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Urteil

6 A 19/19

VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das italienische Asyl- und Aufnahmesystem weist weiterhin - auch nicht für vulnerable Personen - systemische Mängel auf.(Rn.19) 2. Konkrete Umstände des Einzelfalls können das in Art 17 Abs 1 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) eröffnete Ermessen der Beklagten zur Selbsteintrittspflicht verdichten.(Rn.59)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das italienische Asyl- und Aufnahmesystem weist weiterhin - auch nicht für vulnerable Personen - systemische Mängel auf.(Rn.19) 2. Konkrete Umstände des Einzelfalls können das in Art 17 Abs 1 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) eröffnete Ermessen der Beklagten zur Selbsteintrittspflicht verdichten.(Rn.59) Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr mit Beschluss vom 08.01.2019 das Verfahren zur Entscheidung übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG. Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, denn die Beklagte ist mit der Ladung über diese Möglichkeit belehrt worden, § 102 Abs. 2 VwGO. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.04.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Ablehnung des Asylantrages und die Anordnung der Abschiebung der Klägerin nach Italien sind zu Unrecht erfolgt, denn die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Klägerin ist auf die Beklagte übergegangen. 1. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrages der Klägerinnen ist § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-VO; ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. a) Vorliegend ergibt sich ursprüngliche Zuständigkeit der Republik Italien aus Art. 13 und 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO. Danach ist derjenige Mitgliedsstaat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig, für den auf Grundlage von Beweismitteln bzw. Eurodac-Treffern gemäß der Dublin-III-VO festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze illegal überschritten hat. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedsstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt hat, wieder aufzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Beklagte hat einen Eurodac-Treffer zu den Daten der ED-Behandlung der Klägerinnen erzielt. Sie hat auch gem. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO fristgerecht - innerhalb von zwei Monaten nach Erzielung des Treffers - die Republik Italien um Wiederaufnahme der Klägerinnen ersucht. b) Die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-III-VO ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin-III-Verordnung entfallen. Erweist es sich danach als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmt Mitgliedstaat zu überstellen, dass wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte Charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kap. 3 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kap. 3 bestimmt Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständigen Mitgliedstaat. Nach dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylantragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht (so auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris). An die Widerlegung dieser Vermutung sind hohe Anforderungen zu stellen. Maßgebliches Kriterium ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR das Vorliegen eines systemischen Versagens (“systemic failure“, vgl. EGMR, Urt. v. 02.04.2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien -, ZAR 2013, 336 ff.; EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a. a. O.), von dem nur dann auszugehen ist, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Antragsteller regelhaft so defizitär und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaat angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen, so dass sie den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft treffen, sondern sich aus Sicht des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaates wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen. Mit dem Vorstehenden muss daher zu erwarten sein, dass in dem (eigentlich) zuständigen Mitgliedsstaat auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris). Dabei genügt nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien, auf denen das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet. Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass für die Annahme einer Art. 3 der EMRK (Art. 4 EU-Grundrechte Charta) verletzenden Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreicht sein muss, um den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu eröffnen. Dabei ist das Mindestmaß relativ und abhängig von allen Umständen des Einzelfalls, so der Dauer der Behandlung und ihre physischen oder mentalen Auswirkungen sowie - in einigen Fällen - das Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. EGMR, Urt. v. 15.05.2018 - Nr. 67981/16, H u. a./Schweiz -, Hudoc). Das erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation im Mitgliedsstaat vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, wobei regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -; vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -; alle juris). Das gilt insbesondere für die Stellungnahmen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) angesichts der Rolle, die diesem in Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. dort Artikel 35) übertragen worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.05.2013 - C-528/11 -, juris). Artikel 3 EMRK verpflichtet dabei aus sich heraus die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Artikel 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Vertragsstaat zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen. Asylsuchende müssen sich deshalb auf den für alle italienischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.08.2016 - 3 L 94/16 -, juris). Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 EUGrCh mithin nur unter strengen Voraussetzungen überschritten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.03.2017 - 2 ME 63/17 - und Beschl. v. 28.05.2018 - 10 LB 202/18 -; beide juris). Es ist aber jedenfalls mit Artikel 3 EMRK unvereinbar, wenn sich ein Asylbewerber, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht (vgl. EGMR, Urt. vom 21.12.2011, a.a.O.). Dies vorangestellt, vermag die Einzelrichterin im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) das Vorliegen systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen auch in dem konkreten Einzelfall der Klägerinnen, einer schwangeren und alleinerziehenden Mutter einer sechsjährigen Tochter, die als solche schutzbedürftige Personen im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) bzw. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU (auf EU-Aufnahmerichtlinie) sind, nicht anzunehmen. Dabei legt das Gericht Folgendes zugrunde: aa) In Italien besteht mit der dortigen Gesetzeslage in Umsetzung der europäischen Richtlinien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (vgl. hierzu BFA, Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, Stand: 27.9.2018, S. 6 f., insb. auf die ausführliche Darstellung durch AIDA, Country Report: Italy, Update 2017 v. 21.03.2018, ab S. 26 ff.). Auch aus der jüngeren und jüngsten Entwicklung im Jahr 2018 und bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Allein der Umstand, dass sich die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für die Asylanträge auf mehrere Monate zwischen Asylgesuch und Entscheidung belaufen kann, wobei es zwischen den einzelnen Regionen erhebliche Unterschiede gibt (vgl. hierzu Upper Tribunal UK, Urt. v. Mai 2018, S. 27 f., 49 f. m. w. N. insb. zu einigen Städten), führt nicht zu der Annahme einer konventionswidrigen Behandlung. Gleiches gilt für den Umstand, dass einige Leistungen (juristische Beratung, Übersetzer) nicht an jedem Ort der Ankunft - in der Regel Flughäfen bei Überstellungen über das Dublin-System - sofort und in verständlicher Weise vorhanden sind. Denn die erforderliche Schwelle zur Annahme einer erniedrigenden Behandlung und eines Systemversagens und damit zur Widerlegung der Vermutung des gegenseitigen Vertrauens wird dadurch nicht erreicht. bb) Das italienische Unterbringungssystem ist in 3 Phasen aufgeteilt und basiert auf dem Gesetz über die Aufnahme und das Asylverfahren (LD 142/2015 vom 15.09.2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie und der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie). Das System ist dabei unterteilt in Notaufnahmeeinrichtungen (CPSA/heute die sogenannten Hotspots), temporäre Einrichtungen, die von den Präfektur betrieben werden (CAS - „Centri die accoglienza straordinaria“), klassische Erstaufnahmeeinrichtungen (CAD/ehemals CARA - „Centro di accoglienza“ /„Centri governativi di prima accoglienza“) und den Einrichtungen der Zweitaufnahmephase in den sogenannten SPRAR-Unterkünften. Nach dem Inhalt des Gesetzes muss die Unterbringung in den Erstaufnahmeeinrichtungen lediglich grundlegenden Bedürfnissen Rechnung tragen, während sie im SPRAR-Netzwerk die individuelle Integration im Fokus haben soll (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Gesamtaktualisierung am 27.09.2018, Seite 13 ff. m. w. N.). Die temporären Notfallzentren (CAS) sind nicht nur auf die Erstaufnahme von Schutzsuchenden ausgerichtet, sondern dienen auch im Notfall als Reserve im Rahmen der Zweitaufnahme. Gegenwärtig werden die Notfallzentren zu diesen Zwecken herangezogen (vgl. AIDA, a. a. O., Update 2016, S. 71). Sie waren ursprünglich als vorübergehende Maßnahme vor einem Transfer in andere Aufnahmeeinrichtungen, insb. in das SPRAR-System gedacht, sind aufgrund der hohen Ankunftszahlen aber praktisch in das normale Aufnahmesystem integriert. Nach übereinstimmenden Angaben diverser Quellen sind sie mittlerweile im Regelfall als Langzeiteinrichtungen zu sehen, denn die Antragsteller verbringen - so die Quellen - zum Großteil die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens in diesen Einrichtungen. Mit Stand August 2017 gab es in ganz Italien 9.150 solcher Einrichtungen. Bis Ende des Jahres 2016 waren 75 Prozent der Schutzsuchenden in solchen Notfallzentren untergebracht (vgl. AIDA, a. a. O., Update 2016, S. 72). Nach den Angaben von AIDA waren in den Erstaufnahmeeinrichtungen mit Stand 24.11.2017 10.738 Asylsuchende untergebracht, wobei in einigen Zentren eine kritische Überbelegung vorherrschte. In den Einrichtungen des CAS-Systems waren mit Stand 01.12.2017 151.239 Personen untergebracht (81 % aller im italienischen Aufnahmesystem Untergebrachten; vgl. AIDA, a. a. O., Update 2017, S. 82). Nach Erkenntnissen des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) waren mit Stand 31.08.2018 insgesamt 155.619 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht (vgl. BFA, a. a. O., S. 13). Laut MÈDECINS SANS FRONTIÈRES (MSF) standen am 31.12.2017 für Asylsuchende - einschließlich Dublin-Rückkehrer - und anerkannt Schutzberechtigte insgesamt knapp über 180.000 Plätze zur Verfügung, mehr als 150.000 Migranten waren in den CAS-Einrichtungen untergebracht (vgl. MSF, "Out of Sight" - 2nd Edition, Stand: 08.02.2018). Der UNHCR gibt in seinem Fact -sheet vom November 2018 unter Bezugnahme auf Statistiken des italienischen Innenministeriums an, dass mit Stand 30.11.2018 141.851 erwachsene Asylsuchende in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes untergebracht waren (vgl. UNHCR, Factsheet: Italy Operational Update - November 2018). In den Notfallzentren erfolgt eine Versorgung und Unterstützung durch Nahrung, Taschengeld bzw. Gutscheine in Höhe von 2,50 Euro/Tag (bis zu 7,50 Euro/Tag für Familien), Gesundheitsversorgung, Hygieneartikel, Telefonkarte und Asylberatung (Bundesamt, a. a. O., Stand: Mai 2017). Werden die für die einzelnen Unterkunftsarten ausgewiesenen Unterkunftskapazitäten (14.694 Plätze in den CDA, 31.313 Plätze in den SPRAR und 137.218 Plätze in den CAS) zusammengezählt, ergibt sich eine Gesamtkapazität von 183.225 Plätzen im (staatlichen) Unterkunftssystem. Nach den oben wiedergegebenen Angaben von MSF waren in den Notfallzentren der CAS tatsächlich mehr Personen untergebracht, nämlich mehr als 150.000 Migranten, während das Erstaufnahmesystem mit 14.290 Personen jedenfalls Anfang 2017 nicht vollständig ausgelastet war. Ausgehend von diesen tatsächlichen Belegungszahlen lebten im Jahr 2017 195.603 Personen im (staatlichen) Unterkunftssystem, im Jahr 2018 (Stand: 30.11.2018) 141.851 Erwachsene (vgl. UNHCR, Factsheet, a. a. O.). Das Gesetz 142/2015 sieht keine bestimmte Zeitspanne für den Verbleib in den Aufnahmeeinrichtungen vor, allerdings garantiert das Gesetz die Unterkunft bis zu einer Entscheidung über den Asylantrag, im Fall einer Ablehnung des Asylantrages bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist; hat der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung, ist die Unterbringung bis zum Abschluss der 1. Gerichtsinstanz garantiert; hat der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung bleibt der Antragsteller in der bisherigen Aufnahmeeinrichtung bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung durch das Gericht, wobei im Fall einer Stattgabe der Antragsteller weiterhin in der bisherigen Aufnahmeeinrichtung verbleibt. Die gesetzlichen Empfangsmaßnahmen finden ab der Antragstellung bzw. der Bekanntgabe des Willens, einen Asylantrag zu stellen, Anwendung und der Zugang zur Unterbringung ist nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig. Für Dublin-Rückkehrer sieht das italienische Recht kein spezielles Aufnahmesystem vor. Auf Antragsteller, die über das Dublin-System nach Italien überstellt werden, finden daher dieselben Regelungen wie für andere (Erst-)Antragsteller Anwendung (vgl. AIDA, a. a. O., Update 2017, S. 69 ff.). Die Zahl der konkret in Italien für Asylsuchende und Schutzstatusinhaber zur Verfügung stehenden Unterbringungsplätze lässt sich gleichwohl nicht eindeutig bestimmen. Neben diesen Erstaufnahmeeinrichtungen besteht das Zweitaufnahmesystemen (bisher SPRAR - Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati). Mit den Änderungen des Gesetzes Nr. 142/2015 durch das sogenannte Salvini-Dekret bzw. das Gesetz Nr. 132/2018 vom 03.12.2018, ist dieses System umbenannt in „System für den Schutz von Personen mit internationalem Schutzstatus und unbegleiteten ausländischen Minderjährigen - SIPROIMI (vgl. Rundschreiben Nr. 1/2019 der italienischen Dublin-Einheit). Das System besteht aus einem Netzwerk lokaler Behörden und NGOs, die Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende und Schutzstatusinhaber schaffen und betreiben und es ist staatlich finanziert; die Koordinierung erfolgt durch den vom Innenministerium geschaffenen Servizio Centrale. Hierbei handelt es sich um kleine Aufnahmezentren. Das System besteht zu einem Großteil aus Wohnungen (82 %), kleineren Aufnahmeeinrichtungen (12 %) und Gemeinschaftshäusern (6 %; vgl. hierzu AIDA, a. a. O., Update 2016, S. 70). Es gibt es über 876 kleinere dezentralisierte Projekte (Stand: Februar 2018). Angaben von AIDA nach unterscheiden sich die Bedingungen in diesen Einrichtungen beachtlich von denen der Erstaufnahmezentren. Die Unterbringung ist von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen (Rechtsberatung, Sprachvermittlung, psychosoziale