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Beschluss

5 B 235/20

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die vorzeitige Beendigung einer Abordnung erfordert das Vorliegen eines dienstlichen Grundes.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vorzeitige Beendigung einer Abordnung erfordert das Vorliegen eines dienstlichen Grundes. I. Die Richterin am Verwaltungsgericht H. wird auf ihre Anzeige vom 25.09.2020, welche den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt worden ist, wegen bestehender Besorgnis der Befangenheit von der Ausübung des Richteramtes in dieser Sache ausgeschlossen. Gemäß § 54 Abs. 1 i. V. m. § 48 ZPO entscheidet das Gericht über eine Ablehnung eines Richters auch dann, wenn ein Ablehnungsgesuch gemäß § 44 ZPO nicht angebracht wird. Gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 1966 - 2 BvE 2/64 -, juris, Rn. 22). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind § 42 Abs. 1 und 2 ZPO allerdings eng auszulegen. Entsprechend reicht die rein subjektive Besorgnis der Befangenheit, die nicht auf konkreten Tatsachen beruht, oder für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1974 - III C 81.70 -, jurion, Rn. 2). Vielmehr ist darauf abzustellen, ob unter den konkreten Umständen des Einzelfalles angesichts besonderer, im Einzelnen darzulegender tatsächlicher Umstände nach der Verkehrsauffassung die Unparteilichkeit des zur Entscheidungsfindung berufenen Richters nicht ausreichend gewahrt ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 M 52/09 -, juris, Rn. 17). Die angezeigte Ehe zwischen der Richterin am Verwaltungsgericht H. und dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin rechtfertigt nach diesen Maßstäben die Annahme der Besorgnis der Befangenheit. Denn die Vertretung der Antragsgegnerin durch den Ehemann der Richterin hat zur Folge, dass das Näheverhältnis der Richterin zu ihrem Ehegatten einen Fallbezug erhält, der es aus Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände rechtfertigt, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einem Beteiligten nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch die Gegenseite unterbleiben wird. Da bereits der „böse Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 - OVG 11 S 49.17 -, juris, Rn. 5 ff.; BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11 -, juris, Rn. 10), ist eine Mitwirkung der Richterin am Verwaltungsgericht H. auszuschließen. II. Der Antragsteller hat den ursprünglich gestellten Antrag auf Beiladung des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt (Ministerium) zurückgenommen, so dass hierüber nicht mehr förmlich zu entscheiden ist. Das Ministerium ist auch nicht von Amts wegen beizuladen, da die Voraussetzungen für die Beiladung Dritter nach § 65 Abs. 1 und 2 VwGO nicht erfüllt sind. Nach dieser Norm kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Vorliegend sind weder die Voraussetzungen einer notwendigen noch einer einfachen Beiladung erfüllt. Es ist weder etwas dafür ersichtlich noch vorgetragen, dass die Frage der Abordnung des Antragstellers die rechtliche Sphäre des Ministeriums betrifft. Zwar ist dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium (§ 3 Satz 1 HSG LSA) die Festlegung oder Veränderung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle eines Professors dem Ministerium anzuzeigen. Gemeint dürften insoweit aber nur dauerhafte Änderungen sein. Solche werden durch eine Abordnung aber gerade nicht herbeigeführt. Im Übrigen erschließt sich auch nicht, inwieweit die rechtlichen Interessen des Ministeriums durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein sollen, da ihm Rechte mit Blick auf die streitgegenständliche Abordnung nicht zustehen. Gleiches gilt für die Stellung des Ministeriums als Aufsichtsbehörde in Selbstverwaltungs- und in Auftragsangelegenheiten (vgl. § 55 Abs. 4 Satz 1 HSG LSA sowie § 56 Abs. 2 Satz 1 HSG LSA). III. Der am 11.09.2020 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid vom 09.09.2020 betreffend die Teilabordnung an das Universitätsklinikum H. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Beendigung der Abordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft. Denn die hier in Rede stehende Beendigung einer Abordnung ist - ebenso wie die Abordnung selbst - als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 – 1 DB 30/92 –, juris, Rn. 11). Es handelt sich bei der Beendigung einer Abordnung auch nicht um ein Rücknahme- bzw. Widerrufsverfahren i.S.d. §§ 48, 49 VwVfG, da die beamtenrechtlichen Vorschriften zur Abordnung, hier § 30 LBG LSA i.V.m. § 46 Abs. 1 und 3 HSG LSA, den allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten vorgehen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 15.07.2013 – 6 ZB 12.177 –, juris, Rn. 7, offen gelassen bei OVG Niedersachen, Beschluss vom 23.08.2007 – 5 LA 123/06 –, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.1989 – 4 S 1060/88 –, juris, Rn. 29). Auch entfaltet der Widerspruch des Antragstellers vom 11.09.2020 gegen die Beendigung der Abordnung vom 09.09.2020 gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG keine aufschiebende Wirkung. Dabei findet § 54 Abs. 4 BeamtStG nach seinem Sinn und Zweck nicht nur auf die Abordnungsentscheidung selbst, sondern auch auf die Beendigung einer Abordnung Anwendung. Denn die durch den Gesetzgeber bezweckte effektive Aufgabenwahrnehmung der Verwaltung (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 07.08.2018 - 2 B 179/18 -, juris, Rn. 40) streitet auch bei einer Beendigung der Abordnung dafür, dass der Beamte der Maßnahme grundsätzlich unabhängig von Widerspruch und Anfechtungsklage (zunächst) zu folgen hat. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 07.11.2013 - 1 M 108/13 -, juris, Rn. 4). In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung ist darüber hinaus zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris, Rn. 21). Die Gerichte sind neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Ein Antragsteller hat daher die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation zu entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Betroffenen mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 22). Nach den vorstehenden Grundsätzen kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festgestellt werden. Denn die Beendigung der Abordnung erweist sich bei der allein möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich sowohl formell (1.) als auch materiell (2.) als rechtmäßig. 1. Die Beendigung der Abordnung an das Universitätsklinikum H. ist durch das zuständige Organ, hier den Rektor der Antragsgegnerin, ausgesprochen worden. Der Rektor vertritt die Antragsgegnerin nach außen (§ 69 Abs. 1 HSG LSA) und spricht nach § 22 Abs. 1 der Grundordnung der Antragsgegnerin vom 14.05.2012, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität A-Stadt vom 14.05.2012 (Grundordnung), Abordnungen betreffend die beamteten Professoren aus. Für die Beendigung der Abordnung durch den Rektor gilt auch nicht die Mitbestimmungspflicht des § 66 Satz 1 Nr. 4 PersVG LSA i.V.m. § 100 PersVG LSA. Hiernach sind Abordnungen für eine Dauer von mehr als sechs Monaten mitbestimmungspflichtig. Eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften auf die Beendigung der Abordnung findet nicht statt. Denn die Beendigung einer Abordnung führt lediglich zu einer Rückkehr des Beamten an seine Stammdienststelle. Anders als bei einer (endgültigen) Versetzung ist diese Rückkehr von vorneherein vom Wesen der Abordnung erfasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.1989 – 4 S 1060/88 –, juris, Rn. 32). Gleiches gilt für die bei der Abordnung selbst noch erforderliche Anhörung des Fakultätsrates und die Zustimmung des Senats nach § 22 Abs. 2 der Grundordnung. Denn diese Beteiligung dient dem Schutz der Interessen der abgebenden Dienststelle vor einem jedenfalls sechs Monate überschreitenden Personalabgang. Ein Schutz der Interessen der abgebenden Dienststelle ist bei einer Wiederherstellung des vor der Abordnung geltenden Zustandes nicht erforderlich. Der