Urteil
6 A 260/18
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es ergeben sich keine Erkenntnisse, dass sich die Lage anerkannter international Schutzberechtigter in Italien im Hinblick auf eine Unterbringung allgemein im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung beachtlich wahrscheinlich verschlechtern wird. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Legislativdekrets Nr. 113 vom 04.10.2018 und nach dem Rundschreiben des Ministerkabinetts des Innern vom 01.09.2018.(Rn.25)
2. Eine allgemeine Garantieerklärung über die angemessene Unterbringung verletzlicher Personen reicht nur dann aus, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung auszuschließen, wenn sie ausreichend aktuell ist und hinreichende Bezugspunkte für die konkrete Rückführung bietet. Solche Bezugspunkte können aus einem Austausch zwischen den Behörden des rückführenden und aufnehmenden Konventionsstaates im konkreten (Folge-)Asylverfahren oder aus der allgemeinen Verwaltungspraxis bei Rückführungen gewonnen werden.(Rn.54)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ergeben sich keine Erkenntnisse, dass sich die Lage anerkannter international Schutzberechtigter in Italien im Hinblick auf eine Unterbringung allgemein im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung beachtlich wahrscheinlich verschlechtern wird. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Legislativdekrets Nr. 113 vom 04.10.2018 und nach dem Rundschreiben des Ministerkabinetts des Innern vom 01.09.2018.(Rn.25) 2. Eine allgemeine Garantieerklärung über die angemessene Unterbringung verletzlicher Personen reicht nur dann aus, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung auszuschließen, wenn sie ausreichend aktuell ist und hinreichende Bezugspunkte für die konkrete Rückführung bietet. Solche Bezugspunkte können aus einem Austausch zwischen den Behörden des rückführenden und aufnehmenden Konventionsstaates im konkreten (Folge-)Asylverfahren oder aus der allgemeinen Verwaltungspraxis bei Rückführungen gewonnen werden.(Rn.54) I. Die Klage hat Erfolg. Nach Übertragung des Rechtsstreits entscheidet über die Klage der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG). Eine Entscheidung konnte auch ergehen, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschien. Sie wurde form- und fristgerecht geladen. Das Ladungsschreiben vom 27.08.2018 enthielt die Hinweise im Sinne des § 102 Abs. 2 VwGO. Der Beklagten wurde die Ladung ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27.08.2018 und damit innerhalb der Frist zur Ladung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugestellt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärte, sich für die Begründung ihres Anspruchs gegen die Beklagte in der Sache nicht mehr auf § 60 Abs. 7 AufenthG stützen zu wollen, war die Einstellung des Verfahrens insoweit nicht zu erklären. Es handelt sich nicht um eine teilweise Rücknahme der Klage. Bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG handelt es sich nicht um verschiedene Streitgegenstände, sondern um denselben Streitgegenstand. Die Erklärung der Klägerin ist eine bloße Einschränkung der zur Überprüfung des Gerichts gestellten Anspruchsgründe. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin wahrte insbesondere die Frist für ihre statthafte Verpflichtungsklage. Zwar betrüge diese nach § 74 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Woche nach Zustellung der Entscheidung. Die Entscheidung erhielt die Klägerin am 30.07.2018, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 06.07.2018 und damit vor Klageerhebung am 10.08.2018 geendet hätte. Von der Geltung der Wochenfrist ist zunächst auch dann auszugehen, wenn das Bundesamt die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen sucht, indem es entgegen § 36 Abs. 1 VwGO die Ausreisefrist im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG festsetzte und eine Rechtsbehelfsbelehrung für die Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erteilte. Eine Aussetzung änderte nichts daran, dass eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG ausgesprochen wurde. Sie führt in dem vorliegenden Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zur Wochenfrist für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dies gilt selbst in dem Fall, dass der Antrag wegen behördlicher Aussetzung nicht mehr zulässig ist. Die Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG knüpft nur an die Androhung und den Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 VwGO an. Zudem gebieten die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, die Frage nach der Geltung der Antrags- und Klagefristen nicht von einer weiteren behördlichen Aussetzungsentscheidung abhängig zu machen, die auch erst nach der Sachentscheidung ergehen kann. Die Klagefrist begann aber am 30.07.2018 noch nicht zu laufen (§ 58 Abs. 1 VwGO). Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 24.07.2018 war unrichtig. Sie benennt als einzuhaltende Frist anstelle von einer Woche tatsächlich zwei Wochen. Die danach bis zu einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung einzuhaltende Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) wahrte die Klägerin. 2. Die Klage ist begründet. a) Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Feststellung ihrer Abschiebungsschutzberechtigung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf die Italienische Republik. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2018 erweist sich in seiner Ziffer zu 2. als rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war unter entsprechender Verpflichtung der Beklagten aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (ERMK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung, wenn es der Klägerin droht, in der Italienischen Republik einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die auch über den konkret vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Nach dieser Rechtsprechung können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Sind solche Verhältnisse den Behörden des rückführenden Staats bekannt oder müssen sie ihm bekannt sein, so stellt die Rückführung in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Konventionsstaat dar. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Art. 3 EMRK sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Bei als Flüchtling Anerkannten und zuerkannt subsidiär Schutzberechtigten handelt es sich wie bei Asylantragstellern für diese Status um eine Gruppe, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Fern des formalen Arguments einer gewährleisteten Inländergleichbehandlung stellen sich die Fragen nach der Unterbringung, Zugang zu sanitären Einrichtungen, der Versorgung mit Lebensmitteln und dem Zugang zu Sozialleistungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.). Für anerkannte Schutzberechtigte stellen sich diese Fragen für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert – vergleichbar wie im Falle einer Prüfung der Feststellung systemischer Mängel im Asylsystem – eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchzuführenden Gesamtwürdigung der Berichte und Stellungnahmen besteht für die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in der Italienischen Republik zwar nicht auf Grund der allgemeinen Lage (aa), aber auf Grund ihrer gesondert zu berücksichtigenden, besonderen individuellen Situation (bb) als zurückkehrende subsidiär Schutzberechtigte einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. aa) Nach Auswertung der im dritten Quartal 2018 verfügbaren Erkenntnismittel kann eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung der Klägerin nicht aus der allgemeinen Lage der in die Italienische Republik zurückkehrenden oder dort lebenden anerkannten international Schutzberechtigten festgestellt werden. Dies ergibt sich aus einer Betrachtung der Verfahren und Rechte, die für anerkannte international Schutzberechtigte Anwendung finden (1), aus einer Beurteilung der in den Jahren 2016 und 2017 zu Tage getretenen Engpässe (2), der Unterbringungskapazitäten für subsidiär Schutzberechtigte anhand der aktuellen Gesamtsituation (3) und der auf die Engpässe bezogenen Maßnahmen und Vorhaben des bisherigen und des neuen italienischen Ministerrates (4) sowie aus den nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes insgesamt auf die ermittelte Gesamtsituation anzulegenden Maßstäben (5). (1) Es bestehen solche staatlichen Regelungen und Einrichtungen in der Italienischen Republik, die es anerkannten international Schutzberechtigten grundsätzlich ermöglichen, am Wohnungs- und Arbeitsmarkt, am Gesundheitswesen und am Sozialsystem wie Inländer rechtlich gleichberechtigt teilzuhaben. In Rom werden Rückkehrer am Flughafen Fiumicino von der Nichtregierungsorganisation Gruppo Umana betreut und beraten. Diese Organisation kann bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sein. Dort wird den Rückkehrern mitgeteilt, welche Quästur für sie zuständig ist und wohin sie sich begeben müssen. Bei der Quästur kann dann ein Antrag auf Unterkunft innerhalb des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) gestellt werden (vgl. zum Prozess das Schreiben des Auswärtigen Amtes an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016). Rückkehrer mit Schutzstatus, die zuvor in einem Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo (CARA) untergebracht waren, haben kein Recht (mehr) auf dortige Unterbringung – außer es sind dort ausnahmsweise Plätze frei (vgl. Bundesamt für Flüchtlinge und Migration, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.04.2016, zuletzt aktualisiert am 16.03.2017, S. 46). Insofern ist die Situation mit in der Italienischen Republik verbliebenen anerkannten international Schutzberechtigten vergleichbar, die nach Gewährung des Schutzstatus das CARA verlassen und warten, bis ein Platz im SPRAR frei wird, was Monate dauern kann (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 48). Das italienische System geht für anerkannte international Schutzberechtigte stets davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann (vgl. Bundesamt für Flüchtlinge und Migration, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.04.2016, zuletzt aktualisiert am 16.03.2017, S. 46). Kommen die anerkannten international Schutzberechtigten in einem SPRAR unter, so gibt es dort Integrationsprojekte einschließlich Sprachkursen und individualisierten Projekten zur Berufsausbildung und für Praktika (ecre, AIDA – Country Report Italy – Update 2017, S. 91; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, 06.07.2018, S. 27). Soweit sie nicht im SPRAR sind, bleiben sie sich selbst überlassen (vgl. Europarat, Report of the fact-finding missions to Italy by Ambassador Tomáš Bocek vom 02.03.2017, S. 25 f.). In dieser Situation können anerkannte international Schutzberechtigte zwar von Hilfsorganisationen Unterstützung bekommen. Grundsätzlich müssen sie aber in eigener Verantwortung eine Wohnung und einen Arbeitsplatz suchen (vgl. BAMF, Leitfaden für Italien, Oktober 2014, S. 21). Die Wartezeit für Sozialwohnungen beträgt mehrere Jahre und anmelden kann man sich nach einer mindestens fünfjährigen Aufenthaltszeit in der Italienischen Republik (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 50). Der Zugang zu Wohnraum und Sozialhilfe ist aber wie die Gesundheitsversorgung rechtlich für anerkannte Schutzberechtigte so ausgestaltet wie für Inländer (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 69 und 71; ecre, AIDA – Country Report Italy – Update 