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Urteil

5 A 320/17

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Denn die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 06. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Beamte auf Probe können entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG). Die Beamten haben sich in der Probezeit bewährt, wenn sie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz (fachliche Bewährung) besitzen, um wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn zu erfüllen, und ihre persönliche Eignung nachgewiesen haben (§ 6 Abs. 1 S. 1 LVO LSA). Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind wiederholt zu beurteilen (§ 20 Abs. 3 LBG LSA). Die Bewährung ist vor Ablauf der Probezeit auf der Grundlage der während der Probezeit nach § 20 Abs. 3 LBG LSA erstellten Beurteilungen festzustellen (§ 7 S. 1 LVO LSA). In diesen ist die Feststellung aufzunehmen, ob der Beamte die nach § 6 Abs. 1 LVO LSA erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz besitzt und seine persönliche Eignung nachgewiesen hat und eine Prognose über die Eignung und Befähigung für die Aufgaben der Laufbahn abzugeben (§ 7 S. 2 LVO LSA). Das Nähere zu den dienstlichen Beurteilungen bestimmen die obersten Dienstbehörden für die Beamten ihres Geschäftsbereiches durch allgemeine Anordnung (§ 21 Abs. 2 S. 2 LBG LSA). Nach Nr. 3.2.3 der Beurteilungsrichtlinie des Ministeriums des Innern vom 18. August 2011 (RdErl. des MI vom 18.08.2011 - 12.21-03002/0), die bis zum 30. April 2014 Geltung beansprucht hat bzw. der Beurteilungsrichtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport vom 31. März 2014 (RdErl. des MI vom 31.03.2014 - 12.21-03002/0), die am 1. Februar 2017 außer Kraft getreten ist (im Folgenden: BRL MI), ist ein Beamter zur Feststellung der Bewährung innerhalb der Probezeit auf jedem Dienstposten, der mindestens sechs Monate wahrgenommen wird, zu beurteilen, wobei eine erste Beurteilung spätestens zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen soll (vgl. auch § 6 Abs. 1 S. 2, § 7 S. 3 LVO LSA). Die Feststellung der Bewährung ist ihrem Inhalt nach auf die Bewertung der persönlichen Merkmale Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, ihrem Ziel nach auf die Zukunft und ihrem Maßstab nach auf Aufgaben ausgerichtet, die in der Regel der Dienstherr nach seinem Organisationsermessen dem Amt im statusrechtlichen Sinne zuordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5/97 –, juris Rn. 23). Die Bewährungsfeststellung dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, indem die Lebenszeitverbeamtung von solchen Probebeamten ausgeschlossen wird, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 B 75/16 –, juris Rn. 13). Die Feststellung mangelnder Bewährung hängt in erster Linie von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes ab, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muss. Diese Anforderungen zu bestimmen, ist Sache des Dienstherrn; nur er kann deshalb sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der einzelne Beamte ihnen entspricht. Aus diesem Grund ist die Beurteilung darüber, ob sich der Beamte in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn. Sind für den Dienstherrn in der Probedienstzeit des Beamten Mängel auf einem dieser drei Gebiete (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) zu erkennen, so rechtfertigt schon dies, mangelnde Bewährung festzustellen, weil die Berufung in das Beamtenverhältnis von der Erfüllung aller dieser Erfordernisse abhängig ist. Gelangt der Dienstherr zu der Überzeugung, dass der Beamte hinsichtlich eines der vorerwähnten drei Erfordernisse Mängel aufweist, die ihm als in der Probezeit nicht behebbar erscheinen, so muss er diese nicht durch etwaige anderweitige Vorzüge als ausgeglichen ansehen. Ob die einzelnen Mängel von dem Beamten verschuldet sind, ist nicht erheblich. Die Gerichte müssen sich infolgedessen darauf beschränken, zu prüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff – hier: die "mangelnde Bewährung" – und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1960 – II C 79.59 –, jurion Rn. 26 f. m. w. N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hält die in der Entlassungsverfügung getroffene Feststellung, dass der Kläger sich in der (verlängerten) Probezeit nicht bewährt habe, gerichtlicher Überprüfung stand. 1. Die in der Probezeit für den Kläger erstellten Beurteilungen I bis IV bilden eine zureichende Grundlage für die Feststellung der fehlenden Bewährung des Klägers und mithin für die streitgegenständliche Entlassungsverfügung. 1.1. Die Beurteilungen I bis IV sind in Entsprechung der Nr. 3.2.3 BRL MI i. V. m. § 21 Abs. 2 LBG LSA unter Verwendung des Vordruckes für Anlassbeurteilungen gefertigt worden, wobei der Kläger im jeweiligen Beurteilungszeitraum hinsichtlich seiner Leistung und Befähigung beurteilt wurde. Daneben geben die Beurteilungen auch ein ausreichendes Bild hinsichtlich der durch § 7 S. 2 LVO LSA aufgestellten Anforderungen. Zwar sieht der Beurteilungsvordruck kein eigenes Feld für Feststellungen über die fachliche und persönliche Eignung bzw. die Abgabe einer Eignungs- und Befähigungsprognose für die Aufgaben der Laufbahn im Sinne des § 7 S. 2 LVO LSA vor. Dies schließt eine entsprechende Bewertung in einer Beurteilung jedoch nicht von vornherein aus, wenn sich dieser aus dem Zusammenhang der Darstellung ergibt. Dies ist vorliegend der Fall. Für die Beurteilung I ist festzustellen, dass im Feld „Begründung der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung“ ausgeführt wird, dass der Kläger zwar grundsätzlich befähigt erscheine, Aufgaben für den gehobenen Verwaltungsdienst zu übernehmen, sofern es ihm gelinge, diese Potentiale regelmäßig abzurufen, was derzeit noch nicht der Fall sei. Im Zusammenhang mit der übrigen Einschätzung seiner Leistung (Arbeitsgüte, -menge, -weise), die insgesamt als den Leistungsanforderungen im Wesentlichen entsprechend eingeschätzt wurde, und seiner Befähigung (Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen, Kommunikation und Zusammenarbeit) ergibt sich ein Bild, wonach der Kläger sich (noch) nicht bewährt hat. Hinsichtlich der Beurteilung II sind vergleichbare Feststellungen zu treffen. Denn auch hier hat der Erstbeurteiler neben der Abgabe des Leistungsurteils D („entspricht den Leistungen in jeder Hinsicht) und des Befähigungsurteils C („befähigt“) konstatiert, dass der zu beurteilende Zeitraum, in dem der Kläger die Anforderungen in jeder Hinsicht erfüllt habe, relativ kurz gewesen sei, sodass eine weitere Bewährung (trotz Auslaufens der Regelbeurteilungszeit, mithin unter Verlängerung der Probezeit) angestrebt werden sollte. Hierbei ist offenkundig, dass die attestierte Verbesserung in der Wahrnehmung des Dienstpostens im BSC ab 7. April 2014 begründet ist und damit erst im Verlauf des zu beurteilenden Zeitraumes vom 12. Oktober 2013 bis 11. März 2015 zum Tragen kam. In der Begründung der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung wird aufgezeigt, dass der Kläger in der Gesamtschau grundsätzlich befähigt erscheine, Aufgaben für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst zu übernehmen, sofern es ihm gelinge, die Potentiale regelmäßig abzurufen. Im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung I, die eine Bejahung der Bewährung noch nicht zu tragen vermochte, führt der Beurteiler aus, dass in den letzten Monaten (seit 2015) eine positive Tendenz zu erkennen sei. Da sich die Entwicklung des Klägers (jedoch) noch nicht langfristig verfestigt habe, wird empfohlen, die Probezeit um eine angemessene Zeit zu verlängern. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern. In Übereinstimmung der Nr. 3.3.1 BRL MI i. V. m. § 21 Abs. 2 LBG LSA, wonach für in der Probezeit befindliche Beschäftigte rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit eine formlose Einschätzung über die Eignung der oder des Beschäftigten abzugeben ist, wurde auf der Grundlage der Beurteilungen I und II vor Ablauf der regulären Probezeit der Bewährungsvermerk vom 26. Februar 2015 („Betr.: Übernahme von RI A. in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“) durch den Erstbeurteiler erstellt (vgl. Beiakte B zum Verfahren 5 A 565/15 MD, S. 16). Auch die Beurteilungen III und IV geben (noch) ausreichend Aufschluss über die Bewährung des Klägers, indem der Kläger für die Arbeitsaufgabe als nicht befähigt und geeignet eingeschätzt wird und das jeweilige Leistungsurteil auf E („entspricht den Leistungen im Wesentlichen“) bzw. das jeweilige Befähigungsurteil auf D („weniger befähigt“) lautet. Allein der Umstand, dass in den Beurteilungen hinsichtlich der Befähigung und der Eignung auf die Arbeitsaufgabe abgestellt wurde, führt nicht etwa dazu, dass diese Beurteilungen nicht Grundlage der Bewährungsfeststellung sein dürfen. Wie bereits dargestellt, haben sich Beamte in der Probezeit u. a. (nur) dann bewährt, wenn sie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz (fachliche Bewährung) besitzen, um wechselnde Anforderungen an ihre Laufbahn zu erfüllen. Um dies feststellen zu können, sieht § 6 Abs. 1 S. 2 LVO LSA vor, dass sie während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden sollen. Hieraus folgt, dass insbesondere die fachliche Eignung in der Wahrnehmung mehrerer Dienstposten der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zu messen ist. Nichts anderes ist vorliegend geschehen (hierzu im Folgenden unter 1.2., insbesondere 1.2.4). Ungeachtet dessen ist Sinn und Zweck der Regelung des § 7 S. 2 LVO LSA, dem Dienstherrn durch die Feststellungen über die fachliche und persönliche Eignung bzw. die Abgabe einer Eignungs- und Befähigungsprognose rechtzeitig vor Augen zu führen, ob der Beamte den Anforderungen, die an das Amt und die Laufbahn gestellt werden, gerecht geworden ist bzw. noch gerecht