Beschluss
6 A 6/23 MD
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0823.6A6.23MD.00
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Leitsätze
Ablehnung,- Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid betreffend eine Zuwendung aus dem Subventionsprogramm der Dezemberhilfe.(Rn.24)
(Rn.76)
(Rn.98)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ablehnung,- Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid betreffend eine Zuwendung aus dem Subventionsprogramm der Dezemberhilfe.(Rn.24) (Rn.76) (Rn.98) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist statthaft als Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung der Bewilligung der beantragten Dezemberhilfe gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO und als Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2021 und der Rückforderung der bereits ausgezahlten Leistungen nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Der Kläger wurde auch ordnungsgemäß nach § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a VwGO von der Steuerberaterin Frau C. vertreten, weil das Antragsverfahren der Dezemberhilfe eine Einbeziehung der Steuerberaterin als prüfende Dritte vorgesehen hat, Buchstabe D, X, Ziff. 5 Abs. 1 der Vollzugshinweise. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, er hat insbesondere keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Dezemberhilfe oder eine Neubescheidung seines Antrags, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO. 1. Die Ablehnung der Förderung des Klägers in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung der Dezemberhilfe in Höhe von 7.824,45 EUR aufgrund der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten basierend auf den Vollzugshinweisen und den FAQ. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Rechtmäßigkeit der Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheides (Ablehnung der Förderung) ergibt sich aus dem Einklang der Entscheidung der Beklagten mit den die Verwaltungspraxis lenkenden Vollzugshinweisen und FAQ. Ob die Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von Dezemberhilfe rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach der einschlägigen und tatsächlichen Verwaltungspraxis des Förderungsgebers, hier der Beklagten. Grund dafür ist, dass schon keine explizite Rechtsnorm, die einen unbedingten Zuwendungsanspruch des Klägers bei Vorliegen konkreter Voraussetzungen begründet, existiert. Vielmehr handelt es sich bei Zuwendungen der vorliegenden Art, die aufgrund von veröffentlichten Richtlinien bzw. Vollzugshinweisen bewilligt werden, um staatliche Billigkeitsleistungen, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde gewährt werden. Dies ergibt sich aus § 53 LHO LSA i.V.m. den Vollzugshinweisen und den FAQ und unter Berücksichtigung der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen wie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 Abs. 1 LHO LSA. Danach wird die Dezemberhilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Dezember 2020 gemäß den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Buchst. X, Ziff. 1 Abs. 1 der Vollzugshinweise). Die Hilfe darf gemäß § 53 LHO LSA nach pflichtgemäßem Ermessen nur bewilligt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer freiwilligen Billigkeitsleistung besteht bei solch eingeräumten Ermessensspielräumen nur ausnahmsweise und kann sich insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ihrer ständigen Verwaltungspraxis ergeben, wenn dadurch das Ermessen der Behörde auf null reduziert ist. Erforderlich hierfür ist, dass sich entweder die Verwaltungspraxis an sich bereits als willkürlich bzw. verfassungswidrig erweist oder ein Zuwendungsantragsteller ohne erkennbaren Grund anders behandelt wird als vergleichbare Antragsteller, sodass sich die Stattgabe des Antrages als einzig mögliche Entscheidung der Behörde darstellt. Hinsichtlich letzteren gilt, dass Förderrichtlinien bzw. Verwaltungsvorschriften wie die Vollzugshinweise als ermessenslenkende Instrumente der Verwaltung nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern erst durch ihre Anwendung Außenwirkung entfalten. Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die nicht auf Rechtsnormen, sondern auf solchen verwaltungsinternen und ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es aus gerichtlicher Sicht daher nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind und in welchem Umfang dadurch eine Selbstbindung entstanden ist (vgl. insgesamt VG Würzburg, Urteil vom 17. April 2023 – W 8 K 22.1835 –, juris Rn. 26; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris Rn. 21). Die Gerichte haben die Verwaltungsvorschriften insofern als Willenserklärung der obersten Fachbehörde des Landes unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der von der obersten Fachbehörde gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Bewilligungsbehörden des Landes auszulegen und anzuwenden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. September 2022 – 10 LC 151/20 –, juris Rn. 41 m.w.N.). Denn es ist allein Aufgabe des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten und dadurch die erforderlichen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen zu setzen und die Ermessenshandhabung zu regeln. Sobald ein Zuwendungsgeber durch Verwaltungsvorschriften festgelegt hat, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen an welchen Empfängerkreis gewährt werden sollen und hierzu gesetzlich (wenn auch nur wie hier durch Haushaltgesetze) befugt ist, sind diese Vorschriften grundsätzlich keiner weitgehenden richterlichen Interpretation unterworfen. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt dann nur in den oben aufgezeigten Grenzen im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat jedoch nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Verwaltungsvorschrift anhand der für Gesetze geltenden Auslegungskriterien des Wortlauts, der Grammatik, der systematischen Stellung oder in teleologischer Hinsicht. Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist somit nicht der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift, sondern das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. April 2023 – W 8 K 22.1835 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Das Gericht ist zusammenfassend grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Die Bindung der die Vorschriften anwendenden Behörde an diese Ermessensvorgaben reicht grundsätzlich so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis ausgeübt wird (vgl. insgesamt Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 6 ZB 21.301 –, juris 8 m.w.N; VG Würzburg, Urteil vom 17. April 2023 – W 8 K 22.1835 –, juris Rn. 23 f. m.w.N.; Kopp/Schenke VwGO, 28. Auflage 2022, § 114 Rn. 6). Es gelten für das Gericht dann lediglich noch die in Hinblick auf Art. 20 Abs., 2 und 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG vorgenannten Einschränkungen zur Prüfung des Vorbehaltes des Gesetzes und der Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. des Willkürverbotes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45-54 Rn. 24). Grundlage für die Feststellung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, insbesondere des festgelegten Förderungszwecks und der geübten Vergabepraxis, sind im hiesigen Fall zuvorderst die veröffentlichten und oben genannten Vollzugshinweise. Diese entfalten zwar – wie erläutert - selbst keinen Rechtssatzcharakter, es handelt sich ihrer Art nach jedoch um Verwaltungsvorschriften, die als ermessenslenkende Instrumente der Verwaltung durch ihre Anwendung Außenwirkung entfalten, denn sie sind in abstrakt-genereller Form von einer staatlichen Stelle an ihr untergeordnete Behörden erlassen worden (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris Rn. 19 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, m.w.N.). Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann zudem ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen, hier die FAQ, zurückgegriffen werden, weil auch diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris Rn. 20). Anhand dieser Vorgaben und Verlautbarungen darf die Beklagte ihre Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen wie die Dezemberhilfe müssen sich vielmehr gemeinwohl- und sachbezogen rechtfertigen lassen. Die Bestimmung sachbezogener Gesichtspunkte stehen dem Norm- und Richtliniengeber jedoch in sehr weitem Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61). In Anwendung dessen liegt in der Ablehnung des Antrags auf Förderung des Klägers kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze und es ist nicht zu einer Verdichtung des Ermessens der Beklagten auf null gekommen, denn die Verwaltungspraxis erweist sich weder als willkürlich (a) noch ergibt sich ein Anspruch auf die Förderung in Folge des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung (b). Ebenfalls ist kein weitergehender Ermessensfehler im Rahmen der Prüfung nach § 114 VwGO erkennbar (c). a) Die Verwaltungspraxis der Beklagten zur Gewährung der Dezemberhilfe ist plausibel und willkürfrei. Im hiesigen Verfahren orientiert sich die geübte Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Gewährung der Dezemberhilfe bei der Bestimmung der Antragsberechtigung zur Überzeugung des Gerichts zunächst tatsächlich an den Vorgaben der Vollzugshinweise und hinsichtlich der weiteren Detailfragen an den FAQ unter Berücksichtigung des dort genannten Förderungszwecks. Sie begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat ihre Orientierung an den vorgenannten Quellen im Klageverfahren in Bezug auf die förderfähigen Kosten nachvollziehbar dargestellt. Demnach beruht die Entscheidung der Ablehnung der Förderung des Klägers auf den Vollzugshinweisen unter ergänzender Heranziehung der im Internet abrufbaren FAQ. Gemäß Buchstabe D, X, Ziff. 3 Abs. 1 lit. c, Abs. ii und iii sind neben direkt von den im Dezember 2020 erlassenen Schließungsverordnungen Betroffenen antragsberechtigt für die Dezemberhilfe nur solche Unternehmen und Soloselbstständigen, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene) und solche, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Diese Praxis der notwendigerweise objektiv-typisierten Betrachtung der Antragsberechtigung entspricht dem zugrunde gelegten Förderungszweck und ist nicht gleichheitswidrig oder willkürlich. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren, mithin die Einhaltung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis. Die Willkürgrenze wird demnach selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 5. Juli 2023 – Au 6 K 22.1053 –, juris Rn. 33). Willkür in der Entscheidungspraxis der Verwaltung ist vielmehr erst anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine in den Richtlinien bzw. Vorschriften enthaltene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1951– 2 BVG 1/51 – juris). Förderzweck der Dezemberhilfe ist – wie sich aus Buchstabe D, X, Ziff. 1 Abs. 1 der Vollzugshinweise ergibt - die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der freien Berufe, die aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Dezember 2020 gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 zum sog. Lockdown erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben. Gemessen an diesem Förderungszweck bestehen sachliche Gründe für eine notwendige Differenzierung der Antragsberechtigung für die Dezemberhilfe danach, ob etwaige Umsatzeinbußen tatsächlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den staatlich verordneten Betriebsschließungen oder Einschränkungen stehen. Die Betroffenheit von Schließungsanordnungen in formaler Hinsicht geht schon mit einer tatsächlich unterschiedlichen Belastung einher. Dabei wird nicht verkannt, dass auch durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen jenseits vollständiger Betriebsschließungen erhebliche Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer entstanden sind. Insbesondere die Kontaktbeschränkungen sowie geltende Abstandsgebote mögen ebenfalls zu erheblichen Umsatzausfällen zahlreicher Wirtschaftsteilnehmer geführt haben. Die Beklagte durfte jedoch willkürfrei auf die formale Betroffenheit durch Schließungsanordnungen jedenfalls der Wirtschaftspartner eines Antragstellers und die dadurch bedingte größere Intensität der Beeinträchtigung abstellen. Denn selbst unter Berücksichtigung aller durch die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zweifellos eingetreten Einschränkungen für die Wirtschaftsteilnehmer ist gleichwohl festzustellen, dass den nur mittelbar betroffenen Unternehmen, also solchen die nicht durch branchenweite Schließungsanordnungen mindestens über Dritte betroffen waren, sondern nur durch die allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen, jedenfalls ein Spielraum für weitere unternehmerische Tätigkeit verblieb. Auch wenn dieser Spielraum sehr klein oder faktisch kaum vorhanden gewesen sein mag, ist dieser Unterschied nach Überzeugung des Gerichts ein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine willkürfreie Differenzierung (vgl. VG München, Urteil vom 5. Mai 2023 – M 31 K 21.6122 –, juris Rn. 33 m.w.N.). Die formal an bestimmte Schließungsanordnungen anknüpfende Differenzierung wird zudem dadurch abgemildert, dass im Rahmen der Dezemberhilfe nicht antragsberechtigte Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich nicht von Instrumenten der Corona-Wirtschaftshilfe gänzlich ausgeschlossen waren. Die von der Beklagten in ihrer Bewilligungspraxis vorgenommene Differenzierung betrifft schon nicht die Frage, ob ein Antragsteller überhaupt Corona-Hilfen erhält, sondern nur, ob er das konkrete Zuwendungsprogramm der Dezemberhilfe in Anspruch nehmen kann. Insbesondere mit der Überbrückungshilfe III – auf die die Beklagte den Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren hingewiesen hat (Bl. 