Annahme, die Beendigung der Abordnung werde sich in der Hauptsache voraussichtlich als formell rechtmäßig erweisen, steht - anders als der Antragsteller meint - auch nicht entgegen, dass der Antragsteller zuvor nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden ist. Zwar ist eine unterlassene Anhörung nur unter bestimmten Voraussetzungen nach § 45 VwVfG heilbar. Nach diesen Grundsätzen wurde die Anhörung bislang noch nicht mit heilender Wirkung nachgeholt. Eine Nachholung ist der Antragsgegnerin aber ohne weiteres im Widerspruchsverfahren möglich. In diesem kann der Antragsteller seine Argumente in jedem Fall vortragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2018 – 10 B 1126/18 –, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.1989 – 4 S 1060/88 –, juris, Rn. 31). 2. Die Beendigung der Abordnung an das Universitätsklinikum H. erweist sich bei summarischer Prüfung auch in materieller Hinsicht weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Vielmehr liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beendigung der Abordnung voraussichtlich vor (a). Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen bei summarischer Prüfung der Sachlage auch ordnungsgemäß ausgeübt (b). a) Nach § 30 LBG LSA i.V.m. § 46 Abs. 1 HSG LSA können Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden. Beamtete Professoren können grundsätzlich nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet werden (§ 46 Abs. 3 Satz 1 HSG LSA). Ob ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, kann vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Frage, ob die Behörde von zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, in vollem Umfang überprüft werden, ohne dass dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zur Seite steht. Allerdings kann das dienstliche Bedürfnis durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn geprägt werden, die ihrerseits nur beschränkter gerichtlicher Prüfung unterliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.1989 – 4 S 1060/88 –, juris, Rn. 34). Auch die vorzeitige Beendigung der Abordnung kann - selbst wenn hierdurch für den Beamten der ursprünglich bestehende Zustand wiederhergestellt wird - nur bei Vorliegen eines dienstlichen Grundes erfolgen. Denn der Beamte hat ein schutzwürdiges Vertrauen, die ihm der Natur der Abordnung nach befristet übertragenen Aufgaben während der gesamten Dauer der Abordnungszeit wahrnehmen zu dürfen. Dieses Vertrauen gründet auf der nach § 45 BeamtStG bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. für § 37 LBG BW a.F. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.1989 – 4 S 1060/88 –, juris, Rn. 29). Unter Beachtung dieser Grundsätze liegt ein dienstlicher Grund für die Beendigung der Abordnung vor. Die Antragsgegnerin durfte den dienstlichen Grund für die Beendigung der Abordnung bei summarischer Prüfung zu Recht darin sehen, dass die Rechte und Pflichten des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis - anders als zuvor angenommen - durch eine Tätigkeit am Universitätsklinikum A-Stadt erfüllt werden können, so dass es einer Aufrechterhaltung der Abordnung an das Universitätsklinikum H. nicht bedarf. Ursprünglich ist der Antragsteller mit Abordnungsverfügung vom 23.07.2020 in einem Umfang von 4 Arbeitstagen je Woche bis auf Weiteres an das Universitätsklinikum H. abgeordnet worden. Zur Begründung wurde durch den Rektor ausgeführt, durch die Tätigkeit am Universitätsklinikum H. werde dem Antragsteller die für Forschung und Lehre im Fachgebiet der Neuroradiologie erforderlichen Voraussetzungen zur Verfügung gestellt. Er könne durch eine klinische Tätigkeit am Universitätsklinikum H. seine Gesamtaufgabe in Forschung, Lehre und Krankenversorgung im Fachgebiet der Neuroradiologie erfüllen. Hintergrund der Teilabordnung war ausweislich des Vortrags der Beteiligten die am 19.03.2020 ausgesprochene Kündigung des zwischen dem Antragsteller und dem Universitätsklinikum A-Stadt geschlossenen Chefarztvertrages vom 24.01.2014 durch das Universitätsklinikum A-Stadt. In dem Kündigungsschreiben heißt es unter anderem: „Sie sind bei hiermit bereits vorsorglich erklärter Ablehnung eines eventuell Ihrerseits beabsichtigten Angebotes von weiteren Arbeitsleistungen außerdem mit sofortiger Wirkung von Ihren Dienstpflichten aus dem Chefarztverhältnis vollumfänglich und unwiderruflich freigestellt.