werden wird. Dies wird durch die Abgabe der vorbezeichneten Einschätzung in der jeweiligen Beurteilung erreicht, um für den Fall feststehender fehlender Bewährung zeitnah die Entlassung verfügen zu können. Eine darüber hinausgehende Schutzrichtung zu Gunsten des Beamten ist nicht feststellbar. Denn tragen die Beurteilungen, die ein Bild über die Leistung und Befähigung des Probebeamten während der Probezeit abgeben, die Entlassung mangels Bewährung, so kann es nicht darauf ankommen, dass der Beurteiler in den Beurteilungen keine am Wortlaut des § 7 S. 2 LVO LSA orientierten Aussagen getroffen hat. Anders gewendet: Folgt aus dem – rechtlichen Bedenken nicht unterliegenden – Leistungs- und Befähigungsbild des Beamten in einer Beurteilung seine fehlende fachliche oder persönliche Eignung, ist die Entlassung zu verfügen. Das Gleiche gilt, soweit es – wie hier am Ende der verlängerten Probezeit – an dem in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Bewährungsvermerk fehlt. Nr. 3.3.1 BRL MI regelt, ohne die Zuständigkeit zu bestimmen, dass für in der Probezeit befindliche Beschäftigte rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit eine formlose Einschätzung über die Eignung des Beschäftigten abzugeben ist. Dass dieser dem Dienstherrn als bloße Arbeitshilfe dienende Vermerk nicht gesondert gefertigt wurde, sondern in der Entlassungsverfügung die notwendigen Feststellungen zusammengefasst worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Nichtbewährungsfeststellung. Im Übrigen handelt es sich bei dem fehlenden Bewährungsvermerk um einen formellen Fehler, der nicht geeignet ist, auf das Ergebnis der Feststellung der Bewährung und schließlich der Entlassung durchzuschlagen. Zudem wurde dieser Fehler von der Beklagten geheilt. Denn die mangelnde Bewährung des Klägers ist sodann in der Entlassungsverfügung vom 6. Februar 2017 festgestellt worden, indem auf der Grundlage der Beurteilungen I bis IV eingeschätzt wurde, dass der Kläger nicht die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz (fachliche Bewährung) besitzt, um die wechselnden Anforderungen seiner Laufbahn zu erfüllen. Hierbei nimmt der Beklagte insbesondere auf die im Einzelnen in der Entlassungsverfügung beschriebenen Leistungen und das Verhalten des Klägers bei der Wahrnehmung der jeweiligen Dienstposten Bezug und fasst zusammen, dass es dem Kläger nicht nur in der regulären, sondern auch in der verlängerten Probezeit nicht gelungen sei, die für seine Laufbahn angemessenen Fachkenntnisse, fundierte Rechtsanwendung und dadurch eine gewisse Arbeitseffizienz bzw. zureichende Organisation und Termintreue zu entwickeln (vgl. S. 20 f. der Entlassungsverfügung). Dieser Befund ziehe sich durch die gesamte vierjährige Probezeit und sei lediglich bei der Wahrnehmung des Dienstpostens beim BSC ein anderer, bei dem Kläger ausweislich der Beurteilung II für wenige Monate eine positive Tendenz bescheinigt worden war, die sich in der Folge jedoch nicht verfestigt hat. In den drei weiteren, vom Kläger wahrgenommenen Aufgabenbereichen (Sachbearbeiter Beschaffung, Sachbearbeiter Haushalt und Sachbearbeiter in der ZBS [Bereich Besondere Bußgeldsachen]), ermöglichten die vom Kläger gezeigten Leistungen und sein Verhalten eine Bewährungsfeststellung nicht. Der Beklagte erkennt seinen – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Beurteilungsspielraum, legt vor dem Hintergrund der mit der Verbeamtung auf Lebenszeit verbundenen gesteigerten Verbindung des Beamten mit dem Dienstherrn zu Recht einen strengen Maßstab an und prognostiziert anhand der ausgeübten Tätigkeiten, seines statusrechtlichen Amtes sowie seiner möglichen Entwicklung innerhalb der gewählten Laufbahn, dass der Kläger den wechselnden Anforderungen seiner Laufbahn aufgrund der dokumentierten Leistungen und des gezeigten Verhaltens nicht gerecht werden wird. Die im Rahmen der Probezeit festgestellten Defizite werden als grundlegend und wiederkehrend eingeschätzt, was rechtlichen Bedenken nicht begegnet und die (Nicht-)Bewährungsprognose des Klägers zu Recht trägt. 1.2. Soweit der Kläger einwendet, ihm seien ausschließlich Dienstposten der Wertigkeit A 10 und A 11 übertragen worden, ohne dies bei der Beurteilung entsprechend zu berücksichtigten, vermag die Kammer dem nicht zu folgen, sodass eine vom Kläger eingewandte weitergehende Begründungspflicht der Beurteilungen schon nicht entsteht. Richtig ist, dass die Beurteilung gemessen am statusrechtlichen Amt des Klägers – hier Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, also A 9 gemäß LBesG LSA – zu erfolgen hat. Der Beklagte hat zwar in seiner an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten E-Mail vom 13. Januar 2017 mitgeteilt, nicht über „Solldienstposten“ nach A 9 zu verfügen. Hiermit geht jedoch nicht zwingend einher, dass der Kläger höherwertige, nicht seinem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgaben wahrgenommen hat bzw. der jeweilige Beurteiler die Beurteilung nicht anhand seines statusrechtlichen Amtes (A 9) vorgenommen hätte. 1.2.1. Zunächst war der Kläger im Dezernat 13 als Sachbearbeiter in der Zentralen Beschaffung tätig (12. Mai 2012 bis 31. Juli 2013), wobei er ausweislich der Beurteilung I Hard-, Software und IT-Verbrauchsmaterial sowie sonstige Informations- und Kommunikationstechnik nach Einzelweisung beschaffte. Zu seinen Aufgaben zählten neben der Bedarfsermittlung die Erarbeitung von Ausschreibungsunterlagen, die Angebotseinholung durch Ausschreibung oder Angebotsherbeiziehung sowie die Erarbeitung der Zuschlagsempfehlung. Zudem oblag ihm die Vorbereitung von Entscheidungen zur Abwicklung von Leistungsstörungen bei erteilten Aufträgen im Aufgaben-gebiet. Die vorliegende Dienstpostenbeschreibung, die nach Angabe des Beklagten eine Bewertung mit A 11 nach sich zieht, befasst sich zwar mit der Beschaffung von Führungs- und Einsatzmitteln, Medizinischen Geräten, Munition, Sprengstoff etc. und nicht mit der vom Kläger zu beschaffenden Technik. Der Beschreibung kann jedoch auch entnommen werden, dass der Kläger nur einen Teil der regelmäßig mit der Beschaffung einhergehenden Aufgaben zugewiesen bekommen hat. Zudem trägt der Beklagte vor, dass die Informationsgewinnung, die Bearbeitung von Rügen im Vergabeverfahren, Verhandlung mit den Bietern, die Erstellung von Wirtschaftlichkeitsprognosen, die eigenverantwortliche Auftragserteilung sowie die Stellungnahmen zu Rügeverfahren nach § 4 GWB nicht zu den Aufgaben des Klägers gehörten. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass diese Aufgaben schlicht nicht angefallen seien, aber sich dies auf die Höherwertigkeit des Dienstpostens nicht auswirke, hat er damit keinen Erfolg. Denn einen höherwertigen Dienstposten machen gerade vielfältigere und/oder anspruchsvollere Aufgaben aus. Musste der Kläger diese vielfältigeren und anspruchsvolleren Aufgaben aber nicht wahrnehmen, weil sie – wie er selbst einräumt – nicht angefallen sind, so hat er gerade nicht die Aufgaben des höherwertigeren Dienstpostens tatsächlich wahrgenommen. Überdies setzt der Beklagte dem Vorbringen des Klägers plausibel und substantiiert entgegen, dass der Kläger keinen Verhandlungsspielraum beim Abruf aus bestehenden Rahmenverträgen und diesbezüglichen vergaberechtlichen Rügen gehabt habe. Außerdem könne der Kläger auch nicht "eigenverantwortlich" Aufträge erteilt haben, da stets das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten sei. Auch bei der Bearbeitung von Leistungsstörungen war der Kläger ausweislich der Beurteilung I nur vorbereitend tätig. Hierzu trägt der Beklagte ergänzend vor, dass der Kläger lediglich die Kenntniserlangung von Mängeln aktenkundig gemacht, aber keine – wie für den höherwertigen Dienstposten aber erforderlich – sachliche Bearbeitung von gerichtlich geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen übernommen habe, dem der Kläger ebenso nichts entgegensetzt. Nach alledem rechtfertigt die damit verbundene Aufgabenzuweisung an den Kläger eine Bewertung des Dienstpostens mit der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, dem statusrechtlichen Amt des Klägers, da zur Überzeugung des Gerichts eine entsprechend umfangreiche Reduzierung des Aufgabenspektrums und damit des Anforderungsprofils des Dienstpostens des Klägers feststeht. Insbesondere ist die vom Kläger vorgelegte Stellenausschreibung „Sachbearbeiter/in Beschaffung Besoldungsgruppe A 11 BesO“ (Anlage 1 der Antragsschrift vom 27. März 2017 zum Verfahren 5 B 200/17 MD), die die Aufgabengebiete der zu besetzenden Stelle im Einzelnen wiedergibt, mit Blick auf die obige Darstellung nicht geeignet, die Wahrnehmung einer in der Summe höherwertigen Tätigkeit zu begründen. 