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Urteil

5 A 10/23 MD

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0530.5A10.23MD.00
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Leitsätze
Weder Gesetzes- noch Verfassungsrecht geben eine Rechtfertigung dafür, den Zeitraum vor der Beförderung des Beamten für die Regelbeurteilung als in funktionaler Hinsicht überholt anzusehen (so BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, Rn. 42, dagegen zutreffend: OVG LSA, Beschl. v. 21.05.2024 1 M 23/24 , Rn. 15 ff., juris).(Rn.15)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2022 verurteilt, die dienstliche Regelbeurteilung vom 18. August 2022 für den Beurteilungszeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2022 verurteilt, die dienstliche Regelbeurteilung vom 18. August 2022 für den Beurteilungszeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, weil er mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß zum Termin geladen wurde. Die als kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet, weil die angegriffene dienstliche Regelbeurteilung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog). Die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf Aufhebung dieser und Neubeurteilung. Rechtsgrundlage für die erstellte dienstliche Regelbeurteilung ist § 21 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), in der durch Art. 6 des Gesetzes vom 07. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372) geänderten Fassung. Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig zu beurteilen. In Übereinstimmung mit den Ziffern 4.3 und 9.1 der für den Beurteilungsstichtag maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt (BRL-PVD) vom 14.03.2022 ist die Beurteilung zu Recht an den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes ausgerichtet worden, das die Klägerin am maßgeblichen Beurteilungsstichtag, dem 31.12.2020, innegehabt hat. Nach der Ziffer 4.3 BRL-PVD werden mit der Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung die Arbeitsergebnisse in den von dem Beamten wahrgenommenen Aufgabengebieten am Maßstab der Anforderungen des übertragenen statusrechtlichen Amtes bewertet. Nach der Ziffer 9.1 BRL-PVD sind die am Beurteilungsverfahren beteiligten Vorgesetzten verpflichtet, bei der Bewertung einen Maßstab anzulegen, der sich ausschließlich nach den Anforderungen richtet, die allgemein an Beamte des gleichen statusrechtlichen Amtes zu stellen sind. Ist der Beamte im Beurteilungszeitraum befördert worden, so sind als Maßstab für die Beurteilung die Anforderungen des Beförderungsamtes heranzuziehen. Das folgt aus dem Zweck dienstlicher Regelbeurteilungen. Sie sind nach der Ziffer 3.1.1 BRL-PVD alle drei Jahre einheitlich zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und dienen dazu, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu gewinnen (Ziffer 2.1 BRL-PVD). Damit gewinnt der Dienstherr ein umfassendes Bild über den Stand von Eignung, Leistung und Befähigung von allen Beamten im selben statusrechtlichen Amt. Der Betrachtungszeitraum bezieht sich nicht allein auf den Zeitraum von der Beförderung bis zum Beurteilungsstichtag, sondern auf den gesamten Regelbeurteilungszeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020. Dagegen könnte nicht mit Erfolg eingewandt werden, die von der Klägerin im Beurteilungszeitraum noch vor ihrer Beförderung erbrachten Leistungen dürften nicht am Maßstab des Beförderungsamtes bewertet werden (so aber: BVerwG, Urt. v. 12.10.2023 – 2 A 7/22 –, Rn. 39, juris). Weder Gesetzes- noch Verfassungsrecht geben eine Rechtfertigung dafür, den Zeitraum vor der Beförderung des Beamten für die Regelbeurteilung als „in funktionaler Hinsicht überholt“ anzusehen (so BVerwG, a. a. O., Rn. 42, dagegen zutreffend: OVG LSA, Beschl. v. 21.05.2024 – 1 M 23/24 –, Rn. 15 ff., juris). Mit dieser Auffassung wird verkannt, dass der Beamte über den gesamten Beurteilungszeitraum Leistungen erbracht und Eigenschaften an den Tag gelegt hat, die in ihrer Gesamtheit und in ihrer gesamten Entwicklung über den Zeitraum bei den Bewertungen in der Regelbeurteilung zu berücksichtigen sind. Dagegen könnte nicht eingewandt werden, dem Zeitraum vor der Beförderung komme für