“ Weiterhin teilte das Universitätsklinikum A-Stadt dem Antragsteller bezogen auf die Deaktivierung der Zugänge zu den klinischen Systemen, die Patientendaten enthalten, mit, dass nach dem Ausscheiden als Chefarzt der Antragsteller datenschutzrechtlich als Dritter zu qualifizieren sei. Dies habe zur Folge, dass ihm personenbezogene Daten wie Patientendaten nur mit Einwilligung der Betroffenen auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung oder anonymisiert zur Verfügung gestellt werden könnten. Hieran hielt das Universitätsklinikum A-Stadt zuletzt mit Schreiben vom 28.06.2020 fest. Die vorliegend streitgegenständliche Beendigung der Abordnung stützt die Antragsgegnerin im Bescheid vom 09.09.2020 u.a. darauf, dass nunmehr davon ausgegangen werde, das Universitätsklinikum A-Stadt billige dem Antragsteller zu, zu wissenschaftlichen Zwecken auch klinisch tätig zu werden. Daher werde die Teilabordnung mit sofortiger Wirkung widerrufen. Dieser von der Antragsgegnerin angeführte dienstliche Grund für die Beendigung der Abordnung liegt bei summarischer Prüfung vor und findet seine Berechtigung in den Bestimmungen über die Aufgaben der Hochschulen und des dort hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA nehmen Professoren die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie Krankenversorgung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA dienen die Universitätsklinika, die den Universitäten nach § 7 Abs. 1 HMG LSA zugeordnet sind, zur Erfüllung deren Aufgaben in der medizinischen Forschung und Lehre. Zu den Aufgaben der Professoren gehören je nach den ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben insbesondere die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 HSG LSA). Ein Professor ist nach Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, u.a. Aufgaben in der Krankenversorgung, damit im Zusammenhang stehende Aufgaben sowie Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen des Universitätsklinikums H. oder des Universitätsklinikums A-Stadt zu erfüllen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 HMG LSA). Aus diesen Regelungen ergibt sich die grundsätzliche Dienstpflicht eines Professors, an einem Universitätsklinikum diejenigen Aufgaben der Krankenversorgung wahrzunehmen, die „seiner“ Hochschule obliegen. Vorliegend obliegt es dem Antragsteller damit in erster Linie, Aufgaben der Krankenversorgung am Universitätsklinikum A-Stadt wahrzunehmen. Diese Dienstpflicht stellt sicher, dass die an den Universitäten tätigen Professoren „ihre“ Universität bei der Erfüllung der ihr nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben durch die Tätigkeit an dem ihr zugeordneten Universitätsklinikum unterstützen. Hiermit korrespondiert die Pflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HMG LSA, im Falle der Krankenversorgung die Dienste beim Universitätsklinikum zu erbringen. Anders gewendet: Der von der Antragsgegnerin herangezogene Sachverhalt ist auch deswegen geeignet, einen dienstlichen Grund für die Beendigung einer Abordnung zu begründen, weil die Abordnung selbst dazu führt, dass einer der bei ihr beschäftigten Professoren durch seine klinische Tätigkeit nicht die aus dem HSG LSA sowie dem HMG LSA resultierenden Pflichten der Antragsgegnerin, sondern aufgrund der Tätigkeit beim Universitätsklinikum H. die Pflichten der Universität H.