Urteil
6 A 370/18
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die allgemeinen Lebensbedingungen in Italien stellen sich für Rückkehrer ohne besondere persönliche Merkmale und Schutzbedürfnisse nicht als erniedrigende oder unmenschliche Behandlung i. S. d. Art 3 EMRK (juris: MRK) dar.(Rn.18)
2. Für die Abschiebung von Kindern ist wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit auch bei einer Abschiebung im Familienverbund mit ihren schutzberechtigten Eltern mangels anderweitiger Gewährleistung zur Vermeidung einer Verletzung von Art 3 EMRK (juris: MRK) die Einholung einer individuellen Zusicherung der italienischen Behörden betr. die Unterbringung der Familie erforderlich.(Rn.35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die allgemeinen Lebensbedingungen in Italien stellen sich für Rückkehrer ohne besondere persönliche Merkmale und Schutzbedürfnisse nicht als erniedrigende oder unmenschliche Behandlung i. S. d. Art 3 EMRK (juris: MRK) dar.(Rn.18) 2. Für die Abschiebung von Kindern ist wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit auch bei einer Abschiebung im Familienverbund mit ihren schutzberechtigten Eltern mangels anderweitiger Gewährleistung zur Vermeidung einer Verletzung von Art 3 EMRK (juris: MRK) die Einholung einer individuellen Zusicherung der italienischen Behörden betr. die Unterbringung der Familie erforderlich.(Rn.35) Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr mit Beschluss vom 21.01.2019 das Verfahren zur Entscheidung übertragen (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). I. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Entscheidung der Beklagten in Ziff. 2 ihres streitgegenständlichen Bescheides, dass Abschiebungsverbote für die Kläger in Bezug auf Italien nicht bestehen, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Absatz ein S. 1 VwGO). Denn die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Die Abschiebung der Kläger ist nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung, wenn es den Klägern droht, in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. a) Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die auch über den konkret vom EGMR entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, juris). Nach dieser Rechtsprechung können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus. Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung wird dadurch noch nicht überschritten. Das Konventionsverbot kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, jeder Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Die Konvention sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. zum Ganzen EGMR, Beschl. v. 02.04.2013 - Nr. 27725/10 -, HUDOC). Es verstößt demnach nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie sich eigenverantwortlich um Arbeit, ihren Lebensunterhalt und Unterbringung kümmern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.05.2016 - 13 A 1490/13.A -, juris). Art. 3 EMRK gewährt grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, Beschl. v. 02.04.2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein u. a. / Niederlande u. Italien), ZAR 2013, 336 f.; EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 Jawo ./. BRD -, CURIA). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - Nr. 30696/09 -, HUDOC, im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 - Nr. 45603/05 -; Urt. v. 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC). Fern des formalen Arguments einer gewährleisteten Inländergleichbehandlung stellen sich im Einzelfall die Fragen nach der Unterbringung, Zugang zu sanitären Einrichtungen, der Versorgung mit Lebensmitteln und dem Zugang zu Sozialleistungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 08.05.2017, a. a. O.). Für anerkannte Schutzberechtigte stellen sich diese Fragen für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris). Diese Fragen stellen sich auch für das Verfahren der Kläger. Sofern diese derzeit noch als Asylantragsteller anzusehen sind, weil ihnen durch die Italienische Republik bislang - anders als ihren Eltern und einem älteren Geschwister Kind - noch kein internationaler Schutzstatus gewährt worden ist, ist mit dem das Gemeinsame Europäische Asylsystem prägenden Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit (vgl. Erwägungsgründe 14 - 17 der Dublin-III-VO; Erwägungsgrund 38 der Qualifikationsrichtlinie) eine Abschiebung der Kläger ohne ihre Eltern und Geschwister unzulässig. In diesem Sinne hat die Beklagte zu Recht trotz der ebenfalls rechtmäßig auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung keine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG, sondern gemäß § 34 Buchst. a Abs. 1 S. 4 AsylG eine Abschiebungsandrohung erlassen. Kehren die Kläger damit nicht als reine sog. Dublin-Rückkehrer, sondern als Kinder internationaler Schutzberechtigter nach Italien zurück, so ist für die Bewertung der Lebensbedingungen auf den Schutzstatus der Eltern und die den Klägern als deren Kinder damit zustehenden Rechte und die an den internationalen Schutzstatus anknüpfenden Lebensbedingungen in Italien abzustellen. Denn auch das italienische Recht sieht vor, dass Familienmitglieder, die keinen eigenen internationalen Schutzstatus haben, dieselben Rechte wie das schutzberechtigte Familienmitglied haben. Sobald sie in Italien sind, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (vgl. AIDA: Country Report: Italy, Update 2017 v. 21.03.2018, S. 124). Das Gericht ist bei der Bewertung, ob im Fall einer Abschiebung in den zuständigen Mitgliedsstaat eine Art 3 EMRK verletzende Behandlung droht, gehalten, eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vergleichbar zu einer Prüfung, ob systemische Mängel im Asylsystem festzustellen sind, vorzunehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -, juris). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung der möglicherweise gegen die Konvention verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris). b) In Anwendung des Vorstehenden und auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen besteht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) für die Kläger die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie dort als Kinder anerkannter Schutzberechtigter wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein werden. Zwar kann dies aufgrund der allgemeinen Lage in Italien nicht generell für zurückkehrende anerkannte international Schutzberechtigte angenommen werden (vgl. unter aa)). Die Rückkehr besonders verletzlicher Personen führt aber beachtlich wahrscheinlich zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK durch den überstellen den Staat, denn die Kläger gehören zum Kreis besonders verletzlicher Personen (vgl. unter bb)). aa) Die maßgeblichen Verhältnisse für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte in Italien stellen sich als solche noch nicht beachtlich wahrscheinlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Denn es ist davon auszugehen, dass solche staatlichen Regelungen und Einrichtungen in der Italienischen Republik bestehen, die es anerkannten international Schutzberechtigten grundsätzlich ermöglichen, am Wohnung- und Arbeitsmarkt, am Gesundheitswesen und am Sozialsystem gleichberechtigt wie Inländer teilzuhaben. Dabei geht das Gericht von Folgendem aus: (1) In Rom werden Rückkehrer am Flughafen Fiumicino von der Nichtregierungsorganisation Gruppo Umana betreut und beraten. Diese Organisation kann bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sein. Dort wird den Rückkehrern mitgeteilt, welche Quästur für sie zuständig ist und wohin sie sich begeben müssen. Bei der Quästur kann dann ein Antrag auf Unterkunft innerhalb des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR; jetzt Siproimi) gestellt werden (vgl. zum Prozess das Schreiben des Auswärtigen Amtes an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016). Rückkehrer mit Schutzstatus, die zuvor in einem Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo (CARA) untergebracht waren, haben kein Recht (mehr) auf dortige Unterbringung - außer es sind dort ausnahmsweise Plätze frei (vgl. Bundesamt für Flüchtlinge und Migration, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.04.2016, i. d. F. v. 16.03.2017, S. 46). Bereits im Mai 2016 hatte der Innenminister die Betreiber der SPRAR-Einrichtungen angewiesen, Zugangs vorzugsweise an Inhaber eines internationalen Schutzstatus statt an asylsuchende zu gewähren (vgl. AIDA, a. a. O., S. 127). Insofern ist die Situation mit in der Italienischen Republik verbliebenen anerkannten international Schutzberechtigten vergleichbar, die nach Gewährung des Schutzstatus das CARA verlassen und warten, bis ein Platz im SPRAR frei wird, was Monate dauern kann (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 48). Das italienische System geht für anerkannte international Schutzberechtigte stets davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann (vgl. BFA, a. a. O., i. d. F. v. 16.03.2017, S. 46). Kommen die anerkannten international Schutzberechtigten in einem SPRAR unter, so gibt es dort Integrationsprojekte einschließlich Sprachkursen und individualisierten Projekten zur Berufsausbildung und für Praktika (vgl. AIDA, a. a. O., S. 91; BFA, a. a. O., i. d. F. v. 06.07.2018, S. 27). Soweit sie nicht im SPRAR sind, bleiben sie sich selbst überlassen (vgl. Europarat, Report of the fact-finding missions to Italy by Ambassador Tomáš Bocek vom 02.03.2017, S. 25 f.). In dieser Situation können anerkannte international Schutzberechtigte zwar von Hilfsorganisationen Unterstützung bekommen. Grundsätzlich müssen sie aber in eigener Verantwortung eine Wohnung und einen Arbeitsplatz suchen (vgl. BAMF, Leitfaden für Italien, Oktober 2014, S. 21). Die Wartezeit für Sozialwohnungen beträgt mehrere Jahre und anmelden kann man sich nach einer mindestens fünfjährigen Aufenthaltszeit in der Italienischen Republik (vgl. SFH, a. a. O., S. 50). Der Zugang zu Wohnraum und Sozialhilfe ist aber wie die Gesundheitsversorgung rechtlich für anerkannte Schutzberechtigte so ausgestaltet wie für Inländer (vgl. SFH, a. a. O., S. 69 und 71; AIDA a. a. O., S. 129). Aufgrund mangelnder Kapazitäten im offiziellen Aufnahmesystem lebten allerdings in den Jahren 2016 und 2017 in verschiedenen Städten Italiens asylsuchende und anerkannt international Schutzberechtigte in besetzten Häusern oder Hüttensiedlungen, meist unter inakzeptablen Bedingungen. In Rom betraf dies im Jahr 2016 