die Beurteilung keine Bedeutung mehr zu, weil der Beamte bereits befördert und ein Leistungsvergleich mit der alten Statusgruppe nicht mehr erforderlich sei. Ein solches Verständnis geht fehl, weil die über den gesamten Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen dem Zweck der Regelbeurteilung entsprechend an den Anforderungen des Beförderungsamtes zu messen sind und so einen Vergleich von Eignung, Leistung und Befähigung mit den anderen Beamten im neuen statusrechtlichen Amt ermöglichen. Es gibt auch keinen Grund für die Annahme, dass die vor der Beförderung erbrachten Leistungen nicht an den höheren Anforderungen des Beförderungsamtes gemessen werden könnten. Selbstverständlich können damit Leistungsentwicklungen (Verbesserungen, Verschlechterungen oder das Halten des Leistungsniveaus) nachgezeichnet werden. Erst diese Beschreibung ermöglicht die Feststellung, ob an den Bewertungen in der vorhergehenden Regelbeurteilung gemessen an den strengeren Anforderungen des Beförderungsamtes festgehalten werden kann, weil der Beamte seine Leistungen im Beurteilungszeitraum, vor oder nach der Beförderung, verbessert hat, oder ob die Bewertungen – insgesamt oder in einzelnen Merkmalen – schlechter ausfallen müssen, weil der Beamte bei gleichbleibendem Leistungsniveau den Anforderungen des höheren Statusamtes wegen des dafür naturgemäß anzulegenden strengeren Maßstabes nicht mehr in gleichem Maße entspricht wie dies im Zeitpunkt des vorhergehenden Beurteilungsstichtages im rangniedrigeren Amt der Fall gewesen ist. Ist für die Bewertung von Eignung, Leistung und Befähigung nach dem oben Gesagten der gesamte Beurteilungszeitraum in den Blick zu nehmen und am Maßstab des am Beurteilungsstichtag innegehabten statusrechtlichen Amt zu messen, so könnte die Beurteilung bereits deshalb rechtswidrig sein, weil der Erstbeurteiler die gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung schlechtere Bewertung der Einzelmerkmale damit begründet, dass „im vorliegenden Fall und insbesondere im Hinblick auf den kurzen Zeitraum in keinem der Einzelmerkmale eine manifestierte Leistungssteigerung hinreichend begründbar“ sei, die einer „Herabsenkung entgegenstehen würde“. Diese Begründung könnte den Schluss zulassen, dass der Erstbeurteiler die gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung schlechtere Benotung darauf stützt, dass die Klägerin ihre Leistungen in dem nicht einmal dreiwöchigen Zeitraum nach ihrer Beförderung am 18.12.2020 bis zum Ende des Regelbeurteilungszeitraums am 31.12.2020 nicht durchgreifend gesteigert habe. Damit aber hätte er den zeitlichen Bezugsrahmen für die Bewertungen fehlerhaft gewählt. Denn bei der Bewertung sind nicht nur die im Zeitraum nach der Beförderung gezeigten Leistungen in den Blick zu nehmen. Wenn die Klägerin ihre Leistungen im Anschluss an die letzte Regelbeurteilung nach den Feststellungen und Bewertungen in den Beurteilungsbeiträgen gesteigert haben sollte, so ist es einerlei, ob sie diese Leistungssteigerungen vor oder erst nach der Beförderung gezeigt hat. Das Niveau der Leistungen wird einheitlich und für den gesamten Zeitraum am Maßstab des erreichten Beförderungsamtes ermessen. Gegen diese tatsächliche Würdigung der Ausführungen des Erstbeurteilers könnte indes ins Feld geführt werden, dass der Erstbeurteiler sich in der Begründung im Einzelnen mit den jeweils die Zeit vor der Beförderung erfassenden Beurteilungsbeiträgen auseinandergesetzt hat, so dass er damit die Leistungsentwicklung im gesamten Beurteilungszeitraum in den Blick genommen hat. Das könnte dafür sprechen, dass die Begründung des Erstbeurteilers so zu verstehen ist, dass die Beurteilungsbeiträge für die Zeit bis zur Beförderung keine Leistungssteigerung aufzeigen und dass eine signifikante Leistungssteigerung ab dem Zeitpunkt der Beförderung im Hinblick auf den kurzen Zeitraum nicht begründbar sei. Letztlich kann dies auf sich beruhen, weil die Klägerin zu Recht darauf hinweist, dass die Begründung zu den Merkmalen 2.2 (Termingerechtes Arbeiten), 2.3 (Belastbarkeit), 3.1 (Organisation des Arbeitsbereiches), 3.2 (Eigenständigkeit) und 3.3 (Initiative) unschlüssig ist, weil der Erstbeurteiler zwar ausführt, er habe sich den Ausführungen des ehemaligen