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1 K 457/18 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die zur Reglementierung von Körpermodifikationen in der Dienstbekleidungsvorschrift der Thüringer Polizei in Verbindung mit der als Anlage dazu erlassenen Anzugsordnung der Thüringer Polizei erlassenen Regelungen, stellen keine ausreichende Rechtsgrundlage für das Verbot, bestimmte Tätowierungen zu tragen, dar.(Rn.32) 2. Ein Verbot von Körpermodifikationen (Tätowierungen) greift in das auch den Beamten durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht ein, weshalb es einer gesetzlichen Grundlage bedarf (BVerwG, U. v. 17.11.2017 - 2 C 25/17 -, juris).(Rn.32) 3. Die Ermächtigung der Thüringer Landesregierung in § 41 ThürBG zum Erlass von "Bestimmungen über die Dienstkleidung" ist schon von ihrem eindeutigen Wortlaut her nicht auf eine Reglementierung der Zulässigkeit von Tätowierungen gerichtet (im Anschluss an: BVerwG, U. v. 17.11.2017 - 2 C 25/17 -, juris).(Rn.45) 4. Ein Ausschluss vom Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes kann gerechtfertigt sein, wenn das Tragen einer Tätowierung durch ihren Inhalt gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen würde.(Rn.57) 5. Ein Zugang in ein Beamtenverhältnis ist ausgeschlossen, wenn der Inhalt von Tätowierungen geeignet ist, die Verfassungstreuepflicht des Beamtenanwärters in Frage zu stellen (hier: rechtsextreme Symbole).(Rn.56)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zur Reglementierung von Körpermodifikationen in der Dienstbekleidungsvorschrift der Thüringer Polizei in Verbindung mit der als Anlage dazu erlassenen Anzugsordnung der Thüringer Polizei erlassenen Regelungen, stellen keine ausreichende Rechtsgrundlage für das Verbot, bestimmte Tätowierungen zu tragen, dar.(Rn.32) 2. Ein Verbot von Körpermodifikationen (Tätowierungen) greift in das auch den Beamten durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht ein, weshalb es einer gesetzlichen Grundlage bedarf (BVerwG, U. v. 17.11.2017 - 2 C 25/17 -, juris).(Rn.32) 3. Die Ermächtigung der Thüringer Landesregierung in § 41 ThürBG zum Erlass von "Bestimmungen über die Dienstkleidung" ist schon von ihrem eindeutigen Wortlaut her nicht auf eine Reglementierung der Zulässigkeit von Tätowierungen gerichtet (im Anschluss an: BVerwG, U. v. 17.11.2017 - 2 C 25/17 -, juris).(Rn.45) 4. Ein Ausschluss vom Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes kann gerechtfertigt sein, wenn das Tragen einer Tätowierung durch ihren Inhalt gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen würde.(Rn.57) 5. Ein Zugang in ein Beamtenverhältnis ist ausgeschlossen, wenn der Inhalt von Tätowierungen geeignet ist, die Verfassungstreuepflicht des Beamtenanwärters in Frage zu stellen (hier: rechtsextreme Symbole).(Rn.56) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG vor der Klagerhebung in allen beamtenrechtlichen Streitigkeiten erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zulassung zum Eignungsauswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Freistaats Thüringen. Der Bescheid des Bildungszentrums der Thüringer Polizei vom 18.12.2017 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 08.02.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Allerdings gewährt weder dieses grundrechtsgleiche Recht noch die zu dessen Konkretisierung ergangene Vorschrift des § 9 BeamtStG einen strikten Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in ein Beamtenverhältnis und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder die Ermessensgrenzen zu Lasten eines Bewerbers überschritten hat. Danach durfte der Beklagte den Kläger zwar nicht allein wegen der Tätowierungen am rechten Arm auf der Grundlage seiner Dienstbekleidungsvorschriften ausschließen; hierfür fehlt es bereits an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung (1.). Allerdings rechtfertigt sich seine Ablehnung aus anderen beamtenrechtlichen Gründen (2.). 