Urteil
5 A 52/22 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0825.5A52.22MD.00
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Leitsätze
Der sachlich-gegenständliche Anwendungsbereich des Herausgabeanspruchs gemäß § 21 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist nicht auf echte bzw. nicht verfälschte oder gefälschte Dokumente begrenzt.(Rn.22)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Heiratsurkunde zur Registernummer … mit der Seriennummer … und die Tazkira mit der Seriennummer … herauszugeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der sachlich-gegenständliche Anwendungsbereich des Herausgabeanspruchs gemäß § 21 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist nicht auf echte bzw. nicht verfälschte oder gefälschte Dokumente begrenzt.(Rn.22) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Heiratsurkunde zur Registernummer … mit der Seriennummer … und die Tazkira mit der Seriennummer … herauszugeben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die die Kammer aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten in den Schriftsätzen vom 13. Mai 2022 und 17. Mai 2022 ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden kann, hat Erfolg. Sie ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da es sich bei der begehrten Herausgabe der Tazkira sowie der Heiratsurkunde um die faktische Beendigung des mit Aushändigung begründeten Verwahrungsverhältnisses handelt und der Herausgabe selbst kein Regelungscharakter zukommt (vgl. Epple, GK-AsyVfG 129 November 2020, § 21 Rn. 98). Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, das Herausgabebegehren sei allgemein oder jedenfalls dann mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen, wenn die Herausgabe an den Ausländer durch Verwaltungsakt abgelehnt worden sei (vgl. hierzu NK-AuslR/Anke Clodius, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 65 Rn. 7; Epple, GK-AsyVfG 129 November 2020, § 21 Rn. 98; BeckOK AuslR/Haderlein, 33. Ed. 1.4.2022, AsylG § 21 Rn. 8. Vgl. zu § 65 Abs. 1 AsylG auch Funke-Kaiser, GK AsylVfG 135 Januar 2022, § 65 Rn. 30; BeckOK AuslR/Neundorf, 33. Ed. 1.7.2021, AsylG § 65 Rn. 5; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 65 Rn. 10), schließt sich die Kammer dieser Auffassung nicht an. Denn der Erlass eines Verwaltungsaktes durch die Behörde ist nur dann erforderlich, wenn ein bewilligender Verwaltungsakt rechtliche Voraussetzung für den nachfolgenden Realakt der Herausgabe ist. Das ist hier nicht der Fall. Eine Rechtspflicht zur (positiven) Entscheidung über die Herausgabe durch Verwaltungsakt ist im AsylG nicht angelegt. Einer vorherigen Entscheidung durch Verwaltungsakt bedarf es auch nicht unter Rechtsschutzgesichtspunkten. Denn §113 Abs. 4 VwGO erfasst gerade Konstellationen wie die vorliegende. Nach dieser Norm ist, wenn neben der Aufhebung eines Verwaltungsaktes eine Leistung verlangt werden kann, im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig. Als besondere Ausprägung der Stufenklage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 113 Rn. 172) ermöglicht diese Norm gerade die Verurteilung der Behörde zur Vornahme eines durch einen Verwaltungsakt abgelehnten Realaktes (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. Rn. 172) und erfasst so auch Konstellationen, in denen die Behörde die ablehnende Entscheidung - anders als vorliegend - durch Verwaltungsakt getroffen hat. Unter Beachtung dieser Ausführungen ist die vom Kläger dem Wortlaut nach erhobene Verpflichtungsklage sachdienlich als allgemeine Leistungsklage auszulegen (§ 88 VwGO). Einer Anfechtungsklage bedarf es nicht, da die Ablehnungsentscheidung nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch schlicht hoheitliches Handeln, nämlich durch nachrichtliche Mitteilung, ergangen ist. Der Klage mangelt es auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht, dass die Beklagte eine Herausgabe an den Kläger im Verwaltungsverfahren abgelehnt hätte. Vielmehr teilte sie mit Schreiben vom 8. Januar 2021 lediglich mit, das Bundesamt übersende grundsätzlich keine Dokumente an Botschaften der Herkunftsländer der Antragsteller. Auf einen dahingehenden Hinweis des Gerichts vom 4. April 2022 machte sie mit Schreiben vom 6. April 2022 indes deutlich, dass sie die streitgegenständlichen Dokumente an den Kläger nicht aushändigen werde. 