Beschluss
1 M 33/14
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.
• Für die Anordnung einer Regelung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO, die die Hauptsache vorwegnimmt, sind überwiegende Erfolgsaussichten und das Vorliegen unwiderruflicher, anders nicht abwendbarer Nachteile glaubhaft zu machen.
• Bei Abbruch eines Auswahlverfahrens besteht nicht grundsätzlich eine Pflicht, Eilrechtsschutz zu erstreiten; es bleibt jedoch die Möglichkeit, gegen eine später getroffene Auswahlentscheidung vorzugehen.
• Fehlt eine Entscheidung in einem neuen Auswahlverfahren, besteht regelmäßig kein besonderes Eilrechtsschutzinteresse, da noch keine irreversible Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs vorliegt.
• Der Streitwert ist bei einem Bewerbungsverfahrensanspruch für ein Beförderungsamt nach den für das Kalenderjahr zu zahlenden Bezügen zu bemessen und nicht nach § 52 Abs.2 GKG.
Entscheidungsgründe
Eilantrag wegen Bewerbungsverfahrensanspruchs bei aufgehobener Ausschreibung abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Versagung einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. • Für die Anordnung einer Regelung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO, die die Hauptsache vorwegnimmt, sind überwiegende Erfolgsaussichten und das Vorliegen unwiderruflicher, anders nicht abwendbarer Nachteile glaubhaft zu machen. • Bei Abbruch eines Auswahlverfahrens besteht nicht grundsätzlich eine Pflicht, Eilrechtsschutz zu erstreiten; es bleibt jedoch die Möglichkeit, gegen eine später getroffene Auswahlentscheidung vorzugehen. • Fehlt eine Entscheidung in einem neuen Auswahlverfahren, besteht regelmäßig kein besonderes Eilrechtsschutzinteresse, da noch keine irreversible Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs vorliegt. • Der Streitwert ist bei einem Bewerbungsverfahrensanspruch für ein Beförderungsamt nach den für das Kalenderjahr zu zahlenden Bezügen zu bemessen und nicht nach § 52 Abs.2 GKG. Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus einem zuvor laufenden Auswahlverfahren durchzusetzen. Das erste Auswahlverfahren war zwischenzeitlich aufgehoben worden; eine Neuausschreibung und ein neues Auswahlverfahren standen an bzw. waren beabsichtigt, ohne dass in diesem bereits eine Auswahlentscheidung getroffen worden wäre. Der Antragsteller machte geltend, durch die Aufhebung und mögliche spätere Besetzung könne sein Bewerbungsverfahrensanspruch vereitelt werden. Das Verwaltungsgericht verweigerte die Eilentscheidung mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes; der Senat bestätigte dies. Streitgegenstand war damit das Interesse des Bewerbers an der Fortführung oder Bewertung des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der Schutz gegen eine rechtswidrige Besetzung in einem neuen Verfahren. • Rechtliche Grundlagen: § 123 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs.2, 294 ZPO; Art.33 Abs.2 GG schützt den leistungsgebundenen Zugang zu öffentlichen Ämtern und begründet einen Bewerbungsverfahrensanspruch. • Anordungsanforderungen: Für eine Regelungsanordnung, die in die Hauptsache vorwegnimmt, sind überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache und die Glaubhaftmachung sonst unabwendbarer Nachteile erforderlich; Anspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen. • Spezifika des Bewerbungsverfahrensrechts: Der Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt durch rechtsbeständige Ernennung eines Mitbewerbers oder einen gerechtfertigten Abbruch; effektiver Rechtsschutz erfordert die Möglichkeit, das Erlöschen zu verhindern, ersetzt aber nicht die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. • Kein Eilrechtsschutzbedarf vor einer Auswahlentscheidung: Liegt in dem neuen Auswahlverfahren noch keine Auswahlentscheidung vor, droht keine irreversible Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs; daher besteht regelmäßig kein besonderes Eilrechtsschutzinteresse, sondern der ordentliche Klageweg genügt. • Ausnahmemöglichkeiten: Spezifische Einzelfallgründe können eine Ausnahme rechtfertigen, wurden hier aber nicht substantiiert dargelegt. • Streitwertfestsetzung: Bei einem Bewerbungsverfahrensanspruch für ein Beförderungsamt ist der Wert nach den tatsächlich zu zahlenden Bezügen zu bemessen; die frühere Praxis, den Betrag bei bloßem Neubescheidungsbegehren zu halbieren, wird aufgegeben. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; die einstweilige Anordnung wurde zu Recht versagt, weil der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft machte. Da die Stellenausschreibung aufgehoben war und in dem neuen Auswahlverfahren noch keine Auswahlentscheidung getroffen worden ist, besteht keine unmittelbar irreversible Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, sodass der Klageweg oder ein späterer Eilantrag nach erneuter Ausschreibung der Stelle zumutbar ist. Etwaige Ausnahmen wegen besonderer Umstände wurden nicht hinreichend dargelegt. Der Streitwert wurde unter Berücksichtigung der für das Amt zu zahlenden Bezüge festgesetzt; die Entscheidung ist unanfechtbar.