28 d. VV, Bl. 31 d. A) - steht auch eine Zuwendung für Unternehmen und Soloselbstständige sowie Angehörige der Freien Berufe zur Verfügung, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder betriebsintern erforderliche Maßnahmen betroffen waren (vgl. a.a.O. Rn. 34). b) Für den Kläger ergibt sich – diese rechtmäßig differenzierende Verwaltungspraxis der Beklagten zugrunde gelegt – auch kein Anspruch auf Bewilligung des Änderungsantrages in beantragter Höhe, weil er nicht gleichheitswidrig anders als andere Antragsteller behandelt wird. Vielmehr ist er unter Zugrundelegung der maßgeblichen Vollzugshinweise und der FAQ mit seinem Skisportgeschäft auf Grundlage der vorhandenen Angaben im behördlichen Verfahren nicht antragsberechtigt, insbesondere durch die Schließungsanordnungen nicht indirekt oder indirekt über Dritte betroffen. Beachtlich für die Beurteilung dessen sind insbesondere Buchstabe D, X, Ziff. 3 Abs. 1 lit. c, Abs. ii und Abs. iii der Vollzugshinweise sowie Ziff. 1. der FAQ. Gemäß Buchstabe D, X Ziff. 3 Abs. 1 der Vollzugshinweise sind antragsberechtigt für die Dezemberhilfe unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gemäß Buchstabe D Ziffer 2 Absatz 3 sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn a) sie ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind, b) sie nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) waren oder zwar am 31. Dezember 2019 gemäß dieser Definition in Schwierigkeiten waren, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind […] c) ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Buchstabe D Ziffer 2 Absatz 9 wie folgt betroffen ist: (i) Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene), (ii) Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene), (iii) Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene) […]. In Ziff. 1.3. der FAQ wird zudem erörtert, wer als indirekt betroffen angesehen wird. Hierzu heißt es: „Als indirekt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die nachweislich und regelmäßig (das heißt im Jahr 2019) mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze im Sinne der November- und Dezemberhilfe […] mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Die Betroffenheit endet, wenn die Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, welche die direkte Betroffenheit der maßgeblichen Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartner begründet, spätestens jedoch zum 30. November 2020 (für die Novemberhilfe) beziehungsweise zum 31. Dezember 2020 (für die Dezemberhilfe)“. Zudem werden Beispiele für indirekt Betroffene genannt: „Eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind. Gleiches gilt für eine Brauerei, die vorwiegend Restaurants beliefert, die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind; Eine Musikerin, die über 80 Prozent ihrer Umsätze mit Live-Auftritten in Restaurants erzielt. Die Restaurants sind direkt von Schließungsanordnungen betroffen. Die Musikerin gilt als indirekt betroffene Soloselbstständige. Dies gilt auch, falls diese Restaurants nicht antragsberechtigt für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sein sollten (zum Beispiel da sie ein untergeordneter Teil eines Unternehmensverbundes sind).“ Als Negativbeispiel für Antragsteller, die nicht indirekt betroffen sind, wird genannt: „Ein Taxiunternehmen erzielt seine Umsätze überwiegend damit, Fahrgäste von Restaurants, Clubs und Kultureinrichtungen nach Hause zu fahren. Aufgrund der Schließungen im November und Dezember 2020 ist der Umsatz des Unternehmens daher stark zurückgegangen. Da das Taxiunternehmen in der Regel von seinen Fahrgästen beauftragt beziehungsweise bezahlt wird und diese nicht als direkt betroffen gelten, gilt das Taxiunternehmen trotz Umsatzrückgängen nicht als indirekt betroffen. Stattdessen kann grundsätzlich Überbrückungshilfe beantragt werden.“. Schließlich werden in Ziff. 1.4. der FAQ Detailfragen zu der Antragsberechtigung aufgrund der Betroffenheit indirekt über Dritte erläutert. Demnach gelten als indirekt über Dritte Betroffene „Unternehmen und Soloselbstständige, die regelmäßig (das heißt im Jahr 2019) mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze im Sinne der November- und Dezemberhilfe durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragstellerinnen und Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November beziehungsweise Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit über Dritte kann erbracht werden durch die Auswertung geeigneter Unterlagen, aus denen sich ersehen lässt, ob die Antragstellenden tatsächlich zu mindestens 80 Prozent über Dritte im Auftrag von Kundinnen und Kunden tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind.“. Als Beispiel hierfür wird folgende Konstellation genannt: „Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur würde sonst von der Messe beauftragt und ist in diesem Fall indirekt von der Schließung der Messe betroffen. Der Caterer würde sonst von der Veranstaltungsagentur beauftragt und gilt daher als indirekt über Dritte betroffen, sofern er insgesamt mindestens 80 Prozent seiner Umsätze in 2019 durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielte. […] Gleiches gilt zum Beispiel für selbstständige Tontechnikerinnen oder Tontechniker sowie Messemonteurinnen und Messemonteure.“ Dies zugrunde gelegt, war der Kläger nach der – wie erläutert im Grundsatz nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis der Beklagten - nicht indirekt (aa) oder indirekt über Dritte (bb) von der Schließungsverordnung infolge des oben genannten Beschlusses betroffen. aa) Eine indirekte Betroffenheit ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger keine Umsatzeinbußen aufgrund des Wegfalles von Auftragsverhältnissen mit von den Schließungsverordnungen betroffenen Unternehmen hinnehmen musste. Nach der oben genannten Definition aus Buchstabe D, X, Ziff. 3 Abs. 1 lit. c, Abs. ii der Vollzugshinweise ist für die indirekte Betroffenheit erforderlich, dass Unternehmen und Soloselbstständige nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Maßgeblich ist nach Ziff. 1.3. der FAQ dafür im Näheren, dass gerade die wirtschaftliche Aktivität der maßgeblichen Kundschaft per Verordnung versagt wurde. Die Kunden müssen demnach in Branchen tätig sein, die ihrerseits direkt von den Schließungen betroffen sind. Hierzu gehörte nach dem oben genannten Beispielsfall der FAQ eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet oder eine Brauerei, die vorwiegend Restaurants beliefert. Nicht ohne Weiteres indirekt betroffen sind demnach z.B. Reisebüros, weil diese nicht zwingend schließen mussten. Ebenfalls fielen nach dem Negativbeispiel aus Ziff. 1.3. der FAQ keine Taxiunternehmen unter die Definition der indirekt Betroffenen, weil diese – unabhängig davon, welchem Zweck Taxifahrten zuvor dienten - in der Regel von natürlichen Personen beauftragt werden, die nicht als direkt Betroffene