Beschluss
5 B 76/22 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0817.5B76.22MD.00
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Leitsätze
Die Verordnungsermächtigung in §§ 27 Satz 1, Satz 2 Nr. 8, 105 LBG LSA (juris: BG ST 2009) bildet keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage zur Regelung von Altershöchstgrenzen für den Verwendungsaufstieg gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolLVO LSA (juris: BG ST 2009) durch den Verordnungsgeber.(Rn.8)
(Rn.20)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung zum Auswahlverfahren zum Verwendungsaufstieg in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 zuzulassen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verordnungsermächtigung in §§ 27 Satz 1, Satz 2 Nr. 8, 105 LBG LSA (juris: BG ST 2009) bildet keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage zur Regelung von Altershöchstgrenzen für den Verwendungsaufstieg gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolLVO LSA (juris: BG ST 2009) durch den Verordnungsgeber.(Rn.8) (Rn.20) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung zum Auswahlverfahren zum Verwendungsaufstieg in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 zuzulassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der zulässige Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig zum Verwendungsaufstieg in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 gemäß § 19 PolLVO LSA zuzulassen, bis über ihre gegen die Ablehnung der Bewerbung erhobene Klage bestandskräftig entschieden worden ist, ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (OVG LSA, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 M 59/20 –, juris, Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zur Seite. Maßgeblich ist hierbei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Seite. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung fehlerhaft getroffen und dementsprechend den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Der Aufstieg eines Beamten in die nächsthöhere Laufbahn bildet im Hinblick auf das Laufbahnprinzip sowie auf die zu stellenden Anforderungen an Eignung und Leistung, die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehen, die Ausnahme. Soweit der Dienstherr in dem dadurch vorgegebenen Rahmen Stellen für Aufstiegsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zum Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen: Ihm ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden. Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden sowie von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2010 – 1 M 74/10 –, juris, Rn. 5). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Nichtzulassung der Antragstellerin für den Aufstieg in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 (sogenannter Verwendungsaufstieg) nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren rechtswidrig. Für das Zulassungsbegehren der Antragstellerin regelt § 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt – Polizeilaufbahnverordnung (PolLVO LSA) – vom 25. August 2010 (GVBl. LSA S. 468), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 954), dass Beamte, die das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1) und mindestens das zweite Beförderungsamt ihrer Laufbahn innehaben (Nr. 2), für den Aufstieg in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zur möglichen Wahrnehmung von Ämtern bis zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes zugelassen werden können. Dabei trifft die Antragsgegnerin mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums (vgl. § 1a PolLVO LSA) die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg der Antragstellerin gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 2 PolLVO LSA. Da die Antragstellerin am … geboren ist, hatte sie zwar die zum Stichtag am 15. November 2021 geforderte Altershöchstgrenze im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolLVO LSA von 53 Jahren überschritten. Diese Altershöchstgrenze für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 ist indes nach summarischer Prüfung mit Verfassungsrecht unvereinbar. Sie verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil die § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolLVO zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage – §§ 27 Satz 1, Satz 2 Nr. 8, 105 LBG LSA – nicht hinreichend bestimmt ist. Zur Erforderlichkeit einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung von Altershöchstgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis durch Laufbahnverordnung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 52 ff., ausgeführt: "Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 61, 260 ; 83, 130 ; 108, 282 ; stRspr). Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 98, 218 ; 108, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, juris, Rn. 101 f.). Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 98, 218 , jeweils m.w.N.). Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben (BVerfGE 95, 267 ) und sie besonders intensiv betreffen (vgl. BVerfGE 58, 257 ). Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 98, 218 ; 108, 282 ). Eine Pflicht zum Tätigwerden des Gesetzgebers besteht insbesondere in mehrdimensionalen, komplexen Grundrechtskonstellationen, in denen miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinander treffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind (vgl. BVerfGE 108, 282 ). Eine solche Pflicht ist regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die betroffenen Grundrechte nach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen Lebensbereich ordnen will, damit notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss. Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (BVerfGE 83, 130 ; 108, 282 ). Denn nach der Verfassung sind die Einschränkung von grundrechtlichen Freiheiten und der Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten dem Parlament vorbehalten, um zu gewährleisten, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 108, 282 ). Es geht darum sicherzustellen, dass die wesentlichen Regelungen aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet und die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet (vgl. BVerfGE 95, 267 ). Zugleich sollen staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Dieses Ziel darf nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 68, 1 ; 98, 218 ). Grundsätzlich können zwar auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Die Wesentlichkeitsdoktrin beantwortet daher nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich zu regeln ist. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen (vgl. BVerfGE 58, 257 ; 83, 130 ; 102, 254 ). Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar (vgl. BVerfGE 7, 282 ; 41, 251 ; 48, 210 ; 56, 1 ; 58, 257 ). Die parlamentarische Leitentscheidung ist an den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des "allgemeinen Gesetzesvorbehalts" (vgl. BVerfGE 49, 89 ) den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird: Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden (vgl. BVerfGE 56, 1 ; 58, 257 ; 62, 203 ). Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfGE 7, 282 ; 19, 354 ; 55, 207 ). Schon aus der Ermächtigung muss daher erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 113, 167 ). Für landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen ist Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar. Die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 58, 257 ; 102, 197 ; 107, 1 ). Die dargelegten Grundsätze gelten auch im Beamtenverhältnis. Dass die Grundrechte dort in gleicher Weise Geltung beanspruchen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 108, 282 ); zugleich sind die grundrechtsgleichen Berechtigungen aus Art. 33 GG zu beachten. Die Regelungsform des Gesetzes ist für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen; die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts sind daher durch Gesetz zu regeln (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 8, 28 ; 8, 332 ; 52, 303 ; 81, 363 ; Masing, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 82). Ob bestimmte Regelungen in der Vergangenheit durch Rechtsverordnung erfolgt sind, ist dabei nicht entscheidend. Die Frage der Wesentlichkeit und damit der Ermächtigungsgrundlage kann sich unter einem aktualisierten verfassungsrechtlichen Blickwinkel anders darstellen als noch vor einigen Jahren oder gar Jahrzehnten (vgl. BVerwGE 98, 324 ). Soweit es um Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes geht, trifft Art. 33 Abs. 2 GG eine Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergänzende Regelung (vgl. BVerfGE 96, 152 ). Hiernach wird jedem Deutschen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährleistet. Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 110, 304 ). Die Geltung dieser Grundsätze wird von Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (vgl. BVerfGK 12, 265 ; 12, 284 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 ). Vorbehaltlos gewährte Grundrechte werden grundsätzlich nur durch kollidierendes Verfassungsrecht - Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang - eingeschränkt (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 93, 1 ; 108, 282 ; für Art. 33 Abs. 2 GG Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 33 Rn. 21). Eine Regelung, die den Lebensbereich vorbehaltloser Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte ordnen will, bestimmt und konkretisiert notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken (vgl. BVerfGE 83, 130 ). Es ist vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und anderen in der Verfassung geschützten Belangen vorzunehmen. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz beim Zugang zum Beamtenverhältnis bedürfen demnach grundsätzlich einer (parlaments-)gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 108, 282 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. April 1996 - 2 BvR 169/93 -, NVwZ 1997, S. 54; BVerwGE 122, 237 ).“ Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe), sondern auch für den Laufbahnwechsel im Wege des Aufstiegs (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2018 – 1 WB 8/17 –, juris, Rn. 23). Denn Altershöchstgrenzen für die Zulassung zum Verwendungsaufstieg stellen wie Einstellungshöchstgrenzen einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 33 Abs. 2 GG dar (so auch BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 18). Sie schließen ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Ausstieg aus und führen auf diese Weise zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung von einiger Intensität. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bildet die Verordnungsermächtigung in §§ 27 Satz 1, Satz 2 Nr. 8, 105 LBG LSA keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage zur Regelung von Altersgrenzen für den Verwendungsaufstieg durch den Verordnungsgeber. Die Vorschrift des § 27 Satz 1 LBG LSA ermächtigt die Landesregierung dazu, die Laufbahnen durch Verordnung zu regeln. Dabei ist sie nach § 27 Satz 2 Nr. 8 LBG LSA insbesondere dazu ermächtigt, die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg, die Gestaltung des Aufstiegsverfahrens und der Prüfung, den Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung, die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie die Befähigungseinschränkungen beim Verwendungsaufstieg (§ 24) und die Durchführung und den Abschluss von nach bisherigem Recht bereits begonnenen Aufstiegsverfahren zu regeln; in den Laufbahnverordnungen kann diese Zuständigkeit ganz oder teilweise auf die Fachministerien übertragen. Abweichend von § 27 Satz 1 wird das Fachministerium nach § 105 LBG LSA ermächtigt, für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch Verordnung die Laufbahnen der Polizei zu regeln und, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes es erfordern, besondere gesundheitliche und physische Zugangsvoraussetzungen zu bestimmen. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch der systematische Zusammenhang der §§ 27 Satz 1, Satz 2 Nr. 8, 105 LBG LSA mit anderen Vorschriften lassen erkennen, dass der Gesetzgeber die Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Eingriffsrelevanz zugunsten der Einführung einer Altershöchstgrenze selbst getroffen hat, obschon § 27 Satz 2 LBG LSA zahlreiche Vorgaben zum Inhalt der Laufbahnverordnung enthält. Anders als zum Beispiel bei der von der grundrechtlichen Eingriffstiefe vergleichbaren, sehr detaillierten Regelung über den Ruhestand in § 39 LBG LSA fehlt es bereits im Ansatz an einer parlamentarischen Leitentscheidung. Auch den gesetzlichen Begründungsmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt beim Erlass von §§ 27 Satz 1, Satz 2 Nr. 8, 105 LBG LSA die Zulässigkeit von und die Anforderungen an Altershöchstgrenzen für die Zulassung zum Verwendungsaufstieg erwogen hat und regeln wollte. Die Gesetzesbegründung verweist lediglich pauschal darauf, dass der Entwurf des Landesbeamtengesetzes dort eigenständige Regelungen beinhaltet, wo der Bund auf solche, beispielsweise hinsichtlich der Festlegung von Altersgrenzen, verzichtet hat (LT-Drucks. 5/1710, S. 94). Im Übrigen beinhaltet die Gesetzesbegründung nur den Hinweis auf das Entfallen der Mindestaltersgrenze von 27 Jahren (LT-Drucks. 5/1710, S. 112). Der Gesetzgeber nimmt die Abwägung zwischen dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG einerseits und den als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Prinzipien – Lebenszeit- und Alimentationsprinzip – andererseits im Rahmen der Zulassung zum Verwendungsaufstieg weder selbst vor, noch trifft er Maßstäbe für diese Abwägung. Weder der Gesetzestext, noch die Gesetzesbegründung benennen die widerstreitenden Prinzipien explizit und enthalten auch keine Angaben dazu, in welchem Rahmen und unter welchen Voraussetzungen diese in einen angemessenen Ausgleich bei der Festlegung von Altershöchstgrenzen für die Zulassung zum Verwendungsaufstieg gebracht werden können. Das beschließende Gericht konnte dem Antrag der Antragstellerin jedoch nicht dahingehend entsprechen, dass gleichzeitig schon die Zulassung zum Verwendungsaufstieg vorläufig ausgesprochen wird. Vielmehr ist das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin für die streitbefangene Zulassung zum Verwendungsaufstieg derart ausgestaltet, dass sie auf erster Stufe prüft, ob die Bewerber die Zulassungskriterien gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PolLVO LSA erfüllen. Soweit die Bewerber diese Zulassungskriterien erfüllen, erfolgt erst auf zweiter Stufe die eigentliche – bislang noch ausstehende – Auswahlentscheidung. Insofern konnte das beschließende Gericht die Antragstellerin auch nur zu dem Auswahlverfahren vorläufig zulassen. Es liegt sodann im Bereich der Antragsgegnerin zu klären, ob der Antragstellerin im direkten Vergleich zu Mitbewerbern ein Platz zum Verwendungsaufstieg zur Verfügung gestellt werden kann. Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht in diesen Verfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit oder unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt dies nur dann nicht, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (OVG LSA, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 M 59/20 –, a.a.O., Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das beschließende Gericht ist davon überzeugt, dass die Antragstellerin – würde sie nicht vorläufig zum Auswahlverfahren zugelassen werden – ihren Anspruch auf Zulassung zum Auswahlverfahren nicht erreichen könnte, weil das Auswahlverfahren jedenfalls bis zum 01. Oktober 2022 abgeschlossen sein wird. Die Antragstellerin könnte allein durch eine stattgebende Entscheidung im Hauptsacheverfahren – ohne eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutz – nicht mehr rechtzeitig Rechtsschutz erlangen. Eine nachträgliche Zulassung zu dem Auswahlverfahren zum Verwendungsaufstieg ab dem 01. Oktober 2022 scheidet wegen Zeitablaufs aus. Die Antragstellerin kann insbesondere nicht auf die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Verwendungsaufstieg zu einem späteren Zeitpunkt verwiesen werden. Insofern ist es zur Vermeidung nicht mehr wiedergutzumachender Nachteile erforderlich, die Antragstellerin ohne weiteren Zeitablauf umgehend zum Auswahlverfahren zuzulassen, damit die Antragstellerin sich die Chance erhalten kann, zum streitbefangenen Verwendungsaufstieg zugelassen zu werden. Zudem spricht nach den vorgegangenen Ausführungen zum Anordnungsanspruch ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten sind der Antragsgegnerin voll aufzuerlegen, weil das Unterliegen vorliegend als gering zu werten ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von der im Verfahren zur Gewährleistung einstweiligen Rechtsschutzes üblichen Halbierung des Streitwertes hat das beschließende Gericht im Hinblick auf die faktisch begehrte Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.