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Beschluss

1 L 47/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0630.1L47.11.0A
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Leitsätze
1. Die Entscheidung, wer anstelle der nach Auffassung der Klägerin unzuständigen Behörde für die Bescheidung ihres Antrages sachlich zuständig war und ist und demgemäß zum Erlass eines begünstigenden, die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes oder zur schlichten Auszahlung eines Betrages verpflichtet werden kann, wird der Klägerin mit einer isolierten Anfechtungsklage nicht abgenommen. (Rn.7) 2. Hätte sich im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens ergeben, dass die dort beklagte Landesbehörde nicht prozessführungsbefugt für das Land ist, gegen welches sich in seiner Eigenschaft als Dienstherr der Klägerin der streitgegenständliche Besoldungsanspruch materiell-rechtlich richtet und mangels Sachentscheidungsbefugnis einem stattgebenden Urteil, d. h. der gerichtlichen Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes, nicht nachkommen könnte, hätte diesen Umstand, soweit ein Austausch der beklagten Behörde von Amts wegen im Wege der Rubrumsänderung nicht in Betracht gekommen wäre, durch einen richterlichen Hinweis (§ 86 Abs. 3 VwGO) auf eine erforderliche Klageänderung Rechnung getragen werden können.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung, wer anstelle der nach Auffassung der Klägerin unzuständigen Behörde für die Bescheidung ihres Antrages sachlich zuständig war und ist und demgemäß zum Erlass eines begünstigenden, die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes oder zur schlichten Auszahlung eines Betrages verpflichtet werden kann, wird der Klägerin mit einer isolierten Anfechtungsklage nicht abgenommen. (Rn.7) 2. Hätte sich im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens ergeben, dass die dort beklagte Landesbehörde nicht prozessführungsbefugt für das Land ist, gegen welches sich in seiner Eigenschaft als Dienstherr der Klägerin der streitgegenständliche Besoldungsanspruch materiell-rechtlich richtet und mangels Sachentscheidungsbefugnis einem stattgebenden Urteil, d. h. der gerichtlichen Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes, nicht nachkommen könnte, hätte diesen Umstand, soweit ein Austausch der beklagten Behörde von Amts wegen im Wege der Rubrumsänderung nicht in Betracht gekommen wäre, durch einen richterlichen Hinweis (§ 86 Abs. 3 VwGO) auf eine erforderliche Klageänderung Rechnung getragen werden können.(Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. März 2011 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die isolierte Anfechtungsklage der Klägerin wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig erachtet, weil es ihr der Sache nach um die Bewilligung einer Verwendungszulage gemäß § 46 BBesG gehe, wofür eine Verpflichtungsklage statthaft sei. Soweit die Klägerin zunächst die Unzuständigkeit der Beklagten für den Erlass der angefochtenen Bescheide festgestellt wissen wolle, sei die Klärung der sachlich zuständigen Behörde ein Teilaspekt der Begründetheit des Verpflichtungsbegehrens. Hiergegen wendet die Klägerin ein, dies könne nicht zutreffend sein, weil eine Verpflichtungsklage wegen Unzuständigkeit der beklagten OFD M. abzuweisen wäre und zudem von der Nichtigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheides gemäß § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG auszugehen sei. Die Richtigkeit des Urteilsergebnisses wird mit diesem Vorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage macht die Klägerin nicht plausibel, denn unterstellt, die angefochtenen Bescheide würden aufgehoben, wäre damit nicht zugleich eine rechtsverbindliche Feststellung darüber verbunden, wer sachlich zuständige Behörde für eine Entscheidung über die Gewährung der begehrten Verwendungszulage ist. Erwiese sich die Beklagte - wie die Klägerin meint - als unzuständig, wären die streitgegenständlichen Bescheide unter dem Aspekt der Sachentscheidungskompetenz im Ergebnis zutreffend, weil eine unzuständige Behörde das Antragsbegehren der Klägerin mangels Entscheidungsbefugnis nur ablehnen kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18. Juni 2008 - 1 L 208/06 - juris, Rdnr. 41). Die Entscheidung, wer anstelle der nach Auffassung der Klägerin unzuständigen Behörde für die Bescheidung ihres Antrages vom 2. Dezember 2008 sachlich zuständig war und ist und demgemäß zum Erlass eines begünstigenden, die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakt oder zur schlichten Auszahlung eines Betrages verpflichtet werden kann, wird der Klägerin mit einer isolierten Anfechtungsklage nicht abgenommen. Im Übrigen hat der Senat bereits in seiner den Verfahrensbeteiligten bekannten und mehrfach zitierten Entscheidung vom 18. Juni 2008 (a. a. O.), welche die Ablehnung der Zahlung einer Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG mittels Verwaltungsakt zum Streitgegenstand hatte und für deren positive Bescheidung das beklagte Landesverwaltungsamt sachlich nicht zuständig war, darauf hingewiesen, dass eine Anfechtungsklage den (dortigen) Kläger seinem Rechtschutzziel nicht näher brächte, solange das eigentliche Klagebegehren unverändert auf den Erhalt der begehrten Verwendungszulage gerichtet ist (a. a. O., Rdnr. 34). Schließlich verweist der Senat auf die neuesten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. April 2011 (2 C 30.09 a. a. – juris), in welcher das Bundesverwaltungsgericht über die „auf Zahlung einer Verwendungszulage gerichteten …“ Klagen, mithin Verpflichtungsklagen, positiv entschieden hat. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass, im Hinblick auf die von der Klägerin erstinstanzlich (im Schriftsatz vom 7. September 2010) vertretenen Auffassung, die entscheidungserhebliche Dritte Verordnung zur Änderung der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung vom 27. April 2009 (GVBl. LSA, S. 234) enthalte keine Zuständigkeitsregelung für die Bewilligung der Verwendungszulage nach § 46 BBesG, und die Zuständigkeitsfrage sei (erst) noch vom Verordnungsgeber zu klären, auch damit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage begründet, sondern ein Klagebegehren zum Ausdruck gebracht wird, das auf Verpflichtung der Exekutive (d. h. des Verordnungsgebers) zum Erlass oder zur Änderung einer untergesetzlichen Rechtsnorm gerichtet wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 - juris). Im Hinblick auf die früheren Zuständigkeitsregelungen in Verwaltungsvorschriften (vgl. Runderlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. März 1994, MBl. LSA, S. 1105 und der diesen mit Wirkung ab 9. Mai 2006 ersetzende Runderlass vom 6. März 2006, MBl. LSA, S. 236, jeweils betreffend die „Hinweise für die Zusammenarbeit zwischen den Personalstellen und der Bezügestelle“ im Rahmen der Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge für die Bediensteten des Landes Sachsen-Anhalt) erscheint es bereits zweifelhaft, dass es einer Zuständigkeitsregelung mittels Verordnung bedarf. Soweit die Klägerin einwendet, die vom Verwaltungsgericht für das fehlende Rechtsschutzbedürfnis in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. September 1988 (6 C 47.87) sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil im Fall der Revisionsentscheidung die tatsächlichen Voraussetzungen in den Vorinstanzen bereits geklärt worden seien, während es im anhängigen Verfahren an einer Klärung der Zuständigkeit der Beklagten fehle, wird auch hiermit keine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils schlüssig dargelegt. Unbeschadet der obigen Ausführungen dazu, warum eine Anfechtungsklage nicht dazu geeignet ist, die Frage der für die Gewährung der Verwendungszulage sachlich zuständigen Behörde zu klären, macht das klägerische Vorbringen nicht plausibel, weshalb die Frage des „richtigen“ Beklagten für das nach wie vor verfolgte Klageziel der Gewährung einer Verwendungszulage nach § 46 BBesG nicht - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - einfacher und effektiver im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens geklärt werden kann. Der Einwand der Klägerin, es könne vorliegend nicht von einer „isolierten“ Anfechtungsklage gesprochen werden, vielmehr handele es sich bei der Klärung der Zuständigkeitsfrage um eine vorgreifliche Frage, stellt nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes in Frage, dass diese vorgreifliche Frage inzidenter im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens geprüft werden kann. Hätte sich dort ergeben, dass die beklagte Landesbehörde nicht prozessführungsbefugt für das