Urteil
4 A 272/22 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0702.4A272.22MD.00
39Zitate
24Normen
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 24 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nicht nur die Genehmigung einer Betriebsstätte oder sonstigen ortsfesten Einrichtung in ihrer Gesamtheit kann durch Nichtbetrieb nach § 18 Abs 1 Nr 2 BImSchG erlöschen. Vielmehr kann die Genehmigung auch teilweise in Ansehung von bereits selbst genehmigungsbedürftigen Teilen einer Anlage oder in Ansehung von Teilen einer umfassenderen Anlage im Sinne des § 1 Abs 4 4. BImSchV (juris: BImSchV 4 2013) erlöschen. (Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht nur die Genehmigung einer Betriebsstätte oder sonstigen ortsfesten Einrichtung in ihrer Gesamtheit kann durch Nichtbetrieb nach § 18 Abs 1 Nr 2 BImSchG erlöschen. Vielmehr kann die Genehmigung auch teilweise in Ansehung von bereits selbst genehmigungsbedürftigen Teilen einer Anlage oder in Ansehung von Teilen einer umfassenderen Anlage im Sinne des § 1 Abs 4 4. BImSchV (juris: BImSchV 4 2013) erlöschen. (Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter unter Berücksichtigung des Wechsels des klägerischen Beteiligten zu 1. entscheidet (1.), hat keinen Erfolg (2.). 1. Mangels Unterbrechung des Verfahrens in Ansehung des Prozessrechtsverhältnisses des klägerischen Beteiligten zu 1. zum Beklagten ist über die Klage unter Berücksichtigung des kraft Gesetzes erfolgten Beteiligtenwechsels, dass der Kläger zu 1. als Rechtsnachfolger an die Stelle der Freistedt/A. GbR, die unter dieser Bezeichnung ursprünglich die Klage zusammen mit den Klägerinnen zu 2. und 3. erhoben hat, getreten ist, zu entscheiden. a) Der Kläger zu 1. ist (Gesamt-) Rechtsnachfolger der als Freistedt/A. GbR bzw. GbR Freistedt/A. bzw. GbR Freistedt-A. benannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden, in deren Namen Klage erhoben worden ist. Nach § 712a Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt, und das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. Keine andere Rechtsfolge trat in Fällen bis zum 31. Dezember 2023 ein. Schied danach der vorletzte Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, führte dies ebenfalls zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und gehen die Aktiva und Passiva des verbleibenden Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über, ohne dass es eines Übertragungsakts oder einer Übernahmeerklärung bedarf oder eine Fortsetzungsklausel des Gesellschaftsvertrags hieran etwas ändert (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - V ZB 252/17 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 37/07 -, juris, Rn. 9). So ist es hier. Durch das Ausscheiden des vorletzten der ursprünglich beiden Gesellschafter der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts ist der Kläger zu 1. deren Gesamtrechtsnachfolger geworden. Das Ausscheiden erfolgte durch Vereinbarung vom 8. Juni 2020 mit Wirkung zum 30. Juni 2020. Von diesem Sachverhalt ist vorliegend auszugehen. Der Abschluss der vorgelegten Vereinbarung ist durch den Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Die von ihm gerügte Verspätung liegt in prozessualer Hinsicht nicht vor. Eine Frist gemäß § 87b VwGO ist nicht gesetzt worden. Diese Gesamtrechtsnachfolge umfasste auch die Stellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Begünstigte der mit der vorliegenden Klage gegenständlichen Genehmigungswirkung der genehmigungsersetzenden Anzeige vom 15. November 2001. Denn eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zwar als Realkonzession anlagenbezogen, vermittelt aber dem Vorhabenträger ein subjektives, da auch personenbezogenes öffentliches Recht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 22 CS 06.166 -, juris, Rn. 6), das auch späteren Betreibern nach einem Betreiberwechsel zukommen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BT-Drucks 7/179, S. 30 r. Sp.). Die gegenständliche Anlage wird durch den Kläger zu 1. für bestimmte Tierarten gemeinsam mit den Klägerinnen zu 2. und 3. betrieben. b) Durch die eingetretene Rechtsnachfolge ist es zu einem entsprechenden gesetzlichen Beteiligtenwechsel gekommen, ohne dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren unterbrochen worden ist. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO, weil die Klägerseite vor dem Verwaltungsgericht seit Erhebung der Klage durch Prozessbevollmächtigte vertreten ist und kein Antrag auf Anordnung einer Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO gestellt worden ist. Denn diese Vorschriften zur Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigte sind nicht nur auf die Fälle des Tods einer Partei, sondern auch bei einem - wie hier - liquidationslosen Erlöschen einer juristischen Person mit Eintritt einer Gesamtrechtsnachfolge anzuwenden und das Verfahren ist mit dem Parteiwechsel kraft Gesetzes unter Fortbestand der Prozessvollmacht entsprechend § 86 Halbsatz 1 ZPO fortzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - V ZB 252/17 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 28. Juni 1971 - III ZR 103/68 -, juris, Rn. 30; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 - 20 F 6.09 -, juris, Rn. 1). Dabei kommt es für den Beteiligtenwechsel und die Verfahrensfortführung nicht darauf an, ob die klagende Partei schon vor oder erst nach Rechtshängigkeit erloschen ist. Vielmehr wirkt eine ordnungsgemäß erhobene Klage auf der Grundlage einer wirksam erteilten Prozessvollmacht als Prozesshandlung auch für und gegen den Eintretenden fort (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 -, juris, Rn. 11). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wobei es unerheblich ist, dass die als - so wörtlich - GbR Freistedt/A. Klage erhebende Beteiligte bei Vollmachtserteilung schon erloschen war und zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr wirksam vertreten werden konnte. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite mit Erhebung der Klage eine Prozessvollmacht der - so auch im Stempel wörtlich - Freistedt/A. GbR vorgelegt, die der Kläger zu 1. als gesetzlicher Vertreter unterzeichnete. Jedenfalls kann jedoch einerseits die Genehmigung des Vertretenen den Mangel der Vollmacht bei Klageerhebung mit rückwirkender Kraft heilen, solange eine Unzulässigkeitsentscheidung noch nicht ergangen ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 -, juris, Rn. 13). Diese Heilung tritt auch ein, wenn vorher überhaupt keine wirksame Bevollmächtigung vorgelegen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 8.16 -, juris, Rn. 7). Andererseits kann diese Genehmigung der Prozessführung durch einen Rechtsnachfolger erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1986 - 5 B 147/83 -, juris, Rn. 4). So ist es jedenfalls hier. Der Kläger zu 1., der Gesamtrechtsnachfolger auch in Ansehung der hier verfahrensgegenständliche Rechte der Freistedt/A. GbR ist, erklärte in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2024 die Genehmigung im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 2 ZPO. c) Selbst wenn die Unterbrechungsvoraussetzungen vorgelegen haben sollten, war das Verfahren jedenfalls mit der Erklärung des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2024, dass er das Verfahren als Gesamtrechtsnachfolger aufnehme, entsprechend § 173 Satz1 VwGO i. V. m. (§ 246 Abs. 2 Halbsatz 1 i. V. m.) § 239 Abs. 1 ZPO fortzuführen. Denn der Aufnahmeerklärung in einem nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 250 ZPO zugestellten Schriftsatz steht die in der mündlichen Verhandlung erklärte Aufnahme gleich (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1967 - V ZR 36/64 und V ZR 198/64 -, juris, Rn. 8; RG, Urteil vom 24. Mai 1933 - I 17/33 -, RGZ 140, 348 ). 