1.2.2. Dass die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben als Sachbearbeiter "Haushalt" in der Zentralen Beschaffung des Dezernates 13 (1. August 2013 bis 6. April 2014) höherwertig gegenüber seinem Statusamt einzuschätzen seien, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, dass es nicht ihm obliege, zu substantiieren, weshalb der Dienstposten nicht höherwertig sei, verkennt er die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss zum Verfahren 5 B 200/17 MD, die insofern deutlich machen, dass der Kläger lediglich (substantiiert) darlegen muss, welche konkreten Aufgaben ihm oblagen, sodass das Gericht überhaupt in die Lage versetzt wird, zu überprüfen, ob das Anforderungsprofil eine Bewertung über A 9 rechtfertigt, wie sie vom Kläger behauptet wird. Dies hat der Kläger aber auch in seinem Klagevorbringen nicht getan, sondern sich lediglich darauf beschränkt, schlicht zu behaupten, dass er alle Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens wahrgenommen habe. Der Kläger substantiiert damit erneut nicht, insoweit einen höherwertigen Dienstposten übertragen bekommen zu haben. So setzt sich der Kläger nicht mit der vom Beklagten als Anlage zur E-Mail vom 13. Januar 2017 übersandten Dienstpostenbeschreibung „Sachbearbeiter Haushalt/Anlagenbuchhaltung“ auseinander, sodass schon nicht ersichtlich ist, ob dem Kläger das dort aufgezeigte Aufgabenspektrum („Ermittlung und Erhebung der dem Land zustehenden Einnahmen für Leistungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Einnahmen aus Fernmeldegebühren und Einsätzen, Bearbeitung Grundsatzfragen Reisekostenrecht, Leitung und Auswertung der Angebotseröffnung, Freigabe von Annahme- und Auszahlungsanordnungen, Anlagenbuchhaltung und Kleinstbeschaffung für das TPA“), das eine Bewertung nach A 10 gemäß LBesG LSA nach sich ziehen soll, in seiner Gesamtheit oblag. Soweit der Kläger einwendet, dass er Beschaffungen im IT-Bereich in sechsstelliger Höhe getätigt habe, vermag dies die Höherwertigkeit der von ihm wahrgenommenen Aufgaben nicht zu begründen, da damit nicht erkennbar wird, ob der Kläger damit Verhandlungsspielraum hatte und wie anspruchsvoll sich die Tätigkeit tatsächlich gestaltete, vor allem da im IT-Bereich selbst bei zahlenmäßig "kleinen" Beschaffungen relativ schnell sechststellige Geldbeträge erreicht werden. Zum anderen ist ausweislich des in der Beiakte B zum Verfahren 5 A 565/15 MD befindlichen Vermerks des unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn S., vom 31. Januar 2015 (dort S. 18) festzustellen, dass der Kläger wegen der mit der Wahrnehmung des Dienstpostens Sachbearbeiter „Beschaffung“ verbundenen großen Schwierigkeiten auf einen „einfacheren“ Dienstposten umgesetzt werden sollte. Danach habe der Kläger vom vorbezeichneten Aufgabenspektrum nur die Angebotseröffnungen und einige wenige Vorgänge seines vormaligen Beschaffungsarbeitsplatzes bearbeitet. Unter diesen Umständen sieht das Gericht keinen Anlass zu zweifeln daran, dass der Kläger im Dezernat 13.1 Haushalt/Liegenschaften konsequenterweise ebenfalls nur einen Auszug des Aufgabenbereiches eines Sachbearbeiters "Haushalt" wahrzunehmen hatte, mithin amtsangemessen beschäftigt wurde. 1.2.3. Die vom Kläger zur personellen Unterstützung im Zeitraum vom 7. April 2014 bis 30. April 2015 wahrgenommenen Aufgaben im Dezernat 13.3 – BSC (vgl. Verfügung vom 21. Mai 2014, Bl. 131 der Verfahrensakte) waren erneut die eines Sachbearbeiters „Beschaffung“. Ausweislich der Beurteilung II oblag dem Kläger nunmehr die Beschaffung von Dienst- und Schutzkleidung. Das konkrete Aufgabenspektrum deckt sich im Übrigen mit dem der Beschaffung von Hard-/Software etc. zu Beginn seiner Probezeit, sodass auf die Darstellung unter 1.2.1. zu verweisen ist. Auch insofern mag dem Kläger sein einfaches und unsubstantiiertes Bestreiten, nicht zum Erfolg zu verhelfen. Folglich ist der Kläger insoweit seinem statusrechtlichen Amt entsprechend eingesetzt und beurteilt worden. 1.2.4. Dass der Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 11. April 2016 (Ende der [verlängerten] Probezeit) nicht seinem statusrechtlichen Amt entsprechend beurteilt worden sein könnte, steht der Rechtmäßigkeit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht von vornherein entgegen. Dem Kläger sind in der im Dezernat 13 – ZBS die Aufgaben eines Sachbearbeiters „Besondere Bußgeldsachen“ übertragen worden. Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten mit E-Mail vom 13. Januar 2017 überreichte Dienstpostenbeschreibung, die eine Bewertung nach A 11 gemäß LBG LSA nach sich ziehen soll, ist nicht geeignet, die Annahme des Klägers zu rechtfertigen, höherwertig beschäftigt gewesen zu sein. Festzustellen ist, dass der Kläger schon nicht behauptet, das in der Beurteilung III und IV bezeichnete Aufgabengebiet „Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeitsanzeigen“ nicht wahrgenommen zu haben. Auch dass er, wie in der mit E-Mail des Beklagten vom 13. Januar 2017 übersandten Dienstpostenbeschreibung angegeben, Ordnungswidrigkeiten gegen die Fahrpersonalverordnung/das Fahrpersonalgesetz/das Güterkraftverkehrsgesetz bzw. vorbezeichnete Ordnungswidrigkeiten in Tatzusammenhang mit Verstößen gegen die StVO/StVZO/FeV/FZV bzw. gemäß §§ 38 und 39 OWiG bearbeitet habe, trägt er schon nicht vor. Vielmehr ist festzustellen, dass der Kläger – was er mit Ausnahme der konkreten namentlichen Bezeichnung nicht in Abrede stellt – im Bereich Unfall/Alkohol/Drogen eingesetzt war. Dies bestätigt der Beklagte unter Vorlage einer Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 9. August 2014 im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens und ergänzt, dass das Tätigkeitsfeld des Klägers keinen Einschränkungen unterlegen habe. Hiervon ausgehend war der Kläger auf einem Dienstposten der Wertigkeit nach A 10 bzw. Entgeltgruppe 9 tätig. Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass seine Beurteilungen III und IV die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nicht berücksichtigt hätten. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass in den Beurteilungen III und IV die Höherwertigkeit der Tätigkeit nicht in der erforderlichen Weise zum Ausdruck kommt, gleichwohl gaben die Beurteilerinnen in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 25. Januar 2017 (Teil des Anlagenkonvoluts 21 der Antragsschrift vom 27. März 2017 zum Verfahren 5 B 200/17 MD) übereinstimmend an, den Kläger an seinem statusrechtlichen Amt gemessen zu haben. Insoweit ist der klägerische Einwand, dass aus der Stellungnahme nicht ersichtlich sei, welche Bewertung der Erst- und welche der Zweitbeurteiler vorgenommen habe, unbeachtlich, da es dem Gericht insofern lediglich auf die Aussage der Beurteiler darauf ankommt, dass der Kläger an seinem statusrechtlichen Amt beurteilt wurde. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil für die Feststellung der mangelnden Bewährung in der Probezeit nicht die Rechtmäßigkeit der verwerteten dienstlichen Beurteilungen für diese Zeit (als solche) maßgebend ist, sondern die Richtigkeit der darin etwa mitgeteilten Tatsachen und die sachliche Fehlerfreiheit der darauf gestützten Wertungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 1986 – 2 B 84/85 –, juris Rn. 7; vom 14. Januar 1988 – 2 B 64/87 – juris, Rn. 6; und vom 4. April 1984 – 2 B 19/83 –, juris Rn. 3; vgl. dazu im Einzelnen unter 1.4.). Dem kann auch nicht vom Kläger mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass die Fehler der vorliegenden Beurteilungen nicht bloß formeller Art seien. Denn in den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kommt zum Ausdruck, dass nur solche Fehler einer dienstlichen Probezeitbeurteilung der darauf aufbauenden Feststellung der (Nicht-)Bewährung die Grundlage entziehen, die auch geeignet sind, auf das Ergebnis der Feststellung der (Nicht-)Bewährung durchzuschlagen. Dafür genügt es mithin nicht, dass die Beurteilungen in einzelnen Punkten auch der Sache nach angreifbar seien mögen (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 1982 – 2 B 191.81 und 2 B 192.81 –, jurion Rn. 7 a. E.). Somit kommt es zuvorderst darauf an, ob den Beurteilungen belastbare Tatsachen zugrunde liegen. Die defizitäre Leistung und Befähigung des Klägers wird in den Begründungen der Bewertung der Einzelmerkmale, der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung sowie der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung dokumentiert (vgl. Beurteilungen III und IV) und findet Widerhall in der der Entlassungsverfügung beigefügten Anlage 12, worin im Einzelnen die Arbeitsergebnisse des Klägers als Sachbearbeiter in der ZBS aktenbezogen dargestellt werden. Entgegen den klägerischen Ausführungen lässt sich die Anlage 12 auf den 27.06.2016, also das Datum der E-Mail als dessen Anhang sie versendet wurde, datieren und stammt, da sie mit "Dezernatsleiterin 32 – meine Notizen" überschrieben ist, von der Dezernatsleiterin 32, Frau G.. Der Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung die in der Anlage 12 enthaltenen Darlegungen erläutert, ohne dass der Kläger dem widersprochen hat. Der Kläger hat die Beschreibung der in dieser Anlage von ihm vorgenommenen Handlungen lediglich mit Nichtwissen bestritten, was, da diese Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen sind, gemäß § 138 S. 1 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig und mithin unbeachtlich ist. Auch beziehen sich die Darlegungen in der Anlage 12 auf den Zeitraum vom 22.10.2015 - 24.04.2016, also rund die Hälfte des Zeitraums der Beurteilungen III und IV. Dieser, der Entlassungsverfügung zugrunde gelegte Sachverhalt, offenbart die mangelnde fachliche Bewährung des Klägers und weckt berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Kläger die Eignung, Befähigung und die fachlichen Leistung erbringt. Im Hinblick auf den Umfang der diesbezüglichen Substantiierung, vermag das einfache klägerische Bestreiten dieser Tatsachen (erneut) nicht zum Erfolg zu führen. Der Kläger bestreitet – wie in den Beurteilungen III und IV zugrunde gelegt – mithin nicht substantiiert, Fachkenntnisse bei der Bearbeitung der Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht im erforderlichen Maß angewendet, Rechtsvorschriften noch nicht verinnerlicht, in mehreren Fällen grobe Fehler bei der Bearbeitung verantwortet, vorgegebene Fristen und Termine nicht beachtet, zahlreiche seiner Konzentration abträgliche Arbeitspausen eingelegt zu haben, zu einer vorausschauenden und umsichtigen Planung nicht in der Lage gewesen zu sein, seine Arbeit unzureichend organisiert, zu wenig Initiative gezeigt, ein steigerungsfähiges Engagement bzw. längere Zeit benötigt zu haben, um Sachverhalte zu erfassen und zu beurteilen. Nach alledem führt die vom Kläger gerügte Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen III und IV nicht zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, unzureichend sei berücksichtigt worden, dass in der ZBS zwei Sachbearbeiterstellen unbesetzt gewesen seien und weitere zehn Stellen gefehlt hätten, führt zu keiner anderen Betrachtung. Allein ein größerer Arbeitsumfang stellt die Amtsangemessenheit der Tätigkeit als solche nicht in Frage. Darüber hatte der Kläger einen mit den übrigen Sachbearbeitern vergleichbaren Arbeitsumfang nicht zu bewältigen. Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist nicht nachvollziehbar. Denn dem Kläger sind erst Ende Oktober 2015 zehn feste Nummernkreise zugewiesen worden, wohingegen Beschäftigte im Statusamt A 9 und A 10 bzw. der Entgeltgruppe E 9 bis dahin 14 Nummernkreise bzw. ab diesem Zeitpunkt 12 Nummernkreise zu bearbeiten hatten. Bis Oktober 2015 hat der Kläger nur konkret zugewiesene Aufgaben bearbeitet (in der Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung). Wegen der Nichtbewältigung des Arbeitsumfanges wurde der Kläger zudem seit Dezember 2015 nicht mehr vertretend tätig. Entgegen den Ausführungen des Klägers zieht das Gericht aus der erst späteren Zuweisung von festen Nummernkreisen an den Kläger keine negativen Schlüsse für diesen, sondern folgert daraus lediglich, dass sein Aufgabenbereich im Vergleich zu den der anderen Beschäftigten im Statusamt A 9 und A 10 bzw. der Entgeltgruppe E 9 wesentlich kleiner war, sodass er auch auf diesem Dienstposten amtsangemessen beschäftigt war. Soweit der Kläger meint, unzureichend eingearbeitet worden zu sein, stellt auch dies die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung nicht in Frage. In den Beurteilungen III und IV wird auf die Einarbeitung des Klägers ebenso Bezug genommen wie in der dienstlichen Stellungnahme der Beurteilerinnen vom 25. Januar 2017 (Teil des Anlagenkonvoluts 21 der Antragsschrift vom 27. März 2017 zum Verfahren 5 B 200/17 MD). Gegenstand ist jedoch auch, dass der Kläger zu keiner Zeit und in keiner Weise von sich aus geäußert habe, Probleme bei der Arbeit zu haben oder Hilfe zu benötigen. Selbst unterstellt, die Einarbeitung des Klägers sei unzureichend gewesen, wäre angesichts seines Bildungsstandes zu erwarten gewesen, dass er das Defizit durch Fragestellungen gegenüber seiner unmittelbaren Vorgesetzten oder Kollegen beseitigt bzw. Probleme in der Bearbeitung offen anspricht. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Kläger behauptet schließlich auch nicht, dass ihm Hilfe bei der Problembewältigung versagt worden sei. Im Gegenteil wurde im Protokoll des Mitarbeitergesprächs vom 22. Oktober 2015 dargelegt, dass sich der Kläger "gut eingearbeitet" habe, was der Kläger unterzeichnete und keinen Widerspruch geltend machte. 1.3. Soweit der Kläger einwendet, sowohl der Erstbeurteiler der Beurteilungen I und II sowie die Zweitbeurteilerin der Beurteilungen III und IV seien befangen gewesen, besteht hierfür kein hinreichender Anhalt. Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Eine solche tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck – anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess – grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, juris). Gemessen an diesem Maßstab sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Erstbeurteiler Herr J. (Beurteilungen I und II) und die Zweitbeurteilerin Frau W. (Beurteilungen III und IV) voreingenommen oder von sachfremden Motiven geleitet gewesen seien. Hinsichtlich des Erstbeurteilers J. schildert der Kläger durch eidesstattliche Versicherung vom 27. März 2017 in der Fassung der Präzisierung seiner eidesstattlichen Versicherung vom 30. März 2017, aufgefordert worden zu sein, Ware, die noch nicht vollständig angekommen sei, als geliefert zu erfassen. Auf die Weigerung des Klägers soll Herr J. ihn mit der Aussage „Sie wollen doch Lebenszeitbeamter werden“ angewiesen haben, die Buchung vorzunehmen. Als er sich immer noch geweigert habe, sei Herr J. ungehalten geworden und soll ihm gegenüber geäußert haben „Das vergesse ich Ihnen nicht“. Zum einen widerspricht Herr J. mit seiner dienstlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2017, der zur Überzeugung des Gerichts gleiches Gewicht in Bezug auf die Glaubhaftigkeit wie einer eidesstattlichen Versicherung zukommt, diesem Vortrag, indem er ausführt, dass Beschaffer und damit auch der Kläger keine Weisungen zur Buchung von Wareneingängen von ihm erhalten würden. Ebenso hat der Kläger das umfangreich substantiierte Vorbringen des Beklagten, dass es sich hierbei um einen Vorgang hinsichtlich der Teillieferung von 70 Monitoren für die Polizeidirektion Süd gehandelt haben dürfte und in dem er den rechtlich unterlegten Verfahrensablauf unter Vorlage von Unterlagen (Beiakte G) darstellt, der das vom Kläger beschriebene Geschehen schon nicht zu stützen vermag, da es von vornherein keinen Bedarf der Buchung nicht gelieferter Waren gab und die Ware entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27. März 2017 – wie mit seiner Präzisierung eingeräumt – im Jahr 2012 eingegangen ist, auch im vorliegenden Verfahren nur einfach bestritten. Sofern der Kläger nunmehr einwendet, dass es auf den Kassenschluss des 12.12.2012 ankomme, an dem noch nicht alle Waren eingegangen seien, hat er auch damit keinen Erfolg. Denn selbst wenn das Gericht den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt bezüglich des Verhaltens von Herrn J. als wahr unterstellt, führt dies ebenso nicht zur Annahme dessen Voreingenommenheit. Denn nach den Schilderungen des Klägers stellte sich die damalige Lage nämlich vielmehr derart dar, dass der Kläger gegen eine ausdrückliche Weisung des Herrn J. verstieß und sie auch auf nochmalige Weisung nicht ausführte, wodurch der Kläger seine Dienstpflicht aus § 35 S. 2 BeamtStG verletzte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Weisung des Herrn J. damals rechtswidrig gewesen ist, da der Kläger seine diesbezügliche Ansicht und seinen Hinweis hätte aktenkundig machen und dennoch die Weisung ausführen können, ohne dass er im Nachhinein hätte belangt werden können. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Kläger, obgleich er Kläger des seit dem 12. Oktober 2015 anhängigen Verfahrens zur Verlängerung der Probezeit war (Az.: 5 A 565/15 MD), erstmals mit an den Beklagten gerichtetem Schriftsatz vom 17. Januar 2017 zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zur Befangenheit des Erstbeurteilers vorgetragen hat. Soweit er einwendet, dass aus nachvollziehbaren Gründen die vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers eine gütliche Einigung habe herbeiführen wollen und diese nunmehr gescheitert sei, sodass kein Anlass mehr bestehe, „falsche Rücksicht“ zu nehmen, überzeugt dies nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass der Kläger im Verfahren 5 A 565/15 MD die Befangenheit des Herrn S., dem unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers als Haushaltssachbearbeiter (Ersteller eines der Beurteilung II zugrunde liegenden Beurteilungsbeitrages), ausführlich gerügt hat, obgleich er im hiesigen Verfahren ein voreingenommenes oder von sachfremden Motiven geleitetes Verhalten in dessen Person weder explizit behauptet noch auf die insoweitigen Ausführungen im anhängigen Klageverfahren verweist. Warum der Kläger in diesem Verfahren die nach seiner Auffassung bestehende Befangenheit des Herrn S. alsbald rügte, aber bezüglich Herrn J. derart lang zuwartete, erschließt sich dem Gericht nicht. Schließlich ist festzustellen, dass gerade die vom Erstbeurteiler erstellte Beurteilung II im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung offenbart, dass die auf dem im BSC wahrgenommenen Dienstposten verzeichnete Leistungssteigerung im Leistungsurteil mit der Bewertung „entspricht den Leistungsanforderungen in jeder Hinsicht“ Berücksichtigung gefunden hat. Dass der Kläger die Leistungsanforderung übertroffen hätte, behauptet er schon nicht. Allein der Umstand, dass der Erstbeurteiler zugleich die Empfehlung ausgesprochen hat, die Probezeit um eine angemessene Zeit zu verlängern, da sich die Entwicklung des Klägers erst wenige Monate verfestigt habe, lässt nicht auf ein voreingenommenes Verhalten des Erstbeurteilers schließen. Die bloße Besorgnis der Befangenheit genügt nicht; an konkreten, bspw. in den Beurteilungen I und II zum Ausdruck kommenden, Anhaltspunkten fehlt es, die allerdings zur objektiven Feststellung der Befangenheit erforderlich sind. Dafür, dass die Zweitbeurteilerin, Frau W., wegen Voreingenommenheit rechtlich nicht befugt gewesen sei, die dienstlichen Beurteilungen III und IV zu erstellen, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Zum einen datiert das vom Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27. März 2017 geschilderte Geschehen (Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers bei heruntergehaltener Hand; Äußerung: „Jetzt ist Schluss“ und „Sie kleiner Wicht“) auf den 26. April 2016 und damit auf einen Zeitpunkt nach der Erstellung der Beurteilungen III und IV. Eine bereits in der Vergangenheit angelegte Voreingenommenheit kommt hierin zur Überzeugung des Gerichtes jedoch nicht zum Ausdruck. Abgesehen davon, wird durch erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen – hier auf die fehlende Bereitschaft des Klägers, ohne seine Bevollmächtigte mit Vorgesetzten dienstliche Abläufe zu besprechen – grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten, einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung, erfüllen. Für Letzteres besteht – wie schon bei dem Einwand der Befangenheit des Herrn J. – kein Anhalt, insbesondere nicht in den Beurteilungen, was aber für die Feststellung der Befangenheit vom Standpunkt eines objektiven Dritten erforderlich wäre. Vielmehr hat die Zweitbeurteilerin die von der Erstbeurteilerin, Frau G., deren Befangenheit der Kläger schon nicht substantiiert behauptet, erstellten Beurteilungen III und IV nicht zum Nachteil des Klägers abgeändert, sondern vollständig mitgetragen. Darüber hinaus hat der Kläger erstmals mit an den Beklagten gerichtetem Schriftsatz vom 17. Januar 2017 zu dem Geschehen vom 26. April 2016 ausgeführt, obgleich im vorangegangenen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten (vgl. Beiakte A) die Art und Weise der Zusammenarbeit in der ZBS Gegenstand umfänglicher Ausführungen war. Dass die Zweitbeurteilerin die Abteilungsleiterin darum gebeten habe, den Kläger in einen anderen Bereich zu versetzen, was schlussendlich zu seiner Verwendung auf einem Dienstposten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in S. (vgl. Protokoll des Personalgespräches vom 27. Februar 2017 als Teil des Anlagenkonvoluts 21 der Antragsschrift vom 27. März 2017 zum Verfahren 5 B 200/17 MD) geführt hat, liegt zur Überzeugung des Gerichts in den Arbeitsergebnissen des Klägers in der ZBS begründet, die der Kläger als solche nicht bestreitet. 