Urteil
4 A 72/23 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1107.4A72.23MD.00
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In Fällen, in denen die Widerspruchsbehörde nur (noch) eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen hätte, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt, ist ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides zu verneinen (Anschluss OVG LSA, Beschluss vom 28.04.2017 - 4 L 226/16 -, juris). In Dreieckskonstellationen, in denen sich ein Betroffener gegen eine einem Dritten erteilte Genehmigung wendet, ist diese Rechtsprechung dahingehend zu modifizieren, dass ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des Betroffenen auf Erlass eines Widerspruchsbescheides jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn die einschlägigen drittschützenden Regelungen, auf die sich der Betroffene in einem solchen Fall lediglich zu berufen vermag, ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt.(Rn.13)
2. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht befugt, ihre Prüfung über das Wahlprüfprogramm des § 62 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST) hinaus auch auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen, in denen die Widerspruchsbehörde nur (noch) eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen hätte, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt, ist ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides zu verneinen (Anschluss OVG LSA, Beschluss vom 28.04.2017 - 4 L 226/16 -, juris). In Dreieckskonstellationen, in denen sich ein Betroffener gegen eine einem Dritten erteilte Genehmigung wendet, ist diese Rechtsprechung dahingehend zu modifizieren, dass ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des Betroffenen auf Erlass eines Widerspruchsbescheides jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn die einschlägigen drittschützenden Regelungen, auf die sich der Betroffene in einem solchen Fall lediglich zu berufen vermag, ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt.(Rn.13) 2. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht befugt, ihre Prüfung über das Wahlprüfprogramm des § 62 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST) hinaus auch auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn in der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die erhobene Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ist jedenfalls in den Fällen, in denen die Widerspruchsbehörde nur (noch) eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen hätte, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt, ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides zu verneinen. Denn in derartigen Fällen fehlt in aller Regel das notwendige Rechtsschutzbedürfnis (OVG LSA, Beschluss vom 28.04.2017 - 4 L 226/16 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings eine Anfechtungs- oder Verpflichtungssituation in einem zweiseitigen Rechtsverhältnis, also z.B. den Fall, dass ein vom Kläger gestellter Antrag (etwa auf Erteilung einer Baugenehmigung) abgelehnt und über den hiergegen erhobenen Widerspruch nicht entschieden wird. Für die vorliegende Dreieckskonstellation, in der sich ein Betroffener gegen eine einem Dritten erteilte Genehmigung wendet, ist diese Rechtsprechung dahingehend zu modifizieren, dass ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des Betroffenen auf Erlass eines Widerspruchsbescheides jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn die einschlägigen drittschützenden Regelungen, auf die sich der Betroffene in einem solchen Fall lediglich zu berufen vermag (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14/87 -, juris Rn. 9), ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt. Der Gedanke, der der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegt, ist nämlich der Folgende: Geht es um Regelungen, bei deren Anwendung der Behörde ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum zusteht, findet nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle statt. Im Falle von Ermessensvorschriften ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Bei Regelungen, bei denen der Behörde ein Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum der Behörde zusteht, ist das gerichtliche Prüfprogramm ebenfalls beschränkt. Es wird dann lediglich geprüft, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 A 2.16 -, juris Rn. 