Urteil
6 A 109/18
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Liegen für verletzliche Personen weder individuelle noch hinreichende allgemeine Garantien der Republik Malta vor, dass dort anerkannt internationale Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr in die besonderen Prozesse der Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) einbezogen werden, so ist ein Verstoß gegen Art 3 EMRK (juris: MRK) beachtlich wahrscheinlich.(Rn.24)
(Rn.39)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegen für verletzliche Personen weder individuelle noch hinreichende allgemeine Garantien der Republik Malta vor, dass dort anerkannt internationale Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr in die besonderen Prozesse der Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) einbezogen werden, so ist ein Verstoß gegen Art 3 EMRK (juris: MRK) beachtlich wahrscheinlich.(Rn.24) (Rn.39) I. Das Verfahren war insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO), als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag zurückgenommen hatte, die Ziffer zu 1. des Bescheides vom 02.02.2018 aufzuheben. II. Die Klage hat, soweit das Verfahren nicht nach der Teilrücknahme einzustellen war, Erfolg. Über die Klage konnte der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 AsylG). Eine Entscheidung konnte auch ergehen, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschien. Sie wurde form- und fristgerecht geladen. Die Ladungsschreiben vom 09.08.2018 enthielten die Hinweise im Sinne des § 102 Abs. 2 VwGO (Bl. 77 der GA.). Der Beklagten wurde die Ladung am 21.08.2018 (Bl. 81 der GA.) und damit innerhalb der Frist zur Ladung (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugestellt. Soweit die Klägerin von ihrem ursprünglichen Anfechtungsantrag auf eine Verpflichtungsklage übergegangen ist, handelt es sich um eine zulässige Konkretisierung ihres Klageziels. Bereits in der Klageschrift machte sie geltend, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der Klägerin stünde ihrer Abschiebung nach Malta entgegen. Ohnehin würde es sich um eine stets zulässige Erweiterung der Klage (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. mit § 264 Nr. 2 ZPO) handeln. a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist gewahrt. Zwar betrüge diese im Falle der vorliegenden Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Woche nach Zustellung der Entscheidung (§ 74 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die Entscheidung erhielt die Klägerin am 12.02.2018, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 19.02.2018 und damit vor Klageerhebung am 22.02.2018 geendet hätte. Von der Geltung der Wochenfrist ist zunächst auch dann auszugehen, wenn das Bundesamt ohne ausdrückliche Begründung stillschweigend die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen suchte, indem es entgegen § 36 Abs. 1 VwGO die Ausreisefrist im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG festsetzte und eine Rechtsbehelfsbelehrung für die Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erteilte. Eine Aussetzung änderte nichts daran, dass eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG ausgesprochen wurde. Sie führt in dem vorliegenden Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zur Wochenfrist für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dies gilt selbst in dem Fall, dass der Antrag wegen behördlicher Aussetzung nicht mehr zulässig ist. Die Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG knüpft nur an die Androhung und den Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 VwGO an. Zudem gebieten die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, die Frage nach der Geltung der Antrags- und Klagefristen nicht von einer weiteren behördlichen Aussetzungsentscheidung abhängig zu machen, die auch erst nach der Sachentscheidung ergehen kann. Die Klagefrist begann aber noch nicht zu laufen (§ 58 Abs. 1 VwGO). Die Belehrung des Bundesamts war unrichtig. Sie benennt als einzuhaltende Frist anstelle von einer Woche tatsächlich zwei Wochen. Die Jahresfrist ist gewahrt (§ 58 Abs. 2 VwGO). b) Die Klage ist auch begründet. aa) Die Entscheidung in der Ziffer zu 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 02.02.