schätzungsweise zwischen 2.250 und 2.880 Männer, Frauen und Kinder (vgl. SFH, a. a. O., S. 44; Europarat, a. a. O., S. 26). Erhebungen in diesen Jahren haben gezeigt, dass insbesondere in Städten zur französischen Grenze inoffizielle Lager oder selbst organisierte Unterkünfte entstanden waren und in 11 italienischen Regionen inoffizielle Sammelplätze bestanden (vgl. Medicins sans Frontieres, Informal Settlements, social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, 2. Aufl. 2018, S. 1, 5 und 15 ff.). Im Gegensatz zur äußerst angespannten Situation im Jahr 2016 und ihren Auswirkungen im Jahr 2017 ist die Anzahl der in Italien aufgenommenen Ausländer rückläufig. Im Monatsvergleich zu den Vorjahren hat sich das Aufnahmevolumen drastisch reduziert. Im November 2016 waren es noch 13.581, im November 2017 dann 5.641 und im November 2018 nur noch 980. Dieser Trend ist besonders für 2018 abzulesen, denn von Jahresanfang bis zum 12.12.2018 sind insgesamt nur 32.122 Personen aufgenommen worden, während es im gesamten Jahr 2016 noch 181.463 und im Jahr 2017 immerhin noch 119.369 Personen waren (vgl. zum Ganzen: Statistisches Dashboard der Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des italienischen Ministeriums des Inneren vom 12.12.2018, S. 1, 3). Demgegenüber ist im gleichen Zeitraum die Anzahl der im Netzwerk SPRAR verfügbaren und angenommenen Plätze gestiegen (vgl. Jahresbericht 2017 über den internationalen Schutz des ANCI, der italienischen Caritas, von Cittalia, der Migrantenstiftung, vom zentralen Dienst des SPRAR und in Zusammenarbeit mit dem UNHCR, S. 137, 139). Lag die Anzahl der in diesem System verfügbaren Plätze im Jahr 2014 noch bei 22.961, waren es 2016 bereits 34.039 Plätze. Davon waren im Jahr 2014 20.752, im Jahr 2016 schließlich 26.012 Plätze belegt, wobei 9,6 % der verfügbaren Plätze durch anerkannte Flüchtlinge und 14,8 % der Plätze durch subsidiär Schutzberechtigte in Anspruch genommen wurden. Mit Stand Januar 2019 gibt es in Italien insgesamt 875 SPRAR-/SIPROIMI-Territorialprojekte, von denen 671 für normale Fälle, 155 für unbegleitete Minderjährige (davon 24 Fami-Projekte) und 49 Projekte für Personen mit physischen oder psychischen Beeinträchtigungen vorgesehen sind. Insgesamt gibt es 746 lokale Behörden, die das Projekt ausführen und insgesamt sind über 1.800 Gemeinden beteiligt. Dabei stehen in diesen Projekten insgesamt 35.650 Plätze zur Verfügung, davon 31.260 für normale Fälle, 3.730 für unbegleitete Minderjährige (davon 413 finanziert über das Fami-Projekt) sowie 704 Plätze für Personen mit physischen oder psychischen Beeinträchtigungen (vgl. Übersicht bei SPRAR, abrufbar unter: https://www.sprar.it/wp-content/uploads/2019/02/SPRAR-SIPROIMI-Numeri-SITO-2019-01-31.pdf). (2) Anspruch auf ein Integrationseinkommen (ReI) besteht für Ausländer erst nach zwei Jahren Aufenthalt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 des Legislativdekrets Nr. 147 vom 15.09.2017). Für Schutzstatusinhaber ist in Italien eine medizinische Versorgung gewährleistet. Zugang zum Gesundheitswesen erhalten Aufenthaltsberechtigte, indem sie sich beim Servizio Sanitario Nazionale registrieren lassen (vgl. BFA, a. a. O. i. d. F. v. 06.07.2018, S. 27). Sie haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das Recht auf medizinische Versorgung wird im Moment der Registrierung eines Asylantrages begründet. Die Registrierung hat eine Gültigkeit entsprechend der Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinische Versorgung können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens in Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) befreit (vgl. BFA, a. a. O., i. d. F. v. 17.05.2017, S. 25 ff.). Die Registrierung der Schutzstatusinhaber berechtigt sie zur freien Wahl eines Haus- bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte usw.), zu Geburtshilfe und gynäkologischer Betreuung ohne allgemeinärztliche Überweisung, kostenlosen Aufenthalten in öffentlichen Krankenhäusern; Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration im Übrigen bei einem lokalen Gesundheitsdienst als bedürftig registrieren lassen und werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt, so dass sie keine Praxisgebühr bezahlen müssen. Damit besteht Zugang (auch) bei schwerer Krankheit (sog. STP-Karte; vgl. BAMF, Länderinformation: Italien (Stand: Mai 2017), S. 3 f.; SFH, Auskünfte an das OVG Nordrhein-Westfalen v. 07.04.2016, S. 8 f., und vom 18.05.2016, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen v. 23.02.2016, 3.1). Zum Arbeitsmarkt haben bereits Asylbewerber nach Antragstellung Zugang - und zwar nach Ablauf von 60 Tagen (vgl. AIDA, a. a. O., S. 91). (3) Die Grundannahme der Einhaltung der Europäischen Grund- und Menschenrechte für die Italienischen Republik ist aktuell mit dem Vorstehenden dahingehend positiv, dass auch für zurückkehrende Schutzstatusinhaber grundsätzlich die mit italienischen Staatsangehörigen vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen Gewähr auch für eine Unterbringungschance bieten (vgl. hierzu auch VG Magdeburg, Urt. v. 16.04.2018 - 6 A 99/18 -, juris). Ihre allgemeine Lage wird sich auch im Lichte der zum Ende des Jahres 2018 erfolgten Änderungen im Asylrecht gerade nicht beachtlich wahrscheinlich verschlechtern. In Folge der Engpässe in den Unterbringungskapazitäten erstellte das italienische Ministerium des Innern einen Integrationsplan, um Antworten auf informelle Ansiedlungen zu finden. Darin wurden Verfahren vorgesehen, um eine Rückkehr in offizielle Wohnbereiche zu ermöglichen - auch durch eine Kartierung leerer und ungenutzter öffentlicher Gebäude (vgl. Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des italienischen Ministeriums des Inneren, Nationaler Integrationsplan für Personen mit internationalem Schutzstatus, Oktober 2017, S. 27 f.). Damit soll zudem dem Problem begegnet werden, dass illegale Gebäudebesetzungen nicht zum Recht auf Anmeldung eines Wohnsitzes und darüber hinaus zum Ausschluss von Leistungen des sozialen Wohnungsbaus führen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 1bis des Legislativdekrets Nr. 47 vom 28.03.2014 in der Fassung des Anhangs zu Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 80 vom 23.05.2014 bestätigt durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 48 vom 18.04.2017). Diesem Problem haben sich bereits auch einige Kommunen angenommen. Sie ermöglichen eine Registrierung fiktiver Adressen ("Via Modesta Valenti"), die die Kommunen für Obdachlose festlegen, um nach deren Registrierung den Zugang zum Gesundheitswesen zu eröffnen (vgl. für die Hauptstadt Rom das Protokoll Nr. 6691/17 der Sitzung des kapitolinischen Rates vom 03.03.2017). Die Problemlagen anerkannter international Schutzberechtigter werden auch von dem seit 01.06.2018 amtierenden Ministerrat erkannt. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident des Ministerrates am 05.06.2018 als Ziele eine Überwindung der Dublin-Verordnung, den Kampf gegen Menschenhandel und Schmuggler, sichere und schnelle Asylverfahren und ein bilaterales Rückführungsmanagement dar. Legale Einwanderer würden verteidigt werden. Unter Bezugnahme auf die Erschießung des Sacko Soumaila am 02.06.2018 in Gioia Tauro sprach er Arbeitsbedingungen aufenthaltsberechtigter Erntehelfer unter der Würdegrenze an und betonte die Übernahme der Verantwortung hierfür durch die Politik (vgl. Mitteilung des Präsidenten des Ministerrates vor dem Senat der Republik, Stenografischer Bericht der Sitzung vom 05.06.2018, S. 9 f.). Der Minister des Innern kündigte entsprechend Maßnahmen zur Bekämpfung der Schattenwirtschaft an. Nach einem Autounfall nahe Foggia vom 06.08.2018 mit zwölf Toten unter Saisonarbeitern betonte er, der Kampf gegen Ausbeutung habe für die Regierung Priorität (vgl. Notiz des Ministeriums des Innern, Salvini a Foggia: Contrasterò la mafia paese per paese, 07.08.2018). Konkrete Maßnahmen oder Vorhaben, die sich negativ auf die Lage anerkannter Schutzberechtigter auswirken, sind im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung umgekehrt nicht auszumachen. Bereits ergriffene Maßnahmen des Ministeriums des Innern betreffen überwiegend die Verfahren im Bereich der Aufnahme von Asylsuchenden, des Asylverfahrens, der Aufenthaltsgestattung sowie der Abschiebung, die für eine Beurteilung der Lage anerkannter international Schutzberechtigter nicht von Relevanz sind. Nach dem Rundschreiben des Ministers über die Anerkennung internationalen Schutzes und humanitärer Titel vom 04.07.2018 (Registrierungsnummer 0008819) werden einerseits die 50 Entscheiderkollegien personell verstärkt. Andererseits wird auf eine restriktivere Handhabung und genauere Prüfung bei Ausnahmen von der Verweigerung und den Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung aus schwerwiegenden Gründen humanitärer Art (vgl. Art. 5 Abs. 6 des Legislativdekrets Nr. 286 vom 25.07.1998) im Sinne der jüngsten Rechtsprechung (Corte Suprema di Cassazione, Cassazione civile, sez. I, Urteil vom 23.02.2018 - Nr. 4455 -, Ziff. 4.4. ff.) hingewiesen. Am 05.10.2018 ist das Legislativdekret Nr. 113 vom 04.10.2018 (sog. Salvini-Dekret) in Kraft getreten, welches mit leichten Modifizierungen in das am 01.12.2018 vom Staatspräsidenten Mattarella verkündeten Gesetz "Legge 1 dicembre 2018, n. 132" aufgegangen ist. Enthalten sind darin dringende Bestimmungen über internationalen Schutz und Einwanderung, öffentliche Sicherheit sowie Maßnahmen für die Funktionsfähigkeit des Innenministeriums und die Organisation und Arbeitsweise der Nationalen Agentur für die Verwaltung und Verwaltung von Vermögenswerten, die aus der organisierten Kriminalität beschlagnahmt werden und wurden. Geregelt werden damit überwiegend Bereiche, die anerkannt international Schutzberechtigte nicht betreffen. Es werden die vorerwähnten Bestimmungen über die Verweigerung und den Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung aus schwerwiegenden Gründen humanitärer Art genauso geändert wie die Gründe für solche Aufenthaltstitel auf bestimmte Ausnahmefälle begrenzt werden. Zum anderen wird die maximale Dauer der Rückführungshaft in Aufenthaltszentren verlängert (so Art. 14 Abs. 5 des Legislativdekrets Nr. 286 vom 25.07.1998 in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Legislativdekrets Nr. 113 vom 04.10.2018). Es werden Haftgründe zur Identitäts- und Staatsangehörigkeitsfeststellungen von Asylbewerbern geschaffen (so Art. 6 Abs. 3bis des Legislativdekrets Nr. 142 vom 18.08.2015 in der Fassung