Urteil
6 A 234/17
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Kurdischen Volkszugehörigen droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung in Anknüpfung an ihre Ethnie oder den Ort ihrer Herkunft.(Rn.34)
2. Eine untergeordnete Tätigkeit für die HDP - hier: Fahrdienst - begründet nicht das "real risk" einer flüchtlingsrechtlich relevanten Rückkehrgefährdung.(Rn.32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kurdischen Volkszugehörigen droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung in Anknüpfung an ihre Ethnie oder den Ort ihrer Herkunft.(Rn.34) 2. Eine untergeordnete Tätigkeit für die HDP - hier: Fahrdienst - begründet nicht das "real risk" einer flüchtlingsrechtlich relevanten Rückkehrgefährdung.(Rn.32) Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr mit Beschluss vom 13.06.2018 das Verfahren zur Entscheidung übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG. I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO; denn dieser hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 AsylG (1.) noch auf den hilfsweise begehrten subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG (2.) oder die weiter begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG (3.) 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG, denn er befindet sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) zur Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor - hier: politischer - Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, juris). Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urt. v. 1.03. 2012 - 10 C 7/11 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A -; beide juris). Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) - QRL - eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urteile v. 07.09.2010 - 10 C 11/09 - und v. 27.04. 2010 - 10 C 5/09 -, beide juris). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, juris). Aus den in Art. 4 QRL und § 25 Abs.1 und 2 AsylG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 106.84 -; VG Würzburg, Urt. vom 30.10.2017 - W 8 K 17.31240 -; beide juris). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden (vgl. VG Aachen, Urt. v. 06.02.2018 - 6 K 2376/17.A -; zu Art. 16a GG BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 - und v. 03.08.1990 - 9 B 45.90 -; alle juris). In Anwendung des Vorstehenden ist die Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) unbegründet. Es kann zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S.1 VwGO) weder festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus der Türkei ausgereist ist (a.), noch dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Fall seiner Rückkehr politische oder sonstige flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht (b.). a) Der Kläger ist bereits nicht vorverfolgt aus der Türkei ausgereist. Der vom ihm geschilderte Übergriff der Polizisten im August 2016 und die Ereignisse vor seiner Ausreise sind keine individuelle politische Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG. Denn die behaupteten Sachverhalte seiner kurzzeitigen Ingewahrsamnahme 2016, der Hausdurchsuchungen im März 2017 sowie seine bloße Annahme, von der Polizei beobachtet zu werden, genügen nicht den Anforderungen, die an die Begründung seines Klagebegehrens insoweit zu stellen sind. Zwar schilderte der Kläger, er sei im Jahr 2016 für 2 - 3 Stunden in Gewahrsam genommen worden. Anlass hierfür soll eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen den Guerilla-Kämpfern und der Polizei am Vortag gewesen sein. Die Schilderungen des Klägers hierzu und insb. zu den Gründen seiner konkreten Ingewahrsamnahme sind hingegen substanzarm. Unter welchem Vorwurf er festgenommen worden sein soll trägt er selbst bereits nicht vor. Es kann daher nicht festgestellt werden, aus welchen Gründen seine kurzzeitige Festnahme erfolgt ist. Eine unrechtmäßige Handlungsweise der Sicherheitskräfte kann deshalb zwar nicht ausgeschlossen werden, ebenso wenig auszuschließen vermag das Gericht aber eine Festnahme zum Zwecke der Informationserlangung im Wege der strafrechtlichen Ermittlungen nach dem Angriff vom Vortag; eine Strafverfolgung ist hingegen ein legitimes Mittel zur Verteidigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Selbst unterstellt, dass der Kläger dabei beschimpft und auf den Oberkörper geschlagen wurde, stellt dies keine schwerwiegende Misshandlung, sondern lediglich einen Amtswalterexzess dar. Die Verletzungen, so er denn welche erlitten hat, waren auch nicht schwer, denn der Kläger selbst hat vorgebracht, danach keinen Arzt aufgesucht zu haben. Jedenfalls ist im Ergebnis dieser kurzzeitigen Festnahme festzustellen, dass der Kläger unmittelbar und ohne das Erfordernis des Tätigwerden eines juristischen Beistandes wieder freigelassen worden ist. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung kann deshalb nicht angenommen werden. Denn er hat demgegenüber auch angegeben, dass in der Zeit nach seiner Ingewahrsamnahme im August 2016 bis zu seiner Ausreise nichts weiter passiert sei. Auf die konkrete Nachfrage, ob gegen ihn Anklage erhoben worden sei, verwies der Kläger lediglich auf die Durchsuchungen des elterlichen Hauses im März 2017, weshalb er damit rechne, dass gegen ihn Ermittlungen laufen. Der Kläger konnte hingegen den konkreten Grund für solche gegen ihn gerichtete Ermittlungen auf Nachfrage nicht sicher angeben. Denn er meinte einerseits, er werde wegen der Unterstützung und Beherbergung der PKK gesucht, andererseits gab er an, er werde wegen seiner Mitgliedschaft in der HDP gesucht. Der Kläger hat insoweit aber lediglich Vermutungen vorgetragen, die er für seine individuell-konkrete Situation hingegen weder belegen noch näher begründen konnte. Dass Anklage gegen ihn erhoben oder jedenfalls ein Festnahmebefehl zu ihm vorliegt, hat er selbst nicht behauptet. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen Unterstützung der PKK staatlicher Verfolgung ausgesetzt war. Denn sein Vorbringen ist widersprüchlich. In der Anhörung bei der Beklagten gab der Kläger an, sein Freund Cihan habe ihm 2014 gesagt, dass eine Jugendorganisation der HDP gegründet werden solle und er sowie ein weiterer Freund seien damit beauftragt worden. Sie hätten dann mit den Aktivitäten angefangen und entsprechend Propaganda gemacht. Im Auftrag der HDP hätten sie sich auch gegen Kreditwucher und Rauschgifthändler eingesetzt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag dann dahingehend erweitert, Propaganda für die YDG-H betrieben zu haben. Bei der YDG-H handelt es sich aber nicht um eine Jugendorganisation der HDP; vielmehr ist dies eine militante Organisation, die bereits 2013 von jugendlichen PKK-Sympathisanten gegründet wurde und sich durch einen in den Städten des Südostens geführten Guerilla-Krieg gegen die türkischen Sicherheitskräfte auszeichnet, ohne dass die PKK eine Kontrolle über diese Organisation hat (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, S. 26). Die vom Kläger geschilderten Aktionen waren aber nicht militanter Natur. Denn die Aktionen, die von der YDG-H bekannt werden, beziehen sich auf eine - auch mittels Waffengewalt geführte - kämpferische Verteidigung von Stadtvierteln (vgl. https://turkishpress.de/news/panorama/28-10-2015/null-toleranz-der-unterschied-zwischen-der-banlieue-paris-und-ydg-h). Solche Handlungen hat der Kläger hingegen nicht geschildert. Auch das diese Organisation kennzeichnende autonome Vorgehen passt nicht zu den Angaben des Klägers, im Auftrag der HDP gehandelt zu haben. b) Dem Kläger droht auch im Fall seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Eine solche Gefahr folgt weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus seiner behaupteten politischen Betätigung für die HDP (aa)) noch aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und dem Ort seiner Herkunft (bb)). aa) Die von dem Kläger vorgetragene parteipolitische Betätigung führt nicht zur Annahme einer Rückkehrgefährdung. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der links-kurdischen Partei HDP die politische Marginalisierung im Zuge von Anklagen gegen 57 der 59 HDP-Abgeordneten droht. Neben der Einstufung der Gülen-Bewegung als Terrororganisation wurden im Zuge einer temporären Verfassungsänderung am 8. Juni 2016 138 Abgeordneten (darunter 57 der 59 Abgeordneten der pro-kurdischen HDP) die parlamentarische Immunität entzogen. Seitdem leiteten Strafverfolgungsbehörden gegen Dutzende Abgeordnete Strafverfahren ein und verhängten in einigen Fällen auch Untersuchungshaft. Nach rechtskräftiger Verurteilung entzog das Parlament 9 Abgeordneten der HDP, darunter der ehemalige Ko-Vorsitzende Figen Yüksekdag, ihr Mandat (Stand 05.03.2018). Den HDP-Abgeordneten wird zu großen Teilen Terrorismus wegen