2017, S. 129). Anspruch auf ein Integrationseinkommen (ReI) besteht aber erst nach zwei Jahren Aufenthalt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 des Legislativdekrets Nr. 147 vom 15.09.2017). Zugang zum Gesundheitswesen erhalten Aufenthaltsberechtigte, indem sie sich beim Servizio Sanitario Nazionale registrieren lassen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, 06.07.2018, S. 27). Zum Arbeitsmarkt haben bereits Asylbewerber nach Antragstellung Zugang – und zwar nach Ablauf von 60 Tagen (European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Italy – Update 2017, S. 91). Faktische Probleme resultieren meist aus mangelnder Informiertheit über den Zugang. (2) Aufgrund mangelnder Kapazitäten im offiziellen Aufnahmesystem lebten allerdings in den Jahren 2016 und 2017 in verschiedenen Städten der Italienischen Republik Asylsuchende und anerkannte international Schutzberechtigte in besetzten Häusern oder Hüttensiedlungen, meistens unter inakzeptablen Bedingungen. In Rom betraf dies im Jahr 2016 schätzungsweise zwischen 2.250 und 2.880 Frauen, Männer und Kinder (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 44; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy by Ambassador Tomáš Bocek, 16.-21.10.2016, S. 26). Erhebungen in 2016 und 2017 haben gezeigt, dass insbesondere in Städten zur französischen Grenze inoffizielle Lager oder selbst organisierte Unterkünfte entstanden waren und in elf italienischen Regionen inoffizielle Sammelplätze bestanden (Medecins sans Frontieres, Informal Settlements, social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, 2. Auflage, 20.02.2018, S. 1, 5 und 15 ff.). (3) Zur Einordnung dieser für die Jahre 2016 und auch 2017 berichteten Fälle fehlender Unterbringungs- und Wohnmöglichkeiten in die heutige Gesamtsituation in der Italienischen Republik ist die aktuelle Statistik über Aufnahmen und Unterbringungen von Ausländern und Schutzberechtigten zu bewerten. Im Gegensatz zur äußerst angespannten Situation im Jahr 2016 und ihre Auswirkungen im Jahr 2017 kann eine Entspannung der Gesamtsituation einerseits aus den signifikant gesunkenen Aufnahmezahlen und andererseits aus der gleichzeitigen Steigerung der Unterbringungsmöglichkeit im SPRAR abgelesen werden, das für zurückkehrende anerkannte Flüchtlinge und zuerkannt subsidiär Schutzberechtigte zur Verfügung steht. Die Anzahl der in Italien aufgenommenen Ausländer ist von 2016 (181.436) über 2017 (119.369) rückläufig (vgl. statistisches Dashboard der Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des italienischen Ministeriums des Inneren vom 28.02.2017, S. 3). Im Monatsvergleich zu den Vorjahren hat sich das Aufnahmevolumen drastisch reduziert. Im September 2016 waren es 16.975, im September 2017 6.282 und im September 2018 nur noch 947. Dieser Trend ist besonders für 2018 abzulesen. Von Jahresanfang bis zum 09.10.2018 sind nur 21.323 Personen aufgenommen worden, während es im Jahr 2016 181.436 und im Jahr 2017 119.369 Personen waren (vgl. zum Ganzen statistisches Dashboard der Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des italienischen Ministeriums des Inneren vom 09.10.2018, S. 1 und 3). Demgegenüber sind sowohl die Anzahl der im Netzwerk SPRAR verfügbaren und angenommen Plätze gestiegen (vgl. Jahresbericht 2017 über den internationalen Schutz des ANCI, der italienischen Caritas, von Cittalia, der Migrantenstiftung, vom zentralen Dienst des SPRAR und in Zusammenarbeit mit dem UNHCR, S. 137, 139). Bei den verfügbaren Plätzen waren es im Jahr 2014 22.961, 2015 29.698 und 2016 bereits 34.039 Plätze. Davon wurden angenommen im Jahr 2014 20.752, 2015 21.613 und 2016 schließlich 26.012, von denen 9,6 Prozent anerkannte Flüchtlinge und 14,8 Prozent subsidiär Schutzberechtigte waren. Die Entspannung der Gesamtsituation bedeutet zwar nicht, dass es im Einzelfall und bei Beachtung der besonderen Situation von rückkehrenden anerkannten international Schutzberechtigten nicht zu einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung kommen kann, der dann unter Prüfung des jeweiligen Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. Insgesamt aber stellt sich die Situation nicht so dar, dass für sich genommen stets eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Situation gegeben wäre oder nach überwiegender Wahrscheinlichkeit so gravierende systemische Mängel in der Unterbringung zurückkehrender Anerkannter bestünden, dass eine weitere Aufklärung zur Einordnung der Mängel geboten wäre. Vielmehr ist die Grundannahme für die Italienischen Republik im dritten Quartal 2018 dahingehend positiv, dass auch für zurückkehrende Flüchtlinge grundsätzlich die mit italienischen Staatsangehörigen vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen Gewähr auch für eine Unterbringungschance bieten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 16.04.2018 – 6 A 99/18 –, juris, Rn. 33 zum ersten Quartal 2018). (4) Diese Grundannahme wird nach den Erkenntnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Maßnahmen und Vorhaben staatlicher Stellen in der Italienischen Republik gestützt, die anerkannte international Schutzberechtigte betreffen. Ihre allgemeine Lage wird sich gerade nicht beachtlich wahrscheinlich verschlechtern. In Folge der Engpässe in den Unterbringungskapazitäten erstellte das italienische Ministerium des Innern einen Integrationsplan, um Antworten auf informelle Ansiedlungen zu finden. Darin wurden Verfahren vorgesehen, um eine Rückkehr in offizielle Wohnbereiche zu ermöglichen – auch durch eine Kartierung leerer und ungenutzter öffentlicher Gebäude (vgl. Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des italienischen Ministeriums des Inneren, Nationaler Integrationsplan für Personen mit internationalem Schutzstatus, Oktober 2017, S. 27 f.). Damit soll zudem dem Problem begegnet werden, dass illegale Gebäudebesetzungen nicht zum Recht auf Anmeldung eines Wohnsitzes und darüber hinaus zum Ausschluss von Leistungen des sozialen Wohnungsbaus führen (Art. 5 Abs. 1 und 1bis des Legislativdekrets Nr. 47 vom 28.03.2014 in der Fassung des Anhangs zu Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 80 vom 23.05.2014 bestätigt durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 48 vom 18.04.2017). Diesem Problem haben sich bereits auch einige Kommunen angenommen. Sie ermöglichen eine Registrierung fiktiver Adressen ("Via Modesta Valenti"), die die Kommunen für Obdachlose festlegen, um nach deren Registrierung den Zugang zum Gesundheitswesen zu eröffnen (vgl. für die Hauptstadt Rom das Protokoll Nr. 6691/17 der Sitzung des kapitolinischen Rates vom 03.03.2017). Die Problemlagen anerkannter international Schutzberechtigter werden auch von dem seit 01.06.2018 amtierenden Ministerrat erkannt. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident des Ministerrates am 05.06.2018 als Ziele eine Überwindung der Dublin-Verordnung, den Kampf gegen Menschenhandel und Schmuggler, sichere und schnelle Asylverfahren und ein bilaterales Rückführungsmanagement dar. Legale Einwanderer würden verteidigt werden. Unter Bezugnahme auf die Erschießung des Sacko Soumaila am 02.06.2018 in Gioia Tauro sprach er Arbeitsbedingungen aufenthaltsberechtigter Erntehelfer unter der Würdegrenze an und betonte die Übernahme der Verantwortung hierfür durch die Politik (Mitteilung des Präsidenten des Ministerrates vor dem Senat der Republik, Stenografischer Bericht der Sitzung vom 05.06.2018, S. 9 f.). Der Minister des Innern kündigte entsprechend Maßnahmen zur Bekämpfung der Schattenwirtschaft an. Nach einem Autounfall nahe Foggia vom 06.08.2018 mit zwölf Toten unter Saisonarbeitern betonte er, der Kampf gegen Ausbeutung habe für die Regierung Priorität (Notiz des Ministeriums des Innern, Salvini a Foggia: Contrasterò la mafia paese per paese, 07.08.2018). Konkrete Maßnahmen oder Vorhaben, die sich negativ auf die Lage anerkannter Schutzberechtigter auswirken, sind im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung umgekehrt nicht auszumachen. Bereits ergriffene Maßnahmen des Ministeriums des Innern betreffen überwiegend die Verfahren im Bereich der Aufnahme von Asylsuchenden, des Asylverfahrens, der Aufenthaltsgestattung sowie der Abschiebung, die für eine Beurteilung der Lage anerkannter international Schutzberechtigter nicht von Relevanz sind. Nach dem Rundschreiben des Ministers über die Anerkennung internationalen Schutzes und humanitärer Titel vom 04.07.2018 (Registrierungsnummer 0008819) werden einerseits die 50 Entscheiderkollegien personell verstärkt. Andererseits wird auf eine restriktivere Handhabung und genauere Prüfung bei Ausnahmen von der Verweigerung und den Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung aus schwerwiegenden Gründen humanitärer Art (Art. 5 Abs. 6 des Legislativdekrets Nr. 286 vom 25.07.1998) im Sinne der jüngsten Rechtsprechung (Corte Suprema di Cassazione, Cassazione civile, sez. I, Urteil vom 23.02.2018 – Nr. 4455 –, Ziff. 4.4. ff.) hingewiesen. Am 05.10.2018 ist das Legislativdekret Nr. 113 vom 04.10.2018 in Kraft getreten. Es betrifft dringende Bestimmungen über internationalen Schutz und Einwanderung, öffentliche Sicherheit sowie Maßnahmen für die Funktionsfähigkeit des Innenministeriums und die Organisation und Arbeitsweise der Nationalen Agentur für die Verwaltung und Verwaltung von Vermögenswerten, die aus der organisierten Kriminalität beschlagnahmt werden und wurden. Es regelt damit überwiegend Bereiche, die anerkannt international Schutzberechtigte nicht betreffen. Es werden die vorerwähnten Bestimmungen über die Verweigerung und den Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung aus schwerwiegenden Gründen humanitärer Art genauso geändert wie die Gründe für solche Aufenthaltstitel auf bestimmte Ausnahmefälle begrenzt werden. Zum anderen wird die maximale Dauer der Rückführungshaft in Aufenthaltszentren verlängert (Art. 14 Abs. 5 des Legislativdekrets Nr. 286 vom 25.07.1998 in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Legislativdekrets Nr. 113 vom 04.10.2018). Es werden Haftgründe zur Identitäts- und Staatsangehörigkeitsfeststellungen von Asylbewerbern geschaffen (Art. 6 Abs. 3bis des Legislativdekrets Nr. 142 vom 18.08.2015 in der Fassung des Art. 3 Nr. 1 Buchst. a des Legislativdekrets Nr. 113 vom 04.10.2018). Betroffen sind anerkannte international Schutzberechtigte allerdings in zwei Regelungsbereichen. Beide Regelungsbereiche betreffen jedoch nicht die Beurteilung der konkreten Lage anerkannter international Schutzberechtigter im Sinne fehlender staatlicher Unterstützung bei der Unterbringung. Zum einen wird jede Rückkehr in den Heimatstaat relevant, wenn es um die Beendigung eines Schutzstatus im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Buchst. a und d der Richtlinie 2011/95/EU geht (Art. 9 Nr. 2ter des Legislativdekrets Nr. 251 vom 19.11.2007 in der Fassung des Art. 8 Nr. 1 des Legislativdekrets Nr. 113 vom 04.10.2018). Zum anderen wurde im Bereich der Widerrufsgründe für internationalen Schutz der Katalog der Straftaten entsprechend der Empfehlung einer Kommission zur Definition schwerer Straftaten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und Art. 14 Abs. 4 Buchst. b sowie Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und Art. 19 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU erweitert (Art. 12 Abs. 1 Buchst. c des Legislativdekrets Nr. 251 vom 19.11.2007 in der Fassung des Art. 7 Nr. 1 Buchst. a des Legislativdekrets Nr. 113 vom 04.10.2018 sowie Art. 16 Abs. 1 Buchst. dbis des Legislativdekrets Nr. 251 