des Art. 3 Nr. 1 Buchst. a des Legislativdekrets Nr. 113 vom 04.10.2018). Betroffen sind anerkannte international Schutzberechtigte allerdings in zwei Regelungsbereichen. Beide Regelungsbereiche betreffen jedoch nicht die Beurteilung der konkreten Lage anerkannter international Schutzberechtigter im Sinne fehlender staatlicher Unterstützung bei der Unterbringung. Zum einen wird jede Rückkehr in den Heimatstaat relevant, wenn es um die Beendigung eines Schutzstatus im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Buchst. a und d der Richtlinie 2011/95/EU geht (so Art. 9 Nr. 2ter des Legislativdekrets Nr. 251 vom 19.11.2007 in der Fassung des Art. 8 Nr. 1 des Legislativdekrets Nr. 113 vom 04.10.2018). Zum anderen wurde im Bereich der Widerrufsgründe für internationalen Schutz der Katalog der Straftaten entsprechend der Empfehlung einer Kommission zur Definition schwerer Straftaten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und Art. 14 Abs. 4 Buchst. b sowie Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und Art. 19 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU erweitert (so Art. 12 Abs. 1 Buchst. c des Legislativdekrets Nr. 251 vom 19.11.2007 in der Fassung des Art. 7 Nr. 1 Buchst. a des Legislativdekrets Nr. 113 vom 04.10.2018 sowie Art. 16 Abs. 1 Buchst. dbis des Legislativdekrets Nr. 251 vom 19.11.2007 in der Fassung des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b des Legislativdekrets Nr. 113 vom 04.10.2018). Erfasst werden danach nun unter anderem auch Gewalt oder Bedrohung eines Beamten (so Art. 336 des Strafgesetzbuches), schwere und schwerste Körperverletzung, auch bei Verletzungen bei öffentlichen Veranstaltungen im öffentlichen Dienst während Sportveranstaltungen (so Art. 583 und 583quarter des Strafgesetzbuches), Verstümmelungspraktiken von weiblichen Geschlechtsorganen (so Art. 583ter des Strafgesetzbuches) und Diebstahl in schweren Fällen oder Einbruchsdiebstahl jeweils bei Mitsichführen von Waffen oder Betäubungsmitteln (so Art. 624 und 624bis jeweils im Falle des Art. 625 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches). Das ferner vom Ministerkabinett verfügte Rundschreiben über die willkürliche Besetzung von Gebäuden vom 01.09.2018 (Nummer 11001/123/111[1]), das das Vorgehen bei der Räumung besetzter Immobilien verbessern soll, kann sich zwar auch auf anerkannte international Schutzberechtigte auswirken. Allerdings ergeben sich keine Hinweise, dass eine Räumung ohne Rücksicht auf die Situation der Betroffenen erfolgen soll. Denn die Hinweise nehmen ausdrücklich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Prioritätskriterien der Präfekturen (so Art. 11 Abs. 2 des Legislativdekrets Nr. 14 vom 20.02.2017) dahingehend Bezug, dass der Schutz von Familien in wirtschaftlicher und sozialer Not zu berücksichtigen sei. Ferner wird die Einschaltung der Sozialdienste der Gemeinden und eine sorgfältige Ermittlung der individuellen Verhältnisse der Bewohner - insbesondere Minderjährige - gesondert hervorgehoben. Die Schwierigkeiten der Sozialarbeiter vor Ort seien nicht zu unterschätzen. Die soziale Eingliederung nach der Räumung findet ebenfalls Eingang in das Rundschreiben. Insofern schließt das neue Rundschreiben an das Prinzip des vorausgehenden Rundschreibens des Ministerkabinetts vom 01.09.2017 (Aktenzeichen 11001/123/111[1]) über Maßnahmen in Bezug auf willkürliche Besetzungen von Gebäuden an, nach dem der Schutz von Kernfamilien in schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situationen zu den prioritären Bedingungen von Räumungen zählen. Ein solcher Schutz von Menschen in fragilen Situationen wurde auch in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage zu dem neuen Rundschreiben hervorgehoben (vgl. Berichte der Ausschüsse und Kommissionen der Abgeordnetenkammer, I. Dauerkommission: Konstitutionelle Angelegenheiten, die Präsidentschaft des Rates und Inneres, Antwort zur Anfrage 5-00372 im Zusammenhang mit dem Rundschreiben des Innenministeriums, mit dem es Informationen über die Maßnahmen zur Räumung besetzter Gebäude bereitstellt, S. 158 und 165). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es auch weiterhin Fälle ungewollter Obdachlosigkeit oder verzögerter staatlicher Unterstützung in Italien gibt. Beobachtungen aus Einzelfällen in den beiden Zeiträumen April 2016 bis Januar 2017 sowie Februar 2017 bis August 2018 zeigen, dass es bei der Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Italien zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung nach ihrer Ankunft am Flughafen kommen kann. Diese Tatsachen sind zu berücksichtigen, sie sind aber nicht geeignet, die allgemein geltende Vermutung des gegenseitigen Vertrauens zu widerlegen. Denn ein systemisches Vorgehen der italienischen Behörden dergestalt, dass sie die ihnen zukommenden Pflichten in jedem Einzelfall missachten und die Ausländer damit einer behördlichen Willkür schutzlos aussetzen, vermag das Gericht diesen Bericht nicht zu entnehmen (vgl. zum Ganzen Danish Refugee Council/Swiss Refugee Council: Is mutual trust enough? - The situation of persons with special needs upon return to Italy, v. 09.02.2017 und Mutual trust is still not enough, v. 12.12.2018). Denn diese Fälle sind