Beschluss
4 L 90/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0829.4L90.11.0A
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Leitsätze
1. Dass in einem Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid eine BGB-Gesellschaft als Steuerschuldnerin festgelegt worden und die Gemeinde daran gem. §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 Satz 4, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (juris: AO 1977) gebunden war, bedeutet nicht, dass ein Gewerbesteuerbescheid einer nicht mehr existenten Gesellschaft bekannt gemacht werden kann. Denn (Steuer-)Bescheide sind als unwirksam anzusehen, wenn sie sich an einen tatsächlich nicht existierenden Steuerschuldner richten und diesem bekannt gegeben werden sollen.(Rn.4)
2. Die steuererhebende Körperschaft ist zu der Prüfung verpflichtet, ob der jeweilige (Inhalts)Adressat zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuerbescheides (steuer)rechtlich existent ist und darüber hinaus auch, ob er es zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Grundlagenbescheides war.(Rn.5)
3. Regelmäßig wird die steuererhebende Körperschaft bei Erlass des Folgebescheides in Bezug auf die (steuer)rechtliche Existenz des Steuerschuldners von den Festlegungen im Grundlagenbescheid ausgehen können, soweit keine Einwendungen erhoben werden. Sie sollte grundsätzlich eine Entscheidung des insoweit sachnäheren Finanzgerichts abwarten, falls eine auf die Wirksamkeit des Gewerbesteuermessbescheides bzw. die (steuer)rechtliche Existenz des herangezogenen Steuerschuldners gerichtete Klage dort anhängig ist. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.(Rn.8)
4. Zur Anwendung des § 94 VwGO durch das Verwaltungsgericht.(Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass in einem Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid eine BGB-Gesellschaft als Steuerschuldnerin festgelegt worden und die Gemeinde daran gem. §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 Satz 4, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (juris: AO 1977) gebunden war, bedeutet nicht, dass ein Gewerbesteuerbescheid einer nicht mehr existenten Gesellschaft bekannt gemacht werden kann. Denn (Steuer-)Bescheide sind als unwirksam anzusehen, wenn sie sich an einen tatsächlich nicht existierenden Steuerschuldner richten und diesem bekannt gegeben werden sollen.(Rn.4) 2. Die steuererhebende Körperschaft ist zu der Prüfung verpflichtet, ob der jeweilige (Inhalts)Adressat zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuerbescheides (steuer)rechtlich existent ist und darüber hinaus auch, ob er es zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Grundlagenbescheides war.(Rn.5) 3. Regelmäßig wird die steuererhebende Körperschaft bei Erlass des Folgebescheides in Bezug auf die (steuer)rechtliche Existenz des Steuerschuldners von den Festlegungen im Grundlagenbescheid ausgehen können, soweit keine Einwendungen erhoben werden. Sie sollte grundsätzlich eine Entscheidung des insoweit sachnäheren Finanzgerichts abwarten, falls eine auf die Wirksamkeit des Gewerbesteuermessbescheides bzw. die (steuer)rechtliche Existenz des herangezogenen Steuerschuldners gerichtete Klage dort anhängig ist. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.(Rn.8) 4. Zur Anwendung des § 94 VwGO durch das Verwaltungsgericht.(Rn.11) Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob die streitbefangenen Gewerbesteuer- und Zinsbescheide unwirksam sind, weil die in Anspruch genommene BGB-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide steuerlich (vgl. dazu BFH, Urt. v. 28. November 2008 - VIII R 40/07 -, zit. nach JURIS m.w.N.) nicht (mehr) existiert hat. Denn (Steuer-)Bescheide sind als unwirksam anzusehen, wenn sie sich an einen tatsächlich nicht existierenden Steuerschuldner richten und diesem bekannt gegeben werden sollen (BFH, Beschl. v. 7. Februar 1997 - V B 82/96 -; Urt. v. 10. April 1987 - III R 202/83 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2. April 1990 - 22 A 1488/88 -, jeweils zit. nach JURIS; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rdnr. 25; Pahlke/Koenig, AO, 2. A., § 122 Rdnr. 6; § 119 Rdnr. 13, 16 m.w.N.). Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheides. Dass in dem Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid die BGB-Gesellschaft als Steuerschuldnerin festgelegt worden und die Beklagte daran gem. §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 Satz 4, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO gebunden war (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 2. September 1999 - 11 B 23/99 -, zit. nach JURIS), bedeutet nicht, dass ein Gewerbesteuerbescheid einer nicht mehr existenten Gesellschaft bekannt gemacht werden kann (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. November 2009 - 4 L 207/09 -, zit. nach JURIS). Der nach Ablauf des Erhebungszeitraumes ergehende Messbescheid enthält nur Feststellungen zu der persönlichen und sachlichen Steuerpflicht für den Erhebungszeitraum (vgl. § 14 Satz 1 GewStG), aber nicht zur Wirksamkeit der Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides als Folgebescheid. § 351 Abs. 2 AO, wonach Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nicht durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden können, ist von vornherein nicht anwendbar. Dementsprechend entfaltet auch der Messbescheid als Grundlagenbescheid nur Bindungswirkung, wenn er selbst gegenüber dem Betroffenen wirksam ergangen ist (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 182 Rdnr. 2; Pahlke/Koenig, a.a.O., § 182 Rdnr. 7 jeweils m.w.N.). Die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Grundlagenbescheides ist aber gerade nicht Gegenstand der Entscheidung dieses Bescheides (vgl. BFH, Urt. v. 6. Dezember 1995 - I R 131/94 -, zit. nach JURIS; Pahlke/Koenig, a.a.O., § 182 Rdnr. 8; § 251 Rdnr. 39 m.w.N.), so dass § 351 Abs. 2 AO wiederum nicht eingreift. Vielmehr kann sich der Betroffene im Rahmen der Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides ebenfalls auf eine Unwirksamkeit des - nicht ordnungsgemäß bekannt gegebenen - Messbescheides berufen (vgl. BFH, Urt. v. 9. November 2005 - I R 10/05 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 8. Juli 1997 - 2 L 68/96 -, jeweils zit. nach JURIS; Pahlke/Koenig, a.a.O., § 251 Rdnr. 39, 44 jeweils m.w.N.). Die steuererhebende Körperschaft ist daher zu der Prüfung verpflichtet, ob der jeweilige (Inhalts)Adressat zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuerbescheides (steuer)rechtlich existent ist und darüber hinaus auch, ob er es zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Grundlagenbescheides war. Zwar dürfte der Gewerbesteuermessbescheid - seine wirksame Bekanntgabe vorausgesetzt - für die Beklagte bindend festgelegt haben, dass die BGB-Gesellschaft zumindest in dem Erhebungszeitraum (steuer)rechtlich existent gewesen ist. Die Beklagte hat mit ihrem Zulassungsantrag aber gerade nicht dargelegt, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus diesem Umstand materiell-rechtlich ein (möglicherweise nur fiktives) Fortbestehen der BGB-Gesellschaft bis zum Abschluss des Steuerverfahrens folgte. Vielmehr hat die Beklagte allein darauf abgestellt, dass mit dem Messbescheid auch eine unmittelbare Bindungswirkung hinsichtlich der streitbefangenen Bescheide bestand. Die von der Beklagten insoweit erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend. Eine Beschränkung der Prüfung auf Fälle, bei denen die Nichtexistenz des herangezogenen Steuerschuldners offenkundig ist und dazu keine weiteren Sachverhaltsaufklärungen vorgenommen werden müssen, besteht nicht. Denn die Wirksamkeit der Bescheide nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AO tritt nur mit der Bekanntgabe an einen (steuer)rechtlich existenten Adressaten ein, ohne dass dies von dem Grad der Erkennbarkeit dieser Existenz abhängt. Auch ist der als Steuerschuldner herangezogene Adressat des Steuerbescheides, der seine (steuer)rechtliche Existenz bestreitet, nicht dazu verpflichtet, (zunächst) gegen den Steuermessbescheid vorzugehen. § 351 Abs. 2 