Urteil
1 K 593/18.KS
VG Kassel 1. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2020:0120.1K593.18.KS.00
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Tenor
Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 8. Mai 2017 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 8. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie ist darauf gerichtet, dass der Beklagte selbst die dienstliche Beurteilung aufhebt, da die dienstliche Beurteilung als Maßnahme innerhalb des Beamtenverhältnisses als besonderes Gewaltverhältnis keinen Verwaltungsakt darstellt (std. Rspr. vgl. VG Kassel, Urteil vom 19. Februar 2018 - 1 K 2113/16.KS – m.w.N.). Das gem. § 54 Abs. 2 BeamtStG für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis - einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen - vorgeschriebene Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Widerspruchsbescheid erging nach Klageerhebung, der Kläger hat diesen dann in das Klageverfahren einbezogen. Der Klage fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsschutzinteresse deshalb, weil das Auswahlverfahren, für das die dienstliche Beurteilung erstellt wurde, inzwischen beendet ist. Damit hat die dienstliche Beurteilung vom 8. Mai 2017 zwar derzeit keine aktuelle Bedeutung für das berufliche Fortkommen des Klägers mehr, sie kann jedoch für zukünftige Auswahlverfahren von Relevanz sein, nämlich dann, wenn der Kläger und ggf. weitere Bewerber aktuell gleich gut beurteilt werden und deshalb auf die Ergebnisse früherer Beurteilungen zurückgegriffen wird. Dieser Umstand begründet nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Januar 2001 – 2 A 11320/00 –,juris) ein Interesse des Klägers an der Aufhebung der angegriffenen dienstlichen Beurteilung. Zulässigerweise hat der Kläger jedoch lediglich einen Antrag auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und nicht auch auf Erstellung einer neuen, rechtmäßigen dienstlichen Beurteilung gestellt. Für eine solche neu zu erstellende (Anlass-) Beurteilung würde dem Kläger nämlich das Rechtsschutzinteresse fehlen. Anders als bei Regelbeurteilungen, wo nach Aufhebung durch das Gericht regelmäßig eine neue Beurteilung erstellt werden muss, damit kein „beurteilungsfreier“ Zeitraum in der Personalakte verbleibt, bedarf es bei Anlassbeurteilungen keiner Neuerstellung durch den Dienstherrn. Dies würde für den Kläger weder gegenwärtig noch zukünftig irgendeinen Nutzen bringen. Gegenwärtig wird, da das Auswahlverfahren abgeschlossen ist, keine Anlassbeurteilung benötigt; für ein zukünftiges Auswahlverfahren darf sie nicht mehr herangezogen werden, weil sie nicht mehr die notwendige Aktualität (ein Jahr ab Ende des Beurteilungszeitraums, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris) aufweist. Es müsste also ohnehin eine neue dienstliche Beurteilung für den Kläger erstellt werden, so dass eine Verpflichtung des Beklagten für den Kläger keinen Vorteil bedeuten würde. Die Klage ist auch begründet. Die dienstliche Beurteilung vom 14. August 2018 in der Gestalt des sie bestätigenden Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn bei der Erstellung von Beurteilungen ist dem Dienstherrn bzw. dem jeweils für ihn handelnden Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbsteinschätzungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, Beschluss vom 17. März 1993 - 2 B 25.93 -, juris). Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Diese Anforderungen an dienstliche Beurteilungen trägt dem Verfassungsrecht Rechnung, und zwar gleichermaßen der Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 –, BVerwGE 157, 168-181). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 38.95 -, juris). Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Vorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356). Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens ist die vorliegend streitbefangene Regelbeurteilung rechtwidrig. Es liegen mehrere Verfahrensfehler vor; außerdem entspricht die dienstliche Beurteilung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht dem geltenden Recht. 1. Rechtswidrig ist die dienstliche Beurteilung zunächst deshalb, weil es an einer Aufgabenbeschreibung („Wesentlichste (sic!) Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum“) fehlt. Eine Aufgabenbeschreibung stellt einen wesentlichen Bestandteil der dienstlichen Beurteilung dar. Sie muss die im Beurteilungszeitraum ausgeübten wesentlichen Tätigkeiten enthalten, also die den Dienstposten prägenden Tätigkeiten sowie die Sonderaufgaben von besonderem Gewicht (vgl. VG Kassel, Urteil vom 01. Dezember 2011 – 1 K 1399/10 -, juris). Da die dienstliche Beurteilung statusamtsbezogen zu erstellen ist, hat die Aufgabenbeschreibung vor allem den Zweck, festzustellen, ob der betreffende Beamte Aufgaben wahrgenommen hat, die seinem Statusamt entsprochen haben, oder höherwertig bzw. geringerwertig waren. In den letztgenannten Fällen ist dies bei der Beurteilung zu berücksichtigen und führt zu einer Anhebung bzw. Absenkung der Einzelnoten und der Gesamtnote (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 23. April 2019 – 12 B 84/18 –; OVG Thüringen, Beschluss vom 18. März 2011 - 2 EO 471/09 -, beide zitiert nach juris). Vorliegend hat der Beklagte Bezug genommen auf eine Dienstpostenbeschreibung und -bewertung, die, so heißt es jedenfalls auf Seite 1 der Beurteilung, als Anlage beigefügt seien. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Existiert bereits eine detaillierte Aufgabenbeschreibung, so kann auf diese Bezug genommen werden, sofern die Bezugnahme eindeutig ist. Vorliegend ist dies jedoch nicht erfolgt: Weder wurde die Aufgabenbeschreibung der Beurteilung vom 8. Mai 2017 angefügt, noch lässt sie sich so konkret identifizieren, dass jedenfalls durch Einsicht in die Personalakte des Klägers herausgefunden werden könnte, welche Tätigkeiten der Kläger im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat. Dieser Mangel geht zu Lasten des Beklagten und führt dazu, dass die dienstliche Beurteilung schon aus diesem Grund rechtswidrig ist. 2. Nicht stichhaltig ist jedoch der in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand des Klägers, der die Auffassung vertritt, es hätte im Rahmen der Aufgabenbeschreibung auch seine Abordnung zum Regierungspräsidium (Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge), die vom 4. Januar 2016 bis 19. Februar 2016 stattgefunden hat, erwähnt und durch einen Beurteilungsbeitrag gewürdigt werden müssen. Nach Ziff. 5.4.3 der Beurteilungsrichtlinie sind Beurteilungsbeiträge nur bei einer Abordnung von mehr als sechs Monaten vorgesehen und werden dort auch nicht zwingend vorgeschrieben, sondern lediglich als „sinnvoll“ erachtet. Ob diese Regelung insoweit mit höherrangigem Recht, hier insbesondere dem Grundsatz der Notwendigkeit der lückenlosen Kenntnis des Beurteilers von den Leistungen des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102) vereinbar ist, als ein Beurteilungsbeitrag lediglich als „sinnvoll“ und nicht zwingend notwendig angesehen wird, kann hier dahingestellt bleiben, denn jedenfalls kann ein derart kurzer Zeitraum von sechs Wochen regelmäßig vernachlässigt werden, da er gegenüber dem gesamten Beurteilungszeitraum nicht nennenswert ins Gewicht fällt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 12. Juni 2018 – 5 A 320/17 -; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. März 2011 – 2 EO 471/09 -, beide zit. nach juris). 3. Ebenso stellt es keinen formellen Mangel der dienstlichen Beurteilung des Klägers dar, dass dem Erstbeurteiler die vorangegangene dienstliche Beurteilung ausgehändigt worden war und er damit Kenntnis vom vorherigen Leistungsstand des Klägers hatte. Weder macht dies den Erstbeurteiler voreingenommen, noch wird dadurch der Grundsatz verletzt, dass eine dienstliche Beurteilung stets unabhängig von der vorangehenden erstellt werden muss (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12. November 2015 – 3 B 14.2012 –, Rn. 23, juris). Eine Kenntnis der vorangegangenen Beurteilung ist vielmehr stets erforderlich, da bei einem wesentlichen Abweichen der aktuellen von der vorherigen Beurteilung der Beurteiler dies begründen muss. Sofern sich das Anforderungsprofil des von dem Beamten besetzten Dienstpostens nicht verändert hat, sind in nachvollziehbarer Weise die Umstände darzulegen, die sich seit der letzten Beurteilung geändert und die zu der abweichenden Überzeugungsbildung geführt haben, wenn eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 04. Mai 2018 - 1 L 346/18.KS -, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 1 L 835/13.KS -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 4 K 2146/11 -, alle zit. nach juris). Daher war es nicht nur unbedenklich, dass dem Erstbeurteiler die vorangegangene Beurteilung zur Verfügung gestellt wurde, sondern sogar zwingend notwendig. 4. Ein formeller Mangel liegt jedoch deshalb vor, weil der Erstbeurteiler bei der Abfassung der Beurteilung nicht hinreichend deutlich gemacht hat, aus welchen Erkenntnisquellen er seine Einschätzung der fachlichen Leistung des Klägers ableitet. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen oder auf andere Art und Weise sich Erkenntnisse über die Leistungen des Beamten zu verschaffen. Der Beurteiler darf von der Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen nicht deshalb absehen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 -, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn der Erstbeurteiler, Herr Y., konnte, da er erst seit dem 1. Mai 2016 die Funktion eines Abteilungsleiters, ausübte, die Leistungen des Klägers nicht für den kompletten Beurteilungszeitraum (1. August 2015 bis 28. Februar 2017) aus eigener Anschauung beurteilen. Regelmäßig werden in einem solchen Fall Beurteilungsbeiträge eingeholt, wie dies Ziffer 5.4.3 der Beurteilungsrichtlinie als „sinnvoll“ ansieht. Die zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung notwendigen Erkenntnisse müssen aber nicht notwendig auf diese Art und Weise gewonnen werden, sondern können sich auch aus Akten und sonstigen Schriftstücken sowie den sonstigen Wahrnehmungen - etwa aus Gesprächen mit sonstigen Bediensteten – oder aus dem unmittelbaren gemeinsamen Arbeitsumfeld von Beurteiler und Beurteiltem ergeben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris). Damit sind auch sog Beurteilungsvorschläge durch den unmittelbaren Vorgesetzten, wie sie die Beurteilungsrichtlinie in Ziffer 5.4.2 vorsieht, möglich und geboten. Sie können den ansonsten erforderlichen Beurteilungsbeitrag ersetzen. Ob vorliegend ein solcher Beurteilungsvorschlag eingeholt wurde, ist bereits fraglich. Jedenfalls findet er sich nicht in der Behördenakte, wenn auch der Erstbeurteiler Herr Y. gegenüber einem Herrn W. die Existenz eines Beurteilungsvorschlags bestätigt hat (Mail vom 14. Januar 2020). Darauf kommt es aber nicht an, denn, selbst wenn ein solcher Beurteilungsvorschlag vorgelegen hat, so ist er jedenfalls nicht hinreichend deutlich in die dienstliche Beurteilung vom 8. Mai 2017 eingearbeitet worden. Insoweit gilt nichts Anderes als bei Beurteilungsbeiträgen, wo nach der einhelligen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 2018 – 2 A 10/17 –, juris) in der dienstlichen Beurteilung dargelegt werden muss, wie aus einem Beurteilungsbeitrag die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern. Der Beurteiler ist aber, auch wenn er von dem Beurteilungsbeitrag nicht abweichen will, mindestens gehalten, den Inhalt des Beurteilungsbeitrags wertend nachzuvollziehen und ihn erforderlichenfalls an sein eigenes Bewertungssystem anzupassen, bevor er sich die Wertung zu eigen zu macht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. April 2019 – 1 B 1675/18 –, juris). Vorliegend wurde in der dienstlichen Beurteilung nicht einmal erwähnt, dass ein Beurteilungsvorschlag existierte, an einer Auseinandersetzung mit dessen Inhalt oder zumindest einer knappen Bezugnahme fehlt es völlig. Auch dies begründet einen formellen Mangel. 5. Wiederum ohne Belang ist es indes, dass der Zweitbeurteiler während des Beurteilungszeitraums gewechselt hat. Der Zweitbeurteiler hat nicht die Aufgabe, ein umfassendes Leistungsbild eines Beamten zu erstellen, er stellt lediglich sicher, dass bei der Vergabe der Noten gleiche Maßstäbe gelten. Er kann und muss damit auch nicht aufgrund eigener Anschauung feststellen, ob sich die Leistungen des Beamten verbessert oder verschlechtert haben oder gleichgeblieben sind. Vielmehr muss er sich wegen häufig fehlendem persönlichem Kontakt zu dem beurteilenden Beamten auf Einschätzungen des Erstbeurteilers verlassen. Ein Wechsel des Zweitbeurteilers ist damit irrelevant für die dienstliche Beurteilung, insbesondere muss keine Äußerung des vormaligen Zweitbeurteilers eingeholt werden. 6. Einen formellen Mangel stellt es auch nicht dar, dass die Personalratstätigkeit des Klägers unter Ziffer III. lediglich erwähnt, nicht aber der zeitliche Umfang hierbei genannt wurde. Eine Personalratstätigkeit kann nicht in eine dienstliche Beurteilung einbezogen werden, da dies gegen § 64 Abs. 1 HPVG verstoßen würde. Damit verbleibt insoweit lediglich eine Erwähnung der Tatsache, dass eine Personalratstätigkeit ausgeübt wurde. Soweit keine Freistellung erfolgt ist, was vorliegend der Fall war, ist es auch nicht erforderlich, die zusätzliche Belastung entsprechend zu würdigen (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 16. Januar 2008 – 2 K 268/06 –, juris), so dass auch eine Auflistung des zeitlichen Umfangs entbehrlich ist. 7. Keinen Verfahrensfehler stellt es schließlich dar, dass die dienstliche Beurteilung dem Kläger nicht, wie dies § 41 Abs. 2 S. 1 HLVO vorsieht, persönlich eröffnet wurde. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist ein Beamter, der krankheitsbedingt dienstunfähig ist, nicht verpflichtet, an der Eröffnung der Beurteilung mitzuwirken. In einem solchen Fall darf die Beurteilung per Post übersandt werden, da ansonsten durch Erkrankung eines Bewerbers auf einen Beförderungsdienstposten ein Auswahlverfahren für einen überlangen Zeitraum verzögert würde (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 05. März 2018 - 1 L 2821/16.KS -). Da der Kläger seinerzeit für einen längeren Zeitraum erkrankt war, durfte ihm die dienstliche Beurteilung damit übersandt werden. 8. Dies hatte dann konsequenterweise auch zur Folge, dass die Schwerbehindertenvertretung an der Eröffnung der Beurteilung bzw. dem sich anschließenden Gespräch nicht teilnehmen konnte. Einen formellen Mangel der dienstlichen Beurteilung begründet dies nicht. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von Ziffer VI. der Teilhaberichtlinien die die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der dienstlichen Beurteilung regelt. Unter Nr. 2 Satz 3 heißt es hierzu: „Findet mit dem schwerbehinderten Menschen ein Beurteilungsgespräch statt, ist auf dessen Verlangen die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen und ihr Gelegenheit zu einem vorbereitenden Gespräch mit der Beurteilerin oder dem Beurteiler zu geben.“ Der Wortlaut ist hier eindeutig: Nur dann, wenn ein Beurteilungsgespräch stattfindet, ist die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Da ein Beurteilungsgespräch – zulässigerweise (s.o.) – hier unterblieben ist, musste eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung in diesem Verfahrensstadium nicht erfolgen. Aber selbst wenn man dies anders sehen und ein Beurteilungsgespräch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung als notwendig ansehen wollte, so hätte dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung. Ein unterbliebenes Beurteilungsgespräch macht eine dienstliche Beurteilung nämlich nicht rechtswidrig. Nicht jede Verletzung einer das Beurteilungsverfahren ordnenden Bestimmung hat die Rechtswidrigkeit der Beurteilung zur Folge; vielmehr ist zu unterscheiden zwischen bloßen Ordnungsvorschriften und solchen Verfahrensvorschriften, die sich auf das Beurteilungsverfahren auswirken können, was jeweils im Einzelfall festzustellen ist. Zu der erstgenannten Gruppe zählen regelmäßig auch Vorschriften, die - wie § 41 Abs. 2 S. 1 HLVO - eine Besprechung einer dienstlichen Beurteilung vorschreiben. Ein Erörterungsgespräch bietet nur die Möglichkeit, einander widersprechende Wahrnehmungen in Bezug auf die Bewertung zu erläutern und zu diskutieren, auf den Inhalt und damit die Rechtmäßigkeit einer zu diesem Zeitpunkt bereits erstellten dienstlichen Beurteilung hat es keinen Einfluss (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. Oktober 2012 – 2 A 381/12 –, juris). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die dienstliche Beurteilung als rechtswidrig. 9. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Einzelmerkmale unter Ziffer 4 „Führungs- und Sozialkompetenz“, bei denen dem Kläger jeweils die schlechteste Punktzahl (1 Punkt, „nicht erfüllt“) vergeben wurde. Der Beklagte hat dies damit begründet, dass bei dem Kläger aufgrund des Dienstpostens die Führungs- und Sozialkompetenz nicht beurteilt werden könne und es daher vollkommen unerheblich sei, welche Felder in den unter Punkt 4 stehenden Aussagen markiert seien. Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass es für einen unbefangenen Leser der Beurteilung so aussehen muss, als hätte der Kläger im Bereich der Führungs- und Sozialkompetenz völlig unzureichende Leistungen erbracht. Zwar handelt es sich bei der dienstlichen Beurteilung, anders als bei dem Dienstzeugnis, um einen Leistungsnachweis, der regelmäßig nur im Bereich des öffentlichen Dienstes Verwendung findet; es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass, beispielsweise nach einer Versetzung, eine dienstliche Beurteilung auch von dem dann neuen Vorgesetzten herangezogen wird, der die genauen Umstände ihrer Entstehung nicht kennt. Im Falle des Klägers würde dieser von mangelhaften Leistungen in diesem Teilbereich ausgehen, was ersichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Aus diesen Erwägungen sind dienstliche Beurteilungen so klar und unmissverständlich abzufassen, dass sie auch von Dritten verstanden werden können, wobei hier der objektive Empfängerhorizont maßgeblich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2015 – 4 S 1405/15 –, juris). Diesen Anforderungen genügt die dienstliche Beurteilung des Klägers nicht. 