15). In solchen Fällen kann eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde für den Betroffenen von Vorteil sein. Denn die Widerspruchsbehörde kann eine eigene Ermessensentscheidung treffen oder bei der Anwendung von Regelungen, denen ein Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum innewohnt, zu anderen Ergebnissen gelangen als die Ausgangsbehörde. Ist eine solche Konstellation hingegen nicht gegeben, fehlt für die Erhebung der auf Erlass des Widerspruchsbescheids gerichteten Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis. In diesen Fällen ist es dem Betroffenen - auch aus Gründen der Verfahrensökonomie - zumutbar, auch ohne Widerspruchsbescheid die Anfechtung des Ausgangsbescheides zu betreiben bzw. direkt auf Verpflichtung des begehrten Verwaltungsaktes zu klagen (OVG LSA, Beschluss vom 28.04.2017 - 4 L 226/16 -, juris Rn. 7). Art. 19 Abs. 4 GG steht diesem Verständnis entgegen der Annahme der Klägerin nicht entgegen. Die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395). Ein Widerspruchsverfahren ist nicht notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.04.1982 – 2 BvL 26/81 –, BVerfGE 60, 253-305, Rn. 131). Die Regelungen, um deren (richtige) Anwendung es der Klägerin hier geht, sind solche, bei deren Anwendung der Behörde kein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum zusteht. Die Klägerin stellt mit der Klage allein in Frage, ob der Beklagte die mit dem angegriffenen Bescheid in Bezug genommenen brandschutzrechtlichen Regelungen zutreffend angewandt hat. Dies sind vorliegend § 29 BauO LSA und § 65 BauO LSA. § 29 BauO LSA enthält (zwingende) Festlegungen, in welchen Fällen aufgrund brandschutztechnischer Erfahrungen Brandwände anzuordnen und wie diese auszubilden sind. Ob diese Vorschriften zur Anwendung gelangen und deshalb z.B. eine Außenwand als Gebäudeabschlusswand gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BauO LSA herzustellen ist (so die Auflage unter Punkt 7. des Bescheides vom 13.05.2020), unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. § 65 BauO LSA wiederum enthält Anforderungen an bautechnische Nachweise unter anderem für den Brandschutz. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine Regelung, bei deren Anwendung der Behörde ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum zukommt, zumal der bautechnische Brandschutz hier gemäß 65 Abs. 4 BauO LSA auch gar nicht geprüft wurde (siehe Hinweis Nr. 1 im angegriffenen Bescheid). Abgesehen davon sind die brandschutzrechtlichen Vorschriften im Rahmen des hier beantragten Wahlprüfprogramms des § 62 Satz 2 BauO LSA ohnehin nicht zu prüfen. Dass der Landkreis Börde dies im angegriffenen Bescheid gleichwohl getan hat, mag rechtswidrig gewesen sein. Zum einen ist die Klägerin hierdurch aber nicht beschwert. Zum anderen erwächst hieraus kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides. Im Einzelnen: Die Bauaufsichtsbehörde prüft gemäß § 62 Satz 1 Buchstabe b) BauO LSA im vereinfachten Genehmigungsverfahren (grundsätzlich) auch die Einhaltung der Anforderungen nach der BauO LSA, also auch brandschutzrechtliche Vorgaben. Gemäß § 62 Satz 2 BauO LSA prüft sie jedoch auf Antrag des Bauherrn abweichend von § 62 Satz 1 Buchstabe b) und c) BauO LSA (nur) 1. die Zulässigkeit beantragter Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 BauO LSA sowie 2. die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Dieses sogenannte Wahlprüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erstreckt sich damit anstatt auf das gesamte Bauordnungsrecht lediglich auf beantragte Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (OVG LSA, Beschluss vom 20.06.2012 - 2 M 38/12 -, juris Rn. 6). Die Beigeladene hat in ihrem Bauantrag eine solche Beschränkung des Prüfprogramms beantragt, was allerdings erst mit der zweiten Nachtragsgenehmigung vom 13.05.2020 berücksichtigt wurde (vgl. Seite 4 dieses Bescheides). Das Wahlprüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erstreckt sich aber anstatt auf das gesamte Bauordnungsrecht lediglich auf beantragte Abweichungen. Brandschutzrechtliche Bestimmungen sind von der Prüfung folglich ausgenommen. Eine Abweichung von der Einhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften wurde vorliegend weder beantragt noch erteilt. Ob die Bauaufsichtsbehörde in einer solchen Situation abweichend vom Wahlprüfprogramm im Einzelfall gleichwohl befugt