Beschluss
5 B 136/19
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die laufbahnrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts - wie das Verbot der Sprungbeförderung - sind auf mittelbare Landesbeamte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft anwendbar.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die laufbahnrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts - wie das Verbot der Sprungbeförderung - sind auf mittelbare Landesbeamte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft anwendbar.(Rn.10) Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten des Geschäftsführers/ Geschäftsführerin (Besoldungsgruppe B 2) mit dem ausgewählten Konkurrenten zu besetzen und eine Beförderung vorzunehmen, bis unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichts erneut über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft machen. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie kann sich nicht erfolgreich auf eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen. Beamte haben gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2018 - 1 M 111/18 -, juris [m. w. N.]). Ein unterlegener Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 3. April 2019 dürfte sich zwar als fehlerhaft erweisen, jedoch vermag sich die Antragstellerin nicht auf diese Fehlerhaftigkeit berufen, da ihre Auswahl nicht möglich erscheint. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu Recht nicht in seine Auswahlentscheidung einbezogen. Die Antragstellerin - im Statusamt A 15 LBesO LSA befindlich - erfüllt schon nicht die Beförderungsvoraussetzungen für eine Beförderung nach der Besoldungsgruppe B 2 LBesO LSA. Nach der Stellenausschreibung vom 15. September 2018 müssen Bewerber die Voraussetzungen zur Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 gemäß § 22 LGB LSA für den allgemein oder den besonderen Verwaltungsdienst und über mehrjährige Erfahrungen in führender Position einer Verwaltung oder Einrichtung mit kommunalen Aufgaben verfügen. Zu den Voraussetzungen nach § 22 LGB LSA gehört auch, dass nach § 22 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden dürfen. Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, ergibt sich aus der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (LVO LSA). Diese ist gemäß § 1 Abs. 1 LVO LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 LBG LSA auch auf die - wie hier - mittelbaren Landesbeamten anzuwenden. Nach § 1 Abs. 1 LBG LSA gilt dieses Gesetz auch für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Antragsgegner ist nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (KVSAG LSA) rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und untersteht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KVSAG der Aufsicht durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium. Nach § 1 Abs. 1 der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA 2019, S. 187) ist er Dienstherr seiner Beamten. Die Antragstellerin ist Beamtin des Antragsgegners und begehrt ihre Beförderung nach der Besoldungsgruppe B 2. Damit ist sie mittelbare Landesbeamtin. Die Antragstellerin befindet sich als Direktorin beim Antragsgegner in der Besoldungsgruppe A 15 der Besoldungsordnung A. Nach § 3 Abs. 1 LVO LSA sind regelmäßig alle Ämter einer Laufbahn zu durchlaufen, die in der Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes aufgeführt sind. In der Anlage 1 zum LBesG LSA ist in der Besoldungsordnung A nach dem Amt der Direktorin (A 15) das Amt der Leitenden Direktorin (A 16) aufgeführt. Mangels einer generellen Ausnahmebestimmung hierzu ist eine Beförderung von einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 LBesO LSA in ein Amt der Besoldungsordnung B unzulässig, weil das Amt der Besoldungsgruppe A 16 ohne Zustimmung des Landespersonalausschusses nicht übersprungen werden darf (so auch: Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 3 B 93.1301 -, juris Rn. 22). Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Stelle des Geschäftsführers eines kommunalen Versorgungsverbandes um ein vom Vorstand zu bestellendes kommunales Funktionalamt handele, das mit dem Amt eines kommunalen Beigeordneten vergleichbar sei und daher lediglich Mindestanforderungen an die Qualifikation des Bewerbers vorliegen müssten, ist dies nicht zutreffend. Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt ist zwar nach § 1 Abs. 1 KVSAG LSA rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die personelle Besetzung seiner Organe, zu denen nach § 4 KVSAG LSA auch der Geschäftsführer gehört, ist auch der Selbstverwaltung zuzurechnen. Das bedeutet indes nicht, dass bei Ernennungen und Beförderungen von Beamten, die die Aufgaben des Versorgungsverbandes wahrnehmen, beamtenrechtlichen Vorschriften nicht zur Anwendung kommen. Vielmehr gilt das Verbot der Sprungbeförderungen aus § 22 Abs. 3 LGB LSA sowie die LVO LSA und das LBesG LSA nach § 1 LBG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 LBesG LSA auch für mittelbare Landesbeamte. Daraus ergibt sich eine Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts des Antragsgegners. Zu diesem Ergebnis kam auch der Antragsgegner selbst in einen Abstimmungsgespräch mit dem Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt am 9. August 2018. Nach dem Aktenvermerk handele es sich bei dem Statusamt des Geschäftsführers um keine laufbahnfreie Stelle, vielmehr seien die laufbahnrechtlichen Vorschriften anwendbar (Beiakte A, nicht paginiert). Beigeordnete des Hauptverwaltungsbeamten hingegen werden gemäß § 68 Abs. 1 KVG LSA als Beamter auf Zeit berufen, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA das Kap. 3 des LBG LSA und damit auch § 22 Abs. 3 LBG LSA keine Anwendung findet. Dass nach § 22 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von dem Verbot der Sprungbeförderung zulassen kann, vermag an den fehlenden Voraussetzungen der Antragstellerin nichts zu ändern, denn weder ist ein solcher Antrag gestellt worden, noch hat der Landespersonalausschuss demgemäß eine Ausnahme der Antragstellerin betreffend zugelassen. Eine solche ist auch nicht - fiktiv - zu unterstellen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 L 208/06 -, juris Rn. 48 [m. w. N.]). Zwar dürfte auch der ausgewählte Bewerber W die oben dargestellten Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 LBG LSA nicht erfüllen, da auch er sich im Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 befindet und auch hier - soweit aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich - der Landespersonalausschuss (noch) keine Ausnahme zugelassen hat und dies offenbar auch noch nicht beantragt worden ist. Allerdings kann sich die Antragstellerin insoweit nur auf die Verletzung subjektiver - also eigener - Rechte berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Maßgebend ist danach die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren. Der Streitwert berechnet sich damit aus dem 6-fachen Wert der angestrebten Besoldungsgruppe B 2 LBesO LSA. Dies entspricht einem Streitwert von (7.613,64 Euro x 6 =) 45.681,84 Euro. Der sich danach ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren, denn dem unterlegenen Bewerber steht nur das Verfahren nach § 123 VwGO zur Verfügung, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Dieses übernimmt insofern regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens mit dem damit einhergehenden Prüfungsumfang (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]).