-Stadt erfüllt. Auch im Interesse einer gleichmäßigen Krankenversorgung - die Universitätsklinika nehmen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HMG LSA Aufgaben der Krankenversorgung im für Forschung und Lehre gebotenen Umfang wahr - erlangen die dienstlichen Gründe für eine Beendigung des von der Antragsgegnerin ursprünglich gewählten Abordnungsmodells Gewicht. Da ein Professor demnach grundsätzlich an dem „seiner“ Hochschule zugeordneten Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erledigen hat, besteht ein dienstlicher Grund für die Beendigung der Abordnung, wenn die Antragsgegnerin nach ihrer Einschätzung nunmehr davon ausgeht, der Antragsteller könne seine dienstlichen Rechte und Pflichten wieder im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Leitbilds wahrnehmen bzw. erfüllen. Weitere Tatbestandsmerkmale sieht § 30 LBG LSA für die Beendigung der Abordnung nicht vor. Anders als bei der Abordnung selbst ist auch nicht nach § 46 Abs. 1 und 3 HSG LSA die Zustimmung des Professors vor deren Beendigung tatbestandlich erforderlich. Für eine dahingehende Annahme existiert einerseits keine ausdrückliche Regelung. Andererseits kehrt der Professor durch die Beendigung der Abordnung lediglich an seine Stammdienststelle zurück, wovon er aufgrund der seiner Natur nach vorübergehenden Dauer der Personalmaßnahme auch ausgehen muss. Auch greift die Beendigung einer Abordnung nicht wie die Abordnung selbst in die Grundrechtspositionen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass ein Professor an derjenigen Universität tätig wird, an die er berufen worden ist (vgl. zur vorzeitigen Beendigung der Abordnung eines Richters an eine Verwaltungsbehörde ohne dessen Zustimmung: OVG Bremen, Urteil vom 07.08.2018 – 2 B 179/18 –, juris, Rn. 41). b) Die Entscheidung über die Beendigung der Abordnung ist bei summarischer Prüfung auch ermessensfehlerfrei ergangen. Bei der Beendigung einer Abordnung sind dem Dienstherrn - wie bei der Entscheidung über die Abordnung selbst - sehr weite Grenzen gesetzt. Der vorübergehende Charakter der Abordnung gibt dem Dienstherrn grundsätzlich eine freiere Hand. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt sind, d.h. ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder jedenfalls maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen als willkürlich erscheinen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.2011 – 1 M 2/11 –, juris, Rn. 12; VGH Bayern, Beschluss vom 15.07.2013 – 6 ZB 12.177 –, juris, Rn. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.05.1996 – Bs I 13/96 –, juris, Rn. 5). Vorliegend bestehen keine Gründe für die Annahme, die Antragsgegnerin habe die von ihr angeführten Gründe lediglich vorgeschoben. Dies trägt auch der Antragsteller nicht vor, sondern wendet lediglich ein, ihm werde tatsächlich noch immer kein hinreichender Zugang durch das Universitätsklinikum A-Stadt ermöglicht. Doch selbst wenn dem so wäre, spräche dieser Umstand nicht gegen eine Beendigung der Abordnung. Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA stellen nicht die Hochschulen, sondern die Universitätsklinika sicher, dass die Mitglieder der Universitäten die durch Artikel 10 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt sowie die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die in § 4 Abs. 3 bis 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beschriebenen Freiheiten wahrnehmen können. Dass sich etwaige Ansprüche gegen das Universitätsklinikum selbst richten, ist aufgrund der getrennten Organisation von Hochschule und Universitätsklinikum auch folgerichtig. Denn die Hochschule kann ihrerseits allenfalls auf Grundlage des mit dem Universitätsklinikum geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 6 Abs. 4 Satz 3 HMG LSA) Rechte ihrer Bediensteten geltend machen. Auch der mit dem Universitätsklinikum H. abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 20.07.2020/03.08.2020 ändert nichts an dem weiten Ermessen der Antragsgegnerin mit Blick auf die Beendigung der Abordnung. Insbesondere wird das Ermessen nicht dahingehend reduziert, dass eine Beendigung der Abordnung für die Dauer des (privatrechtlich geschlossenen) Vertrages mit dem Universitätsklinikum H. ausgeschlossen wäre. Hier stellt sich bereits die Frage, ob das vom Antragsteller in Absprache mit der Antragsgegnerin gewählte Modell überhaupt rechtlich zulässig ist. Insoweit