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Feststellung der Beklagten, dass die Klägerin im Hinblick auf die Republik Malta abschiebungsschutzberechtigt ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Neben der Ablehnung des Antrags als unzulässig hat das Bundesamt in der Ziffer zu 2. des Bescheides festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG bei der Klägerin vorliegen. Zugleich mit der eigenständig in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Unzulässigkeitsentscheidung hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden, wie es der Verweis des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf unzulässige Asylanträge und damit auch auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorschreibt. Dabei hat das Bundesamt vorliegend in der Begründung seines Bescheides klargestellt, dass sich die Feststellung – entsprechend § 35 AsylG – auf die Republik Malta beschränkt. Die so zu verstehende Feststellung der fehlenden Abschiebungsschutzberechtigung der Klägerin erweist sich als rechtwidrig. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung nach Art. 3 EMRK, wenn es der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, in der Republik Malta einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Für die Auslegung hierzu ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen. Ihr kommt auch für die Dimension der Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes im Zusammenhang mit Abschiebungsverboten eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zu. Diese Funktion geht über den konkret vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Einzelfall hinaus (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Nach dieser Rechtsprechung können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus. Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung wird dadurch noch nicht überschritten. Das Konventionsverbot kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, jeder Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Die Konvention sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. zum Ganzen EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Bei Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, handelt es sich wie bei Antragstellern für diesen Status um eine besonders verletzliche Gruppe, die zumindest in einer Übergangszeit der staatlichen Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Fern des formalen Arguments einer gewährleisteten Inländergleichbehandlung stellen sich die Fragen nach der Unterbringung, Zugang zu sanitären Einrichtungen, der Versorgung mit Lebensmitteln und dem Zugang zu Sozialleistungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.). Für anerkannte Schutzberechtigte stellen sich diese Fragen für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen. Die Erfordernisse der Gesamtwürdigung sind vergleichbar zu einer Prüfung, ob systemische Mängel im Asylsystem festzustellen sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11). In beiden Fällen kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung der möglicherweise gegen die Konvention verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchzuführenden Gesamtwürdigung der zur Republik Malta vorliegenden Berichte und Stellungnahmen besteht für die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie dort als zurückkehrende subsidiär Schutzberechtigte einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird. a) Dieser Schluss kann zwar zunächst nicht aus der allgemeinen Lage in der Republik Malta gezogen werden. Dafür wird in der jüngsten Rechtsprechung teilweise nach wie vor eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) bzw. es werden systemische Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung [EU] 604/2013 i. V. mit Art. 4 GRCh) angenommen (VG Magdeburg, Beschluss vom 28.07.2017 – 8 B 323/17 –, juris, Rn. 10 ff.). Es geht um Erkenntnisse zur Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden und zu den Verhältnissen in den Unterbringungseinrichtungen. Teilweise wird angenommen, dass diese Defizite mittlerweile durch die Anstrengungen und Fortschritte behoben sind (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 17.01.2018 – 6 L 1284/17.A –, juris, Rn. 22 