1.4. Soweit der Kläger darüber hinaus Beurteilungsmängel im Einzelnen rügt, vermag er auch hiermit nicht durchzudringen. Offenbleiben soll hier, ob der Kläger überhaupt förmlich Widerspruch hinsichtlich der Beurteilungen I bis IV eingelegt hat, mithin Mängel der Beurteilung überhaupt zu rügen berechtigt ist oder aber zwischenzeitlich insoweit Verwirkung eingetreten ist. Denn nach der Aktenlage hat er lediglich seine Dienstpflicht zur Bestätigung der Eröffnung der Beurteilung durch die Verweigerung seiner Unterschrift verletzt und im Verfahren der Verlängerung der Probezeit bzw. seiner Entlassung inhaltliche Ausführungen zur mangelnden Rechtmäßigkeit der Beurteilungen gemacht. Wie bereits unter 1.2.4. dargestellt, ist für die Feststellung der mangelnden Bewährung in der Probezeit nicht die Rechtmäßigkeit der verwerteten dienstlichen Beurteilungen für diese Zeit (als solche) maßgebend, sondern die Richtigkeit der darin etwa mitgeteilten Tatsachen und die sachliche Fehlerfreiheit der darauf gestützten Wertungen. Der Dienstherr kann sich für die Bewährungsfeststellung auf die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen stützen, er muss dies aber nicht tun. Er ist an dienstliche Beurteilungen auch nicht gebunden, sondern vielmehr zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung über die Bewährungsfeststellung verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 – 2 C 23/87 –, juris Rn. 14). Dazu kann er einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und -beobachtungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden oder miteinander verbinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 1990 – 2 B 46/90 –, juris, Rn. 19 m. w. N.). Die Einwendungen des Klägers sind nicht geeignet, die Richtigkeit der den Beurteilungen zugrunde gelegten Tatsachen in Frage zu stellen. Soweit der Kläger hinsichtlich der Beurteilung II darauf verweist, dass es an jeglicher Begründung fehle, weshalb der Erstbeurteiler bei verschiedenen Einzelmerkmalen von dem besseren Beurteilungsbeitrag der unmittelbaren Vorgesetzten Frau W. – Dezernentin 13.3 (BSC) – (vgl. Beiakte E) abgewichen sei, stellt dies die Richtigkeit des der Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltes, der zum einen die Tätigkeit im Bereich Haushalt und zum anderen im BSC erfasst, als solches nicht in Frage. Ungeachtet dessen steht diesem Beurteilungsbeitrag der schlechtere Beurteilungsbeitrag des Dezernenten 13.1, Herrn S., für den Zeitraum der Sachbearbeitertätigkeit „Haushalt“ gegenüber (vgl. Beiakte E), dessen Leistungsurteil nur auf D („entspricht den Leistungsanforderungen im Wesentlichen“) und dessen Befähigungsurteil auf C lautet. Zum anderen bringt der Beurteiler auch zum Ausdruck, dass der Kläger die an ihn gestellten Anforderungen in jeder Hinsicht nur bezogen auf Teilbereiche erfülle und eine Verfestigung erst im Jahr 2015 eingetreten sei. Selbst im Beurteilungsbeitrag der Dezernentin 13.3 wird in der Begründung der Gesamtbewertung des Leistungsurteils mitgeteilt, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen (nur) im zunehmenden Maße den Leistungsanforderungen entsprächen. Allein der Umstand, dass das Organisationsvermögen des Klägers in der Beurteilung II mit D schlechter gegenüber der Beurteilung I bewertet worden sei, obgleich nach der verbalen Begründung eine positive Tendenz zu erkennen gewesen sei, führt – entgegen der Annahme des Klägers – nicht dazu, der Entlassungsverfügung die Grundlage zu entziehen. Das Gleiche gilt, soweit der Beurteilungsbeitrag der Dezernentin 13.3 nur den Zeitraum vom 7. April 2014 bis zu einem unbekannten Datum im Januar 2015 abdeckt, obwohl der Beurteilungszeitraum am 11. März 2015 endet und der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt die Tätigkeit als Sachbearbeiter „Beschaffung BSC“ wahrgenommen hat. Die vom Kläger als unzulässig erachtete Beurteilungslücke zwischen den Beurteilungen II und III (12. März 2015 bis 30. April 2015) führt ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Zwar ist die Angabe des Beurteilungszeitraumes fehlerhaft. Einer Berücksichtigung eines etwaigen Beurteilungsbeitrages für die noch siebenwöchige Tätigkeit des Klägers im BSC bedurfte es jedoch nicht, da ein Unterstellungsverhältnis von weniger als sechs Monaten vorlag (vgl. Nr. 3.2.3. i. V. m. Nr. 11.4 BRL MI), weshalb für die Beurteilung III über diesen Zeitraum auch kein Beurteilungsbeitrag hätte erstellt werden müssen, mithin dieser Zeitraum innerhalb eines Beurteilungszeitraums unbedeutend ist. Außerdem trägt der Kläger schon nicht vor, in diesem Zeitraum Steigerungen in Bezug auf seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erbracht zu haben und entsprechend darlegen zu können. Ob zwischen der Bewertung des Einzelmerkmals 2.1 (Arbeitsumfang) mit G („entspricht nicht den Leistungsanforderungen“) und der verbalen Begründung in der Beurteilung III ein Widerspruch besteht, kann letztlich dahinstehen. Denn der Kläger trägt schließlich auch vor, dass es zwar gerechtfertigt sei, eine schlechtere Bewertung als D vorzunehmen, die verbale Begründung jedoch nicht erkennen lasse, ob das nicht erreichte durchschnittliche Arbeitspensum generell im Wesentlichen entsprechend (E) oder mit Einschränkungen (F) einzuschätzen sei. Das im vierten Erprobungsjahr erneut gezeigte Arbeitspensum, egal ob dieses nach der verbalen Begründung mit E, F oder G zu bewerten wäre, offenbart Mängel, die bereits Zweifel an der Eignung für die wechselnden Anforderungen an die Laufbahn wecken. Soweit der Kläger daraufhin meint, dass nach diesen Ausführungen eine Bewertung seiner Leistung mit E gerechtfertigt sei, setzt er seine eigene Bewertung in nicht zulässiger Weise an die – nicht zu beanstandende – Bewertung durch die zuständigen Beurteiler. Im Übrigen kann – entgegen den Ausführungen des Klägers – eine Bewertung mit E Mängel an der Bewährung offenbaren, da eine Leistung, die mit E bewertet wurde, den Leistungsanforderungen (nur) im Wesentlichen und damit nicht den durchschnittlichen Anforderungen entspricht. Außerdem können nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung auch Mängel bezüglich eines Einzelmerkmals Zweifel an der Feststellung der Bewährung des Beamten wecken, vor allem, da kein Ausgleich mit besser bewerteten Einzelmerkmalen vorgesehen ist. Der hinsichtlich der Beurteilung III erhobene Einwand des Klägers, dass seine Leistung durch die Erstbeurteilerin, Frau G., bis zur festen Zuweisung von Nummernkreisen Ende Oktober 2015 habe schlecht kontrolliert und beurteilt werden können, greift nicht. Weder ist hiermit verknüpft, dass die Leistung überhaupt nicht beurteilt werden konnte, noch setzt sich der Kläger inhaltlich mit der dienstlichen Stellungnahme der Erstbeurteilerin vom 25. Januar 2017 (als Teil des Anlagenkonvoluts 21 der Antragsschrift vom 27. März 2017 im Verfahren 5 B 200/17 MD) auseinander, wonach die Feststellung von Fehlern in Arbeitsergebnissen sehr wohl, wenn auch zeitversetzt, erfolgt ist. Soweit der Kläger lediglich die Urheberschaft der Stellungnahme anzweifelt, hat er damit keinen Erfolg, da auf der Stellungnahme Frau W. und Frau G. als Bearbeiterinnen (sowohl im Kopf als auch am Ende des Schreibens) angegeben sind und beide es unterzeichnet haben. Entgegen den Ausführungen des Klägers soll diese Stellungnahme die Beurteilung auch nicht heilen, sondern diese wird lediglich vom Gericht insoweit herangezogen als darin deutlich wird, dass die Beurteiler auch schon vor der festen Zuweisung von Nummernkreisen an den Kläger in der Lage waren, die Leistung des Klägers ausreichend zu beurteilen. Welche Zielstellung der Kläger mit seinem durch die eidesstattlichen Versicherung vom 27. März 2016 begründeten Vortrag verfolgt, die Erstbeurteilerin, Frau G., habe bei der Eröffnung der Beurteilung III am 1./2. März 2016 geäußert, dass der Beurteilungszeitraum bis 27. Januar 2016 „festgelegt“ worden sei und alles was danach, insbesondere nach dem Gespräch beim Direktor am 2. Februar 2016 erfolgt sei, nicht mit eingeschlossen sei, wobei sie wörtlich geäußert haben soll „Was soll der Februar und März noch rausreißen?