2. Die Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe der Heiratsurkunde zur Registernummer 15/37 mit der Seriennummer 1301536 und der Tazkira mit der Seriennummer … aus § 21 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 AsylG hat. Nach dieser Norm sind die nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AsylG in Verwahrung genommenen Unterlagen dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden. Die Vorschrift ist – anders als die Spezialvorschrift des § 65 AsylG – auch nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens anwendbar (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 15 E 2848/12 –, juris Rn. 6). Die vorgenannten Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Heiratsurkunde zur Registernummer 15/37 mit der Seriennummer … und der Tazkira mit der Seriennummer … handelt es sich um „Unterlagen“ i.S.d. § 21 Abs. 5 AsylG, die das Bundesamt nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AsylG in Verwahrung genommenen hatte, nachdem diese dem Bundesamt durch die Ausländerbehörde übersandt worden waren. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die PTU des Bundesamtes ergeben hat, jedenfalls die vom Kläger ausgehändigte Tazkira sei unecht. Denn eine Einschränkung des Aushändigungsanspruchs auf echte Urkunden ergibt sich aus § 21 Abs. 5 AsylG nicht. Der Begriff der „Unterlagen“ in § 21 Abs. 5 AsylG stellt unter Beachtung der in dieser Norm in Bezug genommene Regelung des § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG einen Oberbegriff dar, der „alle erforderlichen Urkunden“ und „sonstige Unterlagen“ erfasst, die im Besitz des Ausländers waren und die Anforderungen des § 15 Abs. 3 AsylG erfüllen. Umfasst sind - neben den in § 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 ausdrücklich genannten Urkunden und Unterlagen - solche Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind (vgl. den Auffangtatbestand in § 15 Abs. 3 Nr. 5 AsylG). Nicht ausdrücklich in § 21 Abs. 5 AsylG geregelt ist, ob der Herausgabeanspruch des § 21 Abs. 5 AsylG sich unterschiedslos auf alle im Rahmen der Mitwirkungspflicht des § 15 AsylG ausgehändigten Urkunden und Unterlagen bezieht. Das ist indes der Fall. Nach seinem Wortlaut unterscheidet § 21 Abs. 5 AsylG nicht zwischen echten und unechten Urkunden. Zieht man im Wege der systematischen Auslegung der Regelung des § 21 Abs. 5 AsylG den § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG heran, welcher die ursprüngliche Aushändigungspflicht des Ausländers betrifft, lässt sich feststellen, dass dieser auch die Pflicht zur Aushändigung unechter Urkunden umfasst. Zwar liegt es im Ausgangspunkt nahe, dass nur echte Urkunden dazu geeignet, sind, die Identität und Staatszugehörigkeit eines Asylantragstellers (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zu belegen und vorrangig echte Urkunden für das Asylverfahren von Bedeutung sind. Weil die Echtheit von Urkunden im Zeitpunkt der Aushändigung durch den Asylantragsteller an die Behörde aber nicht stets verlässlich feststellbar ist, ist es für die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens notwendig, die Aushändigungspflicht auf alle im Besitz des Ausländers befindlichen Urkunden zu erstrecken. Denn die in § 15 AsylG normierte Mitwirkungspflicht des Ausländers soll gerade eine umfassende Sachverhaltsaufklärung durch das Bundesamt sicherstellen. Im Gesetz findet sich demgegenüber keine Grundlage für die Annahme, dass die nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG bestehende Aushändigungs- und Überlassungspflicht des Ausländers sachlich weiter reichen sollte, als sein nach Abschluss des Asylverfahrens bestehender Aushändigungsanspruch. Gegen eine dahingehende Annahme spricht vielmehr, dass § 21 Abs. 5 AsylG den § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG ohne weitere Einschränkung in Bezug nimmt. Gegen ein Verständnis, welches die Herausgabe von unechten Urkunden aus dem Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 AsylG ausschließt, spricht weiterhin der Umstand, dass das AsylG - anders als etwa die Strafprozessordnung - keinerlei Verfahrensregelungen