Urteil
4 A 33/23 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0514.4A33.23MD.00
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Leitsätze
1. Der Regelungsgehalt einer Stilllegungsverfügung setzt sich aus zwei Elementen zusammen:
Neben dem Gebot der Stilllegung im engeren Sinne tritt das Verbot der erneuten Inbetriebnahme, wobei dem zweiten Element - im Sinne eines Dauerverwaltungsakts - eine zeitlich unbegrenzte Wirkung zukommt.(Rn.77)
2. Bei den im Rahmen eines sukzessiven Stilllegungsprozesses erlassenen Anordnungen zur Beräumung und Entleerung der Anlagenteile sowie zur Verwertung und Entsorgung der enthaltenen Stoffe, handelt es sich um Teilbeseitigungsanordnungen, die von der Rechtsfolgenseite des § 20 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 BImSchG gedeckt sind. Eine über die angeordneten Handlungspflichten hinausgehende Funktion eines Dauerverwaltungsakts kommt diesen Anordnungen nicht zu.(Rn.81)
3. Es liegt dann kein atypischer Fall im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vor, wenn weder ein (neuer) Antrag auf Erteilung der fehlenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt wurde, noch die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage offensichtlich ist. Es genügt für eine Atypik nicht, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Anlage nicht so, wie sie derzeit betrieben wird, sondern in "optimierter" Gestalt, nämlich durch zusätzliche Maßnahmen zur Immissions- oder Emissionsminderung genehmigt werden kann.(Rn.64)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Regelungsgehalt einer Stilllegungsverfügung setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Neben dem Gebot der Stilllegung im engeren Sinne tritt das Verbot der erneuten Inbetriebnahme, wobei dem zweiten Element - im Sinne eines Dauerverwaltungsakts - eine zeitlich unbegrenzte Wirkung zukommt.(Rn.77) 2. Bei den im Rahmen eines sukzessiven Stilllegungsprozesses erlassenen Anordnungen zur Beräumung und Entleerung der Anlagenteile sowie zur Verwertung und Entsorgung der enthaltenen Stoffe, handelt es sich um Teilbeseitigungsanordnungen, die von der Rechtsfolgenseite des § 20 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 BImSchG gedeckt sind. Eine über die angeordneten Handlungspflichten hinausgehende Funktion eines Dauerverwaltungsakts kommt diesen Anordnungen nicht zu.(Rn.81) 3. Es liegt dann kein atypischer Fall im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vor, wenn weder ein (neuer) Antrag auf Erteilung der fehlenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt wurde, noch die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage offensichtlich ist. Es genügt für eine Atypik nicht, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Anlage nicht so, wie sie derzeit betrieben wird, sondern in "optimierter" Gestalt, nämlich durch zusätzliche Maßnahmen zur Immissions- oder Emissionsminderung genehmigt werden kann.(Rn.64) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet ist. I. Soweit sich die Klägerin gegen die in den Ziffern 1 (Einstellung der Nutzung), 1a (Einstellung der Substratzufuhr) und 1c (Abschaltung Betrieb des Motors) des streitgegenständlichen Bescheids vom 27.01.2023 verfügte Stilllegungsanordnung wendet und deren Aufhebung begehrt, ist die von ihr erhobene Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO gegen die in den Ziffern 1, 1a und 1c des streitgegenständlichen Bescheids vom 27.01.2023 verfügte Stilllegungsanordnung ist zulässig. Insbesondere ist insoweit keine Erledigung durch die tatsächliche Betriebseinstellung und das Nichtbetreiben der streitgegenständlichen Biogasanlage bzw. der vollständigen Beräumung, Entleerung, Verwertung und Entsorgung (vgl. Ziffern 1b, d, e und f des Bescheids) eingetreten. Erledigt auf andere Weise i. S. d. § 43 Abs. 2 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn und soweit von ihm weitere Verhaltensgebote oder Verbote für Adressaten und Betroffene nicht mehr ausgehen (können), die als solche im Verwaltungsakt vorgesehen sind. Von der hier erlassenen Stilllegungsanordnung gehen aber nach wie vor noch nachteilige Wirkungen für die Klägerin aus. Der Regelungsgehalt einer Stilllegungsverfügung setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Neben dem Gebot der Stilllegung im engeren Sinne tritt das Verbot der erneuten Inbetriebnahme, wobei dem zweiten Element - im Sinne eines Dauerverwaltungsakts - eine zeitlich unbegrenzte Wirkung zukommt. So liegt es hier. Aufgrund dieser zeitlich unbegrenzten Wirkung der in Ziffern 1 (Einstellung der Nutzung), 1a (Einstellung der Substratzufuhr) und 1c (Abschaltung Betrieb des Motors) getroffenen Anordnungen kann allein durch die tatsächliche Betriebseinstellung und das Nichtbetreiben der Biogasanlage keine Erledigung eintreten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.06.2022 - 22 ZB 21.1817 -, juris Rn. 55). Anders verhält es sich hinsichtlich bereits vollständig erfüllter von der Stilllegungsverfügung ebenfalls umfasster Handlungspflichten in den Ziffern 1b, d, e und f des Bescheides (siehe dazu unter II.). 2. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Stilllegungsverfügung (Ziffern 1, 1a und 1c) des Beklagten vom 27.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO. Die angefochtene Stilllegungsverfügung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Danach soll die zuständige Behörde - hier der Beklagte - anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird, stillzulegen ist. Die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BlmSchG liegen vor. Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die streitbefangene Biogasanlage nach den Nrn. 8.6.3.1 GE, 9.1.1.2 V, 9.36 V und 1.2.2.2 V des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BlmSchV) genehmigungsbedürftig ist, jedoch von der Klägerin ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben wurde. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG verpflichtet die Behörde aber nicht strikt und ohne Ansehung des Einzelfalls dazu, die Stilllegung einer ungenehmigt betriebenen Anlage anzuordnen. Das Gesetz räumt ihr vielmehr durch Verwendung des Wortes "soll" ein gewisses Ermessen ein. Hierzu führt das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 12.06.2013 (- 2 M 75/13 -) aus: „Wegen des hohen Rangs, den das Bundes-Immissionsschutzgesetz der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen bei Errichtung und Betrieb von Anlagen einräumt, und wegen der Bedeutung, die das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bei bestimmten Anlagen für die Gewährleistung dieses Ziels spielt, ermächtigt § 20 Abs. 2 BImSchG mit dem "Soll"- Befehl die Behörde zwar dazu, im Regelfall die Stilllegung einer ungenehmigt betriebenen Anlage anzuordnen. Darin liegt jedoch zugleich die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Beschränkung, dass in atypischen Fällen zu prüfen und darüber zu entscheiden ist, ob ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der Pflichten des Betreibers, wie § 5 BImSchG es fordert, zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 15.12.1998 – 7 C 35787 –, nach Juris). Ein atypischer Fall liegt unzweifelhaft vor, wenn die Behörde begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller einen Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt hat und offensichtlich ist, dass die Anlage immissionsschutzrechtlich genehmigt werden muss (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, a.a.O.; Dr. Peschau, in: Feldhaus u.a., Bundesimmissionsschutzrecht, Dez. 2001, § 20 RdNr. 59). Einen solchen atypischen Fall hat das OVG Berlin auch dann angenommen, wenn die Behörde nicht erstmals und unvermittelt mit dem ungenehmigten Betrieb befasst wird, sondern die davon verursachten Umwelteinwirkungen aufgrund ihrer bisherigen Überwachungstätigkeit und bezüglich der Anlage erlassenen Maßnahmen bereits so weit unter Kontrolle hält, dass die Fortsetzung des Betriebes für die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hingenommen werden kann (OVG Berlin, Beschl. v. 16.07.1985 – 2 S 90.85 –, nach Juris).“ In einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 (Beschluss vom 25.06.2019 - 2 M 42/19 -, juris Rn. 43) führt das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt weiter aus: „Ein atypischer Fall im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegt vor, wenn die Behörde begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Dabei braucht die Behörde allerdings keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage anzustellen. Sie darf dies umso weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können. Dies gilt vor allem bei Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen. Der Schutz dieses Rechtsguts vor möglichen Gefahren wiegt ungleich schwerer als das Interesse des Betreibers, den möglicherweise nicht gefährlichen Betrieb einer ungenehmigten Anlage vorerst fortsetzen zu dürfen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, a.a.O., RdNr. 30; Beschl. v. 04.11.1992, a.a.O.). Dies bedeutet, dass die formelle Illegalität der Anlage allein die Stilllegung dann nicht rechtfertigt, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist, also die Genehmigungsvoraussetzungen unzweifelhaft vorliegen und der Betreiber unverzüglich einen Antrag auf Erteilung der fehlenden Genehmigung stellt und das Genehmigungsverfahren zügig betreibt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 09.08.2016 – 12 ME 102/16 –, juris, RdNr. 16).“ Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt an und macht sich diese zu Eigen. Gemessen daran liegt hier kein atypischer Fall im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vor, den der Beklagte zum Anlass hätte nehmen müssen, ein milderes Mittel als die verfügte Stilllegung der streitgegenständlichen Biogasanlage in Erwägung zu ziehen oder von einem Eingreifen sogar gänzlich abzusehen. Denn die Klägerin hat weder einen (neuen) Antrag auf Erteilung der fehlenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt, noch ist die materielle Genehmigungsfähigkeit der Biogasanlage offensichtlich. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO hat das Gericht im Falle einer Ermessensausübung nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Ermessensentscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Soweit der Beklagte seine Ermessensentscheidung nach § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren teilweise nachgebessert bzw. ergänzt hat, war dies auch zulässig, weil er sein Ermessen bereits mit der Begründung des Bescheids betätigt hat. Rechtsfehler bei der ergänzten Ermessensbetätigung sind weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden. Entgegen der Annahme der Klägerin ergibt sich die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage - anders als noch im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Jahr 2013 (- 2 M 75/13 -) - nicht (mehr) daraus, dass der Anlage der Klägerin im Jahr 2008 zumindest de facto eine Genehmigung erteilt und durch eine Abnahme des Beklagten bestätigt worden ist, dass die Anlage den damals geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorgaben entsprochen habe. Denn anders als noch im Jahr 2013 hat der Genehmigungsbescheid vom 05.11.2008 gegenwärtig keinen Bestand mehr für den Betrieb der streitgegenständlichen Biogasanlage. Die Klägerin verkennt an dieser Stelle, dass sich die Sach- und Rechtslage seit der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts aus dem Beschwerdeverfahren - 2 M 75/13 - nicht unwesentlich geändert hat. Zu konstatieren ist dabei zunächst der erhebliche Zeitablauf von über 10 Jahren. In diesem Zeitraum hat die Klägerin die Anlage ohne erforderliche Genehmigung und weitere Abnahme durch den Beklagten betrieben und teilweise geändert. Dabei ist mit dem Vorbringen des Beklagten gerade nicht mehr offensichtlich, dass die Anlage der Klägerin gegenwärtig als immissionsschutzrechtlich unbedenklich angesehen werden kann. Denn die Klägerin hat weder einen weiteren (Änderungs-)Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt, welcher vorliegend einer Genehmigungsprognose unterworfen werden könnte, noch hat sie in Aussicht gestellt, einen vollständigen, mit aussagekräftigen Unterlagen versehenen Antrag in naher Zukunft einreichen zu können. Im Gegenteil ist nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten davon auszugehen, dass die Unterlagen für die streitgegenständliche Biogasanlage komplett neu eingereicht werden müssten. Dies umfasse eine Reihe von Gutachten, u. a. zu Geruch, Lärm und Maschinentechnik. Dass die Klägerin solche Gutachten für den gegenständlichen bzw. zukünftigen Betrieb der Biogasanlage bereits erstellen lassen hat, hat sie nicht geltend gemacht. Weiterhin bedürfe es nach Angaben des Beklagten einer Vielzahl von Unterlagen (u.a. detaillierte Verfahrensbeschreibung, Natur und Artenschutz, aktuelle Datenblätter etc.). Auch hiervon hat die Klägerin bislang nichts abschließend vorgelegt. Dass die von dem Beklagten benannten Unterlagen für die Genehmigungserteilung nicht erforderlich seien, hat sie ebenfalls nicht dargelegt. Soweit die Biogasanlage als Vorhaben der oberen Klasse nach Anhang 1 der 12. BImSchV einzustufen ist, wäre zudem mit den Antragsunterlagen auch ein Sicherheitsbericht sowie eine Betrachtung nach der sicherheitstechnischen Regel der Kommission für Anlagensicherheit (TRAS 120 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“ vom 27.02.2019) beizulegen. Zu beachten ist darüber hinaus, dass seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Jahr 2013 auch die aktuelle Fassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 18.08.2021, am 01.12.2021 in Kraft getreten ist (GMBl 2021 Nr. 48-54, S. 1050). Es ist insoweit weder bereits überprüft worden, noch absehbar, ob der Anlagenbetrieb der Klägerin mit der TA-Luft vereinbar ist. Anders als noch im Jahr 2013 kann der Beklagte vorliegend - unabhängig davon, ob die Aufhebung der Genehmigung damals Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Biogasanlage gehabt hat - also nicht mehr abschätzen, welche Immissionen die Biogasanlage tatsächlich verursacht und welche Auswirkungen diese auf die Umwelt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin im Jahr 2013 einen neuen Genehmigungsantrag für den streitgegenständlichen Betrieb gestellt hat, welcher mit Bescheid des Beklagten vom 07.05.2015 abgelehnt worden ist. Zwar ist der Ablehnungsbescheid aufgrund des ruhend gestellten, noch anhängigen Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (- 2 L 40/17 Z. -) noch nicht in Bestandskraft erwachsen. In Bezug auf die unvollständigen Antragsunterlagen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImschV) wird auf Seite 16 des Ablehnungsbescheides jedoch festgestellt, dass insofern keine abschließende Beurteilung der schädlichen Umwelteinwirkungen möglich gewesen sei. Damit wurde der Bescheid nur ergänzend und hilfsweise auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen gestützt, sodass es hier gerade an einer abschließenden Bewertung des Beklagten im Hinblick auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Biogasanlage zum damaligen Zeitpunkt fehlt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 17.02.2017 - 4 A 337/15 MD -, juris Rn. 89). Angesichts der damit bestehenden Unsicherheiten im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit der von der Klägerin betriebenen Biogasanlage kann es vorliegend nicht (mehr) als milderes Mittel angesehen werden, der Klägerin die unverzügliche Vorlage der für ein erneutes Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen aufzugeben und die Fortsetzung des Betriebs für die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Beklagten zu konstatieren, dass die Stilllegung der Biogasanlage in erster Linie dem Schutz der Umwelt und der Nachbarschaft dient, da durch den Betrieb einer nicht genehmigten Biogasanlage in der Regel nicht abgeschätzt werden kann, in welchem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden könnten. Mit § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll verhindert werden, dass das Erfordernis einer vorherigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dadurch unterlaufen wird, dass vorab vollendete Tatsachen geschaffen werden (BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 - 7 C 68/82 -, juris Rn. 8). Mit dem Genehmigungserfordernis soll somit sichergestellt werden, dass Anlagen mit einem besonderen Gefährdungspotential nur nach vorheriger staatlicher Prüfung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden. Solange ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist, lässt sich regelmäßig nicht absehen, ob sich die vom Gesetz- und Verordnungsgeber angenommene potentielle Gefährlichkeit der Anlage realisieren kann. Gemessen daran genügt es für eine Atypik nicht, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Anlage nicht so, wie sie derzeit betrieben wird, sondern in "optimierter" Gestalt, nämlich durch zusätzliche Maßnahmen zur Immissions- oder Emissionsminderung genehmigt werden kann. So verhält es sich jedoch hier. Insoweit räumt die Klägerin selbst ein, dass sie bereits ein Ingenieurbüro mit der Überplanung der streitgegenständlichen Biogasanlage beauftragt habe, welches eine umfassende Planung zur Anlagenausgestaltung einschließlich des vorgesehenen Abrisses vorhandener Gebäude vorgelegt habe. Die Klägerin geht mithin selbst davon aus, dass es für die Anlage noch etwaiger Umgestaltungsmaßnahmen bedarf. Dies genügt in der Gesamtbetrachtung nicht den Anforderungen an eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit. Es wäre vor diesem Hintergrund auch verfehlt, anzunehmen, der Beklagte könne die von der Biogasanlage verursachten Umwelteinwirkungen aufgrund seiner bisherigen Überwachungstätigkeit und wegen der erlassenen Maßnahmen bereits so weit unter Kontrolle halten, dass die Fortsetzung des Betriebes für die Zeit bis zum Abschluss des - vorliegend noch einzuleitenden - Genehmigungsverfahrens hingenommen werden kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 16.07.1985 - 2 S 90.85 -, juris). Dies trifft möglicherweise auf die Genehmigungsfälle zu, bei denen der Abschluss eines Genehmigungsverfahrens nur noch von wenigen Zwischenschritten abhängt und die Auswirkungen einer Anlage bereits durch regelmäßige Kontrollen überblickt werden können. Von derartigen Umständen kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein. Für die Annahme, dass die Genehmigungsvoraussetzungen unzweifelhaft vorliegen, müsste vielmehr feststehen, dass die Anlage so betrieben wird, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Solche Feststellungen lassen sich aus den oben genannten Gründen vorliegend nicht treffen, vielmehr bedarf dies der näheren Prüfung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (vgl. dazu OVG LSA, Beschluss vom 25.06.2019 - 2 M 42/19 -, juris Rn. 51). Es ist gerade nicht ausgeschlossen, dass die von der Klägerin betriebene Biogasanlage und die von ihr noch geplanten Änderungen zukünftig solche Gefahren auslösen können (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2016 - 8 B 1395/15 -, juris Rn. 73). Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es dabei auch nicht darauf an, ob der Beklagte bislang konkrete Anhaltspunkte für die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Anlage aufgezeigt hat. Entscheidend ist umgekehrt, dass es bislang keinen hinreichenden Grund für die Annahme gibt, dass der Betrieb der Biogasanlage genehmigt werden könnte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2016 - 8 B 1395/15 -, juris Rn. 72). Einen solchen hat die Klägerin - abgesehen vom Verweis auf die Genehmigung aus dem Jahr 2008 - auch nicht substantiiert dargelegt. Dass eine Genehmigung des Vorhabens, wie die Klägerin meint, schlicht „möglich“ erscheint oder es eine „realistische Chance“ für die Erteilung einer Genehmigung gibt, reicht für die Annahme einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht aus. Umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage brauchen in diesem Zusammenhand von der Behörde gerade nicht angestellt werden. Zweifel gehen mithin zu Lasten des Anlagenbetreibers, hier der Klägerin (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.04.2013 - 12 ME 41/13 -, juris Rn. 24). Abgesehen davon verstößt die streitgegenständliche Biogasanlage nach den Feststellungen der Kammer (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 17.02.2017 - 4 A 337/15 MD -, juris) gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben, sodass bereits aus diesem Grund eine Genehmigungsfähigkeit der Anlage ausscheidet. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin das bauplanungsrechtliche Verfahren bei der Stadt Genthin nach eigenen Angaben stets weiter vorangetrieben und somit „alles getan“ habe, um eine Genehmigung alsbald zu erlangen. Denn für das betroffene Gebiet fehlt es trotz der behaupteten Bemühungen der Klägerin nach wie vor an einem wirksamen Bebauungsplan. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben bislang weder einen neuen Antrag zur Aufstellung eines allgemeinen Bebauungsplanes bei der Stadt H1 eingereicht, noch ist seitens der Stadt H1 eine Umsetzung der angestrebten Bauleitplanung erfolgt. Es ist nach dem Vorbringen der Klägerin auch nicht absehbar, dass das Verfahren zeitnah die Planungsreife erreicht. Insoweit ist davon auszugehen, dass - wie der Beklagte vorbringt - ein etwaiger immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits mangels Vorliegen der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen versagt werden müsste. Dabei kann dahinstehen, ob die Verzögerungen im Bauleitplanverfahren auf einem Verschulden der Klägerin beruhen. Denn für § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist nicht maßgeblich, inwieweit der Betreiber zu vertreten hat, dass die Anlage formell illegal betrieben wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.07.2023 - 22 CS 23.693 -, juris Rn. 30), sodass es auf eine etwaige fahrlässige Verursachung durch die Klägerin nicht ankommt. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Bemühungen hinsichtlich der Aufstellung eines Bebauungsplanes teilweise bereits deshalb unbeachtlich sind, weil es sich um Umstände handelt, welche erst nach Erlass der streitgegenständlichen Stilllegungsverfügung vom 27.01.2023 eingetreten und daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung nicht relevant sind (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Beurteilung der Anfechtungsklage gegen die auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützte Untersagungsverfügung: BayVGH, Beschluss vom 17.07.2023 - 22 CS 23.693 -, juris Rn. 31 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 12.07.2011 - 12 LA 184/09 -, juris Rn. 13; siehe zu dieser Problematik umfassend, wenn auch im Ergebnis offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2023 - 8 B 676/23 -, juris Rn. 18 ff. m. w. N.). Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Stilllegungsverfügung sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte bei seiner Entscheidung einen durch behördliche Duldung geschaffenen Vertrauenstatbestand nicht in Rechnung gestellt habe. Die Behörde setzt allein durch jahrelange Duldung grundsätzlich keinen, einen atypischen Fall begründenden Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sie von einer Stilllegung einer formell illegal betriebenen Anlage Abstand nehmen werde; dies gilt jedenfalls solange die Behörde nicht eine entsprechende Erklärung abgibt. Ein zeitweiliges Nichteinschreiten kann nicht dazu führen, dass eine spätere Anordnung der Beseitigung unzulässig wird; dem steht schon entgegen, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine gesetzliche Regelverpflichtung zur Herstellung genehmigungskonformer Zustände begründet. Das Vorbringen des Betreibers, er habe auf die Legalität des Vorhabens vertraut, kann unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur dann beachtlich sein, wenn der Betreiber durch Behördenauskünfte in diesem Vertrauen bestärkt worden ist und ihn insoweit ein Verschuldensvorwurf nicht trifft (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 25.06.2019 - 2 M 42/19 -, juris Rn. 48 m. w. N). Hiernach verleiht allein der Umstand, dass der Beklagte nach der Teilstilllegungsverfügung vom 18.03.2013 bzw. nach Erlass des Ablehnungsbescheids vom 07.05.2015 gegen den Weiterbetrieb der Biogasanlage viele Jahre nicht eingeschritten ist, dem Fall keine Atypik. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin insbesondere keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass er den Weiterbetrieb der Anlage für formell rechtmäßig halte bzw. nicht dagegen einschreiten werde. Dies hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht. Vielmehr wurde der Weiterbetrieb der Biogasanlage durch die Klägerin von dem Beklagten nur deshalb geduldet, da dieser annahm, dass durch die Erreichung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Biogasanlage in einen Zustand gebracht werden würde, der ein Genehmigungsverfahren erfolgreich erscheinen ließe. Dies war vor dem Hintergrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26.06.2019 (2 L 40/17 Z.) zum Ruhen des (Zulassungs-)Verfahrens auch angezeigt, da die Klägerin insoweit vorgab, sie wolle die bauplanungsrechtliche Grundlage für ihr Vorhaben schaffen und dem Beklagten so ermöglichen, eine Genehmigung für ihr Änderungsvorhaben zu erteilen. Ein Vertrauenstatbestand ist auch nicht dadurch erwachsen, dass der Beklagte sich gegen eine Fortführung des ruhenden Zulassungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht (- 2 L 40/17 Z. -) und für eine Einleitung des Stilllegungsverfahrens entschieden hat. Denn eine Pflicht, das von der Klägerin seinerzeit veranlasste Genehmigungsverfahren aus dem Jahr 2013 weiter zu fördern, kann auf Seiten des Beklagten nicht ausgemacht werden. Nachdem der Beklagte Anfang März 2022 den Entschluss gefasst hat, ein Stilllegungsverfahren einzuleiten, hatte die Klägerin zudem in kurzen Abständen wiederholt die Gelegenheit, im Rahmen von Besprechungen oder schriftlichen Stellungnahmen zur beabsichtigten Stilllegung Stellung zu nehmen. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen kann sie sich daher nicht berufen. Soweit die Klägerin vorbringt, die Stilllegungsverfügung sei deshalb unverhältnismäßig, da mit einer (dauerhaften) Stilllegung umfangreiche Auswirkungen, auch für die benachbarte Schweinezuchtanlage, einhergingen, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Es ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, in diesem Zusammenhang kein Ermessensfehler des Beklagten erkennbar. Insbesondere ist dieser seiner Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung nachgekommen. Es kann vorliegend für die Frage der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Stilllegungsverfügung auch dahinstehen, ob es sich bei der Biogasanlage und der benachbarten Tierhaltungsanlage um eine „gemeinsame Anlage“ i. S. d. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV handelt bzw. die Biogasanlage als Nebeneinrichtung der Tierhaltung gemäß § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV anzusehen ist (siehe dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010 - 7 B 6/10 -, juris Rn. 17, 23). Denn die Klägerin vermochte jedenfalls nicht substantiiert darlegen, worin die Atypik der streitgegenständlichen Anlage mit Blick auf die von der FZV Ferkelaufzucht und -vertriebs GmbH betriebenen benachbarten Schweinezuchtanlage liegen sollte bzw. welche Auswirkungen dies für die Frage der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Biogasanlage haben soll. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Biogasanlage von einer etwaigen, die Tierhaltungsanlage betreffenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einem hinsichtlich der Tierhaltungsanlage bestehenden Bestandsschutz („Altanlagenprivileg“) umfasst wäre. Davon, dass von dem für die ursprünglich errichtete Tiermastanlage erlassenen Genehmigungsbescheid vom 28.08.1995 noch eine Genehmigungswirkung für den Betrieb der (heutigen) Tierhaltungsanlage ausgeht, ist jedenfalls nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil vom 12.11.2020 (- 2 L 70/18 -, juris Rn. 67 ff.) nicht auszugehen. Denn danach unterliegt die Tierhaltungsanlage einer Änderungsgenehmigungspflicht. Aber selbst wenn für die bereits zu DDR-Zeiten errichtete Tierhaltungsanlage von einem Bestandsschutz auszugehen wäre (vgl. §§ 67, 67a BImSchG), sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser auch die erst viele Jahre später errichtete Biogasanlage umfasst. Dies hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die Biogasanlage - wie der Beklagte meint - im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren als einzelnes Verfahren zu führen ist, weil die Betreiber für beide Anlagen unterschiedlich seien. Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit ist dabei zu beachten, dass es durchaus möglich ist, dass innerhalb eines Anlagenkomplexes, der insgesamt die Merkmale des Anlagenbegriffs nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG erfüllt, nur einzelne Teile als genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinn der 4. BImSchV anzusehen sind (Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann/Röckinghausen 4. BImSchV § 1 Rn. 5). Soweit die Klägerin sich auf ein behauptetes Abhängigkeitsverhältnis beruft, fehlt es - unabhängig von der Relevanz für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit der formell illegal errichteten Biogasanlage - bereits an einem substantiierten Vorbringen. Denn die Biogasanlage ist nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bereits seit Mai 2022 stillgelegt. Dass hierdurch gravierende Folgen für die benachbarte Tierzuchtanlage eingetreten sind, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Im Gegenteil gab die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass die Schweinezuchtanlage trotz der Stilllegung der Biogasanlage derzeit weiterbetrieben werde, indem die Gülle zu einer anderen Biogasanlage verbracht und die Wärme von externer Quelle bezogen werde. Ein die Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Stilllegungsverfügung betreffendes Abhängigkeitsverhältnis ist daher nicht ersichtlich, weshalb es hierzu auch keiner tiefgreifenderen Prüfung des Beklagten bedurfte. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Stilllegung der Biogasanlage für sie und ggf. für den angrenzenden Zuchtbetrieb zu wirtschaftlichen Einbußen führen könnte, kann sie damit ebenfalls keine atypische Situation begründen. Der Anlagenbetreiber kann grundsätzlich nicht einwenden, die Stilllegung einer Anlage belaste ihn unverhältnismäßig und der illegale Betrieb sei deshalb auf unabsehbare Zeit zu dulden. Denn es ist Sache des Betreibers, für die Legalisierung seiner Anlage zu sorgen. Das Fehlen finanzieller Mittel für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage - und ggf. seiner Nebenanlagen - vermag einen illegalen Betrieb nicht zu rechtfertigen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25.06.2019 - 2 M 42/19 -, juris Rn. 60 f. m. w. N.). Inwiefern der Umstand, dass die Betreiberin der Schweinezuchtanlage und die Klägerin jeweils zu 100% Tochtergesellschaften der LFD Holding GmbH sind, bei der Beurteilung der Frage der Atypik des Falles eine Rolle spielen soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. II. Soweit die Klägerin sich gegen die Anordnungen in Ziffer 1b, 1d, 1e und 1f des streitgegenständlichen Bescheids vom 27.01.2023 wendet, mit der ihr die Beräumung und Entleerung der Anlagenteile sowie die Verwertung und Entsorgung der Stoffe nebst entsprechender Nachweiserbringung aufgegeben wurde, ist die von ihr erhobene Anfechtungsklage bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. 1. Die Anfechtungsklage ist unzulässig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage dann nicht gegeben ist, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit nutzlos darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.2005 - 6 B 37/05 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Dies ist stets der Fall, wenn sich der mit der Anfechtungsklage angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat. Die Erledigung eines Verwaltungsakts bedeutet der Wegfall seiner beschwerenden Regelung. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts her zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - BVerwG 3 C 49.87 -, juris). Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich die in Ziffer 1b, 1d, 1e und 1f des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise dadurch erledigt haben, dass sie von der Klägerin freiwillig vollständig erfüllt wurden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.06.2022 - 22 ZB 21.1817 -, juris Rn. 56). Es handelt sich bei den o. g. Anordnungen in Ansehung ihres Regelungsgehalts, anders als bei den „reinen“ Stilllegungsverfügungen in den Ziffern 1, 1a und 1c des streitgegenständlichen Bescheids, nicht (auch) um Verbotsvorschriften, welche auf eine zeitlich unbegrenzte Handlungs- oder Unterlassungspflicht gerichtet sind. Vielmehr werden mit den Anordnungen zur Beräumung und Entleerung der Anlagenteile sowie zur Verwertung und Entsorgung der enthaltenden Stoffe Handlungspflichten begründet, welche der Erfüllung der Nachsorgepflichten des Anlagenbetreibers nach § 5 Abs. 3 BImSchG nach der Betriebseinstellung der genehmigungsbedürftigen Anlage dienen (vgl. hierzu unter 2.) und somit im Sinne eines sukzessiven Stilllegungsprozesses als Folgenbeseitigungsverfügung der angeordneten Stilllegung nachgelagert sind. Eine über die angeordneten Handlungspflichten hinausgehende Funktion eines Dauerverwaltungsaktes kommt den o. g. Anordnungen daher nicht zu, sodass hiervon nach dessen vollständiger Erfüllung keine Regelungswirkung mehr für die Klägerin ausgeht. Zwar muss allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsakts nicht bereits zu dessen Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. So gehen von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, auch nach dessen Vollziehung weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus, wenn der Grundverwaltungsakt zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid bildet und diese Titelfunktion des Grundverwaltungsakts andauert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 13). Vorliegend ist jedoch nicht davon auszugehen, dass den Ziffern 1b, 1d, 1e und 1f i. V. m. der Kostengrundentscheidung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids eine derartige Titelfunktion innewohnt. Der Beklagte stützt seine Kostengrundentscheidung im angefochtenen Bescheid auf §§ 1, 3, 5 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AIIGO LSA) i. V. m. der Anlage zur AIIGO lfd. Nr. 76, Tarifstelle Nr. 1.10.1. Danach bemessen sich die Gebühren für Anordnungen zur Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung nach § 20 BImSchG bei Anlagen der Verfahrensart G der Anlage 1 der 4. BImSchV nach einem Gebührenrahmen von 200,00 bis 3.000,00 €. Die Gebühren sind dabei gemäß § 3 Abs. 2 VwKostG LSA nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes zu bemessen. Gemessen daran ist nicht davon auszugehen, dass sich die in den Ziffern 1b, 1d, 1e und 1f des streitgegenständlichen Bescheids erlassenen Anordnungen auf die Höhe der anzusetzenden Gebühr anteilig niederschlagen. Denn es handelt sich dabei lediglich um Anordnungen, welche der Grundverfügung (Stilllegung) als selbstständige Handlungspflichten nachgelagert sind, jedoch bezogen auf den Gegenstand der Amtshandlung ausweislich der