“, erschließt sich der Kammer schon nicht. Falls der Kläger damit zum Ausdruck bringen will, dass seine in den Monaten Februar und März erbrachten Leistungen Eingang in diese Beurteilung hätten finden müssen, geht der Einwand fehl. Denn indem diese beiden Monate in die darauffolgende Beurteilung IV Eingang gefunden haben, ist der Kläger insofern nicht beschwert. Sollte der Kläger damit aber auch die Unvoreingenommenheit der Beurteilerin, Frau G., zu rügen beabsichtigen, hat die Beurteilerin zeitlich dem Beurteilungszeitraum nachfolgende Sachverhalte zu Recht in der Beurteilung III unberücksichtigt gelassen. Abgesehen davon war der Kläger fast den gesamten Februar urlaubsbedingt abwesend, was der Beurteilerin im Zeitpunkt der Eröffnung bekannt war. Zum anderen werden die vielfältigen Mängel der Arbeitsweise des Klägers auch für die Monate Februar/März 2016 in Anlage 12 der Entlassungsverfügung dokumentiert, auf die vorstehend bereits eingegangen wurde. Soweit der Kläger meint, dass die Zweitbeurteilerin bei den Einzelmerkmalen 2.1 bis 2.3 (Arbeitsumfang, termingerechtes Arbeiten und Belastbarkeit) der Beurteilungen III und IV vom falschen Maßstab ausgegangen sei, weil sie den Kläger mit anderen Mitarbeitern des Dezernates verglichen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Ihre Äußerung während des Personalgespräches am 2. Februar 2016, dass die Belastung durch zwei fehlende Sachbearbeiter und zehn fehlende Stellen durch die anderen Mitarbeiter, die den Besoldungsgruppen A 9/A 10 bzw. der vergleichbaren Entgeltgruppe 9 angehören (vgl. dienstliche Stellungnahme vom 25. Januar 2017 als Teil des Anlagenkonvoluts 21 der Antragsschrift vom 27. März 2017 im Verfahren 5 B 200/17 MD), abgefangen würde, nicht jedoch durch den Kläger, führt nicht etwa zu der Annahme, der Kläger sei nicht an seinem statusrechtlichem Amt gemessen worden. Darüber hinaus schließt ein Personalengpass eine Erprobung nicht aus, da der Dienstherr zur Bereithaltung eines „regulären Rahmens“ nicht verpflichtet ist. Der dienstliche Belang, den ordnungsgemäßen und reibungslosen Dienstbetrieb zu sichern, ist in der Lage, die konkrete Verwendung eines Probebeamten zu lenken. Zwar sind erhöhte Pensen/Belastungen bei der Beurteilung einzubeziehen. Dass die Beurteilerinnen Frau G. und Frau W. dies nicht getan hätten, ist für das Gericht weder ersichtlich, noch wird Entsprechendes vom Kläger hinreichend substantiiert. Soweit (allein) die verbale Begründung des Einzelmerkmals Initiative (3.3) in der Beurteilung IV einen Aufschluss darüber geben soll, dass die Beurteilerinnen Frau G. und Frau W. den Kläger bei der Bewertung seiner Initiative nicht am Statusamt, sondern am Team gemessen haben, so kann dies schlussendlich vor dem Hintergrund der dokumentierten defizitären Leistung des Klägers im Dezernat ZBS (vgl. Anlage 12 der Entlassungsverfügung) dahinstehen (vgl. hierzu im Einzelnen unter 1.2.4.). Dass in der Beurteilung IV schließlich das Merkmal 2.3 nicht begründet sein soll, entspricht bereits nicht den Tatsachen, da die Begründung zusammenfassend unter dem Punkt „2.1-2.3“ erfolgte. Soweit der Kläger meint, dass aber das Einzelmerkmal "Belastbarkeit" in den diesbezüglichen zwei Sätzen nicht begründet worden sei, geht sein Einwand fehl. Denn auch in den vorliegenden zwei Sätzen kommt eine Begründung der Bewertung zur Belastbarkeit des Klägers zumindest im Ansatz zum Ausdruck, die sich gerade aus dem termingerechten (Ab-)arbeiten (Einzelmerkmal 2.2) des bestehenden Arbeitsumfangs (Einzelmerkmal 2.1) ergibt. Die Entlassungskompetenz des Beklagten ist auch nicht durch Zeitablauf verwirkt. Der Dienstherr darf grundsätzlich noch nach Ende der Probezeit über die Bewährung des Beamten auf Probe und gegebenenfalls seine Entlassung entscheiden. Er muss diese Entscheidung allerdings aus Gründen der Fürsorge alsbald, d. h. unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Ablauf der Probezeit treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 –, juris Rn. 12). Für ein schuldhaftes Zögern ist vorliegend nichts erkennbar. Der Beklagte hat den Kläger mit Anhörungsschreiben vom 11. April 2016 von der beabsichtigten Entlassung in Kenntnis gesetzt und ihm bis zum 12. Mai 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon der Kläger mit Schreiben seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2016 Gebrauch gemacht hat. Die erhobenen vielfältigen Einwendungen sind sodann vom Beklagten zur notwendigen abschließenden Klärung des Sachverhaltes an die jeweiligen Beurteiler mit der Bitte um Stellungnahme weitergereicht worden, sodass ab August 2016 der Personalrat beteiligt werden konnte. Der Polizeihauptpersonalrat stimmte der beabsichtigten Entlassung in seiner Sitzung am 28. September 2016 nicht zu, sodass es der Befassung der Einigungsstelle bedurfte. In deren Sitzung am 21. November 2016 wurde mit Stimmenmehrheit der Beschluss gefasst, die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu empfehlen. Aufgrund der gesetzlichen Frist des § 34 Abs. 3 Nr. 3 LBG LSA war sodann eine fristgemäße Entlassung des Klägers sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres, mithin zum 31. Dezember 2016 nicht mehr möglich, sodass die Entlassung nur zum 31. März 2017 verfügt werden konnte. Der Kläger beschränkt sich darauf, den Zeitablauf von fast einem Jahr zu rügen, ohne die Umstände des hier zu beurteilenden konkreten Einzelfalles in den Blick zu nehmen. Gerade diese in Verbindung mit der seit dem 11. April 2016 bestehenden Kenntnis des Klägers von der Entlassungsabsicht des Beklagten führt dazu, von einer Entlassung ohne schuldhaftes Zögern auszugehen. Die erforderliche Entscheidungsreife hat das Verfahren erst aufgrund der Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten und Beurteiler, die seit dem Sommer 2016 vorliegen und den Sachverhalt für den Beklagten abschließend bilden, erlangt, sodass zunächst dieser Zeitpunkt die Zäsur bildet. Zum anderen war der Entlassungszeitpunkt (31. März 2017) an durch gesetzliche Normen vorgegebenen Verfahrensschritten (Beteiligung Personalrat, Einigungsstelle) und Fristen orientiert. Dass der Beklagte die an den Ablauf der (vierjährigen) Probezeit anschließende weitere Tätigkeit des Klägers von fast einem Jahr im Dezernat 14 in S. nicht berücksichtigt hat, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Feststellung der Nichtbewährung des Klägers in der Entlassungsverfügung. Der Ablauf der Probezeit – hier am 11. April 2016 – bewirkt die zeitliche Zäsur für den zu berücksichtigenden Sachverhalt. Die vom Kläger in Bezug genommene rechtliche Bewertung im Urteil des hiesigen Verwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2003 (Az. 9 A 341/03 MD, juris) ist auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar. Die 9. Kammer des Gerichts ist in diesem anderen Verfahren davon ausgegangen, dass ein Dienstherr regelmäßig die ihm von Gesetzes wegen für die Bewährungsfeststellung eingeräumte Einschätzungsprärogative dann verletzt, wenn er einen Beamten auf Probe über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren nach Feststellung des der Entlassung schließlich zugrunde gelegten Sachverhaltes fortbeschäftigt und die Dienstausübung des Beamten in dieser Zeit keinerlei Anlass zur Beanstandung gibt. Diese Voraussetzungen werden im vorliegenden Fall schon nicht erfüllt. Wie unter dem vorstehenden Absatz ausgeführt, rechtfertigen die Umstände des konkreten Einzelfalles neben der bestehenden Kenntnis des Klägers von der Entlassungsabsicht des Beklagten den zu konstatierenden Zeitablauf von neun Monaten (Juli 2016 [Entscheidungsreife] bis 31. März 2017 [Entlassungszeitpunkt]). Tatsächlich ist der Kläger aufgrund längeren Krankenstandes (ab April 2016) erst seit dem 11. Juli 2016 im Dezernat 14 in S. tätig gewesen, wobei aufgrund des unter der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellten Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte mit Verfügung vom 6. März 2017 bereits deutlich vor dem 31. März 2017 seine Tätigkeit endete. Damit ist der Kläger nach Feststellung des der Entlassung zugrunde gelegten Sachverhaltes nur siebeneinhalb Monate und nicht etwa ein Jahr tatsächlich tätig gewesen. Abgesehen davon ist der Kläger im Dezernat 14 in S. ausschließlich mit Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, befasst worden (vgl. Protokoll des Personalgespräches vom 27. Februar 2017 als Teil des Anlagenkonvoluts 21 der Antragsschrift vom 27. März 2017 im Verfahren 5 B 200/17 MD), sodass schon nicht ersichtlich ist, wie Bewährungszweifel in Bezug auf sein statusrechtliches Amt (Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt) hätten ausgeräumt werden können. Auf etwaige Einschätzungen seiner dienstlichen Vorgesetzten zu dieser Zeit kam es somit nicht an. Für eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates bzw. der Einigungs-stelle besteht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kein Anhalt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine (erneute) Verlängerung der Probezeit. Zwar kann die Probezeit gemäß §§ 20 Abs. 4 LBG LSA, 8 LVO LSA bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Liegen jedoch die Voraussetzungen für die Entlassung wegen mangelnder Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG vor, verbleibt dem Dienstherrn kein Ermessen. Denn die Feststellung der Nichtbewährung stellt – ungeachtet des in § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG enthaltenden Wortes „können“ – bereits das Ergebnis einer Interessenabwägung dar, sodass für die Berücksichtigung weiterer Umstände kein Raum ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35/88 –, juris Rn. 23). Eine Verlängerung der Probezeit kommt damit nur in Betracht, wenn die abgeleistete Probezeit eine sichere Einschätzung der (Nicht-)Bewährung noch nicht zulässt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine von dem Beklagten verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der Kläger wurde am 31. März 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor ernannt. Mit Schreiben vom 12. April 2012 wurde der Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen und für die Dauer eines Monats an den Beklagten mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet. Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 wurde der Kläger zum Beklagten versetzt. Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 übertrug der Beklagte dem Kläger rückwirkend zum 12. Mai 2012 den Dienstposten als Sachbearbeiter Beschaffung in der Abteilung 1, Dezernat 13. Unter dem 8. November 2013 beurteilte der Dezernatsleiter 13, Herr J., den Kläger im Beurteilungszeitraum vom 12. April 2012 bis 11. Oktober 2013 in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung mit einem E („entspricht den Leistungsanforderungen im Wesentlichen“) und in der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung mit einem C („befähigt“) (im Folgenden: Beurteilung I). Die Beurteilung stellt ausschließlich auf seine Tätigkeit als Sachbearbeiter Beschaffung ab und wurde dem Kläger am 3. April 2014 eröffnet. Der Kläger war mit der Beurteilung nicht einverstanden und unterschrieb diese nicht. Seit dem 1. August 2013 wurde der Kläger auf dem Dienstposten als Sachbearbeiter Haushalt im Dezernat 13.1 – Haushalt/Liegenschaften – verwendet und entsprechend umgesetzt. Aus dringenden dienstlichen Gründen setzte der Beklagte den Kläger seit dem 7. April 2014 im Dezernat 13.3 – Bekleidungsservicecenter (BSC) – zur personellen Unterstützung ein. Auf Anfrage des Dezernatsleiters J. teilte die Sachgebietsleiterin des BSC, Frau W., mit E-Mail vom 12. Januar 2015 mit, dass aus ihrer Sicht einer Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nichts entgegenstehe. Unter dem 9. April 2015 beurteilte der Dezernatsleiter J. den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 12. Oktober 2013 bis 11. März 2015 in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung mit einem D („entspricht den Leistungsanforderungen in jeder Hinsicht“) und in der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung mit einem C (im Folgenden: Beurteilung II). Der Beurteilung lag u. a. ein Beurteilungsbeitrag der Sachgebietsleiterin des BSC zugrunde, der für den Zeitraum vom 7. April 2014 bis zu einem unbekannten Datum im Januar 2015 erstellt worden war und ebenfalls auf D/C lautet. Mit Bescheid vom 10. April 2015 verlängerte der Beklagte die Probezeit des Klägers über den 11. April 2015 hinaus um ein Jahr. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2015 Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 A 565/15 MD. Den diesbezüglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies das Gericht mit Beschluss vom 4. August 2015 zurück (5 B 265/15 MD). Das Hauptsacheverfahren wurde nach Rücknahme der Klage durch den Kläger mit Beschluss vom 06.10.2017 eingestellt. Mit Wirkung vom 1. Mai 2015 setzte der Beklagte den Kläger in die Zentrale Bußgeldstelle (ZBS) um und übertrug ihm die Aufgaben eines Sachbearbeiters "Besondere Bußgeldsachen" im Dezernat 32. Mit dienstlicher Beurteilung vom 3. Februar 2016 beurteilte die Dezernatsleiterin G. als Erstbeurteilerin den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2015 bis 27. Januar 2016 in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung mit einem E und in der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung mit einem D („weniger befähigt“) (im Folgenden: Beurteilung III). Im Verwendungsvorschlag wird ausgeführt, dass trotz umfangreicher Einarbeitung der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt für diese Arbeitsaufgabe nicht befähigt und geeignet sei. Für den Fall der Notwendigkeit der weiteren Erprobung könne diese gegebenenfalls in der ZBS erfolgen. Zuletzt wurde der Kläger mit dienstlicher Beurteilung vom 11. April 2016 für den Beurteilungszeitraum vom 28. Januar 2016 bis 11. April 2016 erneut mit E/D durch die Erst-beurteilerin G. beurteilt (im Folgenden: Beurteilung IV). Seit dem 11. Juli 2016 wurde der Kläger im Dezernat 14 in Schönebeck verwendet. Mit Schreiben vom 11. April 2016 hörte der Beklagte den Kläger zu seiner Absicht an, ihn wegen Nichtbewährung in der Probezeit aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben seiner früheren Prozessbevollmächtigten unter dem 9. Mai 2016 Stellung. Mit Schreiben vom 10. August 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, an seiner Absicht festzuhalten und den Personalrat um Zustimmung zu bitten. Der Polizeihauptpersonalrat stimmte der beabsichtigten Entlassung in seiner Sitzung am 28. September 2016 nicht zu. Das Ministerium für Inneres und Sport (MI) teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 mit, dass die Einigungsstelle in ihrer Sitzung am 21. November 2016 mit Stimmenmehrheit den Beschluss gefasst habe, die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu empfehlen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 gab der Beklagte dem Kläger erneut Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Entlassung zu äußern. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 nahm der Kläger Stellung. Der Beklagte entließ den Kläger mit Verfügung vom 6. Februar 2016 (offenkundig 2017) wegen Nichtbewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 31. März 2017 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dagegen erhob der Kläger unter dem 22. Februar 2017 Widerspruch. Unter dem 6. März 2017 verfügte der Beklagte gegenüber dem Kläger das Verbot zum Führen der Dienstgeschäfte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Gegen diese Verfügung hat der Kläger am 14. März 2017 Widerspruch erhoben, der noch nicht beschieden wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung vom 6. Februar 2016 als unbegründet zurück. Der Kläger hat hiergegen am 16. Mai 2017 Klage erhoben. Bereits am 27. März 2017 hat der Kläger wegen der unter der sofortigen Vollziehung angeordneten Entlassungsverfügung um vorläufigen Rechtsschutz beim hiesigen Verwaltungsgericht nachgesucht. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die Entlassungsverfügung rechtswidrig sei, weil die der Entlassungsverfügung zugrunde liegenden Beurteilungen keine tragfähige Grundlage für eine Bewährungsentscheidung seien. Der Beurteilungsmaßstab sei bei sämtlichen Beurteilungen nicht eingehalten worden. Bei der Bewertung der Einzelmerkmale sowie bei der Bildung der Gesamtbewertung/-einschätzung sei ein Maßstab anzulegen, der allgemein für Beamte des gleichen statusrechtlichen Amtes oder vergleichbarer Beschäftigter gelte. Bei den vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten handele es sich um höherwertige Dienstposten. Der Kläger sei nicht aus seinem statusrechtlichen Amt (A 9), sondern nach A 11 bzw. A 10 beurteilt worden. Der Beklagte habe mitgeteilt, dass er überhaupt nicht über Solldienstposten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, verfüge, sodass eine ordnungsgemäße Durchführung einer Probezeit für einen Beamten dieser Laufbahngruppe und dieses Einstiegsamtes nicht möglich sei. Eine nicht amtsangemessene Beschäftigung löse einen erhöhten Begründungsbedarf in der Beurteilung aus. In den Beurteilungen I - IV sei dem nicht Rechnung getragen worden. Zudem sei eine Probezeitbeurteilung nach §§ 6 Abs. 1, 7 S. 2 LVO LSA zu erstellen. Hier sei die Einschätzung in Bezug auf den einzelnen Dienstposten und unabhängig davon erfolgt, welche Anforderungen an das Amt und die Laufbahn gestellt werden. Der Erstbeurteiler bei der Beurteilung I, Herr J., sei befangen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er nicht willens gewesen sei, den Kläger sachlich und gerecht zu beurteilen, was eine eidesstattliche Versicherung des Klägers belege. Bei der Beurteilung II fehle es an der Begründung, weshalb der Erstbeurteiler bei verschiedenen Einzelmerkmalen von dem besseren Beurteilungsbeitrag der Frau W. abgewichen sei. Das Nachschieben von Gründen in der Entlassungsverfügung sei nicht ausreichend. Zudem sei der Beurteilungszeitraum im Beitrag der Frau W. zu kurz bemessen, so dass keine ordnungsgemäße Einschätzung habe erfolgen können. Es bestehe eine unzulässige Beurteilungslücke von mehr als sieben Wochen. Die Beurteilung II ende am 11. März 2015, der Beurteilungszeitraum der Beurteilung III beginne erst am 1. Mai 2015. Auch die Beurteilung III sei fehlerhaft. Es bestehe eine Widersprüchlichkeit zwischen der Bewertung des Einzelmerkmals 2.1 (Arbeitsumfang) mit G und der verbalen Begründung. Die Beurteiler hätten allein auf den wahrgenommenen Dienstposten abgestellt, das Statusamt sei ohne Bedeutung gewesen. Die Erstbeurteilerin habe nach eigener Aussage eine fachliche Einschätzung nicht vornehmen können, da Fehler nicht unmittelbar, sondern erst nach einer gewissen Zeit auffallen würden. Gegenüber dem Kläger habe die Erstbeurteilerin geäußert: „Was soll Februar und März noch rausreißen.“ Nach ihrem „Bauchgefühl“ solle sich der Kläger darauf einstellen, dass die Probezeit nochmals verlängert werde und ihm noch einmal die Möglichkeit gegeben werde, sich zu beweisen. Auch die Zweitbeurteilerin, Frau W., sei aufgrund ihrer Voreingenommenheit nicht befugt gewesen, die Beurteilung zu erstellen. Dies belege eine eidesstattliche Versicherung des Klägers über ein Geschehen am 26. April 2016. Zudem habe die Zweitbeurteilerin die Abteilungsleiterin gebeten, den Kläger in einem anderen Bereich einzusetzen. Dass das Geschehen vom 26. April 2016 außerhalb des Beurteilungszeitraumes liege, sei unbeachtlich, wenn das spätere Verhalten des Beurteilers Rückschlüsse auf den Beurteilungszeitraum zulasse. Zudem sei die Zweitbeurteilerin in Bezug auf die Merkmale 2.1, 2.2 und 2.3 vom falschen Maßstab ausgegangen, da sie den Kläger mit den anderen Beschäftigten im Dezernat verglichen habe, die die Belastung durch zehn fehlende Stellen und zwei fehlende Sachbearbeiter abfangen würden. Ein Bereich, in dem es offensichtlich erhebliche Personalengpässe gebe, sei nicht geeignet, einen Probezeitbeamten zu beschäftigen. Schon aus Fürsorgegesichtspunkten habe der Dienstherr dafür zu sorgen, dass die Erprobung im regulären Rahmen erfolge. Auch die Beurteilung IV sei rechtswidrig. Auf die vorstehenden Ausführungen zu den Beurteilungen I - III werde verwiesen. Hinzu komme, dass eine verbale Begründung für das Einzelmerkmal Belastbarkeit (2.3) fehle. Die verbale Begründung zeige erneut, dass ein „Teamvergleich“ angestellt worden sei, erneut habe damit das Statusamt und ein Vergleich mit Kollegen, die mehr oder weniger zufällig ein Team bilden würden, und nicht das Statusamt eine Rolle gespielt. Erneut seien die Bewertungen des Denk-, Beurteilungs- und Organisationsvermögens nicht nachvollziehbar begründet worden. Der Zeitablauf zwischen der letzten Beurteilung des