2. Die nach Maßgabe des berichtigten Rubrums zulässige Klage ist unbegründet. Die drei ergangenen Bescheide des Beklagten vom 8. November 2022 sind wirksam und rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die jeweiligen - und im Wesentlichen gleichlautenden - Bescheide sind in einer den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG genügenden Weise nicht nur jeweils gegenüber den Klägerinnen zu 2. und 3., sondern auch gegenüber der wörtlich adressierten Freistedt/A. GbR und damit gegenüber deren Rechtsnachfolger, dem Kläger zu 1., gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam geworden. aa) Entgegen dem Einwand der Kläger sind die Bescheide nicht wegen unzureichender oder fehlerhafter Bezeichnung der Empfänger als Inhaltsadressaten nichtig oder rechtswidrig. Der Adressat eines Verwaltungsakts muss zwar einerseits hinreichend bestimmt bezeichnet sein. Aber andererseits ist ein Verwaltungsakt mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig und die Auslegung kann etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 6. September 2008 - 7 B 10.08 -, juris, Rn. 24). Die Annahme der Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet danach aus, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, juris, Rn. 8). In Anwendung dieses Maßstabs sind die Klägerinnen zu 2. und 3. sowie die Freistedt/A. GbR als Inhaltsadressatinnen hinreichend bestimmt. Sie werden nicht nur im Adressfeld mit den von ihnen seinerzeit selbst geführten Gesellschaftsbezeichnungen benannt, sondern in allen drei Bescheiden im Eingang nach dem Betreff als gemeinsame Betreiberin aufgelistet. Dadurch ist aus Empfängersicht zu erkennen, dass Inhaltsadressatinnen die die Anlage gemeinsam betreibenden drei Gesellschaften sind. Ob darüber hinaus die im Adressfeld genannten Gesellschafter persönlich Inhaltsadressaten der Bescheide sind, wie es die Kläger als Frage aufwerfen, ist für die vorliegende Klage der Gesellschaften schon unerheblich. Ohnehin folgen aus der Benennung von Gesellschaftern im Adressfeld keine Unklarheiten der inhaltlichen Adressierung der Regelungen gegenüber den Gesellschaften, da diese Auflistung offenkundig der Zustellung an die gesetzlichen Vertreter Rechnung tragen sollte. Eine von diesem Auslegungsergebnis abweichende Bewertung ist nicht dadurch veranlasst, dass auch Gesellschafter im Adressfeld ausgewiesen wurden, die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr Gesellschafter waren. Nach den Umständen, die den seinerzeitigen tatsächlichen Gesellschaftern der Klägerinnen zu 2. und 3. sowie der Freistedt/A. GbR als deren organschaftliche Vertreter bekannt waren, mussten sie nach Treu und Glauben dennoch davon ausgehen, dass Inhaltsadressatinnen die Gesellschaften sind. Denn die Veränderungen unter den Gesellschaftern waren für den Rechtsverkehr im Allgemeinen und für den Beklagten im Besonderen nicht transparent. Bei Erlass der Bescheide vom 8. November 2022 fehlte es an einer allgemeinen Publizität eines Registers für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, wie sie gemäß § 707 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung nun hergestellt werden kann und für die Klägerinnen zu 2. und 3. nachfolgend hergestellt wurde. Zudem wurden Wechsel und Veränderungen unter den Gesellschaftern nicht gegenüber dem Beklagten hinreichend publik gemacht. Seitens der Gesellschaften erfolgten keine Mitteilungen. Vielmehr teilten die Prozessbevollmächtigen noch im Rahmen der Antwort vom 3. Juni 2022 auf das an alle drei Gesellschaften bürgerlichen Rechts gerichtete Anhörungsschreiben vom 21. März 2022 keine Veränderungen mit. Selbst die Erhebung der Klage am 7. Dezember 2022 benannte keine Veränderungen. Überdies berühren Wechsel der Gesellschafter nicht die Rechtfähigkeit der Gesellschaft und die ihr gegenüber ergangenen Regelungen. Dabei ist es auch unerheblich, dass die Freistedt/A. GbR durch Ausscheiden ihres vorletzten Gesellschafters mit Wirkung zum 30. Juni 2020 schon im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 8. November 2022 aufgelöst war. Denn zur Frage nach einer (Teil-) Unwirksamkeit des an sie adressierten Bescheids im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 44 Abs. 1 (und 4) VwVfG kann es dahinstehen, ob Bescheide an einen nicht existierenden Inhaltsadressaten regelmäßig unwirksam sind (so jeweils zum Steuerrecht: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. August 2011 - 4 L 90/11 -, juris, Rn. 3; Goldhammer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 3. Ergänzungslieferung , § 44 Rn. 59 a. E.), oder ob ein solcher Bescheid gerade nicht von vornherein nichtig ist (so zum Subventionsrecht: OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 9. September 2003 - 1 A 183/03 -, NordÖR 2004, S. 23). Jedenfalls ist in den Fällen des Erlöschens einer Personengesellschaft durch Eintritt einer Gesamtrechtnachfolge der richtige Inhaltsadressat trotz Adressierung des Bescheids an die vollbeendete Gesellschaft ebenfalls durch Auslegung unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten dafür zu ermitteln, dass der Gesamtrechtsnachfolger gemeint sein könnte (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IV R 91/05 -, juris, Rn. 19 zum Gewerbesteuermessbescheid in Abgrenzung zur Prüfungsanordnung im Urteil vom 13. Oktober 2016 - IV R 20/14 -, juris, Rn. 41; Beschluss vom 21. Oktober 1985 - GrS 4/84 -, juris, Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. August 2014 - 2 S 2258/13 -, juris, Rn. 11). Solche Anhaltspunkte für eine Adressierung an den Gesamtrechtsnachfolger liegen hier nach den Gesamtumständen vor, so dass der im Adressfeld mit benannte Kläger zu 1. den Bescheid nach Treu und Glauben als Gesamtrechtsnachfolger gegen sich als Inhaltsadressat anstelle der Freistedt/A. GbR gelten lassen muss. Der Kläger zu 1. hatte zwar Kenntnis vom veränderten Sachverhalt. Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters - und die damit kraft Gesetzes einhergehende Auflösung der Gesellschaft und eingetretene Gesamtrechtsnachfolge des Klägers zu 1. - war aber umgekehrt weder allgemein noch im konkreten Fall dem Beklagten transparent. Dies wurde auch nicht während der jährlichen Prüfungen vor Ort transparent gemacht. Eine entsprechende Mitteilung des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters erfolgte vielmehr erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024. Der Kläger zu 1. betrieb hingegen tatsächlich die Anlage über den gesamten Zeitraum mit bestimmten Tieren gemeinsam mit den Klägerinnen zu 2. und 3. Gerade an alle Betreiber suchte der Beklagte die Feststellung des teilweisen Erlöschens der Genehmigungswirkung zu adressieren. So musste auch der Kläger zu 1. den Bescheid verstehen, wenn er anstelle der Freistedt/A. GbR bereits Betreiber war. Dem steht auch die Adressierung des Bescheids nicht entgegen. Denn der Kläger zu 1. ist gerade ausdrücklich im Adressfeld des Bescheids (auch) mit - dem dem Beklagten seinerzeit bekannten - Namen in Bezug genommen worden, auch wenn der Beklagte nach seinem Kenntnisstand damit einen Gesellschafter zu benennen suchte. Mit dem Informationsvorsprung des Klägers zu 1. musste er hingegen die Angabe seines Namens als Benennung jedenfalls auch als Gesamtrechtsnachfolger verstehen. bb) Der Wirksamkeit der drei Bescheide vom 8. November 2022 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG begegnen auch im Hinblick auf die Bekanntgabe gegenüber den Klägerinnen zu 2. und 3. sowie der Freistedt/A. GbR keine Bedenken. Sie erfolgte in einer den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 41 VwVfG genügenden Weise an die richtigen Zustelladressaten. Im Adressfeld der mit Postzustellungsurkunde durchgeführten und damit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 41 Abs. 5 i. V. m. § 2 Vw ZG-LSA behördlich angeordneten Zustellung der Bescheide an den Gesellschaftssitz werden die der Beklagten seinerzeit bekannten Gesellschafter benannt. Dies war für eine wirksame Zustellung im vorliegenden Fall ausreichend. Die Zustellung an einen der tatsächlichen gesetzlichen Vertreter genügt gemäß § 1 Abs. 1 Vw ZG-LSA i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VwZG. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass bei passiver Vertretung eine Willenserklärung nur gegenüber einem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1269/83 -, juris, Rn. 13). Bei den Klägerinnen zu 2. und 3. sind zumindest jeweils auch Herr Edgar A. und Herr Armin Winkelmann Zustelladressaten, die seinerzeit und nach wie vor Gesellschafter beider Gesellschaften bürgerlichen Rechts waren und sind. Bei der Freistedt/A. GbR ist zumindest auch Herr O. A. Zustelladressat, der Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts war. In dem Fall der vorstehenden Auslegung, dass der Bescheid gegenüber ihm als Inhaltsadressaten in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger ergangen ist, ist eine Zustellung an ihn mit seiner persönlichen Benennung im Adressfeld erst recht unmittelbar ohne gesetzliche Vertretung erfolgt. b) Die wirksamen drei Bescheide des Beklagten vom 8. November 2022 erweisen sich auch als rechtmäßig. Gegenstand dieser im Wesentlichen gleichlautenden drei Entscheidungen des Beklagten zu der - gemeinschaftlich durch die Klägerinnen zu 2. und 3. und nunmehr den Kläger zu 1. - betriebenen Anlage ist die Feststellung, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Haltung von 769 Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) in den Ställen 1 bis 8 und 12 seit dem 20. Dezember 2019 erloschen sei und - umgekehrt gewendet - nur für das Halten von 64 Mastschweinen (unbesamte Jungsauen), 392 Mastschweinen, 280 Rindern (Jungrinder) sowie 140 Kälbern in den Ställen 7, 8, 10, 11 und 13 fortbestehe. Diese Entscheidung erweist sich gemessen an der vom Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG als rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift erlischt die Genehmigung, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird. Diese Vorschrift stellt eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass eines das Erlöschen feststellenden Verwaltungsakts dar (aa). Ihre (entsprechend) anzuwendenden Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale einer Genehmigung (bb), einer Anlage (cc) und deren Nichtbetrieb während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren (dd) erfüllt. aa) Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist im vorliegenden Fall taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass eines Feststellungsbescheids über das Erlöschen einer Genehmigung. Diese Vorschrift begründet zwar schon kraft Gesetzes das Erlöschen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Daher bedarf es dafür weder einer originären noch einer klarstellenden behördlichen Feststellung durch Verwaltungsakt, die das Gesetz entsprechend auch nicht benennt. Der Vorschrift ist aber auch die konkludente Ermächtigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu entnehmen, den Umstand und gegebenenfalls die Reichweite eines gesetzlich eingetretenen Erlöschens durch einen Verwaltungsakt mit Regelungswirkung im Einzelfall gegenüber dem Betreiber einer Anlage anlassgemäß festzustellen. Feststellende Verwaltungsakte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht rechtens hält. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist allerdings nicht erforderlich. Es genügt eine Grundlage, die sich im Wege der Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 - 1 C 22.92 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 22. Oktober 1991 - 1 C 1.91 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 10. Oktober 1990 - 1 B 131.90 -, juris, Rn. 5). Die Möglichkeit, das Erlöschen im Einzelfall im Wege einer Feststellung klarzustellen, lässt sich der Auslegung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in seinem Gesamtzusammenhang entnehmen. Zwar beschränkt sich der Wortlaut der Norm auf die Regelung, dass eine (immissionsschutzrechtliche) Genehmigung kraft Gesetzes erlischt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber einen Verwaltungsakt zur Konkretisierung dieser Bestimmung für den Einzelfall nicht zulassen wollte (vgl. zu § 18 Abs. 2 BImSchG: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 7 C 9.02 -, juris, Rn. 10). Dies gilt auch für den Fall des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Mit Blick auf den Zweck dieser Vorschrift, Klarheit über das Erlöschen zu schaffen, liegt es vielmehr auf der Hand, dass das Normprogramm im Zweifels- oder Streitfall nur erfüllbar ist, wenn es der zuständigen Behörde auch erlaubt ist, die Regelung auf den Einzelfall umzusetzen. Ein solcher Anlass zur Feststellung liegt hier vor. Denn die Klägerinnen zu 2. und 3. sowie die Freistedt/A. GbR, der der Kläger zu 1. nachgefolgt ist, haben sowohl vor Erlass der Feststellungsbescheide vom 8. November 2022 als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, dass es zum 20. Dezember 2019 tatsächlich nicht zu einem Erlöschen ihrer genehmigungsersetzenden Anzeige vom 15. November 2001 gekommen ist. Damit bestand Anlass zu einer Klarstellung durch Feststellungsbescheid. bb) Der durch den Begriff der Genehmigung bestimmte sachliche Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist eröffnet. Zwar gilt diese Vorschrift unmittelbar nur für den Fall einer Genehmigung im Sinne des § 4 BImSchG. Die formelle Legalität des Betriebs der hier betriebenen Anlage beruht hingegen auf der Anzeige vom 15. November 2001, die auf der Grundlage von § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erstattet wurde. Nach dieser Vorschrift muss eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 GewO genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Abs. 4 GewO angezeigt worden ist. Diese Voraussetzungen für eine Anzeige vom 15. November 2001 mit genehmigungsersetzender Wirkung lagen vor. Denn am 3. August 2001 war gemäß Art. 4 Nr. 4 Anhang Spalte 1 Nr. 7.1 Buchst. h, Art. 24 und Art. 25 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) insoweit eine Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Kraft getreten, die erstmals eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht der sich schon im Betrieb befindenden Anlage in Ansehung der Sauenplätze einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) begründete. Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist aber auf eine genehmigungsersetzende Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG entsprechend anwendbar. Denn auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Übergangsvorschriften des § 67 Abs. 2 ImSchG - wie auch des § 67a Abs. 1 BImSchG - eines Weiterbetriebs bestehender Anlagen ohne ein nachträgliches Genehmigungsverfahren geht die durch die Anzeige vermittelte, auf Gründen des Vertrauensschutzes beruhende Rechtsposition des Betreibers über diejenige des Inhabers einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht hinaus, sondern gewährt im Gegenteil ein geringeres Maß an Bestandsschutz (vgl. zu § 67a Abs. 1 BImSchG: BVerwG, Urteil vom 25. August 2005 - 7 C 25.04 -, juris, Rn. 10; vgl. zu § 67 Abs. 2 BImSchG: BVerwG, Beschluss vom 4. März 2010 - 7 B 38.09 -, juris, Rn. 7). So gilt der mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verbundene Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor dem Beginn einer Wiederinbetriebnahme zu einem Zeitpunkt, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Genehmigung zugrunde lagen, möglicherweise wesentlich verändert haben (vgl. BT-Drucks 7/179, S. 37), erst recht und uneingeschränkt auch für formell nur anzeigepflichtige Altanlagen. cc) Der sachliche Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist weiterhin im Hinblick auf den Begriff der Anlage eröffnet. Der Beklagte hat den Erlöschenstatbestand eines Nichtbetriebs während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren auf die genehmigungsersetzende Wirkung der Anzeige vom 15. November 2001 und die hierzu ergangenen und in Bestandskraft erwachsenen Feststellungen mit Bescheiden vom 25. Mai 2018 nur insoweit bezogen, als es die Haltung von 769 Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) in den Ställen 1 bis 8 und 12 betrifft. Bei diesem Teil der Betriebsstätte handelt es sich entgegen den Einwänden der Kläger um eine Anlage im Sinne der auch insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. (1) Der Begriff der Anlage, der allgemein in § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG als Betriebsstätte und sonstige ortsfeste Einrichtungen bestimmt ist, ist im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG unter Berücksichtigung einerseits des Regelungsgegenstands der zeitlichen Wirksamkeit einer Genehmigung und andererseits des mit dem Erlöschen verbundenen Sinns und Zwecks auszulegen. Dieser für § 18 BImSchG bestehende Regelungszusammenhang ist - entgegen dem Einwand der Kläger zu einer (ausschließlich) technisch-betriebsbezogenen Sicht - gerade über den allgemeinen Anlagenbegriff hinaus zu berücksichtigen. Aus diesem Regelungszusammenhang folgt, dass nicht nur eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung in ihrer Gesamtheit als Anlage anzusehen ist, deren Genehmigung durch Nichtbetrieb erlöschen kann. Vielmehr kann die Genehmigung auch teilweise in Ansehung von bereits selbst genehmigungsbedürftigen Teilen einer Anlage, in Ansehung von Teilen einer umfassenderen Anlage im Sinne des § 1 Abs. 4 4. BImSchV oder in Ansehung von Teilen einer gemeinsamen Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 4. BImSchV erlöschen (vgl. Appel, in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 18 Rn. 14 a. E.; Schack, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 69. Edition , § 18 BImSchG Rn. 12; Scheidler, in: Feldhaus/Hausel, Immissionsschutz, 192. Aktualisierung , § 18 BImSchG Rn. 26a). Denn Sinn und Zweck der Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG ist es zu verhindern, dass eine stillgelegte Anlage zu einem Zeitpunkt wieder in Betrieb genommen wird, in dem sich die der Genehmigung zugrundeliegenden Verhältnisse möglicherweise wesentlich verändert haben (vgl. BT-Drucks 7/179, S. 37; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 25. August 2005 - 7 C 25.04 -, juris, Rn. 10). Entgegen dem Einwand der Kläger geht es nicht darum, ob Veränderungen des Tierbestands (keine) negative(n) Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG haben. Es geht vielmehr auch um mögliche Veränderungen der Rahmenbedingungen für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren. Weiterhin soll mit der - im systematischen Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu sehenden - Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG der Gefahr einer Genehmigung auf Vorrat begegnet werden, von der kein Gebrauch wird (vgl. BT-Drucks 7/179, S. 37; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - 22 A 22.40018 -, juris, Rn. 110; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 4 B 389/09 -, juris, Rn. 9). Diese Regelungsanliegen gelten für Teile einer Anlage gleichermaßen. Andernfalls könnte unter Rückgriff auf eine Genehmigung für die Anlage insgesamt auch nach vielen Jahren der stillgelegte Anlagenteil wieder in Betrieb genommen werden, obwohl sich die tatsächlichen Verhältnisse möglicherweise geändert haben (vgl. Appel, in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 18 Rn. 14 a. E.; Scheidler, in: Feldhaus/Hausel, Immissionsschutz, 192. Aktualisierung , § 18 BImSchG Rn. 26a). So