1. Die vom Beklagten zur Reglementierung von Körpermodifikationen in seiner Dienstbekleidungsvorschrift der Thüringer Polizei (vom 24.06.2016; DKVThürPol) in Verbindung mit der als Anlage dazu erlassenen Anzugsordnung der Thüringer Polizei (AnzOThürPol) erlassenen Regelungen, stellen keine ausreichende Rechtsgrundlage für das Verbot, bestimmte Tätowierungen zu tragen, dar. Ein solches Verbot greift in das auch den Beamten durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht ein. Es bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.11.2017 (Az.: 2 C 25.17, juris) ausgeführt: "Auch wenn die Reglementierung des Erscheinungsbildes von Beamten während ihrer Dienstausübung auf eine behördeninterne Wirkung gerichtet ist, nämlich auf die Art und Weise, in der der Beamte seinen Dienstpflichten nachzukommen hat, ist ihre Wirkung nicht auf die Zeiten der Dienstausübung beschränkt. Anders als die Vorgabe, eine bestimmte Dienstkleidung zu tragen oder während der Dienstzeit Schmuckstücke abzulegen, greift das Verbot bestimmter Tätowierungen zwangsläufig auch in die private Lebensführung und damit in subjektive Rechte der Beamten ein. Die Regelung bedarf daher einer hinreichend bestimmten Ermächtigung durch den Gesetzgeber (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1991 - 2 BvR 550/90 - NJW 1991, 1477 f.). In der Rechtsprechung ist hierfür auf die generelle Befugnis zur Regelung der Dienstkleidung (vgl. § 74 BBG) verwiesen worden. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betrafen in der Sache zwar nur die Gestaltung der Haartracht; in ihnen ist aber ausdrücklich auch auf die Möglichkeit einer Vorgabe für Tätowierungen verwiesen worden (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 Rn. 18; ebenso Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WRB 2.12 u.a. - BVerwGE 149, 1 Rn. 48 für das Soldatenrecht). An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Wie bei der Einschätzung, welche rechtlichen Grundlagen für die Vorgabe von Einstellungshöchstaltersgrenzen erforderlich sind, stellt sich auch im Hinblick auf die Reglementierung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten die Frage der Wesentlichkeit und damit der Ermächtigungsgrundlage unter dem zwischenzeitlich aktualisierten verfassungsrechtlichen Blickwinkel anders dar als noch vor einigen Jahren (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 57). So sind Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte traditionell durch Verwaltungsvorschrift bestimmt worden; dies hat die Rechtsprechung lange Zeit gebilligt (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 - Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 11 S. 5 und vom 23. Oktober 1980 - 2 C 22.79 - Buchholz 238.4 § 37 SG Nr. 2 S. 5). Erst im Jahr 2009 ist hierzu eine normative Ausgestaltung verlangt (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 Rn. 9), die Regelung durch Rechtsverordnung aber weiterhin für ausreichend erachtet worden (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 Rn. 26). 2015 hat das Bundesverfassungsgericht den Parlamentsvorbehalt im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG weiter hervorgehoben und eine hinreichend bestimmte Entscheidung des Parlamentsgesetzgebers selbst verlangt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff.). Dem ist die Rechtsprechung des erkennenden Senats gefolgt (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 - BVerwGE 156, 180 Rn. 17 ff.). Die vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen gegebene Begründung trifft auch für die Reglementierung des Ausmaßes zulässiger Tätowierungen für Beamte zu. Grundrechte gelten auch im Beamtenverhältnis. Die Austarierung widerstreitender Grundrechte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 in Bezug auf Kleidungsvorschriften für Lehrkräfte) oder kollidierender Verfassungspositionen ist dem Parlament vorbehalten. Wesentliche Inhalte des Beamtenverhältnisses sind daher durch Gesetz zu regeln. Dies gilt insbesondere für Regelungen mit statusbildendem oder statusberührendem Charakter, durch die Bedingungen der Einstellung oder Entlassung normiert werden (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 69). Mit der Bestimmung unzulässiger Tätowierungen werden Eignungsanforderungen festgelegt, die zur zwingenden Ablehnung eines Einstellungsbegehrens führen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 6 B 540/16 - juris Rn. 3 und 5). Für bereits ernannte Beamte bilden entsprechende Regelungen die Grundlage für Weisungen, keine derartige Tätowierung im Dienst zu tragen (VG Halle, Urteil vom 18. Mai 2016 - 5 A 54/16 - juris Rn. 21 f.). Insoweit ist neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG berührt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dessen Anwendungsbereich für das Schneiden der Kopfhaare zwar grundsätzlich verneint (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 Rn. 16). Die Vorgabe, die Haare in Hemdkragenlänge zu tragen, könne nicht zu einer Entstellung oder Verunstaltung führen. Angesichts des intensiven körperlichen Eingriffs und der damit verbundenen Schmerzen kann Entsprechendes für die Entfernung von Tätowierungen aber offenkundig nicht gelten. Die Aufforderung, großflächige Tätowierungen an Kopf, Hals, Händen oder Unterarmen zu beseitigen, greift daher auch in den Schutzbereich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein. Anderes könnte nur angenommen werden, wenn man von der Möglichkeit einer Abdeckung der Tätowierungen im Dienst ausginge. Dies dürfte jedoch keinesfalls immer möglich oder praktikabel sein (vgl. zum "Störfaktor" eines Langarmhemds Schmidt, Das äußere Erscheinungsbild von Beamtenbewerbern, 2017, S. 218 ff.). Eine Einstellung betroffener Bewerber wird in der Praxis jedenfalls abgelehnt. Die Vorgabe bewirkt damit nicht nur eine Berufsausübungsregelung, sondern ein Berufswahl- und -ausübungsverbot. Die Reglementierung zulässiger Tätowierungen im Beamtenverhältnis bedarf folglich einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung. Auch im Falle der Verordnungsermächtigung muss dabei schon aus der parlamentarischen Leitentscheidung der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 55)." Diesen Feststellungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an, mit der Folge, dass es in Thüringen an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt, um den Kläger aufgrund seiner Tätowierungen vom Eignungsauswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes auszuschließen (zur entsprechenden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, vgl. VG Düsseldorf, U. v. 08.05.2018 - 2 K 15637/17 -, juris; ohne Auseinandersetzung mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, a. A. VG Minden, B. v. 12.04.2018 - 4 L 315/18 -, juris) Eine Rechtsgrundlage für die Reglementierung von Tätowierungen ergibt sich nicht aus der Befugnis des Beklagten zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung. Die Ermächtigung der Landesregierung in § 41 ThürBG zum Erlass von "Bestimmungen über die Dienstkleidung" ist schon von ihrem eindeutigen Wortlaut her nicht auf eine Reglementierung der Zulässigkeit von Tätowierungen gerichtet. Zu der entsprechenden Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.11.2017 (Az.: 2 C 25.17, a. a. O.) weiter ausgeführt: "Die Formulierung "Dienstkleidung" weist von Ausmaß und Intensität der Regelungsmöglichkeit eine gänzliche andere Zielrichtung und Intensität auf als eine Ermächtigung, die Dienstausübung für Beamte mit bestimmten Tätowierungen zu verbieten. Während die Dienstkleidung nur während der Dienstausübung getragen und anschließend wieder abgelegt werden kann, ist eine Tätowierung untrennbarer Bestandteil des Körpers. Auch die Entstehungsmaterialien lassen keinen Hinweis darauf erkennen, dass der Gesetzgeber mit dieser Ermächtigung auch an Regelungen des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen gedacht haben könnte (vgl. zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Bundes BT-Drs. 16/7076 S. 117). Die Ermächtigung weist schließlich keinen hinreichend bereichsspezifischen Bezug zum Verbot von Tätowierungen auf. Dem Gesetz sind keinerlei Maßstäbe für Inhalt, Art und Ausmaß einer derartigen Regelungsbefugnis zu entnehmen. Insbesondere fehlt es an einer erkennbaren parlamentarischen Leitentscheidung für die Grenzen einer zulässigen Reglementierung - etwa auf den bei Tragen einer Uniform noch "sichtbaren" Bereich. Diese Anforderungen stellen auch nicht lediglich eine inhaltsleere Formalie dar. Die Regelung durch die Exekutive betrifft nicht eine technische Norm, deren Ausgestaltung maßgeblich durch die Nachführung veränderter wissenschaftlicher Erkenntnisse geprägt ist. Die Einschränkung von Tätowierungen für Beamte hängt vielmehr von gesellschaftspolitischen Fragestellungen ab, die "in öffentlicher Debatte