Klägers, der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung und dem Erlass der Entlassungsverfügung vom 6. Februar 2017 mit Wirkung zum 31. März 2017 sei nicht tolerabel, sodass die Entlassungskompetenz des Beklagten erloschen sei. Unzulässiger Weise sei auch die anschließende Tätigkeit von fast einem Jahr nicht berücksichtigt worden. Seine Weiterbeschäftigung sei eine vom Dienstherrn eröffnete Möglichkeit zur Bewährung. Beschäftige der Dienstherr einen Beamten auf Probe über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren nach Feststellung des der Entlassung schließlich zugrunde gelegten Sachverhaltes fort und sei die Dienstführung in dieser Zeit nicht zu beanstanden, so überschreite der Dienstherr die ihm eingeräumte Einschätzungsprärogative. Seine Tätigkeit im Dezernat 14 am Standort Schönebeck, die der Kläger seit 11. Juli 2016 wahrgenommen habe, belege seine Bewährung. Auch seien der Personalrat und die Einigungsstelle nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, weil sie fälschlicherweise von rechtmäßigen Beurteilungen ausgegangen seien. Der Beklagte verteidigte seine Verfügung. Mit Beschluss vom 14. August 2017 wurde der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 16. Mai 2017 gegen die Entlassungsverfügung vom 6. Februar 2017 abgelehnt. Im Klageverfahren wiederholt der Kläger nunmehr sein Vorbringen aus dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Überdies meint der Kläger, dass im Beschluss nicht beachtet worden sei, dass eine nicht amtsangemessene Beschäftigung, die vorgelegen habe, einen erhöhten Begründungsbedarf in der Beurteilung auslöse. Außerdem führe die behauptete Tatsache, dass in den Beurteilungen auf die Arbeitsaufgabe und nicht auf das Statusamt abgestellt worden sei, dazu, dass die Beurteilungen – entgegen den Ausführungen im Beschluss – nicht Grundlage der Bewährungsfeststellung sein dürften. Zudem fehle der in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehene Bewährungsvermerk, wie der Beschluss ebenfalls einräume, der auch nicht entbehrlich sei. Als Sachbearbeiter "Beschaffung" habe der Kläger entgegen der Behauptung des Beklagten nicht nur einen Teil der Aufgaben zugewiesen bekommen. Denn soweit Aufgaben nicht angefallen seien, stehe dies der Höherwertigkeit der Tätigkeit des Klägers nicht entgegen. Unabhängig davon fiel die Informationsgewinnung, die Verhandlung mit den Bietern (außer bei größeren Rahmenverträgen), die Erstellung von Wirtschaftlichkeitsprognosen und die eigenverantwortliche Auftragserteilung in den Aufgabenbereich des Klägers. Dass der Kläger bei der Bearbeitung von Leistungsstörungen ausweislich der Beurteilung I nur vorbereitend tätig gewesen sei, sei auf diesem Dienstposten immer so. Für den Dienstposten des Sachbearbeiters "Haushalt" könne es nicht Aufgabe des Klägers sein dazulegen, dass er die Tätigkeiten dieses Dienstpostens, der nach A 10 bewertet sei, auch alle wahrgenommen habe. Aber er habe alle Aufgaben des Dienstpostens wahrgenommen. Der Höherwertigkeit des Dienstpostens stehe auch nicht entgegen, dass ausweislich des in der Beiakte B zum Verfahren 5 A 565/15 MD befindlichen Vermerks des unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn S., vom 31. Januar 2015 (dort S. 18) festgestellt worden sei, dass der Kläger wegen der mit der Wahrnehmung des Dienstpostens Sachbearbeiter "Beschaffung" verbundenen großen Schwierigkeiten auf einen "einfacheren" Dienstposten umgesetzt werden sollte, wonach er vom vorbezeichneten Aufgabenspektrum nur die Angebotseröffnungen und einige wenige Vorgänge seines vormaligen Beschaffungsarbeitsplatzes bearbeitet habe. Denn das für den Kläger eingeschränkte Aufgabenspektrum treffe schon nicht zu. Zudem habe der Kläger nicht nur Kleinstbeschaffung für das TPA getätigt, sondern Beschaffungen im sechsstelligen Bereich. Die Höherwertigkeit des Dienstpostens gelte ebenso für den im BSC, wobei auf die zuvor dargelegten Ausführungen verwiesen werde. Außerdem stimme der Beschluss dem Vorbringen des Klägers insoweit zu, als der Dienstposten des Sachbearbeiters "Besondere Bußgeldsachen" eine Wertigkeit nach A 10 aufgewiesen habe und dies in den Beurteilungen III und IV nicht hinreichend zum Ausdruck komme. In diesem Zusammenhang könne auch nicht auf die der Entlassungsverfügung beigefügte Anlage 12 abgestellt werden, da es sich dabei um eine nachträglich abgegebene gemeinsame Stellungnahme von Erst- und Zweitbeurteiler zu einem engen Zeitabschnitt handele. Die darin behaupteten Daten und Vorkommnisse werden mit Nichtwissen bestritten. Einzelne weitere in der Anlage behauptete Tatsachenbehauptungen werden ausdrücklich bestritten. Im Übrigen sei nicht belegt, dass der Kläger einen mit den übrigen Sachbearbeitern vergleichbaren Arbeitsumfang angeblich nicht zu bewältigen hatte. Auch dass dem Kläger erst zu einem bestimmten Zeitpunkt feste Nummernkreise zugewiesen worden seien und er vorher nur konkret zugewiesene Aufgaben zu bearbeiten gehabt habe, könne für den Kläger nicht nachteilig gewertet werden. Außerdem sei der Kläger, mit Ausnahme des BSC, nicht ausreichend eingearbeitet worden. Des Weiteren komme es entgegen den Ausführungen im Beschluss auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilungen und nicht nur die Richtigkeit der darin mitgeteilten Tatsachen und die etwaige sachliche Fehlerhaftigkeit der darauf gestützten Wertungen an. Denn die insoweit angeführte Rechtsprechung beziehe sich nur auf formelle Fehler der Beurteilungen, wohingegen es vorliegend um materielle Fehler gehe. Zudem sei bei Voreingenommenheit des Herrn J. nicht ausreichend seine vom Kläger behauptete Drohung gewürdigt worden. Auch habe die dienstliche Stellungnahme des Herrn J. hierzu nicht gleiches Gewicht, wie die eidesstattliche Versicherung des Klägers. Außerdem seien nicht alle Waren bis zum maßgeblichen Kassenschluss des 12.12.2012 eingegangen. Überdies sei die klägerische Rüge der Befangenheit von Herrn S.in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. Außerdem habe die Beurteilungslücke geschlossen werden müssen, auch wenn es für diesen Zeitraum keines Beurteilungsbeitrages bedurft hätte, da dies nicht vergleichbar sei. Des Weiteren offenbare in der Beurteilung III eine nach der verbalen Begründung mögliche Bewertung der des Einzelmerkmals Arbeitsumfang mit E nicht Mängel, die bereits Zweifel an der Eignung für die wechselnden Anforderungen an die Laufbahn wecken; zumal lediglich ein Einzelmerkmal betroffen sei. Überdies sei der tatsächlich zu beurteilende Zeitraum ab Oktober 2015 für die Beurteilung III zu kurz. Eine nachträgliche Stellungnahme vermöge dies nicht zu heilen. Außerdem sei dem Kläger bei dieser Beurteilung die Möglichkeit genommen worden, dass seine im Februar und März erbrachten Leistungen berücksichtigt werden. Des Weiteren müsse das Gericht im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes feststellen, ob die diesbezüglichen Beurteiler erhöhte Pensen/Belastungen bei der Beurteilung einbezogen haben oder nicht und nicht etwa der Kläger. Außerdem sei die Zweitbeurteilerin der Beurteilung III, Frau W., entgegen den Ausführungen im Beschluss voreingenommen. Denn auf den Zeitpunkt der Handlung, die die Befangenheit zum Ausdruck bringt, komme es gerade nicht an. Des Weiteren sei die Begründung zu Merkmal 2.3 der Beurteilung IV nicht unter dem Punkt "2.1 - 2.3" zusammengefasst worden, da das Einzelmerkmal 2.3, also die Belastbarkeit, in den diesbezüglichen beiden Sätzen gerade nicht begründet werde. Der Kläger beantragt, die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 06.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem sie die streitgegenständliche Entlassungsverfügung verteidigt und meint überdies, dass der Kläger zu keiner Zeit höherwertige Aufgaben auf seinen Dienstposten als A 9 ausgeführt habe. Der Kläger habe nie einen Verhandlungsspielraum im vergaberechtlichen Sinne gehabt. Die weiteren Aufgaben, die der Kläger behauptet zugewiesen bekommen zu haben (z. B. Erstellung von Wirtschaftlichkeitsprognosen), stellten bloße Behauptungen dar, sodass der Beklagte sich insoweit nicht weiter damit auseinandersetzen und nur bestreiten könne. Weitere vom Kläger behauptete ausgeführte Tätigkeiten, wie die "eigenverantwortliche" Auftragserteilung, seien schon aufgrund des geltenden Vier-Augen-Prinzips ausgeschlossen. Bei der Bearbeitung von Gewährleistungsansprüchen sei der Kläger nur vorbereitend tätig gewesen, da er diese lediglich aktenkundig gemacht und nicht etwa gerichtlich geltend gemachte Gewährleistungsansprüche sachlich begleitet habe. Außerdem hat der Beklagte diverse Schriftstücke vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass die jeweiligen Dienstpostenübertragungen ausdrücklich amtsangemessen gewesen sein. Ein erhöhter Begründungsbedarf habe damit im Ergebnis für die Beurteilungen des Klägers nicht bestanden. Außerdem hat der Beklagte die Darlegungen in der Anlage 12 der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung erläutert. Darin komme zum Ausdruck, dass der Kläger wiederholt grundlegende Rechtsvorschriften (z. B. zur Verjährung) nicht verinnerlicht habe oder ihm Fehler bei der Bearbeitung unterlaufen und Defizite bei der Anzahl der zu bearbeitenden Verfahren aufgetreten seien. Dass der Kläger nunmehr behauptet, dass er in der ZBS nicht eingearbeitet worden sei, widerspreche seiner Erklärung im Personalgespräch vom 22.10.2015, über das der Beklagte ein Protokoll vorgelegt hat. Zudem habe der Kläger über den unvollständigen Wareneingang im Jahr 2012 bezüglich der behaupteten Drohung von Herrn J. am 27.03.2017 eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, da der vollständige Wareneingang im Jahr 2012 belegt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des Verfahrens und der Verfahren 5 B 265/15 MD, 5 A 565/15 MD und 5 A 200/17 MD sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.