schicksalhaft, begründen aber noch nicht die Annahme, dass es sich hierbei um ein regelhaftes Vorgehen der italienischen Behörden handelt. Die Lage anerkannter international Schutzbedürftiger in der Italienischen Republik stellt sich mit dem Vorstehenden auch 2019 nicht als eine einfache dar. Sie lässt aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den generellen Schluss auf ein gegen Art. 3 EMRK verstoßendes System zu, soweit es die Bedingungen für alleinstehende, erwachsene und nicht zugleich wegen Behinderung, Alters oder Gesundheit ernsthaft eingeschränkte und damit besonders verletzliche Personen betrifft (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 16.04.2018, a. a. O.; Beschl. v. 25.09.2018 - 6 B 291/18 -, juris). Insofern ist keine andere Einschätzung vorzunehmen, als sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in früheren Entscheidungen zur Italienischen Republik während der stark angespannten Lage im Jahr 2015 getroffen hat. Danach konnte damals die generelle Situation in der Italienischen Republik nicht so bewertet werden, dass das dortige Asyl- und Unterbringungssystem per se zu Verstößen gegen Art. 3 EMRK führe. Vielmehr hat der Gerichtshof im Fall eines alleinstehenden erwachsenen jungen Mannes angenommen, dass dieser in der Lage sei, aus den verfügbaren Ressourcen in der Italienischen Republik Nutzen zu ziehen, und hat nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, dass die italienischen Behörden in einer angemessen Weise reagieren (vgl. zum Ganzen EGMR, Beschl. v. 13.01.2015 - Nr. 51428/10 -, HUDOC). Hinzu tritt, dass auch der UNHCR bislang offensichtlich keine Veranlassung gesehen hat, in einer ausführlichen Stellungnahme auf Missstände in den (humanitären) Lebensbedingungen für Inhaber eines Schutzstatus in Italien hinzuweisen. Damit spricht angesichts seiner Rolle, die ihm durch die Flüchtlingskonvention übertragen worden ist (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 30.05.2013 - C-528/11 -, juris), Gewichtiges dafür, dass er den dort herrschenden Bedingungen keine (beachtliche) Bedeutung beimisst. Dem Umstand, dass in Italien - anders als in der Bundesrepublik Deutschland - keine mit dem deutschen Sozialleistungssystem vergleichbaren Fürsorgeleistungen gewährt werden, kommt dabei für sich genommen keine erniedrigende oder unmenschliche Wirkung zu. Die europarechtlichen Verpflichtungen bezüglich Ausländer mit einem internationalen Schutzstatus beurteilen sich nach Kapitel 7 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber dem jeweiligen Inländer nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Dem entsprechen die Bestimmungen des Kap. VII der Richtlinie 2011/95. Auch diese sehen über die Inländer-Behandlung oder ausnahmsweise über eine Behandlung hinaus, die derjenigen gleichwertig ist, die für andere sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhaltende Drittstaatsangehörige geht, kein Mindestniveau oder eine Untergrenze an Sozialleistungen vor, die Personen gewährt werden müssen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Diese Bestimmungen spiegeln den in Art. 5 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der Subsidiarität wieder, da sie dem Bestehen unterschiedlicher Sozialleistungsniveaus in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eindeutig Rechnung tragen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts M. Wathelet vom 25.07.2018 - C-291/17-, juris m. w. N.). Demnach haben Schutzstatusinhaber in Italien Anspruch auf Zugang zu Beschäftigung, zu Bildung, zur medizinischen Versorgung, zu Sozialhilfeleistungen in dem Umfang wie sie auch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten und zu Wohnraum zu den Bedingungen die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Art. 26-32 der Qualifikationsrichtlinie). Weder ist aber eine Verletzung des in Art. 26 ff. der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Gleichbehandlungsgebotes erkennbar, noch herrschen in Italien mit den zugrunde liegenden Erkenntnissen derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Betroffenen müsste daher von den anderen Mitgliedsstaaten unabweisbar Schutz gewährt werden. Das Mindestmaß zur Annahme einer Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRCh verletzenden Behandlung erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Italien derzeit ausgesetzt sind, zur Überzeugung des Gerichts mithin nicht. Dabei ist von denjenigen, die einen Schutzstatus erhalten haben, mit dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung auch zu erwarten, dass sich sie den Integrationsanforderungen stellen und auf eigene Initiative ihre Lebensumstände sichern. Das italienische Sozialhilfesystem weist für alle einen gleich niedrigen Standard auf. Aus den dargelegten Quellen lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass schutzberechtigte Personen in Italien systematisch schlechter behandelt werden als Inländer. bb) Für den Einzelfall der Kläger ergibt sich vorliegend anknüpfend an ihre besondere Schutzbedürftigkeit eine andere Bewertung. Denn die Kläger, 7 und 4 Jahre alt, gehören zum Personenkreis der besonders schutzbedürftigen Personen i. S. d. Art. 21 EU-Aufnahmerichtlinie/Art. 20 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie. Bei diesem Personenkreis ist eine nähere Prüfung der Situation vor Ort geboten, um dem sich aus der Verletzlichkeit ergebenden besonderen Bedarf im Rahmen der Prognose eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK Rechnung zu tragen (vgl. EGMR, Urt. v. 