Erstbeurteilers G. angeschlossen, der die Leistungen in diesen Merkmalen jeweils mit B bewertete. Während diese Begründung für die Bewertung des Einzelmerkmal 3.4 mit der Note C noch schlüssig sein könnte, wenn man die Bewertung des Erstbeurteilers mit der Note C als Ausdruck des angewandten strengeren Maßstabes im Beförderungsamt ansieht, so taugt ein solcher Versuch der Plausibilisierung nicht mehr für die Herabstufungen der von Herrn PR G. jeweils mit B bewerteten Einzelmerkmale auf die vom Erstbeurteiler jeweils festgesetzte Notenstufe D. Die Berufung wird zugelassen, weil die Entscheidung der Kammer von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7/22 – abweicht. Das Urteil beruht auch auf der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), weil die Verurteilung zur erneuten Beurteilung auf der Grundlage der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wegen des kurzen Zeitraums zwischen Beförderung und dem Ende des Beurteilungszeitraums nicht zulässig wäre. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 f.). Die Klägerin, die ihren Dienst im Range einer Polizeioberkommissarin als Sachbearbeiterin Einsatzdienst, seit dem 01.01.2019 am Standort O., versah, wendet sich gegen die ihr für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020 erteilte dienstliche Regelbeurteilung. Die Klägerin wurde am 18.12.2020 zur Polizeioberkommissarin befördert. Der Erstbeurteiler holte zur Erstellung der Beurteilung Beurteilungsbeiträge des unmittelbaren Vorgesetzten PHK K., des weiteren Vorgesetzten PHK B., des ehemaligen Vorgesetzten PR G. und der ehemaligen Erstbeurteilerin PR‘in D. ein. Auf dieser Grundlage beurteilte der Erstbeurteiler die Klägerin im Gesamturteil und in 15 Einzelmerkmalen mit der Notenstufe D und in 3 weiteren Einzelmerkmalen mit der Notenstufe C. Zur Begründung führte er aus, er habe die Beurteilung vornehmlich auf die Bewertungen im Beurteilungsbeitrag des PHK K. gestützt, weil dieser einen eigenen Eindruck durch die tägliche Zusammenarbeit mit der Klägerin gehabt habe, während PR G. als ehemaliger Erstbeurteiler nur eingeschränkt dienstlichen Kontakt mit der Klägerin gehabt habe. Der Beitrag der PR‘in D. umfasse einen Zeitraum von nur 9 Monaten und sei bei der Bewertung nur mit einem anteiligen - geringeren - Gewicht berücksichtigt worden. Abgesehen vom Beurteilungsbeitrag des PHK B. habe bei den weiteren Beiträgen die Beförderung der Klägerin zum 18.12.2020 keine Berücksichtigung finden können bzw. gefunden. Da die Leistungen der Klägerin zum Beurteilungsstichtag am strengeren Maßstab des Beförderungsamtes zu messen seien, seien die Bewertungen bei gleichbleibender Leistung grundsätzlich um eine Notenstufe abzusenken, weil im vorliegenden Fall und insbesondere im Hinblick auf den kurzen Zeitraum in keinem der Einzelmerkmale eine Leistungssteigerung hinreichend begründbar sei. Zur Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale 2.2 (Termingerechtes Arbeiten), 2.3 (Belastbarkeit), 3.1 (Organisation des Arbeitsbereichs), 3.2 (Eigenständigkeit) und 3.3 (Initiative) führte er aus, er schließe sich den Bewertungen von PR G. und – bei der Arbeitsweise – PHK K. an und setze die Note wegen der höheren Anforderungen des Beförderungsamtes um eine Notenstufe herab. Die in den Beurteilungsbeiträgen jeweils mit der Notenstufe B bewerteten Leistungen beurteilte er mit der Notenstufe D. Auf die ihr am 06.10.2022 eröffnete Regelbeurteilung machte die Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2022 geltend, sie sei mit dem Ergebnis der Beurteilung nicht einverstanden. Auch wenn der Erstbeurteiler zutreffend davon ausgehe, dass die Bewertungen am strengeren Maßstab des Beförderungsamtes auszurichten seien, sei die Leistungssteigerung der Klägerin nicht angemessen berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung der darauf angeforderten Stellungnahme des Erstbeurteilers, der ausführte, in keinem der eingeholten Beurteilungsbeiträge sei eine deutliche Leistungssteigerung der Klägerin beschrieben, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2022 zurück. Da die Klägerin am 18.12.2020 in das Statusamt einer Polizeioberkommissarin befördert worden sei, seien ihre Leistungen am strengeren Maßstab des