Unterstützung, Taschengeld je nach SPRAR-Projekt zwischen 1,50 Euro/Tag und 3 Euro/Tag) begleitet (vgl. BFA, a. a .O., Stand: Mai 2017, S. 1 f.). Das SPRAR-System wird als Erfolgsmodell gelobt, das noch weiter ausgebaut werden sollte (vgl. BFA, Stand: Mai 2017, S. 2). Italien hat daher 2017 die SPRAR-Plätze um 10.000 Plätze auf 31.313 Plätze erhöht (vgl. SFH, E-Mail v. 12.09.2017 an das VG Hannover, S. 1 f.; AIDA, a. a. O., Update 2016, S. 71). Insgesamt sind die Aufnahmekapazitäten über die letzten 7 Jahre exponentiell gewachsen; von 3.979 Plätzen in 2011 bis zu 35.869 Plätzen im Februar 2018, wobei laut AIDA auch diese Kapazitäten weiterhin unzureichend seien, um den Unterbringungsbedürfnissen zu entsprechen, denn diese Plätze würden weniger als 20 % des Bedarfs in Italien erfassen (vgl. AIDA, a. a. O., Update 2017, S. 83, 89). Die Unterbringung in den SPRAR-Einrichtungen erfolgt nicht auf Antrag der Asylsuchenden selbst, sondern auf offizielle Zuweisung. Eine Selbstverweisung ist möglich, der Betreffende muss aber zu der verantwortlichen lokalen Behörde gehen, um dafür zu sorgen, dass diese eine offizielle Zuweisung erteilt. Statistiken zu den Wartezeiten für den Zugang zu SPRAR-Plätzen gibt es nicht. Im SPRAR-System gibt es ferner spezielle Projekte für unbegleitete Minderjährige und Leute mit Behinderungen und geistiger Verwundbarkeit; für unbegleitete Minderjährige sind mindestens 117 Projekte vorgesehen und 50 für Leute mit psychischen Problemen und körperlichen Behinderungen; in Plätzen ausgesprochen ca. 2.132 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 734 Plätze für Menschen mit psychischen oder physischen Behinderungen (vgl. Upper Tribunal UK, Urt. v. Mai 2018, S. 36 m. w. N.). Die Unterbringungseinrichtungen in Italien sind nicht standardisiert. Es gibt eine große Auswahl an Unterkünften, einschließlich Hotels, ehemalige Baracken und ehemalige Schulen. Der UNHCR hat ein Programm ins Leben gerufen, dass der Kontrolle der Bedingungen in diesen Einrichtungen dient. Zwischen Juli 2015 und Dezember 2016 machte er 115 Besuche, wobei einige Einrichtungen gut waren, andere zeigten Schwächen und in einigen Fällen zeigten die Einrichtungen gravierende Mängel. Als Folge der Unterstützung durch den UNHCR hat sich die Situation jedenfalls im Hinblick auf Aufsicht und Überwachung verbessert. Dem UNHCR nach gibt es weiterhin Menge und Kapazitätsprobleme in den örtlichen und nationalen Systemen der Aufnahme, besonders für schutzbedürftige Fälle. Gleichwohl hat das Innenministerium in Italien bedeutungsvolle Schritte ergriffen, um einen administrativen und rechtlichen Rahmen zu schaffen, der auf die Garantie von Mindeststandards für Asylsuchende abzielt (vgl. Upper Tribunal UK, Urt. v. Mai 2018, S. 38 m. w. N.). Neben diesen Einrichtungen gibt es auch eine Vielzahl von Einrichtungen, die durch Nichtregierungsorganisationen oder die Kirche betrieben werden, wobei konkrete Zahlen schwer zu erlangen sind. Schätzungen nach werden rund 28.000 - 30.000 Asylsuchende von der Caritas unterstützt (vgl. AIDA, a. a. O., Update 2017, S. 82; Upper Tribunal UK, Urt. v. Mai 2018, S. 30 f. m. w. N.). Es gibt eine beachtliche Anzahl von Asylsuchenden, die in schwierigen Bedingungen leben. Nach den Angaben von MSF ist von 10.000 Menschen auszugehen, die vom Aufnahmesystem ausgeschlossen sind. Auf diese Angaben nimmt auch der AIDA-Bericht zum Jahr 2017 Bezug, wobei es offizielle Statistiken zur Anzahl der Obdachlosen oder in informellen Unterkünften lebenden Asylsuchenden wie auch Schutzstatusinhabern nicht gibt. Die Verteilung dieser informellen Siedlungen ist fragmentiert und weit verbreitet im Land. Dabei werden oftmals leer stehende Häuser, stillgelegte Fabriken und Warenhäuser, meist ohne Wasser, Strom und Gas und oftmals ratenverseucht, besetzt (vgl. MSF, a. a. O.). Die Unterbringung für Dublin-Rückkehrer hängt von ihrer bisherigen Unterbringung und dem Stand ihres Asylverfahrens in Italien ab. Die Rückkehrer können einen Antrag auf Unterbringung nach ihrer Rückkehr stellen, die Entscheidung hierüber obliegt der zuständigen Präfektur. Wenn sie noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben sie Zugang zu Unterbringung. Diejenigen Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, haben im Rahmen der - möglichen - Fortführung ihres Asylverfahrens einen mit den Vorgaben aus Artikel 17 Abs. 1 i. V. m. Artikel 2 g Aufnahmerichtlinie übereinstimmenden durchsetzbaren Unterkunftsanspruch. Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Einrichtung ohne Abmeldung verlassen haben, kann dies im Falle ihrer Rückkehr problematisch werden. Zur Durchsetzung ihres Unterkunftsanspruchs müssen Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, wieder in die für ihr Asylverfahren zuständige Questura reisen. Dafür händigt die Polizei ihnen am Flughafen eine Einladung aus, in der die Information enthalten ist, welche Questura dies ist (vgl. BFA, a. a. O., Stand: 03/2017, S. 33). Das Zugticket stellt in der Regel eine Flughafen-NGO zur Verfügung (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 28). Ein abweichendes Verfahren gilt, wenn der Betroffene beim vorherigen Aufenthalt in Italien die ihm zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch genommen oder die Unterkunft ohne Meldung verlassen hat. In letzterem Falle wird von einer freiwilligen Abreise ausgegangen, so dass der Anspruch auf eine Unterkunft verloren geht. Die Unterbringung kann aber neu beantragt werden (vgl. AA, Anfragebeantwortung an das OVG Nordrhein-Westfalen v. 23.02.2016, Az. 13 A 516.80/48651), um in das Unterbringungssystem wieder aufgenommen zu werden. Dazu muss ein Termin bei der Questura vereinbart werden, bei dem die Gründe für das Verlassen des Zentrums zu erklären sind. Die Questura entscheidet dann, ob die Person wiederaufgenommen wird. Bis zur Entscheidung hat die Person keinen Zugang zu staatlicher Unterbringung. Bei einer Ablehnung gibt es keine staatliche Unterbringungsalternative. Sofern eine Person wiederaufgenommen wird, wird sie im Falle von Platzmangel auf den letzten Platz der Warteliste gesetzt (vgl. SFH, a. a. O., S. 28 f.). Aus den dargestellten Zahlen ergibt sich zwar eine fortbestehende gewisse Überbelegung im (staatlichen) Unterkunftssystem sowie auch Fälle von Obdachlosigkeit im Sinne von fehlendem Zugang zum Aufnahmesystem. Die Gesamtkapazitäten im italienischen Aufnahmesystem haben sich hingegen signifikant verbessert. Weiterhin gibt es Unterstützung durch die EU. Italien erhält hier weiterhin finanzielle Unterstützung zum Ausbau der Unterbringungskapazitäten. Auch der UNHCR hat wiederholt bestätigt, dass das System nicht für jeden einen Platz bereithält, im Regelfall aber eine Unterkunft angeboten werden kann, die den Standards genügt. Auf systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer kann aus alldem nicht geschlossen werden. Auch wenn die Zahl der im Asylverfahren befindlichen Migranten in den Blick genommen wird, ist ein evidentes Missverhältnis zwischen den vorhandenen Unterkunftskapazitäten von über 182.000 Plätzen (im Jahr 2017/Anfang 2018) zu den benötigten Kapazitäten nicht feststellbar. Ausgehend davon, dass die Mindestanforderungen des Artikel 3 EMRK und Artikel 4 EUGrCh nur für diejenigen gelten, die in Italien überhaupt einen Asylantrag stellen und somit das italienische Asylsystem in Anspruch nehmen, kommt es nicht auf die Anzahl der tatsächlich „eingereisten“ Migranten an. Denn für die nach Italien Einreisenden, die ohne Asylantragstellung illegal in Italien verweilen oder direkt in andere EU-Mitgliedsstaaten weiterreisen, besteht kein Anspruch auf einen Unterkunftsplatz. Vielmehr ist der Bedarf an Unterkunftsplätzen anhand der im Asylverfahren befindlichen Migranten zu ermitteln. Laut dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften - im Folgenden: Eurostat - sind im Zeitraum 2013 bis 2017 insg. 427.140 Asylanträge in Italien gestellt worden, im Jahr 2018 insg. 46.830 (hiervon 42.870 Erstanträge). Laut Eurostat hat Italien in dem Zeitraum von 2013 bis 2017 insgesamt 62.925 Flüchtlinge (20.990) bzw. subsidiär Schutzberechtigte (41.935) anerkannt und gewährte insg. in 63.685 Fällen humanitären Schutz. Bis November 2018 waren insgesamt noch 110.840 Asylanträge offen (vgl. Eurostat, Person subject of asylum application pending at the end of the month, monthly data - rounded-). Auf dieser Berechnungsgrundlage ist ein evidenter Kapazitätsengpass nicht offensichtlich. Die Zahlen zu den neuankommenden Asylsuchenden sind jeweils deutlich rückläufig im Vergleich zu den Vorjahren. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung geht der Bedarf an Unterbringungsplätzen daher tendenziell zurück. Selbst unterstellt, die aktuell vorhandenen Unterbringungskapazitäten seien derzeit unzureichend, folgt allein hieraus noch kein systemisches Versagen. Denn diese Rechte verpflichten die Staaten weder, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer „Spitzenbelastung? vorzuhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.06.2016 - 13 A 569/16.A -, juris). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Italien in Kenntnis der Tatsachenlage keine weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen ergreift. Bereits die Zahl der seit 2011 zusätzlich geschaffenen staatlichen Aufnahmeplätze, die Auflegung eines nationalen Integrationsplanes 2017 so der Umstand, dass Italien auch bislang weiterhin Unterstützung seitens der EU-Kommission zur weiteren Verbesserung der Bedingungen erhält, sprechen für den Willen des Landes, seinen Verpflichtungen gerecht zu werden. So hat Italien von der EU-Kommission im August 2018 nochmals 9 Mio. € Soforthilfe zur weiteren Verbesserung der Situation für Flüchtlinge erhalten, wobei diese Mittel insbesondere für die Gesundheitsversorgung und Unterbringung bestimmt sind (vgl. Pressemitteilung v. 22.08.2018, abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-release_MEX-18-5121_en.htm ; auch factsheet der Kommission v. 08/18, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/20180822_factsheet-eu-budget-financial-support-to-italy_en.pdf). Hinzu tritt, dass es bislang seitens des UNHCR - eingedenk der Rolle, die ihm nach der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt - anders als zu Griechenland bislang keine Empfehlung ausgesprochen hat, von Überstellungen nach Italien abzusehen. Dies gilt auch im Lichte dessen, dass der UNHCR vor Ort - wie oben dargestellt - gewisse Defizite und Mängel im Unterbringungssystem festgestellt hat. Zudem haben auch der EGMR und der EuGH in ihrer Rechtsprechung der vergangenen Jahre ein systemisches Versagen Italiens verneint - dies selbst noch im Jahr 2016, als die Zustände aufgrund deutlich höherer Flüchtlingszahlen noch gravierender hinsichtlich der Unterbringungssituation im Verhältnis zu ankommenden Flüchtlingen gewesen sind. Italien regiert - auch mit Hilfe der EU (vgl. oben) - inzwischen flexibel auf den Zustrom. Das System ist durch die kurze Auftragsdauer für die temporären CAS-Zentren (Ausschreibung alle sechs Monate) sehr flexibel in Bezug auf Schwankungen. Ferner waren unter dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU verschiedene Projekte ausgeschrieben, die auch die Unterbringung von Asylbewerbern umfassten. Vor allem hat der italienische Staat die Zahl der Unterkunftsplätze im (staatlichen) Unterkunftssystem in den Jahren von 2015 bis 2018 erheblich erhöht, nämlich nahezu verdreifacht (vgl. oben). Es ist mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nichts dafür zu erkennen, dass Italien auf eine künftige erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergreifen und mit Gleichgültigkeit die Obdachlosigkeit eines erheblichen Teils der Migranten hinnehmen würde (vgl. so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.05.2018 - 10 LB 202/18 -, juris). Systemische Mängel, die eine Verletzung der Rechte aus Artikel 4 EUGrCh und Artikel 3 EMRK begründen könnten, ergeben sich auch nicht aus der Situation, die Asylsuchende bei ihrer Rückkehr nach Italien konkret zu erwarten haben: Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich allein gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. So gibt es Berichte, dass alleinstehende Dublin-Rückkehrer oder Dublin-Rückkehrer, die ohne Garantien nach Italien überstellt wurden, häufig nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft an den Flughäfen Unterstützung von den Organisationen vor Ort erhalten und sich Stunden oder Tage ohne Unterkunft durchschlagen müssen (vgl. SFH/DRC: Mutual Trust Is Still Not Enough, v. 12.12.2018 - 13 Fallbeispiele zu Dublin-Rückkehrern). Im Ergebnis sind sämtliche Berichte aber nicht verallgemeinerungsfähig, sondern belegen allein, dass Dublin-Rückkehrer in Einzelfällen von Obdachlosigkeit bedroht sind. Dabei findet Berücksichtigung, dass in Italien insgesamt relativ viele Migranten - nach Angaben von MSF ca. 10.000 Leute - auf der Straße oder in besetzten Häusern unter teils sehr schlechten Bedingungen leben und nur begrenzten oder keinen Zugang zu grundlegenden Gütern und medizinischer Versorgung haben (vgl. MSF, a. a. O.). Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass auch außerhalb der staatlichen Einrichtungen Unterkunftsmöglichkeiten bestehen. Nichtregierungsorganisationen, Kirchen und Freiwillige betreuen teilweise informelle Unterkünfte (z. B. Zelte u. a. Notschlafstellen - siehe hierzu BAMF, Stand: Mai 2017, S. 2). Für anerkannte Asylbewerber ohne Unterkunft bieten namentlich Organisationen wie die Caritas, Suore Missionarie della Carità, Centro Astalli, Stranieri in Italia, Opere Antoniane, Comunità di Sant‘Egidio oder Consiglio Italiano per i Rifugiati Unterstützung an (vgl. AA, Anfragebeantwortung an OVG Nordrhein-Westfalen v. 23.02.2016, Az. 13 A 516.80/48651). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist zwar darauf hin, dass diese größtenteils bereits Teil des staatlichen Unterbringungssystems seien, zudem stünden sie allen Bedürftigen und damit auch denjenigen offen, die keinen Asylantrag stellen sowie italienischen obdachlosen Staatsangehörigen (vgl. SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 16). Zusammenfassend zeichnet sich das Bild der Unterbringung von Asylantragstellern inkl. der über das Dublin-System rückgeführten Asylsuchenden damit als teilweise schwierig, in einem gewissen Prozentsatz auch als unzugänglich, so dass auf ein informelles System (besetzte Häuser u. ä.) zurückgegriffen werden muss. Diese Erkenntnisse rechtfertigen aber noch nicht die Annahme eines vollständigen Systemversagens, das eine Verletzung der Rechte aus Artikel 4 EUGrCh und Artikel 3 EMRK begründen könnte. Dublin-Rückkehrer werden meist in einem Erstaufnahme- oder Notfallzentrum untergebracht. Die Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SPRAR oder in sonstigen Gemeindeunterkünften ist mit den Änderungen der italienischen Asylgesetze nicht mehr möglich. Allerdings sind die Bedingungen in den Einrichtungen der CAS - nach Feststellungen des UNHCR - noch überwiegend den geltenden Standards entsprechend. Mit dem Gesetz Nr. 142/2015 ist auch in diesen Einrichtungen der rechtliche Rahmen für die Befriedigung von Schutzbedürfnissen - wenn auch auf einem geringeren Standard als in den SPRAR-Einrichtungen (jetzt: SIPROIMI) - gegeben (vgl. dazu auch AIDA, a. a. O., Update 2016, S. 75 f.). Die im Bereich der