermieden werden. Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage, ob der auf dem V-Weg zwischen der T-Straße und der Einfahrt zu der Biogasanlage der Beigeladenen stattfindende Verkehr zu einer Schädigung des Straßenzustandes führt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständige Dipl.-Ing. F. vom 9. Dezember 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.