Urteil
6 A 138/18
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für die Zustellung im Falle einer Amtsvormundschaft ist eine Zustellung an das Jugendamt ausreichend. Eine Zustellung an den Mitarbeiter des Jugendamtes, der mit der Amtsvormundschaft betraut ist, ist nicht notwendig. Ein Verschulden des Amtsvormunds muss sich ein Betroffener nach Erlangung der Volljährigkeit auch dann im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurechnen lassen, wenn der Amtsvormund ohne Zutun des Betroffenen bestellt wurde.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Zustellung im Falle einer Amtsvormundschaft ist eine Zustellung an das Jugendamt ausreichend. Eine Zustellung an den Mitarbeiter des Jugendamtes, der mit der Amtsvormundschaft betraut ist, ist nicht notwendig. Ein Verschulden des Amtsvormunds muss sich ein Betroffener nach Erlangung der Volljährigkeit auch dann im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurechnen lassen, wenn der Amtsvormund ohne Zutun des Betroffenen bestellt wurde.(Rn.16) I. Die Klage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Der Kläger erhob seine statthafte Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung seines Asylantrags nicht innerhalb der Klagefrist. Nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG muss gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Klage erhoben werden. Vorliegend handelt es sich um eine Entscheidung des Bundesamtes über einen Antrag nach dem Asylgesetz, die auf § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG sowie § 34 AsylG beruht. Ein Fall der Frist von einer Woche (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) ist nicht gegeben. Die Frist von zwei Wochen ist auch nicht durch die Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) ersetzt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 02.02.2018 (Bl. 14 d. GA.) genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 58 Abs. 1 VwGO). Die Klagefrist begann mit Ablauf des 12.02.2018. Der Bescheid des Beklagten ist an diesem Tag mit Wirkung für und gegen den Kläger zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG und § 3 VwZG). Das Datum der Zustellung ist in der zugehörigen Postzustellungsurkunde ausgewiesen (Bl. 121 d. VV. des Bundesamtes). Die Zustellung war an den Amtsvormund des Klägers vorzunehmen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwZG). Der Amtsvormund vertrat den Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch beschränkt geschäftsfähig war (§ 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sein 18. Lebensjahr vollendete der Kläger erst am 01.03.2018. Amtsvormund des Klägers war gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 30.11.2017 (4 F 234/17 EASO) der Fachdienst Jugend des Landkreises Börde. Ihn nahm das Bundesamt als Adressaten sowohl in den Bescheid als auch in die Zustellungsurkunde auf (Bl. 90 und 109 d. VV. des Bundesamtes). Für die Wirksamkeit der Zustellung im Falle einer Amtsvormundschaft ist eine Zustellung an das Jugendamt ausreichend. Zwar wird die Wahrnehmung der Aufgaben der Amtsvormundschaft auf einen Beamten oder Angestellten des Jugendamtes übertragen (§ 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), so dass dieser im Rahmen der Übertragung gesetzlicher Vertreter ist (§ 55 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). Vorliegend handelt es sich dabei um den im Bescheid des Bundesamtes ebenfalls in Bezug genommen Herrn M. K., der für den Kläger den Asylantrag stellte (Bl. 1 und 90 d. VV. des Bundesamtes). Das Jugendamt selbst bleibt aber – auch bei einer solchen Übertragung – der Amtsvormund und gesetzliche Vertreter des Mündels. Es handelt sich nur um die Übertragung der Wahrnehmung der Aufgabe, die rechtlich weiterhin dem Jugendamt zugewiesen bleibt. Die Formulierung des § 55 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII "[…] ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter […]." ändert hieran nichts. Dieser Wortlaut dient gegenüber § 37 Satz 2 JWG nur der Verdeutlichung, dass es sich um eine (Pflicht-)Aufgabe des Jugendamtes handelt (vgl. BT-Drucksache 11/5948, S. 91 l. Sp.). Deswegen gebietet es die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, das Jugendamt