Urteil
5 A 54/16
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0503.5A54.16.0A
9mal zitiert
12Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
In der afghanischen Provinz Logar besteht für eine Familie mit mehreren minderjährigen Kindern eine allgemeine Gefahrenlage, die eine ernsthafte individuelle Gefahr für Leib und Leben begründet.(Rn.37)
(Rn.38)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der afghanischen Provinz Logar besteht für eine Familie mit mehreren minderjährigen Kindern eine allgemeine Gefahrenlage, die eine ernsthafte individuelle Gefahr für Leib und Leben begründet.(Rn.37) (Rn.38) Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen wurde (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO). Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft gerichtet war. Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage, über die trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte, weil die Beklagte in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Die Kläger haben im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, da ihnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach derzeitigem Kenntnisstand des Gerichts eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Insoweit ist der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 08.02.2016 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt die sich aus Art. 18 i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU – im Folgenden: QRL – ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines „subsidiären Schutzstatus“ bzw. „subsidiären Schutzes“ in nationales Recht um. Für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist – wie bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. – unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts i.S. von Art. 15 Buchst. c QRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 – juris). Kann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zumindest im tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat festgestellt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter zu fragen, ob ihm dort infolgedessen auch eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht. Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. (1.) eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und (2.) der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie (3.) eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (ausführlich: BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 32 ff.). Den Einwand, das Abstellen auf die Herkunftsregion bedeute im Ergebnis das Zählen der Toten in einem bestimmten Zeitraum in einer bestimmten Gegend - das sogenannte "Bodycount" -, was mit dem vom Grundgesetz absolut geschützten Recht auf Leben unvereinbar sei, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht gelten lassen (vgl. Beschluss vom 27.06.2013 – 10 B 11/13 u.a. – juris). Bei der Prüfung, ob dem Ausländer zumindest in seiner Herkunftsregion aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff.). Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage geht der Einzelrichter davon aus, dass in der Heimatprovinz der Kläger ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der jedenfalls für die Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führt. Ob dieser bewaffnete Konflikt ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die Provinz Logar allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein, ob also eine außergewöhnliche Situation vorliegt, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall folgt dies jedenfalls aus gefahrerhöhenden Umständen, die in der Provinz Logar für Familien mit minderjährigen Kindern anzunehmen sind. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (zuletzt vom 06.11.2015) finden in weiten Teilen Afghanistans gewalttätige Auseinandersetzungen statt. Die Lage ist weder sicher noch stabil. In den letzten beiden Jahren 2014 und 2015 war ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen. Zur Sicherheitslage in Gesamtafghanistan heißt es im ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan (Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung 15.03.2016) auszugsweise: „Wie der UNO-Generalsekretär in seinem Bericht vom März 2016 an die UNO-Generalversammlung ausführt, kam es im Jahr 2015 zu einer weiteren Verschlechterung der Sicherheitslage im Land. Die Vereinten Nationen hätten während des Jahres 22.634 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, was einen dreiprozentigen Anstieg zum Jahr 2014 und zugleich die zweithöchste Zahl an derartigen Vorfällen darstellt, die seit 2001 innerhalb eines Jahres dokumentiert wurden. In den vergangenen Monaten kam es zu verstärkten Kampfhandlungen in den Provinzen Helmand und Baghlan, und die Lage in der Provinz Kundus sei weiterhin volatil. 70 Prozent der im Jahr 2015 dokumentierten sicherheitsrelevanten Vorfälle ereigneten sich in den südlichen, östlichen und südöstlichen Landesteilen. Bewaffnete Kampfhandlungen und Detonationen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen machten 79 Prozent aller Vorfälle aus, was insgesamt ein erhöhtes Ausmaß an aufständischen Aktivitäten im Vergleich zum Vorjahr aufzeigt. Obwohl die Taliban den 24. April 2015 zum Beginn ihrer Frühjahrsoffensive erklärt hatten, war während des Frühjahrs (bzw. des gesamten Jahres) im Unterschied zu vergangenen Jahren keine klare Veränderung im Muster des Vorkommens sicherheitsrelevanter Vorfälle zu erkennen. Die Taliban weiteten im Jahr 2015 ihre territoriale Reichweite aus und eroberten – zusätzlich zur vorübergehenden Eroberung der Provinzhauptstadt von Kundus – zeitweise 24 Distriktzentren im Norden (in den Provinzen Badakhshan, Baghlan, Faryab, Jawzjan, Kundus, Sari Pul und Tachar), im Westen (in Badghis und Farah), im Osten (in Nuristan) und im Süden (in Helmand und Kandahar ) des Landes. Dies stellt eine beträchtliche Zunahme in der territorialen Präsenz der Taliban dar, die im Jahr 2014 lediglich drei Distriktzentren erobern konnten. Obwohl die meisten Distriktzentren innerhalb kurzer Zeit von Regierungstruppen zurückerobert wurden, blieben mehrere Zentren wochenlang unter Taliban-Kontrolle. Die gegen die Regierung gerichteten Aktivitäten der Taliban haben auch angesichts der internen Spannungen in Zusammenhang mit dem Führungswechsel hin zu Mullah Mansoor nicht abgenommen. Wie der UNO-Generalsekretär in seinem Bericht weiter anführt, haben die Vereinten Nationen zwischen 1. Dezember 2015 und 15. Februar 2016 insgesamt 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land dokumentiert. Dies stellt einen 8,3-prozentigen Anstieg zum Vergleichszeitraum Ende 2014/Anfang 2015 sowie die höchste Zahl an Vorfällen für die beiden Monate Jänner und Februar seit 2001 dar. Im Einklang mit bisherigen Trends bildeten bewaffnete Kampfhandlungen mit einem Anteil von 57,4 Prozent den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von Detonationen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (19,2 Prozent). Darüber hinaus gab es weiterhin eine hohe Zahl an gezielten Tötungen. So wurden zwischen 1. Dezember 2015 und 15. Februar 2016 insgesamt 154 Anschläge bzw. Anschlagsversuche gegen Einzelpersonen dokumentiert, was eine 27-prozentige Abnahme zum Vergleichszeitraum Ende 2014/Anfang 2015 darstellt. Während des Berichtszeitraums (10. Dezember 2015 bis Anfang März 2016) wurden 20 Selbstmordanschläge verzeichnet, während im Vergleichszeitraum Ende 2014/Anfang 2015 insgesamt 30 derartige Anschläge dokumentiert wurden. (UNGA, 7. März 2016, S. 4-6) Das Assessment Capacities Project (ACAPS) schreibt in einer Briefing Note vom Oktober 2015, dass die Taliban seit Dezember 2014 und dem ISAF-Abzug, durch den die Anzahl der internationalen Sicherheitskräfte von 130.000 auf rund 12.000 gesunken ist, an Stärke gewonnen hat. Trotz eines Führungswechsels im Juli 2015, einer Zunahme an Kämpfen zwischen verschiedenen Taliban-Fraktionen und einer zunehmenden Zahl an Aufständischen, die mutmaßlich dem IS angehören, ist es den Taliban gelungen, ihre Aktivitäten auf den Norden Afghanistans auszuweiten. Im Jahr 2015 hat die Gruppe