ist, ihre Prüfung über das Wahlprüfprogramm hinaus auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken, wird in der Rechtsprechung für das entsprechende Landesrecht unterschiedlich beantwortet. Teils wird davon ausgegangen, die Behörde sei nicht nur befugt, sondern im Einzelfall sogar verpflichtet, ihre präventive Prüfung hinaus auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken, nämlich dann, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen drohe oder brandschutzrechtlich relevante Maßnahmen alleiniger Genehmigungsgegenstand seien (OVG NRW, Urteil vom 28.01.2009 - 10 A 1075/08 -, juris). Ungeachtet des reduzierten Prüfungsumfangs habe die Bauaufsichtsbehörde danach auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren die ihr allgemein übertragene Pflicht, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, und die zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das insoweit der Behörde eingeräumte Ermessen zum bauaufsichtlichen Tätigwerden könne demgemäß bereits anlässlich des Baugenehmigungsverfahrens und im Baugenehmigungsverfahren ausgeübt werden, soweit dies zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sei (Hess. VGH, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 A 1907/10.Z -, juris Rn. 12). Wollte man dem folgen, ließe sich vorliegend ggf. argumentieren, auch die Widerspruchsbehörde habe in diesem Fall eine Ermessensentscheidung über die Anordnung brandschutzrechtlich relevanter Maßnahmen zu treffen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßnahmen zur Vermeidung brandschutzrechtswidriger Zustände zu abweichenden und für die Klägerin im Einzelfall günstigeren Ergebnissen gelangt als die Ausgangsbehörde. Da die Widerspruchsbehörde insoweit mithin eine Ermessensentscheidung zu treffen hätte, könnte hieraus gegebenenfalls ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides erwachsen. Dieser Frage braucht hier aber nicht weiter nachgegangen werden. Der Einzelrichter folgt dieser - zum Landesrecht in Hessen und Nordrhein-Westfalen ergangenen - Rechtsprechung nicht. Er geht für das sachsen-anhaltische Landesrecht vielmehr davon aus, dass eine solche Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, ihre Prüfung über das Wahlprüfprogramm des § 62 Satz 2 BauO LSA hinaus auch auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken, nicht besteht. Denn nur dann, wenn die brandschutzrechtliche Norm überhaupt zum Prüfprogramm der Genehmigungsbehörde gehört, kann der mit ihr geschützte Belang auch zur objektiven Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen. Dies ist bei den Bestimmungen über den Brandschutz nicht der Fall (ebenso für das Landesrecht in Bayern: BayVGH, Beschluss vom 17.09.2020 - 9 CS 20.1414 -, juris Rn. 22; VG München, Beschluss vom 16.01.2017 - M 8 SN 16.2877 -, juris Rn. 44 f.). Für diese Sichtweise streitet der Wortlaut der Regelung in § 62 Satz 2 BauO LSA, der das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde in diesen Fällen ausdrücklich auf die Zulässigkeit beantragter Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 BauO LSA beschränkt. Hiermit sollte ausweislich der Gesetzesbegründung eine Verlagerung von Verantwortung auf die am Bau Beteiligten einhergehen (vgl. LT-Drs. 4/2252 vom 29.06.2005, S. 211). Im vereinfachten Genehmigungsverfahren trägt der Bauherr mithin auch hinsichtlich des Brandschutzes die Verantwortung, dass das Bauvorhaben den vom Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens nicht umfassten öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Unschädlich ist hingegen, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Klägerin hier die Vorlage bestimmter bautechnischer Nachweise nach § 65 BauO LSA gefordert hat (vgl. § 62 Satz 3 BauO LSA). Im Übrigen ist die Verpflichtung des Bauherrn, bestimmte bautechnische Nachweise und Bescheinigungen vorzulegen, ist zwar Voraussetzung für den Baubeginn oder bestimmte Abschnitte der Bauausführung, führt jedoch zu keiner Erweiterung des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde (vgl. VG München, Beschluss vom 16.01.2017 - M 8 SN 16.2877 -, juris Rn. 44 f.). Für eine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, im Baugenehmigungsverfahren nach § 62 Satz 2 BauO LSA brandschutzrechtlich relevante Maßnahmen zu treffen, besteht auch kein Bedürfnis. Mit der Einschränkung des Prüfprogramms und dem partiellen Verzicht auf eine präventiv wirksame Kontrolle geht kein Dispens von der Einhaltung des materiellen Rechts einher. Der Bauherr bleibt vielmehr in der Verantwortung, das Baurecht in vollem Umfang einzuhalten. Zugleich bleibt die Bauaufsichtsbehörde zu einem Einschreiten gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA und § 79 BauO LSA berechtigt. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat die hierdurch bestehende Notwendigkeit von verstärktem ordnungsbehördlichem Einschreiten durch die Bauaufsichtsbehörde auch durchaus gesehen und (in einer Evaluierung der Bauordnung im Jahr 2011) festgestellt, dass sich kein nennenswerter Aufwuchs an ordnungsbehördlichem Einschreiten in den Fällen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ergeben hat (LT-Drs. 6/1805 vom 13.02.2013, S. 27). Das eingeschränkte Prüfprogramm zwingt die Bauaufsichtsbehörde im Übrigen nicht in allen Fällen, eine Baugenehmigung für ein Vorhaben zu erteilen, wenn sie trotz des eingeschränkten Prüfprogramms bemerkt, dass das Vorhaben einer aus dem Prüfprogramm ausgeschlossenen Bestimmung des öffentlichen Rechts widerspricht. Ein rechtswidriges Vorhaben muss die Bauaufsichtsbehörde nicht umstandslos genehmigen. § 57 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA, der der Bauaufsichtsbehörde die Aufgabe zuweist, darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass Anlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen, gilt weiterhin. Sie kann in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen (§ 57 Abs. 2 S. 2 BauO LSA) und die Nutzung der baulichen Anlage unter Umständen auch untersagen (§ 79 BauO LSA). Im Übrigen ist zu differenzieren: Handelt es sich um einen behebbaren Mangel, der das Vorhaben als solches nicht berührt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung mit einem entsprechenden Hinweis versehen und erforderlichenfalls bereits ankündigen, dass sie eine unveränderte Bauausführung zum Anlass nehmen wird, bauaufsichtlich einzuschreiten. Die Versagung der Genehmigung ist in derartigen Fällen jedoch grundsätzlich unzulässig, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der Bauherr von der Genehmigung in einer gesetzeskonformen Weise Gebrauch machen kann. Ein Sachbescheidungsinteresse kann daher nicht verneint werden. Ist der Mangel ohne Änderung des Vorhabens dagegen nicht behebbar und wäre daher jede Ausnutzung der Genehmigung rechtswidrig, fehlt das Sachbescheidungsinteresse des Bauherrn mit der Folge, dass der Bauantrag unzulässig ist. Das Sachbescheidungsinteresse fehlt jedenfalls dann, wenn der Rechtsverstoß eine Schwere erreicht, die ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nach § 79 BauO LSA nicht nur ermöglicht, sondern im Sinne einer Ermessensreduzierung auf null sogar erfordert (so mit überzeugender Begründung für das Landesrecht in Niedersachsen unter Hinweis auf einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung: Große-Suchsdorf/Stiel/Lenz, 10. Aufl. 2020, NBauO § 63 Rn. 14). Handelt es sich um einen behebbaren Mangel im vorstehenden Sinne, ist die Bauaufsichtsbehörde im Übrigen nicht gehindert, eine Baugenehmigung für ein Vorhaben nach § 62 Satz 2 BauO LSA zu erteilen und ggf. gleichzeitig (nach vorheriger Anhörung des Betroffenen) einen Bescheid auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA zu erlassen, mit dem sie bestimmte brandschutzrechtliche Vorgaben macht. Hierbei handelt es sich aber um zwei unterschiedliche, rechtlich voneinander zu trennende Verfahren. Für einen Bescheid, der - wie hier - beide Regelungsbereiche miteinander „vermengt“ und die brandschutzrechtlichen Vorgaben zum „integralen Bestandteil“ der Genehmigung macht, ist in rechtlicher Hinsicht kein Raum und besteht aus den vorstehend genannten Gründen auch kein Bedürfnis. Rechtlich nicht zu beanstanden wäre vorliegend demgegenüber etwa gewesen, die in der Auflage Nr. 7 des angegriffenen Bescheides getroffene Regelung zum Gegenstand eines eigenständigen, auf Basis des § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA ergangenen Bescheides zu machen. Ist die Klägerin in einem solchen Fall der Auffassung, dass diese Regelung den brandschutzrechtlichen Vorgaben nicht (hinreichend) gerecht wird, kann sie im Einzelfall einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde geltend machen. Ob sie auch befugt wäre, diesen Anspruch gegenüber der Widerspruchsbehörde im Sinne einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides zu verfolgen, mag hier dahinstehen. Denn ein solcher Fall (einer auf Basis des § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA getroffenen Ermessensentscheidung) liegt hier nicht vor. Will der Bauherr ein bauaufsichtliches Einschreiten der Behörde aus Gründen des Brandschutzes anlässlich eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 62 Satz 2 BauO LSA verhindern, ist es ihm - gegebenenfalls nach einem entsprechenden Hinweis durch die Behörde - überdies unbenommen, seinen Antrag nach § 62 Satz 2 BauO LSA zurückzunehmen und einen Antrag auf Durchführung eines „normalen“ Baugenehmigungsverfahrens nach § 62 Satz 1 BauO LSA zu stellen. Dann sind die brandschutzrechtlichen Vorgaben auch Teil der bauordnungsrechtlichen Prüfung im Genehmigungsverfahren. Ist es nach alledem so, dass der Landkreis Börde nicht befugt war, seine Prüfung über das beantragte Wahlprüfprogramm des § 62 Satz 2 BauO LSA hinaus auch auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken, gilt Gleiches für den Beklagten im Widerspruchsverfahren. Es besteht in dieser Hinsicht folglich auch kein Ermessen. Dann aber ist für einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides kein Raum. Dass sich der angegriffene Bescheid in diesem Fall teilweise als rechtswidrig erweist, hilft der Klägerin hier nicht weiter. Denn zum einen ist sie hierdurch nicht beschwert. Zum anderen erwächst hieraus kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt den Erlass eines Widerspruchsbescheides durch den Beklagten. Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus und einem Nebengebäude bebauten Wohngrundstücks. Sie wendet sich gegen ein Bauvorhaben ihrer Nachbarin, der Beigeladenen. Dieser wurde bereits mit Bescheid vom 08.08.2017 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf ihrem Grundstück erteilt, wobei die Beigeladene einen Bauantrag nach § 62 Satz 2 BauO LSA gestellt hatte. Auf Antrag der Beigeladenen erteilte der Landkreis Börde dieser mit Bescheid vom 15.05.2018 eine erste Nachtragsgenehmigung und mit Bescheid vom 13.05.2020 eine zweite Nachtragsgenehmigung für ihr Wohnhaus. Gegenstand der zweiten Nachtragsgenehmigung waren u.a. Änderungen an der Dachfläche und der Dachkonstruktion. Dieser Bescheid enthielt verschiedene Auflagen und Hinweise mit brandschutzrechtlichem Inhalt. So wurde der Beigeladenen unter anderem die Auflage erteilt, eine der Außenwände als Gebäudeabschlusswand gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 3 BauO LSA herzustellen. Außerdem wurde die Klägerin u.a. verpflichtet, bestimmte bautechnische Nachweise zum Brandschutz vorzulegen. Gegen den Bescheid vom 13.05.2020 erhob die Klägerin am 25.06.2020 Widerspruch mit der Begründung, der Brandschutz sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Landkreis C, der dem Widerspruch nicht abzuhelfen vermochte, legte dem Beklagten den Vorgang im Juni 2023 vor. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bislang nicht ergangen. Die Klägerin hat am 24.04.2023 Klage erhoben. Sie beanstandet, dass über ihren Widerspruch immer noch nicht entschieden sei, obwohl der Widerspruch inzwischen vor mehr als drei Jahre erhoben worden sei. Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO lägen vor. Der Beklagte sei als Widerspruchsbehörde zu verpflichten, über den Widerspruch zu entscheiden. Sie könne auch nicht auf die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landkreises Börde vom 13.05.2020 verwiesen werden. Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG folge, dass sie zunächst einen Anspruch auf Entscheidung über den durch sie erhobenen Widerspruch habe. Es gehe um komplexe brandschutzrechtliche Fragestellungen, zu denen sich die Widerspruchsbehörde verhalten müsse. Sollte der Widerspruch durch den Beklagten zurückgewiesen werden und sie die Begründung zu diesem Bescheid überzeugen, sei die Erhebung einer weiteren Klage nicht nötig. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über den Widerspruch der Klägerin vom 25.06.2020 gegen die der Beigeladenen erteilte Nachtragsgenehmigung vom 13.05.2020 zu entscheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 12.05.2023 hat sie zur Begründung vorgetragen, dass ihr der Widerspruch der Klägerin noch nicht vorgelegt worden sei, weshalb sie hierüber naturgemäß noch nicht habe entscheiden können. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.