10. Rechtswidrig ist die dienstliche Beurteilung ferner deshalb, weil die Schwerbehinderung des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Gem. § 12 Abs. 3 HLVO ist bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Dabei sind jedoch nur behinderungsbedingte quantitative Leistungsminderungen, nicht aber qualitative Leistungsmängel zu berücksichtigen (so auch Ziffer VI.4. der Integrationsrichtlinie). Eine Berücksichtigung behinderungsbedingter qualitativer Leistungsmängel würde zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit letztlich zu einer weder vom Gesetz gewollten noch sachlich gerechtfertigten Bevorzugung des Schwerbehinderten führen (einhellige Auffassung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 – 2 C 72/85 –; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 1 A 94/16 -, beide zit. nach juris; kritisch Lorse BR 2014, 7 ff). Eine solche differenzierte Berücksichtigung der behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen wurde im Falle des Klägers nicht vorgenommen. Zwar werden unter III. („Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind“) die Leistungseinschränkungen benannt. Welche Folge sie auf die Einzelmerkmale und ggf. auch auf die Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung gehabt haben, wird jedoch nicht ausgeführt. Dies wäre umso dringender geboten gewesen, als der Kläger selbst vorgebracht hatte, behinderungsbedingt seien Konzentrationsfähigkeit und Arbeitstempo beeinträchtigt, also gerade quantitative Leistungseinschränkungen geltend gemacht hatte. 11. Rechtswidrig ist auch die unzureichende Begründung der Einzelmerkmale in der angefochtenen Beurteilung. Dabei begegnet es zunächst keinen Bedenken, dass der Beklagte ausweislich seiner Beurteilungsrichtlinien eine sog. „Ankreuzbeurteilung“ vorgesehen hat, bei der die Einzelmerkmale vorgegeben sind und nur mittels Ankreuzens verschiedener Punktwerte eine Bewertung erfolgt. Der Dienstherr ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er solche dienstlichen Beurteilungen vorsieht, die sich in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten, oder ob er mit seinen Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen ein Ankreuzverfahren ohne zusätzliche textliche Begründungen etabliert, so dass dieser Umstand allein nicht eine Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung begründen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, BVerwGE 153, 48-63; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 2017 – 1 B 261/17 -, juris). Jedoch sind solche Ankreuzbeurteilungen, eben weil sie für den Leser nur schwer nachvollziehbar und damit wenig aussagekräftig sind, hinsichtlich der Einzelnoten an weitere Voraussetzungen gebunden, die vorliegend nicht eingehalten wurden. Um die ansonsten unverständliche Vergabe von Punktwerten nachvollziehbar zu gestalten, ist es hier erforderlich, durch entsprechende Vorgaben in einer Beurteilungsrichtlinie - mittels sogenannter Ankertexte – eine textlich unterlegte Bewertung der Einzelmerkmale vorzunehmen. So ist sichergestellt, dass die Beurteiler wissen, worüber und nach welchen Maßstäben sie urteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, BVerwGE 153, 48-63; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2018 – 1 B 1046/18 –, juris). Vorliegend finden sich in den Beurteilungsrichtlinien keine festgelegten Ankertexte, mit denen die Punktverteilung nachvollzogen werden könnte. Zwar werden die Einzelmerkmale textlich definiert, nicht jedoch die Bewertungsstufen, also die 15-Punkte-Skala. 12. Auch ist die dienstliche Beurteilung des Klägers deshalb rechtswidrig, weil es an einer hinreichenden Begründung des Gesamturteils mangelt, worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hingewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, BVerwGE 153, 48-63; Urteil vom 02. März 2017 – 2 C 51/16 –, BVerwGE 157, 366-386) bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung grundsätzlich einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Dies gilt, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. September 2015 (a.a.O.), insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um eine sog. „Ankreuzbeurteilung“ handelt, da dort die Einzelmerkmale nur knapp dargestellt werden. Eine Begründung ist, so das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) lediglich dann entbehrlich, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt, weil alle Einzelmerkmale gleich oder nahezu gleich beurteilt wurden. Das VG Kassel hat sich seitdem in mehreren Entscheidungen (vgl. z.B. VG Kassel, Beschluss vom 14. September 2018 - 1 L 1365/18.KS -; vom 06. Dezember 2018 – 1 L 2421/18.KS –, juris, und vom 29. April 2019 – 1 L 166/19.Ks, juris) dieser Rechtsprechung angeschlossen. Vorliegend war eine Begründung der Gesamtnote erforderlich, denn die Einzelmerkmale wurden nicht einheitlich bewertet. Vielmehr wurden zwischen zwei und