kann jedoch dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA bzw. des § 22 Satz 1 HMG LSA, welche ergänzende privatrechtliche Regelungen neben dem bestehenden Beamtenverhältnis eröffnen, erfüllt sind. Denn das von der Abordnung betroffene Verhältnis des Antragstellers als beamteter Professor und die aus diesem Verhältnis ihm obliegenden Dienstaufgaben des Antragstellers gegenüber seinem Dienstherrn werden durch den privatrechtlichen Vertrag nicht beeinflusst. Vielmehr gehört zu den Aufgaben der Professorinnen und Professoren im Bereich Medizin auch ohne ergänzende privatrechtliche Verträge immer auch die Krankenversorgung (vgl. LT Drs. 5/2198 S. 7 zu § 34 HG LSA), genauer, die Krankenversorgung bei dem der jeweiligen Universität zugeordneten Universitätsklinikum, vorliegend dem Universitätsklinikum A-Stadt. Weiterhin ist zu beachten, dass die mit dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.05.2004 erstmals geschaffene Möglichkeit einer leistungsbezogenen Vergütung aufgrund eines privatrechtlichen Dienstvertrages (§ 97 HSG LSA a.F.) das Ziel hatte, das zuvor aufgrund einer privaten Nebentätigkeit bestehende Privatliquidationsrecht durch eine dem jeweiligen Einzelfall entsprechende „außertarifliche Vergütung“ zu ersetzen (vgl. LT Drs. 4/1149, S. 124). Auch hieraus ergibt sich, dass die privatrechtlich abzuschließenden Verträge unabhängig von ihrer Ausgestaltung keine Auswirkung auf die beamtenrechtlichen Pflichten eines Professors haben und damit die Ermessensausübung bei der Beendigung einer Abordnung auch nicht beeinflussen können. Ob der Antragsteller durch die privatvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten beim Universitätsklinikum H. - gemäß § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages 42 Stunden wöchentliche Arbeitszeit zzgl. Rufbereitschaft bei der Annahme, der Antragsteller werde an einem Wochentag seinen Verpflichtungen aus dem Beamtenverhältnis an der Universität A-Stadt nachgehen (vgl. § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrages) - sich selbst in eine Situation gebracht hat, in der die Beendigung der Abordnung - wie die Antragsgegnerin meint - aus gesundheitlichen Gründen dienstrechtlich geboten ist, kann dahingestellt bleiben. Aber auch insoweit dürfte gelten, dass die Abordnung als solche keinen Einfluss auf die privatrechtlich begründeten Pflichten des Antragstellers hat und eine Beendigung ihn daher auch nicht vor den Folgen privater Vereinbarungen schützen kann. Gleiches gilt für die Frage, ob der Antragsteller seine dienstlichen Pflichten neben dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis überhaupt erfüllen kann. Soweit die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24.09.2020 „vorsorglich nochmals den Widerruf der Abordnung vom 23.07.2020“ erklärt und der Antragsteller am 30.09.2020 hiergegen Widerspruch eingelegt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt hat, muss hierüber nicht entschieden werden. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Bescheid vorliegt, da der Widerruf durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und nicht durch die Antragsgegnerin selbst erklärt wurde. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, da es sich bei dem „vorsorglichen“ erneuten Widerruf der Sache nach allenfalls um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungscharakter handelt. Der Erlass eines eigenständige Regelungen treffenden Zweitbescheides ist nicht anzunehmen, da von dem früheren Verwaltungsakt weder im Tenor noch inhaltlich abgewichen worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 2 GKG LSA. Eine Reduzierung des Streitwerts ist nicht aufgrund des nur vorläufigen Rechtsschutzes angezeigt. Denn im Falle einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Beendigung der Abordnung würde der Antragsteller einen Zustand herstellen, der ihn jedenfalls zeitweise so stellt, als wenn er in der Hauptsache bereits obsiegt hätte. Hierdurch entspricht die Situation einer teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache.