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Urteil

5 A 290/19 MD

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1116.5A290.19MD.00
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Leitsätze
Regelt die maßgebliche Beurteilungsrichtlinie, dass zwei Teilgesamturteile aus Leistungs- und Befähigungsbewertung in der Regelbeurteilung zu bilden sind ohne diese in einem Gesamturteil zusammenzufassen, folgt bereits hieraus die Rechtswidrigkeit der Beurteilung, da diese nicht mit einem alle Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG umfassenden Gesamturteil abschließt.(Rn.22)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2019 verurteilt, die Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2017 aus den Personalakten der Klägerin zu entfernen und zu vernichten und der Klägerin eine neue Regelbeurteilung für diesen Zeitraum zu erstellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Regelt die maßgebliche Beurteilungsrichtlinie, dass zwei Teilgesamturteile aus Leistungs- und Befähigungsbewertung in der Regelbeurteilung zu bilden sind ohne diese in einem Gesamturteil zusammenzufassen, folgt bereits hieraus die Rechtswidrigkeit der Beurteilung, da diese nicht mit einem alle Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG umfassenden Gesamturteil abschließt.(Rn.22) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2019 verurteilt, die Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2017 aus den Personalakten der Klägerin zu entfernen und zu vernichten und der Klägerin eine neue Regelbeurteilung für diesen Zeitraum zu erstellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer kann gemäß § 87a VwGO durch die bestellte Berichterstatterin entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis schriftsätzlich erklärten. Die als kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entfernung und Vernichtung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte und Verurteilung des Beklagten, für die Klägerin - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - eine neue Beurteilung für diesen Beurteilungszeitraum zu erstellen. Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung ist § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA. Hiernach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig zu beurteilen, wobei die obersten Dienstbehörden nach § 21 Abs. 2 S. 1 LBG LSA für die Beamten ihres Geschäftsbereiches das Nähere durch allgemeine Anordnung bestimmen. Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt hat auf dieser Grundlage die Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt (RdErl. des MI vom 12.10.2017 - 25.23-03002, im Folgenden: BRL-PVD 2017) erlassen, welche auf Beurteilungsverfahren ab dem 1. Dezember 2017 und damit auch auf die Regelbeurteilung der Klägerin Anwendung findet (vgl. Nr. 15 BRL-PVD 2017). Diese Beurteilungsrichtlinien sind selbst dann übergangsweise weiter anzuwenden, wenn sie gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstießen und deshalb nichtig wären (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 40 sowie zur übergangsweisen Weiteranwendung von Beurteilungsvorschriften OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 22). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der auf Grundlage dieser Regelungen erstellten dienstlichen Beurteilung ist zu beachten, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Beurteilung - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingtes Werturteil entsprechend - auf die Überprüfung beschränkt ist, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Das Gericht darf nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 -, juris Rn. 9 sowie vom 13. Mai 1965 - II C 146.62 -, juris Rn. 40). Demnach können dienstliche Beurteilung nur daraufhin überprüft werden, ob der Beurteiler die anzuwendenden Begriffe oder den Beurteilungsrahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Macht der Dienstherr Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen - wie hier durch die BRL-PVD 2017 -, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Entsprechend ihrer rechtlichen Herleitung sind diese Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Dienstliche Beurteilungen erhalten ihre wesentliche Aussagekraft erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Der Dienstherr ist danach gehalten, in seinem Organisationsbereich sowohl für die Bildung gleicher Beurteilungsmaßstäbe als auch für deren gleichmäßige Anwendung Sorge zu tragen. Sind dienstliche Beurteilungen nicht in dem Sinne vergleichbar, dass sie einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichen, ist der Dienstherr gehalten, sie „kompatibel“ zu machen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn 30). Hieraus folgt, dass die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der zu erstellenden Beurteilungen einer hinreichenden (parlaments-)gesetzlichen Grundlage bedürfen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn 33). Für eine dienstliche Beurteilung wesentlich in diesem Sinne sind die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, ggf. Letztere als Ausnahme der Erstgenannten) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale. Dieses