sieben Punkte vergeben. Zwar enthält die dienstliche Beurteilung (unter IV.) eine Begründung der Gesamtnote, diese genügt jedoch nicht den oben dargelegten Anforderungen. Im ersten Absatz dieses Formularfelds werden lediglich die Tätigkeitsbereiche geschildert, der zweite Absatz enthält eine formelhafte Behauptung („Herr A. hat die ihm übertragenen Aufgaben im Beurteilungszeitraum zu unserer Zufriedenheit erledigt“), während die folgenden Sätze einzelne Merkmale erläutern. Es fehlt jedoch eine Darstellung, welches Einzelmerkmal mit welcher Gewichtung in die Gesamtnote eingeflossen ist. Damit handelt es sich vorliegend lediglich um eine „Scheinbegründung“, die dem äußeren Anschein nach zwar die Gesamtnote erläutert, faktisch aber lediglich einzelne Merkmale benennt. Vorgaben zur Gewichtung der Einzelmerkmale finden sich auch nicht in den Beurteilungsrichtlinien des Beklagten. Unter Ziffer 6.4 heißt es hierzu lediglich: „Das Gesamturteil orientiert sich am gewogenen Mittel der Einzelbewertungen, ist aber dennoch keine rein schematische oder mathematische Zusammenfassung, denn die einzelnen Beurteilungsmerkmale sind von unterschiedlicher Bedeutung für das Gesamturteil.“ Wie diese unterschiedliche Bedeutung aussehen soll, lässt sich den Beurteilungsrichtlinien nicht entnehmen. 13. Damit ist die dienstliche Beurteilung auch noch aus einem weiteren Grund rechtswidrig: Ungeachtet des formellen Begründungsmangels ist das Gesamturteil nicht statusamtsbezogen entwickelt worden. Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint etwa eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst, als geeignet. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 -, BVerwGE 161, 240–255, zit. nach juris Rn. 44–45; ihm folgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. November 2018 – OVG 4 S 37.18 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 2 K 17925/17 -; VG Kassel, Beschluss vom 29. April 2019 – 1 L 166/19.KS –, juris). Vorliegend fehlt, wie dargelegt, eine solche abstrakte Festlegung. Es existiert weder in der Beurteilungsrichtlinie noch in einer sonstigen generellen Anweisung eine auf die einzelnen Statusämter bezogene Vorgabe, mit welchem Gewicht welches Einzelmerkmal in die Gesamtnote einzugehen hat. Vielmehr geht die Richtlinie selber wohl von einer dienstpostenbezogenen und damit nicht statusamtsbezogenen Gesamtnotenbildung aus, denn in Ziff. 6.4 heißt es, dass die Gesamtnote „unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs … (des) Aufgabengebiets“ des zu Beurteilenden zu erfolgen hat. Damit soll die Gesamtnote ausdrücklich den jeweiligen Dienstposten und dessen Besonderheiten in den Blick nehmen, was jedoch mit dem Grundsatz der statusamtsbezogenen Gesamtnotenbildung nicht zu vereinbaren ist (so bereits VG Kassel, Beschluss vom 11. November 2019 – 1 L 1289/19.KS –, juris zu einer identischen Formulierung bei der Beurteilungsrichtlinie für hessische Lehrkräfte). Zusammenfassend erweist sich damit die angefochtene dienstliche Beurteilung ebenso wie der Widerspruchsbescheid als rechtswidrig, so dass der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben war. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger steht als Technischer Amtmann (Besoldungsgruppe A11 HBesG) in Diensten des Beklagten. Für ihn wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 (Bl. 50 der Behördenakte) bewarb sich der Kläger auf die Stelle eines Sachbearbeiters (Besoldungsgruppe A 12 HBesG) in den Aufgabengebieten II 2.10 und II 2.11. Mit Schreiben vom 6. März 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, für ihn eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Gemäß den Teilhaberrichtlinien (Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung in der damals geltenden Fassung vom 12. Juni 2013, StAnz S. 838), wurde in diesem Schreiben auch angefragt, ob ein Beurteilungsgespräch gewünscht sei. Ein solches fand dann am 21. März 2017 im Beisein der stellvertretenden Vertrauensperson für die schwerbehinderten Menschen teil. In der Folgezeit wurde die örtliche stellvertretende Vertrauensperson für die schwerbehinderten Menschen über den beabsichtigten Inhalt der Beurteilung des Klägers informiert, wie die Teilhaberichtlinien dies vorsehen. Mit Datum vom 8. Mai 2017 (Unterschrift des Erst- und Zweitbeurteilers, Bl. 105 ff der Gerichtsakte) wurde sodann für den Kläger den Kläger eine Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 28. Februar 2017 erstellt. Grundlage für diese Beurteilung waren neben den gesetzlichen Regelungen die “Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der HVGB Stand 2005“ (Bl. 90 ff der