Unterstützung der verbotenen und als terroristisch eingestuften PKK vorgeworfen. Damit drohen ihnen im Fall ihrer Verurteilung lange Haftstrafen sowie ein fünfjähriges Politikverbot und damit ein Mandatsverlust. Auch auf lokaler Ebene versucht die Regierung, den Einfluss der HDP bzw. ihrer Schwesterpartei DBP, der im Südosten vorherrschenden politischen Kraft, zu verringern. Den Abgeordneten der BDP wird ebenfalls eine Unterstützung der PKK unterstellt und bis Ende 2017 sind im Zuge der Notstandsdekrete insgesamt 93 gewählte Kommunalvertretungen mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Vereinigungen (Gülen; PKK) abgesetzt und durch sog. Treuhänder ersetzt worden. Teilen der Basis der HDP/BDP wird nachgesagt, Verbindung zur PKK sowie deren Dachorganisation KCK (Koma Ciwaken Kürdistan: Union der Gemeinschaften Kurdistans) zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK und die KCK betrifft insofern auch teilweise Mitglieder der HDP/BDP. Das letzte Verbot gegen eine politische Partei wurde 2009 gegen die pro-kurdische DTP (Demokratik Toplum Partisi) verhängt, deren Nachfolgepartei BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) jedoch spätestens mit Beginn des Lösungsprozesses zwischen der Regierung und PKK-Chef Öcalan Ende 2012 als etablierte Partei im türkischen Parlament anerkannt war. Ende April 2014 traten die BDP-Parlamentsabgeordneten mehrheitlich zur Schwesterpartei HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) über, die als „Dachpartei“ weitere linksgerichtete Organisationen umfasst und über das kurdische Spektrum hinaus weitere Wählerschichten ansprechen soll. Für die Regierung war die HDP Verhandlungspartner im Lösungsprozess. Seit 2009 wurden gleichwohl insbesondere im kurdisch geprägten Südosten des Landes aber auch in anderen Landesteilen nach Schätzungen unabhängiger Beobachter ca. 2.000 Personen verhaftet bzw. zum Teil verurteilt, darunter zahlreiche Bürgermeister u. a. Mandatsträger der BDP unter dem Vorwurf, Mitglieder der KCK und damit einer terroristischen Vereinigung zu sein (Strafrahmen: 15 Jahre bis lebenslänglich) (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2017, S. 9 f.; UK Home Office: Country Policy and Information Note Turkey: Kurdish political parties, Aug. 2017, S. 5 ff., 17 ff.; Kamil Taylan, Schriftliches Gutachten an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 13.01.2017, S.15; Human Rights Watch: World Report 2018, Turkey, S. 4 f.). Während des Wahlkampfes zur Präsidentschaftswahl 2018 befand sich der Kandidat der HDP, Selahattin Demirtas, im Gefängnis. Zahlreiche HDP-Abgeordete aus der vorangegangenen Legislaturperiode befinden sind in Haft, so der ehemalige Co-Vorsitzende Selahattin Demirtas. Nach den amtlichen Ergebnissen zu den Parlamentswahlen 2018 erzielte die Regierungspartei AKP 42,5 %, die mit ihr verbündete MHP kam auf 11,2 %. Gemeinsam verfügen beide Parteien damit über eine deutliche Mehrheit im Parlament. Die kemalistische CHP erreichte 22,67 %, die säkularnationalistische IYI PARTI auf 10,01 %. Die prokurdische HDP schaffte mit 11,7 % ebenfalls den Einzug ins Parlament und ist dort nun mit 67 von 600 Abgeordneten vertreten und drittgrößte Fraktion im Parlament. Das Risiko eines Mitglieds oder Sympathisanten der HDP, der Unterstützung der PKK verdächtigt und deswegen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist abhängig vom individuellen Profil und den konkreten Betätigungen des Einzelnen. Normale Mitglieder stehen dabei im Allgemeinen nicht im besonderen Fokus der staatlichen Ermittlungsbehörden allein wegen seiner politischen Überzeugung. Die Aufmerksamkeit der Behörden erlangen normale Mitglieder meist nur darüber, dass sie ungünstig aufgefallen sind, z. B. während Demonstrationen und Kundgebungen. Ein größeres Risiko besteht demgegenüber für höherrangige Partei- oder Vorstandsmitglieder (vgl. UK Home Office, a. a. O., S. 7). Die meisten politisch Oppositionellen können sich nach den vorgenannten Erkenntnisquellen sich nicht mehr frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen und ihnen - insb. pro-kurdischen Parteien wie der HDP - droht die politische Marginalisierung; ihren Abgeordneten wird zu großen Teilen Terrorismus-Unterstützung, namentlich der PKK, vorgeworfen mit der Folge, dass ihnen im Fall ihrer Verurteilung langjährige Haftstrafen drohen (vgl. die obigen Ausführungen). Das