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Beschluss

1 M 78/15

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verlangt einen Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, aktueller und gleich bewerteter dienstlicher Beurteilungen. • Bei Teil-Gesamturteilen sind diese primär maßgeblich; die Gewichtung der Einzelmerkmale obliegt allein der Ernennungsbehörde, solange keine gesetzlichen Vorgaben oder ein spezifisches Anforderungsprofil entgegenstehen. • Eine Auswahlentscheidung darf im Fall wesentlicher Leistungsgleichheit der verbleibenden Bewerber auf frühere Regelbeurteilungen zurückgreifen, wenn die Entscheidung nachvollziehbar begründet ist.
Entscheidungsgründe
Leistungsvergleich bei Beförderung: Maßgeblichkeit der (Teil-)Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen • Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verlangt einen Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, aktueller und gleich bewerteter dienstlicher Beurteilungen. • Bei Teil-Gesamturteilen sind diese primär maßgeblich; die Gewichtung der Einzelmerkmale obliegt allein der Ernennungsbehörde, solange keine gesetzlichen Vorgaben oder ein spezifisches Anforderungsprofil entgegenstehen. • Eine Auswahlentscheidung darf im Fall wesentlicher Leistungsgleichheit der verbleibenden Bewerber auf frühere Regelbeurteilungen zurückgreifen, wenn die Entscheidung nachvollziehbar begründet ist. Der Antragsteller begehrte im Dienstherrenauswahlverfahren die Beförderung zum Oberkommissar (A 10 LBesO LSA). In der Auswahlentscheidung wurden mehrere Bewerber mit gleichlautenden Teil-Gesamturteilen und Einzelmerkmalbewertungen gegenübergestellt. Die Antragsgegnerin berücksichtigte beide Teil-Gesamturteile und zog bei wesentlicher Leistungsgleichheit auch frühere Regelbeurteilungen heran, woraufhin der Antragsteller nicht berücksichtigt wurde. Der Antragsteller focht die Entscheidung an und wandte ein, die Gewichtung der Einzelmerkmale sowie die Rückgriffnahme auf frühere Beurteilungen seien verfahrensfehlerhaft und verstießen gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Auswahlentscheidung; die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. • Rechtsgrundlage sind Art. 33 Abs. 2 GG und die Vorschriften über die einstweilige Regelung (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). • Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet einen Bewerbungsverfahrensanspruch, wonach Bewerbungen nur aus leistungsbezogenen Gründen zurückgewiesen werden dürfen; bei Beförderungen ist die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein wertender Akt mit Beurteilungsspielraum der Behörde. • Für den Leistungsvergleich sind in erster Linie die abschließenden Gesamt- bzw. Teil-Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen maßgeblich; diese müssen aussagekräftig, aktuell und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhend sein. • Die Gewichtung einzelner Leistungsmerkmale gehört zur Ermessensentscheidung des Dienstherrn; Gerichte prüfen nur, ob gesetzliche Rahmenvorgaben, Bewertungsmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen verletzt wurden. • Wenn Teil-Gesamturteile gleichlautend sind und sich Bewerber um gleiche Statusämter bewerben, beseitigt auch eine unterschiedliche oder gleiche Gewichtung der Einzelmerkmale die maßgebliche Wirkung der Teil-Gesamturteile nicht. • Die Antragsgegnerin durfte bei bestehender wesentlicher Leistungsgleichheit der verbleibenden Bewerber auf frühere Regelbeurteilungen (Teil-Gesamturteile) zurückgreifen; ihr Auswahlvermerk enthält hinreichende Erwägungen und weist einen Leistungsvorsprung der Mitbewerber aus. • Die Rüge mangelnder Vergleichbarkeit wegen unbewerteter Einzelmerkmale greift nicht, da nicht beobachtbare Merkmale nach den Beurteilungsregeln unbewertet bleiben dürfen. • Die behauptete frühere Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens durch den Antragsteller konnte dessen aktuelle Regelbeurteilung nicht relativieren, da dies bereits in der Beurteilung zu berücksichtigen war. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 23. März 2015 wurde zurückgewiesen; die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin war nicht rechtsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin durfte beide Teil-Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen zugrunde legen und bei wesentlicher Leistungsgleichheit auf frühere Regelbeurteilungen zurückgreifen. Die vom Antragsteller geltend gemachten Einwände zur Gewichtung einzelner Merkmale und zur Vergleichbarkeit der Beurteilungen sind nicht schlüssig dargetan. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Der Beschluss ist unanfechtbar.