Gerichtsakte, im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien). Ausweislich der letzten Seite der dienstlichen Beurteilung wurden vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung von Seiten des Klägers schwerbehinderungsbedingte Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit geltend gemacht. So hatte der Kläger in dem Beurteilungsgespräch vom 21. März 2017 auf seine Schwerhörigkeit, seinen Tinnitus sowie die Medikamenteneinnahme hingewiesen. Eigenen Angaben zufolge habe dies insbesondere Auswirkungen auf seine Konzentrationsfähigkeit und das Arbeitstempo. In der dienstlichen Beurteilung heißt es weiter, den Kläger belaste aktuell auch seine Personalratstätigkeit physisch und psychisch stark, da er sich durch einige Mitglieder des Personalrats ausgegrenzt fühle. Die dienstliche Beurteilung (Bl. 55 f. der Behördenakte) endet von Seiten des Erstbeurteilers mit der Gesamtnote „ausreichend“ (4 von 15 möglichen Punkten). Diese Gesamtnote wurde auch von dem Zweitbeurteiler so bestätigt. Aufgrund fortwährender Erkrankung wurde dem Kläger die Beurteilung in Kopie zugestellt, wie sich aus einem Vermerk vom 22. Mai 2017 (Bl. 39 der Behördenakte) ergibt. Mit Schreiben vom 4. Juli (Bl. 1 – 7 der Behördenakte) legte der Kläger Widerspruch gegen diese dienstliche Beurteilung ein. Hier rügte er, dass der unterzeichnende Zweitbeurteiler, der Amtsleiter Herr X., diese Funktion erst seit dem 1. Februar 2016 ausübe. Die dienstliche Beurteilung umfasse jedoch einen Beurteilungszeitraum ab dem 1. August 2015. Der Erstbeurteiler, Herr Abteilungsleiter Y., übe diese Funktion erst seit dem 1. Mai 2016 aus. Der Beurteilungszeitraum ab dem 1. August 2015 liege neun Monate vorher. Es fehlte eine Stellungnahme der vormaligen Erstbeurteilenden für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 30. April 2016. Ferner fehle in der dienstlichen Beurteilung ein Hinweis auf eine Abordnung zum RP Kassel (Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge), die vom 4. Januar 2016 bis 19. Februar 2016 stattgefunden habe. Hierfür hätte einen Beurteilungsbeitrag erstellt werden müssen. Außerdem sei die dienstliche Beurteilung formell rechtswidrig, da dem Erstbeurteiler die vorrangegangene dienstliche Beurteilung in Papierform ausgehändigt worden sei. Damit sei gegen Ziffer 1.4 der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien verstoßen worden, wonach dienstliche Beurteilung unabhängig von der vorangegangenen Beurteilung vorzunehmen sei. Außerdem sei das Gesamturteil nicht hinreichend aus den Einzelmerkmalen abgeleitet worden. Die Bewertungen stünden im Wiederspruch zur Wertigkeitsstufe und verzerrten das Gesamtergebnis. Ferner sei in der dienstlichen Beurteilung, insoweit ein Hinweis auf die Tätigkeit im Personalrat enthalten sei, nicht genannt worden, welcher zeitliche Aufwand hierfür erforderlich gewesen sei. Auch sei die Schwerbehinderung des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es hätte in der Beurteilung vermerkt werden müssen, inwieweit die Veränderung des Leistungsbildes auf die Behinderung zurückzuführen sei. Es sei unklar, wie die behinderungsbedingten Einschränkungen in die Gesamtbeurteilung eingeflossen seien. Die dienstliche Beurteilung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie nicht ordnungsgemäß eröffnet worden sei. Mit dem Einwurf der Beurteilung in den Briefkasten sei Ziffer 8 der Beurteilungsrichtlinien nicht beachtet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2018, zugestellt am 16. Mai 2018, wies das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung (Bl. 91 ff. der Behördenakte) heißt es, soweit der Kläger sich auf die Beurteilungsrichtlinien vom 1. Juni 2007 beziehe, werde verkannt, dass diese Richtlinie mittlerweile nicht mehr in Kraft sei. Maßgeblich komme es auf die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der HVGB (Stand 2005) an. Soweit der Kläger rüge, dass der Zweitbeurteiler diese Funktion nicht während des gesamten Beurteilungszeitraums ausgeübt habe, so sei dies nicht relevant. Die Aufgabe des Beurteilers bestehe darin, die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zu gewährleisten. Daher sei hier ein Beurteilungsbeitrag bei Wechsel der Zuständigkeiten nicht vorgesehen. Bei Wechsel des Erstbeurteilers sei die Einholung eines Beurteilungsbeitrages des vormaligen Erstbeurteilers sinnvoll, allerdings nicht zwingend vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall sei auf eine Einholung des Beurteilungsbeitrags des vorherigen Erstbeurteilers gänzlich verzichtet worden. Dies sei gem. Ziffer 5.4.2 der Beurteilungsrichtlinien zulässig, da der unmittelbare Vorgesetzte (Hier der Fachbereichs Leiter des Fachbereichs 