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat bei Vorliegen einer Auskunftslage, aus der sich für besonders schutzbedürftige Personen eine defizitäre Situation ergeben kann, eine Verpflichtung der Beklagten angenommen, angesichts der dadurch berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls (vgl. etwa Erwägungsgrund 22 und Art. 14 Abs. 1 lit. a und b, Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe (wenigstens) eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014, a. a. O.; zuletzt Beschl. v. 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris zu Griechenland und der Sicherstellung von Obdach bei einer Rückführung). Danach ist zur Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der Entscheidung und in Ansehung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen der Verstoß gegen Art. 3 EMRK im Fall der Abschiebung der Kläger (gemeinsam mit ihren Eltern) beachtlich wahrscheinlich. Denn eine nähere Prüfung für diesen Personenkreis zeigt, dass insbesondere für die sich unmittelbar nach ihrer Rückkehr anschließende Zeit eine Unterbringung und ausreichende Versorgung in Italien möglich, aber nicht gewährleistet ist. Die ursprünglich von der Italienischen Republik zur Gewährleistung und als Folge der EGMR-Rechtsprechung abgegebene allgemeine Garantieerklärung, die zuletzt sowohl in der nationalen als auch in der europäischen Rechtsprechung für ausreichend erachtet wurde (vgl. EGMR, Urteil v. 28.06.2016 - Nr. 15636/16 -, HUDOC; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.03.2018 - 3 L 114/18 -, juris), hat zur Überzeugung der Einzelrichterin mit den 2018 erfolgten Gesetzesänderungen eingetretenen Änderungen im italienischen Asyl- und Aufnahmerecht ihre Gültigkeit verloren. Dieselbe Bedeutung kommt jedenfalls nicht der im Januar 2019 von der italienischen Dublin-Unit abgegebene Erklärung zu. Denn es fehlt dieser Erklärung an hinreichenden Bezugspunkten, mit denen sich aktuell und konkret feststellen lässt, wo die Kläger mit ihrer Familie untergebracht werden würden, so dass es einen einer tatsächlich bestehenden Sicherung fehlt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris). Denn anders als noch in den Erklärungen von 2015 und 2016 wird in der vorgenannten aktuellen Erklärung nicht einmal mehr die Anzahl der konkret für rückgeführte Familien mit Kindern vorgesehenen Plätze genannt. War es aber mit der Rechtsprechung des EGMR auch in der Vergangenheit zur Validität der allgemeinen Gewährleistungserklärung der italienischen Behörden erforderlich, dass konkrete Angaben bezogen auf die tatsächlich vorhandenen Kapazitäten für rückgeführte Familien gegeben werden, ist dieselbe Anforderung auch weiterhin an entsprechende Erklärungen Italiens zu stellen. Soweit mit den 2018 in Kraft getretenen Änderungen des Unterbringungssystems in Italien die für die gesteigerten Bedürfnisse besonders vulnerabler Personen als ausreichend erachteten Projekte des SPRAR- bzw. SIPROIMI-Systems nunmehr ausschließlich unbegleiteten Minderjährigen und Inhabern eines internationalen Schutzstatus vorbehalten sind, fehlt es bislang an konkreten Zahlen, ob sich diese Änderung bereits tatsächlich im Sinne einer Erhöhung der frei verfügbaren Kapazitäten ausgewirkt hat. Denn das Gericht berücksichtigt mit der aktuellen Erkenntnislage, dass diejenigen, die bis Oktober 2018 bereits in einem solchen Projekt untergebracht waren, sich dort auch weiterhin, jedenfalls bis zum Ablauf der regulären Aufenthaltsdauer (6 Monate) aufhalten dürfen (vgl. Rundschreiben des italienischen Servizio Centrale v. 25.10.2018). Auch ist der allgemeinen Berichterstattung zu entnehmen, dass sich in den einzelnen Regionen und Kommunen in Italien die zuständigen Stellen weigern, diejenigen, die nach der aktuellen Rechtslage von der Unterbringung im SIPROIMI-System ausgeschlossen sind, tatsächlich der Unterkünfte zu verweisen (vgl. Zeit-Online, Artikel v. 08.01.2019, Der Aufstand der Bürgermeister, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-01/italien-matteo-salvini-luigi-magistris-migration-fluechtlinge-konflikt; Südtirol-online, Art. v. 30.01.2019, Lokalpolitiker lehnen Salvinis „Unsicherheitsdekret? ab, https://www.stol.it/Artikel/Politik-im-Ueberblick/Politik/Lokalpolitiker-lehnen-Salvinis-Unsicherheitsdekret-ab2). Die besonders verletzlichen Kläger sind, anders als die Beklagte meint, nicht auf das allgemeine Unterbringungssystem entsprechend der italienischen Rechtslage mit dem Gesetz 142/2015 zu verweisen. Denn insoweit gibt es hinreichende Anhaltspunkte, dass diese Einrichtungen - anders als von der Dublin-Unit Italiens behauptet - diesen besonderen Bedürfnissen gerade nicht gerecht werden (vgl. Europarat, a. a. O.) bzw. fehlt es an Erkenntnissen darüber, ob sich seit den Feststellungen aus dem Jahr 2017 die Verhältnisse in den (bisherigen) CAS-Einrichtungen zwischenzeitlich bereits in einer solchen Weise verbessert hätten, dass auch die Unterbringung von Familien mit Kindern entsprechend