abschließende Gesamturteil ist Ausgangspunkt des Vergleichs der Bewerber nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 34). Die streitgegenständliche Beurteilung verstößt in Anwendung dieser Maßgaben gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil sie nicht mit einem sämtliche Einzelbewertungen zusammenfassenden Gesamturteil abschließt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer bereits angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 3. November 2021 - 5 B 164/21 MD -, n.v.), ist der Dienstherr verpflichtet, in der dienstlichen Beurteilung ein abschließendes Gesamturteil zu bilden, in das sämtliche bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen müssen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 41). Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung orientiert sich in erster Linie an den dienstlichen Beurteilungen. Dabei sind die Beurteilungen, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung. Dieses ist anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Um die ihr im Bereich von Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zukommende Funktion erfüllen zu können, muss eine dienstliche Beurteilung ein abschließendes Gesamturteil enthalten (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). Art. 33 Abs. 2 GG nennt drei Kriterien, deren Gehalt der Normgeber zu definieren befugt ist. Der Gesetzgeber und erst recht die Exekutive - auf der Ebene von bloßen Verwaltungsvorschriften - sind aber nicht befugt, eines dieser drei Kriterien bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 43). Das Grundgesetz gibt in Art. 33 Abs. 2 GG vor, dass sämtliche Einzelmerkmale der drei Kriterien bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils zu berücksichtigen sind, d. h. auch die Einzelmerkmale der Kriterien der Befähigung und der Eignung (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 45). Die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der umfassenden Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, ist von Art. 33 Abs. 2 GG hingegen nicht vorgegeben und unterliegt deshalb der Gestaltung durch den Normgeber; diesem ist es lediglich verwehrt, eines der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Bildung des Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 47). Den vorstehenden Anforderungen an das abschließende Gesamturteil genügt die streitgegenständliche Regelbeurteilung nicht. In ihr wird zwar nach Nummer 6.3 der BRL-PVD 2017 eine „Gesamtbewertung“ bestehend aus den Bewertungen der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung und nach Nummer 6.5 der BRL-PVD 2017 eine „Gesamteinschätzung“ bestehend aus den Bewertungen der Einzelmerkmale der Befähigungsbeurteilung gebildet. Ein abschließendes Gesamturteil bestehend aus den beiden vorgenannten Teilgesamturteilen enthält die Regelbeurteilung jedoch nicht und sieht auch die BRL-PVD 2017 nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellen insbesondere die beiden Teilgesamturteile der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung kein wie oben dargestelltes Gesamturteil dar. Denn beide Teilgesamturteile beantworten jeweils für sich und getrennt voneinander die Frage nach Leistung und Befähigung (und Eignung) des Beurteilten. Dies zeigt sich bereits dadurch, dass nach Nummer 6.3 i. V. m. Nummer 6.1 der BRL-PVD 2017 die Gesamtbewertung der Bewertungen der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung zwar nominal gleich zu denen der Befähigungsbeurteilung nach Nr. 6.5 i. V. m. 6.4 sind, sich jedoch in ihrer Beschreibung unterscheiden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für die Klägerin in ihrem Gesamturteil der Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass sie die Leistungsanforderungen übertrifft, hinsichtlich ihrer Befähigung wurde hingegen bei gleicher Note festgestellt, dass sie befähigt sei. In einem - wie der Beklagte es vorschlägt - Gesamturteil bestehend aus beiden Noten würde dies für die Klägerin bedeuten, dass sie befähigt ist und die Leistungsanforderungen übertrifft. Diese Aussage bildet aber eben keine einheitliche abschließende Aussage zu den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Merkmalen, die eine Vergleichbarkeit zweier Beurteilungen ermöglichen würde. Denn eine - wie hier - getrennte Bewertung, die jeweils nur die Bewertung bestimmter Einzelmerkmale umfasst, stellt kein Gesamturteil dar, welches alle der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Merkmale zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 41). Insoweit ist dem Beklagten zwar zuzugeben, dass wohl alle in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Merkmale in der Bewertung der Einzelmerkmale in der hier streitgegenständlichen Beurteilung abgebildet sind, nicht aber in einem abschließenden Gesamturteil. Daneben unterliegt - wie dargestellt - die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der umfassenden Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, dem Normgeber (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 47), bzw. für einen Übergangszeitraum wohl dem Richtliniengeber. Eine solche Entscheidung, nämlich