wäre der Erhalt eines Teils der Genehmigung in gewissermaßen Reserve und auf Vorrat möglich. Beides wäre mit dem Anliegen der Regelung über das Erlöschen der Genehmigung nicht vereinbar. Ist mithin die Unterscheidung von Teilen einer Anlage für den Tatbestand eines teilweisen Erlöschens entsprechend seinem Sinn und Zweck geboten, so sind diese Teile dabei unter Berücksichtigung des Regelungsgegenstands des § 18 BImSchG zu bestimmen und voneinander abzugrenzen. Die Vorschrift regelt die zeitliche Reichweite einer Genehmigung nach § 4 BImSchG oder für das - auch im vorliegenden Fall relevante - Übergangsrecht einer fortgeltenden Genehmigung oder einer genehmigungsersetzenden Anzeige gemäß § 67 oder § 67a BImSchG. Es geht also um die Genehmigungswirkung für die Anlage. Knüpft der Erlöschenstatbestand des § 18 Abs. 1 BImSchG unmittelbar an die Genehmigungswirkungen an, knüpft er zugleich mittelbar an die Genehmigungsbedürftigkeit an. Die sachliche Reichweite der Genehmigungsbedürftigkeit wiederum wird im Hinblick auf Anlagenteile nicht nur durch die Regelungen der Genehmigungspflicht in § 1 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 4. BImSchV, sondern auch durch die Regelungen in § 1 Abs. 2 bis 4 BImSchV bestimmt. Diese Vorschriften sind also bei der Frage des Erlöschens der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zur Abgrenzung und Unterscheidung der Teile der Anlage zu berücksichtigen. Mit Blick auf ein teilweises Erlöschen ist die Abgrenzung der Anlagenteile insgesamt spiegelbildlich zur Genehmigungsbedürftigkeit vorzunehmen. Denn dieser Zusammenhang gilt für ein vollständiges und ein lediglich teilweises Erlöschen von Genehmigungswirkungen in gleicher Weise. (2) In Anwendung dieses Maßstabs umfasst die von den Klägern gemeinsam betriebene Anlage mehrere Teile, zu denen auch der Teil der Betriebsstätte mit dem Betriebszweck der Haltung von 769 Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) zu zählen ist, für den die Genehmigungswirkung selbständig erlöschen kann. Der maßgebende Stand zur Bestimmung der Gesamtanlage und zur Abgrenzung ihrer Teile ist unter Berücksichtigung der genehmigungsersetzenden Wirkung, wie sie durch die gleichlautenden Feststellungsbescheide des Beklagten vom 25. Mai 2018 konkretisiert worden ist, zu würdigen (a). Danach ergeben sich mehrere Betriebszwecke als eigenständige Kernbestandteile der Gesamtanlage, die nach Tieren im Sinne von Anhang 1 Nr. 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7 und 7.1.8 4. BImSchV unterschieden und denen zudem konkrete Tierplätze in bestimmten Betriebseinheiten zugeordnet sind (b). Der hier gegenständliche Betriebszweck im Sinne von Anhang 1 Nr. 7.1.8 4. BImSchV, dem vollumfänglich die Ställe 2, 3, 4, 5, 6 und 12 und teilweise die Ställen 1, 7 und 8 zugeordnet sind, ist wegen seiner bei separater Betrachtung bestehenden Genehmigungsbedürftigkeit und wegen der Genehmigungsbedürftigkeit der im Übrigen verbleibenden Betriebszwecke ein eigenständiger Teil der Anlage, dessen Genehmigungswirkung selbständig erlöschen kann (c). (a) Der Gegenstand, der Inhalt und der Umfang der Genehmigungswirkung, die hier von der Anzeige vom 15. November 2001 ausgeht und damit die formell legale Anlage festlegt, wird entgegen dem Einwand der Kläger im vorliegenden Fall nicht allein durch die Wirkung und Rechtslage im Zeitpunkt der genehmigungsersetzenden Anzeige vom 15. November 2001 bestimmt. Vielmehr hat der Beklagte mit den gleichlautenden Feststellungsbescheiden vom 25. Mai 2018, die mangels Widersprüche jeweils bestandskräftig geworden sind, die höchstzulässigen Kapazitäten auch in Bezug auf die im Einzelnen aufgelisteten Betriebseinheiten, zu denen die Ställe mit den Tierplätzen zählen, definiert. Diese bestandskräftigen Regelungen sind auch wirksam. Dies gilt gerade auch für den an die - so wörtlich - Freistedt A. GbR gerichteten Bescheid. Denn zum Zeitpunkt dessen Erlasses war sie noch nicht aufgelöst. Dies erfolgte erst mit Wirkung zum 30. Juni 2020. Mithin sind die Regelungen der Feststellungsbescheide vom 25. Mai 2018 für den Umfang der genehmigungsersetzenden Wirkung ebenfalls zu berücksichtigen. (b) Die gemäß den Bescheiden vom 25. Mai 2018 festgestellte Anlage, welcher die genehmigungsersetzende Wirkung der Anzeige zukommt, umfasst in ihrem Kernbestand mehrere Teilanlagen mit eigenständigen Betriebszwecken, die nach den Tieren im Sinne von Anhang 1 Nr. 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7 und 7.1.8 4. BImSchV unterschieden werden und aufgrund dieser Regelungswirkungen dementsprechend auch im vorliegenden Verfahren zu unterscheiden sind. Allgemein umfasst der Kernbestand einer genehmigungsbedürftigen Gesamtanlage alle Teilanlagen, die bei den zur Erreichung des jeweiligen Betriebszwecks (Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Bearbeitung) notwendigen Verfahrensschritten eingesetzt oder benutzt werden, und setzt sich aus dem Anlagenkern mit den Haupteinrichtungen, in denen der durch den Betriebszweck gekennzeichnete eigentliche Betriebsvorgang stattfindet, und den sonstigen wesentlichen Bestandteilen mit den übrigen Betriebseinheiten, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind, zusammen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 7 B 6.10 -, juris, Rn. 20). Gemessen hieran umfasst die in den Feststellungsbescheiden vom 25. Mai 2018 geregelte Gesamtanlage ausweislich der in der jeweiligen Ziffer I. 1 bestimmten zulässigen Höchstkapazitäten mehrere Betriebszwecke in Gestalt des Haltens und der Aufzucht von Tieren, die sich entsprechend der Tiere im Sinne von Anhang 1 Nr. 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7 und 7.1.8 4. BImSchV unterscheiden. Dabei handelt es sich zwar um dieselbe Art von Betriebszwecken. Dies folgt neben der Berücksichtigung technologischer Gesichtspunkte und der Emissionsarten beim Halten und der Aufzucht dieser Paarhufer auch aus dem Umstand, dass Anlagen gleicher Nummern des Anhangs 1 zur 4. BImSchV Anlagen derselben Art sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 7 B 6.10 -, juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 23. November 2006 - 22 BV 06.2223 -, juris, Rn. 29; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 22 CS 17.1702 -, juris, Rn. 27) und dabei unterschiedliche Buchstaben - der früheren Fassungen - nicht als verschiedene Arten anzusehen sind (vgl. Jarass, in: NVwZ 1995, S. 529 ). Hier handelt es sich gerade nicht um als unterschiedlich anzusehende - früher - Buchstaben bzw. - heute - Ziffern, weil die Differenzierung auf der Ebene von Anhang 1 Nr. 7.1.1. bis 7.1.10 4. BImSchG auf die Buchstaben von Anhang Spalte 1 Nr. 7.1 4. BImSchV in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zurückgeht (vgl. auch BR-Drucks 647/00, S. 103). Diese Betriebszwecke derselben Art werden aber gemäß den Feststellungsbescheiden vom 25. Mai 2018 parallel zu den Tatbeständen der Genehmigungsbedürftigkeit in Anhang 1 Nr. 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7 und 7.1.8 4. BImSchV als jeweils eigenständige Betriebszwecke unterschieden. Dies entspricht gerade dem in der jeweiligen Begründung der Feststellungsbescheide vom 25. Mai 2018 zum Ausdruck kommenden Anliegen des Beklagten, eine Anpassung an die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der seinerzeit geltenden Fassung vorzunehmen, die die Genehmigungsbedürftigkeit für die unterschiedlichen Betriebszwecke unterschiedlich ausgestaltete. Aufgrund dieser Begründung ist auch nicht dem Einwand der Kläger zu folgen, dass die Kapazitäten lediglich im Hinblick auf die Großvieheinheiten nach Tieren gelistet worden seien. Vielmehr werden diese gesondert in Ziffer I.2 der Bescheide vom 25. Mai 2018 festgelegt. Weitergehend ordnen die Feststellungen des Beklagten in der jeweiligen Ziffer I.3 der Bescheide vom 25. Mai 2018 den unterschiedenen Betriebszwecken einerseits die einzelnen Betriebseinheiten in Gestalt der Ställe durch die Festlegung der jeweiligen Kapazitätsgrenzen anhand der Tierplätze der jeweiligen Tiere zu. Andererseits werden darüber hinaus weitere Betriebseinheiten aufgeführt, die neben der Behandlung der Gülle auch die Lagerung und Verwaltung der Gesamtanlage - hier ohne nähere Unterscheidung nach dem jeweiligen Betriebszweck - betreffen. In dieser Gesamtschau liegt eine Gesamtanlage einheitlich auf demselben Betriebsgelände mit ihren Ställen vor, die mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und die alle einem vergleichbaren technischen Zweck dienen, während die Gesamtanlage aus mehreren Kernbestandteilen der verschiedenen - nach Tieren im Sinne von Anhang 1 Nr. 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7 und 7.1.8 4. BImSchV unterschiedenen - Haltungs- und Aufzuchtzwecke besteht. Diese Differenzierung der Feststellung der Wirkung der genehmigungsersetzenden Anzeige der Anlage steht auch mit dem tatsächlichen Befund der verfahrensgegenständlichen Anlage im Einklang. Der Differenzierung steht es nicht entgegen, wie es die Kläger einwenden, dass die Tierhaltung nicht künstlich in einzelne Anlagenteile aufgespalten werden könne, da ein selbständiger Betrieb insoweit gar nicht möglich sei und die Stallgebäude technisch nicht autark seien. Zwar verbinden - über die Ställe als Kernbestandteile hinaus - die übrigen Betriebseinheiten, die - wie die Gülleanlagen oder die Verwaltungsbetriebseinheit - zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind, die Ställe in tatsächlicher Hinsicht zu einer Gesamtanlage. Die Ställe stehen technisch und organisatorisch in Abhängigkeit von den übrigen Betriebseinheiten. Dennoch ist ein Betrieb, mit dem nur einzelne der verschiedenen Betriebszwecke der Gesamtanlage erreicht werden, weder technisch noch organisatorisch ausgeschlossen. Denn das Halten und die Aufzucht von Sauen einschließlich Ferkeln bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht können ohne die Haltung und Aufzucht von Mastschweinen, Rindern und Kälbern erfolgen. Dies gilt auch umgekehrt. Insbesondere im Hinblick auf die Hausschweine ist eine gesonderte Erreichung des Betriebszwecks zwischen einerseits Mastschweinen und andererseits Sauen einschließlich Ferkelaufzucht technisch und organisatorisch möglich. Als Mastschweine könne zwar aus eigener Ferkelzucht stammende Schweine gehalten werden. Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern kann auch durch Zukauf von Schweinen ersetzt werden. Eine solche Mastschweinehaltung auf der Basis von Zukäufen ist für die vorliegende Gesamtanlage weder nach der ihr zukommenden genehmigungsersetzenden Wirkung noch nach der tatsächlichen Beschaffenheit der Gesamtanlage noch nach dem Gebrauchmachen von der Genehmigungswirkung ausgeschlossen. So haben die Klägerinnen zu 2. und 3. sowie die Freistedt/A. GbR nach ihren Angaben im Schreiben vom 20. Dezember 2019 die letzten Mastschweine im Oktober 2019 vermarktet. Auch wenn nach ihren weiteren Angaben für diese Mastschweine auch noch Ferkel eigener Aufzucht genutzt wurden, ist dies für die nachfolgende Haltung von Mastschweinen im Jahr 2022 angesichts der vorausgegangenen Vermarktung im Jahr 2019 nicht mehr möglich gewesen. Für das Jahr 2022 ist den Stichtagsmeldungen der Klägerinnen zu 2. und 4. sowie der dort verzeichneten GbR Freistedt-A., die der Beklagte in seinem Feststellungsbescheid vom 8. November 2022 aufgeführt hat und zu denen die Kläger nichts Abweichendes aufgezeigt haben, zu entnehmen, dass 33 Mastschweine in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem gemeldet wurden, während es bei Sauen und Ferkeln schon seit dem Jahr 2017 zu keinen Anzeigen der Klägerinnen zu 2. und 3. sowie der GbR Freistedt-A. mehr gekommen war. Eine Mastschweinehaltung als einer der Betriebszwecke war damit ohne vorausgegangene Aufzucht in der eigenen Gesamtanlage nicht nur rechtlich und tatsächlich möglich, sondern wurde so auch praktiziert. (c) Die nach den Tieren im Sinne von Anhang 1 Nr. 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7 und 7.1.8 4. BImSchV zu unterscheidenden Betriebszwecke bilden auch in der Weise unterschiedliche Teile der umfassenderen Gesamtanlage, dass die für den Kernbestandteil des Betriebszwecks im Sinne von Anhang 1 Nr. 7.1.8 4. BImSchV geltende Genehmigungswirkung einzeln und unabhängig von der Genehmigungswirkung für die übrigen Teile der Anlage auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erlöschen kann. Die Bestimmung der Reichweite der Genehmigungsbedürftigkeit der Anlagenteile folgt im vorliegenden Fall nicht erst aus einer Anwendung des § 1 Abs. 4 4. BImSchG. Denn die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 4. BImSchV haben, wie aus dem Umkehrschluss zur klarstellenden Vorschrift des § 1 Abs. 4 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, juris, Rn. 25). Hier folgt die Unterscheidung der Anlagenteile schon aus ihrer für sie selbst jeweils bestehenden Genehmigungsbedürftigkeit. Der verfahrensgegenständliche Teil der Anlage zur Haltung von 769 Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BImSchG i. V. m. Anhang 1 Nr. 7.1.8.1 4. BImSchV, wonach die Grenze bei 750 oder mehr Sauenplätzen liegt, genehmigungsbedürftig. Diese Grenze galt bereits gemäß Anhang Spalte 1 Nr. 7.1 Buchst. h 4. BImSchV in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950). Umgekehrt sind die verbleibenden Teile der Anlage für die dort betroffenen Betriebszwecke, wenn die Betrachtung ihrer Genehmigungsbedürftigkeit aufgrund des hier verfahrensgegenständlichen Teils der Gesamtanlage (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. November 2020 - 2 L 70/18 -, juris, Rn. 77) außen vor bleibt, für sich genommen insofern genehmigungsbedürftig, als im Sinne von Anhang 1 Nr. 7.1.11 4. BImSchV die Prozentanteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft sind, zusammen einen Wert von 104 und damit 100 oder mehr erreichen. Die Mastschweine mit 64 und 392 von 1.500 (Anhang 1 Nr. 7.1.7.2 4. BImSchV) sind ausgeschöpfte 30 Prozent, die Rinder mit 280 von 600 (Anhang 1 Nr. 7.1.5 4. BImSchV) sind ausgeschöpfte 46 Prozent sowie die Kälber mit 140 von 500 (Anhang 1 Nr. 7.1.6 4. BImSchV) sind ausgeschöpfte 28 Prozent. Damit verbleiben ohne die Haltung von 769 Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze solche Betriebszwecke als Kernbestandteile der Gesamtanlage, die von der Genehmigungswirkung umfasst und als Teile der Anlage zusammen genommen ebenfalls selbständig genehmigungsbedürftig sind. dd) Der Teil der Gesamtanlage in Gestalt der Haltung von 769 Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) ist in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht betrieben worden. Die hierauf bezogene Feststellung des teilweisen Erlöschens der genehmigungsersetzenden Wirkung seit dem 20. Dezember 2019 erfolgte zu Recht. Der Abgang aller Sauen und Ferkel aus der Gesamtanlage spätestens zum 19. Dezember 2016 ist anhand der eingereichten Meldungen zu den Abgaben von Schweinen nachzuvollziehen, die auf der Grundlage von Art. 109 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii Verordnung (EU) 2016/429 - später auch i. V. m. Art. 56 Buchst. a Ziff. iv Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 - tatsächlich abgegeben wurden. Danach erfolgten die letzten Abgaben von Schweinen bei der dort so bezeichneten GbR Freistedt-A. (Betriebsnummer 15 370 020 0023) am 19. Dezember 2016, bei der Klägerin zu 2. (Betriebsnummer 15 370 020 0022) am 19. September 2016 und bei der Klägerin zu 3. (Betriebsnummer 15 370 020 0024) am 22. August 2016. Spätester Zeitpunkt für die gemeinschaftlich betriebene Gesamtanlage war damit der 19. Dezember 2016. Spätere Zeitpunkte ergeben sich auch nicht aus den Angaben aus dem Schreiben an den Beklagten vom 20. Dezember 2019. Danach wurden die letzten Sauen im Juni 2016 geschlachtet und die letzten 550 Läufer aus dem Ferkelaufzuchtstall im August 2016 verkauft. Seit dem zuletzt feststellbaren Abgang zum 19. Dezember 2016 ist es bis zum Ablauf von drei Jahren mit Ende des 19. Dezember 2019 zu keiner Wiederaufnahme der Haltung von 769 Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) gekommen. Für die Jahre 2017 bis 2020 gibt es keinerlei Anzeigen der Klägerinnen zu 2. und 3. sowie der GbR Freistedt-A. zu Sauen und Ferkeln im nach Art. 109 Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 56 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 geführten Register. Sie betrafen allein Mastschweine. Die mit E-Mail an den Beklagten vom 13. Dezember 2021 mitgeteilte Einstallung von 98 Ferkeln ist hingegen am 2. Dezember 2021 und damit erst nach Eintritt des teilweisen Erlöschens der genehmigungsersetzenden Wirkung erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Kostentragung der unterlegenen Kläger als Gesamtschuldner gründet sich darauf, dass die Gesamtanlage, zu denen der Beklagte das teilweise Erlöschen der Wirkung der genehmigungsersetzenden Anzeige festgestellt hat, in Ansehung auch dieses Teils gemeinschaftlich betrieben wurde und die auch darauf bezogene genehmigungsersetzende Anzeige - seinerzeit durch die drei Gesellschaften bürgerlichen Rechts - gemeinschaftlich erstattet wurde. Damit liegt ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO i. V. m. § 62 ZPO vor. Das Urteil ist gemäß § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckbarkeitserklärung mit Abwendungsbefugnis folgt - insbesondere unter Berücksichtigung des möglichen Erstattungsanspruchs des Beklagten - aus § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Streitwert ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG endgültig festzusetzen. Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 19.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung seiner zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um die Anfechtung einer Stilllegung oder Betriebsuntersagung. Hiermit ist allerdings - unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Interesses - der vorliegende Fall der Feststellung des Erlöschens einer Genehmigung vergleichbar. Somit ist die Hälfte des Werts der Genehmigung - also 2,5 Prozent der Investitionssumme und, soweit nicht feststellbar, der entgangene Gewinn, mindestens der Auffangwert - maßgebend. Da der Wert des Betreibens der Anlage in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Haltung von 769 Sauen einschließlich der dazugehörigen Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) aufgrund des insoweit bereits nicht mehr geführten Betriebs des gegenständlichen Teils der Anlage genauso wenig feststellbar ist wie ein hiermit entfallender Gewinn, ist der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro heranzuziehen. Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung des Erlöschens einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungswirkung für die Haltung von Sauen einschließlich der dazugehörigen Ferkelaufzuchtplätze innerhalb einer von ihnen gemeinsam betriebenen Anlage mit weiteren Tieren. Die seinerzeitigen Gesellschafter der Klägerinnen zu 2. und 3. sowie der Freistedt/A. GbR erwarben im Jahr 1991 Anlagen für Zuchtsauen mit Ferkelaufzucht und für Mastbullen mit Jungrindern aus der Liquidation der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Vereinte Kraft A-Stadt. Die Errichtung der Anlagen datiert aus den 1960er Jahren. Die Anlagen liegen auf den Flurstücken 104/4 und 101/2 in der Flur 2 der Gemarkung A-Stadt zur Anschrift Eickhorster Weg südwestlich des Ortskerns der Gemeinde A-Stadt. Die drei Gesellschaften betrieben die Anlagen gemeinschaftlich. Seinen Gesellschaftsanteil an der A./Scherf GbR übertrug der mit namensgebende A. S. mit Vertrag vom 21. März 2016 an die übrigen seinerzeitigen vier Gesellschafter. Aus der Freistedt/A. GbR schied der vorletzte Gesellschafter durch Vereinbarung vom 8. Juni 2020 mit Wirkung zum 30. Juni 2020 aus. Ihr letzter Gesellschafter war der Kläger zu 1. Der vorletzte Gesellschafter schied ebenfalls zum 30. Juni 2020 jeweils als Gesellschafter aus der Winkelmann/A. GbR und der Scherf/A. GbR aus. In beiden Gesellschaften verblieben allerdings mehr als ein Gesellschafter. Die Klägerin zu 2. wurde am 16. Februar 2024 in das Gesellschaftsregister (Amtsgericht Stendal GsR 114) eingetragen. Die Klägerin zu 3. wurde am 15. März 2024 in das Gesellschaftsregister (Amtsgericht Stendal GsR 186) eingetragen. Die dort eingetragenen Namen ergeben sich aus dem Rubrum. Die - so jeweils wörtlich - GbR Freistedt/A., GbR Winkelmann/A. und GbR Scherf/A. zeigten nach Mitteilung vom 15. November 2001 und Einreichen der zugehörigen Formulare am 21. März 2002 an das Staatliche Amt für Umweltschutz Magdeburg bzw. das Regierungspräsidium Magdeburg gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG eine Anlage zur Aufzucht oder zum Halten von Rindern, Sauen und Mastschweinen mit einer Kapazität von 280 Stallplätzen für Rinder, 140 Stallplätzen für Kälber, 833 Stallplätzen für Sauen/Ferkeln sowie 392 Stallplätzen für Mastschweine an. Als Betriebseinheiten gaben sie einerseits neun Schweineställe an. Diese Ställe umfassten im Schweinestall 1 140 Stallplätze für Sauen, im Schweinestall 2 52 Stallplätze für Sauen, im Schweinestall 3 52 Stallplätze für Sauen, im Schweinestall 4 52 Stallplätze für Sauen, im Schweinestall 5 63 Stallplätze für Sauen, im Schweinestall 6 63 Stallplätze für Sauen, im Schweinestall 7 170 Stallplätze für Sauen und 392 Stallplätze für Mastsauen, im Schweinestall 8 241 Stallplätze für Sauen, im Schweinestall 9 2.240 Stallplätze für Ferkel, im Jungrinderstall 1 und 2 mit Kälberstall 280 Stallplätze für Rinder und 140 Stallplätze für Kälber sowie zwei Güllebecken und sechs Jauchegruben zu insgesamt 1.710 m3 und Festmistplatten ausgeführt in Beton. Auf diese Anzeige bestätigte der Beklagte mit seinem Schreiben vom 15. April 2004, dass sich ein Vertrauensschutz (Bestandsschutz) nach den Kriterien der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen für Rinder (290 Stallplätze), Kälber (140 Stallplätze), Sauen (833 Stellplätze einschließlich Ferkel bis zu weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht), Mastschweine (392 Stallplätze), Pferde (24 Stallplätze) sowie Gülle- und Jauchegruben (1.710 m3 Lagervolumen) ergebe. Der Altmarkkreis Salzwedel erteilte für den Einbau von Güllekanälen in den Sauenstall am 6. Februar 2006 eine Baugenehmigung nach § 77 BauO LSA. Der Beklagte erteilte am 8. Mai 2007 eine Baugenehmigung nach § 71 BauO LSA für den Ersatzbau eines Abferkelstalls mit 96 Sauenplätzen. Die weitere Baugenehmigung vom 27. Juni 2007 hatte den Ersatzneubau eines Güllebehälters mit 871,6 m3 zum Gegenstand. Mit gleichlautenden und jeweils am 29. Mai 2018 zugestellten Feststellungsbescheiden vom 25. Mai 2018 gegenüber der - so jeweils wörtlich - Freistedt/A. GbR, Winkelmann/A. GbR und Scherf/A. GbR stellte der Beklagte fest, dass die zulässige Kapazität der Sauenanlage A-Stadt 769 Sauen, 64 Mastschweine (unbesamte Jung-sauen), 392 Mastschweine, 2.240 Ferkel, 280 Rinder (Jungrinder) und 140 Kälber betrage (Ziffer 1). Die zulässige Anlagenkapazität bezogen auf die Großvieheinheiten betrage 647,5 GV (Ziffer 2). Für den Betrieb der Anlage dürften nur bestimmte bauliche und andere Anlagen entsprechend der eingeholten Genehmigung genutzt werden (Ziffer 3). Für letzteres listete der Beklagte die in einem als Anlage beigefügten Lageplan verzeichneten Betriebseinheiten auf. Diese Auflistung umfasste unter anderem den Stall 1 als Wartestall mit Tierplätzen für 120 Sauen (niedertragende und leere Sauen) und 20 Mastschweine (unbesamte Jungsauen), den Stall 2 als Abferkelstall mit Tierplätzen für 52 Sauen (Sauen mit Ferkeln bis zehn Kilogramm), den Stall 3 als Abferkelstall mit Tierplätzen für 52 Sauen (Sauen mit Ferkeln bis zehn Kilogramm), den Stall 4 als Abferkelstall mit Tierplätzen für 52 Sauen (Sauen mit Ferkeln bis zehn Kilogramm), den Stall 5 als Abferkelstall mit Tierplätzen für 63 Sauen (Sauen mit Ferkeln bis zehn Kilogramm), den Stall 6 als Abferkelstall mit Tierplätzen für 48 Sauen (Sauen mit Ferkeln bis zehn Kilogramm), den Stall 7 als Wartestall mit Tierplätzen für 227 Sauen (niedertragende und leere Sauen) und 29 Mastschweine (unbesamte Jungsauen), den Stall 8 als Warte- und Maststall mit Tierplätzen für 155 Sauen (niedertragende und leere Sauen), 15 Mastschweine (unbesamte Jungsauen) und 392 Mastschweine, den Stall 9 mit Tierplätzen für 24 Pferde, den Stall 10 mit Tierplätzen für 140 Kälber, den Stall 11 mit Tierplätzen für 140 Rinder, den Stall 12 als Flatdeck mit Tierplätzen für 2.240 Ferkel zur getrennten Aufzucht (bis 30 Kilogramm) sowie den Stall 13 mit Tierplätzen für 140 Rinder (Jungrinder). Für die Lagerung der anfallenden Gülle sowie des anfallenden Mists stünden der Anlage im Einzelnen aufgelistete Einheiten mit einer Gesamtlagerkapazität für Gülle von 3.468,5 m3 sowie einer Gesamtlagerfläche für Festmist von 264 m2 zur Verfügung (Ziffer 4). Zur Begründung dieser Entscheidung führte der Beklagte unter anderem aus, dass im Rahmen der Begehungen vor Ort vom 15. Juni 2016 und vom 31. August 2017 festgestellt worden sei, dass die Bezeichnung der Tierkategorien in der Anzeige vom 2. November 2011 und der Feststellung des Bestandsschutzes vom 15. April 2004 von den zu verwendenden Bezeichnungen im Anhang 1 4. BImSchV in der aktuell geltenden Fassung abweiche. Unbesamte Jungsauen würden den Mastschweinen zugeordnet. Ferkel zur separaten Aufzucht würden als eigenständige Tierplätze angegeben und nicht der Sau zugeordnet. Jungrinder würden den Rindern zugeordnet. Diese Abweichungen bei der Bezeichnung der Tierkategorien machten den Bescheid erforderlich. In die Befugnis der Behörde, nach Erteilung der Genehmigung den genehmigten Anlagenbetrieb auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 BImSchG allein für das „Wie“ des Anlagenbetriebs einzuschränken, sei auch als Minus der Fall einzubeziehen, in welchem die Behörde einen genehmigten Betrieb - den Betreiber belastend - nicht beschränke, sondern ihn nur klarstellend beschreibe. Dabei halte sich der Bescheid des Beklagten an die gesetzliche Vorgabe, weil alle seine Feststellungen das „Wie“ des Betriebs - im weitesten Sinne - beträfen und das „Ob“ unberührt ließen. Die zulässige Gesamtkapazität der Anlage entspreche den Angaben der Anzeige vom 2. November 2001 vervollständigt am 18. März 2002. Die danach angezeigten 2.240 Ferkel seien als eigenständige Tierplätze nach der 4. BImSchV aufzuführen. Die danach angezeigten Sauenplätze enthielten auch unbesamte Jungsauen, die nach der 4. BImSchV den Mastschweinen zugeordnet seien. Der Anteil der Tierplätze für Mastsauen werde gemäß der Baugenehmigung vom 6. Februar 2006 sowie den Betreiberangaben vom 20. Februar 2018 festgestellt. Die Angabe der einzelnen Tierkategorien der einzelnen Ställe erfolge gemäß Anhang 1 4. BImSchV. Die Angabe in Klammern präzisiere die Tierkategorie und definiere damit die vom Einzeltier ausgehenden Emissionen gemäß TA Luft bzw. VDI 3894 Blatt 1:2011-09. Die Tierplätze der einzelnen Stallgebäude entsprächen den Angaben der Anzeige. Der Anteil der Mastschweine in Stall 1 und 8 werde anhand der Betreiberangaben vom 16. Dezember 2016 und vom 20. Februar 2018 festgestellt. Die Kapazitäten von Stall 6 und 7 würden entsprechend den Baugenehmigungen vom 6. Februar 2006 und vom 8. Mai 2007 sowie den Betreiberangaben vom 16. Dezember 2016 