Urteil
5 A 137/20 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0623.5A137.20MD.00
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Leitsätze
Das Verwaltungsgericht darf die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils ohne eigene Ermittlungen seiner Entscheidung zugrunde legen, soweit keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung sprechen. Dies ist insbesondere bei Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden, der Fall.(Rn.38)
(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verwaltungsgericht darf die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils ohne eigene Ermittlungen seiner Entscheidung zugrunde legen, soweit keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung sprechen. Dies ist insbesondere bei Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden, der Fall.(Rn.38) (Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des streitbefangenen Bescheides ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach hat der Beamte dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den Schaden zu ersetzen, den er durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner ihm obliegenden Pflichten verursacht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch in Höhe von 2.130,00 EUR aus § 48 Satz 1 BeamtStG. Der Kläger hat die ihm obliegenden Dienstpflichten (1.) (jedenfalls) grob fahrlässig (2.) verletzt. Zwischen den Dienstpflichtverletzungen des Klägers und dem dem Beklagten dadurch entstandenen Schaden (3.) besteht auch ein kausaler Zusammenhang (4.). Der Anspruch des Beklagten gegen den Kläger ist nicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB analog zu kürzen (5.). 1. Der Kläger hat eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG haben sich Beamtinnen und Beamte mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG haben sie die ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Hieraus folgt die Pflicht, Ansprüche des Dienstherrn rechtzeitig und in geeigneter Weise – auch im Wege der Vollstreckung – geltend zu machen (Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 9 Rn. 15). Dem Kläger oblag als Leiter des Sekretariats 2 der Staatsanwaltschaft C-Stadt neben der Erstellung der Geschäftsverteilung innerhalb des Sekretariats und der Anleitung der ihm untergebenen drei Mitarbeiter sowie der Vorlage der Haft- und Restelisten an den Abteilungsleitern die dienstliche Kernpflicht der eigenverantwortlichen Bearbeitung der Verfahrensakten der Dezernate 212, 218, 220, 323, 274, 290, 593 und 595 einschließlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Bußgeldern. a) Gegen die aufgezeigte dienstliche Kernpflicht hat der Kläger im Hinblick auf die Verfahren 274 Js 15088/10 und 274 Js 1278/12 verstoßen. Er hat im Verfahren 274 Js 15088/10 die Vollstreckung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 21. Mai 2012 gegen Herrn R B verhängten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 EUR nicht betrieben, sodass am 06. Juli 2015 die Vollstreckungsverjährung eintrat. Vielmehr hat der Kläger am 04. Mai 2015 trotz drohender Vollstreckungsverjährung die Verjährungsfrist verlängert. Im Verfahren 274 Js 1278/12 hat der Kläger die Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 12. April 2012 gegen Herrn C N verhängten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15,00 EUR nicht betrieben, sodass am 12. April 2015 die Vollstreckungsverjährung eintrat. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts C-Stadt vom 20. April 2018 – 510 Ns 53/17 – , in welchem der Kläger wegen Vollstreckungsvereitelung im Amt in zwei Fällen und Verwahrungsbruch in 16 Fällen verurteilt worden ist. Zwar hat das Landgericht C-Stadt den Kläger im Hinblick auf die Verfahren 274 Js 15088/10 und 274 Js 1278/12 aus tatsächlichen Gründen der Vollstreckungsvereitelung im Amt freigesprochen, weil die durchgeführte Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für eine absichtliche oder wissentliche Vereitelung der Vollstreckung durch den Kläger erbracht habe. Gleichwohl hat das Landgericht C-Stadt festgestellt, dass der Kläger die Vollstreckung im Verfahren 274 Js 15088/10 nicht betrieben, sondern die Akten von Juli 2012 bis September 2015 unbearbeitet liegen gelassen habe (Strafurteil S. 53). Zwar ist die Kammer an diese Feststellungen der Strafkammer nicht formell in der Form gebunden, dass sie zwingend von einer Nichtbearbeitung der Akten durch den Kläger auszugehen hätte. Die Kammer macht sich diese Feststellungen aber aufgrund eigener Würdigung des Akteninhalts zu Eigen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie auf einer umfangreichen Beweisaufnahme beruhen. Zudem sind grundsätzlich die Strafgerichte berufen, Straftatbestände abschließend festzustellen und zu beurteilen. Deshalb muss der Bürger auch in einem anschließend geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren die strafgerichtlichen Feststellungen grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung sprechen. Dies ist insbesondere bei Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden, der Fall (OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000 – 12 A 739/97 –, juris, Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Mai 1989 – 6 A 124/88 –, juris, Rn. 40 m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht erschüttert. Die bloße Behauptung des Klägers, er habe in den Fällen zu 274 Js 15088/10 und zu 274 Js 1278/12 nicht zurechenbar Dienstpflichten verletzt, bleibt pauschal und wird unter kein Beweisangebot gestellt. Insofern liegen keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung vor. Aus diesem Grund ist das erkennende Gericht auch nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). b) Der Kläger hat seine dienstliche Kernpflicht auch im Hinblick auf das Verfahren 274 Js 3800/12 verletzt. Er hat in diesem Verfahren die Vollstreckung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts G vom 05. Juni 2012 gegen Herrn M W verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EUR nicht betrieben, sodass am 03. Juli 2015 die Vollstreckungsverjährung eintrat. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest. Zwar habe der Kläger ausweislich des web.sta-Ausdrucks vom 04. März 2016 am 18. Juli 2012 die Vollstreckung eingeleitet, in dem er die Akte auf die Justizoberinspektorin D ausgetragen habe (HA 274 Js 3800/12). Allerdings erfolgte laut Vermerk des Beklagten vom 15. Februar 2016 weder eine Mitteilung zum Bundeszentralregister, noch erfolgte die Vorlage an die vorbenannte Rechtspflegerin zum abzeichnen; die Akte wurde vielmehr im Fristenregal der Geschäftsstelle vorgefunden (Bl. 58 d. BA 274 Js 3800/12). Hinzu kommt, dass weder vom Kläger dargelegt worden ist, noch die Akten des Beklagten zum Verfahren 274 Js 3800/12 Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Kläger die – für die Einleitung der Vollstreckung notwendige – Einforderung des Geldbetrages und Kosten angeordnet (§ 3 Abs. 1 EBAO) sowie die Kostenrechnung (§ 4 Abs. 1 EBAO) erstellt hat. Im Übrigen ist weder vom Kläger dargelegt worden, noch aus den Akten des Beklagten zum Verfahren 274 Js 3800/12 ersichtlich, welche konkrete Anordnung der Kläger zur Beitreibung der Geldstrafe getroffen hat. Anordnungen wären bei einer tatsächlichen Bearbeitung aber zu erwarten gewesen. Denn geht binnen einer angemessenen Frist nach Abgang der Mahnung oder, sofern von einer Mahnung abgesehen worden ist, binnen einer Woche nach Ablauf der Zahlungsfrist (§ 3 Absatz 2) keine Zahlungsanzeige der zuständigen Kasse ein, so bestimmt die Vollstreckungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 EBAO, welche Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden sollen. Letztlich konnten ausweislich des Vermerkes des Beklagten vom 15. Februar 2016 wegen der eingetretenen Vollstreckungsverjährung keine Kostenrechnung bzw. Vollstreckungsmaßnahmen mehr erstellt bzw. angeordnet werden (Bl. 58 d. BA 274 Js 3800/12). c) Gegen seine dienstliche Kernpflicht hat der Kläger weiterhin im Hinblick auf das Verfahren 212 Js 1197/13 verstoßen. Er hat in diesem Verfahren die Vollstreckung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Burg vom 16. März 2013 gegen Herrn C-D.K. verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 6,00 EUR nicht betrieben. Vielmehr nahm der Kläger unter dem 25. November 2014 in web.sta den Eintrag vor, alle Rechtsfolgen (außer Kosten) seien erledigt und entfernte die entsprechende Akte aus dem Geschäftsgang. Zudem verlängerte er unter dem 04. Mai 2015 in HAMISSA die Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2016. Die Vollstreckungsverjährung trat jedoch am 16. März 2016 ein. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest. Ausweislich der Ersatzhandakte des Beklagten zum Verfahren 212 Js 1197/13 konnte erst unter dem 04. März 2016 eine Kostenrechnung erstellt werden, weil im Profiskal-Bereich im System HAMISSA, mit dem der Geldeingang erfasst wird, weder eine Kostenrechnung noch ein Geldeingang ersichtlich war (Bl. 7, 11 d. ErsatzHA 212 Js 1197/13). Insofern erfolgte auch keine Einleitung der Vollstreckung durch den Kläger. Der falsche Eintrag, alle Rechtsfolgen (außer Kosten) seien erledigt, die Verlängerung der Verjährungsfrist und die Entfernung der Akte aus dem Geschäftsgang wurden auch vom Kläger vorgenommen. Denn er war zuständiger Bearbeiter des Vollstreckungsverfahrens, ihm lag die Akte zuletzt zur Bearbeitung vor und er war als web.sta-Beauftragter aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse in der Lage manuell Einträge vorzunehmen. Einzig der Kläger hat ein Motiv, durch den falschen Eintrag, die Verlängerung der Verjährungsfrist sowie das Entfernen der Verfahrensakte aus dem Geschäftsgang zu verschleiern, dass er keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein unbekannter Dritter die falschen Einträge angebracht hat, oder ein unbekannter Dritter Zugriff auf die Verfahrensakten hatte. d) Der Kläger hat seine dienstliche Kernpflicht auch im Hinblick auf das Verfahren 220 Js 3346/12 verletzt. Er hat in diesem Verfahren die Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts G gegen Herrn J J verhängten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR nicht betrieben, sodass am 22. August 2016 die Vollstreckungsverjährung eintrat. Zudem löschte der Kläger sämtliche Aktenkontrolleinträge ab dem 02. September 2013 und entfernte die entsprechende Verfahrensakte aus dem Geschäftsgang. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest. Laut Vermerk des Beklagten vom 10. März 2016 ist im Verfahren 220 Js 3346/12 nie eine Vollstreckung eingeleitet worden (Bl. 5 d. ErsatzHA 220 Js 3346/12). Dem steht auch nicht der web.sta-Ausdruck vom 26. Februar 2016 entgegen, wonach der Kläger die Strafakte am 02. September 2013 auf die Staatsanwältin R ausgetragen habe (Bl. 2 d. ErsatzHA 220 Js 3346/12). Denn der Kläger hat laut Vermerk des Beklagten vom 18. Februar 2016 sämtliche Aktenkontrolleinträge ab dem 02. September 2013 gelöscht. Eine solche Maßnahme kann zur Überzeugung der Kammer nur dazu gedient haben, um vorzuspiegeln, die Strafakte befinde sich weiterhin bei der Staatsanwältin R sowie zu verschleiern, dass keine Vollstreckung eingeleitet worden ist. Für die Löschung der Aktenkontrolleinträge und die Entfernung der Verfahrensakte aus dem Geschäftsgang kommt nur der Kläger in Betracht. Er hatte für die Löschung der Aktenkontrolleinträge als web.sta-Beauftragter die fachlichen Kenntnisse und als zuständiger Bearbeiter des Vollstreckungsverfahrens, der keine Vollstreckungsmaßnahme einleitete, ein Motiv für die Entfernung der Verfahrensakte aus dem Geschäftsgang. e) Gegen seine dienstliche Kernpflicht hat der Kläger zudem im Hinblick auf das Verfahren 274 Js 1902/09 verstoßen. Er hat in diesem Verfahren die Vollstreckung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 22. Juni 2012 gegen Herrn A. D. verhängten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR nicht betrieben, sodass am 01. August 2017 Vollstreckungsverjährung eintrat. Zudem entfernte der Kläger die Verfahrensakte aus dem Geschäftsgang. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest. Laut Vermerk des Beklagten vom 16. März 2016 ist im Verfahren 274 Js 1902/09 im Zeitpunkt der Vermerkerstellung keine Vollstreckung eingeleitet worden (Bl. 8 d. ErsatzHA 274 Js 1902/09). Hinzu kommt, dass weder vom Kläger dargelegt worden ist, noch die Akten des Beklagten zum Verfahren 274 Js 1902/09 Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Kläger die – für die Einleitung der Vollstreckung notwendige – Einforderung des Geldbetrages und Kosten angeordnet (§ 3 Abs. 1 EBAO) sowie die Kostenrechnung (§ 4 Abs. 1 EBAO) erstellt hat. Dies ist erst nach dem 26. Februar 2016 geschehen (Bl. 5 d. ErsatzHA 274 Js 1902/09). Im Übrigen ist weder vom Kläger dargelegt worden, noch aus den Akten des Beklagten zum Verfahren 274 Js 1902/09 ersichtlich, welche konkrete Anordnung der Kläger zur Beitreibung der Geldstrafe getroffen hat. Auch die Entfernung der Verfahrensakte ist dem Kläger zuzurechnen, da nur der Kläger – wie oben ausgeführt – hierfür ein Motiv hatte. 2. Der Kläger handelte auch zumindest grob fahrlässig. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt demnach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wer die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt hat. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BVerwG, Beschluss vom 06. August 2009 – 2 B 9/09 –, juris, Rn. 5 f. m.w.N.). Notwendig ist daher objektiv ein besonders grober, über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verstoß gegen Sorgfalts- und Verkehrspflichten und subjektiv ein in besonderer Weise vorwerfbares Verhalten, also ein beträchtliches und erhebliches schuldhaftes Versagen gegen die zu stellenden Anforderungen an die Achtsamkeit und Sorgfalt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juli 2004 – 19 U 94/04 –, juris, Rn. 6), wobei im Falle eines Versagens im Kernbereich der Pflichten eines Beamten grobe Fahrlässigkeit naheliegt (Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 9 Rn. 25). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger seine Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt. Der Kläger hat das nicht beachtet, was hier jedem und angesichts der Vorbildung und beruflichen Erfahrung des Klägers besonders ihm hätte einleuchten müssen. Er hat im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Es musste in objektiver Hinsicht jedem einleuchten, dass die Strafbefehle bzw. Urteile in sämtlichen Verfahren rechtskräftig und mithin nach § 449 StPO, § 13 Abs. 1 StVollstrO vollstreckbar waren. Insofern konnte vom Vollstreckungsbeamten nach einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen gemäß § 3 Abs. 1 EBAO der Geldbetrag und die Kosten eingefordert, darauf die Kostenrechnung nach § 4 Abs. 1 EBAO erstellt und, soweit kein Zahlungseingang nach Mahnung oder Ablauf der Zahlungsfrist zu verbuchen ist, Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 EBAO ergriffen werden. Wird die Vollstreckung einer Geldstrafe nicht eingeleitet, so tritt nach einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nach einer entsprechenden Frist Vollstreckungsverjährung gemäß § 79 StGB und damit ein Vollstreckungshindernis ein. Im Hinblick auf die Entfernung der Verfahrensakten aus dem Geschäftsgang im Verfahren 212 Js 1197/13, 220 Js 3346/12 und 274 Js 1902/09 ist es zudem jedem einleuchtend, dass es gemäß § 451 Abs. 1 StPO, § 13 Abs. 2 StVollstrO zur Vollstreckung der Geldstrafen einer mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Strafbefehls- bzw. Urteilsformel oder der Urschrift selbst bedarf. Indem der Kläger in sämtlichen Verfahren die Vollstreckung der Geldstrafen nicht eingeleitet und die Verfahrensakte aus dem Geschäftsgang im Verfahren 212 Js 1197/13, 220 Js 3346/12 und 274 Js 1902/09 entfernt hat, also im Kernbereich seiner Pflichten als zuständiger Vollstreckungsbeamter versagt hat, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Das feststellbare objektive Fehlverhalten ist dem Kläger auch subjektiv vorwerfbar. Aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Erfahrungen ist es unentschuldbar. Der Kläger hat eine Ausbildung im mittleren Justizdienst erfolgreich bestanden und hatte bis zur Beendigung seines Beamtenverhältnisses das Amt als Justizhauptsekretär inne. Er war seit dem 01. Oktober 2005 mit Geschäften in Straf- und Bußgeldsachen betraut, nachdem er am 02. September 2005 eine einwöchige Qualifizierungsmaßnahme für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Sachgebiet „Isolierte Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen“ erfolgreich bestanden hatte. Der Kläger verfügt daher über fundierte theoretische Kenntnisse sowie umfangreiche praktische Erfahrungen in Bezug auf die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger in der Lage gewesen, die Pflichtwidrigkeit seines Handelns zu erkennen. Ihm ist sein Verhalten subjektiv vorwerfbar. Der Einwand des Klägers, er sei im streitbefangenen Zeitraum wegen einer schweren Depression nicht deliktsfähig gewesen, verfängt nicht. In Anlehnung an § 827 S. 1 BGB ist deliktsunfähig, wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt. Bewusstlosigkeit liegt vor, wenn das Bewusstsein fehlt oder eine so hochgradige Bewusstseinstrübung vorliegt, dass der Betroffene Inhalt und Wesen seiner Handlung ganz oder in bestimmter Richtung nicht mehr erkennen kann. Die freie Willensbestimmung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 827 Rn. 2). Solange der Betroffene nicht den Zustand eines Ausschlusses der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung – wie im Falle einer (bloßen) verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB – erreicht, bleibt er deliktsfähig (BGH, Urteil vom 09. November 2005 – IV ZR 146/04 –, juris, Rn. 17 m.w.N.). Die Frage, ob der strafrechtliche Verschuldensmaßstab nach § 20 StGB zur Konkretisierung der Deliktsfähigkeit Anwendung findet (so Wilhelmi, in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 827 Rn. 2; a.A. Oechsler, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 827 Rn. 3) kann hier offenbleiben, da weder die Einsichtsfähigkeit, noch die Steuerungsfähigkeit des Klägers im streitbefangenen Zeitraum gemäß § 20 StGB aufgehoben waren. Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts C-Stadt vom 20. April 2018 fest, dass die Schuldfähigkeit des Täters im streitbefangenen Zeitraum weder aufgehoben, noch vermindert gewesen ist. Das Landgericht C-Stadt hat festgestellt, dass die Schuldfähigkeit des Täters in Folge einer leichten bis mittelschweren Depression im Zeitraum 2012 bis 2013 sowie einer mittelschweren Depression im Zeitraum Mitte 2014 bis Herbst 2015 für den Zeitraum Mai 2012 bis September 2015 nicht aufgehoben gemäß § 20 StGB und nicht vermindert gemäß § 21 StGB gewesen seien (Strafurteil S. 46). Die Kammer macht sich diese Feststellungen – auch im Hinblick auf die nicht im Strafprozess streitgegenständlichen pflichtwidrigen Handlungen des Täters bezüglich der Verfahren 274 Js 3800/ 12, 212 Js 1197/13, 220 Js 3346/12 und 274 Js 1902/09 – aufgrund eigener Würdigung des Akteninhalts zu Eigen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie auf einer umfangreichen Beweisaufnahme beruhen. Insbesondere ist der Sachverständige Dr. med. E.H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, ärztlicher Direktor der Ubbo-Emmius-Klinik Aurich-Norden und Chefarzt der dortigen psychiatrischen Abteilung, zur Begutachtung des Klägers herangezogen worden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser trotz seiner fachlichen Expertise und Berufserfahrung nicht in der Lage wäre das Krankheitsbild des Klägers zutreffend zu erfassen, sind nicht ersichtlich. Gewichtige Anhaltspunkte die gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung sprechen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, er sei im streitbefangenen Zeitraum an einer schweren Depression erkrankt gewesen, handelt es sich nicht um eine neue Tatsache. Das Landgericht C-Stadt hatte bereits vor dem Hintergrund einer etwaigen Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit des Klägers gemäß §§ 20, 21 StGB zu prüfen, welchen Schweregrad die Depression des Klägers im Tatzeitraum aufwies. Soweit der Kläger für den Schweregrad seiner Depression das Zeugnis des Herrn Dr. med. E. W. anbietet, handelt es sich auch nicht um ein neues Beweismittel im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung. Dieser sachverständige Zeuge ist bereits vor dem Landgericht C-Stadt im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme vernommen worden. Soweit der Kläger vorträgt, er sei wegen des Zustandes der Geschäftsstelle und des Abbaus von Arbeitsplätzen einer außerordentlichen Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung des Verschuldensvorwurfs. Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts C-Stadt vom 20. April 2018 fest, dass der Kläger keiner seine Fähigkeiten übersteigenden Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen ist. Das Landgericht C-Stadt hat festgestellt, dass der Kläger keiner Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen sei, die seine Fähigkeiten überstiegen haben und auch keine Überlastungsanzeige gemacht, sonstige Äußerungen getan oder Anzeichen gezeigt habe, die auf seine Arbeitsüberlastung schließen lassen (Strafurteil S. 27). Die Kammer macht sich diese Feststellungen aufgrund eigener Würdigung des Akteninhalts zu Eigen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie auf einer umfangreichen Beweisaufnahme beruhen. Insbesondere hat das Landgericht C-Stadt die Zeugen H, R, L und B als Mitarbeiterinnen der Staatsanwaltschaft C-Stadt zur Arbeitsbelastung im dortigen mittleren Justizdienst vernommen. Soweit der Kläger die Zeugin V. R. als Beweismittel anbietet, vermag er die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht zu erschüttern. Die Zeugin R ist – wie oben ausgeführt – bereits vor dem Landgericht C-Stadt vernommen worden und ist insoweit kein neues Beweismittel im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung. 3. Dem Beklagten ist ausweislich der Schadensaufstellung in seinem Widerspruchbescheid vom 27. Februar 2020 ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.130,00 EUR entstanden. Soweit der Kläger pauschal vorträgt, dem Beklagten sei tatsächlich kein Schaden erwachsen, ist sein Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, um die Überzeugung der Kammer im Hinblick auf diese Schadensaufstellung zu erschüttern. 4. Die Kausalität zwischen den Dienstpflichtverletzungen des Klägers und dem eingetretenen Schaden ist gegeben. Für die Definition der Kausalität ist auf die zum zivilrechtlichen Schadensbegriff in § 249 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen und hier insbesondere auf die Adäquanztheorie. Denn es reicht für einen Zurechnungszusammenhang nicht schon aus, dass das Verhalten/ Unterlassen der Beklagten im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der geltend gemachte Schaden entfiele. Dies ist Mindestanforderung jedes Schadensersatzbegehrens und muss – um unerträgliche Ausweitungen der Ersatzpflicht zu vermeiden – weiter eingeschränkt werden. Hierzu ist nach der Adäquanz der Kausalität zu fragen. Die Haftung des Beklagten setzt demnach voraus, dass die ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt adäquat war, d.h. nach allgemeiner Lebenserfahrung die begangene Dienstpflichtverletzung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 1984 – 6 C 199/81 –, juris, Rn. 22). Zwar ist anerkannt, dass auch ein Unterlassen einen Schaden im Rechtssinn zurechenbar („kausal“) verursachen kann. Dies gilt, soweit eine Rechtspflicht zum Handeln bestand, allerdings nur soweit die Vornahme der gebotenen Handlung den Schaden verhindert hätte. Um den Zurechnungszusammenhang zu bejahen, muss die unterbliebene Handlung also hinzugedacht und festgestellt werden, dass der Schaden dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., Vor § 249 Rn. 26, 51). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Kausalität zwischen den Dienstpflichtverletzungen des Klägers und den eingetretenen Schäden zu bejahen. Soweit der Kläger in den Verfahren 274 Js 15088/10, 274 Js 1278/12 und 274 Js 3800/12 die Vollstreckung nicht eingeleitet hat, also diese unterlassen hat, wäre im Falle des Hinzudenkens der dem Kläger obliegenden dienstlichen Kernpflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine der Vollstreckung der Geldstrafe entgegenstehende Vollstreckungsverjährung nicht eingetreten, sodass die Geldstrafe hätte beigetrieben werden können. Soweit der Kläger dagegen die Verfahrensakten samt Urschrift oder beglaubigter Abschrift der Entscheidung aus dem Geschäftsgang in den Verfahren 212 Js 1197/13, 220 Js 3346/12 und 274 Js 1902/09 entfernt hat, sind diese Dienstpflichtverletzungen nach allgemeiner Lebenserfahrung aus Sicht eines objektiven Beobachters geeignet, dass mangels einer urkundlichen Vollstreckungsgrundlage die Geldstrafen nicht beigetrieben werden können. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung der jeweiligen Geldstrafe bei dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner in den konkreten Einzelfällen fruchtlos geblieben wäre, sind weder vom Kläger dargelegt worden, noch aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ersichtlich. Daher vermag der denkbare Einwand eines hypothetischen Kausalverlaufs bei rechtmäßigen Alternativverhalten nicht durchzugreifen. Allein die Möglichkeit, dass eine durchgeführte Vollstreckung fruchtlos geblieben wäre, genügt nicht, um die festgestellte Kausalkette zu durchbrechen. 5. Der Anspruch des Beklagten gegen den Kläger ist nicht wegen eines Mitverschuldens des Beklagten gemäß § 254 Abs. 2 BGB analog zu kürzen. Wegen der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer für den Schaden verantwortlicher Beamter (§ 48 Satz 2 BeamtStG) ist dem in Anspruch genommenen Beamten die Berufung auf § 254 BGB analog mit der Begründung, bei der Entstehung des Schadens hätten schuldhafte Pflichtverletzungen anderer Beamter mitgewirkt, grundsätzlich verwehrt. Die gesetzliche Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung würde ihren Zweck verfehlen, wenn der in Anspruch genommene Beamte jeweils das zur Mithaftung führende Verschulden anderer Beamter dem Dienstherrn als dessen Mitverschulden entgegenhalten könnte. Denn bei Anerkennung eines Mitverschuldens wäre der Staat dann, weil er durch Verschulden mehrerer Beamter geschädigt worden ist, wegen der Reduzierung seines Schadensersatzanspruchs schlechter gestellt als bei schuldhafter Schadenszufügung durch einen einzigen Beamten. Die Anwendung von § 254 Abs. 2 BGB analog kommt aber dann ausnahmsweise in Betracht, wenn dieser andere Beamte den Schaden dadurch schuldhaft mitverursacht hat, dass er eine Dienstpflicht vernachlässigt hat, zu deren Erfüllung namens des Dienstherrn – z.B. auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht – er gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten verpflichtet gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 02. Februar 2017 – 2 C 22/16 –, juris, Rn. 18 f. m.w.N.). Gemessen hieran ist der Anspruch des Beklagten gegen den Kläger nicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB analog zu kürzen. Ungeachtet dessen, dass vom Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden ist, welcher konkrete Beamte der Staatsanwaltschaft C-Stadt den Schaden mitverursacht haben soll, ist der Beklagte mit der Geschäftsstellenprüfung in der Staatsanwaltschaft C-Stadt vom 29. September bis 05. Oktober 2015 der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger nachgekommen, zu deren Erfüllung er namens des Dienstherrn verpflichtet gewesen ist. Im Zeitpunkt der Geschäftsstellenprüfung war bereits in den Verfahren 274 Js 15088/10 am 06. Juli 2015, 274 Js 1278/12 am 12. April 2015 und 274 Js 3800/12 am 03. Juli 2015 Vollstreckungsverjährung und mithin ein Vollstreckungshindernis eingetreten, sodass beim Auffinden der Verfahrensakte keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr eingeleitet werden konnten. Zwar war im Zeitpunkt der Geschäftsstellenprüfung in den Verfahren 212 Js 1197/13, 220 Js 3346/12 und 274 Js 1902/09 noch keine Vollstreckungsverjährung eingetreten. Allerdings waren in diesen Verfahren die Verfahrensakten und mithin die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Strafbefehls bzw. Urteils entfernt worden. Das Vorliegen dieser urkundlichen Vollstreckungsvoraussetzung ist eine allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung gemäß § 451 Abs. 1 StPO, § 13 Abs. 2 StVollstrO, sodass auch hier keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr eingeleitet werden konnten. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten konnte eine Urschrift bzw. beglaubigte Abschrift der Strafbefehle bzw. Urteile von den jeweiligen Gerichten nicht erneut erstellt werden. Vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte keine weiteren Schritte ergreifen, um noch die Vollstreckung in den Verfahren 212 Js 1197/13, 220 Js 3346/12 und 274 Js 1902/09 einzuleiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.130,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Betrifft danach der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Vorliegend wendet sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018 in Gestalt seines Widerspruchbescheides vom 27. Februar 2020, der ihn zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.130,00 EUR heranzieht. Der Streitwert ist mithin in dieser Höhe festzusetzen. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2020 mit dem der Kläger zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 2.130,00 EUR herangezogen wird. Der Kläger stand seit dem 25. September 1995 zuletzt als Justizhauptsekretär im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt, das ihm mit Wirkung vom 30. Juni 2003 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verlieh. Seit dem 19. Juli 1999 war der Kläger Leiter eines der Sekretariate der Staatsanwaltschaft C-Stadt, zunächst des Sekretariats der Amtsanwaltschaft, später der Jugendabteilung und seit dem Jahr 2007 des Sekretariats 2 der Abteilung 2. Seine Aufgaben dort waren neben der Erstellung der Geschäftsverteilung innerhalb des Sekretariats, der Anleitung der ihm unterstellten 3 Mitarbeiter sowie der Vorlage der Haft- und Restelisten an den Abteilungsleiter die eigenverantwortliche Bearbeitung der Verfahrensakten in den Dezernaten 212, 218, 220, 232, 274, 290, 593 und 595 einschließlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Bußgeldern. Am 27. Oktober 2015 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet, das am 19. November 2015 erweitert wurde. Dem disziplinarrechtlichen Verfahren lagen Beanstandung von 392 Aktenvorgängen zu Grunde, die im Wesentlichen zum Inhalt hatten, dass der Kläger Verfügungen der jeweils zuständigen Dezernenten nicht ausgeführt habe bzw. der Weiterverarbeitung zugeleitet und Akten unbearbeitet in einem nur ihm zugänglichen Aktenschrank verschlossen aufbewahrt habe. Dadurch seien in den Jahren von 2012 bis 2015 Straf-, Bußgeld- und Ermittlungsakten nicht bearbeitet worden. Der Kläger habe die Nichtbearbeitung durch Verschleierungshandlungen, unter anderem durch Falschangaben in den von ihm angewandten web.sta-System, zu verbergen versucht. Mit Verfügung des Beklagten vom 15. Februar 2017 wurde die vorläufige Dienstenthebung des Klägers und die Einbehaltung von 25 % seiner Brutto-Grundbezüge angeordnet. Mit Urteil des Landgerichts C-Stadt vom 20. April 2018 – 510 Ns 53//17 – wurde der Kläger wegen Vollstreckungsvereitelung im Amt in 2 Fällen und Verwahrungsbruch in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil des Landgerichts C-Stadt wurde am 25. Oktober 2018 rechtskräftig, womit auch das Beamtenverhältnis des Klägers endete. Mit Schreiben vom 13. November 2018 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit sich vor dem Hintergrund der beabsichtigten Inregressnahme zu äußern. Der Kläger habe schuldhaft und pflichtwidrig die Geldstrafen- und Geldbußenvollstreckung nicht betrieben, sodass dem Land Sachsen-Anhalt wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Vollstreckungsverjährung ein Schaden in Höhe von 3.955,00 EUR entstanden sei. Darauf ging bei dem Beklagten unter dem 03. Dezember 2018 ein Schreiben des Klägers ein. Er führte aus, die Darstellungen des Beklagten im Schreiben vom 13. November 2018 seien nicht schlüssig und einlassungsfähig. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018, dem Kläger zugestellt am 17. Dezember 2018, verpflichtete der Beklagte den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.955,00 EUR zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe in den nachfolgenden Verfahren pflichtwidrig und schuldhaft die ihm obliegende Aufgabe der Geldstrafen- und Geldbußenvollstreckung nicht erfüllt, sodass nach der Vollstreckungsverjährung dem Land Sachsen-Anhalt mit dem Ausfall der entsprechenden Forderung ein Schaden in Höhe von insgesamt 3.955,00 EUR entstanden sei. In dem Verfahren 274 Js 1902/09 habe der Kläger die Akte nach der Aktenkontrolle in web.sta seit dem 02. August 2012 fälschlicherweise auf Frau Staatsanwältin K. ausgetragen, bei der sich die Akte jedoch nicht befunden habe. Durch die Nichtbearbeitung sei Vollstreckungsverjährung eingetreten. Nach Rücksprache mit dem Amtsgericht C-Stadt sei eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verhängt worden, sodass dem Land Sachsen-Anhalt ein Schaden in Höhe von 1.000,00 EUR entstanden sei. Die Verfahrensakte 274 Js 15088/10 sei zufällig im Archiv entdeckt worden. Laut falsch eingetragener Aktenkontrolle liege sie seit dem 16. Juli 2012 Herrn Justizoberinspektor M. vor, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Wegen der Nichtbearbeitung sei auch hier die Vollstreckungsverjährung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 EUR eingetreten, sodass ein Schaden in Höhe von 150,00 EUR entstanden sei. In dem Verfahren 274 Js 1278/12 sei die Vollstreckungsverjährung einer Geldstrafe über 15 Tagessätze zu je 10,00 EUR eingetreten, womit ein Schaden in Höhe 150,00 EUR entstanden sei. Der Kläger habe das Verfahren bereits am 23. Mai 2012 in web.sta als erledigt gesetzt und eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO vermerkt, obwohl der Beschuldigte zu der letztlich verjährten und nicht mehr eintreibbaren Geldstrafe verurteilt worden sei. In dem Verfahren 220 Js 3346/12 sei die Akte letztmalig am 02. September 2013 Frau Staatsanwältin R. vorgelegt worden, bei welcher sie aber nicht verblieben sei. Sämtliche Aktenkontrolleinträge seien gelöscht worden. Das Verfahren sei durch den Kläger auf „gerichtsanhängig“ gesetzt worden. Auf Nachfrage bei dem Amtsgericht Gardelegen sei mitgeteilt worden, dass es zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR gekommen sei, deren Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Dem Land Sachsen-Anhalt sei hier ein Schaden in Höhe von 200,00 EUR entstanden. In dem Verfahren 274 Js 3800/12 sei die Vollstreckung vom Kläger nie eingeleitet worden. Seit dem 18. Juli 2012 sei die Akte auf Frau Justizoberinspektoren D. ausgetragen, wo sie sich jedoch nie befunden habe. Die Akte habe im Fristenregal gehangen, wo sie am 15. Februar 2016 vorgefunden worden sei. Es sei die Vollstreckungsverjährung einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EUR eingetreten. Damit sei dem Land Sachsen-Anhalt ein Schaden in Höhe von 450,00 EUR entstanden. In dem Verfahren 212 Js 1197/13 habe der Kläger seit Juli 2013 keine Vollstreckungstätigkeit mehr entfaltet. Die Vollstreckungsverjährung einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 6,00 EUR sei eingetreten, womit dem Land Sachsen-Anhalt ein Schaden in Höhe von 180,00 EUR entstanden sei. Auch diese Akte sei verlustig gegangen. Wegen der Verfahren zu den Az 595 Js 8853/12, 274 Js 3683/12, 274 Js 10954/12 und 212 Js 5344/12 wird auf den Bescheid Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 17. Januar 2019, bei dem Beklagten am selben Tag eingegangen, Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er bestreite in sämtlichen Verfahren eine schuldhafte Pflichtverletzung, erst recht im erforderlichen Maße. Weiter bestreite er, dass ein Schaden dem Grunde und der Höhe nach entstanden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2020, dem Kläger zugestellt am 05. März 2020, hob der Beklagte seinen Bescheid vom 12. Dezember 2018 auf, soweit der Kläger verpflichtet wurde, einen Betrag über 2.130,00 € zu zahlen. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, in den Verfahren 595 Js 8853/12, 232 Js 14520/12, 274 Js 3683/12, 274 Js 10954/12 und 212 Js 5344/12 sei der Nachweis eines Vermögensschadens und der Kausalität zwischen der Dienstpflichtverletzung des Klägers und dem entstandenen Schaden nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit zu führen. In Bezug auf die übrigen Verfahren seien die Voraussetzungen von § 48 Satz 1 BeamtStG gegeben. In dem Verfahren 274 Js 15088/10 habe das Amtsgericht C-Stadt gegen R.B. am 21. Mai 2012 einen Strafbefehl über 15 Tagessätze zu je 10,00 EUR erlassen. Die ehemalige Justizbeschäftigte K. habe die Summe am 08. Mai 2012 gebucht. Der Strafbefehl sei seit dem 06. Juli 2012 rechtskräftig gewesen. Die Akten seien am 10. Juli 2012 wieder bei der Staatsanwaltschaft C-Stadt eingegangen und dem Kläger mit Verfügung des Justizoberinspektors M vom 17. Juli 2012 zur Einleitung der isolierten Vollstreckung der Geldstrafe vorgelegt worden. Der Kläger habe – entgegen seiner dienstlichen Verpflichtung, die Vollstreckung zu betreiben – das Verfahren nicht bearbeitet, bis es am 08. Oktober 2015 im Rahmen einer Geschäftsstellenprüfung im Dienstzimmer des Klägers bei der Staatsanwalt C-Stadt aufgefunden worden sei. Er habe bewusst und gewollt jegliche Vollstreckungshandlung unterlassen, weshalb keine Kostenrechnung erstellt worden sei und auch kein Geldeingang zu verzeichnen gewesen sei. Infolge seiner Untätigkeit sei die Vollstreckung der Geldstrafe bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung am 06. Juli 2015 nicht betrieben worden. Um seine Dienstpflichtverletzung zu verschleiern, habe er am 04. Mai 2015 trotz drohender Vollstreckungsverjährung die Fälligkeit verlängert und die Aktenkontrolle gelöscht. Wegen dieser Nichtbearbeitung sei dem Land Sachsen-Anhalt ein Schaden in Höhe von 150,00 EUR entstanden. In dem Verfahren 274 Js 1278 / 12 habe das Amtsgericht C-Stadt den Herrn C.N. am 12. April 2012 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt. Das Urteil sei seit dem 12. April 2012 rechtskräftig. Die Akten seien am 21. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft C-Stadt zur Vollstreckung dieser Geldstrafe eingegangen. Der Kläger habe am 23. Mai 2012 in web.sta die Vorlage der Akte auf den Rechtspfleger zur Gesamtstrafenprüfung in HAMISSA ausgetragen. Nach ihrer Prüfung habe die Rechtspflegerin Dames mit Verfügung vom 01.Juni 2012 verfügt, den Vorgang dem Kläger wieder vorzulegen. Obwohl es die Aufgabe des Klägers gewesen sei, habe er auch hier die Vollstreckung der Geldstrafe bewusst und gewollt nicht betrieben, sondern das Verfahren unbearbeitet bis zum 08. Oktober 2015 in seinem Büro liegen gelassen. Auch hier sei durch das Nichtstun des Klägers bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung am 12. April 2015 dem Land Sachsen-Anhalt ein Schaden in Höhe von 150,00 EUR entstanden. In dem Verfahren 274 Js 3800/12 sei am 03. Juli 2012 gegen den Herrn M W ein vom Amtsgericht G am 05. Juni 2012 erlassener Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. In diesem sei Herr W. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt worden. Die Akte sei am 16. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft C-Stadt wieder eingegangen. Laut web.sta-Auszug sei die Akte seit dem 18. Juli 2012 auf die Rechtspflegerin D. zur Gesamtstrafenprüfung ausgetragen gewesen, wo sie sich aber nie befunden habe. Auch hier seien Vollstreckungsmaßnahmen durch den Kläger bewusst und gewollt nicht eingeleitet worden. Die Vollstreckungsverjährung sei am 03. Juli 2015 eingetreten. Durch die Nichteinleitung der Beitreibung der Geldstrafen sei dem Land Sachsen-Anhalt ein Schaden in Höhe von 450,00 EUR entstanden. In dem Verfahren 212 Js 1197/13 sei die Akte verlustig gegangen. Das Amtsgericht B habe mit dem am 16. März 2013 rechtskräftigen Strafbefehl vom 26. Februar 2013 gegen Herrn C-D K eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 6,00 EUR verhängt. Der Kläger habe die Summe 2013 gebucht. Am 08. April 2013 sei lediglich „statistisch“ die Vollstreckung eingeleitet und der Rechtspflegerin die Akte vorgelegt worden. Seit dem 23. Juli 2013 sei keine Tätigkeit des Klägers zur Vollstreckung mehr erfolgt. Vielmehr sei in web.sta mit Erledigungsdatum vom 25. November 2014 folgender Eintrag vorgenommen worden: „Alle Rechtsfolgen außer Kosten sind erledigt“, obwohl der Kläger gewusst habe, dass er die Vollstreckung tatsächlich nicht eingeleitet habe. Zudem habe der Kläger eine Verlängerung der Verjährungsfrist am 04. Mai 2015 in HAMISSA vorgenommen, obwohl er gewusst habe, dass die Vollstreckungsverjährung bereits am 16. März 2016 eintreten werde. Da dementsprechend eine Zahlung des Verurteilten nie erfolgt sei ist mit Eintritt der Vollstreckungsverjährung am 16. März 2016 dem Land Sachsen-Anhalt ein Schaden in Höhe von 180,00 EUR entstanden. In dem Verfahren 220 Js 3346/12 sei ebenfalls die Akte verlustig gegangen. Der Angeklagte J. sei vom Amtsgericht Gardelegen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 10,00 EUR verurteilt worden. Das Urteil sei seit dem 22. August 2013 rechtskräftig. Die Strafakte sei am 02. September 2013 vom Amtsgericht Gardelegen wieder an die Staatsanwaltschaft C-Stadt zurückgekehrt und vom Kläger in web.sta am selben Tag auf die Staatsanwältin R ausgetragen worden, bei der sich die Akte jedoch nicht befunden habe. Seit dem 02. September 2013 seien keine Aktenbewegung festgestellt worden; insbesondere sei die Vollstreckung nicht eingeleitet worden. Die Vollstreckungsverjährung sei zwar erst am 22. August 2016 eingetreten, allerdings könne mangels Urschrift der Entscheidung keine Vollstreckung mehr eingeleitet werden. Der Kläger habe offensichtlich zur Verschleierung seines Verstoßes gegen seine dienstlichen Verpflichtungen sämtliche Aktenkontrolleinträge gelöscht. Dem Land Sachsen-Anhalt sei dadurch ein Schaden in Höhe von 200,00 EUR entstanden. In dem Verfahren 224 Js 1902/09 sei ebenfalls die Verfahrensakte verschwunden. Das Amtsgericht C-Stadt habe gegen den Herrn A. D. einen Strafbefehl am 22. Juni 2012 erlassen und ihn zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Der erlassene Strafbefehl sei seit