Ihrer erhöhten Bedürfnisse möglich wäre. Damit bestehen erhebliche Bedenken, dass - trotz der erheblichen Steigerung der Aufnahmekapazitäten in diesen besonderen Projekten - tatsächlich so viele Plätze frei verfügbar sind, dass jederzeit Familien wie die der Kläger in einer solchen besonderen, ihren erhöhten Schutzbedürfnissen gerecht werdenden Einrichtung untergebracht werden können. Fehlt es an einer solchen allgemeingültigen Gewährleistungserklärung der Italienischen Republik, bedarf es mit den Anhaltspunkten für Defizite betreffend besonders schutzbedürftige Rückkehrer der Einholung einer individuellen Zusicherung, an welcher es vorliegend hingegen fehlt. Für Rückkehrer sprechen die italienischen Behörden generell keine individuellen Zusicherungen (mehr) aus. Hierauf beruft sich auch die Beklagte gerichtsbekanntermaßen. Mit dem Vorstehenden besteht demgegenüber zur Sicherstellung der Wahrung der besonderen Bedürfnisse und zur Vermeidung, dass sich die Überstellung dieser Personengruppe als unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung und damit als Art. 3 EMRK verletzende Behandlung darstellt, die Pflicht der Beklagten zur Einholung einer Garantie seitens Italiens. 2. Mit der Abschiebungsschutzberechtigung der Kläger erweist sich auch die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheides als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren Abschiebungsschutz in Bezug auf die Republik Italien. Die 4 und 7 Jahre alten Kläger, somalische Staatsangehörige islamischen Glaubens, reisten gemeinsam mit ihren Eltern im Dezember 2016 von Italien über Dänemark auf dem Landweg kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Asylanträge der Kläger und ihrer Eltern lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheiden vom 28.02.2017 wegen des den Eltern durch die Italienische Republik gewährten subsidiären Schutzstatus als unzulässig ab und drohte der Familie die Abschiebung nach Italien an. Das gegen die Bescheide geführte vorläufige Rechtsschutzverfahren (8 B 139/17 MD) war erfolgreich, denn die Einzelrichterin ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Infolge der Unwirksamkeit der Entscheidungen der Beklagten entschied diese neu über die Asylanträge der Kläger und deren Eltern. Die Asylanträge der Eltern und eines weiteren Geschwisterkindes lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.09.2018 erneut als unzulässig ab und drohte ihnen Abschiebung nach Italien an. Hiergegen haben die Eltern der Kläger Klage erhoben (6 A 303/18 MD). Den Asylantrag der Kläger lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2018 nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, anderenfalls würden sie nach Italien oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist; nach Somalia dürften sie nicht abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete die Beklagte, wie bei den Eltern, auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte die Beklagten im Wesentlichen aus, durch den ihren Eltern von Italien gewährten internationalen Schutzstatus sei Italien auch für das Asylverfahren der Kläger als im Gebiet der Mitgliedsstaaten nach geborenen Kindern anerkannter Schutzberechtigter zuständig. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, denn die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei der Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege, denn der hierfür vom EGMR gesetzte Gefahrenmaßstab werde nicht erreicht. Es drohe ihnen auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung für die Kläger sei nach § 34a Abs. 1 S. 4 AsylG ergangen, denn die Durchführung ihrer Abschiebung hänge von der Durchführbarkeit der gleichzeitigen Abschiebung ihrer Eltern ab. Hiergegen haben die Kläger am 14.12.2018 Klage erhoben, mit welcher sie die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG bezüglich Italiens begehren. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die Garantieerklärung in dem Rundschreiben der Dublin-Einheit Italien vom Januar 2019 betreffe sie und ihre Familie nicht. Bei einer Rückkehr hätten sie und ihre Eltern keinen Anspruch auf Unterbringung im SPRAR-System, da sie dort einmal bereits untergebracht waren und die Unterkunft in Italien verlassen hätten. Zudem lägen Erkenntnisse vor, wonach die Finanzierung der SPRAR-Einrichtungen nicht mehr gesichert sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung ihres Bescheides vom 05.12.2018 zum Geschäftszeichen 701…-273, zu verpflichten, festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf die Republik Italien bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid. Die Kammer hat der Berichterstatterin mit Beschluss vom 21.01.2019 das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 34 der Gerichtsakte). Die Einzelrichterin hat die Gerichtsakte zum Klageverfahren der Eltern der Kläger (6 A 303/18 MD) zum Verfahren beigezogen. Die Kläger haben sich mit Schriftsatz vom 11.04.2019 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. Bl. 65 d. Gerichtsakte), die Klägerin in ihrer Allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 6 A 303/18 MD und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer zur Italienischen Republik geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.