zu klären" sind (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 53). Mit der Dienstkleidung und insbesondere der von Polizeivollzugsbeamten zu tragenden Uniform soll, neben einer Kennzeichnung der Ausstattung mit hoheitlichen Befugnissen, die Neutralität ihrer Träger zum Ausdruck gebracht werden. Die Uniform soll sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates wahrgenommen werden. Die Zulässigkeit der Untersagung bestimmter äußerer Erscheinungsformen beim Tragen der Dienstkleidung setzt daher in materieller Hinsicht voraus, dass diese geeignet sind, die Neutralitätsfunktion der Uniform zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 Rn. 25). Die Entscheidung über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dies bei Tätowierungen der Fall ist, wird maßgeblich von den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen bestimmt. Die Reglementierung macht überdies eine Beobachtung erforderlich, ob die Voraussetzungen eines Verbots in Ansehung möglicherweise gewandelter Anschauungen in der Bevölkerung zu dieser Frage noch gegeben sind (BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1991 - 2 BvR 550/90 - NJW 1991, 1477 für das Verbot von Ohrschmuck bei männlichen Beamten; BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 Rn. 27 für die Gestaltung der Haartracht). Anhaltspunkte dafür, dass gewandelte gesellschaftliche Vorstellungen zwischenzeitlich auch hinsichtlich Tätowierungen vorliegen könnten, liegen durchaus vor (vgl. zur Einordnung als "Modephänomen" etwa Schmidt, Das äußere Erscheinungsbild von Beamtenbewerbern, 2017, S. 175 und 177 mit dem Hinweis, mittlerweile gebe es etwa 3000 Tattoostudios in Deutschland). Dies gilt nicht nur in Bezug auf das Verhalten prominenter Vorbilder in Sport, Musik und Showbusiness (vgl. Lobstädt, Tätowierung, Narzissmus und Theatralität, 2011, S. 115 ff.). Nach einer Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach (Allensbacher Kurzbericht vom 8. Juli 2014) hat sich der Anteil der Tätowierten in Deutschland in den letzten zehn Jahren um über 40 % erhöht. 24 % der 16- bis 29-Jährigen - und damit fast jeder Vierte - hat zwischenzeitlich eine Tätowierung. Bei Frauen liegt der Anteil in dieser Altersgruppe sogar bei 30 %, in Ostdeutschland (geschlechterübergreifend) bei 41 %. Insbesondere bei jüngeren Menschen und in Ostdeutschland hat die Verbreitung von Tätowierungen daher offenbar den Bereich von Subkulturen verlassen und "die Mitte der Gesellschaft erreicht" (VG Halle, Urteil vom 18. Mai 2016 - 5 A 54/16 - juris Rn. 31; hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2017 - 2 L 3279/17 - juris Rn. 30). Die Frage, ob angesichts dieser Entwicklung weiterhin von einer allgemeinen Ablehnung oder Gefährdungen für die Repräsentations- oder Neutralitätsfunktion ausgegangen werden kann, bedarf daher einer aktualisierten Prüfung. Dabei erscheint nicht ausgeschlossen, dass für die Tätowierung besonders exponierter und auch beim Tragen einer Uniform sichtbarer Bereiche, wie Kopf, Hals, Hände und vielleicht auch Unterarme weiterhin von einer ausreichenden Gefährdungslage ausgegangen werden kann. Präzise Aussagen hierzu sind den vorhandenen Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Die normative Leitentscheidung hierzu muss jedoch durch das Parlament und aufgrund aktueller Erkenntnisgrundlagen erfolgen." Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an; sie beanspruchen Geltung auch für die in Thüringen bestehende Rechtslage. Darüber hinaus gibt es auch sonst keine Ermächtigungsgrundlage, auf die der Beklagte die Reglementierung von Tätowierungen bei Beamten stützen könnte. 2. Ein Ausschluss des Klägers vom Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes ist aber deswegen gerechtfertigt, weil das Tragen seiner Tätowierung durch ihren Inhalt gegen andere beamtenrechtliche Pflichten verstoßen würde. Zwar rechtfertigt sich ein Ausschluss nicht schon deswegen, weil sich aus dem Inhalt der Tätowierung eine Straftat ergeben würde. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall - davon geht auch der Beklagte erkennbar nicht aus. Allerdings hat der Beklagte den Kläger - im Ergebnis zu Recht - vom Zugang in ein Beamtenverhältnis ausgeschlossen, weil der Inhalt, jedenfalls eines Teiles seiner Tätowierung, geeignet ist, die Verfassungstreuepflicht des Klägers als Beamtenanwärter in Frage zu stellen. Der Kläger hat an der Innenseite seines rechten Armes im Bereich des Ellenbogens eine Uhr tätowiert, bei der die Stellung der Zeiger erkennbar bei der "Eins" und der "Acht" abgebildet sind. In Kreisen rechtsextremer (nationalsozialistischer) Gruppierungen ist die mit der Symbolik der Zahl "18" verbundene Bedeutung eindeutig zuordenbar. Die Verwendung solcher "Zahlencodes" ist gerade unter Neonazis als Erkennungsmerkmal weit verbreitet. So steht die Zahl "18" für den ersten und achten Buchstaben des lateinischen Alphabets (AH) und ergibt somit die Initialen Adolf Hitlers (vgl. hierzu: Rechtsextreme Symbole und Zeichen in: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie, https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Rechtsextr eme.Symbole.und.Zeichen&oldid=178466931). Mit seinen Tätowierungen dokumentiert der Kläger eine Nähe zum Nationalsozialismus, woraus Folgerungen für seine Einstellung zur verfassungsmäßigen Ordnung gezogen werden können. Dass von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführte Beispiel charakterisiert dies anschaulich: Unterstellt - so die Vertreter des Beklagten -, der Kläger käme im Rahmen seiner Ausbildung bei einem Aufzug oder einer sonstigen Veranstaltung von Rechtsextremen als Polizeianwärter zum Einsatz. Es könne dann nicht ausgeschlossen werden, dass er aus der Teilnehmergruppe heraus wegen seiner Tätowierung als "Gleichgesinnter" angesehen und als solcher behandelt werde. Dies könne ihm die Durchführung seiner polizeilichen Aufgaben erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen. Eine solche Situation und die damit einhergehenden Konsequenzen seien für ihn - den Beklagten - als Dienstherrn nicht akzeptabel. Hinzu kommt, dass neben der Uhr ein Totenkopf tätowiert ist, was die Symbolik der eine "18" darstellenden Uhrzeiger noch verstärkt. Richtig ist, worauf der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, das es sich bei der Abbildung des Schädels auf dem Arm des Klägers um keine solche handelt, wie sie die SS-Verbände als Uniformabzeichen getragen haben. Wäre das der Fall, würde der Kläger sich nämlich wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB strafbar gemacht haben und bereits deswegen ungeeignet sein (vgl. auch: Broschüre des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen, Stand April 2015). Dennoch vermittelt die tätowierte Uhr mit ihrer Zeigerstellung "18" gerade auch in Verbindung mit einem tätowierten Totenkopf, den Eindruck, deren Träger habe eine nationalsozialistische Gesinnung. Eine plausible anderweitige Deutung lässt sich auch dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Auf entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, an eine spezielle Symbolik bei der Abbildung der Uhr und des Totenkopfes nicht gedacht zu haben. Der Zeigerstellung der tätowierten Uhr sei er sich gar nicht bewusst gewesen; es sei ihm um die "Vergänglichkeit der Zeit" gegangen. Seine Tätowierungen suche er nach optischen Kriterien aus; er sehe sich im Internet Bilder an, was ihn anspreche, wähle er aus. Ob sich der Kläger der Symbolik der Zeigerdarstellung - angesichts der Vielzahl möglicher Positionen - nicht bewusst gewesen ist, kann dahinstehen, denn darauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist ausschließlich zu welchen Rückschlüssen ein mit der Symbolik vertrauter (objektiver) Beobachter gelangt, wenn er der Tätowierungen ansichtig wird. Insoweit liegt es auf der Hand, dass der Kläger als zu einer rechtsextremen, nationalsozialistischen Gruppierung zugehörig angesehen und ihm eine dementsprechende Gesinnung unterstellt werden könnte. Der Beklagte war nicht gehindert, seine Entscheidung auch auf die erstmals in der mündlichen Verhandlung insoweit vorgetragenen Ermessensgesichtspunkte zu stützen und so seine Ermessenserwägungen hinsichtlich des Ausschlusses des Klägers vom Eignungsauswahlverfahren zu ergänzen. Voraussetzung für die materiell-rechtliche Zulässigkeit eines Nachschiebens von Ermessensgründen ist dabei, dass diese schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser dadurch nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, U. v. 20.06.2013 - 8 C 46/12 -, juris, m. w. N; U. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, juris, m. w. N.; BayVGH, B.. v. 21.01.2005 - 3 CE 04.2899 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier mit Blick auf die Tätowierungen des Klägers zweifellos gegeben, denn die Entscheidung des Beklagten basierte von Anfang an darauf, dass diese zu einer mangelnden Eignung des Klägers führen. Die prozessuale Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessensgründen ergibt sich aus § 114 Satz 2 VwGO, wonach die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, sofern - wie hier - die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. hierzu auch OVG Niedersachsen, U. v. 26.04.2018 - 11 LC 288/16 -, juris). Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Gericht hat von der Möglichkeit, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.985,44 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GKG. Danach ergab sich für das vom Kläger angestrebte Amt eines Anwärters im mittleren Polizeivollzugsdienst zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs (vgl. § 40 GKG) ein Betrag von 6.985,44 EUR (12 x 1.164,24 EUR = 13.970,88 EUR x 1/2). I. Der am ...1989 geborene Kläger, von Beruf Fachinformatiker, ist bis zum 30.09.2019 Soldat auf Zeit beim Panzergrenadierbataillon ... in B...; er bekleidet den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Am 18.10.2017 bewarb er sich um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes bei dem Beklagten. In seinem Bewerbungsbogen vom 15.10.2017 gab er u. a. an, er sei an der rechten Seite seines Oberkörpers, rechter Arm, tätowiert und fügte Bilder bei. Es handele sich um ein Schiff, eine historische Pistole, einen Totenkopf, Wikinger und Drachen; besondere Bedeutung hätten die Tätowierungen nicht. Der tätowierte Schädel/Totenkopf befindet sich auf der Innenseite des rechten Armes, im Bereich des Ellbogengelenkes, in Kombination mit einer Rose und einer Uhr, auf welcher römische Ziffern, sowie ein kleiner und großer Zeiger abgebildet sind. Mit Bescheid vom 18.12.2017 lehnte das Bildungszentrum der Thüringer Polizei eine Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes des Freistaates Thüringen ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, er habe sichtbare Tätowierungen am rechten Arm. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) habe im Rahmen der Dienstkleidungsvorschrift für die Thüringer Polizei und deren Anzugsordnung bestimmt, dass Tätowierungen im Dienst grundsätzlich verdeckt sein müssten. Als Maßstab gelte die "Sommeruniform", mit der das einheitliche Erscheinungsbild sichergestellt und die Grenze der Zumutbarkeit einer Dienstverrichtung insbesondere im Hochsommer gewahrt werde. Ausnahmen bezüglich der Sichtbarkeit von Tätowierungen seien nur zulässig, "sofern nach dem Erscheinungsbild (Form und Größe) und der inhaltlichen Aussage im Einzelfall kein achtungs- und vertrauensunwürdiger Eindruck" entstehe. Beim Tragen der vorgeschriebenen Dienstkleidung sichtbare unauffällige Tätowierungen von minderer Größe und ohne besondere Symbolik könnten zwar nicht generell als Eignungsmangel angesehen werden. Großflächige Tätowierungen berechtigten den Dienstherrn, ungeachtet ihres Inhaltes, jedoch zu einer Ablehnung des Bewerbers. Solche Tätowierungen tangierten das grundlegende Berufsbild von Polizeivollzugsbeamten negativ, weil das Vertrauen der Bürger in eine neutrale und seriös auftretende Polizei gestört würde. Großflächige Tätowierungen, die bei der allgemeinen Dienstverrichtung verdeckt seien, könnten zwar alleine kein Grund sein, einen Bewerber abzulehnen. Tätowierungen im sichtbaren und auch im nicht sichtbaren Bereich könnten aber alleine wegen ihres Inhalts als Ausschlussgrund herangezogen werden, wenn es sich beispielsweise um gewaltverherrlichende, sexistische, allgemein die Würde des Menschen verletzende oder verbale Aussagen handele; das gelte ebenso, wenn die Tätowierung Symbole aufweise, die Bezug zu einer extremen politischen Auffassung herstellten. Ungeachtet der inhaltlichen Aussage der Tätowierungen des Klägers, die dahinstehen könne, überschritten sie den Rahmen der noch akzeptablen individuellen Auffälligkeit im äußeren Erscheinungsbild der uniformierten Thüringer Polizei. Gegen den ihm am 20.12.2017 