ff.; VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 06.03.2018 – A 4 K 10752/17 –, juris, Rn. 10 ff.; VG Köln, Beschluss vom 16.03.2018 – 14 L 499/18.A –, juris, Rn. 15 ff. im Falle fehlenden Asylantrags; nur perspektivisch VG Arnsberg, Beschluss vom 29.08.2017 – 5 L 2272/17.A –, juris, Rn. 39). Nach den aktuell verfügbaren Erkenntnismitteln können anerkannte international Schutzberechtigte, die in die Republik Malta zurückkehren, grundsätzlich eine Unterkunft erhalten und am staatlichen Gesundheitssystem teilhaben. Unter internationalem Schutz stehende Personen haben dort Zugang zum Arbeitsmarkt, den Sozialsystemen und insbesondere zur staatlichen Gesundheitsversorgung (Ministry for Home Affairs and National Security: Agency for the Welfare of Asylum Seekers [AWAS], Irregular Immigration Scenario in Malta). Die staatliche Gesundheitsversorgung ist Asylsuchenden gesetzlich garantiert (aditus foundation/Jesuit Refugee Service Malta, Country Report: Malta, Asylum Information Database [aida], S. 53 f. unter Verweis auf art. 13(2) of the Refugees Act). Die Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat und nationale Sicherheit der Republik Malta führt Informationsveranstaltungen auch über die Gesundheitsversorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch (Ministry for Home Affairs and National Security: Agency for the Welfare of Asylum Seekers [AWAS], Open Centres). Für Personen außerhalb dieser Einrichtungen besteht Zugang zum allgemeinen Gesundheitssystem – letztlich nur mit dem Problem sprachlicher Barrieren (aditus foundation/Jesuit Refugee Service Malta, Country Report: Malta, Asylum Information Database [aida], S. 53). In die Erstaufnahmeeinrichtung gelangen alle illegal eingereisten und solche Asylsuchende, die einer Unterkunft bedürfen. Nach der medizinischen Erstuntersuchung werden die Asylsuchenden in geschlossene oder offene Zentren verteilt. Das staatliche Unterbringungssystem ist für den Aufenthalt von Asylsuchenden für ein Jahr konzipiert. Es gibt aber die Möglichkeit, dass anerkannte Asylbewerber länger als ein Jahr in den Zentren bleiben. Die Rückkehr in ein Zentrum kann nach einem Verfahren bei der AWAS ebenfalls erfolgen. Die AWAS prüft zunächst eine Unterbringung in den allgemeinen Systemen – auch dem Programm der Malta Housing Authority. Die Reintegration in die offenen Zentren ist aber insbesondere bei verletzlichen Personen möglich (vgl. zum Ganzen aditus foundation/Jesuit Refugee Service Malta, Country Report: Malta, Asylum Information Database [aida], S. 49 f. und 74). Solche Kapazitäten stehen nach den Erkenntnissen für Ende 2017 auch tatsächlich zur Verfügung, da ausreichend unbelegte Plätze vorhanden sind. Die Erstaufnahmeeinrichtung befindet sich in Marsa. Dort ist zugleich ein offenes Zentrum angeschlossen. Beide werden nunmehr wieder von der AWAS direkt geführt und nach den aufgetretenen Schwierigkeiten nicht mehr von einem privaten Dritten. Es gibt weitere sieben offene Zentren in der Republik Malta mit Aufnahmekapazitäten zwischen 30 und 736 Personen. Insgesamt stehen ungefähr 2.200 Plätze zur Verfügung. Davon waren Ende 2017 913 belegt. Neben den offenen Zentren bietet eine Nichtregierungsorganisation unter dem Schirm des Unterbringungssystems der AWAS eine Unterbringung in privaten Häusern und Wohnungen an. Sollten die Kapazitätsgrenzen erreicht sein, werden Unterkünfte aktiviert, die sonst für Wohnungslose vorgesehen sind (vgl. zum Ganzen aditus foundation/Jesuit Refugee Service Malta, Country Report: Malta, Asylum Information Database [aida], S. 49 f.). ß) Ungeachtet dieser allgemeinen Lage ist aber für die Klägerin davon auszugehen, dass aufgrund ihrer konkreten Situation nach den Erkenntnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei ihrer Rückkehr in die Republik Malta beachtlich wahrscheinlich ist. Die Klägerin ist am 01.05.2018 Mutter eines weiteren Kindes geworden. Für ihre Tochter hat die Klägerin die Ablichtung des beglaubigten Auszugs aus dem Geburtenregister des Standesamtes Stendal (Registernummer G .../2018) genauso vorgelegt wie die Unterlagen zur Neugeborenenuntersuchung U1 durch das Johanniter-Krankenhaus Genthin-Stendal GmbH. Mit ihrer neugeborenen Tochter fällt die Klägerin in den Bereich besonders