vorsieht, wie das Bundesamt mit unechten Urkunden umzugehen hat. Auf welcher normativen Grundlage das Bundesamt die verwahrten Dokumente „in der Sammlung der PTU des BAMF“ aufbewahrt, anstatt sie nach Beendigung des Asylverfahrens herauszugeben und nach welchen Kriterien die Unterlagen von andere Behörden „zum Zwecke der Durchführung ihrer Aufgaben von dort abgefordert werden“ können, ist nicht erkennbar. Angesichts des Umstandes, dass auch der - hier ursprünglich beim Ausländer bestehende - Besitz an unechten Urkunden jedenfalls dem Grunde nach dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. zur Stellung des Besitzes als vermögenswerte Rechtsposition im Sinne des Art. 14 GG Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, 96. EL November 2021, GG Art. 14 Rn. 323) und der Gesetzgeber die Dauer der Überlassungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG allein an die (fortbestehende) Benötigung der Unterlagen für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen geknüpft hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Ausländer der Besitz an seinen Unterlagen dauerhaft entzogen werden sollte. Auch aus dem Sinn und Zweck des § 21 Abs. 5 AsylG ergibt sich nichts anderes. Zwar ist dem Bundesamt zuzugeben, dass die Aushändigung von Unterlagen, die es aufgrund eigener Prüfung für unechte Urkunden hält, dazu führen kann, dass diese im Rechtsverkehr weiter genutzt werden. Dieses Ergebnis kann das Bundesamt aber ohne weiteres dadurch vermeiden, dass es den Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden durch eine Strafanzeige zur Kenntnis gibt, wobei den Strafverfolgungsbehörden ihrerseits kraft Gesetzes die Befugnis eingeräumt ist, tatbezogenen Gegenständen nach § 94 Abs. 1 StPO sicherzustellen oder zu Beschlagnahme bzw. die Beschlagnahme zur Unbrauchbarmachung nach § 111b StPO anzuordnen (vgl. zur tatbestandlichen Erfüllung der Voraussetzungen des § 267 Abs. 1 StGB durch die Vorlage gefälschter Personenstandsdokumente im Asylverfahren etwa AG Nienburg, Urteil vom 16. Mai 2013 – 4 Cs 519 Js 24060/12 (319/12) –, juris Rn. 12; AG Korbach, Urteil vom 2. Mai 2013 – 4 Cs - 1620 Js 8985/12 –, juris Rn. 3). Vor diesem Hintergrund widerspricht es nicht dem Zweck des normierten Herausgabeanspruchs, wenn dieser seinem Wortlaut folgend als unbedingt verstanden und sein „sachlich-gegenständlicher“ Anwendungsbereich nicht auf „echte bzw. nicht verfälschte oder gefälschte Dokumente“ begrenzt wird (a.A. ohne weitere Begründung VG Aachen, Beschluss vom 14. November 2018 - 5 L 1069/18.A –, juris Rn. 20). Die Gesetzgebungsgeschichte spricht ebenfalls nicht für einen begrenzten sachlichen Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 AsylG. Vielmehr ist sie in diesem Punkt unergiebig. Denn der Herausgabeanspruch ist erst im laufenden Gesetzgebungsverfahren ohne weitere Begründung zu seiner Reichweite eingefügt worden (vgl. zur Ursprungsfassung den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT Drucks 12/2062 vom 12. Februar 1992, S. 9). Dem gefundenen Ergebnis steht - anders als die Beklagte meint - auch nicht ein Umkehrschluss aus § 65 Abs. 1 AsylG entgegen. Gemäß dieser Norm ist dem Ausländer nach Stellung des Asylantrags der Pass oder Passersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufenthaltstitel erteilt. Auch aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich - anders als die Beklagte annimmt - nicht, dass der Herausgabeanspruch allein mit Blick auf echte Urkunden besteht. Zwar wird man bei Anwendung dieser Norm annehmen können, dass der Pass oder Passersatz zur weiteren Durchführung des Asylverfahrens ggf. noch „benötigt“ i.S.v. § 65 Abs. 1 AsylG wird, wenn Zweifel an der Echtheit der Unterlagen bestehen (vgl. BeckOK AuslR/Neundorf, 33. Ed. 1.7.2021, AsylG § 65 Rn. 3), so dass die tatbestandlichen Anforderungen dieser Norm bei Anhaltspunkten auf eine Fälschung regelmäßig nicht erfüllt sein werden. Denn gerade die Kenntnis vom zutreffenden Herkunftsstaates ist grundlegend für die anzustellende Rückkehrprognose und ggf. auch für die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Asylantragstellers. Dass die Behörde im Falle konkreter Indizien, dass der Pass oder Passersatz nachträglich manipuliert