festgestellt. In seine den Bescheid abschließenden Hinweise nahm der Beklagte auf, dass mit dem vorliegenden Feststellungsbescheid ausschließlich der immissionsschutzrechtlich genehmigte Betriebsinhalt und Betriebsumfang zum seinerzeitigen Zeitpunkt festgestellt werde. Der Beklagte führte am 15. Juni 2016, am 31. August 2017, am 24. August 2018 und am 13. November 2019 jeweils eine Überwachung der Anlage vor Ort durch. Im Überwachungsbericht zum 15. Juni 2016 vermerkte der Beklagte, dass Stall 1 und 2 abgerissen und Stall 3, 4 und 5 leer gewesen seien. Zu Stall 4 wurde ferner vermerkt, dass wenige Plätze nur in dem Fall seltener Abferkelspitzen belegt würden. Belegt gewesen seien hingegen Stall 6 mit 36 Sauen, Stall 7 mit 54 Mastschweinen und Stall 9 mit 407 Ferkeln. Für Stall 8 wies der Beklagte keine Sauen aus. Im Überwachungsbericht zum 31. August 2017 vermerkte der Beklagte, das die Schweineställe am Tag der Kontrolle leer gewesen seien. Im Einzelnen seien Stall 1 und 2 abgerissen und Stall 3 teilweise abgerissen gewesen. Stall 4 und 5 seien ungenutzt, während Stall 6, 7, 8 und 12 derzeit leer stünden. Im Überwachungsbericht zum 24. August 2018 finden sich dieselben Vermerke zu den Ställen wie im Bericht für den Vorberichtszeitraum. Mit Schreiben - so wörtlich - der Freistedt/A. GbR, Winkelmann/A. GbR und Scherf/A. GbR vom 20. Dezember 2019 wurde unter anderem mitgeteilt, dass in den Jahren 2018/2019 in der Sauenanlage A-Stadt nur Mastschweine gehalten worden seien, wozu 8-Kilogramm-Babies oder 28-Kilogramm-Läufer gekauft worden seien. Im Schnitt seien ca. 130 Mastschweine über diesen Zeitraum ständig in der Anlage gewesen. Die letzten Mastschweine seien im Oktober 2019 vermarktet worden. Die letzten Sauen seien im Juni 2016 geschlachtet worden. Die Ferkel seien zur Mast im Betrieb verblieben. Die letzten 550 Läufer aus dem Ferkelaufzuchtstall seien im August 2016 verkauft worden. Im Überwachungsbericht zum 13. November 2019 wurde über den Abriss von Stall 1, 2 und 3 und die nicht mehr erfolgte Nutzung von Stall 4 hinaus vermerkt, dass Stall 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 12 nicht belegt gewesen seien. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2021 teilte der Kläger zu 1. unter der Absenderbezeichnung einer - so wörtlich - GbR A-Stadt dem Beklagten mit, dass der bestehende Schweinestall selbst saniert und gereinigt und am 2. Dezember 2021 dort 98 Ferkel eingestallt worden seien. Deren Lieferschein war der E-Mail angefügt. Der Beklagte gab der - so wörtlich - Freistedt/A. GbR, Winkelmann/A. GbR und Scherf/A. GbR mit seinem Schreiben vom 21. März 2022 Gelegenheit zur Äußerung zu seiner Absicht, zum Erlöschen der Genehmigung für die Sauenhaltung in der Anlage am Standort A-Stadt einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Im Rahmen der Kontrolle vor Ort am 31. Juli 2017 sei festgestellt worden, dass keine Sauen in der Anlage gehalten worden seien. Es seien danach auch nie wieder Sauen eingestallt worden. Die Frist von drei Jahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sei am 31. August 2020 abgelaufen. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger, die sich für die - so wörtlich - GbR Freistedt/A., GbR Winkelmann/A. und GbR Scherf/Schukz legitimierten, führten in ihrer Stellungnahme an den Beklagten vom 3. Juni 2022 aus, dass der Anlagenbegriff in § 3 Abs. 5 BImSchG legaldefiniert sei und es sich bei der Sauenanlage A-Stadt um die Betriebsstätte handele, welche unter anderem der Schweinezucht und Schweinehaltung diene. Die Anlage genieße Bestandsschutz aufgrund der Genehmigung der Altanlagenanzeige. Es handele sich um eine einheitliche Anlage, so dass ein teilweises Erlöschen von Anlagenteilen nicht möglich sei. Die vom Beklagten geplante Feststellung betreffe ausschließlich die Sauenhaltung. Diese sei jedoch existenziell für die Ferkelproduktion und die sich anschließende Aufzucht der Mastschweine. Aktuell würden nach wie vor Schweine gehalten. Die betriebene Schweinehaltung gehöre zum Betrieb der Anlage. Aufgrund der Einheitlichkeit der erteilten Genehmigung zur Schweinehaltung, die nicht nach Geschlecht und/oder Alter der Schweine isoliert betrachtet werden könne, sei auch die Feststellung eines teilweisen Erlöschens nicht möglich. Die Unterteilung innerhalb einer Tierart sei im Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2018 lediglich in Anbetracht der zulässigen Großvieheinheiten erfolgt. Die Wiederaufstellung von Sauen zum Zweck der Ferkelproduktion sei perspektivisch beabsichtigt. Im Rahmen des eingeräumten Ermessens solle berücksichtigt werden, dass die Förderung des Neubaus des Abferkelstalls mit öffentlichen Mitteln erfolgt sei. Ein alter Stall sei vollständig abgerissen und neu errichtet worden. Der Beklagte zog die Meldungsübersicht zu Bewegungen von Schweinen im Jahr 2016 bei, die Abgaben von Schweinen auswiesen. Die letzte Abgabe datierte bei der - so wörtlich - GbR Freistedt-A. (Betriebsnummer 15 370 020 0023) auf den 19. Dezember 2016, bei der - so wörtlich - GbR Winkelmann/A. (Betriebsnummer 15 370 020 0022) auf den 19. September 2016 und bei der - so wörtlich - GbR Scherf/A. (Betriebsnummer 15 370 020 0024) auf den 22. August 2016. Die im Wesentlichen gleichlautenden und jeweils am 10. November 2022 zugestellten Feststellungsbescheide gegenüber der - so jeweils wörtlich - Freistedt/A. GbR, Winkelmann/A. GbR und Scherf/A. GbR vom 8. November 2022 umfassten einerseits die Feststellung, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Haltung von 769 Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) in den Ställen 1 bis 8 sowie in Stall 12 seit dem 20. Dezember 2019 erloschen sei (Ziffer 1). Andererseits stellte der Beklagte fest, dass die genehmigungsersetzende Wirkung der Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG vom 2. November 2001 noch für das Halten von 64 Mastschweinen (unbesamte Jungsauen), 392 Mastschweinen, 280 Rindern (Jungrider) sowie 140 Kälbern in den Ställen 7, 8, 10, 11 und 13 bestehe. Zur Begründung dieser Entscheidung führte der Beklagte aus, dass die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf eine genehmigungsersetzende Anzeige gemäß § 67a BImSchG entsprechend anwendbar sei. Dabei könne das Erlöschen auch nur Anlagenteile ergreifen, wenn diese für sich genommen gesondert genehmigungsbedürftig seien. Für einen derartigen Fall werde verbreitet die Möglichkeit eines teilweisen Erlöschens einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angenommen. Am 19. Dezember 2016 seien die letzten 33 Sauen ausgestallt worden. Die Dreijahresfrist für das teilweise Erlöschen der Genehmigung habe somit am 20. Dezember 2016 begonnen und mit dem Ablauf des 19. Dezember 2019 geendet. Somit sei die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Haltung von 769 Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) in den Ställen 1 bis 8 sowie in Stall 12 seit dem 20. Dezember 2019 erloschen. Bis dahin habe es sich um eine nach Anhang 1 Nr. 7.1.8.1 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage gehandelt. In Bezug auf die Haltung von Tieren der Tierart der Hausschweine seien die Tierkategorien Sauen, Mastschweine und Ferkel für die Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit zu verwenden. Maßgeblich seien nicht Geschlecht und/oder Alter der Schweine, sondern die Tierkategorien. Die allgemeine Aussage, dass Schweine gehalten würden, entspreche nicht den Tierkategorien. Im Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2018 seien Inhalt und Umfang des Anlagenbetriebs unter Berücksichtigung der Tierkategorien festgestellt worden. Die Großvieheinheiten seien hingegen zur Ermöglichung der angemessenen Durchführung der Überwachung festgestellt worden. Durch die Bezeichnung als Sauenanlage sei der Hauptzweck der Anlage - nämlich die Haltung von Sauen - klar benannt. Aufgrund der Anzeige vom 2. November 2001 spreche zunächst nichts dagegen, die Sauenanlage A-Stadt als gemeinsame Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 4. BImSchV zu betrachten. Das Erlöschen könne allerdings auch nur Anlagenteile ergreifen, wenn diese für sich genommen gesondert genehmigungsbedürftig seien. Das dreijährige Nichtbetreiben betreffe den Hauptzweck der genehmigungsbedürftigen Anlage - nämlich das Halten von Sauen. Betrachte man aber den tatsächlichen Anlagenbetrieb seit dem 20. Dezember 2016, sei die Haltung von Mastschweinen, Rindern und Kälbern erfolgt, nicht jedoch die Haltung von Sauen und Ferkeln. Der Beklagte bezog sich dafür auf Stichtagsmeldungen der Betreiberin an das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere, nach denen seit dem Jahr 2017 keine Sauen und keine Ferkel sowie Mastschweine nur im Jahr 2016 mit 18, im Jahr 2018 mit 33, im Jahr 2019 mit 46 und im Jahr 2022 mit 33 gemeldet worden seien. Die Vermutung liege nahe, dass mit der Einstallung von weniger als 50 Mastschweinen lediglich das Erlöschen der Genehmigung habe verhindert werden sollen. Eine dienende Funktion zwischen Sauenhaltung und Mastschwein-, Rinder- und Kälberhaltung bestehe nicht. Aufgrund der im Übrigen fortbestehenden genehmigungsersetzenden Anzeige vom 2. November 2001 sei die Anlage für die verbleibenden Tierplätze seitdem gemäß Anlage 1 Nr. 7.1.11.3 4. BImSchV genehmigungsbedürftig, weil die Summe der Vom-Hundert-Anteile 105 Prozent betrage. Die Wirkung des Erlöschens trete unmittelbar und kraft Gesetzes ein. Aber im vorliegenden Fall sei es zweckmäßig, dem Betreiber das Erlöschen im Wege eines feststellenden Bescheids mitzuteilen. Im Rahmen eines Telefonats am 16. März 2022 sei seitens der Betreiberin die Überzeugung zum Ausdruck gebracht worden, dass die Genehmigung für die Sauenhaltung nicht erloschen sei. Nicht zuletzt, um Unklarheiten zu beseitigen, werde der Feststellungsbescheid erlassen. Die - so wörtlich - GbR Freistedt/A., Winkelmann/A. GbR und Scherf/A. GbR haben durch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten am 7. Dezember 2022 unter Vorlage von jeweils für die Gesellschaften gestempelten und unterzeichneten Prozessvollmachten Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024 teilten sie mit, dass der Kläger zu 1. nach Auflösung der Gesellschaft Freistedt/A. deren Alleininhaber geworden sei. Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, dass es für das Nichtbetreiben einer Anlage maßgeblich auf den Anlagenbegriff ankomme. Ein Teilerlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung könne nur dann in Betracht kommen, wenn die Sauenhaltung in einer eigenständigen Anlage erfolge. Der Nichtbetrieb eines Teils einer Anlage führe nicht dazu, dass die gesamte Anlage nicht mehr betrieben werde. Es handele sich bei der Sauenanlage nicht um eine aus mehreren (Teil-) Anlagen bestehende gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 4. BImSchV, sondern um eine einheitliche Anlage. Die genehmigungsersetzende Anzeige betreffe die gesamte Tierhaltung. Der Anlagenbegriff sei weit zu fassen. Maßgeblich sei eine technisch-betriebsbezogene Sicht. Es handele sich nicht um getrennte Anlagen für das Halten und die Aufzucht von Sauen, Ferkeln und Mastschweinen. Dies werde durch die Vielzahl der Stallgebäude und die gemeinsame Nutzung für die Lagerung von Gülle/Jauche sowie der gemeinsamen Bewirtschaftung und Erschließung deutlich. Im Vorliegenden hänge die Genehmigungsbedürftigkeit von der Anzahl der Tierplätze, insbesondere der Großvieheinheiten ab, die das Gefährdungspotenzial bestimmten. Es komme auf die Konzentration vieler Tiere auf geringer Fläche an, von der schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst Risiken für die Allgemeinheit ausgingen. Die betriebene Tierhaltung könne nicht künstlich in einzelne Anlagenteile aufgespalten werden, da ein selbständiger Betrieb insoweit gar nicht möglich sei. Die einzelnen Stallgebäude seien technisch nicht autark. Könnte das Erlöschen nur Anlagenteile ergreifen, setzte dies grundsätzlich die Teilbarkeit nicht nur der Genehmigung, sondern auch der Anlage voraus. Dafür müsse auf den Zeitpunkt der Genehmigung abgestellt werden. Zum Zeitpunkt der genehmigungsersetzenden Anzeige sei die 4. BImSchV noch nicht in Kraft getreten gewesen, so dass die Sauenhaltung nicht gesondert genehmigungsbedürftig gewesen sei. Die Rechtsprechung deute darauf hin, dass bei einer Tierhaltungsanlage, die eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 4. BImSchV darstelle, eine Betriebseinstellung grundsätzlich erst bei Einstellung des Betriebs insgesamt anzunehmen sei. Die Verringerung des Tierbestands sei dabei nicht ausreichend. Sie erfülle auch nicht das Tatbestandsmerkmal der Änderung von Lage, Beschaffenheit oder Betrieb im Sinne von § 16 BImSchG. Die Veränderung des Tierbestands habe im Vorliegenden keine negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG. Darüber hinaus sei nicht ausgeschlossen, dass die angefochtenen Bescheide aufgrund der unzureichenden Bezeichnung der Empfänger unrichtig seien. Aus der Gesellschaft Freistedt/A. sei der Mitgesellschafter Freistedt ausgetreten, so dass die zweigliedrige Gesellschaft aufgelöst sei und der verbliebene Gesellschafter, der Kläger zu 1., Alleininhaber geworden sei. Ein Bescheid könne nichtig sei, wenn er an einen falschen oder nicht mehr existenten Adressaten gerichtet sei. Die Vereinbarungen der Gesellschafter hätten keine Berücksichtigung in den Feststellungsbescheiden vom 8. November 2022 gefunden. Als zutreffender Adressat anstelle der Freistedt/A. GbR hätte der Kläger zu 1. bezeichnet werden müssen. Als Mitadressat der beiden weiteren Bescheide sei unzutreffend E. F. involviert. Dies begründe Zweifel am formellen Bestimmtheitsgebot. Auf diese Weise sei eine nicht (mehr) existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geworden. Die Parteibezeichnung Scherf/A. GbR sei irreführend, da A. S. bei Bescheidzustellung nicht mehr Gesellschafter gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt und der Klageerhebung habe das Gesellschaftsregister noch nicht bestanden. Die zusätzliche namentliche Aufführung der Gesellschafter habe die Klarstellung erfordert, ob die Feststellungswirkung gegen die zusätzlich benannten Mitglieder als Gesellschafter habe herbeigeführt werden sollen. Die Kläger beantragen, den Feststellungsbescheid vom 8. November 2022, Az.: 402.10.10-44126-12940-5366-02-01/2022, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet ein, dass die Grundbuchangelegenheiten dem Beklagten nie bekannt gegeben worden und auch im Übrigen keine Mitteilungen der Betreiber zur Änderung der Gesellschaftsverhältnisse gegenüber dem Beklagten erfolgt seien. Hierzu trügen die Kläger verspätet vor. In der Sache handele es sich um eine aus mehreren (Teil-) Anlagen bestehende gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 4. BImSchV und nicht um eine aus Sauenzuchtanlage mit Ferkelhaltung und Mastschweinehaltung bestehende einheitliche Anlage. Es könnte sich zwar bei dieser Anlagenkonstellation um eine einheitliche Anlage handeln. Die Annahme der Einheit müsste aber auf einem Betriebskonzept des Ausschlusses des Zukaufs von Ferkeln und stattdessen auf der Abhängigkeit der Schweinemast von der Ferkelproduktion als dem Hauptzweck und Kernbestand der Schweinehaltungsanlage beruhen. Dies sei jedoch weder so angezeigt noch sei dafür etwas ersichtlich. In dem Fall des Ausfalls der eigenen Ferkelnachzucht bestehe immer - die auch hier praktizierte Möglichkeit - des Zukaufs von Jungtieren zur Mast. Zudem seien die Ställe technisch durchaus autark. Jeder Stall könne eigenständig belegt und genutzt werden. Die Ställe seien entsprechend den spezifischen Anforderungen an die Haltung der einzelnen Tierkategorien angepasst. Eine nicht gemeinsame Nutzung der Jauche- und Güllebehälter sei möglich. Für deren Nutzbarkeit sei es nicht erforderlich, dass alle Ställe belegt seien. Der Einwand der fehlenden Möglichkeit eines selbständigen Betriebs der einzelnen Ställe/Anlagenteile lasse sich anhand des tatsächlich seit dem Jahr 2017 durchgeführten Betriebs widerlegen. Hier liege ein Fall zugrunde, der künstlich eine einheitliche Anlage schaffen bzw. aufrechterhalten wolle, um ein Verfahren nach § 10 BImSchG zu umgehen. Die Sauenhaltung mit Ferkelnachzucht sei Hauptzweck und Kernbestand der Tierhaltungsanlage gewesen. Es widerspreche dem Zweck von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, den vermeintlichen Fortbestand der genehmigungsersetzenden Wirkung der Anzeige mit der Konstruktion einer einheitlichen Anlage zu begründen. Folge man dagegen der Annahme einer einheitlichen Anlage, müsse diese dann auch zwingend einheitlich erlöschen. Denn ohne die Sauen würden keine Ferkel erzeugt und ohne Ferkel aus eigener Zucht könnten keine Schweine aus Nachzucht gemästet werden. Die Mastschweineanlage sei seit dem Jahr 2017 ohne den Betrieb der Sauenzuchtanlage eigenständig betrieben worden. Die Frist beginne, wenn im Rahmen der Genehmigung keinerlei Betriebshandlungen mehr vorgenommen würden, der Betrieb also vollständig eingestellt werde. Dies sei auch auf die selbständig genehmigungsbedürftige (Teil-) Anlage zur Sauenhaltung und Ferkelaufzucht anzuwenden. Unstreitig seien die letzten 33 Sauen zum 19. Dezember 2016 ausgestallt worden. Mit Blick auf den Zweck des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG habe sich die Emissionssituation im maßgeblichen Umfeld der Anlage durch den Wegfall des Kernbestands der Schweinehaltung in erheblichem und nachhaltigem Umfang verringert. Die Behauptung, die Anzeige nach § 67 BImSchG habe nur die gesamte (einheitliche) Tierhaltung betreffen können, treffe nicht zu. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Sauen- und Ferkelhaltung und somit die Anzeigepflicht sei auf Anhang Spalte 1 Nr. 7.1 Buchst. h 4. BImSchV in der Fassung vom 27. Juli 2001 zurückzuführen gewesen. Das Halten der Schweine zur Mast sei für sich genommen zu keinem Zeitpunkt, sondern nur als Anlage aus gemischten Beständen genehmigungsbedürftig gewesen. Mit Beschluss vom 22. April 2024 hat die Kammer das Verfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2024 und vom 2. Juli 2024, sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (Betriebsstätte 12940) Bezug genommen.