Unterkunftsversorgung aufgezeigten Mängel und Defizite sind demnach weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen Italiens festgestellt werden kann, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 EUGrCh mit dem dafür notwendigen Schweregrad zur Folge hätte. Soweit es in bestimmten Fällen zu einem Verlust des Unterkunftsanspruchs kommen kann, ergibt sich daraus kein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK. Denn der italienische Staat kann den Unterkunftsanspruch zulässigerweise an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, bei deren Nichteinhaltung kein Anspruch auf Unterbringung in einer staatlichen Unterkunft mehr besteht. Diese Einschränkung oder Entziehung des Unterkunftsanspruchs steht im Einklang mit der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013. Gemäß Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 a) i. V. m. Artikel 18 Aufnahmerichtlinie kann der italienische Staat die Unterkunft als materielle Leistung in dem Fall, dass der bestimmte Aufenthaltsort ohne Unterrichtung oder erforderliche Genehmigung verlassen wird, einschränken oder entziehen. Meldet sich der Asylsuchende bei der zuständigen Behörde hat diese gemäß Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 Aufnahmerichtlinie unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen zu treffen, die entzogen oder eingeschränkt worden sind. Die Entscheidung über diese „Sanktion“ hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen; in jedem Fall ist aber der Zugang zur medizinischen Versorgung zu gewährleisten (Artikel 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 Aufnahmerichtlinie). Diese Entscheidung ist nach Artikel 26 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie justiziabel, insbesondere besteht gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung. cc) Systemische Mängel sind auch nicht im Bereich der Gesundheitsversorgung festzustellen: Für Dublin-Rückkehrer besteht Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54; AIDA, a. a. O., Update 2016, S. 79). Das beinhaltet einen grundsätzlich kostenlosen Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen wie Arzt, Zahnarzt und Krankenhaus (vgl. AA, Anfragebeantwortung an OVG Nordrhein-Westfalen v. 23.02.2016, Az. 13 A 516./.14A.). Um von einem weiterführenden Leistungsangebot profitieren zu können müssen sich Schutzsuchende in den SSN („Servizio Sanitario Nazionale) einschreiben. Nach der Einschreibung in den SSN erhalten Schutzsuchende dieselbe medizinische Behandlung wie (arbeitslose) italienische Staatsbürger (vgl. Aida, a. a. O., Update 2016, S. 79, 80 und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54). In der praktischen Umsetzung bestehen Hürden und Einschränkungen dieses Rechts auf medizinische Behandlung, insbesondere für anerkannte Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis als auch andere Migranten in informellen Unterkünften und Obdachlose. MSF gibt mit Verweis auf bürokratische Hürden an, dass diese Personengruppen reduzierte Möglichkeiten beim Zugang zum Gesundheitssystem hätten, was Allgemeinmedizin einschließe. Die Notaufnahme der Krankenhäuser sei häufig die einzige Zugangsmöglichkeit zum SSN (vgl. MSF, Stand: 08.02.2018, a. a. O.). MSF hat deshalb in den Jahren 2016 und 2017 sein Engagement in Italien insbesondere für Migranten in informellen Unterkünften erhöht und unterhält in Como und Ventimiglia psychologische Notfallbehandlung und in Ventimiglia gynäkologische Behandlungen. In Rom wird primäre Gesundheitsversorgung und psychologische Unterstützung geleistet. In Bari und Turin half MSF bei der Kontaktherstellung zum SSN. Dabei kritisiert MSF, dass ehrenamtliche Nothilfe mitunter unter Verweis auf das Verbot der Unterstützung illegaler Einreise und Aufenthalts kriminalisiert werde (vgl. MSF, Stand: 08.02.2018, a. a. O.). Weitere NGOs, die vor allem auch Asylsuchende und Schutzberechtigte in besetzten Häusern und auf der Straße unterstützen, sind MEDU, Cittadini del Mondo und Naga (vgl. SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 57 f.). AIDA erklärt, dass Asylsuchende zwar theoretisch denselben Zugang zum Gesundheitssystem haben sollten wie Italiener, dies aber de facto erst geschehe, wenn die jeweilige Questura den Asylantrag formalisiert habe. Dies verzögere sich teilweise um mehrere Monate. In dieser Zeit hätten Asylsuchende jedoch Zugang zur Notfallversorgung. Eine große praktische Hürde sei die Sprachbarriere (vgl. AIDA, a. a. O., Update 2016, S. 79 f.). Problematisch sei auch das Vorgehen bei der Beantragung einer Gesundheitskarte. Hierfür würden ein Ausweis und ein dauerhafter Wohnsitz verlangt. Es gebe einen Selbstbehalt, der in vielen Fällen von den Patienten getragen werden müsse und der das Budget Asylsuchender und von Personen mit Schutzstatus oft übersteige (vgl. SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 55 ff.). Der aktuelle Bericht der SFH/DRC ("Mutual Trust Is Still Not Enough" v. 12.12.2018) bestätigt, dass es Erkenntnisse darüber gibt, dass kranken Dublin-Rückkehrern die erforderliche Behandlung vorenthalten oder nur mit erheblicher Verspätung oder jedenfalls erst nach Eingreifen/Vermittlung durch vor Ort tätige Mitarbeiter von NGOs zuteil geworden worden ist. Dass die Betreffenden deshalb ernsthafte Schäden an Leib oder Leben erlitten haben, geht hingegen aus dem Bericht, der immerhin 13 Fallstudien benennt, nicht vor. Folglich sind auch die dargestellten Mängel und Defizite im Bereich der medizinischen Versorgung für Asylbewerber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates festgestellt werden kann, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 EUGrCh mit dem dafür notwendigen Schwergrad zur Folge hätte. Die Versorgung mit den übrigen zum Lebensunterhalt notwendigen Leistungen entspricht mit den Erkenntnissen des Gerichts den Vorgaben gemäß Artikel 17 Abs. 1 i. V. m. Artikel 2 g) und Artikel 18 der Aufnahmerichtlinie. Die Versorgung (Lebensmittel, Hygieneartikel und sonstiger Bedarf des täglichen Lebens) erfolgt für Dublin-Rückkehrer im Grundsatz über die Unterbringungseinrichtungen. Denn Dublin-Rückkehrer, die nach ihrer Rückkehr in Unterbringungseinrichtungen untergebracht sind, werden für die Dauer ihres Aufenthalts dort versorgt. In den - für Dublin-Rückkehrer mit den in Italien zum Ende des Jahres 2018 eingetretenen Änderungen allein maßgeblichen (vgl. Rundschreiben der Dublin-Unit Italien No. 1/2019) - CAS-Unterkünften werden neben den Lebensmitteln auch Hygieneartikel, Telefonkarten und Asylberatung zur Verfügung gestellt. Ferner wird ein Taschengeld bzw. Gutschein in Höhe von 2,50 Euro/Tag (bis zu 7,50 Euro/Tag für Familien) gewährt (so auch BFA, a. a. O., Stand: Mai 2017). Soweit Migranten in bestimmten Fällen ihren Unterkunftsanspruch verloren bzw. aus anderen Gründen keinen Platz in einer Unterkunft gefunden haben, obdachlos sind und keine Lebensmittel durch staatliche Stellen und die Unterbringungseinrichtungen erhalten, begründet dies aus den oben genannten Gründen keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer, die mit einer Verletzung von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 EUGrCh einhergehen. Im Übrigen gibt es in diesen Fällen Hilfe durch religiöse Gemeinschaften, karitative Organisationen und Suppenküchen, die Nahrungsmittel verteilen (vgl. SFH 08/2017, S. 48). dd) Die Kammer berücksichtigt bei der Entscheidung auch die durch das sogenannte Salvini-Dekret (Gesetz Nr. 113/2018 v. 03.12.2018) eingetretenen Gesetzesänderungen betreffend Asylantragsteller und Schutzstatusinhaber. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vgl. SFH, Notiz v. 11.01.2019, S. 6 f.) hat diese wie folgt zusammengefasst: „Die sog. SPRAR-Zentren, welche als bessere der Unterkünfte zu bezeichnen sind und in denen Familien gemäß den von Italien ausgesprochenen Garantien (nach dem Urteil Tarakhel) und andere verletzliche Personen im Asylverfahren untergebracht wurden, stehen seit dem 5. Oktober 2018 nur noch Minderjährigen und Personen mit Schutzstatus offen. Der humanitäre Schutzstatus – der Status, den die meisten Personen mit Schutzstatus in Italien haben – wurde abgeschafft. Eine Liste sicherer Herkunftsländer wurde eingeführt. Laut dem Gesetz müssen Asylsuchende, die aus einem Land der Liste kommen, den Beweis erbringen, dass ihnen in ihrem Heimatland Gefahren drohen. Das Gesetz führt zudem eine neue Kategorie ein, Asylanträge können damit als «offensichtlich unbegründet» beurteilt werden. Das Prinzip der «Binnenflucht» wurde eingeführt. Wenn Asylsuchende in Regionen des Herkunftslandes zurückgeführt werden können, in denen es nach Einschätzung der italienischen Behörden kein Verfolgungsrisiko (interne Fluchtalternative) gibt, wird der Antrag auf internationalen Schutz automatisch abgelehnt. Die Voraussetzungen für Administrativhaft zur Feststellung der Identität wurden gelockert. Neu können Personen auch in Polizeistationen inhaftiert werden. Die Haft kann neu 30 Tage bis zu sechs Monaten dauern. Die Dauer der Abschiebehaft wurde von 90 auf 180 Tage verdoppelt. Asylsuchende erhalten keine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung mehr während des Asylverfahrens, sondern eine Bescheinigung, dass sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden.„ Praktisch bedeute dies: „Nur denjenigen asylsuchenden Personen und Inhaber eines humanitären Status, denen bis zum 4. Oktober 2018 ein Platz in einem SPRAR-Zentrum zugesagt wurde, werden noch in einem SPRAR-Zentrum untergebracht. Ab dem 5. Oktober 2018 sind sämtliche Asylsuchende und Inhaber des humanitären Status nur noch zur Aufnahme in den größeren Kollektivzentren (CDA oder CARA), oder Notaufnahmezentren (CAS) berechtigt.43 Das gilt auch für vulnerable Personen im Asylverfahren, inklusive Personen, die aus einem EU Mitgliedstaat oder aus der Schweiz gemäß der Dublin-Verordnung nach Italien überstellt worden sind. Aufgrund der fehlenden vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung haben Asylsuchende nur in denjenigen Kollektiv- oder Notaufnahmezentren, in denen sie registriert sind, Zugang zu Gesundheitsversorgung. Aufgrund der fehlenden vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung haben Asylsuchende wird es Asylsuchenden nicht mehr möglich sein, ein Bankkonto zu eröffnen oder eine SIM-Karte zu kaufen. Der humanitäre Schutzstatus, der bis zum 5. Oktober 2018 aus diversen humanitären Gründen wie z.B. bei ernsthaften gesundheitlichen Problemen oder Naturkatastrophen im Herkunftsland zuerkannt wurde, und die wichtigste Form des Schutzes in Italien war, wird nun nicht mehr erteilt. Stattdessen wurde eine Aufenthaltserlaubnis für «Sonderfälle» eingeführt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Dieser Aufenthaltstitel kann nur an eng definierte Personengruppen erteilt werden: Opfer häuslicher Gewalt oder schwerer Ausbeutung von Arbeitskräften, für Pflegebedürftige oder für Menschen, die aus einem Land in einer vorübergehenden Situation einer sogenannten vorübergehenden und außergewöhnlichen Katastrophe kommen. Personen, die sich heute im Besitz eines humanitären Status befinden, werden diesen bis zu dessen Ablaufdatum behalten dürfen (Erneuerung alle zwei Jahre). Der Status wird nach Ablauf nicht mehr erneuert. Die Personen bekommen stattdessen, auf Antrag und bei Erfüllung der relevanten Kriterien, die einjährige Aufenthaltserlaubnis für «Sonderfälle», oder werden ausgewiesen.? Diese Änderungen begründen für sich genommen jedoch ebenfalls nicht die Annahme eines Systemversagens, entsprechen sie doch zum Teil auch den deutschen Regelungen in Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben (so § 26a AsylG zu sicheren Drittstaaten/Herkunftsländer, § 3e AsylG zur inländischen Fluchtalternative, zum Teil den Inhaftierungsmöglichkeiten). Auch sind die Änderungen nicht von einer Auswirkung, dass den Asylantragstellern der Zugang zum Asylverfahren oder zu jedweder Unterbringung sowie medizinischer und sonstiger Versorgung genommen oder erheblich beschnitten wird. c) Die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Klägerinnen ist hingegen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen, weil die Klägerinnen aufgrund ihrer individuellen Merkmale einen Anspruch auf Prüfung ihres Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland haben. Denn zur Überzeugung der Einzelrichterin bestehen derzeit (vgl. § 77 Abs. 1 Asylgesetz) ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme, dass die Überstellung der Klägerinnen nach Italien unterhalb der Schwelle eines systemischen Mangels im dortigen Asyl- und Aufnahmesystem eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 der Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht zuständig ist. Dem Wortlaut nach ist die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 S. 1 Dublin-III-VO als Ermessensnorm ausgelegt mit der Folge, dass allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. § 40 VwVfG) geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu auch Bayrischer VGH, Urt. v. 03.12.2015 - 13a B 15. 50124 -; VG München, Urt. v. 03.04.2018 - M 1 K 17. 50759 -; insoweit offen BVerwG, Urt. v. 09.01.2019 - 1 C 36/18 -, m. w. N.; alle juris). Das den Mitgliedstaaten so eröffnete Ermessen verdichtet sich aber dann zu einer Pflicht zum Selbsteintritt, wenn jede andere Entscheidung unvertretbar wäre, weil beispielsweise eine Überstellung, auch wenn in dem Zielstaat der Überstellung keine systemischen Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin-III-VO vorliegen, zu einer in den persönlichen Umständen des Betroffenen wurzelnden Grundrechtsverletzung führen würde. Dem steht nicht entgegen, dass die Regelungen der Dublin-III-VO prinzipiell alleine der zügigen Bearbeitung von Asylanträgen dienen und als organisatorische Regelungen im Regelfall nicht individualschützend sind. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH sind auch bei der Anwendung der Regelungen der Dublin-III-Verordnung die EU-Grundrechte Charta und die EMRK zu berücksichtigen. Denn die von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, einen Antrag auf nationalen Schutz, für den er nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO nicht zuständig ist, zu prüfen oder nicht, stellt die Durchführung von Unionsrecht dar (vgl. hierzu zuletzt EuGH, Urt. v. 23.01.2019 - C-661/17 -, juris m. w. N.). Für die subjektive Wirkung spricht dabei auch, dass der EuGH in seinen Entscheidungen wiederholt judiziert hat, dass die Asylsuchenden im, Rahmen des ihnen gegen die Überstellungsentscheidung zustehenden Rechtsbehelf die Rechtswidrigkeit der Weigerung des Mitgliedstaates, die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO anzuwenden, geltend machen können. So hat der EuGH in der vorgenannten Entscheidung vom 23.01.2019 präzisiert, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-VO dahin auszulegen sei, dass er nicht dazu verpflichtet, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, von der in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Befugnis keinen zu Gebrauch zu machen, vorzusehen, wovon die Möglichkeit unberührt bleibe, diese Entscheidung (über den Nichtgebrauch der Ermessensklausel) im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung anzufechten (vgl. EuGH, Urt. v. 23.01.2019, a. a. O.). Der europäische Gerichtshof hat zudem in der Vergangenheit ausgeführt, dass die Anwendung der Ermessensklausel „voll und ganz den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wahrt, denn sie berührt keineswegs die Existenz einer Vermutung für die Einhaltung der Grundrechte in allen Mitgliedstaaten, sondern stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten den im vorliegenden Urteil behandelten Ausnahmefällen gebührend Rechnung tragen. Überdies wäre, wenn ein Mitgliedstaat in solchen Fällen einen Asylbewerber überstellen würde, die daraus resultierende unmenschliche und erniedrigende Behandlung weder unmittelbar noch mittelbar den Behörden des zuständigen Mitgliedstaat anzulasten, sondern allein dem erstgenannten Mitgliedstaat“ (vgl. Urt. v. 16.02.2017 - C-578/16 PPU -, juris). Insbesondere aus der letztgenannten Entscheidung folgt, dass auch im Lichte von Art. 4 der EU-GRCh keine Pflicht der Mitgliedstaaten zur antragstellerbegünstigenden Ermessensausübung nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht. Gleichwohl sind die Mitgliedstaaten verpflichtet („wenn ihnen nicht unbekannt sein kann?, vgl. EGMR, Urt. v. Urt. v. 