Beförderungsamtes zu bewerten. Der Erstbeurteiler habe die Bewertung auch nicht anhand einer schematischen Rückstufung, sondern unter Berücksichtigung und Gewichtung der Bewertungen in den Beurteilungsbeiträgen erstellt. Mit der dagegen am 03.01.2023 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Regelbeurteilung sei rechtswidrig, weil die Leistungssteigerungen der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien. Der Erstbeurteiler habe sich von den Leistungen der Klägerin kein eigenes Bild machen können. Er habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Klägerin die von ihr im Rahmen eines 3-monatigen Praktikums im Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 30.11.2019 im Sachgebiet „Ermittlungsunterstützung“ erworbenen kriminalpolizeilichen Arbeitsweisen in ihre Tätigkeit als Beamtin des Einsatzdienstes eingebracht habe. Auch die Funktion als Ermittlungsführerin in einem disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren sei in einer ersten Fassung der Regelbeurteilung nicht berücksichtigt worden. Es liege offensichtlich eine schematische Rückstufung im Hinblick auf die Beförderung vor. Nur in 2 Einzelmerkmalen (1.4 Zweckmäßigkeit des Handelns und 3.1 Organisation des Arbeitsbereiches) seien die Bewertungen aus der vorherigen Regelbeurteilung mit einem „D“ übernommen worden. Es bleibe unklar, weshalb die Gesamtbewertung trotz der Beurteilungsbeiträge der PHK B. und K. um zwei Punkte schlechter ausfalle. So seien die Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 in den Beurteilungsbeiträgen von PHK K., PR G. und PR’in D. jeweils eine Notenstufe besser gewesen als die Bewertungen des Erstbeurteilers. Es scheine abwegig, für eine Beibehaltung der am niedrigeren Statusamt orientierten Bewertungen aus der vorherigen Regelbeurteilung zu verlangen, dass die 13 Tage vor Ende des dreijährigen Beurteilungszeitraums beförderte Klägerin nach der Beförderung eine Leistungssteigerung an den Tag lege, die eine bessere Bewertung für den gesamten Zeitraum rechtfertigen solle. Die Begründung zur Bewertung des Merkmals 1.1 (fachliches Wissen und Können) durch den PHK B. sei unschlüssig, weil sie, obwohl er ihr umfangreiche und vielseitige Kenntnisse bescheinige und die Hospitation innerhalb des Revierkriminaldienstes erwähne, gleichwohl nur mit der Notenstufe D abschließe. Auch in den Einzelmerkmalen zur Arbeitsmenge lauteten die Bewertungen in den Beiträgen auf „B“ oder „C“, während die Bewertung des Erstbeurteilers auf „D“ laute, obwohl er selbst zum Merkmal 2.2 (termingerechtes Arbeiten) ausführe, dass die Klägerin neben ihrem regulären Dienst die Aufgaben als Ermittlungsführerin in einem Disziplinarverfahren zeitnah und zur vollen Zufriedenheit erledigt habe. In Bezug auf die Einzelmerkmale 2.2 und 2.3 habe der Beurteiler die Leistungen mit „D“ bewertet, obwohl die Beurteilungsbeiträge von PHK K. und PR G. auf die Note „B“ lauteten. Auch wenn der Erstbeurteiler hierzu ausführe, er folge insoweit der Bewertung des PHK B., sei dies nicht plausibel, weil dessen Bewertung auf „C“ lautete. Auch bei den Bewertungen der Merkmale zur Arbeitsweise schlössen die Beiträge mit „B“ oder „C“ ab, während der Erstbeurteiler unter Bezugnahme auf den Beitrag des PR G. und die mit der Beförderung begründete Herabsetzung abgesehen von dem mit der Note „C“ bewerteten Einzelmerkmal 3.4 (Bereitschaft zur Teamarbeit) zur Note „D“ gelange, obwohl PR G. diese Einzelmerkmale mit „B“ bewertet habe. In der Befähigungsbeurteilung habe sich der Erstbeurteiler den Bewertungen in den Beurteilungsbeiträgen der PHK B. und K. nicht angeschlossen, weil der Vergleichszeitraum in der neuen Vergleichsgruppe zur kurz gewesen sei, obwohl er in allen anderen Einzelmerkmalen den Maßstab nach dem Beförderungsamt angelegt habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2022 zu verurteilen, sie unter Aufhebung der Regelbeurteilung vom 22. August 2022 für den Beurteilungszeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 erneut zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Beurteilung sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht plausibel dargelegt habe, dass sie ihre Leistungen im Anschluss an die Beförderung nochmals deutlich gesteigert habe.