wie das Gesamturteil letztlich gebildet wird, lässt sich der BRL-PVD 2017 aber nicht entnehmen. Insoweit kann schon aus Rechtsgründen nicht angenommen werden, dass eine schlichte Zusammenfassung beider Teilgesamturteile ein abschließendes Gesamturteil darstellen solle. Denn dahinter würde die Entscheidung stehen, dass beide Teilgesamturteile gleich gewichtet werden. Eine solche Entscheidung lässt sich der BRL-PVD 2017 aber nicht entnehmen. Im Gegenteil ist eine bestimmte Gewichtung beider Teilgesamturteile gerade nicht vorgegeben und daher obliegt die Entscheidung der Frage, mit welchem Gewicht die jeweiligen Teilgesamtbewertungen in den Leistungsvergleich im Rahmen einer Auswahlentscheidung einfließen, allein dem Dienstherrn (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris Rn. 8). Damit könnte je nach Auswahlverfahren und zu vergebenem Statusamt eine unterschiedliche Gewichtung der Teilgesamturteile erfolgen. Gerade dies soll aber durch die Notwendigkeit eines abschließenden einheitlichen Gesamturteils verhindert werden und die Entscheidung, wie das Gesamturteil gebildet werden müsse, daher beim Normgeber (bzw. Richtliniengeber) liegen. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2021 davon ausgehe, dass die vorhandenen Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden, so bezieht sich diese Feststellung allein darauf, dass die Vorgaben für die Erstellung von Beurteilungen nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben dürfen. Die grundlegenden Vorgaben für ihre Erstellung müssen hingegen in Rechtsnormen geregelt werden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 32, 40). Hierfür hat das Bundesverwaltungsgericht aber den Landesparlamenten einen Übergangszeitraum zugebilligt, in welchem Verwaltungsvorschriften als Grundlage für die Erstellung von Beurteilungen ohne Regelung der wesentlichen Vorgaben durch Parlamentsgesetz herangezogen werden dürfen. Einen Rechtssatz dahingehend, dass für eine Übergangszeit alle Beurteilungsrichtlinien unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit bestehen und angewendet bleiben, enthält die Entscheidung hingegen nicht. Im Gegenteil bleiben auch die Verwaltungsvorschriften weiterhin rechtlich überprüfbar (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 9). Auch das Argument des Beklagten, selbst bei Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung fehle der Klägerin vermeintlich ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung und Neuerstellung oder verletze die Regelbeurteilung die Klägerin zumindest nicht in ihren Rechten, da der sich an die Regelbeurteilung 2017 anschließende Regelbeurteilungszeitraum nunmehr bereits abgelaufen sei und in einem möglichen Auswahlverfahren, in welchem sich die wesentliche Aussagekraft einer Beurteilung erst zeige, auf diese neu zu erstellende Beurteilung abzustellen sei, verfängt nicht, da für eine Auswahlentscheidung zwar in erster Linie, aber nicht nur, die aktuellste Regelbeurteilung maßgeblich ist. Bei einem Leistungsgleichstand zweier Bewerber entspricht es der ständigen Rechtsprechung, auch auf die vorangegangene Regelbeurteilung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 5. Kammer - hat am 29. November 2021 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Zirzlaff als Berichterstatterin beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen die ihr erteilte dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2017. Die Klägerin ist Beamtin bei dem Beklagten und wurde im Beurteilungszeitraum im Range einer Polizeihauptmeisterin (BesGr. A 9 LBesO) bis zum 30. Juni 2014 als Kontaktbeamtin für die Stadt A. im Revierkommissariat A. und seit dem 1. Juli 2014 im Polizeirevier S.-Kreis im Bereich Zentrale Aufgaben als Regionalbereichsbeamtin der Stadt S. verwendet. In der streitgegenständlichen Regelbeurteilung vom 30. April 2018 erhielt sie in der Leistungsbeurteilung die Gesamtbewertung C („übertrifft die Leistungsanforderungen“) und in der Befähigungsbeurteilung die Gesamteinschätzung C („befähigt“). Im Ankreuzverfahren bewertet wurden dabei insgesamt 15 Leistungsmerkmale, davon acht mit C und sieben mit D („entspricht den Leistungsanforderungen in jeder Hinsicht“), sowie drei Befähigungsmerkmale, sämtlich mit C. Die Erstbeurteilung wurde unter dem 18. Januar 2018 von Herrn Kriminalrat G. gefertigt, dem die Klägerin seit dem 1. Dezember 2017 unterstellt war und dem ein Beurteilungsbeitrag des früheren unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin, Herrn Polizeirat K., vorlag. Unter dem 16. März 2019 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Beurteilung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass zum einen die Angabe ihres Dienstpostens fehlerhaft gewesen sei und zum anderen seien im Vergleich zur vorherigen Regelbeurteilung 2014 erhebliche Abstufungen vorgenommen worden, ohne dies hinreichend zu begründen. Weiter sei die Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung in sich nicht schlüssig. So werde in der Begründung einerseits angegeben, dass die Klägerin insgesamt überdurchschnittliche und ansprechende Arbeitsergebnisse erzielt habe, welches sich in der Bewertung der Einzelmerkmale