eine gestiegene Anzahl an Selbstmord- und Bombenanschlägen im ganzen Land verübt. (ACAPS, 13. Oktober 2015, S. 3) Dem UNO-Generalsekretär zufolge hat die UNO im Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2015 insgesamt 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dies stellt einen 19-przentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Die Mehrheit der Vorfälle (62 Prozent) ereignete sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Norden und Nordosten kam es zu einer bedeutenden Verschlechterung der Sicherheitslage, unter anderem durch die vorübergehende Einnahme der Stadt Kundus durch die Taliban und eine Zunahme der Vorfälle in diesen Regionen. (UNGA, 10. Dezember 2015, S. 5) Wie Obaid Ali vom Afghanistan Analysts Network (AAN) in einem Artikel vom Jänner 2016 bemerkt, haben die ANSF [Afghan National Security Forces] in den letzten beiden Monaten des Jahres 2015 eine groß angelegte Gegenoffensive durchgeführt, mit dem Ziel, die Taliban sowohl aus dem unmittelbaren Umland der Stadt Kundus sowie aus einigen der entlegeneren Distrikte zu vertreiben. Seit der Wiedereinnahme der Stadt Kundus durch Regierungskräfte am 13. Oktober 2015 haben derartige Maßnahmen jedoch kaum Wirkung gezeigt. Dies gilt besonders für die entlegeneren Distrikte. (Ali, 30. Jänner 2016) Das US-amerikanische Verteidigungsministerium (US Department of State, USDOD) führt in einem Bericht vom Dezember 2015 (Berichtszeitraum 1. Juni 2015 bis 30. November 2015) an, dass die Anzahl der Opfer auf Seiten der afghanischen Sicherheitskräfte und der Taliban während des Berichtszeitraums bzw. während des gesamten Jahres 2015 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bzw. im Vergleich zum Jahr 2014 angestiegen ist. In den typischen Aufständischen-Hochburgen wie Helmand und Kandahar erreichte die Gewalt das erwartete Ausmaß, allerdings waren die afghanischen Sicherheitskräfte auch in anderen Landesteilen, wie beispielsweise Kundus, mit einem größeren Gewalt-Ausmaß konfrontiert als erwartet. (USDOD, Dezember 2015, S. 17) Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem im Februar 2016 veröffentlichten Jahresbericht an, dass sie im Jahr 2015 die höchste Zahl an zivilen Opfern seit 2009 dokumentiert hat. Nachdem es bereits in den Jahren 2013 und 2014 einen Anstieg in der Zahl der zivilen Todesopfer und Verletzten gegeben hatte, stieg im Jahr 2015 die Zahl der durch konfliktbedingte Gewalt getöteten und verletzten ZivilistInnen im Vergleich zum Jahr 2014 um vier Prozent. Zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2015 verzeichnete UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte). Dies stellt einen vierprozentigen Rückgang in der Zahl der zivilen Todesopfer sowie einen neunprozentigen Anstieg der Zahl der verletzten ZivilistInnen dar. (UNAMA, Februar 2016, S. 1) Wie UNAMA erläutert, ist der Anstieg in der Gesamtzahl der zivilen Opfer vor allem durch eine Zunahme an komplexen Anschlägen und Selbstmordanschlägen sowie gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte zu erklären. Darüber hinaus stieg auch die Zahl von Opfern, die durch Regierungskräfte im Zuge von Luft- und Bodengefechten verursacht wurden. Insbesondere in der Provinz Kundus geriet zudem eine steigende Zahl von ZivilistInnen zwischen die Frontlinien der Konfliktparteien. (UNAMA, Februar 2016, S. 2) Laut UNAMA sind 62 Prozent aller ziviler Opfer den Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppen, sowie weitere 17 Prozent jenen regierungsnaher Kräfte zuzurechnen (14 Prozent der ANSF, zwei Prozent den internationalen Streitkräften sowie ein Prozent regierungsnahen bewaffneten Gruppen). 