vom 19.11.2007 in der Fassung des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b des Legislativdekrets Nr. 113 vom 04.10.2018). Erfasst werden danach nun unter anderem auch Gewalt oder Bedrohung eines Beamten (Art. 336 des Strafgesetzbuches), schwere und schwerste Körperverletzung, auch bei Verletzungen bei öffentlichen Veranstaltungen im öffentlichen Dienst während Sportveranstaltungen (Art. 583 und 583quarter des Strafgesetzbuches), Verstümmelungspraktiken von weiblichen Geschlechtsorganen (Art. 583ter des Strafgesetzbuches) und Diebstahl in schweren Fällen oder Einbruchsdiebstahl jeweils bei Mitsichführen von Waffen oder Betäubungsmitteln (Art. 624 und 624bis jeweils im Falle des Art. 625 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches). Das Rundschreiben des Ministerkabinetts über die willkürliche Besetzung von Gebäuden vom 01.09.2018 (Nummer 11001/123/111[1]), das das Vorgehen bei der Räumung besetzter Immobilien verbessern soll, kann sich zwar auch auf anerkannte international Schutzberechtigte auswirken. Allerdings ergeben sich keine Hinweise, dass eine Räumung ohne Rücksicht auf die Situation der Betroffenen erfolgen soll. Denn die Hinweise nehmen ausdrücklich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Prioritätskriterien der Präfekturen (Art. 11 Abs. 2 des Legislativdekrets Nr. 14 vom 20.02.2017) dahingehend Bezug, dass der Schutz von Familien in wirtschaftlicher und sozialer Not zu berücksichtigen sei. Ferner wird die Einschaltung der Sozialdienste der Gemeinden und eine sorgfältige Ermittlung der individuellen Verhältnisse der Bewohner – insbesondere Minderjährige – gesondert hervorgehoben. Die Schwierigkeiten der Sozialarbeiter vor Ort seien nicht zu unterschätzen. Die soziale Eingliederung nach der Räumung findet ebenfalls Eingang in das Rundschreiben. Insofern schließt das neue Rundschreiben an das Prinzip des vorausgehenden Rundschreibens des Ministerkabinetts vom 01.09.2017 (Aktenzeichen 11001/123/111[1]) über Maßnahmen in Bezug auf willkürliche Besetzungen von Gebäuden an, nach dem der Schutz von Kernfamilien in schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situationen zu den prioritären Bedingungen von Räumungen zählen. Ein solcher Schutz von Menschen in fragilen Situationen wurde auch in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage zu dem neuen Rundschreiben hervorgehoben (Berichte der Ausschüsse und Kommissionen der Abgeordnetenkammer, I. Dauerkommission: Konstitutionelle Angelegenheiten, die Präsidentschaft des Rates und Inneres, Antwort zur Anfrage 5-00372 im Zusammenhang mit dem Rundschreiben des Innenministeriums, mit dem es Informationen über die Maßnahmen zur Räumung besetzter Gebäude bereitstellt, S. 158 und 165). (5) Nach der Gesamtbeurteilung stellt sich die Lage anerkannter international Schutzbedürftiger in der Italienischen Republik zwar nicht als eine einfache dar. Sie lässt aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen generellen Schluss auf ein gegen Art. 3 EMRK verstoßendes System zu, soweit es bei Fragen der Unterbringung alleinstehender, erwachsener und zugleich nicht wegen Behinderung, Alters oder Gesundheit ernsthaft eingeschränkter Personen betrifft (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 16.04.2018 – 6 A 99/18 MD –, juris, Rn. 33 zu April 2018 und Beschluss vom 25.09.2018 – 6 B 291/18 – zu September 2018). Insofern ist keine andere Einschätzung vorzunehmen, als sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in früheren Entscheidungen zur Italienischen Republik während der stark angespannten Lage im Jahr 2015 getroffen hat. Danach konnte damals die generelle Situation in der Italienischen Republik nicht so bewertet werden, dass das dortige Asyl- und Unterbringungssystem per se zu Verstößen gegen Art. 3 EMRK führe. Vielmehr hat der Gerichtshof im Fall eines alleinstehenden erwachsenen jungen Mannes angenommen, dass dieser in der Lage sei, aus den verfügbaren Ressourcen in der Italienischen Republik Nutzen zu ziehen, und hat nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, dass die italienischen Behörden in einer angemessen Weise reagieren (vgl. zum Ganzen EGMR, Beschluss vom 13.01.2015 – Nr. 51428/10 –, HUDOC, Rn. 34 bis 36). bb) Über die vorstehende Prüfung der allgemeinen Lage hinaus ist nach den für Art. 3 EMRK geltenden Maßstäben bei der Klägerin eine Prüfung ihres individuellen konkreten Einzelfalls durchzuführen (1), die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Feststellung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei ihrer Rückkehr führt (2). (1) Für die Klägerin als Mutter eines neugeborenen Sohnes ist nicht nur eine Prüfung anhand der allgemeinen Gesamtsituation vorzunehmen, sondern die Prüfung für ihren konkreten Einzelfall zu vertiefen. Eine Einzelfallprüfung ist immer dann geboten, wenn eine besondere Situation (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 105) oder besondere Merkmale in der Person (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 25) vorliegen. Bei der Rückführung von Familien mit Kindern ist die Frage nach Garantien zu stellen (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 99) – insbesondere bei der Rückführung neugeborener Kinder oder von Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 – 2 BvR 602/15 –, juris, Rn. 5). Für die Italienische Republik erscheint insbesondere eine nähere Prüfung im Hinblick auf eine angemessene Unterbringung bei wegen Behinderung, Alters oder Gesundheit konkret eingeschränkten Personen geboten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 16.04.2018 – 6 A 99/18 MD –, juris, Rn. 34). Die Klägerin befindet sich in einer besonderen Situation und gehört zu dem Kreis derjenigen, für die eine Einzelfallprüfung geboten ist. Ihr Sohn wurde am 