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Beschluss

5 B 309/23 MD

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1026.5B309.23MD.00
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Leitsätze
Mit der Verbreitung eines nach seinem aus Bild und Text zu gewinnenden objektiven Erklärungsinhalt auf Herabsetzung und Verächtlichmachung von Frauen und Behinderten gerichteten Beitrags hat ein Polizeivollzugsbeamter der beamtenrechtlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG schwerwiegend und in einer Weise zuwidergehandelt, die es dem Dienstherrn im Rahmen seines Beurteilungsspielraums erlaubt, eine negative Prognose bezüglich der charakterlichen Eignung des Polizeivollzugsbeamten zu treffen.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.938,18 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Verbreitung eines nach seinem aus Bild und Text zu gewinnenden objektiven Erklärungsinhalt auf Herabsetzung und Verächtlichmachung von Frauen und Behinderten gerichteten Beitrags hat ein Polizeivollzugsbeamter der beamtenrechtlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG schwerwiegend und in einer Weise zuwidergehandelt, die es dem Dienstherrn im Rahmen seines Beurteilungsspielraums erlaubt, eine negative Prognose bezüglich der charakterlichen Eignung des Polizeivollzugsbeamten zu treffen.(Rn.22) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.938,18 Euro festgesetzt. Der zulässige sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2023 wiederherzustellen, ist unbegründet. Die mit dem streitbefangenen Bescheid angeordnete sofortige Vollziehung der Entlassung des Antragsstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist formell rechtmäßig (1.) und das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers (2.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung des Antragsstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist auch Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte Warnfunktion beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst. Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01 –, juris, Rn. 6 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügen die Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2023 dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat dem Interesse des Antragstellers, nicht von den Folgen der Entlassungsverfügung betroffen zu werden, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenübergestellt. Sie hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Überlegung gestützt, dass der Antragsteller selbst einen Beitrag in den WhatsApp-Gruppenchat eingestellt habe, der eine gewaltverherrlichende, gewaltverharmlosende, menschen- und frauenverachtende sowie pornografische Haltung zum Ausdruck bringe. Ferner habe er 97 weitere Beiträge im Klassenchat, welche das NS-Regime verherrlichende, antisemitische, rassistische, gewaltverherrlichende sowie gewaltverharmlosende, pornographische und sexistische Inhalte zum Gegenstand hätten, empfangen, zur Kenntnis genommen, toleriert und sich von diesen Inhalten weder distanziert noch sich diesen widersetzt. Aus diesem Sachverhalt hat die Antragsgegnerin den Schluss gezogen, der Antragsteller habe die ihm obliegende Pflicht zur Verfassungstreue sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten schuldhaft und vorsätzlich verletzt und somit ein Dienstvergehen begangen. Es sei der Öffentlichkeit nicht zuzumuten, dass sich ein Polizeivollzugsbeamter weiterhin im Dienst befinde, der einerseits einen Diensteid geschworen habe, der über die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung mehrfach belehrt worden sei und dessen Aufgabe gerade darin bestehe, für die Einhaltung von Sicherheit, Ordnung, Einhaltung der Gesetze und Wahrung der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzustehen, anderseits nationalsozialistische, antisemitische, rassistische, gewaltverharmlosende oder -verherrlichende sowie menschenverachtende Chat-Inhalte veröffentlicht und toleriert habe. Den Menschen in Sachsen-Anhalt, insbesondere Ausländern, Flüchtlingen, Juden, Menschen mit Behinderungen sei nicht zumutbar, dass der Antragsteller ihnen als Repräsentant des Staates und als Träger des staatlichen Gewaltmonopols auch nur zeitweise gegenübertrete. Die dargelegten Verstöße und das beanstandete Verhalten seien nicht tragbar. Vor diesem Hintergrund würde die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage ein falsches Signal vermitteln. Im Interesse einer ordnungsgemäßen polizeilichen Aufgabenerledigung sowie im Interesse der Öffentlichkeit an einer uneingeschränkt effektiv arbeitenden Polizei könne nicht hingenommen werden, dass ein Polizeivollzugsbeamter, bei dem die persönliche Eignung für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten nicht festgestellt werden könne und daher eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Betracht komme, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entlassungsverfahrens Dienst versehe. Es liege im öffentlichen Interesse, nur charakterlich geeignete Polizeivollzugsbeamte zu beschäftigen und zu alimentieren. Dieser auf den vorliegenden Sachverhalt bezogenen Begründungsansatz zeigt hinreichend deutlich, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Dass es an der notwendigen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall fehle, wie der Antragsteller meint, ist nicht ersichtlich. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde zudem nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. März 2008 – 11 CS 07.3453 –, juris, Rn. 16). 2. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zutreffenden Ermessensentscheidung des Gerichts sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung hat das Gericht auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen, welche summarisch zu prüfen sind. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt nach der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt stets das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse. Ist demgegenüber der angegriffene Verwaltungsakt nach der gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers, soweit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Diesen Grundsätzen folgend überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Nach der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig (a)). Zudem besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Entlassungsverfügung (b)). a) Nach der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Entlassungsverfügung formell (aa)) sowie materiell (bb)) als offensichtlich rechtmäßig. aa) Die Entlassungsverfügung ist offensichtlich formell rechtmäßig. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, er sei nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß angehört worden, weil die ihm nach Fristverlängerung eingeräumte Äußerungsfrist von insgesamt zwei Wochen angesichts der Bedeutung und des Umfangs der Angelegenheit zu kurz bemessen gewesen sei. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist ausreichend Zeit hatte, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller die gegen ihn erhobenen Vorwürfe des Fehlverhaltens im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der aus seiner früheren Ausbildungsklasse an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt hervorgegangenen Chatgruppe jedenfalls im Kern bereits aus dem vorangegangenen disziplinarrechtlichen Verfahren bekannt waren. bb) Nach der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Entlassungsverfügung auch materiell als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage des streitbefangenen Bescheides ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier voraussichtlich vor. Die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich in der Probezeit nicht bewährt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Rechtsverhältnis des Beamtenverhältnisses auf Probe ist geschaffen, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Eignung, Fähigkeiten, Leistung des Beschäftigten zu erproben und sich von ihm ohne Schwierigkeiten zu trennen, wenn er den Ansprüchen und Erwartungen des Dienstherrn nicht genügt (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 – 2 BvR 1574/89 –, juris, Rn. 8). Bezugspunkt der Bewährungseinschätzung ist die jeweilige Laufbahn, das heißt ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 A 5/00 –, juris, Rn. 16). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, juris, Rn. 18 m.w.N.). Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe hat die Antragsgegnerin den gesetzlichen Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt, als sie die Entlassungsverfügung darauf gestützt hat, dass sich der Antragsteller aus charakterlichen Gründen nicht bewährt und damit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen habe. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Bewertung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. So war der Antragsteller vom 27. September 2017 bis zum 17. September 2021 Mitglied einer WhatsApp-Chatgruppe, bei welcher es sich um den Gruppenchat seiner Ausbildungsklasse A 43 II 17 der Fachhochschule Polizei des Landes Sachsen-Anhalt handelte. Ab Eröffnung bis Ende Februar 2020 sind innerhalb des Gruppenchats neben unterrichts- und freizeitspezifischen Themen regelmäßig Bilder, Memes, Videos oder Kommentare versandt wurden, welche als menschenverachtend, nationalsozialistisch, antisemitisch, rassistisch, ausländerfeindlich, frauenfeindlich, gewaltverherrlichend, pornographisch oder sexistisch bewertet werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den streitbefangenen Bescheid, den von der Antragsgegnerin übersandten „Extraktionsbericht – Apple iPhone“ sowie die Aktenvermerke der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2023, 31. Januar 2023 und 01. Februar 2023 Bezug genommen. Unter der Telefonnummer des Antragstellers wurde in dem Chatverlauf am 06. Februar 2020 um 09:55 Uhr das Foto einer nackten Frau, die keine Arme und Beine hat, veröffentlicht. Das Bild trägt die Aufschrift „Bumsklumpen“. Hiervon ausgehend ist die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller sich in der Probezeit hinsichtlich seiner charakterlichen Eignung nicht bewährt und sich damit für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Zweifel können sich sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben (OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 2 B 174/18 –, juris, Rn. 10). Das Verhalten eines Beamten muss innerhalb und außerhalb des Dienstes gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordert, gerecht werden (sogenannte Wohlverhaltenspflicht). Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Durch seine aktive Teilnahme an dem Chat mit Verbreitung eines nicht nur äußerst geschmacklosen und zynischen, sondern nach seinem aus Bild und Text zu gewinnenden objektiven Erklärungsinhalt auf Herabsetzung und Verächtlichmachung von Frauen und Behinderten gerichteten Beitrags hat der Antragsteller der beamtenrechtlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG schwerwiegend und in einer Weise zuwidergehandelt, die es der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Beurteilungsspielraum erlaubt, eine negative Prognose bezüglich der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu treffen. Es ist rechtlich nicht zu erinnern, dass der Umstand, dass der Antragsteller in seiner bisherigen Ausbildung keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, aus Sicht der Antragsgegnerin nichts daran ändert, dass das Vertrauen in seine persönliche charakterliche Eignung aufgrund des von ihm verschickten Bildes als endgültig erschüttert anzusehen ist. Treten nämlich – wie hier – charakterlichen Mängel des Betreffenden hinreichend deutlich zu Tage können bereits aus einem einmaligen Fehlverhalten des Betreffenden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung abgeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 –, juris, Rn. 10). Soweit der Antragsteller vorträgt, sein Posting sei auf jugendlichen Leichtsinn zurückzuführen, kann dies für den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bildes am 06. Februar 2020 nicht gelten, weil der Antragsteller jedenfalls am 01. September 2017 bereits 16 Jahre alt und bei der Veröffentlichung mithin über 18 Jahre alt gewesen sein muss. Die Regelungen des Jugendstrafrechts sind im streitgegenständlichen Kontext nicht von Belang, weil § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG sicherstellt, dass nur geeignete Personen zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden und nicht der Sanktion zurückliegenden Verhaltens dient. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, dass er sich durch das Verhalten seiner Mitschüler zu diesem Beitrag herausgefordert gefühlt habe. Denn er war der Erste an dem betreffenden Tag, der etwas in den Gruppenchat einstellte und auch in den Tagen unmittelbar davor gab es augenscheinlich keine vergleichbaren Veröffentlichungen in der Gruppe. Dass sich der Antragsteller, nach eigenem Bekunden, weder der Bedeutung des Bildes noch des Ausmaßes dessen in der Gruppe bewusst gewesen sein will, zeigt, dass ihm jedenfalls die notwendige innere Reife für die Ausübung des Polizeiberufs fehlt. Soweit er ausführt, es sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen, ein gewaltverherrlichendes Foto einer Frau einzustellen, verbleibt, dass er sehr wohl beabsichtigte, ein frauen- und behindertenverachtendes Bild zu teilen. Dabei wäre gerade zum Ende der Ausbildungszeit davon auszugehen, dass die maßgeblichen Werte, welche Polizeivollzugsbeamte als Vertreter des Staates verinnerlicht haben sollten, bekannt sind und entsprechend auch gehandelt würde. Insbesondere, dass eine Selbstreflexion möglich ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe sich von seinem Fehler bzw. von dem eingestellten Beitrag distanziert, indem er Reaktionen anderer Mitglieder des Chats unkommentiert gelassen habe, liegt in der bloßen Untätigkeit keine unmissverständliche und beharrliche Distanzierung. Die Veröffentlichung teilweise noch extremerer Abbildungen in dem Chat als unmittelbare Reaktion auf das Posting des Antragstellers hat dieser nicht zum Anlass genommen, sich innerhalb der Gruppe von seinem eigenen Zutun zu distanzieren und den Beiträgen anderer entgegenzutreten. Der Einwand des Antragstellers, er habe über diesen Beitrag hinaus zu keinem weiteren Zeitpunkt einen in dieser Sache relevanten Chat-Inhalt gepostet, ändert nichts daran, dass sein diskriminierender Beitrag die ohnehin schon überaus problematischen Tendenzen des Chatverlaufs verstärken konnte (und auch tatsächlich verstärkt hat) und dass der Antragsteller nichts unternommen hat, um dieser fortgesetzt negativen Entwicklung aktiv entgegenzuwirken. Ob zudem hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller gegen die ihm obliegende Verfassungstreuepflicht gemäß Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat, kann offenbleiben, weil dies nach dem Vorstehenden nicht mehr entscheidungserheblich ist. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist, soweit das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Ermessen der Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall auf die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe reduziert, denn nach § 10 Satz 1 BeamtStG darf nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden. Angesichts der negativen Prognose bezüglich der charakterlichen Eignung des Antragstellers ist jede andere Entscheidung als die alsbaldige Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ermessensfehlerhaft, weshalb das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert war. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, auf welche die Antragsgegnerin die Entlassungsverfügung ebenfalls gestützt hat, vorliegen, kann offenbleiben. Da die Antragsgegnerin ihre Entlassungsentscheidung selbsttragend auf die Rechtsgrundlage aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt hat, ist dies nicht mehr entscheidungserheblich. b) Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung. Das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, muss hier hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entlassungsverfügung zurückstehen. Die Allgemeinheit und der Haushaltsgesetzgeber haben ein gewichtiges Interesse daran, dass die für Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung stehenden Planstellen mit uneingeschränkt geeigneten und leistungsstarken Beamtinnen und Beamten besetzt werden. Daher besteht im Falle der fehlenden charakterlichen Eignung eines Beamten ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung. Hinzu kommt, dass mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Fortzahlung der Besoldung an den Antragsteller verbunden wäre. Hierfür müssten finanzielle Mittel aufgewendet werden, deren Rückforderung möglicherweise nicht durchsetzbar wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. April 2022 – OVG 4 S 10/22 –, juris, Rn. 6). Hinter diesem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Entlassungsverfügung muss das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig seinen Dienstgeschäften weiter nachgehen zu können, zurückstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Satz 3 GKG. Danach ist in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlende Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn – wie hier – Gegenstand des Verfahrens nicht ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Der Antragsteller wird als Polizeimeister im Beamtenverhältnis auf Probe nach der Besoldungsgruppe A 7 LBesO LSA besoldet, wobei die Kammer davon ausgeht, dass er sich im Zeitpunkt der Antragstellung in der 2. Erfahrungsstufe befindet (= 2.622,82 Euro monatlich). Zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage nach Nr. 13 lit. a) aa) der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B in Verbindung mit der Anlage 8 zum LBesG LSA (= 23,24 Euro monatlich) ergibt sich für die Hälfte eines Kalenderjahres ein Wert in Höhe von 15.876,36 Euro (2.6456,06 Euro x 6). Dieser Wert ist mit Rücksicht auf den nur vorläufigen Charakter der Entscheidung zu halbieren gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57), sodass ein Streitwert in Höhe von 7.938,18 Euro festzusetzen ist.