im Falle der Übertragung der Ausübung der Amtsvormundschaft unverändert als richtigen Zustellungsadressaten anzusehen (vgl. zum Ganzen VGH Hessen, Beschluss vom 22.11.2000 – 9 UZ 3294/00.A –, juris, Rn. 3 ff. zu § 55 SGB VIII; BSG, Urteil vom 23.06.1960 – 4 RJ 70/58 –, juris, Rn. 15 zu § 32 Satz 2 JWG). Der Beginn der Klagefrist ist im Falle der Zustellung an einen Amtsvormund auch nicht von dem Zeitpunkt der wirksamen Zustellung an das Jugendamt zu trennen und auf den Zeitpunkt des Zugangs bei dem Mitarbeiter des Jugendamts zu verlagern, dem die Wahrnehmung der Aufgabe übertragen wurde (so allerdings VG Schwerin, Urteil vom 13.04.2018 – 15 A 4249/17 As SN –, juris, Rn. 21). Die Zeitpunkte wirksamer Zustellung und des fristauslösenden Ereignisses laufen bei der Amtsvormundschaft vielmehr gleich (BSG, Urteil vom 23.06.1960 – 4 RJ 70/58 –, juris, Rn. 16; vgl. auch die Fallkonstellation in VGH Hessen, Beschluss vom 22.11.2000 – 9 UZ 3294/00.A –, juris), wie dies auch im Übrigen der Fall ist. Der Wortlaut des § 74 Abs. 1 VwGO stellt für den Fristbeginn auf die Zustellung der Entscheidung ab. Mit der Zustellung in diesem Sinne und im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG wird die förmliche Zustellung nach dem § 1 Abs. 2 VwZG ausgedrückt. Eine Differenzierung verbietet sich nicht nur aufgrund des eindeutigen Wortlauts der asylrechtlichen Vorschriften. Ist wegen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung für die Übertragungen nach § 55 SGB VIII weiterhin auf das Jugendamt als gesetzlichen Vertreter abzustellen, gilt dies für den daran anknüpfenden Beginn gesetzlicher Fristen erst recht. Die Klagefrist endete mit Ablauf des 26.02.2018 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB). Seine Klage erhob der Kläger erst am 16.03.2018 nach Ablauf der Klagefrist. Wegen der Versäumung der Klagefrist war dem Kläger auf seinen am 16.03.2018 gestellten Antrag nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist sie zu gewähren, wenn jemand ohne Schulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Gemessen an diesem Maßstab geschah die Versäumung der Klagefrist nicht aufgrund einer Verhinderung des Klägers ohne seine Schuld. Zwar hat der Kläger glaubhaft gemacht, von der Antragsablehnung zunächst am 01.03.2018 gehört und den Bescheid des Bundesamtes sodann mit Schreiben des Betreibers seines damaligen Jugendwohncamps vom 08.03.2018 (Bl. 5 d. A.) erhalten zu haben. Der bis zum 28.02.2018 beschränkt geschäftsfähige Kläger muss sich aber das Verschulden seines Amtsvormunds zurechnen lassen. Das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden des Klägers gleich (§ 173 VwGO und § 51 Abs. 2 ZPO). Entgegen dem Einwand des Klägers, dem staatlich bestellten Amtsvormund ausgeliefert gewesen zu sein, der entgegen seiner Pflichten zur Vertretung aus § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB gehandelt habe, ändert dies nichts an der Zurechnung dessen Verschuldens an den Kläger. Das Verschulden eines Amtsvormunds ist dem Mündel auch dann zuzurechnen, wenn er ohne Zutun des Betroffenen bestellt wird und der Betroffene nach dem Ende der Amtsvormundschaft die Wiedereinsetzung wegen Fehlens seines eigenen Verschuldens geltend macht (BVerwG, Beschluss vom 13.08.1990 – 7 B 106/90 –, juris, Rn. 4 f.). Es handelt sich um eine eindeutige Zurechnungsnorm, die einer weitergehenden Abwägung nicht zugänglich ist. Die Abwägung, die einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag vorauszugehen hat, bezieht sich nicht auf die Zurechnung. Sie bezieht sich die Zumutbarkeit der im konkreten Fall einzuhaltenden Sorgfalt. Der Sorgfaltsmaßstab ist bei dem Kläger und bei seinem gesetzlichen Vertreter an den Umständen des konkreten Einzelfalls zu bestimmen. Für eine Verhinderung des Klägers ohne ein Verschulden seines Amtsvormunds hat der Kläger aber keine Tatsachen glaubhaft gemacht. Es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen entnommen werden könnte, dass der Amtsvormund die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Vertretung des Klägers im Hinblick auf eine von dem Amtsvormund beabsichtigte Klageerhebung und die dann zu wahrende Klagefrist hat walten lassen. Der Kläger hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Vormund Klage zu erheben beabsichtigte oder versuchte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft hilfsweise zur Zuerkennung subsidiären Schutzes und wiederum hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungshindernissen. Der Kläger ist am 01.03.2000 im äthiopischen Sheygosh geboren. Seine Religionszugehörigkeit ist der sunnitische Islam. Der Kläger ist ledig. Die Eltern und fünf Geschwister des Klägers leben im äthiopischen Qoraxey. Der Kläger stellte in der Italienischen Republik am 07.08.2017 einen Asylantrag. Er reiste in das Gebiet der Beklagten im September 2017 ein. Für den seinerzeit minderjährigen Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 30.11.2017 (4 F 234/17 EASO) der Fachdienst Jugend des Landkreises Börde gemäß § 1791b BGB zum Amtsvormund bestellt. Das Jugendamt des Landkreises nahm den Kläger in Obhut. Der Amtsvormund des Klägers stellte am 12.01.2018 einen unbeschränkten Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte den Kläger in Gegenwart eines Vertreters seines Amtsvormundes am 01.02.2018 an. In seiner Anhörung gab der Kläger an, in Äthiopien geboren zu sein. Er sei somalischer Staatsangehöriger. Er habe dort gelebt. In Somalia sei er nie gewesen. Seine Eltern seien wegen des Krieges aus Somalia nach Äthiopien geflohen. Er sei im September 2016 an seinem letzten Schultag für einen Monat inhaftiert worden, weil er nicht zum Militär gewollt habe. Dort sei er schlecht behandelt worden und habe dann zugesagt, zum Militär zu gehen. Als er deswegen entlassen worden sei, sei er gegen den Willen seines Vaters aus seiner Heimatstadt gegangen. Äthiopien habe er im Mai 2017 verlassen. Mit Bescheid vom 02.02.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Das Bundesamt stellte den Bescheid dem Amtsvormund des Klägers mit Postzustellungsurkunde am 12.02.2018 zu. Im Einzelnen erkannte das Bundesamt dem Kläger nicht die Flüchtlingseigenschaft zu. Sein Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Das Bundesamt stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, und drohte die Abschiebung des Klägers nach Somalia oder Äthiopien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet. Der Kläger hat am 16.03.2018 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm sei gegen die Säumnis der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er selbst habe das Schreiben erst am 08.03.2018 durch Schreiben des Betreibers seines damaligen Jugendwohncamps erhalten. Von der Ablehnung des Asylantrags habe er im letzten Gespräch mit seinem Amtsvormund am 01.03.2018 erfahren. Zwar müsse sich ein Betroffener das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen. Das Verschulden seines Vormunds sei dem Kläger aber nicht anzulasten. Er sei durch den Vormund nicht über die Existenz des Ablehnungsbescheides informiert worden. Seinem Vormund sei der Kläger auf Gedeih und Verderb ausgeliefert gewesen. Es handele sich zudem um einen Vormund, der vom Staat bestellt sei und dennoch nicht die Gesetze des Staates angewendet habe. Er habe die ihm obliegende Verpflichtung unterlassen, mit dem Mündel gemeinsam das Gespräch zu suchen und das weitere Vorgehen zu besprechen und sodann die Klage in einem gerichtskostenfreien Verfahren einzureichen. Nach dem Sinn und Zweck der Wiedereinsetzungsvorschriften müsse in einer Abwägung das Gebot materieller Gerechtigkeit hinter dem Grundrechtsschutz zurücktreten, da dem Kläger der Rechtsverlust nicht zumutbar sei. In der Sache macht der Kläger geltend, dass ihm zumindest der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen sei. Bei Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm Gefahr für Leib und Leben. Der Kläger beantragt, ihm gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Halberstadt, vom 02.02.2018, zu verpflichten, für den Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weitergehend hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias und Äthiopiens festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 18.04.2018 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Dieses Einverständnis hat die Beklagte mit ihrer allgemeinen Prozesserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen vom 27.06.2017 erklärt.