17.09.2018 geboren. Nach der Vorlage ihres Mutterpasses während ihrer Schwangerschaft hat die Klägerin für die Geburt die ihr vom Entbindungskrankenhaus zur Verfügung gestellten Daten vorgelegt. Der Sohn ist im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht einmal einen Monat alt. Der Klägerin ist alleinerziehend. Soweit die Beklagte auf eine nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheidung hingewiesen hat (vgl. VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 24.08.2018 – 6 A 207/18 MD –), ändert diese nichts an der vorliegenden Einordnung der Klägerin und ihres neugeborenen Kindes als besonders verletzliche Personen. Denn die zitierte Entscheidung behandelt die Frage, ob eine bestimmte psychische Erkrankung zu einer Einzelfallprüfung des Zugangs zum Gesundheitssystem in der Italienischen Republik zu führen hat. Vorliegend geht es jedoch um eine besondere Situation aus der jüngst stattgefundenen Geburt eines Kindes. (2) Im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung kann nicht festgestellt werden, dass die angemessene Unterbringung der Klägerin mit ihrem neugeborenen Kind insbesondere in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft in der Italienischen Republik beachtlich wahrscheinlich sichergestellt ist. Es liegen weder individuelle Garantien (a) noch hinreichende allgemeine Garantien (b) vor, die die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließen. (a) Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine individuellen Garantien für den Fall der Klägerin vor. Die Beklagte hat keine Erklärung der Behörden der Italienischen Republik zur Unterbringung eingeholt, sondern auf das Überstellungsverfahren verwiesen bzw. eine Einholung angesichts der allgemeinen Situation zurückkehrender Familien als bereits nicht erforderlich erachtet. (b) Eine Garantie muss nicht konkret für den individuellen Fall abgegeben werden. Ein allgemeines Rundschreiben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann in Verbindung mit einer Mitteilung der jeweiligen Bedürfnisse der Überstellten durch den überstellenden Staat vor der Überstellung ausreichen (EGMR, Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 11 f., so dass die in EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 122 noch geforderte individuelle Garantie nicht mehr notwendig ist; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2018 – 3 L 114/18 –, juris, Rn. 14). Die abgegebene Garantie muss aber sicherstellen, dass Neugeborene und ihre Familien bei der Übergabe eine gesicherte Unterkunft erhalten, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16 a. E.). Hierfür ist – unter anderem – eine ausreichende Aktualität der Garantie notwendig (vgl. BVG/TAF, Urteil vom 09.12.2015 – E-6261/2015 –, BVGer, Ziff. 4.5.2 jedoch ausgehend von der Notwendigkeit einer individuell konkretisierten Garantie im Anschluss an BVG/TAF, Urteil vom 12.03.2015 – E-6629/2014 –, BVGer, Ziff. 4.3). Anknüpfungspunkt für eine Garantie ist vorliegend zunächst das Rundschreiben der Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des Ministeriums des Innern der Italienischen Republik vom 15.04.2015 über eine allgemeine Zusicherung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Hierauf nimmt die Beklagte im Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2018 Bezug. Es wurde allerdings durch ein neues Rundschreiben vom 08.06.2015 abgelöst und letzteres durch weitere Nachträge vom 15.02.2016, 08.06.2016 und 12.10.2016 aktualisiert. Jüngere Aktualisierungen liegen dem Gericht nicht vor. Vorstehende Rundschreiben stellen keine ausreichende Sicherung dar, dass nach der Beurteilung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Klägerin mit ihrem neugeborenen Kind eine gesicherte Unterkunft erhalten wird. (aa) Zunächst beziehen sich die Rundschreiben ausschließlich auf das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Dem Rundschreiben können keine Aussagen zum Verfahren und zur Unterbringung von anerkannten international Schutzberechtigten entnommen werden. Im Falle der Klägerin lehnte die Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des Ministeriums des Innern der Italienischen Republik mit Schreiben vom 29.05.2018 eine Wiederaufnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 im Hinblick auf den bereits zuerkannten subsidiären Schutz ab. Darüber hinaus gehende Erklärungen liegen nicht vor. (bb) Selbst wenn die Aussagen der Rundschreiben auf verletzliche Personen aus dem Kreis anerkannter international Schutzberechtigter übertragen werden könnten, stammen die Angaben zu den lokalen Empfangsprojekten für die Unterbringung in einem SPRAR aus zuletzt Oktober 2016. Sie können auf Grund des großen zeitlichen Abstandes keine tauglichen Aussagen zu den freien Kapazitäten bei den besonders reservierten Plätzen im angebrochenen vierten Quartal des Jahres 2018 treffen. Die Zahlen waren in den letzten Mitteilungen von 161 über 85 bis zu 58 Projektfällen zudem rückläufig. Den aktuelleren Angaben auf der im Rundschreiben vom 08.06.2015 verwiesenen Internetseite, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf Juli 2018 datieren (https://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar), können nur Angaben zu Belegungen, nicht zu freien Kapazitäten entnommen werden, wie sie in den Rundschreiben ausgewiesen wurden. Vor diesem Hintergrund können die Rundschreiben keine solchen allgemeinen Aussagen treffen, unter denen sich der Fall der Klägerin nach heutigem Stand im Sinne einer Sicherung ihrer Unterbringung fassen ließe. (cc) Darüber hinaus gibt es im konkreten Fall derzeit keine Bezugspunkte, dass die in den Rundschreiben ausgesagten Sicherungsmöglichkeiten auf die Klägerin angewandt werden. Solche Bezugspunkte sind für eine nähere Prüfung im Sinne des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK durch Sicherung einer Unterkunft notwendig. Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung von tatsächlich bestehenden Sicherungen aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16 a. E.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ebenfalls von einem Bezug zwischen dem konkreten Transfer und einer Garantie der Unterbringung aus (vgl. EGMR, Urteil vom 13.09.2016 – Nr. 20159/16 –, HUDOC, Rn. 26; Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 28). Trägt die Garantie, so ist es erst dann an dem Betroffenen, Indizien für dennoch mögliche Kapazitätsengpässe aufzuzeigen (EGMR, Urteil vom 13.09.2016 – Nr. 20159/16 –, HUDOC, Rn. 29; Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 32). Dass Ausgangspunkt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein hinreichender Bezug zwischen der allgemeinen Garantie und dem jeweiligen Fall ist, kann auch an den entschiedenen Sachverhaltskonstellationen abgelesen werden. Im Rahmen seiner Entscheidung zu den Rundschreiben der Italienischen Republik ging der Gerichtshof von Sachverhalten aus, in denen bereits die Rundschreiben im Überstellungsverfahren für die Betroffenen durch Mitteilungen der überstellenden Behörde konkretisiert worden waren (vgl. EGMR, Urteil vom 13.09.2016 – Nr. 20159/16 –, HUDOC, Rn. 25; Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 14 und 34). Solche Bezugspunkte zwischen der allgemeinen Garantie und dem Fall der Klägerin können nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgemacht werden – weder nach der allgemeinen Überstellungspraxis noch nach dem bisherigen Folgeasylverfahren der Klägerin beim Bundesamt. Die Bezugspunkte können im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht aus Erkenntnissen zur allgemeinen Praxis der Überstellung verletzlicher Personen an die Italienische Republik gewonnen werden, denen internationaler Schutz gewährt wurde. Dass es für verletzliche Personen bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich ist, dass die Behörden der Italienischen Republik einen Kontakt zur Quästur herstellen, die eine Unterbringung in einem SPRAR ermöglichen, konnte auch in Umsetzung der allgemeinen Rundschreiben der Italienischen Republik nicht beobachtet werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 40 f.). Soweit es Beobachtungen aus Einzelfällen im Zeitraum von April 2016 bis Januar 2017 gibt, deuten diese darauf hin, dass gerade kein Fluss der vom überstellenden Staat gegebenen Informationen von den Behörden der Italienischen Republik zu den Aufnahmeeinrichtungen sichergestellt ist, der die relevanten Angaben zu den Bedürfnissen der verletzlichen Personen transportiert, um eine bedürfnisgerechte Unterbringung zu ermöglichen. Eine Unterbringung in den SPRAR-Projekten, die in den allgemeinen Rundschreiben ausgewiesen sind, fand in den untersuchten Fällen nicht statt. Die Qualität der Betreuung und Unterbringung variiert und kann anhand der Prozesse nicht abgesehen werden (vgl. Danish Refugee Council/Swiss Refugee Council, Is mutual trust enough? – The situation of persons with special needs upon return to Italy, 09.02.2017, S. 22 f.). Die erforderlichen Bezugspunkte können auch nicht dem Folgeasylverfahren der Klägerin bei dem Bundesamt entnommen werden. Ein Austausch zwischen der Beklagten und den italienischen Behörden zu einer Überstellung außerhalb der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 fand bisher nicht statt. Soweit die Beklagte für die Herstellung solcher Bezugspunkte auf das Überstellungsverfahren im Anschluss an ein gerichtliches Verfahren über die Abschiebungsschutzberechtigung verweist, ist dieses zur abschließenden Beurteilung der Abschiebungsschutzberechtigung der Klägerin nicht abzuwarten und die Klägerin deswegen auch nicht auf Rechtsschutz zu einem späteren Zeitpunkt zu verweisen. Die Frage nach einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist Gegenstand des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Diese Entscheidung trifft – wie im vorliegenden Fall – das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bereits mit der Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 AsylG – hier § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Insofern ist der Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) in diesem Verfahren. Diese rechtliche Verortung ist im Hinblick auf Art. 3 EMRK folgerichtig. Es handelt sich um eine materielle Voraussetzung der konventionsrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung. b) Die Bestimmung der Ausreisefrist gemäß der Ziffer zu 3. Satz 1 des Bescheides vom 24.07.2018, die Androhung der Abschiebung nach Italien gemäß dessen Ziffer zu 3. Satz 2 bis 3 sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß der Ziffer zu 4. erweisen sich als rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten und unterlagen ebenfalls der Aufhebung. Die Klägerin ist abschiebungsschutzberechtigt (vgl. I. 2. a). Für die Abschiebungsandrohung kommt es daher auf den weiteren Einwand der Klägerin nicht an, die Androhung sei wegen eines bewussten Verstoßes gegen § 35 und § 36 Abs. 1 AsylG anstelle einer Aussetzung der Vollziehung mit Begründung im Einzelfall objektiv rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren eigenen Rechten. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben. III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf die Italienische Republik. Die im Jahr 1999 in Qoryooley geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige. Sie ist der Clanfamilie der Hawiye, dem Clan der Shiikhaal, dem Unterclan der Laubug und dem weiteren Unterclan der Cagane zugehörig. Ihr Religionsbekenntnis ist der sunnitische Islam. Ein Sohn der Klägerin wurde am 17.09.2018 im Gebiet der Beklagten geboren. Die Klägerin reiste auf dem Landweg in das Gebiet der Beklagten ein und stellte am 03.05.2018 einen Asylantrag. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 15.05.2018 gab die Klägerin an, in Italien in den ersten Monaten in einem Camp und dann auf der Straße geschlafen zu haben. Zu ihrer Schwangerschaft befragt, gab die Klägerin an, abtreiben zu wollen. Im Hinblick auf Verwandte in Deutschland teilte sie mit, eine Schwester lebe in der Nähe von Berlin. Mit Schreiben vom 29.05.2018 teilte die Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des Ministeriums für Inneres der Italienischen Republik dem Bundesamt mit, der Klägerin internationalen Schutz in Gestalt des subsidiären Schutzes zuerkannt zu haben. Eine Wiederaufnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wurde abgelehnt. Mit Bescheid vom 24.07.2018, der der Klägerin am 30.07.2018 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und drohte die Abschiebung nach Italien an. Nach Somalia dürfe die Klägerin nicht abgeschoben werden. Die Ausreisefrist setzte das Bundesamt mit 30 Tagen fest. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete auf eine Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung. Zur Begründung, dass bei der Klägerin kein Abschiebungsverbot vorliege, führte das Bundesamt aus, dass die humanitären Bedingungen in Italien nicht zu der Annahme führen könnten, eine Abschiebung stelle eine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Die Situation von Schutzberechtigten habe sich in Italien im Vergleich zu den vorherigen Jahren deutlich verbessert. Sie erhielten Zugang zu den SPRAR-Einrichtungen. Ein Zugang zum Arbeitsmarkt sei nicht aussichtslos. Es bestehe die Möglichkeit der Familienzusammenführung. Auch im individuellen Fall der Klägerin stünde ihrer Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen. Italien habe mit seinem Schreiben an die Europäische Kommission allgemein eine altersgerechte Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern durch in den SPRAR reservierte Plätze zugesichert. Eine weitere Zusicherung werde die Beklagte nach Übersendung der Transferdaten an die italienischen Behörden erhalten. Zur Begründung der Ausreisefrist von 30 Tagen führte das Bundesamt aus, die Vollziehung könne nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgesetzt werden. Die nicht angewandte Regelung des § 36 AsylG diene der Verfahrensbeschleunigung. Die Wirkungen des § 37 AsylG würden vorliegend aber zu einer Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer führen. Die Klägerin hat am 10.08.2018 Klage erhoben. Es liege ein Abschiebungsverbot bezüglich Italiens vor. Vulnerablen Personen sei eine Rückkehr dorthin unzumutbar, sofern keine Zusicherung der italienischen Behörden über eine angemessene Unterbringung und Versorgung eingeholt worden sei. Mütter mit Neugeborenen würden zu diesem Personenkreis zählen. Ohne eine Garantie der italienischen Behörden für eine kindgerechte Unterbringung und die Wahrung der Familieneinheit läge eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor. Zunächst hat die Klägerin sich darauf bezogen, dass dahinstehen könne, ob auch schwangere Frauen zu dem Kreis vulnerabler Personen zählen würden. Die Klägerin sei hoch schwanger gewesen, da die Mutterschutzfrist seit dem 14.08.2018 laufe. Nach der Geburt ihres Sohnes am 17.09.2018 weist die Klägerin darauf hin, dass sie mit ihrem neugeborenen Kind zum Kreis der verletzlichen Personen zähle. Eine allgemeine Garantieerklärung Italiens sei nicht ausreichend, denn zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung stehe die Garantie aus. Auch mit einer solchen Erklärung komme es oft zu Problemen bei der Unterbringung. Die Klägerin habe in Italien selbst die Unterkunft für Asylbewerber verlassen müssen. Ohnehin würde die Rückkehr der Klägerin nach Italien eine besondere Härte darstellen. Nachdem ihr Mann zwei Landsleuten wegen Arbeit gefolgt und nicht wieder gekommen sei, sei sie von zwei Afrikanern vergewaltigt worden. Sie sei daraufhin schwanger geworden und habe das Kind zunächst abtreiben wollen. Vor diesem Hintergrund ihrer erlittenen Vergewaltigung und dem daraus hervorgegangenen Kind würde sich ihre behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung und schwere depressive Episode im Falle einer Rückkehr nach Italien erheblich verschlechtern. Hierzu legt sie die Stellungnahme des psychologischen Dienstes ihrer Erstaufnahmeeinrichtung vom 11.10.2018 vor. Nachdem die Klägerin ihren Antrag ursprünglich auch auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG gestützt hat, beantragt sie nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer zu 2., der Ziffer zu 3. Satz 1 bis 3 und der Ziffer zu 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2018 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bei der Klägerin in Bezug auf die Italienische Republik vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2018 fest. Eine Zusicherung einer Unterkunft durch die italienischen Behörden sei auf Grund der derzeitigen Situation nicht mehr nötig. Die Lage habe sich im Hinblick auf die Unterbringung von Familien entspannt. Ausreichende Kapazitäten für anerkannte Schutzberechtigte seien in den SPRAR auf Grund der zurückgehenden Flüchtlingszahlen vorhanden. Von einer individuellen Zusicherung könne abgesehen werden. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Beteiligten übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für die Italienische Republik, auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie auf den von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes zum Geschäftszeichen 747… - 273 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 14.08.2018 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.