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M. S. S./Belgium & Greece -, Hudoc; ebenso EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O., Urt. v. 16.02.2017, a. a. O., Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12 -; alle juris), bei der Entscheidung, ob eine Überstellung durchgeführt wird oder dieser individuelle (humanitäre) Gründe entgegenstehen, die Grundrechte und damit den absoluten Charakter der Verbote aus Art. 4 EU-Grundrechte Charta bzw. Art. 3 EMRK zu berücksichtigen, so dass der Zuständigkeitseintritt als einzige sachgerechte Entscheidung in Betracht zu ziehen ist. In Anwendung des Vorstehenden bestehen unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerinnen und der aktuellen Erkenntnislage hinreichende Anhaltpunkte für die Annahme eines beachtlichen Risikos einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte Charta bzw. Art. 3 EMRK. Dabei berücksichtigt die Einzelrichterin, dass die Klägerin zu 1. derzeit „lediglich? schwanger ist, eine Risikoschwangerschaft liegt vor, auch befindet sie sich in einem Stadion der Schwangerschaft, in welchem auch nach nationalem Recht (noch) keine besonderen Schutzvorschriften gelten (vgl. Schutzfristen des § 3 Abs. 1, 2 MuSchG). Absehbar ist dabei hingegen bereits jetzt und bei regelhaftem Verlauf der Schwangerschaft die Geburt des Kindes. Mit der Geburt des Kindes geht eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit einher, denn dann handelt es sich bei der Klägerin zu 1. um eine alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern, von denen eines ein Neugeborenes sein wird. Soweit in der Vergangenheit die Verletzung von Art. 4 EU-GRCh/Art3 EMRK in Bezug auf die Republik Italien für Familien mit kleinen Kindern verneint wurde, beruhte diese Wertung auf der Maßgabe, dass die Republik Italien in ihren allgemeinen Garantieerklärungen für Familien mit (Kleinst-) Kindern hinreichend solide zugesichert habe (vgl. hierzu EGMR, Urt. v. 15.05.2018, a. a. O., Urt. v. 04.10.2016 - Nr. 32275/15, M. A.-M. u. a./Finnland -, Urt. v. 04.10.2016 - Nr. 30474/14, Jihana ALI u. a. /Schweiz und Italien -, beide Hudoc), dass diese im Fall ihrer Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems eine angemessene Unterkunft in den Einrichtungen des so genannten SPRAR-Netzwerks erhalten werden. Diese Sachlage hat sich durch das sogenannte Salvini-Dekret und dessen legislative Umsetzung (vgl. Gesetz vom 03.12.2018, Nr. 132/2018, wonach diverse Vorschriften der bisher in Italien geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Asylbewerber eine Änderung erfahren haben) entscheidungserheblich geändert. Die italienische Dublin-Einheit hat in ihrem Rundschreiben Nr. 1/2019 an sämtliche Dublin-Einheiten der europäischen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass die Bestimmungen hinsichtlich des SPRAR-Systems, dass in System für den Schutz von Personen mit internationalen Schutzstatus um begleiteten ausländischen Minderjährigen (SIPROIMI) umbenannt wurde, eine Änderung dahingehend erfahren hat, dass die Aufnahme in diesen Einrichtungen ausschließlich Personen, die internationalen Schutz genießen (subsidiärer Schutz und Flüchtlingsstatus), unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und Inhabern „neuer? Aufenthaltstitel humanitärer Art vorbehalten seien. Alle anderen Antragsteller, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, würden entsprechend des Gesetzesdekrets Nr. 142/2015 in anderen Zentren untergebracht. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Familien mit (Kleinst-) Kindern im Asylverfahren in Italien kein Zugang mehr zu den Einrichtungen des SPRAR-Netzwerks (jetzt SIPROIMI) offensteht. Soweit - so die Äußerung der Dublin-Unit Italiens - vulnerable Personen und insb. Familien mit minderjährigen Kindern entsprechend ihren Bedürfnissen unter Anwendung des Dekrets 142/2015 in anderen Einrichtungen, insbesondere den sogenannten CAS untergebracht werden, in denen eine medizinische Versorgung gewährleistet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Lage für die Klägerinnen im konkreten Einzelfall alsbald, nämlich spätestens mit der Geburt des zweiten Kindes ändern wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat gerade für den Fall der Rückführung von Familien mit (Kleinst-)Kindern vor der Abgabe der allgemeinen Garantieerklärung der italienischen Behörden, welche im Übrigen erst und gerade als Reaktion auf die Tarakhel-Entscheidung des EGMR (vgl. Urt. v. 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz -, Hudoc) erfolgt ist, noch entschieden, dass es für die besondere Situation dieser speziell verletzlichen Personen einer individuellen Zusicherung bedürfe, was die Sicherstellung und Gewährleistung von Unterkunft und Versorgung im Falle ihrer Rückkehr angehe. Die Einzelrichterin ist aufgrund der aufgezeigten Erkenntnislage davon überzeugt, dass die bisherige allgemeine Garantieerklärung der Republik Italien, die der EGMR als auch der EuGH als maßgeblich, aber ausreichend für die Verneinung der Gefahr einer konventionswidrigen Behandlung der Asylsuchenden bewertet haben, keine Gültigkeit mehr hat. Denn der Inhalt der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als tragfähig anerkannten Garantieerklärung der Republik Italiens war darauf gerichtet, dass sie sämtlichen Mitgliedstaaten der EU versichert hat, dass im Dublin-System rücküberstellten Familien mit (Kleinst-)Kindern im System der SPRAR-Einrichtungen Unterkunft gewährt werde. So enthalten sowohl die Schreiben vom 15.02.2016 als auch vom 08.06.2015 und 12.10.2016 stets und ausschließlich Listen, mit welchen das italienische Innenministerium Plätze für Familien mit Kindern nachgewiesen hat. Wie dargelegt, besteht dieser Zugang nicht mehr. Dass in dem allgemeinen Rundschreiben der italienischen Dublin-Unit zugleich eine neue allgemeine Erklärung der Republik Italiens des Inhalts, allen Familien mit minderjährigen Kindern werde eine bedürfnisgerechte Unterbringung in CAS-Einrichtungen garantiert, enthalten ist, vermag die Einzelrichterin nicht anzunehmen. Denn das Rundschreiben erklärt nur, dass die anderen Zentren für die Unterbringung aller möglichen Begünstigten geeignet seien, so dass der Schutz der Grundrechte sichergestellt sei. Denn es erklärt demgegenüber nicht, aus welchem Grund Italien in der Vergangenheit und in Reaktion auf die Rechtsprechung des EGMR ausschließlich SPRAR-Einrichtungen als den Bedürfnissen von Familien gerecht werdende Unterkünfte benannt hat. Eine individuelle Zusicherung hat die Beklagte für die Klägerinnen ersichtlich nicht eingeholt; eine solche wird - so der Vortrag der Beklagten auch in anderen