worden ist, diesen zu Untersuchungszwecken weiter einbehalten kann (vgl. Marx, AsylG, 10. Aufl., § 65 Rn. 5; NK-AuslR/Anke Clodius, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 65 Rn. 3), sagt aber nichts darüber aus, ob das Bundesamt auch nach endgültigem Abschluss des Asylverfahrens berechtigt ist, die Herausgabe zu verweigern. Zu einer Beschränkung des Anwendungsbereiches des § 21 Abs. 5 AsylG führt letztlich auch nicht der von der Beklagten vorgebrachte Verweis auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG. Weder der aus dieser Regelung abgeleitete Vorrang noch der der Vorbehalt des Gesetzes stehen dem gefundenen Auslegungsergebnis entgegen. Art. 20 Abs. 3 GG bindet u.a. die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht. Aus der Bindung von Exekutive an das Gesetz folgt der Vorrang des Gesetzes. Danach haben parlamentarische Gesetze gegenüber allen anderen, nicht in der Form eines Parlamentsgesetzes erlassenen staatlichen Rechtsnormen, Vorrang (Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 96. EL November 2021, GG Art. 20 Rn. 72). Vorliegend entspricht es dem Vorrang des Gesetzes, wenn das Bundesamt in Fällen, in denen unechte Urkunden ausgehändigt wurden, Strafanzeige erstattet und damit diejenigen Behörden mit der Prüfung des Sachverhaltes befasst, denen kraft Gesetzes die Befugnis zur Unbrauchbarmachung von Tatmitteln eingeräumt ist. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes wiederum besagt, dass die Verwaltung in bestimmten Konstellationen nur auf Grund einer parlamentsgesetzlichen Grundlage handeln darf; ein Handeln im entsprechenden Bereich ist also der Entscheidung durch ein parlamentarisches Gesetz vorbehalten (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 96. EL November 2021, GG Art. 20 Rn. 75). Hieraus ergibt sich, dass Art. 20 Abs. 3 GG von vornherein keine Eingriffsrechte der Verwaltung ohne vorheriges gesetzgeberisches Handeln begründet (vgl. etwa zum grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 96. EL November 2021, GG Art. 20 Rn. 92). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergib sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 VwGO, § 167 Abs. 2 VwGO analog i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Herausgabe von Unterlagen, welche er der Beklagten zur Durchführung seines Asylverfahrens ausgehändigt hatte. Am 6. Juli 2015 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Asylantrag, den diese mit Bescheid vom 7. März 2017 als unzulässig ablehnte. Den Bescheid hob das VG Magdeburg mit Urteil vom 7. November 2018 (- 5 A 171/17 MD -) auf. Gegen den nachfolgend im nationalen Verfahren ergangenen Ablehnungsbescheid vom 19. März 2019 erhob der Kläger am 1. April 2019 Klage, auf die das Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte mit Urteil vom 28. Mai 2020 (- 4 A 123/20 MD -) verpflichtete, für den Kläger Abschiebungsverbote mit Blick auf Afghanistan festzustellen. Diese Entscheidung ist seit dem 9. Juli 2020 rechtskräftig. Während des laufenden Asylverfahrens hatte der Kläger am 6. September 2017 bei dem Bundesamt (im Folgenden nur Bundesamt) eine Geburtsurkunde (Tazkira) mit der Seriennummer … eingereicht. Ebenfalls übergab er eine Heiratsurkunde, die die Registernummer … sowie die Seriennummer … trägt. Am 12. September 2017 veranlasste die Beklagte die physikalisch-technische Urkundenuntersuchung (PTU) der beiden Dokumente. Als Ergebnis der Untersuchung wurde für die Tazkira im Gutachten vom 26. Februar 2018 festgehalten, Normaldruck und Nummer des handschriftlich ausgefüllten Dokuments seien kopiertechnisch erstellt worden und wichen daher von bekannten, nicht beanstandeten Dokumenten dieser Art ab. Aufgrund dieses Befundes werde von einer nichtamtlichen Ausstellung ausgegangen. Zu der Heiratsurkunde wurde ausgeführt, zu dem fraglichen Dokument lägen weder authentisches Vergleichsmaterial noch gesicherte Erkenntnisse vor. Die Authentizität des Dokuments könne daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Das Dokument sei jedoch mit einer auf dieselben Personalien ausgestellten Tazkira vorgelegt worden, bei der nach derzeitigem Kenntnisstand von einer nichtamtlichen Ausstellung ausgegangen werde. Eine mittelbare Falschbeurkundung sei nicht auszuschließen. Für beide Dokumente ist in den Gutachten jeweils weiter ausgeführt, diese würden in der Sammlung der PTU des Bundesamtes aufbewahrt und könnten von amtlichen Stellen zum Zwecke der Durchführung ihrer Aufgaben von dort abgefordert werden. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 wandte sich der Kläger an das Bundesamt und teilte mit, die deutschen Auslandsvertretungen verlangten für den beabsichtigten Ehegattennachzug für seine Ehefrau die Vorlage der Heiratsurkunde sowie seiner Tazkira. Hierauf habe er sich an die afghanische Botschaft in Berlin gewandt, wo man ihm mitgeteilt habe, dass die beim Bundesamt vorgelegte Tazkira als echt eingeschätzt werde. Sie sei in Afghanistan registriert. Es werde darum gebeten, die Tazkira sowie die Heiratsurkunde an die afghanische Botschaft in Berlin zu übersenden, damit diese eine Stellungnahme abgeben und ggf. eine Beglaubigung durch das afghanische Außenministerium veranlassen könne. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021, welches sich ebenfalls nicht in den vom Bundesamt übersandten Akten befindet, teilte das Bundesamt dem Kläger mit, die Dokumente seien nochmals von dem zuständigen Urkundensachverständigen mit dem Ergebnis begutachtet worden, dass sich an der Sach- und Rechtslage nichts geändert habe. Grundsätzlich übersende das Bundesamt keine Dokumente an Botschaften der Herkunftsländer der Antragsteller, wenn diese einen Schutzstatus in Deutschland erhalten hätten. Es solle ausgeschlossen werden, dass die Herkunftsländer Kenntnis darüber erlangten, wo sich ihre geflohenen Staatsbürger aufhielten. Man sei aber gern bereit, die Dokumente der zuständigen Ausländerbehörde, welche für den Ehegattennachzug zuständig sei, zur Durchführung amtlicher Zwecke zur Verfügung zu stellen. Am 8. Dezember 2021 wandte sich der Kläger erneut an das Bundesamt und teilte mit, dass er keine Rechtsgrundlage dafür erkenne, dass die Beklagte Unterlagen, die sie als unecht einschätze, einfach einbehalte. Am 31. März 2022 hat der Kläger vor dem erkennenden Gericht Klage auf Herausgabe der dem Bundesamt ausgehändigten Unterlagen erhoben und zur Begründung ausgeführt, es komme für den Aushändigungsanspruch des § 21 Abs. 5 AsylG nicht darauf an, ob es sich um echte Dokumente handele, oder nicht. Für ein etwaiges Einziehungsverfahren seien nach §§ 435, 436 StPO die Staatsanwaltschaft und die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, handele es sich bei den Dokumenten nicht um Fälschungen. Bezüglich der Heiratsurkunde nehme selbst das Bundesamt nicht an, dass diese gefälscht sei. Bezüglich der Tazkira könne Herr Rahim A..., der als Dolmetscher mit der afghanischen Botschaft zusammenarbeite, bestätigen, dass von dort aus mitgeteilt worden sei, die vorgelegte Tazkira sei in Afghanistan registriert. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Heiratsurkunde Nr. … und die ID-Karte (Tazkira) Nr. … herauszugeben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen und führt aus, die Dokumente seien einbehalten worden, da im Rahmen der PTU festgestellt worden sei, dass es sich um nichtamtliche Dokumente handele. Die Dokumentenprüfung sei in den §§ 15, 16 und 73 AsylG geregelt. Die Beklagte habe den Auftrag, die Identität asylantragstellender Personen durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sicherzustellen. Dabei seien die Antragsteller verpflichtet, alle Dokumente, die einer Identitätsklärung dienlich sein können, dem Bundesamt vorzulegen. Diese Dokumente seien nach § 21 Abs. 5 AsylG wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht mehr benötigt werden. Voraussetzung dieses Herausgabeanspruchs sei aber, dass die Dokumente nicht gefälscht seien. Seien Dokumente aber gefälscht, lasse sich in einem Umkehrschluss aus § 65 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG feststellen, dass die Beklagte diese nicht herausgeben dürfe. Dem Bundesamt sei es nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht gestattet, gefälschte Dokumente wieder in den Rechtsverkehr und somit in Umlauf zu bringen. Die Beklagte nehme hierdurch ihre Aufgabe als Teil der behördlichen Sicherheitsarchitektur in Deutschland wahr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.