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 09.01.2018 Widerspruch einlegen lassen. Der Bescheid sei rechtswidrig, zweckwidrig und verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Aus seinen Bewerbungsunterlagen ergebe sich, dass er den Einstellungsvoraussetzungen sowohl in körperlicher, geistiger als auch ausbildungstechnischer Hinsicht entspreche. Seiner Einstellung stehe auch seine Tätowierung am rechten Unterarm nicht entgegen. Deren Erscheinungsbild sei nach Form, Größe und inhaltlicher Aussage legitim und erwecke keinen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck. Die Auffassung des Beklagten sei vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung nicht vertretbar. Regelmäßig sei der Unterarm während des Dienstes durch die Uniform bzw. das Uniformhemd verdeckt. Sichtbar sei er nur bei Sondereinsätzen oder im Hochsommer, beim Tragen eines kurzärmeligen Diensthemdes. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei zu berücksichtigen, dass sich die Tätowierung an keiner exponierten Körperstelle befinde und nur saisonal hervortrete. Sie enthalte auch keine besondere Symbolik, nämlich weder gewaltverherrlichende, sexistische oder allgemein die Würde des Menschen verletzende Symbole oder Motive, noch habe sie einen Bezug zu extrem politischen Auffassungen oder religiösem Fanatismus. Der Beklagte habe sein Ermessen nicht ausgeübt. Er habe sich mit der bildlichen Darstellung und dem Inhalt der Tätowierungen nicht auseinandergesetzt, sondern seine Bewerbung lediglich mit der Begründung zurückgewiesen, es gebe eine sichtbare Tätowierung. Er habe in seine Entscheidung nicht mit einbezogen, dass vergleichbare Tätowierungen heutzutage nichts Ungewöhnliches seien. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Widerspruchsschreiben vom 08.01.2018 Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2018 wies das Bildungszentrum der Thüringer Polizei den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurden die Ausführungen im Ausgangsbescheid vertieft und ergänzend ausgeführt, auch wenn Tätowierungen sich zunehmender Beliebtheit erfreuten, müsse davon ausgegangen werden, dass es weiterhin in großen Teilen der Bevölkerung noch Vorbehalte gebe. Unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung wird darauf hingewiesen, dass ein sichtbar tätowierter Polizist auf Bürger unseriös wirken und dadurch eine Abneigung auslösen oder provozieren könne, so dass man sich seinen Anordnungen widersetze oder eine Scheu entwickele, mit ihm Kontakt aufzunehmen, etwa um Hilfe zu erbitten oder Hinweise auf Straftaten zu geben. Er habe sein Ermessen ausgeübt, was sich schon an der intensiven Auseinandersetzung mit seinem - des Klägers - Erscheinungsbild zeige. Sowohl die Größe der beim Tragen der Sommeruniform sichtbaren Tätowierungen als auch deren Inhalt stünden in ihrer Gesamtheit der Neutralitätspflicht eines Polizeivollzugsbeamten entgegen und würden das Vertrauen in die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages als Beamter beeinträchtigen. Ungeachtet dessen würde der auf dem rechten Oberarm, kurz über dem Ellenbogen beginnende und beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligem Diensthemd sichtbar tätowierte Totenkopf keinesfalls die vom Kläger behauptete "berufsbildfördernde und integrierende Wirkung" hervorrufen bzw. ihn sympathisch oder bevölkerungsnah erscheinen lassen. Vielmehr strahle der Totenkopf mit seiner Formgebung und Größe Aggressivität aus und wirke gerade am Arm eines uniformierten und bewaffneten Hoheitsträgers zusätzlich einschüchternd. Ein Totenschädel könne beängstigend und aggressiv wirken, zumal Totenschädel-Tattoos jedweder Art z. B. in der Rockerszene stark verbreitet seien. Auf die weiteren Ausführungen im Widerspruchsbescheid - dem Bevollmächtigten des Klägers am 16.02.2018 zugestellt - wird Bezug genommen. II. Am 15.03.2018 hat der Kläger Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid des Bildungszentrums der Thüringer Polizei vom 18.12.2017 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 08.02.2018 aufzuheben und ihn zum Eignungsauswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Freistaats Thüringen zuzulassen. Zur Begründung lässt er seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren wiederholen und vertiefen sowie ergänzend ausführen, die angefochtene Ablehnung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Darüber hinaus handele es sich um eine verbotene Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 3 GG. Ebenso werde ungerechtfertigt in seine grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Die Entscheidung des Beklagten zu seinen Tätowierungen sei "antiquiert". Diese seien inzwischen gesellschaftlich weit verbreitet und sozial etabliert, insbesondere, wenn sie rein künstlerische, unverfängliche Bildgestaltung und Symbolik aufwiesen. Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung sei überholt; hierzu lässt er auf eine Vielzahl jüngere Gerichtsentscheidungen verweisen. In nahezu sämtlichen Bundesländern sei eine Einstellung mit einer Tätowierung an vergleichbarer Stelle, Größe und vergleichbarem Inhalt unproblematisch möglich. Dafür, dass Teile der Bevölkerung großflächige Tätowierungen unpassend oder unästhetisch fänden, seien keine belastbaren Erkenntnisse ersichtlich. Es bestehe eine Ungleichbehandlung zu im Dienst befindlichen Polizisten. Es gebe keine Vorschrift, die es diesen untersage, sich sichtbare großflächige Tätowierungen - etwa am rechten Unterarm - anzubringen, solange keine extremistischen, sexistischen oder gewaltverherrlichenden Motive gezeigt würden. Er bestreite, einen sichtbar tätowierten Totenkopf zu tragen. Er habe eine "Phantasiemaske" tätowiert, welche am rechten Oberarm über dem Ellenbogen beginne. Sie sei beim Tragen der Uniform, auch des kurzen Diensthemdes, bedeckt. Zur Vermeidung der Sichtbarkeit seiner Tätowierungen bestünde davon abgesehen als milderes Mittel die Möglichkeit, ihm das Tragen von kurzen Uniformhemden im Dienst zu untersagen. Auf die weiteren Ausführungen in der Klageschrift vom 14.03.2018 wird Bezug genommen. Der Beklagte hat beantragen lassen, die Klage abzuweisen. Er lässt seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholen und vertiefen und verweist erneut auf die Vorschriften über die Dienstkleidung und Anzugsordnung, woraus sich ein Eignungsmangel bei dem Kläger ergebe, weil großflächige Körpermodifikationen - ungeachtet ihres Inhaltes - unzulässig seien. Unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung lässt er ergänzend ausführen, Bürger sollten darauf vertrauen können, dass die Polizei neutral und seriös auftrete und persönliche Belange des einzelnen Beamten bei ihrer Amtsausübung keine Rolle spielten. Rücke das "Individuum Beamter" in den Blickpunkt, stehe zu befürchten, dass der Bürger die Neutralität der Polizei in Frage stelle. Ein solcher Vertrauensverlust sei für den Dienstherrn nicht zumutbar. Wissenschaftliche Erhebungen hätten zudem gezeigt, dass es weiterhin in großen Bevölkerungsteilen Vorbehalte gegen Tätowierungen, insbesondere durch Uniformträger gebe. Auch der Inhalt der Tätowierungen, der Totenkopf, spreche gegen eine Einstellung des Klägers in den Polizeivollzugsdienst. Gerade Kinder könnten durch dieses Motiv verängstigt werden. Zudem sei er Ausdruck einer "lebensverneinenden Einstellung", er wirke gruselig und beängstigend. Der Ausschluss des Klägers sei nicht unverhältnismäßig; insoweit lässt er u. a. auf die Ausführungen im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 27.10.2015 (Az.: 4 S 1914/15, juris) verweisen. Tätowierungen müssten im Dienst grundsätzlich verdeckt getragen werden. Ausnahmen hiervon könnten zwar zugelassen werden, wenn nach dem Erscheinungsbild (Form und Größe) und der inhaltlichen Aussage im Einzelfall kein achtungs- und vertrauensunwürdiger Eindruck entstehe. Das treffe - worauf bereits hingewiesen worden sei - auf die Tätowierungen des Klägers nicht zu. In der mündlichen Verhandlung wurde die auf dem Arm des Klägers tätowierte Uhr angesehen und festgestellt, dass die Zeiger auf die römischen Ziffern "I" und "VIII" zeigen. Die Vertreter des Beklagten wiesen darauf hin, dass die Zahl "18" ein in rechtsradikalen Kreisen gebräuchliches Symbol für die Buchstabenkombination "AH" sei. Der Kläger erklärte hierzu, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass man die Zeigerstellung so interpretieren könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (1 Heftung) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.