17 Prozent aller zivilen Opfer wurden im Zuge von Bodengefechten zwischen regierungsfeindlichen Kräften und der ANSF verletzt bzw. getötet und lassen sich keiner bestimmten Partei zurechnen. Vier Prozent der zivilen Opfer wurden durch Sprengkörper verursacht, die ebenfalls keiner bestimmten Gruppe zugerechnet werden können. (UNAMA, Februar 2016, S. 3) Zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2015 dokumentierte UNAMA insgesamt 6.859 zivile Opfer (2.315 Tote und 4.544 Verletzte), die durch Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppen verursacht wurden. Dies stellt einen zehnprozentigen Rückgang zum Jahr 2014 dar. Diese Entwicklung lässt sich durch einen Rückgang an zivilen Opfern durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen und Bodengefechte erklären, welche regierungsfeindlichen Kräften zugerechnet werden konnten. Indes verzeichnete UNAMA einen 16-prozentigen Anstieg an zivilen Opfern durch komplexe Anschläge und Selbstmordanschläge, die durch regierungsfeindliche Akteure verübt wurden, sowie einen 27-prozentigen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen. (UNAMA, Februar 2016, S. 4) Weiters dokumentierte UNAMA im Jahr 2015 1.854 zivile Opfer (621 Tote und 1233 Verletzte), die durch regierungsnahe Kräfte verursacht worden seien. Dies bedeutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Anstieg um 28 Prozent (UNAMA, Februar 2016, S. 4).“ Allerdings ist die Lage hinsichtlich der unterschiedlichen Provinzen differenziert zu sehen. Nicht in allen Teilen Afghanistans ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in diesem Sinne auszugehen, bei denen wahllos stattfindende Gewalt insbesondere die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft zieht. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist deshalb der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris). Die Kläger stammen aus der Provinz Logar, so dass hinsichtlich der konkreten Gefahrensituation primär darauf abzustellen ist. Das quantitative Kernkriterium für die zu treffende Gefahrenprognose ist zunächst die in der maßgebenden Region zu verzeichnende Zahl ziviler Opfer. Diese dokumentiert die Politische Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan UNAMA (United Nations Assistence Mission in Afghanistan), die hierzu im Auftrag des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in halbjährlichem Turnus aktualisierte Berichte erstellt. Dabei ist die Methodik, der Ermittlung und Auswertung folgen, zu Beginn der jeweiligen Berichte beschrieben. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen (vgl. UNAMA, Afghanistan, Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, S. 1). Hieraus ergibt sich, dass im Zeitraum von Januar 2009 bis Ende 2015 im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan 58.736 Zivilisten konfliktbedingt zu Schaden gekommen sind, von denen 21.323 getötet und 37.413 verletzt worden sind. Davon entfallen 3.545 getötete und 7.457 verletzte zivile Opfer auf den Zeitraum zwischen Januar 2015 und Dezember 2015 (im Jahr 2014: 3701 getötete und 6833 verletzte zivile Opfer). Was insbesondere die Anzahl der Opfer anbelangt, die durch Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppen verursacht wurden, so dokumentierte UNAMA im Jahr 2015 insgesamt 6.859 zivile Opfer (2.315 Tote und 4.544 Verletzte). Dies stellt einen zehnprozentigen Rückgang zum Jahr 2014 dar. Diese Entwicklung lässt sich durch einen Rückgang an zivilen Opfern durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen und Bodengefechte erklären, welche regierungsfeindlichen Kräften zugerechnet werden konnten. Indes verzeichnete UNAMA einen 16-prozentigen Anstieg an zivilen Opfern durch komplexe Anschläge und Selbstmordanschläge, die durch regierungsfeindliche Akteure verübt wurden, sowie einen 27-prozentigen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen (UNAMA, Februar 2016, S. 4). Allerdings enthalten die Berichte von UNAMA keine weitere (vollständige) Aufschlüsselung nach Provinzen. Aus dem aktuellen Bericht der UNAMA von Februar 2016 geht lediglich hervor, dass eine erhöhte Gefährdung der Zivilbevölkerung seit dem Jahr 2015 insbesondere im Nordosten und in der Zentralregion festzustellen ist (S. 8), wobei die Provinz Logar von UNAMA der Zentralregion Afghanistans zugeordnet wird. Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthält der Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus Januar 2016 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). Diesem Bericht lässt sich zum einen entnehmen, dass in der Zentralregion im ersten Halbjahr 2015 insgesamt 684 Personen zu Schaden gekommen (EASO, S. 31). Zum anderen dokumentierte EASO für die Provinz Logar von Januar bis August 2015 insgesamt 243 sicherheitsrelevante Vorfälle (EASO, S. 58). Insgesamt verteilen sich die Anzahl der dokumentierten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zeitraum Januar bis August 2015 auf die Provinzen der Zentralregion wie folgt: Kabul: 352; Kapisa: 118; Panjshir: 5; Parwan: 154; Wardak: 312; Logar: 243. Damit kann festgestellt werden, dass im Zeitraum Januar bis August 2015 ca. 20 % der in der Zentralregion verzeichneten Vorfälle in der Provinz Logar stattgefunden haben. Geht man bei einer für das erste Halbjahr dokumentierten Anzahl von 684 geschädigten Personen in der Zentralregion davon aus, dass für das gesamte Jahr 2015 in dieser Region ca. doppelt so viele Zivilisten (1.400) zu Schaden gekommen sind, so entspricht dies ca. 280 Personen, die im Jahr 2015 in der Provinz Logar getötet oder verletzt worden sind. Damit lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2015 Opfer eines Anschlages in der Provinz Logar zu werden, bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 392.000 (EASO, a.a.O., 57) bei 0,071 Prozent. Ein Risiko in dieser Größenordnung liegt zwar noch unterhalb der als beachtlich angenommenen Schwelle von 1:800 (entsprechend 0,125 %) pro Jahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.). Zum einen ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Vergleich der Opferzahlen mit der Zahl der Angriffe nicht exakt auf die tatsächliche Opferzahl schließen lässt. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan ausweislich der zitierten Erkenntnismittel im zweiten Halbjahr des Jahres 2015 im Vergleich zum ersten Halbjahr weiter verschlechtert hat. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der dokumentierte Anstieg der zivilen Opfer zuletzt auch auf eine vermehrte Betroffenheit von Familien – und damit einer Risikogruppe, zu denen die Kläger gehören – zurückgeht (vgl. UNAMA, Afghanistan, Annual Report 2015, S. 9; ebenso SFH, Update vom 13.09.2015, S. 5). Dies gilt auch und insbesondere für die Provinz Logar. EASO stellt hierzu u.a. fest, dass im April 2015 eine siebenköpfige Familie bei einem Anschlag ums Leben gekommen sei, als sie in der Provinz Logar mit einem Auto unterwegs gewesen sei. Eine weitere (ebenfalls siebenköpfige) Familie aus der Provinz Logar sei im Juni 2015 bei einem Mörseranschlag auf ihr Haus getötet worden. Weiter heißt es, dass fast die Hälfte aller im ersten Halbjahr des Jahres 2015 in der Provinz Logar zu beklagenden Opfer Kinder gewesen seien (EASO, S. 59). Die bestehende Unsicherheit in der Provinz Logar betreffe die Freiheit der Bewegung und den Zugang zu Bildungseinrichtungen, insbesondere für Mädchen. Nachdem die Taliban damit gedroht hätten, 12 Mädchenschulen in der Stadt Barki Barak anzuzünden und Lehrer und Schüler zu töten, seien diese Schulen geschlossen worden. Es wird von Schülern berichtet, die auf dem Weg zur Schule getötet worden seien (EASO, S. 60). Für ganz Afghanistan wird festgestellt, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 insgesamt 320 Kinder getötet und weitere 950 verletzt worden seien, was im Vergleich zum Vorjahreszeitraum einen Anstieg vom 13 % bedeute (EASO, S. 27). Ein weiterer Indikator für die Gefahrenprognose kann die Anzahl der aus dem betroffenen Gebiet geflohenen Personen sein, worauf auch das Bundesamt in seinem Bescheid vom 08.02.2016 zu Recht hinweist. Hierzu stellt EASO fest, dass wegen der schlechten Sicherheitslage allein zwischen November 2014 und Februar 2015 Hunderte Familien aus der Provinz Logar in andere Provinzen, zumeist in die Provinz Kabul, geflohen seien. Viele Familien, die wegen der gewalttätigen Auseinandersetzungen die Provinz Logar gern verlassen würden, hätten sich hierzu aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen nicht in der Lage gesehen (EASO, S. 