Urteil
4 A 232/22 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0110.4A232.22MD.00
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Leitsätze
Bagdad kommt als mögliche Fluchtalternative für eine Person aus der Region Kurdistan-Irak grundsätzlich in Betracht.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bagdad kommt als mögliche Fluchtalternative für eine Person aus der Region Kurdistan-Irak grundsätzlich in Betracht.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde sie darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten in dem beantragten Umfange. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23.03.2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28.06.2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 25.12 - Rn. 26). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29.01.2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28.06.2011, a.a.O, Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O, Rn. 22 ff.). Die Annahme ist an hohe Voraussetzungen („high threshold“) geknüpft (siehe EGMR, Urteil vom 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien - 41738/10 - Rn. 183 auch zu Einzelfällen bei gesundheitlichen Einschränkungen). Dabei ist - neben der stets zu prüfenden Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum - die medizinische Versorgungslage nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 29). Ein fehlender Zugang zur medizinischen Versorgung, die akut nicht benötigt wird, kann das Vorliegen einer extremen Ausnahmesituation bzw. einer Extremgefahr nicht begründen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 - 10 B 20.12 -, juris Rn. 14). In einer im Februar 2020 ergangenen Entscheidung, die allerdings die Rückführung zweier aus Kabul stammender Familien nach Afghanistan betraf, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die vorstehenden Grundsätze bekräftigt (EGMR, Urteil vom 25.02.2020 - 68377/17 und 530-18 [A.S.N. and Others v. The Netherlands] -, Rn. 125 ff.) und in Anwendung derselben unter Würdigung der Situation in Kabul und der persönlichen Umstände der klagenden Familien (Angehörige der Gemeinschaft der Sikh und mithin einer extremen Minderheit, Mitversorgung von teils noch sehr jungen Kindern sowie einer 73-jährigen Großmutter, keinerlei persönliche Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan, kein soziales Netz) festgestellt, dass die hohe Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK („severity threshold“) nicht erfüllt ist. Der Fall erwies sich in den Augen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht als so außergewöhnlich, dass die humanitären Gründe zwingend gegen eine Rückführung nach Afghanistan sprächen. In der jüngsten - ebenfalls Afghanistan betreffenden - Entscheidung (EGMR, Urteil vom 16.06.2020 - 42255/18 [M.H. v. Finland] -) gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, ohne auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Afghanistan einzugehen, ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, wobei der dortige Kläger vortrug, er leide unter psychischen Probleme (Depressionen, PTBS) und Gedächtnisstörungen, habe weder Familie noch Bekannte in Afghanistan und seine mangelnden Dari Kenntnisse würden bei einer Rückkehr nach Kabul seine fremde bzw. westlich geprägte Herkunft offenbaren, wobei er zugleich als Hazara diskriminiert werde. Nach diesem strengen Maßstab ist ein Ausnahmefall jedenfalls für einen Teil des Heimatstaats - die Stadt Bagdad - zu verneinen. Dies genügt, um das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verneinen zu können. Örtlicher Bezugspunkt für die im Rahmen der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Prognose, ob eine Abschiebung ausgeschlossen ist, weil dem Ausländer im Aufnahmeland eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht, ist zunächst der tatsächliche Zielort der Abschiebung. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 und 26), vorliegend also die Stadt Erbil. Allerdings scheidet der Zielstaat einer Abschiebung insgesamt nur dann aus, wenn dem Ausländer die Gefahren landesweit drohen oder er das sichere Gebiet im Heimatstaat nicht erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4/99 -, juris Rn. 15). Auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den Bestimmungen über den internen Schutz in Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU bzw. § 3e AsylG folgt, dass bei nicht landesweit drohenden Gefahren Bezugspunkt der Prüfung nur ein Teil des Landes sein kann. Der danach bestehende Gleichlauf der Prüfung der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK infolge einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Rahmen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfordert deshalb auch den gleichen örtlichen Bezugspunkt für die anzustellende Prüfung (im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 05.09.2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 210 ff.). Nach diesen Maßgaben können die Kläger zwar nicht nach Erbil zurückkehren (hierzu unter a). Ihnen ist aber eine Rückkehr nach Bagdad möglich und zumutbar (hierzu unter b). a) Die Region Kurdistan-Irak und insbesondere die Stadt Erbil scheiden als Zielort einer Abschiebung für die Kläger aus. Zwar ist nicht anzunehmen, dass die Kläger bei einer Rückführung nach Erbil allein aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage oder wegen der humanitären Verhältnisse in eine menschenunwürdige Situation geraten. Es liegen aber zur Überzeugung des Einzelrichters im konkreten Fall der Kläger besondere Umstände vor, die eine Rückkehr der Kläger nach Erbil „zwingend“ ausschließen. Bei den Klägern handelt es sich um eine Familie mit zwei Töchtern und einem Sohn, wobei die Töchter 18 und 12 Jahre und der Sohn 5 Jahre alt ist. Diese könnten „unter normalen Umständen“ zwar durchaus nach Erbil zurückkehren, zumal sie dort noch über zahlreiche Verwandte verfügen, die nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung über sehr gute finanzielle Verhältnisse verfügen. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und während der mündlichen Verhandlung ist aber davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Erbil mit gewalttägigen Nachstellungen durch Mitglieder der Asayesh rechnen müssen. Das Gericht legt hierbei den auf den Seiten 2 und 3 des angegriffenen Bescheides geschilderten Sachverhalt und den Vortrag des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. im Rahmen ihrer protokollierten Anhörung vor dem Bundesamt zugrunde. Der Vortrag während der Anhörung vor dem Bundesamt war - entgegen der pauschalen Einwände der Beklagten im angegriffenen Bescheid - sehr ausführlich, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und mit Realitätskennzeichen durchsetzt (quantitativer Detailreichtum, Verknüpfungen, Gefühlsäußerungen, Schilderung von ungewöhnlichen und nebensächlichen Einzelheiten). Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung, wo sie getrennt voneinander zu den gewalttätigen Übergriffen im Haus der Kläger angehört worden sind. Beide Kläger waren in der Lage, spontan, ausführlich und widerspruchsfrei auf die Fragen des Gerichts zu antworten, ohne dass das Gericht den Eindruck hatte, das Vorbringen der Kläger sei asyltaktisch motiviert. Da sich die Kläger bei den Asayesh aufgrund des Verhaltens des Klägers zu 1. „unbeliebt“ gemacht haben, dieses Verhalten auch schon zu körperlichen Konsequenzen für die Kläger geführt hat und ein bekanntes Mitglied der Asayesh bereits angedroht hat, eine Tochter der Kläger zu entführen, es einen solchen Entführungsversuch auch bereits gegeben hat, geht das Gericht davon aus, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Erbil mit weiteren Nachstellungen durch Angehörige der Asayesh zu rechnen haben, zumal die Asayesh über ein gutes Netzwerk verfügen und es zahlreiche Berichte über willkürliche Festnahmen, unrechtmäßige Inhaftierungen und gewaltsame Übergriffe durch die Asayesh gibt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 09.10.2023, S. 212). Das Gericht folgt auch noch nicht der Einschätzung des Bundesamts, dass die Kläger in einem anderen Landesteil der Region Kurdistan-Irak (etwa in Dohuk oder in Sulaimaniyya) vor den Asayesh sicher wären. Vertriebene im Irak müssen bei einem Umzug innerhalb der Region Kurdistan-Irak Sicherheitskontrollen durchlaufen und das Einverständnis verschiedener Akteure, wie Mitgliedern des Militärs und von Sicherheitskräften, lokalen Behörden und Stämmen einholen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 30.07.2021 - 2 A 275/18 -, juris Rn. 46 unter Hinweis auf UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 34). Ein Binnenvertriebener, der von einem Teil der Region Kurdistan-Irak in einen anderen umziehen möchte, muss die Genehmigung der Asayish-Büros an beiden Orten einholen, von denen und in die die Person umzieht (EASO, COI Query: Role, activities and ranking oft he Asayish forces in the Kurdistan Region of Iraq (KRI), 24.04.2018, S. 5). Des Weiteren ist anzunehmen, dass die Kläger bei einer Einreise über den Flughafen Erbil zahlreiche Kontrollpunkte zu passieren hätten und dabei Aufmerksamkeit auch bei den Asayesh erregen könnten. Auch ausweislich einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 05.04.2023 (Anfragebeantwortung zum Irak an das VG Greifswald) ist es für Angehörige der Peschmerga aufgrund der in der Region Kurdistan-Irak sehr eng geflochtenen sozialen und familiären Netzwerke verglichen mit anderen Regionen des Iraks einfacher, den Wohnort einer solchen Person ausfindig zu machen. Das Gericht geht davon aus, dass Gleiches für Angehörige der Asayesh gilt. Denn die Asayesh sind als kurdischer Geheimdienst wie die Peschmerga Teil des irakischen Sicherheitsapparats. Im Ergebnis geht der Einzelrichter deshalb jedenfalls im vorliegenden Fall einer fünfköpfigen Familie, die bereits eine Vorverfolgung durch die Asayesh erlitten haben, davon aus, dass eine solche Familie auch in anderen Landesteilen der Region Kurdistan-Irak mit Nachstellungen durch die Asayesh rechnen muss, dies jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. b) Den Klägern ist aber eine Rückkehr nach Bagdad als mögliche Fluchtalternative zumutbar. aa) Einer Rückführung der Kläger nach Bagdad steht in tatsächlicher Hinsicht nichts entgegen. Bagdad ist für die Kläger grundsätzlich auf direktem Weg erreichbar. Die Anbindung Bagdads an den internationalen Luftverkehr hat sich in den letzten Jahren merklich verbessert. Der Flughafen ist über die Drehkreuze Istanbul, Dubai und Doha gut erreichbar. Gelegentlich führt Iraqi Airways Direktflüge von und nach Deutschland durch (AA, Lagebericht vom 28.10.2022, S. 24). Entsprechend erfolgten Rückführungen in den Irak in den letzten Jahren auch über Bagdad (AA, Lagebericht vom 25.10.2021, S. 26; Lagebericht vom 02.03.2020, S. 27). Für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Najaf, Qadissya und Wassit gibt es auch keine Bürgschaftsanforderungen, zumal die Kläger auch nicht aus einem vormals vom IS kontrollierten Gebiet kommen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 09.10.2023, S. 222). Die Kläger können somit nach Bagdad einreisen und sich dort auch niederlassen. Dass die Kläger Kurdisch und nicht Arabisch sprechen, steht einer möglichen Rückführung der Kläger nach Bagdad nicht entgegen. Nur wenige Iraker sprechen sowohl Arabisch als auch Kurdisch. Daraus ergibt sich eine sprachliche Kluft zwischen Norden und Süden. Es gibt aber einige Überlappungen, so z.B. in Bagdad. Dort gibt es eine große kurdische Gemeinde, die beide Sprachen beherrscht. Dabei beläuft sich die Zahl der Kurden in Bagdad auf ca. 300.000 (EASO, COI Report: Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 13). Der Einzelrichter geht deshalb davon aus, dass die Kläger zumindest in dieser kurdischen Gemeinde Anschluss finden können, zumal der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass er bereits etwas Arabisch spreche. Dass Bagdad als mögliche Fluchtalternative für eine Person aus der Region Kurdistan-Irak grundsätzlich in Betracht kommt, folgt zudem aus der bereits zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 05.04.2023 (Anfragebeantwortung zum Irak an das VG Greifswald). Auf die dort vom Verwaltungsgericht Greifswald gestellte Frage, ob es einem Kurden aus der Region Kurdistan-Irak gefahrlos möglich sei, sich in Zentral- oder Südirak niederzulassen, hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, dass Kurden nicht zu einer im Zentral- oder Südirak unterdrückten Minderheit gehörten, unabhängig davon, ob sie sunnitischen oder schiitischen Glaubens seien. Auf die Fragen, wo und unter welchen Voraussetzungen sich eine solche Person in diesen Teilen des Landes gegebenenfalls niederlassen könne, teilte das Auswärtige Amt mit, dass es insoweit keine Einschränkungen gebe. Wohlhabende Familien, die in der Region Kurdistan-Irak ansässig seien, könnten ihre Familienmitglieder auch außerhalb der Region finanziell unterstützen. Geldüberweisungen von Kurdistan-Irak in den Zentral- oder Südirak seien möglich. Eine solche Unterstützung sei auch möglich, ohne dass Mitglieder der Peschmerga das Ziel der finanziellen Unterstützung nachverfolgen könnten. Schließlich teilte das Auswärtige Amt in dieser Auskunft mit, dass es im Zentralirak Auffanglager für Flüchtlinge gebe, unabhängig ihres Glaubens, in denen die Grundbedürfnisse gedeckt seien. Auf Basis dieser Auskünfte geht der Einzelrichter davon aus, dass den Klägern ein Leben in Bagdad möglich ist, zumal sie mit finanzieller Unterstützung durch ihre in Erbil befindliche Restfamilie rechnen können. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. haben hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie noch über zahlreiche nahe Verwandte in Erbil verfügen, denen es finanziell sehr gut geht. Abgesehen davon besteht für die Kläger - insbesondere im Fall ihrer freiwilligen Ausreise - auch die Möglichkeit, in nicht unerheblichem Umfang Rückkehr- und Starthilfen in Anspruch zu nehmen, die ihnen die Rückkehr erheblich zu vereinfachen und auch Startschwierigkeiten zu vermeiden hilft (hierzu im Einzelnen VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 21.11.2022 - 15 A 2679/17 -, juris). Freiwillige Rückkehrer werden von der Bundesregierung im Übrigen durch die von der GIZ betriebenen Beratungszentren in Erbil (eröffnet April 2018) und Bagdad (eröffnet Juni 2019) zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützt (AA, Lagebericht vom 28.10.2022, S. 23). Solche Hilfsangebote sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung der Rückkehrsituation mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK auch einzubeziehen („significant presence of international aid agencies, vgl. EGMR, Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 - [S.H.H. v. the United Kingdom], Rn. 91; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris), auch wenn hierauf kein Rechtsanspruch besteht. Dieser Einschätzung des Gerichts steht auch nicht etwa das Urteil des Verwaltungsgericht Hannover vom 03.11.2021 (- 12 A 2245/18 -, juris) entgegen, das Bagdad als mögliche innerstaatliche Fluchtalternative für eine aus der Stadt Sulaimaniyya stammende kurdische Familie mit der Begründung abgelehnt hat, ein angemessener Lebensstandard sei für die Familie dort nicht gewährleistet. Zum einen stehen die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgericht Hannover im Zusammenhang mit der Gewährung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG, während es vorliegend um die Frage eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG geht. Zum anderen lassen sich diese Ausführungen nicht in Einklang bringen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2021 (– 1 C 4/20 –, juris), wonach das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort des internen Schutzes nur auf einem Niveau gewährleistet sein muss, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4/20 -, juris; bestätigt durch Urteil vom 24.06.2021 - 1 C 27/20 -, juris). Die Gefahr, dass die Kläger im Fall einer Rückführung nach Bagdad durch die Asayesh ausfindig gemacht und ihnen Schaden zugefügt wird, bewertet das Gericht als eher gering. Denn es handelt sich bei Bagdad um eine der größten Städte des Nahen Ostens mit 6,6 Millionen Einwohnern (EASO, COI Report: Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 13). In einer Stadt dieser Größe würde es selbst mit den der Asayesh zur Verfügung stehenden Mitteln einen erheblichen Aufwand erfordern, eine bestimmte Person ausfindig zu machen. Entsprechend heißt es in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 05.04.2023 (a.a.O.), dass es einem Angehörige der Peschmerga im Vergleich mit der Region Kurdistan-Irak „wesentlich schwerer“ fallen würde, den Wohnort einer gesuchten Person im Zentral- und Südirak in Erfahrung zu bringen. Aus welchen Gründen anderes für Mitglieder der der Asayesh gelten soll, deren Machtbereich sich im Wesentlichen auf die Region Kurdistan-Irak erstreckt, ist nicht ersichtlich. Ein über die Region Kurdistan-Irak hinausgehendes gesteigertes Interesse der Asayesh an der klägerischen Familie ist im vorliegenden Fall überdies nicht zu erkennen. Die Kläger haben nicht vorgetragen wurde, dass sich Angehörige der Asayesh zwischenzeitlich nach ihrem Verbleib erkundigt hätten. Es ist auch unwahrscheinlich, dass sie von einer etwaigen Rückkehr der Kläger in den Irak Kenntnis erlangen. Der Kläger zu 1. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung zwar eingewandt, dass er für den Fall der Anmietung einer Wohnung in Bagdad mitteilen müsse, wo er zuvor gewohnt habe. Hierbei sei er gehalten, eine „Vorvermieterbescheinigung“ vorzulegen, mit der bestätigt werde, dass er sich nichts habe zuschulden kommen lassen. Hiervon erfasst sei auch eine positive Bescheinigung durch die Asayesh, dass er nicht gesucht werde. Aus den Erkenntnismitteln folgt dies allerdings nicht. Es mag sein, dass in der Region Kurdistan-Irak eine solche „Vorvermieterbescheinigung“ erforderlich ist. Es ist allerdings nichts dafür ersichtlich, dass die Vorlage einer solchen Bescheinigung auch in Bagdad verlangt wird. Das Gericht geht daher davon aus, dass es den Klägern möglich sein sollte, unentdeckt in Bagdad zu leben. bb) Gesundheitseinschränkungen, die einer Niederlassung der Kläger in Bagdad entgegenstehen könnten, sind nicht substantiiert vorgetragen. Der Kläger zu 1. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung zwar ein ärztliches Attest einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 05.01.2024 vorgelegt, wonach bei ihm „multiple Vorerkrankungen“ bestehen, die regelmäßig medizinische Kontrollen und Diagnostik erforderlich machen. Hierbei wird hingewiesen auf eine arterielle Hypertonie und „der hochgradige Verdacht auf eine mittelgradige Depression“ geäußert, deren qualifizierte psychiatrische Mitbehandlung „aus medizinischer Sicht dringend erforderlich“ sei. Hinsichtlich gesundheitlicher Probleme, kann ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK nicht allein damit begründet werden, dass sich die Betroffenen auf ein Bleiberecht im Konventionsstaat berufen, damit sie die Versorgung und medizinischen, sozialen und anderen Dienste des abschiebenden Staates weiter nutzen können (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 (Paposhvili/Belgien - NVwZ 2017, 1187, Rn. 176). In einem besonderen Ausnahmefall kann zwar eine krankheitsbedingte Verletzung von Art. 3 EMRK drohen. Dies setzt aber voraus, dass ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang haben, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt werden, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 13.12.2016, a.a.O., 1187, Rn. 183). Letzteres ist dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 05.01.2024 nicht zu entnehmen. Dies gilt sowohl für die aufgeführte Hypertonie (Bluthochdruck) als auch für die angesprochene „mittelgradige Depression“. Für beide Erkrankungen fehlt es an einer Anamnese und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die Erkrankungen besonders schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich sind. Ebenso finden sich keine konkreten Angaben zur Frage, ob und in welchem Umfang diese Erkrankungen behandlungsbedürftig sind. Abgesehen davon sind beide Erkrankungen im Irak (insbesondere auch in Bagdad) grundsätzlich behandelbar (siehe hierzu im Einzelnen: BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.09.2023: Irak - Verfügbarkeit von Behandlungen und Medikamenten zu: Posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1) und schwerer depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2); ACCORD vom 09.12.2022: Anfragebeantwortung zum Irak: Medizinische Versorgung Bagdad: Diabetes, Herzerkrankung (Stentkontrolle), Medikamente, Psychotherapie; ACCORD vom 02.04.2021: Anfragebeantwortung zum Irak: Behandlung von Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung sowie rezidivierender depressiver Störung in Basra und Verfügbarkeit bestimmter Medikamente oder deren Wirkstoffe; ACCORD vom 12.02.2019: Anfragebeantwortung zum Irak: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen (z.B. bei posttraumatischer Belastungsstörung), Verfügbarkeit von Antidepressiva und (sedierenden) Antipsychotika, Verfügbarkeit von Medikamenten gegen Bluthochdruck bzw. Herzprobleme). Danach sind in Bagdad u.a. spezialisierte nationale Gesundheitszentren für die Behandlung von psychiatrischen Störungen vorhanden. Die Kapazitäten dieser Krankenhäuser sind allerdings begrenzt, oft überfüllt und es gibt Wartelisten. Darüber hinaus ist die Qualität der Behandlung gering. Auch wird davon berichtet, dass keine Kosten von einer Krankenversicherung übernommen werden. Patienten müssen für Behandlungen und Medikamente vielmehr selbst aufkommen. Jeder, der sich das leisten könne, würde deshalb eine Privatklinik oder einen privaten Arzt aufsuchen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. jedenfalls auf eine medizinische Grundversorgung auch in Bagdad zurückgreifen kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in Erbil lebenden Verwandten der Kläger über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um den Kläger zu 1. notfalls unterstützen zu können. Die Sprachbarriere sieht das Gericht auch in diesem Zusammenhang nicht als hinderlich an. Zum einen hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er etwas Arabisch spricht. Zum anderen kann vom Kläger zu 1. erwartet werden, dass er auf technische Hilfen (Google Übersetzer) zurückgreift oder er zu einem ärztlichen Termin eine (bezahlte) Person mitnimmt, die Arabisch sprechen kann. cc) Eine Rückführung der Kläger nach Bagdad scheidet auch nicht aufgrund der dort bestehenden Sicherheitslage aus. Die Sicherheitslage im Irak und auch in Bagdad ist zwar prekär; es liegt derzeit aber keine allgemeine Situation einer solchen extremen allgemeinen Gewalt vor, wie sie einem Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugrunde zu legen wäre. Zur Sicherheitslage in Bagdad heißt es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Gerichtsbescheid vom 21.11.2022, a.a.O.): „So ermittelte EASO für das Jahr 2018 für ganz Bagdad 392 Vorfälle mit 566 getöteten Zivilpersonen. Dies entsprach einer Quote von nur 7,4 getöteten Zivilpersonen je 100.000 Einwohner. Am stärksten betroffen war im Jahr 2018 das Distrikt Tarmia mit gleichwohl nur 49 getöteten Zivilisten bei 20 Vorfällen. Dies entsprach 35,80 getöteten Zivilpersonen je 100.000 Einwohner. Im Übrigen lag die Tötungsrate deutlich unter 20 getöteten Zivilisten je 100.000 Einwohner. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass sich die Sicherheitslage in Bagdad in den Jahren 2019 bis 2022 gegenüber dem Jahr 2018 relevant verschlechtert hat. Trotz der vorhandenen Gewalt - auch gegen Zivilpersonen - in Bagdad ist diese gegenüber den Vorjahren deutlich rückläufig. So übermittelte UNAMI an EASO für das Jahr 2019 aufgrund einer bereits vorgenommenen Zuordnung zu einem bewaffneten Konflikt lediglich 42 Vorkommnisse mit 37 getöteten und 13 verletzten Zivilpersonen. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2020 waren es 4 Vorkommnisse mit 3 getöteten und 5 verletzten Zivilisten. Aussagekräftig sind in diesem Zusammenhang auch die Datensätze von ACLED (https://acleddata.com/#/dashboard), welche eine solche rechtliche Zuordnung nicht vornehmen. Nach der Zusammenstellung von ACCORD vom 25. März 2021 (Irak, Jahr 2020, Kurzübersicht über die Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050725/2020yIraq_en.pdf) sind für das Jahr 2020 für ganz Bagdad mit 7,3 Millionen Einwohnern (Stand: 2021) insgesamt 595 Konfliktvorfälle erfasst. Bei 103 Vorfällen mit Todesopfern starben 176 Menschen gewaltsam. Gegenüber dem Vorjahr stellt dies zwar eine Steigerung der er fassten Konfliktfälle dar. Nach der Zusammenstellung für das Jahr 2019 (vgl. Irak, Jahr 2019, Kurzübersicht über die Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2031969/2019yIraq_de.pdf) wurden insgesamt 268 Konfliktvorfälle erfasst. Allerdings starben auch im Jahr 2019 bei nur 95 Vorfällen mit Todesopfern insgesamt 339 Menschen gewaltsam. Im Zeitraum vom 01. Januar 2019 bis 31. Juli 2020 verzeichnete ACLED in Bagdad 42 Kämpfe, 163 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 81 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen und 107 Unruhen. Das sind insgesamt 393 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz Bagdad, meist in der Hauptstadt. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 130 Demonstrationen in der Provinz Bagdad gemeldet (vgl. EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Sicherheitslage, Oktober 2020, Seite 89 f.). Hinzu ist nochmals ausdrücklich anzumerken, dass die Erfassung von ACLED auch Auseinandersetzungen militärisch organisierter Einheiten umfasst. Nach der Gewalteskalation im August 2022 hat sich die Lage in der Hauptstadt Bagdad wieder beruhigt. Anhänger des einflussreichen schiitischen Predigers Muktada al-Sadr folgten dessen Anordnung und beendeten ihr Protestlager am Parlament. Auf Fernsehbildern war zu sehen, wie sie ihre Zelte im Regierungsviertel, der sogenannten Grünen Zone, abbauten. Die irakische Armee hob die Ausgangssperre in Bagdad wieder auf (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/asien/irak-al-sadr-regierungsgedaeude-stuermung-107.html). In der Gesamtschau kann in Bagdad ein derart hoher Grad willkürlicher Gewalt, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit tatsächlich individuell Gefahr liefe, einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht angenommen werden.“ Der Einzelrichter folgt dieser Einschätzung unter zusätzlicher Berücksichtigung der aktuell verfügbaren Erkenntnismittel. Ausweislich der Übersicht von Iraq Body Count, einer unabhängigen Nichtregierungsorganisation, die zivile Todesfälle im Land erfasst, hat sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Jahr 2018 (wenn auch mit einigen Rückschlagen) kontinuierlich verbessert. Während im Jahr 2018 noch insgesamt 3.319 getötete Zivilisten aufgrund der vorherrschenden Gewalt zu beklagen waren, sind es im Jahr 2023 noch 537 gewesen (2019: 2.393; 2020: 908; 2021: 669; 2022: 740; zu den Zahlen siehe Iraq Body Count, www.iraqbodycount.org/database/; zu den aktuellen Zahlen der Opfer gewalttätiger Ereignisse in den einzelnen Regionen des Irak siehe im Übrigen Joel Wing, Musings On Iraq, www.musingsoniraq.blogspot.de). Besondere individuelle Umstände, die bei den Klägern auf eine größere persönliche Gefährdung schließen lassen würden als in Bagdad allgemein üblich, sind nicht festzustellen. Insbesondere gehören die Kläger nicht zu einer der im Irak besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen, wie etwa Polizisten, Soldaten, Journalisten, Bloggern, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte oder zu Mitgliedern des Sicherheitsapparats, von Provinzregierungen oder zu Mitarbeitern der Ministerien (vgl. AA, Lagebericht vom 28.10.2022, S. 15, wonach die besagten Personengruppen besonders gefährdet seien und auch regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten würden). 2. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht dargetan. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15). Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diesen Anforderungen wird das vorgelegte Attest vom 05.01.2024 nicht gerecht. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass es für beide Erkrankungen an einer Anamnese fehlt und keine qualifizierten Aussagen zum Schweregrad der Erkrankungen vorliegen. Die Bescheinigung trifft auch keine Aussage dazu, inwieweit sich die diagnostizierten Erkrankungen bei einer Abschiebung verschlechtern würden, sei es wegen der Rückkehr ins Heimatland als solcher oder wegen des Abbruchs der stattfindenden medizinischen Behandlung. Weitere Ermittlungen waren durch das Gericht bei dieser Sachlage nicht anzustellen (zu den fachgerichtlichen Sachaufklärungspflichten im asylrechtlichen Klageverfahren bei drohender Gefährdung von Leib und Leben im Fall einer Abschiebung des Rechtsuchenden siehe BVerfG, Beschluss vom 24.07.2019 - 2 BvR 686/19 -, juris; im Übrigen auch BayVGH, Beschluss vom 12.09.2023 - 23 ZB 23.30669 -, juris Rn. 24). 3. Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich die Abschiebungsandrohung nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Abschiebung dort in den Zielstaat insgesamt angedroht wurde und nicht nur hinsichtlich der sicheren Gebiete. Denn einem Ausländer darf die Abschiebung auch dann in den Zielstaat insgesamt angedroht werden, wenn er dort nur in bestimmten Gebieten sicher ist (BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4/99 -, juris). Es ist Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers oder in gefährliche Gebiete abgeschoben wird. Um dies zu vermeiden, hat die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis zu nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaats drohen und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist. Sofern dies die Ausländerbehörde übersieht, steht dem Ausländer notfalls ausreichender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zur Verfügung (BVerwG, Urteil vom 16.11.1999, a.a.O., Rn. 16). Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht folgt der Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Bescheid vom 21.09.2022 und sieht unter Verweis auf die dortigen Ausführungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG - bis auf die nachfolgenden Ergänzungen - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab. Gegen den Bescheid haben die Kläger, eine kurdische Familie mit irakischer Staatsangehörigkeit, am 05.10.2022 Klage erhoben. Sie begehren (lediglich) die Feststellung von Abschiebungsverboten und stützen sich hierzu auf ihr Vorbringen vor dem Bundesamt. Danach hätten sie im Irak Probleme mit den Asayesh bekommen, weil sich der Kläger zu 1. bei verschiedenen Stellen darüber beschwert habe, dass das Haus, das sie in Erbil gekauft hätten und in dem sie leben wollten, kein Strom und Wasser gehabt habe. Deshalb hätten Personen der Baufirma und Angehörige der Asayesh sein Haus aufgesucht und den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. zusammengeschlagen. Daneben habe ihm ein bekanntes Mitglied der Asayesh angedroht, seine älteste Tochter zu nehmen und Schande über seine Familie zu bringen. In der Nacht zum 11.09.2021 sei der Kläger zu 1. mit dem Auto unterwegs gewesen. Unbekannte seien ihm gefolgt. Als er sein Haus erreicht und die Eingangstür geöffnet habe, hätten die Verfolger das Feuer auf ihn eröffnet. Am nächsten Morgen hätten drei unbekannte Männer versucht, seine älteste Tochter auf dem Weg zur Schule zu entführen. Aus Angst vor weiteren Übergriffen hätten sie das Land am 27.09.2021 verlassen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2021 aufzuheben und den Klägern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.