31) um einen Beurteilungsvorschlag gebeten worden sei. Dieser sei von Herrn Z. erstellt worden und decke den gesamten Beurteilungszeitraum ab. Dass für die Abordnung zum Regierungspräsidium Kassel für den Zeitraum vom 14. Januar bis zum 19. Februar 2016 kein Beurteilungsbeitrag vorliege, sei kein Mangel der Beurteilung. Gem. Ziffer 5.4.3 seien Beurteilungsbeiträge erst bei einer Abordnung von mehr als 6 Monaten vorgesehen. Es sei auch unschädlich, dass dem Erstbeurteiler die vorangegangenen Beurteilungen des Klägers zur Kenntnis gegeben worden seien. Allein durch die Kenntnisnahme der vorherigen Beurteilung könne nicht pauschal die Objektivität des Erstbeurteilers in Frage gestellt werden. Es sei auch nicht zutreffend, dass Verzerrungen des Ergebnisses durch die Benotung in dem Punkt 4 „Führungs- und Sozialkompetenz“ aufgetreten seien, wo der Kläger jeweils mit „nicht erfüllt“ (1 Punkt) bewertet worden sei. Bei dem Kläger könne aufgrund des Dienstpostens die Führungs- und Sozialkompetenz nicht beurteilt werden, daher sei es vollkommen unerheblich, welche Felder in den unter Punkt 4 stehenden Aussagen markiert seien. Ob die Wahl in den Personalrat mit genauem Datum oder lediglich als grobe Zeitangabe dargestellt sei, sei für die Gesamtbeurteilung unerheblich. Eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung liege ebenfalls nicht vor. Die Veränderung des Leistungsbildes im Vergleich zur vorherigen Beurteilung des Klägers sei darauf zurückzuführen, dass zwischenzeitlich eine Umsetzung in ein anders Arbeitsgebiet stattgefunden habe. Durch das geänderte Aufgabenspektrum sei es nicht ungewöhnlich, dass eine Verschlechterung im Vergleich der beiden Beurteilungen eintrete. Dies sei auch auf das notwendige neue Einarbeiten zurückzuführen. Ein Zusammenhang zu einer Behinderung des Klägers könne nicht festgestellt werden. Bereits vorher, am 6. März 2018, hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Juni 2018 den Widerspruchsbescheid in das gerichtliche Verfahren einbezogen. Der Kläger hält auch nach Ergehen des Widerspruchsbescheides an seiner Klage fest. Er trägt vor, die streitgegenständliche Beurteilung sei rechtswidrig und verletzte ihn in seinen Rechten. Für den Kläger seien keine Regelbeurteilungen mehr zu erstellen. Da er sich im Jahre 2017 auf eine andere Stelle beworben habe, sei eine Anlassbeurteilung für ihn erstellt worden. Die Stelle, für die Kläger sich beworben habe, sei längst bestandskräftig besetzt. Die Beurteilung selbst sei grob rechtswidrig. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine reine Anlassbeurteilung handele und für den Kläger keine Regelbeurteilungen mehr zu erstellen seien, sei sie ersatzlos aufzuheben und aus der Personalakte zu beseitigen. Dies sei erforderlich, damit sie bei etwaigen zukünftigen Anlassbeurteilungen für Stellenbesetzungsverfahren oder dergleichen nicht berücksichtigt werde. Ein Mangel der Beurteilung liege schon deshalb vor, weil bei der Vorbildung sowohl zum Bildungsgang, als auch zu den Prüfungen, lediglich der Vermerk „Siehe Personalbogen“ angegeben worden sei. Entsprechendes finde sich bei der Beschreibung der Aufgabengebiete im öffentlichen Dienst. Bei den wesentlichen Tätigkeiten in dem Beurteilungszeitraum sei ebenfalls nur ein Vermerk auf eine Dienstpostenbeschreibung enthalten. Der dienstlichen Beurteilung, die der Kläger erhalten habe und der Durchschrift, die in der Akte verblieben sei, seien jedoch keinerlei Anlage beigefügt gewesen. Dies sei rechtswidrig. Bei der Führungs- und Sozialkompetenz sei durchweg die schlechteste Note mit „nicht erfüllt“ vergeben worden. Hierbei sei der Beklagte offensichtlich zu der Ansicht gelangt, dass diese Punkte aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers insgesamt nicht zu bewerten seien. Dies ergebe sich aus der Beurteilung jedoch nicht. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Schwerbehinderung des Klägers bei der Erstellung der Beurteilung in ausreichender Weise berücksichtigt worden wäre. Die Schwerbehinderung sei in keinerlei Art und Weise tatsächlich bei den Einzelnoten berücksichtigt worden. Dies gelte auch für die Belastbarkeit und Ausdauer sowie den Punkt Einsatzinitiative, ferner für Arbeitsweisequalität und -quantität der Arbeitsergebnisse. Ferner sei es so, dass nach der Richtlinie bei den Einzelmerkmalen nur angekreuzt und die Gesamtnote mathematisch ermittelt werde. Diese Vorgehensweise sei insgesamt rechtswidrig. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Beurteilung des Klägers vom 8. Mai 2017 aufzuheben und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Mai 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.