Verfahren - auch nicht von Italien erteilt. Aufgrund der aktuellen Situation in Italien (vgl. die Ausführungen oben) ist zwar anzunehmen, dass für Asylantragsteller, die über das Dublin-System nach Italien zurückgeführt werden, Unterbringungskapazitäten bestehen; dies dürfte ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall auch für vulnerable Personen gelten. Im vorliegend zu betrachten Fall der Klägerinnen ist hingegen in die Betrachtung einzustellen, dass es trotz der Regelhaftigkeit des Unterbringungssystems bislang wiederholt Berichte von Nichtregierungsorganisationen gibt, die Auskunft darüber geben, dass es (weiterhin) trotz der Bemühungen Italiens um eine Verbesserung der Unterbringungsmöglichkeiten Fälle - auch von Familien - gibt, in denen die Unterkunft und Versorgung nicht bzw. erst vermittels Unterstützung durch humanitäre Helfer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Ist damit - mangels individueller Zusicherung - nicht sichergestellt, dass die Aufnahme der schwangeren und alleinerziehenden Klägerin und ihrer sechsjährigen Tochter unmittelbar nach ihrer Ankunft in Italien in einer angemessenen (bedürfnisgerechten) Unterkunft garantiert ist, überwiegt die Gefahr einer Art. 4 EU-GRCh/Art. 3 EMRK-verletzenden Behandlung der Klägerinnen im Zielstaat. Eine gleichwohl erfolgte Überstellung nach Italien begründet eine durch die Beklagte erfolgende Verletzung von Art. 4 EU-GRCh/Art. 3 EMRK, wenn sie die Klägerinnen "sehenden Auges" einer solchen - jedenfalls möglichen - Gefahr durch die Rückführung aussetzt, ohne dass sie sich über die individuelle Unterbringung der Klägerinnen zum Ausschluss einer solchen Gefährdung durch entsprechende Maßnahmen vergewissert hat. Dass auch die Beklagte - selbst unter Geltung der allgemeinen Garantieerklärung Italiens - jedenfalls im Fall von Familien mit Kleinstkindern eine Gefahrenlage, die zum Selbsteintritt veranlasst, angenommen hat, spricht ihre eigene Verwaltungspraxis, von einer Überstellung von Familien mit Kleinstkindern (bis zum 3. Lebensjahr) abzusehen, d. h. bereits kein Dublin-Verfahren durchzuführen, sondern gleich in das nationale Verfahren überzugehen. Denn der Einzelrichterin und der gesamten Kammer wie auch den anderen Kammern des VG Magdeburg sind ersichtlich keine Verfahren bekannt, in denen Familien mit Kindern unter 3 Jahren um gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gründende Unzulässigkeitsentscheidung nachgesucht hätten. Soweit die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid ausführt, die in den Aufnahmezentren für Asylbewerber, deren Identität überprüft werden müsse bzw. die einen Antrag bei Aufgriff nach illegaler Einreise gestellt hätten - CARA - untergebrachten Asylbewerber könnten unter Berücksichtigung der Dringlichkeit (z. B.: Vulnerable Personen, Familien) und vorhandener Kapazität jederzeit in die SPRAR Zentren überstellt werden, trifft dies im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund der vorstehend dargelegten Gesetzeslage Italiens nicht mehr zu. Eine (alternative) Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates hat die Beklagte nicht festgestellt. Die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides unterliegt damit der Aufhebung. 2. Mit der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung geht auch die Aufhebung der Abschiebungsanordnung sowie der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, einher. Mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung ist auch die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG obsolet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerinnen wenden sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten und begehren hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Italien. Die Klägerinnen, nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubenszugehörigkeit, reisten im März 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie ihre Asylanträge stellten. Die Klägerin zu 1., Mutter der Klägerin zu 2., hatte zuvor eigenen Angaben nach bereits seit 2006 in Italien gelebt. Dort sei ihr 2013 auf ihren Asylantrag Aufenthalt für ein Jahr gewährt worden, welchen sie jährlich habe erneuern lassen, zuletzt 2017 mit einer Gültigkeit bis Mai 2018. Der Vater der Klägerin zu 2. habe jedoch sämtliche Dokumente darüber vernichtet. Dieser sei gewalttätig und zuletzt in Italien auch von der Polizei verhaftet worden. Mit Schreiben vom 26.03.2018 ersuchte die Beklagte die Republik Italien um Übernahme der Klägerin und ihrer minderjährigen Tochter unter Hinweis auf den zu Italien erzielten Euro der Treffer (vergleiche Bl. 81 ff. der Beiakte). Das Übernahmeersuchen blieb unbeantwortet. Mit Bescheid vom 12.04.2018, zugestellt am 17.04.2018, lehnte die Beklagte den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung der Klägerinnen nach Italien an. Das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Asylantrag der Klägerinnen sei auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, denn die Republik Italien sei aufgrund der dort gestellten Asylanträge für das Asylverfahren der Klägerinnen zuständig. Diese Zuständigkeit sei auch nicht wegen des Bestehens systemischer Mängel im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende wie den Klägerinnen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen. Außergewöhnliche schwerwiegende humanitäre Gründe stünden einer Überstellung der Klägerinnen ebenfalls nicht entgegen, denn die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei ihrer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Ebenso würden Gründe für die Annahme fehlen, dass bei ihrer Abschiebung eine Verletzung des Art. 4 der EU-Grundrechte Charta vorliege. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liege ebenfalls nicht vor. Aussagefähige ärztliche Atteste bezüglich gesundheitlicher Beschwerden der Klägerinnen, welche einer Abschiebung im Sinne des Gesetzes entgegenstehen würden, lägen nicht vor. Im Übrigen sei mit der vorgetragenen Erkrankung der Augen die notwendige ärztliche Behandlung auch in Italien zu erlangen. Hiergegen haben die Klägerinnen am 24.04.2018 Klage erhoben mit welcher sie geltend machen, das italienische Aufnahmesystem leide weiterhin an Kapazitätsdefiziten, so dass dieses als systemisch mangelhaft anzusehen sei. Im Übrigen bestehe in Italien kein national garantiertes Recht auf Fürsorgeleistungen, so dass sie im Fall einer Rückführungsgefahr liefen, einer erniedrigenden und menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich bei ihnen um eine alleinerziehende Mutter mit minderjährigem Kind handle, die nicht adäquat in Italien versorgt werden könnten. Zudem seien sie in Italien mehrfach durch den gewalttätigen Kindesvater misshandelt worden. Hinzu komme, dass die Klägerin zu 1. unter einer Lumboischialgie leide, die behandlungsbedürftig sei; zudem sei sie mittlerweile schwanger. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 12.04.2018 zum Geschäftszeichen: 744…-232 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter insoweitige Aufhebung ihres Bescheides vom 12.04.2018, Geschäftszeichen: 744…-232, zu verpflichten, festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Italien vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid. Ein Ersuchen vom 13.07.2018 sowie einer Erinnerungsschreiben vom 27.08.2018 seien durch die italienischen Behörden unbeantwortet geblieben, mit einer Rückmeldung sei nicht mehr zu rechnen. Die Kammer hat der Berichterstatterin mit Beschluss vom 08.01.2019 das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 192 d. Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer zur Republik Italien geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.