gelten. Gemessen hieran war der Kläger – wie die Beklagte ausgeführt hat – schon deshalb nicht indirekt betroffen, weil er nicht dargelegt hat, ein kausales Auftragsverhältnis mit etwaigen Skibetrieben oder Wintersporthotels gepflegt zu haben. Vielmehr ist die Kundschaft nach seinem eigenen Vortrag zwar teilweise nach Empfehlungen von Hotels oder anderen Sportartikelgeschäften zu ihm gekommen. Die Aufträge seien dabei jedoch gerade von Privatpersonen aufgegeben worden. So vermiete er insbesondere Alpin Ski an Kinder, Jugendliche und Erwachsene und präpariere die eigenen Skiutensilien der Kundschaft (Bl. 2 und 60 d. A.). Etwaige Dienstleistungen in Auftrag und Verkäufe an von der Schließungsverordnung betroffenen Hotels ergeben sich daraus nicht. Dass die private Kundschaft des Klägers nicht als direkt von den Maßnahmen betroffene Auftraggeber im Sinne der Vollzugshinweise und FAQ gelten können, ergibt sich neben der Erörterung in dem vorgenannten Beispiel im Übrigen auch aus den übrigen Vollzugshinweisen, die die direkte Betroffenheit eines auftraggebenden Unternehmens, welches den Betrieb aufgrund der Schließungsverordnungen einstellen musste, voraussetzen. Im Übrigen konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nichts Gegenteiliges zu den notwendigen Auftragsverhältnissen darlegen. Selbst wenn ihm dies gelungen wäre, wäre dies jedoch im hiesigen Fall für die Beurteilung der indirekten Betroffenheit unerheblich, weil für die Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung Dezemberhilfe ist nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen, weshalb ohnehin ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind. Das ergibt sich wiederum aus der materiell durch die Exekutive geprägte Verwaltungspraxis, die im Leitfaden zu Verbundunternehmen in Bezug auf Corona-Beihilfen auf S. 1 zurecht darauf hinweist, dass im Subventionsrecht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle abzustellen ist (vgl. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf; VG Würzburg, Urteil vom 17. April 2023 – W 8 K 22.1835 –, juris Rn. 31 f m.w.N). bb) Der Kläger war von den Schließungsverordnungen aufgrund des oben genannten Beschlusses des Bundes und der Länder schließlich nicht indirekt über Dritte betroffen, weil auch diesbezüglich ein kausales Wirtschafts- bzw. Auftragsverhältnis fehlt. Nach Buchstabe D, X, Ziff. 3 Abs. 1 lit. c, Abs. iii der Vollzugshinweise ist für eine indirekte Betroffenheit über Dritte – wie oben erläutert - erforderlich, dass Unternehmen und Soloselbstständige regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen. Dies liegt nach dem in Ziff. 1.4 der FAQ genannten Beispielsfall betreffend einen Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert, insbesondere dann vor, wenn eine Wirtschaftskette zwischen drei Unternehmen besteht, zwischen denen wiederum Auftragsverhältnisse bestehen. Eine damit vergleichbare Konstellation liegt für das Unternehmen des Klägers nicht vor. Der Kläger ist nur mittelbar aufgrund des fehlenden Interesses bzw. der fehlenden Möglichkeit von Privatpersonen an Skireisen von den Schließungen der Skibetriebe und Hotels in Skigebieten betroffen gewesen, nicht aber indirekt über Dritte als Auftraggeber für die durch ihn angebotenen Leistungen. Auch in Bezug auf diese Form der Betroffenheit fehlt es an einem unternehmerischen Kunden, der direkt von den Maßnahmen betroffen war und von dem der Kläger über Dritte seinen Umsatz generierte. Der Kläger repariert und verleiht die Skisportutensilien vielmehr im Auftrag privater Kunden, ohne Zwischenschaltung bzw. ohne eine Auftragskette etwaiger von den Schließungen betroffener Unternehmen. Nicht ausreichend für ein solch wirtschaftliches Dreiecksverhältnis ist insbesondere, dass die private Kundschaft des Klägers nach dessen Aussagen von größeren Sportgeschäften an ihn verwiesen wurde. Abgesehen davon, dass auch größere Sportgeschäfte des Einzelhandels von den verpflichtenden Schließungen bis zum 15.12.2020 aufgrund des oben genannten Bund-Länder-Beschlusses noch nicht betroffen waren, genügt die schlichte Weiterempfehlung ohne konkrete Auftragsgenerierung und über Naturalpersonen für die indirekt über Dritte bestehende Betroffenheit im Sinne der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht. Lediglich ergänzend weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ablehnung des Antrages auch nicht etwa teilweise rechtswidrig ist, weil der Kläger selbst seinen Geschäftsbetrieb verordnungsbedingt ab dem 16.12.2020 einstellen musste. Er gilt aufgrund dieser zwangsläufigen Schließung nicht als direkt von den Maßnahmen betroffener Antragsteller im Sinne der Verwaltungspraxis der Beklagten. Nach Nr. 1.1 der FAQ galten als direkt Betroffene im Dezember nur solche Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Länder vom 25. November und vom 02. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Davon ausdrücklich nicht umfasst sind jedoch regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden, sowie Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020). Der Kläger war jedoch von den Schließungen im Dezember 2020 erst aufgrund des letztgenannten Beschlusses vom 13. Dezember 2020 betroffen. Es bestanden im Dezember 2020 nach dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 ab dem 02.11.2020 und der darauf folgenden Achte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 8. SARS-CoV-2-EindV) vom 15. September 2020, geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom November 2020 zunächst etwaige allgemeine Kontaktbeschränkungen. Zudem mussten demnach insbesondere Einrichtungen der Freizeitgestaltung, wie Theater, Messen und Fitnessstudios sowie Hotels für touristische Zwecke den gesamten Dezember 2020 über schließen. Geschäfte des Einzelhandels und der (nicht körperbezogenen) Dienstleistungen – wie der Betrieb des Klägers - waren von diesen Schließungsverordnungen jedoch nicht betroffen. Diese mussten erst aufgrund des – in den FAQ explizit genannten und für die Antragsberechtigung ausgeschlossenen – Beschlusses vom 13. Dezember 2020 und der darauffolgenden Landesschließungsverordnung den Betrieb einstellen (vgl. zu der im hiesigen Verfahren von den Beteiligten nicht erörterten Frage der sachlichen Gründe für die Unterscheidung nach zeitlicher Betroffenheit die ausführlichen Erläuterungen des VG Augsburg, Urteil vom 5. Juli 2023 – Au 6 K 22.1053 –, juris Rn. 38 ff., denen sich das Gericht anschließt). Der Kläger wird durch die Antragsablehnung im Übrigen auch nicht aufgrund anderer Umstände im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG anders behandelt als andere Antragsteller, die ebenfalls mangels Betroffenheit keine Zuwendungen erhalten haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen anders entschieden hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, vielmehr lassen gerade die in den FAQ genannten Beispiele und Negativkonstellationen den Schluss auf eine einheitliche Verwaltungspraxis in Fällen zu, in denen keine Wirtschaftskette besteht und die Betriebsschließungen erst in der zweiten Monatshälfte erfolgen mussten. In der vorliegenden Konstellation ist schließlich kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine von der gängigen Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung der Beklagten gebietet. Der gegebene Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Umstände auf, die von den Vollzugshinweisen und den FAQ sowie von der darauf beruhenden Verwaltungspraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehen Entscheidung abweichende Behandlung gebieten würden. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Schließlich sind auch keine weiteren Ermessensfehler im Rahmen der Prüfung des § 114 VwGO erkennbar, die zu einer Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrages des Klägers vom 14.01.2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts führen würden. Für die Prüfung von Ermessensfehlern ist insbesondere entscheidend, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen überschritten, überhaupt nicht oder fehlerhaft gebraucht hat, vgl. § 114 S. 1 VwGO. Letzteres ist der Fall, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des der entsprechenden Norm oder Verwaltungsvorschrift zugrundeliegenden Zwecksetzungen Gebrauch macht. Unzulässig sind demnach im hiesigen Fall insbesondere sachfremde, nicht durch den Zweck der Billigkeitsleistung gedeckte Erwägungen der Beklagten (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris Rn. 21 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – juris). Daran gemessen hat die Beklagte hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Dezemberhilfe sowohl von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht als auch dieses in Einklang mit dem Zweck der Billigkeitsleistung, der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, ausgeübt. Die Beklagte hat bereits in ihrem Bescheid vom 15.11.2021 – wie erläutert zurecht - ausgeführt, die Branche des Unternehmens des Klägers sei weder direkt, indirekt noch indirekt über Dritte betroffen und sich dabei auf die Vollzugshinweise, die FAQ und die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aus § 7 LHO LSA berufen. Da das Unternehmen des Klägers nicht antragsberechtigte sei, entspreche es pflichtgemäßem Ermessen, den Förderungsantrag abzulehnen. Dies entspreche auch der ständigen Verwaltungspraxis, wobei Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall nicht vorlägen. Diese im Ausgangsbescheid angesprochenen Ermessenserwägungen hat sie im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 S. 2 VwGO ergänzt und vertieft (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 50). Das ihr eingeräumte Ermessen hat sie auch entsprechend dem Zweck der Billigkeitsleistung ausgeübt, insbesondere keine sachfremden Erwägungen einbezogen. Die von der Beklagten angeführten Argumente entsprechen dem Zweck der Dezemberhilfe, die Existenz nur solcher Unternehmen zu sichern, die eine Betroffenheit mindestens über selbst von der Schließungsverordnung betroffenen Unternehmen geltend machen können. Die Beklagte bezieht sich in ihrer Argumentation hierauf, indem sie vertiefend in der Klageerwiderung ausführt, der Antrag sei explizit aufgrund der fehlenden Antragsberechtigung, der die fehlende Betroffenheit zugrunde liegt, abzulehnen. Zudem schließt sie rechtmäßig in ihre Erwägungen ein, dass der Kläger – da es sich bei der Dezemberhilfe um eine Billigkeitsleistung auf öffentlichen Mitteln handle – nicht auf Kosten der Allgemeinheit bereichert werden solle. 2. Auch die Anfechtungsklage gerichtet auf Aufhebung der Ziff. 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides - die Aufhebung des Ursprungsbescheides vom 16.01.2021 (a) sowie die geltend gemachte Rückforderung der bereits ausgezahlten Dezemberhilfe (b) - ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich auch dahingehend als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. a) Rechtsgrundlage für die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 16.01.2021 ist Ziff. 2 dieses Bescheides selbst, nicht jedoch §§ 48, 49 VwVfG (i.V.m. § 1 VwVfG LSA). Nach Ziff. 2 des Bescheides vom 16.01.2021 ist die Bewilligung der Höhe der Abschlagszahlung für die Dezemberhilfe und die Auszahlung eines ersten Abschlages der Dezemberhilfe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrages und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangen. Aus dieser Regelung in der Gesamtschau des übrigen Ursprungsbescheides sowie der zum Zeitpunkt des Erlasses herrschenden gesellschaftlichen Gesamtumstände und in Bezug auf das damalige Antragsverfahren ergibt sich, dass es sich bei dem Bescheid vom 16.01.2021 um einen lediglich vorläufigen Bewilligungsakt handelte. Ein solch vorläufiger Verwaltungsakt muss nicht nach den Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben werden, sondern die Berechtigung zur späteren Aufhebung infolge einer materiellen Prüfung der Fördervoraussetzungen ergibt sich aus dem vorläufigen Bescheid selbst. Von einem vorläufigen Verwaltungsakt ist im Bereich der Zuwendungsgewährung auszugehen, wenn die Zuwendung unter dem eindeutigen Vorbehalt einer späteren abschließenden Entscheidung bewilligt wird und eine bestehende Ungewissheit einen sachlichen Grund für die Vorläufigkeit gibt.Ein vorläufiger Bescheid ist in seinem Regelungsinhalt dahingehend eingeschränkt, dass der Begünstigte die Zuwendung zunächst nur vorläufig bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung behalten darf. Von dieser Schlussentscheidung hängt sodann ab, ob ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen weiterbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09 –, BVerwGE 135, 238-247,- juris Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 16. September 2022– 16 K 412/22, BeckRS 2022, 24472; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2022 – 20 K 7488/20 –, juris Rn 86 ff. m.w.N.). Der Vorbehalt einer endgültigen Regelung bewirkt deshalb, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09 –, BVerwGE 135, 238-247,- juris Rn. 16). Ob und wie weit der Vorbehalt der endgültigen Regelung reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls aus Sicht eines objektiven Empfängers gemäß §§ 133, 157 BGB ab. Voraussetzung für die Vorläufigkeit ist grundsätzlich, dass diese und ihr Umfang im Verwaltungsakt selbst zum Ausdruck kommen. Insoweit muss in diesem ausdrücklich bezeichnet oder zumindest eindeutig erkennbar sein, hinsichtlich welcher Regelung die Erlassbehörde sich eine spätere Entscheidung vorbehalten will. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde, die es beeinflussen kann, Bestimmtheits- oder Auslegungsprobleme durch eindeutige Formulierungen im ursprünglichen Bescheid zu vermeiden. Nicht ausreichend ist für die Vorläufigkeit deshalb, wenn sich die Auslegung als vorläufiger Verwaltungsakt lediglich als noch mögliche Deutung neben einer Vielzahl weiterer möglicher Auslegungen darstellt. Es genügt für die Annahme eines Regelungsvorbehalts nicht, dass ein Bewilligungsbescheid auch als vorläufiger Verwaltungsakt verstanden werden kann. Vielmehr ist erforderlich, dass der Regelungsvorbehalt aus dem Bescheid sowie den erkennbaren Umständen als die einzig sinnvolle Deutung erscheint und sich dieses Verständnis dem objektiven Empfänger aufdrängt (vgl. insgesamt etwa VG Köln, Urteil vom 16. September 2022– 16 K 412/22, BeckRS 2022, 24472; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2022 – 20 K 7488/20 –, juris Rn 94 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen handelte es sich bei dem Ausgangsbescheid vom 16.01.2021 über die Bewilligung einer Abschlagzahlung um einen vorläufigen Bescheid, der keiner Aufhebung unter Beachtung der besonderen Voraussetzungen aus §§ 48, 49 VwVfG bedurfte und mit Erlass des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides seine Bedeutung verloren hat. Die Vorläufigkeit des Ausgangsbescheides ist aus Sicht eines objektiven Empfängers hier nicht nur eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten. Für einen objektiven Empfänger an der Stelle des Klägers als Adressat des Bescheides vom 16.01.2021 musste es sich zum damaligen Zeitpunkt vielmehr aufdrängen, dass ihm die Leistungen lediglich vorläufig bewilligt werden sollten und eine Entscheidung in der Sache erst durch einen Schlussbescheid ergehen würde. Bereits Ziff. 2 des Bescheides vom 16.01.2021 bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die ausgezahlte Finanzhilfe noch von zukünftigen Faktoren abhängig sein sollte, die zum Bewilligungszeitpunkt noch nicht feststanden. So ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass der Bescheid über die Abschlagzahlung unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrages und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergehe. Einem objektiven Empfänger hätte sich bereits anhand dieser Regelung aufgedrängt, dass eine materielle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bisher fehlte und erst vor Erlass eines endgültig bindenden Bescheides durchgeführt werden würde. Zudem wird in Ziff. 4 des Ursprungsbescheides darauf hingewiesen, die Abschlagzahlung sei zweckgebunden und diene der Kompensation von Umsatzausfall aufgrund der mit dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28.10.2020 einhergehenden Betriebsschließungen und Betriebseinschränkungen. Nach Ziff. 3 der Nebenbestimmungen sei der Kläger zudem nach Ablauf des Leistungszeitraumes bzw. nach der Bewilligung verpflichtet, eine durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erstellte Schlussabrechnung über die empfangenen Leistungen vorzulegen. Auch hierdurch wird einem objektiven Empfänger verdeutlicht, dass die Berechtigung für das Behaltendürfen der Finanzhilfe davon abhängen wird, welche Umsatzeinbußen infolge der Betriebsschließungen – und Beschränkungen sich aus der noch vorzulegenden, und damit von zukünftigen Faktoren abhängigen, Schlussabrechnung ergeben. Im Übrigen wurde in Ziff. 12 der Nebenbestimmungen des Ausgangsbescheides explizit geregelt, die Dezemberhilfe sei zu erstatten, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Bewilligungsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid nach erfolgter Prüfung des Antrages oder aus anderen Gründen nach § 1 VwVfG LSA i.V.m. §§ 48, 49, 4a VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam geworden ist. Gerade aufgrund der Nennung auch der Möglichkeit der Unwirksamkeit auf sonstige Weise abseits eines Widerrufs oder einer Rücknahme wird verdeutlicht, dass ein förmliches Aufhebungsverfahren ggf. nicht für erforderlich gehalten werden würde. Für die Vorläufigkeit des Bescheides sprechen auch die übrigen Umstände betreffend das Antragsverfahren und den Bescheiderlass sowie die gesamtgesellschaftlichen Faktoren im damaligen Zeitraum des Antragsverfahrens. So erfolgte die Bewilligung der Abschlagzahlung nur zwei Tage nach der Antragstellung. Angesichts dessen musste sich für einen objektiven Adressaten der Erstbewilligung aufdrängen, dass eine umfängliche materiell-rechtliche Prüfung durch die Bewilligungsstelle in dieser Kürze der Zeit nicht vorgenommen werden konnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zur Zeit der Antragstellung des Klägers im Januar 2021 und der stark grassierenden Covid-19-Pandemie– was zu dieser Zeit bereits durch umfangreiche Berichterstattung in der Presse bekannt war - eine Vielzahl von Unternehmen von den verpflichtenden Schließungen betroffen waren und Umsatzeinbußen erlitten haben. Aufgrund der damit einhergehenden Massen-Zuwendungsverfahren war es ohne Weiteres ersichtlich, dass die Zuwendungsstellen zunächst automatisiert Zahlungen bewilligt haben, um die wirtschaftliche Existenz der – sich als betroffen ausgegebenen – Unternehmen zu sichern, sodass mit einem noch folgenden Prüfverfahren zu rechnen war. Dieses Ziel der wirtschaftlichen Unterstützung im Sinne des oben genannten Zwecks der Dezemberhilfe war zudem bereits damals über die Lektüre der Vollzugshinweise und FAQ erkennbar. Diese Annahme wird dadurch bekräftigt, dass der Kläger bzw. seine prüfende Dritte im Antragsverfahren bestätigt hat, er werde auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhaltes und Bearbeitung seines Antrages erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Eine Bewilligung nur zwei Tage nach der Antragstellung über ein automatisiertes Verfahren, ohne, dass etwaige Nachweisunterlagen oder weitere Informationen angefordert wurden, spricht aus objektiver Sicht deutlich für eine sehr rasche aber nur vorläufige Bewilligung, insbesondere, weil die Finanzhilfe aus dem öffentlichen Haushalt finanziert wird. Der Kläger bzw. seine prüfende Dritte mussten im Antragsverfahren zudem etliche, dort getätigte Angaben versichern. Auch dies sprach bereits damals aus objektiver Sicht angesichts der weitreichenden und eine Vielzahl von Unternehmen betreffenden Einschränkungen dafür, dass eine Prüfung der gemachten Angaben zunächst nicht erfolgen sollte, sondern im Rahmen des Erlasses eines vorläufigen Bescheides auf die versicherten Erklärungen Bezug genommen werden würde (vgl. zur Annahme eines vorläufigen Bescheides in vergleichbaren Konstellationen auch VG München, Urteil vom 11. Mai 2022 – M 31 K 21.4171 –, juris Rn. 33 ff; VG München, Urteil vom 8. Mai 2023 – M 31 K 21.4671 –, juris Rn. 44 ff.). Maßgeblich zu berücksichtigen ist hierbei im Übrigen auch, dass es im Rahmen des vorliegenden Zuwendungsverhältnisses primär im Verantwortungsbereich des Klägers lag, zu prüfen, ob er für die Dezemberhilfe antragsberechtigt war. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Dezemberhilfe hier aufgrund der pandemiebedingten Sondersituation unbürokratisch größtenteils auf der Grundlage von Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers ohne Überprüfung dieser Angaben vor Erlass des Zuwendungsbescheides gewährt und sogleich auch ausbezahlt wurde, kam dem Kläger eine besondere Verantwortung für die eigenen Angaben zu (vgl. VG München, Urteil vom 21. September 2022 – M 31 K 22.423 –, juris Rn. 38 ff.). Dem Regelungsgehalt hinsichtlich der Vorläufigkeit des Bescheides wird auch nicht dadurch ihre Eindeutigkeit entzogen, dass die Beklagte sich in Ziff. 11 der Nebenbestimmungen des Ausgangsbescheides vom 16.01.2021 „im Einzelfall“ eine spätere Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Dezemberhilfe, der Schlussabrechnung sowie der Verwendung der Dezemberhilfe vorbehält. Die Festsetzung zur Prüfung im Einzelfall widerspricht nicht der vorherigen Annahme, die Bewilligung erfolge nur vorläufig und der Rechtsgrund zum Behaltendürfen hänge von einem Schlussbescheid ab. Vielmehr kann daraus auch gedeutet werden, in einfach gelagerten Fällen genüge möglicherweise eine maschinelle Prüfung oder es ergehe kein oder ein bestätigender Schlussbescheid. Gleiches gilt in Hinblick auf dem Umstand, dass der Ausgangsbescheid als „Bescheid über eine Abschlagzahlung als Billigkeitsleistung“ bezeichnet wurde. Zwar kann als „Abschlagzahlung“ im allgemeinen Sprachgebrauch grundsätzlich sowohl eine vorläufige Zahlung, die vorläufig vor einer endgültigen Prüfung und Abrechnung ausgezahlt wird als auch einen Teil eines Gesamtbetrages, der mehrere Teilzahlungen unabhängig von weiteren Prüfungen erfasst, verstanden werden. Dadurch ergibt sich aber nicht zwangsläufig eine Doppeldeutigkeit des hier auszulegenden Bescheides insofern, als dass sein vorläufiger Regelungsgehalt nur noch als eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten in Betracht käme. Für einen objektiven Empfänger des Bescheides vom 16.01.2021 anstelle des Klägers konnte sich der Bescheid im konkreten Fall gerade aufgrund der oben genannten Umstände, insbesondere dem Vorbehalt eines Schlussbescheides, einer materiellen Prüfung sowie dem Hinweis auf ein Verfahren der Schlussabrechnung, gerade nicht als endgültige Teilzahlung eines Gesamtbetrages darstellen, sondern als bloße Reaktion auf die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen, deren Existenz durch eine jedenfalls teilweise, jedoch vorläufige Bewilligung, ohne vorherige und aufwändige materielle Prüfung gesichert werden sollte (a.A. wohl VG Köln, Urteil vom 16. September 2022– 16 K 412/22, BeckRS 2022, 24472). Schließlich bestanden auch gewichtige sachliche Gründe für den Erlass eines vorläufigen Bescheides, weil – wie bereits erwähnt – zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz vieler betroffener Unternehmen und der zuvor nie dagewesenen pandemie-bedingten staatlichen Maßnahmen eine besonders rasche Gewährung der Mittel ohne vorherige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich war, um den Bestand der rechtlich antragsberechtigten Unternehmen effektiv garantieren zu können. Die Vorläufigkeit einer solche Bewilligung ohne materielle Prüfung begründet sich zudem darin, dass die Dezemberhilfe aus öffentlichen Geldern und damit den Finanzmitteln der Allgemeinheit finanziert wurden, wobei der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gilt. Diesen vorläufigen Regelungsgehalt des Ausgangsbescheides zugrunde gelegt, kann sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz aus §§ 48, 49 VwVfG berufen. Die besonderen Regelungen der vorgenannten Normen sind bei dem Erlass eines Schlussbescheides nach einem vorläufigen Bescheid schon deshalb nicht zu beachten, weil ein vorläufiger Bescheid keiner förmlichen Aufhebung bedarf, sondern seinen Regelungsgehalt mit dem Erlass des Schlussbescheides verliert und der Empfänger des vorläufigen Bescheides von gerade diesem Regelungsgehalt Kenntnis hatte oder haben musste (s.o.) (vgl. VG München, Urteil vom 8. Mai 2023 – M 31 K 21.4671 –, juris Rn. 45). Zudem kommt es insofern nicht auf eine Ausübung fehlerfreien Ermessens hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung durch die Beklagte an, weil die Regelungswirkung durch Erlass des Schlussbescheides auf sonstige Weise entfallen ist. Es kann im Übrigen dahinstehen, ob die Aufhebung in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides wegen der ohnehin eingetretenen Wirkungslosigkeit des vorläufigen Bescheides rechtswidrig oder schlicht deklaratorisch aber nicht rechtswidrig ist, weil der Kläger durch die Aufhebung jedenfalls nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Auch wenn – ohne, dass Beklagte für die Aufhebung keine Rechtsgrundlage genannt hat - aufgrund ihrer Ausführungen, die Aufhebung erfolge im pflichtgemäßen Ermessen und die Leistung sei aufgrund der Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit zu erstatten sowie der Tenorierung in Ziff. 2 des Bescheides davon ausgegangen werden würde, die Beklagte selbst sei von einer erforderlichen Aufhebung (ggf. durch Rücknahme) trotz der Rechtsnatur eines ursprünglich vorläufigen Bescheides ausgegangen und hätte eine – insofern überflüssige – Rücknahmeentscheidung treffen wollen, ist der Kläger dadurch jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt und die Klage auch deshalb unbegründet. Eine solche Verletzung ist Voraussetzung für den Erfolg der Anfechtungsklage, weil ansonsten kein schutzwürdiges Interesse besteht, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Weil der Kläger jedoch durch die – deklaratorisch wirkende – Aufhebungsentscheidung nicht weiter belastet wird, weil er die Dezemberhilfe ohnehin aufgrund des Erlasses des streitgegenständlichen Schlussbescheides in Ziff. 1 und der dort getroffenen (rechtmäßigen) Entscheidung zur Ablehnung des Antrages des Klägers auch ohne Aufhebung nicht behalten darf, ist er durch Ziff. 2 des Bescheides nicht in seinen Rechten verletzt. b) Schließlich erweist sich die Rückforderung der bereits bewilligten und ausgezahlten Abschlagzahlung der Dezemberhilfe als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG analog. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift gilt aufgrund der vergleichbaren Interessenlage und einer planwidrigen Regelungslücke entsprechend, wenn ein vorläufiger Bescheid durch einen Schlussbescheid rückwirkend ersetzt wird, weil auch dann – wie in den in § 49a VwVfG genannten Fällen – der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung rückwirkend wegfällt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rückforderungsnorm sind auch erfüllt, weil der Ausgangsbescheid vom 16.01.2021 durch den hier streitgegenständlichen Schlussbescheid ersetzt und gegenstandslos geworden ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Ausschluss der Rückforderung aus der Rechtsfolgenverweisung des § 49 Abs. 2 VwVfG auf die §§ 818 bis 820 BGB ergibt, bestehen nicht. Auch, dass die Beklagte für die Rückforderung als Rechtsgrundlage § 49 Abs. 3 VwVfG nennt, der sich auf den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zur Bewilligung einer Geldleistung bezieht, ist unschädlich. Denn die sich aus § 49a VwVfG ergebende Rechtsfolge ist zwingend und eine Umdeutung der Ziff. 3 des Bescheides nach § 47 VwVfG ist schon nicht erforderlich, weil eine solche ausgeschlossen ist, wenn ein Verwaltungsakt bei Berücksichtigung aller einschlägigen Rechtsgrundlagen – hier § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG analog - nicht rechtswidrig ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 47 Rn. 29). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 15.11.2021, mit dem diese nach vorheriger Bewilligung nunmehr den Antrag auf Bewilligung einer sog. Corona-Dezemberhilfe abgelehnt, den vorherigen Bewilligungsbescheid aufgehoben und eine Rückforderung geltend gemacht hat. Der Kläger betreibt ein auf Wintersport spezialisiertes Geschäft in A-Stadt (Schi-B.), in welchem insbesondere die erforderlichen Sportutensilien vermietet und verkauft sowie verschiedene Werkstatt-Serviceleistungen angeboten werden. Unter dem 14.01.2021 stellte er über seine prüfende Dritte – die hiesige Prozessbevollmächtigte – einen Antrag auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für Dezember 2020 (im Folgenden: Dezemberhilfe), in welchem er angab, indirekt über Dritte von den staatlichen Schließungsverordnungen im Dezember 2020 betreffend die Branche Hotels im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie betroffen gewesen zu sein. Als Branche seines Unternehmens gab er „Einzelhandel mit Sport- und Campingartikel (ohne Campingmöbel)“ an. Zudem erziele er nach den Angaben im Antrag regelmäßig mehr als 80 % seiner Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte und habe im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz gehabt. Mit Bescheid vom 16.01.2021 wurde dem Kläger eine Abschlagzahlung für die Dezemberhilfe in Höhe von 7.824,45 EUR für einen Leistungszeitraum von 31 Tagen im Dezember 2021 bewilligt. Dieser Bescheid wurde auf technischer Basis und ohne materielle oder sonstige manuelle Prüfung durch die Beklagte erlassen. Dieser Bescheid enthält unter anderem in Ziff. 2 die Erläuterung, dass die Bewilligung und Höhe der Abschlagzahlung sowie die Auszahlung eines ersten Abschlages unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrages und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergehe. Nach Ziff. 11 der Nebenbestimmungen des Bescheides behalte sich die Beklagte im Einzelfall eine spätere Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Dezemberhilfe, der Schlussabrechnung sowie der Verwendung der Dezemberhilfe vor. Zudem enthält der Bescheid in Ziffer 12 die Nebenbestimmung, die Dezemberhilfe sei zu erstatten, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen werde oder dieser Bescheid nach erfolgter Prüfung des Antrages oder aus anderen Gründen nach § 1 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 und 49a VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam werde. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Bescheid verwiesen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.11.2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 14.01.2021 nach einem Prüfungsverfahren sodann ab (Ziff. 1), hob den Bescheid vom 16.01.2021 mit Wirkung für die Vergangenheit zum 16.01.2021 vollständig auf (Ziff. 2) und forderte den Kläger zur Erstattung des Betrages in Höhe von 7.824,45 EUR bis zum 13.12.2021 auf (Ziff. 3). Zur Begründung wird angeführt, die Branche des klägerischen Unternehmens – Einzelhandel – sei von den Schließungsverordnungen der Länder im Dezember 2020 nicht direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen gewesen, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung der Dezemberhilfe nicht vorlägen und die Abschlagzahlung zu Unrecht gewährt worden sei. Es entspreche dem pflichtgemäßem Ermessen, den Antrag abzulehnen und den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aufzuheben. Bei haushaltsrechtlich relevanten Entscheidungen wie der hiesigen verpflichte § 7 LHO LSA die Behörde zur sorgfältigen Beachtung des Gebotes der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Auch seien widerrechtlich begünstigende Verwaltungsakte grundsätzlich nicht zulässig, weil ein Subventionsempfänger ansonsten zu Unrecht auf Kosten der Allgemeinheit begünstigt werde. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine ausnahmsweise Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 07.12.2021 Klage bei dem Verwaltungsgericht A-Stadt erhoben, die er wie folgt begründet: Die Aufhebung und Rückforderung des Bescheides vom 16.01.2021 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Er sei als Inhaber des Skigeschäfts jedenfalls indirekt Betroffener der staatlichen Schließungsverordnungen im Dezember 2020 gewesen. Aufgrund dieser Verordnungen habe es faktisch keinen Skitourismus mehr gegeben, weil in den deutschen Ski-Gebieten keine touristischen Übernachtungen erlaubt gewesen und die Skiliftbetriebe und Gondelbahnen eingestellt worden seien. Diese Beschränkungen hätten unmittelbar zu einer Einschränkung des klägerischen Geschäftsbetriebes geführt. Bei seinem Unternehmen handle es sich nämlich nicht um ein klassisches Sportartikelgeschäft. Der Verkauf mache vielmehr lediglich 20 % des Umsatzes aus, der Hauptfokus liege auf der Vermietung und dem Service. Große Sportartikelverkäufer verwiesen die Kunden für die Inanspruchnahme der Serviceleistungen vielfach auf ihn. Ein Bedarf der Kundschaft, solche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, habe aufgrund der oben genannten Schließungen jedoch im Dezember 2020 nicht bestanden, was ihn – den Kläger – im Ergebnis betroffen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagte vom 15.11.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Zuwendungen aus dem Programm der so genannten Dezemberhilfe i.H.v. 7.824,45 EUR endgültig zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend zu der aus ihrer Sicht fehlenden Antragsberechtigung des Klägers aus, ob eine solche vorliege, ergebe sich aus den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona- Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Buchstabe D „Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember 2020 (im Folgenden: Vollzugshinweise) und aus den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellten und veröffentlichten Frequently Asked Questions zu der Überbrückungshilfe, Unternehmen – Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ mit Stand vom 17.12.2020 (im Folgenden: FAQ). Diese Vorschriften und Verlautbarungen wirkten für die Beklagte ermessenslenkend und aus ihnen ergebe sich, dass der Kläger weder indirekt noch indirekt über Dritte von den staatlichen Schließungsverordnungen im Dezember 2020 betroffen gewesen sei, weil jedenfalls keine kausale Verbindung in Form einer Wirtschaftskette zwischen seinen Umsatzeinbußen und den angeordneten Schließungen bestimmter Branchen bestünde. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.