Urteil
5 A 321/13
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2014:1104.5A321.13.0A
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Leitsätze
Die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Zulage durch eine unzuständige Behörde führt nicht zur Nichtigkeit des Bescheides, wenn der Behörde Aufgaben und Befugnisse im Bereich des Besoldungsrechts zugewiesen sind.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Zulage durch eine unzuständige Behörde führt nicht zur Nichtigkeit des Bescheides, wenn der Behörde Aufgaben und Befugnisse im Bereich des Besoldungsrechts zugewiesen sind.(Rn.16) Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr beanspruchte Verwendungszulage nach Maßgabe des bis zum 31. Juli 2007 anwendbaren § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Dem steht der bestandkräftige Bescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 06. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2010 entgegen, mit dem der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Bestandskraft des Bescheides der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 06. Mai 2009 könne ihr nicht entgegengehalten werden, weil dieser Bescheid nichtig i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG sei, da zuständige Behörde für Entscheidungen über die Zahlung einer Verwendungszulage seit Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung vom 27. April 2009 (GVBl. LSA S. 234) am 05. Mai 2009 der Beklagte und nicht (mehr) die Oberfinanzdirektion gewesen sei. Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umständen offensichtlich ist. Auch wenn man mit der Klägerin annimmt, dass die Oberfinanzdirektion seit dem 05. Mai 2009 für Entscheidungen über die Gewährung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht mehr zuständig gewesen ist, ist dies allein nicht geeignet, die Nichtigkeit des Bescheides zu begründen. Denn ein besonders schwerwiegender Fehler i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG liegt nicht bereits dann vor, wenn eine die Zuständigkeit begründende Rechtsvorschrift nicht oder fehlerhaft angewendet wird. Unter einem besonders schweren Fehler leidet ein Verwaltungsakt, wenn der Mangel in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn er trotz des Fehlers allein wegen der Bestandskraft des Bescheides weiterhin Geltungsanspruch und Rechtswirkung zukäme. Nach Art und Bedeutung des Fehlers muss ihm ein Gewicht zukommen, dass eine Einschränkung des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zugunsten der Bestandskraft und der Rechtssicherheit nicht mehr hinnehmbar ist. Beruht der Fehler – wie dies die Klägerin für den hier vorliegenden Fall geltend macht – auf einer Verkennung der sachlichen Zuständigkeit, so ist ein Fehler dann besonders schwerwiegend, wenn die durch den Verwaltungsakt geregelte Sachfrage unter keinem denkbaren sachlichen Gesichtspunkt einen Bezug zu dem Aufgabenbereich der handelnden Behörde aufweist. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Oberfinanzdirektion ist sowohl vor als auch nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung vom 27. April 2009 (GVBl. LSA S. 234) für die Bestimmung der Höhe, der Anordnung und der Abrechnung von Dienstbezügen i. S. d. § 1 Abs. 2 BBesG zuständig geblieben. Zu den Dienstbezügen gehören auch Zulagen. Sind der Oberfinanzdirektion somit auch nach der Rechtsänderung weiterhin einzelne Befugnisse übertragen, so kann keine Rede davon sein, dass die Entscheidung der Oberfinanzdirektion über den Antrag auf Gewährung der Verwendungszulage keinen Bezug zu ihrem Aufgabenbereich aufweist. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte sei – wie die Bezügestellen anderer Bundesländer – stets nur für die Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge zuständig gewesen ist, trifft dies nach dem maßgeblichen Landesrecht jedenfalls für die Zeit bis zum Inkrafttreten der genannten Dritten Verordnung zur Änderung der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung auf die Verhältnisse im Land Sachsen-Anhalt nicht zu (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.06.2006 – 1 L 208/06 –, Rdnrn. 38 f. ) und ist ungeachtet dessen angesichts der Aufteilung von Befugnissen und Zuständigkeiten zwischen der Beklagten und der Dienststelle bei den Aufgaben im Bereich des Besoldungsrechts nach dem oben Gesagten unerheblich. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 VwVfG, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert hat und neue Beweismittel ebenfalls nicht vorliegen. Das macht die Klägerin letztlich selbst auch nicht geltend. Das Gericht hatte keinen Anlass, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Auf die vom Prozessbevollmächtigten wiederholt aufgeworfene Frage, ob die nachrichtlich dem beklagten Ministerium zugeleitete Zweitschrift des Antrags der Klägerin vom 02. Dezember 2008 dem Beklagten zugegangen, und ggf., wo sie verblieben ist, kommt es für die Entscheidung in diesem Verfahren nach keiner Betrachtungsweise an. Soweit die Klägerin geltend machen wollte, die Bestandskraft des Bescheides der Oberfinanzdirektion könne ihr nur bis zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 06. Mai 2009 entgegengehalten werden, so dass ihr jedenfalls für den Zeitraum danach eine Zulage zu zahlen sei, könnte sie damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Ungeachtet der Frage, ob sich die ablehnende Entscheidung der Oberfinanzdirektion einen Geltungsanspruch nur bis zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides beimisst, steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Verwendungszulage nicht zu, weil die §§ 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetz nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236) geänderten Fassung, die nach Art. 5 Satz 2 des genannten Gesetzes am 01. August 2007 in Kraft getreten ist, keine Anwendung finden. Das Gericht hatte keinen Anlass, auf den im Anschluss an die mündliche Verhandlung nachgereichten Schriftsatz vom 05. November 2014 erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, weil sich der Vortrag in einer nochmaligen Bekräftigung des eigenen Standpunktes erschöpft. Die Klägerin wiederholt lediglich das, was bereits Gegenstand des Vorbringens der Klägerin in den Schriftsätzen vom 20. und 31. Oktober 2014 und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, die beim Beklagten im Range einer Regierungsamtsrätin (BesGr A 12 LBesO) beschäftigt ist, begehrt wegen ihrer Verwendung auf einem nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO bewerteten Dienstpostens die Zahlung einer Verwendungszulage. Den unter dem 02. Dezember 2008 bei der Oberfinanzdirektion gestellten Antrag auf Gewährung der Verwendungszulage lehnte diese mit Bescheid vom 06. Mai 2009 ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 04. März 2011 – 5 A 78/10 MD – als unzulässig ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 30. Juni 2011 – 1 L 47/11 – ab. Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 02. Dezember 2008 erneut die Zahlung der Zulage. Die auf den Antrag vom 02. Dezember 2008 ergangenen Bescheide seien nichtig, weil die Oberfinanzdirektion für die Bescheidung nicht zuständig gewesen sei. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 05. Dezember 2012 mit, für die Bescheidung des neuerlichen Antrages fehle es am Sachbescheidungsinteresse, weil ihr Antrag vom 02. Dezember 2008 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Die auf den Antrag vom 02. Dezember 2008 ergangenen Bescheide seien nicht nichtig. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht gegeben. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass es sich bei dem Schreiben vom 05. Dezember 2012 nicht um einen Verwaltungsakt handele. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Soweit eine Verwendungszulage für den Zeitraum bis zum 05. Mai 2009 verlangt werde, sei der Antrag der Klägerin mit dem Bescheid der Oberfinanzdirektion bestandskräftig abgelehnt. Soweit für die Zeit danach eine Zulage verlangt werde, sei der Antrag abzulehnen, weil die Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Verwendungszulage mit Wirkung vom 01. August 2007 aufgehoben worden sei. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2014 zurück. Mit der bereits am 12. August 2013 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Bestandskraft des Bescheides der Oberfinanzdirektion könne ihrem Antrag nicht entgegengehalten werden, weil der Bescheid mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig sei. Die Klägerin beantragt: „1. Unter Aufhebung des Erstbescheides der beklagten obersten Behörde vom 28.10.2013 i. d. F. des Widerspruchsbescheides der beklagten obersten Landesbehörde vom 27.06.2014 wird das beklagte Land, vertreten durch die genannte oberste Landesbehörde, verpflichtet, der Klägerin eine Verwendungszulage gemäß § 46 Abs. 1 BBesG in Höhe des monatlichen Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO (Regierungsamträtin) und der Besoldungsgruppe A 13 LBesO (Regierungsoberamtsrätin) auf Grund Ihres Antrages vom 02.12.2008 im Rahmen der für die Dienstbezüge der Beamten und Beamtinnen geltenden Verjährungsregelung ab dem 01.01.2005 zu zahlen. 2. Der Besoldungsanspruch ist ab dem Tage der Klageanhängigkeit mit 5. v. H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land bzw. die beklagte Behörde.“ Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Gewährung der Zulage nicht zu, weil über ihren Antrag vom 02. Dezember 2008 bestandskräftig entscheiden sei. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion sei nicht nichtig. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Soweit die Klägerin für die Zeit ab dem 05. Mai 2011 eine Zulage verlange, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.