wie auch der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung aber nicht wiederfinde. Weiter sei die Klägerin auf einem höher bewerteten Dienstposten eingesetzt gewesen, welches keine Berücksichtigung der Beurteilung gefunden habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass sich auf Seite 1 der Beurteilung ein Fehler dahingehend befinde, dass ein falscher Dienstort angegeben worden sei - was zu berichtigen sei -, dies lasse jedoch nicht darauf schließen, dass der Beurteilende von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Auch würde die Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung sich nicht widersprechen, da die Klägerin in der Leistungsbeurteilung mit C („übertrifft die Leistungsanforderungen“) bewertet worden sei. Auch in der Regelbeurteilung 2014 sei die Klägerin in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung mit C bewertet worden, insofern habe sie ihr Leistungsniveau in der Gesamtbewertung beibehalten. Eine Verschlechterung in den Einzelmerkmalen sei mit dem Wechsel des Tätigkeitsfeldes zu begründen und unterliege dem Akt der wertenden Erkenntnis des Beurteilers. Am 13. September 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Daneben sei die erstellte Beurteilung deswegen zu beanstanden, weil der Beurteilungsbeitrag des Herrn Polizeirates K. von dem Erstbeurteiler „vollständig übernommen“ worden sei, obwohl sich der Beurteilungsbeitrag nach den eigenen Worten des Erstbeurteilers nur „grundsätzlich“ mit der Einschätzung des Erstbeurteilers decke. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2019 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2017 aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten und für die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Beurteilung zu erstellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung ergebe sich auch nicht aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 (Az. 2 C 2.21). Danach sei eine Beurteilung bereits dann rechtswidrig, wenn sie kein abschließendes Gesamturteil aus den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Merkmalen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung enthalte. Nach der Auffassung des Beklagten sei das zitierte Urteil nicht so auszulegen, dass zusätzlich zu den von dem Beklagten jeweils gefertigten (Teil-)Gesamturteilen ein weiteres Gesamturteil erforderlich wäre. Das Urteil verdeutlicht vielmehr, dass das Bundesverwaltungsgericht an dem Erfordernis eines Gesamturteils festhalte und diese Auffassung auch auf die Befähigungsbeurteilung ausweite. Unabhängig davon werde im Beurteilungsvordruck des Beklagten der Abschnitt der Leistungsbeurteilung unter A (Leistungsbeurteilung) mit der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung, der Abschnitt B (Befähigung Beurteilung) mit der Begründung der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung und unter Abschnitt C (Eignung) mit einem Verwendungsvorschlag abgeschlossen. Somit würden die drei Säulen des Art. 33 Abs. 2 GG in den jeweiligen (Teil-)Gesamturteilen abschließend betrachtet. Es könne für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Beurteilung nicht darauf ankommen, ob das Beurteilungsformular lediglich ein Feld für ein Gesamtergebnis vorsehe oder mehrere Felder und diese Gesamturteile sich zusammenfassen ließen, ohne konkret als Gesamturteil über die Eignung, Leistung und Befähigung bezeichnet worden zu sein. Sinn und Zweck der Bildung und Begründung eines Gesamturteils sei es, erkennbar zu machen, wie aus den Einzelbegründungen das Gesamtergebnis hergeleitet werde und aufgrund welcher Erwägungen das abschließende Gesamturteil gebildet worden sei. Diesem Sinn und Zweck stehe es nicht entgegen, mehrere - sog. (Teil-)Gesamturteile - zu fassen. Es wäre reiner Formalismus, eine Beurteilung als rechtswidrig anzusehen, weil die (Teil-)Gesamturteile nicht unter einer Überschrift zusammengefasst seien, dies inhaltlich aber keine Auswirkung auf die Beurteilung hätte. Selbst wenn man annehmen würde, dass die streitgegenständliche Regelbeurteilung 2017 die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfülle, komme es auf diesen vermeintlichen Fehler vorliegend nicht mehr an. Denn der sich dem Regelbeurteilungszeitraum für die Regenbeurteilung 2017 anschließende Beurteilungszeitraum sei bereits abgeschlossen, sodass eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Regelbeurteilung 2017 die Klägerin nicht (mehr) in ihren Rechten verletzen könne. Denn dies wäre nur dann der Fall, wenn das Fehlen eines Gesamturteils in einer dienstlichen Beurteilung sie in künftigen Auswahlverfahren beeinträchtigen könne. In einem möglichen Auswahlverfahren würde aber auf die Beurteilung aus dem aktuellsten - bereits abgeschlossenen Beurteilungszeitraum - abgestellt werden. Letztlich sei die streitgegenständliche Beurteilung auch bei anderer Betrachtungsweise nicht aufzuheben, da sich für den Beklagten nicht nachteilig auswirken könne, dass er sich an der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung geltenden Rechtsprechung orientiert und diese in seinen Beurteilungsrichtlinien umgesetzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen sind.