erlassenen Kostengrundentscheidung keinen eigenen Gebührentatbestand erfüllen. Hiervon geht offenbar auch der Beklagte aus, indem er im Rahmen der mündlichen Verhandlung bezogen auf die Ziffern 1b, 1d, 1e und 1f des streitgegenständlichen Bescheids in Aussicht stellte, dass die sogenannten „Nachklapppflichten“, also die Pflichten, die nicht unmittelbar etwas mit der Stilllegung zu tun haben, sondern die Stilllegung flankieren, nicht werterhöhend berücksichtigt werden würden. Insoweit kann vorliegend offen bleiben, ob allein die Kostenfolgen einem Erledigungseintritt überhaupt entgegenstehen. Dies wird in der Literatur überwiegend unter Verweis darauf verneint, dass die Geltendmachung von Kosten lediglich voraussetze, dass der Grundverwaltungsakt in dem Zeitpunkt wirksam war, in dem die Kostenpflicht entstanden ist. Da die Kostenpflicht durch Gesetz geregelt sei und diese nur die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts (zum Zeitpunkt der Vollstreckung), nicht aber dessen Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Kostenbescheids verlange, stünden allein die Kostenfolgen einem Erledigungseintritt grundsätzlich nicht entgegen (so etwa Schoch/Schneider/Riese VwGO § 113 Rn. 119; Eyermann VwGO § 113 Rn. 107; NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff VwGO § 113 Rn. 258). Demzufolge würde sich die Erledigung der o. g. Anordnung auf eine spätere Kostenfestsetzung nicht weiter auswirken, sodass dem Grundverwaltungsakt insoweit auch aus diesem Grund keine Titelfunktion zukommt. Dem stünden vorliegend auch nicht die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 und die Kostenentscheidung in Ziffern 4 des streitgegenständlichen Bescheids entgegen, da die Klägerin die Möglichkeit hat, die Zwangsgeld- bzw. Kostenfestsetzung isoliert anzufechten. Letztlich mag dies aber dahinstehen, weil es hierauf nach dem Vorstehenden nicht entscheidungserheblich ankommt. 2. Abgesehen davon ist die Anfechtungsklage gegen die Anordnungen in Ziffer 1b, 1d, 1e und 1f des streitgegenständlichen Bescheids vom 27.01.2023 auch unbegründet. Bei den o. g. Anordnungen handelt es sich um Teilbeseitigungsanordnungen, die von der Rechtsfolgenseite des § 20 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 BlmSchG gedeckt sind. Nach § 5 Abs. 3 BlmSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen - wie die vorliegende Biogasanlage - so stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können (Nr. 1), vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden (Nr. 2) und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist (Nr. 3). Der Schutzzweck des § 5 Abs. 3 BlmSchG ist die Sicherung der Umweltverträglichkeit einer genehmigungsbedürftigen Anlage auch für die Zeit nach Betriebsende. Erst recht beanspruchen sie Verbindlichkeit für genehmigungsbedürftige, aber ohne die erforderliche Genehmigung und damit illegal errichtete Anlagen. Dabei ist unerheblich, ob der Anlagenbetreiber den Betrieb freiwillig einstellt oder - wie vorliegend - auf Grund einer behördlichen Maßnahme dazu gezwungen ist (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein BImSchG § 5 Rn. 23, 214). Wird der Betreiber zur Stilllegung verpflichtet, hat er daher nicht nur jede weitere Handlung zu unterlassen, die der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage dient, er muss auch aktiv Vorkehrungen treffen, dass die Anlage in einen ordnungsgemäßen Zustand überführt wird, von ihr also keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen ausgehen können (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann/Röckinghausen BImSchG § 20 Rn. 39). So kann auch gerade zur Einhaltung der o. g. Betreiberpflichten (§ 5 BImSchG) eine Stilllegung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erforderlich sein (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2008 - 7 B 47/07 -, juris Rn. 9). Dieser Zweck wird mit den o. g. Anordnungen erreicht. Zu den sonstigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, welche auch für die im Rahmen der Stilllegungsverfügung angeordneten Nachsorgepflichten Geltung entfalten. Darüberhinausgehende rechtliche Bedenken hinsichtlich einzelner Anordnungspunkte sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dies stellt die Klägerin auch nicht substantiiert in Abrede. III. Soweit die Klägerin die Aufhebung der in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 27.01.2023 erfolgten Zwangsgeldandrohungen begehrt, ist die Klage teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Soweit die Klägerin sich gegen die Androhung von Zwangsgeldern in den Ziffern 3a, 3b und 3d des streitgegenständlichen Bescheids vom 27.01.2023 wendet, ist die von ihr erhobene Anfechtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Die Androhung der Zwangsgelder in Ziffer 3 des Bescheides vom 27.01.2023 beruht auf § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. §§ 53 Abs. 1, 54, 56 und 59 SOG LSA und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Auswahl von Zwangsgeld als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die Höhe der angedrohten Zwangsgelder sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Soweit die Klägerin sich darüber hinaus gegen die Androhung von Zwangsgeldern in den Ziffern 3c, 3e, 3f und 3g des streitgegenständlichen Bescheids vom 27.01.2023 wendet, ist die von ihr erhobene Anfechtungsklage bereits unzulässig und im Übrigen - wie oben dargelegt - unbegründet. Die Anfechtungsklage ist bereits unzulässig. Mit der Erledigung der angeordneten Verpflichtungen aus Ziffer 1b, 1d, 1e und 1f des Bescheids haben sich ebenso die darauf fußenden, akzessorischen Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3c, 3e, 3f und 3g des Bescheides erledigt (BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 3 C 49.87 -, juris Rn. 27). Erfüllt der Betroffene - wie hier - rechtzeitig die von ihm verlangte Verpflichtung, so kann die Bedingung, von der die Fälligkeit des Zwangsgelds abhängt, nicht mehr eintreten. Angesichts der Erfüllung der der Klägerin auferlegten Verpflichtungen ist die Vollstreckung dieser Zwangsgelder auf Grund der genannten Vorschriften rechtlich nicht mehr möglich. Damit entfällt das Rechtschutzbedürfnis für die gegen die Androhung gerichtete Anfechtungsklage (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.01.2006 - 11 CS 05.1584 -, juris Rn. 3). Da die Klägerin keines der verfahrensgegenständlichen Zwangsgelder gezahlt hat - auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung - kann sich ihr Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nicht aus einer Rückabwicklung von Leistungen ergeben. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Stilllegungsverfügung des Beklagten. Die Klägerin betreibt am Standort G-Stadt, eine Biogasanlage. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich eine Schweinezuchtanlage, welche von der G Ferkelzucht und -vertriebs GmbH betrieben wird. Beide Anlagenteile sind mit Rohrleitungen zum Substrat-, Elektrizitäts- und Wärmetransport verbunden. Die Unternehmen sind jeweils zu 100% Tochtergesellschaften der M Holding GmbH. Am Standort der jetzigen Biogasanlage der Klägerin existierte bereits zu DDR-Zeiten eine große Tierhaltungsanlage. Am 20.12.1990 zeigte die LPG Schweineproduktion H die Anlage an. In den 1990er Jahren wurde die Anlage von den Rechtsvorgängern der Klägerin erworben und modernisiert. Im Verlauf der Zeit gab es mehrere Änderungsanzeigen und Genehmigungen. Im Dezember 2006 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei dem Beklagten eine Änderungsgenehmigung zum Ausbau der vorhandenen Schweinemastanlage zur Errichtung einer Biogasanlage einschließlich der Umstellung von Schweinemast auf Schweinezucht. Mit Bescheid vom 05.11.2008 genehmigte der Beklagte unter zahlreichen Nebenbestimmungen die in Rede stehenden Änderungen der Anlage. Basierend auf dieser Genehmigung wurde die Biogasanlage mit den zugehörigen Anlagenteilen errichtet und in Betrieb genommen. Auf die Klage der Stadt H1 hob das Verwaltungsgericht Magdeburg die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 05.11.2008 zur Modernisierung und Erweiterung der Anlage mit Urteil vom 06.09.2010 (Az. 1 A 396/08 MD) auf, da die ausreichende Erschließung nicht gewährleistet gewesen sei. Dabei ließ es die Frage, ob für die erweiterte Anlage die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs.1 Nr. 1 BImSchG vorlägen, ausdrücklich offen. Mit Beschluss vom 25.01.2013 lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2 L 159/10) den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ab. Der Senat führte zwar aus, dass er die Annahme des Verwaltungsgerichts teile, dass die G.straße nach ihrem derzeitigen Ausbauzustand nicht geeignet sei, den durch das Vorhaben ausgelösten Quell- und Zielverkehr in ausreichender Weise sicherzustellen. Die Voraussetzung einer gesicherten Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sei aber auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Bauinteressent der Gemeinde, die eine Erschließung selbst nicht vornehmen will, ein zumutbares Erschließungsangebot vorlege. Obwohl der Beklagte die zwischenzeitlich fertig gestellte Anlage bereits am 10.05.2012 abgenommen und laut Abnahmeprotokoll bestätigt hatte, dass gegen den Betrieb der Sauenzuchtanlage H aus der Sicht des anlagenbezogenen Immissionschutzes keine Bedenken bestünden, verfügte er am 18.03.2013 eine (TeiI-) Stilllegung. Der Beklagte stützte seine Teilstilllegungsverfügung auf § 20 Abs. 2 BImSchG. Seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25.01.2013 (2 L 159/10) verfüge die Klägerin nicht mehr über die erforderliche Genehmigung, dies reiche allein aus, um die tatbestandlichen Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu bejahen. Den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht am 02.04.2013 hiergegen erhobenen Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.04.2013 (2 B 111/13 MD) ab und stützte sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Mit Beschluss vom 12.06.2013 (2 M 75/13) änderte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt auf die Beschwerde der Klägerin den Beschluss des Verwaltungsgerichts und stellte die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wieder her. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, in dem Genehmigungsbescheid vom 05.11.2008 sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die im Dezember 2006 beantragte Anlage materiell genehmigungsfähig sei und vor allem keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe. Diese Einschätzung habe nach wie vor Bestand. Der Bescheid vom 05.11.2008 sei vom Verwaltungsgericht Magdeburg ausschließlich wegen der nicht gesicherten Erschließung aufgehoben worden. Die Stadt H1 habe zwischenzeitlich am 04.06.2013 das Erschließungsangebot der Klägerin angenommen. Es hätte daher ausgereicht, der Klägerin die unverzügliche Vorlage der für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen aufzugeben und die Fortsetzung des Betriebes für die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hinzunehmen. Bereits am 15.02.2013 reichte die Klägerin einen (weiteren) Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung der Schweinezuchtanlage ein. Schwerpunkt des Antrags waren die Aufgabe der Mastschweinehaltung sowie die Umnutzung zur Sauenhaltung und Ferkelaufzucht, eine Kapazitätserweiterung der Anlage auf 52.889 Tierplätze sowie die Errichtung und der Betrieb einer Biogasanlage. Mit Bescheid vom 07.05.2015 lehnte der Beklagte die erneut beantragte Genehmigung des Vorhabens ab, nachdem die Stadt H1 ihr Einvernehmen hierzu verweigert hatte. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, wesentliche Teilobjekte seien bauplanungsrechtlich unzulässig, so auch die Errichtung und der Betrieb der Biogasanlage. Zudem wurde im Bescheid ergänzend und hilfsweise auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen abgestellt. Eine abschließende Beurteilung der schädlichen Umwelteinwirkungen sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Am 10.06.2015 erhob die Klägerin Klage gegen den Ablehnungsbescheid. Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies die Klage mit Urteil vom 17.02.2017 (4 A 337/15 MD) ab. Zur Begründung führte die Kammer tragend aus, es handele sich um ein nichtprivilegiertes Vorhaben im Außenbereich, welches öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nrn 1 und 7 BauGB beeinträchtige. Daraufhin beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung. Mit Beschluss vom 26.06.2019 ordnete das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2 L 40/17 Z.) das Ruhen des (Zulassungs-)Verfahrens an, da die Klägerin vorgab, sie wolle die bauplanungsrechtliche Grundlage für ihr Vorhaben schaffen und dem Beklagten so ermöglichen, eine Genehmigung für ihr Änderungsvorhaben zu erteilen. Bereits am 31.08.2015 schloss die Klägerin mit der G Ferkelzucht und -vertriebs GmbH einen Pachtvertrag über die an die Biogasanlage angrenzende Schweinezuchtanlage. Am 09.09.2015 wurde diesbezüglich der Betreiberwechsel angezeigt. Betreiberin der Biogasanlage blieb weiterhin die Klägerin. Mit Bescheid vom 07.12.2015 stellte der Beklagte fest, dass die G Ferkelzucht und -vertriebs GmbH Betreiberin der benachbarten Tierhaltungsanlage sei, die Anlage der Nr. 7.1.8.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zugeordnet sei (Ziffer 1) und der Anlage maximal 11.221 Tierplätze mit 3.234,5 Großvieheinheiten zur Verfügung stünden (Ziffer 2). Die Tierplätze wurden im Einzelnen wie folgt festgesetzt: 3.600 Sauen- und Eberplätze, 1.680 Mastschweineplätze, 4.493 Jungsauenplätze, 1.448 Abferkelplätze einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht). Darüber hinaus dürfen für den Betrieb der Anlage nur bauliche und andere Anlagen genutzt werden, für die die erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Zur Begründung gab der Beklagte u. a. an, zwischen der Anzeige nach § 67a BImSchG und dem Betreiberwechsel seien zahlreiche Anzeige-, Änderungsgenehmigungs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren durchgeführt worden. Der Bescheid diene der Klarstellung der in der Anlage nutzbaren Tierplätze. Gegen die im Bescheid vorgenommene Festsetzung der Zahl der Tierplätze und Großvieheinheiten erhob die Stadt H1 am 12.12.2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg, welche mit Urteil vom 26.04.2018 (4 A 328/16 MD) abgewiesen wurde. Tragend führte das Gericht aus, der Stadt mangele es an der erforderlichen Klagebefugnis. Hiergegen beantragte die Stadt die Zulassung der Berufung, welche vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gewährt wurde. Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 12.11.2020 (2 L 70/18) wurde das erstinstanzliche Urteil und gleichzeitig der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 07.12.2015 aufgehoben. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin (welche in diesem Verfahren Beigeladene war) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.01.2022 (7 B 6/21) verworfen. Seither wurde der Weiterbetrieb der Biogasanlage durch die Klägerin von dem Beklagten zunächst geduldet, da dieser annahm, dass durch die Erreichung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Biogasanlage in einen Zustand gebracht würde, der ein Genehmigungsverfahren erfolgreich erscheinen ließe. Eine Genehmigung für die Biogasanlage wurde zu keinem Zeitpunkt erneut beantragt. Da bis Anfang März 2022 kein Fortgang in der Angelegenheit zu verzeichnen war, fasste der Beklagte den Entschluss, nunmehr das Stilllegungsverfahren einzuleiten. Mit Schreiben vom 09.03.2022 sowie im Rahmen einer Besprechung am 19.01.2023 erhielt die Klägerin die Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dem kam die Klägerin mit Schreiben vom 05.05.2022, ergänzt durch die Schreiben vom 16.06.2022, 18.07.2022, 22.07.2022, 07.09.2022 und im Rahmen des Vor-Ort-Termins beim Beklagten am 07.06.2022 und am 19.01.2023 nach. Zwischenzeitlich teilte die Klägerin mit Schreiben vom 24.05.2022 an die Stadt H1 mit, sie gebe das bisherige Bebauungsplanverfahren auf und wolle nunmehr, dass die Stadt u. a. für die Biogasanlage einen Regelbebauungsplan aufstelle. Sie beantrage daher die Aufstellung eines allgemeinen Bebauungsplanes für ein Sondergebiet „Schweinezuchtanlage und Biogasanlage“. Auf den Rückstellungsantrag der Klägerin vom 07.12.2022 wurde das Verfahren angehalten. Am 08.02.2023 stellte die Klägerin bei der Stadt H1 ein entsprechendes neues Konzept vor, woraufhin sie am 05.10.2023 bei der Stadtverwaltung H1 einen neuen Antrag auf Aufstellung eines allgemeinen Bebauungsplanes einreichte. Auch hiervon nahm die Klägerin jedoch wieder Abstand. Ein neuer Antrag auf Erlass eines Bebauungsplans wurde bislang nicht gestellt. Bereits mit angefochtenem Bescheid vom 27.01.2023 ordnete der Beklagte die Einstellung der Nutzung der durch die Klägerin betriebenen Biogasanlage mit Ablauf des 12.05.2023 nach Maßgabe der folgenden unter Ziffer 1 des Bescheides benannten Punkte an: „a. Die Substratzufuhr in der o. g. Biogasanlage ist spätestens mit Ablauf des 31.03.2023 vollständig einzustellen. b. In den Durchfahrsilos sind die für den Betrieb der Biogasanlage vorgesehenen Einsatzstoffe zu beräumen. Der Verbleib der Stoffe ist zu belegen. Ein Einsatz als Futtermittel ist zugelassen. c. Der Betrieb des Motors ist bei zu mangelnder Gasqualität jedoch spätestens 4 Wochen nach Substratzufuhrunterbrechung abzuschalten. d. Alle Rohrleitungen, Pumpensümpfe und die Vorgrube sind zu entleeren. e. Die in der Anlage gelagerten Gärsubstrate und Gärreste (Fermenter, Nachgärer und Gärrestbehälter) sind, abweichend von der Nutzungsaufgabe, mit Ablauf des 31.05.2023, bestimmungsgemäß zu verwerten. Die Nachweise über die bestimmungsgemäße Verwertung sind mir innerhalb von 14 Tagen ab dem 31.05.2023 vorzulegen. f. Vorhandene Abfälle in der Biogasanlage oder aus dem Betrieb derselben sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung sind mir innerhalb von 14 Tagen ab dem 12.05.2023 vorzulegen.“ Für den Fall, dass den Anordnungen unter Ziffer 1 nicht, nicht vollständig oder nicht termingerecht nachgekommen wird, drohte der Beklagte in Ziffer 3 des Bescheides Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 59.000,00 € an. Im Einzelnen: „a) Einstellung Nutzung der Biogasanlage: 30.000 EURO b) zu Punkt 1a: 10.000 EURO c) zu Punkt 1b: 5.000 EURO d) zu Punkt 1c: 3.000 EURO e) zu Punkt 1d: 5.000 EURO f) zu Punkt 1e: 5.000 EURO g) zu Punkt 1f: 1.000 EURO“. Zur Begründung seines Bescheids führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die getroffene Anordnung der vollständigen Stilllegung des Betriebs erfolge auf Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 BlmSchG. Da für den Betrieb der Biogasanlage keine Genehmigung vorläge, sei eine Stilllegung erforderlich. Die Anlage sei auch weder offensichtlich genehmigungsfähig noch habe die Klägerin alles getan hat, um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung alsbald zu erlangen. Eine Genehmigungsfähigkeit scheide derzeit bereits vor dem Hintergrund aus, dass es für das betroffene Gebiet nach wie vor an einem wirksamen Bebauungsplan fehle, welcher im Ergebnis des Antragsvorgespräches auch nicht in absehbarer Zeit Planungsreife erreiche. Das wiederum bedeute, selbst wenn der Genehmigungsantrag in naher Zukunft eingereicht werden würde, müsse die Genehmigung in Folge des nicht vorhandenen Bebauungsplans versagt werden, so dass ein atypischer Sachverhalt unter den genannten Gesichtspunkten hier nicht gegeben sei. Etwas anderes gelte auch nicht im Kontext mit der benachbarten Tierhaltungsanlage. Denn die Biogasanlage gelte weder als Nebeneinrichtung der Tierhaltung noch werde die Tierhaltung von der Klägerin betrieben. Dass zwischen der Klägerin und der G Ferkelaufzucht und -vertriebs GmbH eine Geschäftsverbindung bestehe, führe nicht zur Atypik des Sachverhaltes. Vielmehr lägen die Anlagen auch nicht auf demselben Betriebsgelände, seien nicht mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden oder dienten einem vergleichbaren technischen Zweck. Es handele sich also nicht um eine „gemeinsame Anlage". Auch die stillschweigende Duldung des Anlagenbetriebes in der Zeit von Mitte 2019 bis Anfang März 2022 sei kein Hinderungsgrund für die nunmehr verfügte Stilllegung der Anlage. Denn diese habe ausschließlich auf den anhand der Angaben der Klägerin ermittelten Sachverhalt beruht. Solchen Angaben müsse jedoch ein angemessener Grad an Verlässlichkeit zukommen, wovon vorliegend nicht mehr auszugehen sei. Die angeordneten Maßnahmen seien sowohl geeignet als auch erforderlich, um dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung des illegalen Zustands und der damit verbundenen Verhinderung der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und der Nachbarschaft Rechnung zu tragen. Die Stilllegung der Biogasanlage diene dem Schutz der Umwelt und der Nachbarschaft, da durch den Betrieb einer nicht genehmigten Biogasanlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden könnten und sich regelmäßig nicht absehen ließe, ob sich die vom Gesetz- und Verordnungsgeber angenommene Schädlichkeit der Anlage negativ auf die Umwelt und die Nachbarschaft auswirken könne. Im Übrigen sei die Anlage in ihrer aktuellen Form aufgrund des fortgeschrittenen Stands der Technik (TA Luft) auch immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig. Dabei sei ein sukzessiver Stilllegungsprozess erforderlich, welcher mit den angeordneten Maßnahmen erreicht werden solle. Die Klägerin setzte die im Bescheid vom 27.01.2023 angeordneten Maßnahmen im Mai 2023 fristgemäß und vollständig um. Am 13.06.2023 erfolgte durch den Beklagten eine Vollzugskontrolle der Umsetzung der angefochtenen Anordnung, die keine Mängel aufwies. Bereits am 28.02.2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Beklagte sei im Rahmen der Ausübung seines Ermessens gehalten, alle für die Entscheidung relevanten Umstände in Betracht zu ziehen, angemessen zu bewerten und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Dem werde der angefochtene Bescheid nicht gerecht, denn er berücksichtige die wechselvolle Genehmigungsgeschichte der Biogasanlage nicht hinreichend und setze sich insbesondere nicht mit der von dem Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.06.2013 (2 M 75/13) getroffenen Feststellungen auseinander. Es sei zu berücksichtigen, dass der Anlage der Klägerin bereits im Jahr 2008 zumindest de facto eine Genehmigung erteilt und durch eine Abnahme bestätigt worden sei, dass die Anlage den damals geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorgaben entsprochen habe. Der Beklagte könne daher abschätzen, welche Immissionen die Anlage verursache und welche Auswirkungen diese auf die Umwelt zeitige. Der atypische Sonderfall liege hier jedoch gerade darin begründet, dass die Aufhebung der Genehmigung des Jahres 2008 ausschließlich auf die seinerzeit vermeintlich nicht gesicherte Erschließung zurückzuführen gewesen sei. Diese hätte jedoch keine Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Biogasanlage. Zwar treffe es zu, dass durch die seinerzeit erfolgte Aufhebung der Genehmigung gerade keine legalisierende Wirkung bis heute bestehe und dass im Rahmen einer Neugenehmigung die aktuell geltenden Grenzwerte und Vorgaben einzuhalten seien. Trotzdem sei die Erwägung des Beklagten, das Immissionsverhalten der Anlage könne mangels Genehmigung gar nicht abgeschätzt werden, weshalb die Stilllegung zwingend geboten sei, schlicht unrichtig und damit ermessensfehlerhaft im Sinne eines Ermessensfehlgebrauchs. Auch könne der Klägerin kein fahrlässiges Verhalten bei der Herbeiführung des illegalen Zustandes unterstellt werden. Zwar habe die Klägerin vor der Errichtung der Anlage nicht die endgültige Rechtskraft des Genehmigungsbescheides abgewartet, jedoch sei ihr ein Zuwarten schon wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen. Außerdem habe die Klägerin alles getan hat, um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung alsbald zu erlangen. Die Klägerin habe den Kontakt zur Stadt H1 betreffend den Erlass eines Bebauungsplans niemals abreißen lassen und umfangreiche Mittel in diesen Prozess investiert. Der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die dafür erforderliche 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt H1 sei bereits im Jahr 2019 so weit vorangetrieben worden, dass der Stadtrat der Stadt H1 in seiner Sitzung am 21.11.2019 entsprechende Beschlüsse gefasst habe. In der Folge seien jedoch verschiedene Entwicklungen eingetreten, welche einerseits die bauplanungsrechtlichen Verfahren de facto zum Stillstand gebracht hätten und andererseits die Klägerin und den hinter ihr stehenden Konzern der LFD Holding GmbH gezwungen hätten, ihre Zielplanung für den Standort zu überdenken. Neben Problemen mit dem mit der Erstellung des Bebauungsplans beauftragten Planungsbüros seien ab Mitte Januar 2020 auch die Auswirkungen der COVID19-Pandemie spürbar gewesen. So seien verschiedene Anfragen von der Klägerin durch die Stadt H1 nicht bearbeitet worden und die im November 2019 beschlossenen Auslegungen seien nicht entsprechend den Vorgaben der Hauptsatzung der Stadt möglich gewesen. Hinzu komme, dass die Stadt H1 ein Klageverfahren gegen den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 07.12.2015 angestrebt habe, was sich für das laufende Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans als überaus problematisch dargestellt habe. Sie habe ab November 2020 damit rechnen müssen, dass alle bereits eingeholten Gutachten, insbesondere diejenigen betreffend Staub-, Lärm-, Geräusch und Ammoniakemissionen zu überarbeiten sein würden. Ein weiteres Vorantreiben der Planungsverfahren mit unveränderten Annahmen zu den bestandskräftig genehmigten Tierplatzzahlen habe sich unter diesen Voraussetzungen als hoch risikobehaftet dargestellt. Darüber hinaus habe das Inkrafttreten der 7. Änderungsverordnung zur Tierschutznutztierhaltungsverordnung Anfang des Jahres 2021 dazu geführt, dass die Klägerin Mitte des Jahres 2021 entschieden habe, das Projekt zu ändern und die nach geltender TierSchNutztV dauerhaft zulässige Haltungsform direkt zu projektieren und umzusetzen. Dieser Umstand wiederum habe Auswirkungen auf die Kapazität der streitgegenständlichen Biogasanlage gehabt, sodass die Klägerin umfangreiche Planungsaufträge ausgelöst habe. In der Folgezeit sei es dann zu erneuten Verzögerungen im Satzungsverfahren gekommen, die Klägerin sei jedoch stets bemüht gewesen, den Kontakt zur Stadt H1 aufrechtzuerhalten. Zum derzeitigen Stand des bauplanungsrechtlichen Verfahrens führt sie aus: Am 08.02.2023 habe die Klägerin im Stadtrat der Stadt H1 ihr überarbeitetes Konzept zum Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans „Sondergebiet Tierhaltung und Energiegewinnung H“ vorgestellt. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung mit Anwohnern der Ortschaften H und E zur neuen Projektplanung mit Wärmekonzept für den Standort H am 02.05.2023 habe die Klägerin ihr überarbeitetes Projekt vorgestellt und näher erläutert. Da die Akzeptanz für das Projekt, insbesondere in der Ortschaft H, jedoch nur bedingt festzustellen gewesen sei, habe die Klägerin ihr Konzept weiter überarbeitet und halte nunmehr an einer Art „Minimalvariante“ fest, wonach u. a. jedwede Steigerung der Leistung der vorhandenen Biogasanlagen nicht mehr angestrebt werde. Das neue Konzept sehe u. a. vor, dass die Anzahl der Transporte von und zu den Anlagen der Klägerin auf ein Niveau abgesenkt werden sollen, welches die heutige Situation nochmals deutlich, hin zu einer Reduzierung der Fahrten verbessere. Konkrete Maßnahmen des Konzepts seien eine Eindickung der anfallenden Gülle und der Gärreste durch Einsatz einer speziellen Verdampfertechnik, der Einsatz von LKW mit größerem Ladevolumen zur Reduzierung der Anzahl der Fahrten und der durchgängige Einsatz von LKW mit Straßenzulassung statt landwirtschaftlicher Technik. Ein neuer Antrag auf Erlass eines Bebauungsplans sei jedoch in Absprache mit dem Bauamt der Stadt H1 noch nicht gestellt worden. Insoweit habe die Klägerin Rücksicht genommen auf die Bitte der Stadt, mit der Stellung des Antrags den Ausgang der Kommunalwahlen am 09.06.24 abzuwarten. Damit sei eine Genehmigung des Vorhabens weiterhin möglich und eine Duldung des weiteren Betriebes der Biogasanlagen geboten. Soweit der Beklagte allein aus dem erheblichen Zeitablauf im Rahmen des Planungsverfahrens darauf schließe, dass die Bemühungen der Klägerin nicht ausreichend seien, stelle dies einen Ermessensfehler dar. Die Klägerin könne nicht für alle von ihr nicht zu beeinflussenden Faktoren zur Verantwortung gezogen werden. Solange die Stadt H1 den laufenden Antrag der Klägerin auf Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht rechtskräftig abgelehnt habe, bestehe eine realistische Chance auf Erhalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Klägerin habe auch insoweit keinen Aufwand gescheut, um nach Klärung der bauplanungsrechtlichen Fragestellung sehr zeitnah einen Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG für die Biogasanlagen stellen zu können. So habe sie bereits ein Ingenieurbüro mit der Überplanung der streitgegenständlichen Biogasanlage beauftragt. Dieses habe für die Besprechung am 19.01.2023 eine umfängliche Tischvorlage erarbeitet und eine umfassende Planung zur Anlagenausgestaltung einschließlich des vorgesehenen Abrisses vorhandener Gebäude vorgelegt. Die Stilllegungsverfügung sei auch unverhältnismäßig, da mit einer (dauerhaften) Stilllegung umfangreiche Auswirkungen, auch für die benachbarte Schweinezuchtanlage, einhergingen. Der Beklagte verkenne, dass der Betrieb der Biogasanlage integraler Bestandteil des von der Klägerin und dem hinter ihr stehenden Konzern der LFD Holding GmbH am Standort verfolgten Gesamtkonzepts sei. Die Biogasanlage verarbeite die in der Schweinezuchtanlage anfallenden tierischen Ausscheidungen zu Biogas, wobei beide Anlagenteile mit Rohrleitungen verbunden seien. Im Gegenzug werde der in den BHKW´s aus dem Biogas produzierte Strom wie auch die produzierte Wärme zur Beheizung und Versorgung der Ställe der Schweinezuchtanlage eingesetzt. Beide Anlagenteile seien in ihrer Konzeption und Auslegung jeweils auf den anderen Teil abgestimmt und funktionierten auch nur gemeinschaftlich. Aus diesem Grund sei auch der Gesamtkomplex, bestehend aus der Schweinezuchtanlage und den Biogasanlagen, Gegenstand des bauplanungsrechtlichen Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans. Bei der Beurteilung der Frage der Atypik des Falles könne auch nicht außer Betracht bleiben, dass die Betreiberin der Schweinezuchtanlage und die Klägerin jeweils zu 100% Tochtergesellschaften der LFD Holding GmbH seien. Der Betrieb durch unterschiedliche Gesellschaften sei ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass gegen ehemalige Organpersonen der Klägerin und damit auch gegen die Klägerin selbst vor mehr als 10 Jahren ein Tierhaltungsverbot verhängt worden sei. Dadurch sei die LFD Holding GmbH gezwungen gewesen, den Geschäftsbetrieb der Schweinezuchtanlage von der Klägerin auf eine andere Tochtergesellschaft zu übertragen. Die Klägerin beantragt, die Anordnung des Beklagten vom 27.01.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zur Begründung des angefochtenen Bescheids führt er aus: Entgegen der Auffassung der Klägerin könne von einem atypischen Sachverhalt nicht mehr die Rede sein. Die Klägerin habe verkannt, dass sich die Sach- bzw. Rechtslage seit der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts aus dem Eilverfahren - 2 M 75/13 - geändert habe. Es sei jetzt gerade nicht mehr offensichtlich, dass die Anlage der Klägerin in ihrer gegenwärtigen Befindlichkeit als immissionsschutzrechtlich unbedenklich anzusehen sei. Seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts seien nämlich die TRAS 120 am 21.01.2019 und die TA-Luft am 01.12.2021 in Kraft getreten. Insbesondere stehe nicht fest, ob der Anlagenbetrieb mit der TA vereinbar sei. Unter dem Gesichtspunkt „Immissionsschutz“ stehe die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage daher nicht (mehr) fest. Dies betreffe insbesondere die Gasspeicher (Fermenter/Nachgärer/Gärrestlager); hier müsse ein Abstand von mindestens 6 m, oder bei einem Gasspeichervolumen von > 5000 m³ von 10 m, eingehalten werden. Darüber hinaus läge seitens der Klägerin kein neuer Änderungsantrag vor, der einer Genehmigungsprognose unterworfen werden könnte. Für eine gebotene fundierte Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sei jedoch ein vollständiger, die gesetzlichen Anforderungen erfüllender Antrag mit aussagekräftigen Unterlagen erforderlich. Dies sei der Klägerin auch bekannt. Die bereits errichteten Bauteile der Biogasanlage müssten zur Erreichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zudem wesentlich geändert werden. Eine entsprechende Atypik des Sachverhaltes könne aus diesen Gründen für die Biogasanlage der Klägerin nicht mehr angenommen werden. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei dabei der Zeitpunkt des Bescheids. Vor diesem Hintergrund seien auch die seit Erlass des Bescheids erfolgten Bemühungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren nicht zu berücksichtigen. Auch habe eine Rückfrage bei der Stadt H1 ergeben, dass im geltenden Flächennutzungsplan der Standort der Biogasanlage nicht - wie die Klägerin behaupte - bereits als Sondergebiet „Schweinezuchtanlage, Biogasanlagen, Futterzentrale“ (§ 11 BauNVO) ausgewiesen sei. Von einer Atypik der Anlage sei auch nicht deshalb auszugehen, weil es sich zwischen der von der G Ferkelaufzucht und -vertriebs GmbH betriebenen Schweinezuchtanlage und der von der Klägerin betriebenen Biogasanlage um eine gemeinsam verbundene Betriebseinrichtung handele. Es handele sich bei den Anlagen weder um Anlagen derselben Art noch bestehe ein erforderliches Abhängigkeitsverhältnis. Bei den von der Klägerin als gemeinsame Betriebseinrichtungen angegebenen Leitungen für den Substrat-, Elektrizitäts- und Wärmetransport handele es sich zwar um eine gemeinsam verbundene Betriebseinrichtung, um Stoffe von A nach B zu transportieren („durch“), aber nicht, um diese einem gemeinsamen Zweck zuzuführen. Die Tierhaltungsanlage sei technisch nicht auf die Biogasanlage angewiesen. Es bestünden zudem Zweifel, was den Erfolg eines neuen Genehmigungsantrages in einem akzeptablen Zeitraum angehe. So müssten die Unterlagen für die Biogasanlage komplett neu eingereicht werden. Das Verfahren sei zudem weiterhin nach Anhang 1 der 4. BImSchV mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Die Biogasanlage sei dabei als einzelnes Verfahren zu führen, d.h. Vorhaben, welche die benachbarte Schweinzuchtanlage beträfen, könnten damit nicht kombiniert werden, weil die Betreiberfirmen für beide Anlagen unterschiedlich seien. Es müssten zudem eine Reihe von Gutachten eingereicht werden, u. a. zu Geruch, Lärm und Maschinentechnik. Weiterhin bedürfe es einer Vielzahl von aussagekräftigen Unterlagen (u.a. detaillierte Verfahrensbeschreibung, Natur und Artenschutz, aktuelle Datenblätter etc.). Hiervon sei noch nichts vorgelegt worden. Es sei überdies wahrscheinlich, dass das Vorhaben in die obere Klasse nach Anhang 1 der 12. BImSchV falle, sodass mit den Antragsunterlagen auch ein Sicherheitsbericht sowie eine Betrachtung nach TRAS 120 beizulegen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die beigezogenen Verfahrensakten (Aktenzeichen: 2 A 112/13 MD; 2 B 111/13 MD; 2 M 75/13; 4 A 337/15 MD; 2 L 40/17 Z; 4 A 328/16 MD; 2 L 70/18) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.