60). Kann mithin für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum (von November 2014 bis Februar 2015) festgestellt werden, dass derart viele Familien ihre Heimatprovinz verlassen, spricht dies für eine besondere Gefährdungslage gerade dieser Personengruppe in der Provinz Logar. Bei dieser Sachlage ist vorliegend für die Kläger gefahrerhöhend zu berücksichtigen, dass diese bei einer Rückkehr in ihre Heimatprovinz vorrangiges Ziel von Anschlägen sein könnten. Zum einen stehen Familien mit minderjährigen Kindern der wahllosen Gewalt hilfloser als alleinstehende Erwachsene gegenüber, was – wie dargelegt – auch der vorliegenden Erkenntnislage entspricht. Dies gilt insbesondere für Kinder, die den Angriffen Aufständischer auf dem Weg zur Schule schutzlos ausgeliefert sind. Zum anderen können Angehörige der Zivilbevölkerung nach ihrer Wiedereinreise in Afghanistan, die regelmäßig über den Flughafen Kabul erfolgt, in aller Regel nur über die Hauptverkehrsstraßen ihre Heimatprovinz erreichen. Diese Hauptverkehrsstraßen sind allerdings vorrangig Ziele von Anschlägen der Aufständischen, da sie gerade als militärische Versorgungsstraßen dienen und durch die Anschläge die Versorgung unterbrochen und die Zivilbevölkerung eingeschüchtert werden sollen. Die Gefährlichkeit der Benutzung von Hauptverkehrsstraßen ist jedenfalls für die Heimatprovinz der Kläger anzunehmen, da die Hauptverkehrsstraße der Provinz Logar die Landeshauptstadt Kabul mit Pakistan verbindet und als „Fernstraße der Aufständischen“ gilt („‘insurgents’ highway“, EASO, S. 57). Angesichts dieser Umstände genügt dem Gericht im vorliegenden Fall die dargelegte Gefährdungslage in der Heimatprovinz Logar, um eine ernsthafte individuelle Bedrohung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG annehmen zu können. Es bestehen keine Schutzmöglichkeiten i.S.d. § 3d AsylG. Sicherheit vor den Kämpfen können die Kläger ausweislich der dargelegten Auskunftslage weder von Seiten der ISAF noch von Seiten der afghanischen Sicherheitskräfte erwarten, die in den Kämpfen die Taliban allenfalls zurückdrängen und schwächen können. Die Kläger haben auch keine interne Schutzmöglichkeit. In Betracht käme hier lediglich der Großraum Kabul. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft dem Ausländer nicht zu erkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Zur Frage, wann von dem Ausländer „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, hat das Bundesverwaltungsgericht (zur alten Rechtslage) überdies ausgeführt, dass dies dann der Fall sei, wenn der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet sei. Ausdrücklich offen gelassen wurde, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen. Allerdings spreche einiges dafür, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 QRL zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes - oberhalb (Hervorhebung durch den Einzelrichter) der Schwelle des Existenzminimums - auch den Zumutbarkeitsmaßstab prägen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20). Nach diesen Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine wirtschaftliche Lebensgrundlage etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können (hierzu ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 – A 11 S 3070/11 – juris). Auf dieser Grundlage stellt sich die Situation in Afghanistan, insbesondere im Großraum Kabul, wie folgt dar: Die Versorgungslage in Afghanistan ist schlecht. Das Auswärtige Amt teilt in seinen Lageberichten zu Afghanistan vom 06.11.2015, vom 02.03.2015 und vom 31.03.2014 mit, dass der Staat, einer der ärmsten der Welt, in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig sei. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gelte dies naturgemäß verstärkt. Die zeitweise Einnahme von Distrikten in verschiedenen Provinzen Afghanistans und nicht zuletzt die Besetzung der Provinzhauptstadt Kundus durch die Taliban im September 2015 habe die Zahl der Binnenflüchtlinge weiter erhöht. Die Arbeitslosenquote sei im Oktober 2015 auf 40 Prozent gestiegen. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen hätten zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten. Problematisch bleibe die Lage der Menschen insbesondere in den ländlichen Gebieten des zentralen Hochlands. Staatliche soziale Sicherungssysteme existierten praktisch nicht. Die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in Städten sei nach wie vor schwierig. Die medizinische Versorgung sei - trotz erkennbarer Verbesserungen - immer noch unzureichend. Rund 36% der Bevölkerung lebten unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liege bei 70%. Auch das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Update vom 05.10.2014 sowie vom 13.09.2015) sieht mangels sozialer Sicherungssysteme für eine sichere und wirtschaftliche Existenz eines Rückkehrers ein gutes Familiennetz und zuverlässige Stammes- und Dorfstrukturen als wichtigste Voraussetzung an. Die vorhandene medizinische Versorgung wird als völlig unzureichend eingestuft. Weite Teile der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen. In Afghanistan, einem der ärmsten Länder der Welt, würde etwa ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben. 34 Prozent der Bevölkerung litten an Lebensmittelunsicherheit und 43 Prozent hätten keinen gesicherten Zugang zu Trinkwasser. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befinde sich das Land in einer humanitären Notlage. Die Arbeitslosenrate betrage bis zu 50 Prozent und Unterbeschäftigung sei weit verbreitet. Die durch die Landflucht rasant angewachsene städtische Bevölkerung, die vielen durch den Krieg zerstörten Wohngegenden sowie internationale Organisationen, welche horrende Mieten bezahlen können, haben die Mietpreise in Kabul stark in die Höhe getrieben. Vor allem in Kabul gehöre die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Das Ziel der afghanischen Regierung, 65 Prozent der Haushalte in den Städten und 25 Prozent in den ländlichen Gegenden mit Elektrizität zu versorgen, sei nicht erreicht worden. Über 40 Prozent der Rückkehrenden konnten sich in ihren Heimatorten nicht integrieren, und zahlreiche Flüchtlinge waren nach ihrer Rückkehr auf Unterstützung angewiesen. Für Rückkehrende ist es oft unmöglich, ihr Land zurückzufordern und zudem schwierig, ohne soziales und wirtschaftliches Netzwerk eine Arbeitsstelle zu finden. Für die Kläger ist damit – unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse – eine ausreichende Existenzgrundlage bei einer Rückkehr nach Kabul nicht gewährleistet. Der 48jährige Kläger zu 1 müsste bei einer Rückkehr nach Afghanistan seine Ehefrau sowie seine sechs Kinder ernähren und versorgen. Er hat zwar eine Schule besucht, allerdings hat er keinen Beruf erlernt. Zuletzt hat er nach eigenen Angaben als Hausmeister bzw. Reinigungskraft in einer Schule gearbeitet. Weiter hat er vorgetragen, sein ganzes Vermögen sei für die Ausreise aufgebraucht worden. Dies ist aufgrund der Erkenntnisse in anderen Verfahren glaubhaft. Weiterhin hat er glaubhaft dargelegt, dass er auf keine finanzielle Unterstützung bei einer Rückkehr nach Afghanistan zurückgreifen kann. Er war auch noch nicht längere Zeit in Kabul. Lediglich während der Flucht hat er einige Tage in Kabul verbracht. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, er sei mit seiner Familie während dieser Zeit bei dem Bruder seiner Schwester untergekommen. Der Bruder sei Obst- und Gemüsehändler gewesen, weshalb sein Verdienst nicht ausgereicht habe, um die Familie des Klägers längerfristig zu ernähren. Der Bruder habe auch keine eigene Wohnung gehabt, sondern lediglich eine Zwei-Zimmer-Wohnung zur Miete bewohnt. Ob seine restliche Familie derzeit noch in der Heimatprovinz lebe, wisse er nicht. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben liegen nicht vor. Bei dieser Sachlage wird es dem Kläger zu 1 somit angesichts der wirtschaftlichen Lage in Kabul nur schwerlich möglich sein, eine Arbeit oder Obdach zu finden und zumindest sein Existenzminimum zu sichern. Hinzu kommt, dass der Kläger ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (zuletzt vom 22.04.2016) an einer Vielzahl gesundheitlicher Beschwerden leidet (u.a. Diabetes Typ II, Sekundärarthrosen). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung machte der in den Bewegungen verlangsamte Kläger zu 1 nicht den Eindruck, dass er dazu in der Lage sei, körperlich anstrengende Arbeiten zu verrichten. Die Klägerin zu 2. müsste sich bei ihrer Rückkehr nach Kabul um die Kinder kümmern, so dass sie nebenbei auch nicht arbeiten könnte. Auf Grund der streng patriarchalischen Sozialnormen in Afghanistan dürfte sie ohne Erlaubnis ohnehin kaum das Haus verlassen, geschweige denn durch Arbeit zum Familienunterhalt beitragen. Was im Übrigen die humanitäre Lage eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr nach Afghanistan anbelangt, so hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 21.11.2014 (13a B 14.30285 – juris) festgestellt, dass die schlechten humanitären Bedingungen für diese Bevölkerungsgruppe im Allgemeinen eine Gefahrenlage darstellt, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Bei dieser Sachlage kann (erst recht) nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger in Kabul eine ausreichende Lebensgrundlage i.S.d. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2013 (a.a.O., Rn. 20) vorfinden. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuzuerkennen. Soweit der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes dem entgegensteht, ist er aufzuheben. Gleiches gilt für die Abschiebungsandrohung. Über die Hilfsanträge zum Vorliegen von Abschiebungsverboten brauchte nicht mehr entschieden zu werden. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung entfällt auch die Grundlage für die in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, so dass der Bescheid auch insoweit aufzuheben war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige sunnitischer Glaubensrichtung aus der Provinz Logar und begehren die Zuerkennung subsidiären Schutzes und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Der Kläger zu 1 ist der Familienvater, die Klägerin zu 2 seine Ehefrau, die Kläger zu 3 bis 8 sind ihre gemeinsamen in den Jahren 1999, 2001, 2003, 2005, 2007 und 2009 in Afghanistan geborenen Kinder. Die Kläger reisten am 25.01.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 08.02.2016 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt (Bundesamt) am 08.02.2016 führten die Kläger zu 1 und zu 2 zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen aus, sie hätten zuletzt in der Provinz Logar gelebt. Der Kläger zu 1 habe den Lebensunterhalt für die Familie als Hausmeister in einer Schule bestritten. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er von den Taliban als Regierungsmitarbeiter angesehen worden. Es sei zu einer Schlägerei vor der Schule gekommen. Wenig später habe er einen Drohbrief erhalten. Um weitere Übergriffe zu vermeiden, sei er deshalb mit seiner Familie zunächst nach Kabul geflohen, später habe er mit seiner Familie das Land verlassen. Mit Bescheid vom 08.02.2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und sowie für den subsidiären Schutzstatus nicht vorliegen. Daneben wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht geben seien. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Daneben wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Vortrag der Kläger sei oberflächlich, unsubstantiiert und auch im Übrigen unglaubhaft gewesen. Zudem hätten sich der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 in wesentlichen Punkten ihres Vortrages widersprochen. Den Klägern sei eine Rückkehr nach Afghanistan auch zumutbar. Es sei nicht ersichtlich, dass die Familie nicht in der Lage sein sollte, in Afghanistan zumindest ihr Existenzminimum zu sichern. Gegen diesen am 18.02.2016 bekannt gegebenen Bescheid haben die Kläger am 29.02.2016 Klage erhoben, wobei sie zunächst auch beantragt haben, sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Kläger beantragen nunmehr unter Rücknahme ihrer Klage im Übrigen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.