schutzbedürftiger Personen. Für solche ist nicht nur eine Prüfung anhand der allgemeinen Gesamtsituation vorzunehmen, sondern die Prüfung für ihren konkreten Einzelfall zu vertiefen. Dies ist immer dann geboten, wenn eine besondere Situation (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 105) oder besondere Merkmale in der Person (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 25) vorliegen. Bei der Rückführung von Familien mit Kindern ist die Frage nach Garantien zu stellen (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 99) – insbesondere bei der Rückführung neugeborener Kinder oder von Kleinstkindern (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 – 2 BvR 602/15 –, juris, Rn. 5). Im Rahmen einer solchen Einzelfallprüfung kann nicht festgestellt werden, dass eine ihrer besonderen Situation Rechnung tragende Unterbringung der Klägerin mit ihrem neugeborenen Kind bei ihrer Rückkehr in die Republik Malta beachtlich wahrscheinlich sichergestellt ist. aa) Zum einen folgt diese Feststellung aus den Erkenntnissen über den Zugang zu den Prozessen, die für verletzliche Personen vorgesehen sind. Die Republik Malta hat zwar für verletzliche Personen besondere Prozesse im Rahmen der Asylverfahren eingeführt, um ihrem Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen. Kinder, schwangere Frauen, ältere Personen und Eltern mit Kindern werden nach illegaler Einreise nicht in den geschlossenen, sondern nur in den offenen Zentren untergebracht (U. S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, 03.03.2017, Malta, S. 8; aditus foundation/Jesuit Refugee Service Malta, Country Report: Malta, Asylum Information Database [aida], S. 33). Eine Inhaftnahme dieser Personen findet nicht statt (Ministry for Home Affairs and National Security: Agency for the Welfare of Asylum Seekers [AWAS], Irregular Immigration Scenario in Malta). Für Minderjährige ist ein Age Assessment Team etabliert worden, das sie begleitet (Ministry for Home Affairs and National Security: Agency for the Welfare of Asylum Seekers [AWAS], Open Centres). Allerdings greift dieser Prozess des neu aufgesetzten und systematisch angelegten Systems der Identifikation verletzlicher Personen und ihrer Begleitung nur bei illegal einreisenden Asylsuchenden, die über die Erstaufnahmeeinrichtung medizinisch untersucht werden. Auf legal Einreisende ist das System nicht zugeschnitten (aditus foundation/Jesuit Refugee Service Malta, Country Report: Malta, Asylum Information Database [aida], S. 33, 40 und 55). Auch bei einer Rückkehr subsidiär Schutzberechtigter erfolgt kein Durchlaufen der Erstaufnahmeeinrichtung. Die Unterbringung verletzlicher Personen erfolgt für einige Familien, alleinstehende Frauen und unbegleitete Kinder in gesonderten offenen Zentren, obwohl Familien oft in den Zentren mit anderen Gruppen untergebracht sind. Unbegleitete Kinder werden zwar in offenen Zentren, aber in separaten Räumlichkeiten allein untergebracht. Die räumlich getrennte Unterbringung alleinstehender Frauen ist zwar Teil der Bemühungen in der Verteilung, wird aber oft nicht realisiert. Für die Verteilung selbst gibt es keinen übergreifenden Unterbringungs- oder Belegungsplan (vgl. zum Ganzen aditus foundation/Jesuit Refugee Service Malta, Country Report: Malta, Asylum Information Database [aida], S. 50). Allerdings werden verletzliche Personen allgemein für das offene Zentrum in Dar il Liedna vorgesehen, das Kapazitäten zur Aufnahme von 30 Personen hat. Weitere offene Zentren zur Aufnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen gibt es wohl keines (vgl. sich widersprechende Angaben von aditus foundation/Jesuit Refugee Service Malta, Country Report: Malta, Asylum Information Database [aida], S. 54 und 74). Neben den offenen Zentren bietet eine Nichtregierungsorganisation unter dem Schirm des Unterbringungssystems der AWAS eine Unterbringung in privaten Häusern und Wohnungen an (aditus foundation/Jesuit Refugee Service Malta, Country Report: Malta, Asylum Information Database [aida], S. 49 f.). Für die geschlossenen Zentren sind seit 2015 schlechte Lebensbedingungen berichtet worden, was Temperaturen, kontinuierliche Trinkwasserversorgung und Hygienestandards sanitärer Anlagen betrifft (U. S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, März 2018, Malta, S. 2). Aber auch für die offenen Zentren, die in Fertighauseinheiten/Hauscontainern bestanden, kam es zu Problemen mit den dort herrschenden Temperaturen im Sommer und im Winter, da es keine klimatische und keine ausreichende Heizungsregulation gab (U. S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, März 2018, Malta, S. 2). Dass sich an dieser baulichen Situation zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben, ist nicht ersichtlich. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse ist es beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin als subsidiär Schutzberechtigte bei ihrer Rückkehr nicht in die Prozesse der AWAS einer besonderen Erfassung und Begleitung verletzlicher Personen einbezogen wird. Selbst wenn sie also eine Unterbringung erhält, ist ihre Unterbringung (zunächst) in einem offenen Zentrum des staatlichen Unterbringungssystems beachtlich wahrscheinlich. Dort aber herrschen mit gleicher Wahrscheinlichkeit insbesondere im Sommer solche klimatischen Verhältnisse, die für eine junge Mutter mit ihrem Kind eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung mit greifbaren Gesundheitsgefahren aufgrund der Einwirkung extremer Hitze darstellen. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe bereits drei Jahre in der Republik Malta gelebt und könne prima facie dort auch in Zukunft leben, betrifft nicht die Frage nach der Aufnahme zunächst in einer angemessenen Unterbringung. Die Situation der Klägerin hat sich in dieser Hinsicht durch ihre gerade geborene Tochter verändert. Der Einwand in der von der Beklagten angesprochenen Hinsicht, später in der Republik Malta leben zu können, betrifft gerade nicht die nach den Erkenntnismitteln kritische erste Phase der Identifikation als vulnerable Person und der angemessenen Unterbringung. In dieser Phase ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf Grund ihrer langen Abwesenheit vor Ort über keine Anlaufmöglichkeiten oder Kontakte verfügt, ohne staatliche Hilfe eine angemessene Unterkunft zu finden. ßß) Zum anderen liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine solche Garantien der Behörden der Republik Malta vor, die einen Zugang der Klägerin bei ihrer Rückkehr zu einer entsprechend ihrer besonders verletzlichen Situation angemessenen Unterbringung und Versorgung beachtlich wahrscheinlich machen. Vorliegend müsste sich eine Garantie auf die Unterbringungsformen beziehen, die die Nichtregierungsorganisation unter dem Schirm des Unterbringungssystems der AWAS bietet. Ihr Gegenstand könnte auch das Programm der Maltese Housing Authority sein. Ferner kann eine Unterbringung im offenen Zentrum Dar il Liedna in Erwägung gezogen werden, das besonders von verletzlichen Personen genutzt wird. Letzteres gilt aber nur, soweit eine Unterbringung in den Zelten und Fertighauseinheiten sowie in Massenunterkünften ausgeschlossen und umgekehrt eine zureichende Gesundheitsversorgung und ein zureichender Schutz vor extremen Temperaturen zugesichert wird. Eine individuelle Garantie hat das Bundesamt nicht eingeholt. Bisher hat die Republik Malta nur eine Wiederaufnahme unter Verweis darauf verweigert, dass die Verordnung (EU) 604/2013 auf die Klägerin als subsidiär Schutzberechtigte nicht mehr Anwendung finde (Bl. 105 des VV. des Bundesamtes). Allerdings muss eine Garantie nicht konkret für den individuellen Fall abgegeben werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2018 – 3 L 114/18 –, juris, Rn. 14). Ein allgemeines Rundschreiben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann in Verbindung mit einer Mitteilung der jeweiligen Bedürfnisse der Überstellten durch den überstellenden Staat vor der Überstellung ausreichen (EGMR, Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 11 f., so dass die in EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 122 noch geforderte individuelle Garantie nicht mehr notwendig ist). Die abgegebene Garantie muss aber sicherstellen, dass Neugeborene und ihre Familien bei der Übergabe eine gesicherte Unterkunft erhalten, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16 a. E.). Hierfür ist eine ausreichende Aktualität notwendig (vgl. BVG/TAF, Urteil vom 09.12.2015 – E-6261/2015 –, BVGer, Ziff. 4.5.2 jedoch ausgehend von der Notwendigkeit einer individuell konkretisierten Garantie im Anschluss an BVG/TAF, Urteil vom 12.03.2015 – E-6629/2014 –, BVGer, Ziff. 4.3). Eine solche allgemeine Garantie, deren Aussagen hinreichende Bezugspunkte für den Fall der Klägerin bieten, so dass die Anwendung der garantierten Sicherungsmöglichkeiten beachtlich wahrscheinlich ist, liegt ebenfalls nicht vor. Entgegen dem Einwand der Beklagten kann nach dem anzuwendenden mitgliedstaatlichen Verfahrensrecht für eine Garantie, die zum vorliegenden Fall Bezugspunkte herstellt, das Überstellungsverfahren im Anschluss an ein gerichtliches Verfahren über die Abschiebungsschutzberechtigung nicht abgewartet werden. Deswegen kann die Klägerin nicht auf Rechtsschutz zu einem späteren Zeitpunkt verwiesen werden. Die Frage nach einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist Gegenstand des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Diese Entscheidung trifft – wie im vorliegenden Fall – das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bereits mit der Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 AsylG – hier § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Insofern ist der Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) in diesem Verfahren. Diese rechtliche Verortung ist im Hinblick auf Art. 3 EMRK folgerichtig. Es handelt sich um eine materielle Voraussetzung der konventionsrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung. cc) Die Abschiebungsandrohung nach der Ziffer zu 3. Satz 1 bis 3 des Bescheides vom 02.02.2018 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war ebenfalls aufzuheben. Inwieweit die Setzung einer Ausreisefrist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG von dreißig Tagen nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens entsprechend § 38 Abs. 1 AsylG und entgegen der spezielleren Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG rechtswidrig ist, kann vorliegend dahinstehen. Ohnehin erfolgt nach § 35 AsylG die Androhung in den Staat, in dem der Ausländer vor der Verfolgung sicher war. Angedroht ist die Abschiebung nach Malta. Für die Republik Malta besteht allerdings Abschiebungsschutz. dd) Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach der Ziffer zu 4. des Bescheides vom 02.02.2018 war aufzuheben. Sie hat nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung zu erfolgen. Diese unterliegt jedoch der Aufhebung. Entsprechend ist die Befristung gegenstandslos und gleichfalls aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung folgt, soweit es den zurückgenommen Teil der Klage betrifft, aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die verhältnismäßige Teilung der Verfahrenskosten ergibt sich aus einer Quotelung des Gegenstandswerts. Der Wert des Antrags auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten beläuft sich auf die Hälfte des Werts der angefochtenen Antragsablehnung als unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2009 – 10 B 60/08 –, juris, Rn. 9). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. IV. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Klägerin, somalische Staatsangehörige, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, bei der Klägerin Abschiebungshindernisse im Hinblick auf die Republik Malta festzustellen. Die im Jahr 1987 in Buulo Burte geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige. Ihr Religionsbekenntnis ist der sunnitische Islam. Die Klägerin ist verwitwet. Ihre drei 2009, 2010 und 2012 geborenen Kinder leben in Somalia. In Deutschland ist am 01.05.2018 eine weitere Tochter geboren. Die Klägerin stellte am 10.07.2012 einen Asylantrag in der Republik Malta. Dort wurde ihr am 08.09.2012 subsidiärer Schutz zuerkannt. In das Gebiet der Beklagten reiste die Klägerin am 27.11.2017 auf dem Landweg ein. Am 13.12.2017 stellte sie einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt). Das Bundesamt hörte die Klägerin am 13.12.2017 und 31.01.2018 an. Sie gab an, Harakat al-Shabaab al-Mujahideen (HSM) habe in Somalia ihr und ihrem Mann die gehaltenen Schafe und Kühe Ende 2011 zweimal weggenommen. Als ihr Mann beim dritten Versuch darauf verwies, dass sie die Tiere zum Überleben benötigen