dem 01. August 2012 rechtskräftig. Die Akte sei bei der Staatsanwaltschaft C-Stadt wieder eingegangen und sei seit dem 02. August 2012 auf die Staatsanwältin K ausgetragen, wo sich die Akte jedoch nicht befunden habe. Der Kläger habe die Vollstreckung dieser Strafe weder eingeleitet noch betrieben. Demgegenüber habe er die Verjährungsfrist am 10. März 2014 in HAMISSA verlängert. Die Verjährung sei zum 01. August 2017 eingetreten. Im Zeitpunkt der Feststellung des Sachverhaltes am 02. März 2016 sei der Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht zu verhindern gewesen, da aufgrund des Verlustvorgangs der Akte die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht wieder herstellbar gewesen seien. Dem Land Sachsen-Anhalt sei durch das Verhalten des Klägers ein Schaden in Höhe von 1.000,00 EUR entstanden. Am 02. April 2020 hat der Kläger vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vertiefend vor, in den Verfahren 274 Js 15088/10 und 274 Js 1278/12 habe das Landgericht C-Stadt festgestellt, dass etwaige Fehler ihm nicht sicher vorzuwerfen seien. Die Verfahrensakte 274 Js 3800/12 habe sich bei der Rechtspflegerin D. und mithin nicht in seinem Verantwortungsbereich befunden. Er habe im Verfahren 212 Js 1197/13 den Verlust der Verfahrensakte nicht zu besorgen, weil die Verfahrensakte der Rechtspflegerin nicht nur „statistisch“ übermittelt worden sei. Zudem habe er den Eintrag „alle Rechtsfolgen (außer Kosten) erledigt“ nicht vorgenommen. Der Eintrag könne zu allen Zeiten auch von Dritten vorgenommen worden sein. Die Mitarbeiter des mittleren Dienstes der Staatsanwaltschaft C-Stadt seien allesamt eigenständig mit der Arbeit im System web.sta befasst. Im Verfahren 220 Js 3346/12 habe sich die Akte zuletzt bei der Staatsanwältin Regel befunden. Er habe im Verfahren 274 Js 1902/09 das Verschwinden der Verfahrensakte nicht zu besorgen. Vielmehr habe sich die Akte bei der Staatsanwältin K. befunden. Er sei weiterhin im streitbefangenen Zeitraum nicht deliktsfähig gewesen, weil er an einer schweren Depression gelitten habe. Anderweitige gerichtliche Entscheidungen seien für das streitbefangene Verfahren nicht bindend. Der strafgerichtlich bestellte Sachverständige Dr. med. H. habe sich durch verschiedene Instanzen widersprüchlich und unklar erklärt. Das Strafgericht habe zudem wesentliche Aussagen des Sachverständigen unberücksichtigt gelassen. Insbesondere habe der Sachverständige ausgeführt, ohne dass das Strafgericht dies hinreichend berücksichtigt habe, dass bei ihm eine mittelgradige bis schwere Depression mit der Möglichkeit einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit seit zumindest Mitte 2014 vorgelegen habe. Die Motivation und das Verhalten des Klägers sei auf eine affektive Störung zurückzuführen. Der sachverständige Zeuge Dr. med. Wachter, bei dem der Kläger ununterbrochen in Behandlung gewesen sei, habe ausgeführt, dass er im Zeitraum 2012 bis 2015 im Ausmaß einer schweren Depression erkrankt gewesen sei. Zudem habe er die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med H. bestätigt, dass die Motivation und das Verhalten des Klägers auf eine affektive Störung zurückzuführen seien. Mit Blick auf die streitbefangenen Taten sei nach dem sachverständigen Zeugen Dr. med. Wachter von einer Aufhebung der Willensbildung und der Steuerungsfähigkeit des Klägers auszugehen. Dieser Befund finde zudem eine Stütze in der allgemeinen Lehre nach der regelmäßig aus dem Grad der Depression auf eine Beeinträchtigung der Willensbildung geschlossen werden könne, wenn Motivation und Verhalten auf die affektive Störung zurückzuführen seien. Hinzu tritt, dass er einer außerordentlichen Arbeitsbelastung bei der Staatsanwaltschaft C-Stadt ausgesetzt gewesen sei. Der Beklagte habe schließlich seiner Schadensminderungspflicht nicht genügt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018 in Gestalt seines Widerspruchbescheides vom 27. Februar 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages wiederholt der Beklagte sein Vorbringen aus den streitbefangenen Bescheiden und trägt vertiefend vor, im Hinblick auf die Verfahren 274 Js 15088/10 und 274 Js 1278/12 habe das Landgericht C-Stadt festgestellt, dass der Kläger auch in diesen beiden Fällen die Vollstreckung nicht betrieben habe, sondern die Akten von Mai bzw. Juli 2015 unbearbeitet liegen gelassen habe. Im Verfahren 274 Js 3800/12 sei weder eine Mitteilung zum Bundeszentralregister noch die Vorlage an die Rechtspflegerin zum Abzeichen erfolgt. Der Kläger habe als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle nichts veranlasst. Auch die Aktenkontrolle sei ohne Frist gewesen. Soweit der Kläger bestreite, die Eintragungen in web.sta vorgenommen zu haben, verkenne er, dass jeder einzelne Arbeitsschritt des jeweils mit dem einzelnen Verfahren befassten Mitarbeiters dokumentiert werde, wozu sich die Mitarbeiter mit einer nur ihnen bekannten Kennung in das System einloggen. Hier werde als Bearbeiter in web.sta stets der Kläger als „B.“ aufgeführt. Andere Mitarbeiter wären mit ihrer eigenen Kennung als Bearbeiter ausgewiesen worden. Der Verlust der Verfahrensakten in den Verfahren 212 Js 1197/13, 220 Js 3346/12 und 274 Js 1902/09 sei dem Kläger zuzurechnen, da er für die Kontrolle und Verwaltung der Akten zuständig gewesen sei. Jedenfalls sei der Kläger verpflichtet gewesen, bei einem Nichtauffinden der Akte eine Verlustanzeige zu erstatten. Zudem sei eine erneute Erstellung der Urschrift der Entscheidung in diesen Verfahren nach Rücksprache mit den jeweiligen Gerichten nicht möglich gewesen. Aus den Feststellungen des Landgerichts C-Stadt ergebe sich, dass die Steuerungsfähigkeit des Klägers während des gesamten Tatzeitraums weder gemäß § 20 StGB aufgehoben noch gemäß § 21 StGB vermindert gewesen sei. Insbesondere habe das Landgericht C-Stadt auch die Angaben des sachverständigen Zeugens Dr. med. W. berücksichtigt. Die Arbeitsbelastung des Klägers sei zudem moderat gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie den Inhalt der Gerichtsakte zum Verfahren 15 B 7/17 MD Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.