AO gilt weder hinsichtlich der wirksamen Bekanntgabe des Folgebescheides noch hinsichtlich der wirksamen Bekanntgabe des Grundlagenbescheides. Eine von der Beklagten befürchtete „Aushöhlung“ der Bindungswirkung von Messbescheiden ist nicht gegeben, weil sich die Bindungswirkung des Messbescheides auch nicht auf die Wirksamkeit seiner eigenen Bekanntgabe erstreckt. Dass zur Frage der Wirksamkeit des Gewerbesteuermessbescheides bzw. - wie hier - zur Frage der (steuer)rechtlichen Existenz einer Personengesellschaft möglicherweise divergierende Entscheidungen von Finanz- und Verwaltungsgerichten entstehen können, beruht darauf, dass die steuerfestsetzende Behörde sowohl die Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe des Steuermessbescheides als auch die Existenz des in Rede stehenden Rechtssubjekts zu prüfen hat. Regelmäßig wird die steuererhebende Körperschaft bei Erlass des Folgebescheides in Bezug auf die (steuer)rechtliche Existenz des Steuerschuldners von den Festlegungen im Grundlagenbescheid ausgehen können, soweit keine Einwendungen erhoben werden. Sie sollte grundsätzlich eine Entscheidung des insoweit sachnäheren Finanzgerichts abwarten, falls eine auf die Wirksamkeit des Gewerbesteuermessbescheides bzw. die (steuer)rechtliche Existenz des herangezogenen Steuerschuldners gerichtete Klage dort anhängig ist. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. 2. Es liegt auch nicht der geltend gemachte Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Es ist schon fraglich, ob die von der Beklagten gerügte Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren nicht gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Finanzgerichts auszusetzen, nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt. Denn diese Entscheidung erfolgte nicht in dem angefochtenen Urteil, sondern in einem Beschluss vom 27. Oktober 2010, der selbständig anfechtbar war. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO unterliegen selbständig anfechtbare Vorentscheidungen grundsätzlich nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rdnr. 209; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rdnr. 59; Bader u.a., VwGO, 5. A., § 124 Rdnr. 61). Dieser Frage muss aber nicht nachgegangen werden, ebenso wenig der Frage, ob hinsichtlich des beim Finanzgericht anhängigen Verfahrens überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen des § 94 VwGO vor, hängt also die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, steht die Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Gerichts. Das Gericht ist daher grundsätzlich befugt, selbst die Vorfrage zu entscheiden, die den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Eine etwaige fehlerhafte Beurteilung der Vorfrage ist nicht die Folge einer unterbliebenen Aussetzung des Verfahrens, sondern der unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts, das für die Entscheidung der Vorfrage einschlägig ist. Die verfahrensfehlerhafte Ablehnung einer Aussetzung kann deshalb nur dann auf die stattdessen getroffene Sachentscheidung weiterwirken, wenn ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens bestand, weil anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (so BVerwG, Beschl. v. 13. September 2005 - 7 B 14.05 -, zit. nach JURIS; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rdnr. 32, jeweils m.w.N.). Dass die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall vorliegen, ist aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die von der Beklagten genannten Gesichtspunkte der „Rechtssicherheit und Rechtsklarheit“, die einer Entscheidung zweier Gerichte „nebeneinander und ggfs. unterschiedlich“ entgegen stünden, hindern eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht. Dementsprechend reicht auch die bloße Vorgreiflichkeit hierfür nicht aus, da sie ohnehin die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 94 VwGO darstellt und damit grundsätzlich erst den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. September 2005, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).