umfangreichste Verfahren gegen 187 Angeklagte in Diyarbakir hat 2010 begonnen und dauert weiterhin an. Die Vorwürfe beruhen nach Ansicht der Verteidigung zum großen Teil auf illegalen Telefonüberwachungen und nicht stichhaltigen Beweisen. Alle Angeklagten wurden zwischenzeitlich aufgrund der Justizreformpakete aus der Untersuchungshaft entlassen. Bei diversen anderen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Aktuellen Erkenntnissen zufolge befinden sich in diesem Zusammenhang derzeit noch 20 bis 25 Journalisten in Haft. Das Gericht geht nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel und der Rechtsprechung davon aus, dass eine Rückkehrgefährdung betreffend die Türkei bei Personen bestehen kann, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie (nachweislich) Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr polizeilicher oder justizieller Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Die türkische Regierung hat im Nachgang zu dem Putschversuch am 15.07.2016 zahlreiche ausländische Regierungen um Mithilfe bei der Ermittlung von Mitgliedern des sog. „Gülen-Netzwerkes“ gebeten. Auslieferungsersuchen sind angekündigt, einzelne sollen bereits gestellt worden sein. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. (auch) im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 23, 31 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile Update, 19.05.2017, S. 11 f. m. w. N.). Auch nach den jüngeren Auskünften kann nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Türkei heute nur noch mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer etwa der PKK vorgeht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 31.05.2016 - 11 LB 53/15 -; Sächsisches OVG, Urt. v. 07.04.2016 - 3 A 557/13.A -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -; alle juris). Zu diesem als gefährdet anzusehenden Personenkreis zählt der Kläger aber nicht. Die von ihm aufgeführten Tätigkeiten, die er für die HDP in seinem Heimatort ausgeführt haben will, haben kein Maß erreicht, dass er anknüpfend daran in besonders herausragender Weise politisch aktiv geworden ist. Denn er hat angegeben, Propaganda betrieben zu haben. Auf die Nachfrage, was unter Propaganda zu verstehen sei, gab er an, lediglich als Fahrer für die einzelnen Wahlunterstützer tätig gewesen zu sein. Nach dessen eigenen Angaben laufen keine Ermittlungs- oder gar Strafverfahren gegen ihn. Die Nachfrage der Polizei in seinem Elternhaus rechtfertigt auch keine Annahme der Verfolgung. Nachfragen der Polizei werden in nahezu jedem Asylverfahren mit dem Herkunftsland Türkei behauptet, so dass diesem Umstand allein keine asylrelevante Bedeutung zukommen kann, weil es - diese Tatsache als wahr unterstellt - nach Überzeugung des Gerichts die umfassende Überwachung der Bevölkerung durch staatliche Organe belegen mag, nicht aber eine individuelle Verfolgungsgefahr. Nachfragen erfolgen dabei auch ohne weiteren Anlass zu Personen, die bekanntermaßen bereits jahrelang im Ausland leben (vgl. Kamil Taylan, a. a. O., S. 29 f.). Der Kläger hat vorliegend nicht vermocht, konkrete Tatsachen oder Nachweise für die Annahme seiner staatlichen Verfolgung darzulegen, denn er rechnet eigenen Angaben nach nur damit, dass er im Fokus staatlicher Ermittlungen steht. Nach seiner Ausreise sind insbesondere weitere Nachfragen der Sicherheitsbehörden bei seinen Eltern unterblieben. Auch Nachweise zum Vorliegen einer Anklage o. ä. hat er nicht erbracht. Ebenso wenig hat der Kläger bislang einen Nachweis zu seiner behaupteten Mitgliedschaft in der HDP überhaupt erbracht; vorgelegt hat er lediglich einen Antrag auf Mitgliedschaft. bb) Die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers und seine Herkunft aus Tunceli (Dersim) in Ostanatolien begründen allein ebenfalls keine asylrelevanten Verfolgungsgründe. Auch unter Berücksichtigung aktueller Ereignisse nimmt das Gericht weiterhin an, dass Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit in der Türkei nicht in asylerheblicher Weise verfolgt werden (vgl. Kamin Taylan, a. a. O.). Es ist zwar nicht auszuschließen, dass Personen mit kurdischer Volkszugehörigkeit in der Türkei diskriminiert werden (so Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 07.07.2017, S. 2 f.), jedoch lässt sich daraus nicht zwingend eine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten. In der Türkei kam es seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstandes im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen im Osten und Südosten der Türkei sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. In den Provinzen Diyarbakir, Mardin und Sirnak kam es zu den meisten, in Hakkâri, Kilis, Sanliurfa und Van zu relativ vielen sicherheitsrelevanten Vorfällen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Türkei: Situation im Südosten - Stand: August 2016, S. 6 f.). Die türkische Regierung hält an ihrem Kampf gegen die PKK und ihre Sympathisanten fest und führt weiterhin militärische Aktionen gegen die PKK-Milizen durch, es gibt auch weiterhin Anschläge und Entführungen durch die PKK und ihr nahestehende Gruppierungen (vgl. Amnesty International: World Report 2017/2018, Türkei). Nach Aufkündigung des Friedensprozesses zwischen der Regierung und der PKK gab es insb. in den Jahren 2015 und 2016 bereits Ausgangssperren u. a. Repressionen in den Gebieten im Südosten der Türkei, die auch zu Engpässen in der Versorgung der Bevölkerung und im Ergebnis zu einer Abwanderung aus den Gebieten führte (vgl. AI, a. a. O.). Kurdische und pro-kurdische zivilgesellschaftliche Organisationen waren nach dem Putschversuch 2016 zunehmend vor Probleme bei der Wahrnehmung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gestellt. So wurden bereits mit der Notstandsverordnung vom 22.11.2016 46 Vereine in Diyabakir im mehrheitlich kurdischen Südosten wegen vermeintlicher PKK-Nähe verboten (vgl. BFA, a. a. O., S. 76). Seit dem Putschversuch am 15.07.2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. „Säuberungsaktionen“ sowie vor dem Hintergrund der Ausrufung des Notstandes nach Art. 119 und 120 der türkischen Verfassung ist die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner teilweise zweifelhaft (vgl. SFH, a. a. O.; Kamin Taylan, a. a. O.; Auswärtiges Amt, a. a. O.). Die seit Juli 2016 allgemein verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch davon auszugehen, dass die „Säuberungsaktionen“ gegen Beamte, Richter, Staatsanwälte, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit es sich um asylerhebliche bzw. einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungshandlungen handelt - auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der sog. Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Die aktuellen Entwicklungen bestätigen daher die bisherige Erkenntnislage. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 31.05.2016 - 11 LB 53/15 -, juris). Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger nicht. Die von ihm geschilderten Tätigkeiten stellen sich nicht als separatistische Bestrebungen dar. Denn nicht jeder, der - wie der Kläger - die HDP lediglich in einer untergeordneten Weise unterstützt, wird stets als Unterstützer der verbotenen PKK gewertet. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der türkische Staat im Rahmen der Strafverfolgung den Begriff "Terrorismus" großzügig auslegt (vgl. hierzu auch Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 10 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Stand: 07.02.2017, letzte Kurzinformation v. 08.01.2018, S: 17, 56 f.). Zur Annahme eines beachtlichen Gefährdungsrisikos ("real risk") genügt es hingegen zur Überzeugung des Gerichts nicht, - wie vom Kläger angegeben - Informationen über Treffen zu verbreiten oder Fahrdienste zu leisten. Sofern der Kläger vorgetragen hat, sich weiterhin auch für andere örtliche Belange eingesetzt zu haben, stellen sich diese nicht als separatistisch dar. Anderes folgt auch nicht aus der Herkunft des Klägers aus Tunceli( Dersim). Denn es gibt keine Anhaltspunkte für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Annahme, der türkische Staat gehe gegen die kurdische Bevölkerung als solche wegen ihrer Ethnie und anknüpfend an dieser Art der Herkunft in verfolgungsrelevanter Weise vor. c) Darüber hinaus steht den Kurden eine inländische Fluchtalternative in die West-Türkei offen, trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschl. v. 03.06.2016 - 9 ZB 12.30404 -; Sächsisches OVG, Urt. v. 07.04.2016 - 3 A 557/13.A -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.07.2014 - 8 A 1678/13.A -; alle juris). Hier können zugewanderte Kurden, die sich weder aktiv noch hervorgehoben für separatistische Bestrebungen eingesetzt haben, grundsätzlich unbehelligt leben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie für die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen aktiv geworden sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 02.11.2006 - 11 4 Bf 4/95.A; OVG Münster, Urteil vom 19.4.2005, Az.:8 A 273/04). Danach muss der Kläger in der Westtürkei keine begründete Furcht vor Verfolgung haben. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nicht sicher und legal in diesen Teil der Türkei reisen kann. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit - auch nach dem Putschversuch am 15.07.2016 - verschärften Kontrollen oder Repressionen bei der Einreise in die Türkei unterworfen sind (vgl. Kamil Taylan, a. a. O., S.3). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger dort nicht aufgenommen wird. Die Westtürkei ist mittlerweile das Hauptsiedlungsgebiet der türkischen Kurden geworden - so lebt etwa die Hälfte bis zwei Drittel aller Kurden im Westen der Türkei. Schließlich kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sich der Kläger dort niederlässt. So ist bekannt, dass die nach Millionen zählenden Kurden in der Westtürkei einen festen Platz in der Geschäftswelt haben. Viele im Westen erfolgreiche Kurden bevorzugen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen Angehörige ihrer Volksgruppe. Der Kläger hat einen Schulabschluss, der es ihm ermöglicht, eine Arbeit zu finden. Dazu verfügt er durch seine bis zur Ausreise ausgeübte Tätigkeit als Elektrotechniker über einschlägige Erfahrungen in diesem Gebiet, die er für eine solche Tätigkeit dann auch entsprechend einbringen kann. Somit sind keine Anhaltspunkte erkennbar, warum ihm der Arbeitsmarkt verschlossen sein sollte. Das Existenzminimum (siehe hierzu: BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, juris) dürfte jedenfalls gesichert sein. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 AsylG, denn dessen Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. Subsidiär schutzberechtigt ist danach, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Kläger droht insbesondere nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Wann eine solche gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und Art. 15 lit. b QRL insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Minimums ist nach der Natur der Sache relativ. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, juris). Die Einzelrichterin geht davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei einer Verfolgung seitens der türkischen Behörden - wie bereits unter Ziffer 1 dargelegt - nicht ausgesetzt ist. Dies konnte der Kläger jedenfalls zur Überzeugung des Gerichtes nicht darlegen. Somit droht ihm auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im oben dargelegten Sinne. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, sind aus den unter 1. bereits dargelegten Gründen nicht ersichtlich. Darüber hinaus herrscht in der Türkei kein landesweiter internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. 3. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben. Allein wegen der härteren Lebensbedingungen in der Türkei vermag sich der Kläger weder auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK noch auf § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berufen. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dabei ist anerkannt, dass schlechte wirtschaftliche und humanitäre Verhältnisse in Ausnahmefällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 EMRK zu bewerten sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 - zitiert nach juris). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt indes ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem humanitäre Gründe zwingen gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vorliegend weisen die zu erwartenden Lebensbedingungen in der Türkei für den Kläger eine solche Intensität nicht auf. Im Wege einer Gesamtgefahrenschau ist nicht anzunehmen, dass jede Person bei einer Rückführung in die Türkei alsbald der sichere Tod droht oder dieser alsbald schwerste Gesundheitsbeeinträchtigung zu erwarten hätte. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger das zu seinem Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Nach eigenen Angaben hat der Kläger keine Kinder, so dass er ausschließlich für sich selber sorgen muss. Darüber hinaus hat er das Abitur abgelegt, studiert, wenn auch ohne Abschluss, und die letzten fünf Jahre bis zu seiner Ausreise als Elektrotechniker gearbeitet. Somit verfügt er über Qualifikationen, die ihn von anderen Arbeitssuchenden ohne jegliche berufliche Kenntnisse unterscheidet und die ihm die Suche nach einer neuen Tätigkeit erleichtern können. Im Übrigen handelt es sich bei dem Kläger um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der in der Lage ist, sämtlichen Beschäftigungen nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch hat der Kläger mit seiner Flucht in die Bundesrepublik Deutschland unter Beweis gestellt, dass er in der Lage ist, sich an unbekannten Orten zurechtzufinden und durchzusetzen. Auch diese Eigenschaften werden ihm bei der Sicherung seines Lebensunterhaltes weiterhelfen. Zudem leben neben seinen Eltern auch noch seine Großfamilie im Heimatort bzw. in der Türkei, die ihm beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage unterstützen können. Das Verhältnis zur Familie des Klägers ist auch nicht zerrüttet, sodass aufgrund des starken türkischen Familienverbandes davon auszugehen ist, dass die Familie den Kläger auch unterstützen wird. b) Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke kommt diese Feststellung jedoch nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - zitiert nach juris). Das Gericht ist davon überzeugt, dass für den Kläger eine solche extreme konkrete Gefahrenlage nicht besteht. Gefahren, etwa durch Erkrankungen, hat dieser nicht vorgetragen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am 13.10.1990 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und alevitischer Glaubenszugehörigkeit und reiste nach eigenen Angaben Anfang Mai 2017 auf dem Landweg kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 29.05.2017 seinen Asylantrag stellte. In der persönlichen Anhörung bei der Beklagten gab der Kläger an, aus Dersim (Tunceli) zu stammen. Dort habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Seine Schwester und einige Cousins würden in Deutschland leben. Er habe nach dem Abitur zunächst studiert und seinen Militärdienst geleistet; seit 2012 habe er bis zu seiner Ausreise als Techniker gearbeitet. Zu den Gründen für seinen Asylantrag führte er aus, nach seiner Zeit beim Militär, 2012 und 2013, auf Bitten eines Freundes die Guerillas mit Nahrung, Bekleidung und gelegentlich mit Medikamenten unterstützt zu haben. Dieser Freund habe ihn zudem 2014 nach der Umbenennung der BDP in die HDP gebeten, beim Aufbau einer Jugendorganisation der Partei zu helfen; er habe dann für diese in den Orten der Umgebung Propaganda betrieben. Im August 2016 habe es eine Schießerei zwischen den Guerilla-Kämpfern und der lokalen Polizei in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnhaus gegeben. Im Anschluss hätten die Beamten sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt und ihm am Folgetag von seiner Arbeitsstätte abgeholt und in Gewahrsam genommen; dort habe man ihn zwei - drei Stunden befragt, beschimpft und geschlagen. Anschließend sei es bis zu seiner Ausreise zu keinem weiteren Vorfall mit der Polizei gekommen, er habe sich aber beobachtet gefühlt und sei von der Polizei angesprochen worden. Seit 2015 sei er Mitglied der HDP; einen Mitgliedsantrag habe er ausgefüllt, einen Mitgliedsausweis bekomme man nicht; ebenso wenig habe er einen Beitrag zahlen müssen. Bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte er, inhaftiert zu werden, denn die Polizei habe mehrfach das Haus seiner Eltern durchsucht. Er gehe davon aus, dass sie ihm Unterstützung der PKK unterstellen, denn seine Freunde, zum Teil auch Parteimitglieder, seien deswegen inhaftiert worden; eine Anklage sei gegen ihn seines Wissens nach nicht erhoben. Mit Bescheid vom 07.07.2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, anderenfalls werde er in die Türkei abgeschoben. Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen. Hiergegen hat der Kläger am 25.07.2017 Klage erhoben und sich zur Begründung auf seine Angaben in der Anhörung bei der Beklagten berufen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei für ihn vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid. Die Kammer hat der Berichterstatterin mit Beschluss vom 18.06.2018 das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 36 d. Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer zur Türkei geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.