würden, hätten sie die Männer der HSM bedroht. Es sei unislamisch, wenn die Tiere ihnen nicht herausgegeben würden. Dann sei ihr Mann vor ihren Augen getötet worden. Die HSM habe auch sie töten wollen. Die Männer hätten sie mit Messern in beide Beine gestochen. Sie habe geblutet und sei ohnmächtig geworden. Im weiteren Verlauf habe sie ein Mitglied der HSM heiraten sollen. Sie sei nicht in Ruhe gelassen worden. Sie habe nicht genug Geld gehabt, um ihre Kinder mitzunehmen. Ihre Schwiegermutter habe gesagt, auf ihre Kinder aufpassen zu wollen. Dann habe sie das Land nach Äthiopien verlassen. Mitte August 2012 sei sie in Malta angekommen. Dort habe sie eineinhalb Jahre in Haft gesessen. Anschließend sei sie Mitte 2013 in Dänemark gewesen. Von dort sei sie nach Malta zurückgeführt worden. Ende 2015 sei ihr in Malta ein dreijähriger Aufenthalt bewilligt worden, nachdem sie zuvor ein einjähriges Aufenthaltsrecht erhalten habe. Sie habe in Malta Arbeit als Haushälterin gehabt. In Malta sei sie bis November 2017 geblieben. Mit Bescheid vom 02.02.2018, der der Klägerin am 12.02.2018 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Es drohte die Abschiebung der Klägerin nach Malta an und schloss eine Abschiebung nach Somalia aus. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf zwölf Monate festgesetzt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Antrag der Klägerin aufgrund des bereits in der Republik Malta gewährten Schutzstatus unzulässig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Republik Malta würden nicht zu der Annahme einer Verletzung der Rechte der Klägerin aus Art. 3 EMRK führen. Die Lager, in die Rückkehrer aufgenommen würden, würden die Basisversorgung erfüllen, auch wenn sie unbequem, teilweise überfüllt und schlecht beheizbar seien. Die maltesische Regierung handele engagiert, um den Bedürfnissen der Menschen gerecht zu werden. Eine kostenlose medizinische Versorgung sei sichergestellt. Ferner hielt das Bundesamt fest, keine Entscheidung zu Abschiebungsverboten hinsichtlich Somalia zu treffen. Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei im Hinblick auf die Schwangerschaft der Klägerin mit einer kürzeren Frist zu bemessen, da in der Person der Klägerin eine besondere Schutzwürdigkeit begründet liege. Die Klägerin hat am 22.02.2018 Klage erhoben. Der Bescheid sei rechtswidrig, da systemische Mängel zum Selbsteintrittsrecht der Beklagten führen müssten. Im Falle der Abschiebung drohe der Klägerin in Malta eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Die Klägerin gehöre aufgrund ihrer Schwangerschaft zur Gruppe der vulnerablen Personen. Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat, den Bescheid der Beklagten vom 02.02.2018 aufzuheben, hat sie in der mündlichen Verhandlung die Rücknahme ihrer Klage erklärt, soweit es die Aufhebung der Ziffer zu 1. des Bescheides vom 02.02.2018 betrifft. Nunmehr beantragt sie, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer zu 2., der Ziffer zu 3. Satz 1 bis 3 und der Ziffer zu 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.02.2018 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei der Klägerin in Bezug auf die Republik Malta vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrem Bescheid fest und wendet ein, die Regierung der Republik Malta handele engagiert, um den Bedürfnissen der Menschen gerecht zu werden. Die Beklagte bezieht sich auf eine Auskunft der Botschaft der Beklagten in Valletta aus dem Jahr 2012. Danach hätten anerkannte Asylbewerber Anspruch auf (in den offenen Einrichtungen kostenlose) medizinische Versorgung einschließlich Krankenhausaufenthalten. Die Klägerin habe bereits drei Jahre in der Republik Malta gelebt. Prima facie könne sie dort auch in Zukunft leben. Sie habe auch mit drei Kindern in Somalia gelebt. Daher sei ihr ein Leben in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzumuten. Eine Zusage der Behörden der Republik Malta könne von der Beklagten nicht eingeholt werden. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Beteiligten vorab übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für die Republik Malta, die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, und auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.