Land Sachsen-Anhalt ist, gegen welches sich in seiner Eigenschaft als Dienstherr der Klägerin der streitgegenständliche Besoldungsanspruch materiell-rechtlich richtet (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.06.2008, a. a. O., Rdnr. 33) und mangels Sachentscheidungsbefugnis einem stattgebenden Urteil, d. h. der gerichtlichen Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes, nicht nachkommen könnte, hätte diesem Umstand, soweit ein Austausch der beklagten Behörde von Amts wegen im Wege der Rubrumsänderung nicht in Betracht gekommen wäre, durch einen richterlichen Hinweis (§ 86 Abs. 3 VwGO) auf eine erforderliche Klageänderung Rechnung getragen werden können. Da der landesrechtliche Vorbehalt des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die verklagbare Behörde zum Handeln in Prozessstandschaft für das Land berechtigt, ohne dass sie selbst zum Rechtsträger wird und allein das hinter der jeweils beklagten Behörde stehende Land aus einem rechtskräftigen Urteil berechtigt und verpflichtet wird, es zudem Aufgabe der Landesorganisation ist, verschiedene Behördeninteressen im Wege der internen Koordination sicher zu stellen und die beklagte Behörde sich in prozessrechtlicher Hinsicht durch Vertreter anderer Behörden unterstützen lassen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2002 - 9 VR 11.02 - juris), wäre die Sachdienlichkeit einer Klageänderung zu bejahen gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klage wie im Verfahren 1 L 208/06 (a. a. O., Rdnr. 42) unter den dort gegebenen besonderen Umständen auch im Falle des Beklagtenwechsels unzulässig und deshalb eine subjektive Klageänderung ausnahmsweise nicht sachdienlich gewesen wäre, ergeben sich vorliegend nicht. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Soweit die Klägerin vorträgt, die Vorinstanz habe sich nicht zielführend verhalten, weil die Zuständigkeitsfrage gerichtlich ungeklärt geblieben sei, ist nicht ersichtlich, gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll. Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels genügt nicht die bloße Schilderung von Tatsachen, vielmehr muss der Mangel auch in rechtlicher Hinsicht substantiiert dargetan werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1992 - 3 B 52.92 - juris). Allein der Umstand, dass eine die Klägerin interessierende Rechtsfrage ungeklärt geblieben ist, macht nicht plausibel, dass das Verwaltungsgericht zu unrecht die isolierte Anfechtungsklage als unzulässig angesehen und das Vorliegen einer Sachurteilsvoraussetzung - hier das Rechtsschutzbedürfnis - fehlerhaft verneint hat, zumal die Klägerin ausdrücklich darauf verweist, dass es ihr „eigentlich“ um die Bewilligung/Zahlung der Verwendungszulage gemäß § 46 BBesG geht. Auch der Einwand, die mündliche Verhandlung habe nicht angesetzt werden dürfen, weil das Klagevorbringen bei der streitbefangenen Verwendungszulage ungeklärt gewesen sei, greift nicht durch. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die anwaltlich vertretene Klägerin von ihrer prozessualen Obliegenheit, sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen und einen vermeintlichen Verfahrensverstoß zu verhindern, in der gebotenen Weise Gebrauch gemacht und eine Terminsverlegung oder Vertagung beantragt hat oder, sofern ihr die Erörterung der Streitsache in der mündlichen Verhandlung als nicht hinreichend erschien, der Schließung der mündlichen Verhandlung widersprochen oder deren Wiedereröffnung beantragt hat. Im Übrigen wird von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt, inwiefern sich angesichts ihrer dezidierten und auch noch den deutlichen Hinweisen des Gerichtes weiter verfolgten Antragstellung eine Verschiebung oder Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung als sachdienlich erwiesen hätte. Schließlich ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) schon deshalb nicht begründet, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag i. S. von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat und sich die Klärung der Zuständigkeitsfrage nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichtes als nicht entscheidungserheblich erwies (vgl. zu den Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge OVG LSA, Beschl. v. 18.03.2011 - 1 L 17/11 - juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).