Beschluss
6 B 180/23 MD
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1004.6B180.23MD.00
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Tenor
Der Antrag auf Feststellung, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt hat, wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin zu 2. wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Feststellung, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt hat, wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin zu 2. wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Antragsteller sind die Eltern des am 11.02.2023 geborenen Kindes L. E. B.. Das Kind wurde mit Bescheid vom 13.04.2023 durch den Antragsgegner in Obhut genommen. Nachdem die Antragsteller am 17.04.2023 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 27 SGB VIII i.V.m. § 33 SGB VIII bei dem Antragsgegner beantragten, wurde diese Hilfe mit Bescheid vom 26.04.2023 für den Zeitraum ab dem 17.04.2023 gewährt. Der Bewilligungsbescheid wurde separat sowohl an den Antragsteller zu 1. als auch an die Antragstellerin zu 2. adressiert (Bl. 147 bis 150 d. VV). Der an den Antragsteller zu 1. adressierte Bescheid wurde mit der Antragstellung im gerichtlichen Verfahren als Anlage eingereicht (Bl. 8 d. A.). Ebenfalls mit (separatem) Bescheid vom 26.04.2023 wurde die Inobhutnahme vom 13.04.2023 mit Ablauf des 16.04.2023 förmlich beendet. Mit Schreiben vom 15.05.2023 legten die Antragsteller bei dem Antragsgegner Widerspruch, hilfsweise das zulässige Rechtsmittel gegen den Inobhutnahme-Bescheid vom 13.04.2023 ein und begründete diesen damit, eine Kindeswohlgefährdung habe nicht vorgelegen und liege auch weiterhin nicht vor. Ebenfalls unter dem 15.05.2023 haben die Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg gestellt und sich zur Begründung gleichermaßen auf die aus ihrer Sicht fehlende Kindeswohlgefährdung gestützt. Im gerichtlichen Verfahren beantragten sie zunächst, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15.05.2023 gegen den Inobhutnahmebescheid des Antragsgegners vom 13.04.2023 wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, das Kind L. E. B… unverzüglich an sie - die Antragsteller - herauszugeben. Mit Schriftsatz vom 05.06.2023 beantragten sie sodann, den Einstellungsbescheid des Antragsgegners vom „13.04.2023“ teilweise abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, das Kind L. E. B… unverzüglich an sie - die Antragsteller - herauszugeben. Mit Schreiben vom 15.06.2023 bzw. 11.07.2023 erklärten die Antragsteller das Verfahren für erledigt. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Antragsgegner nicht angeschlossen. In Hinblick auf die Erledigungserklärung sind die Antragsteller der Ansicht, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt, weil der Antragsgegner durch den Erlass des Einstellungsbescheides vom 26.04.2023 zum 17.04.2023 die Inobhutnahme beendet habe. Von dieser Beendigung hätten sie jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Kenntnis gehabt. Dies sei ihnen erst durch die Gewährung der Akteneinsicht gegenüber der Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren bekannt geworden. Die Antragsteller beantragen nunmehr sinngemäß, festzustellen, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Antrag sei von Beginn an unzulässig gewesen. Die als Prozessbevollmächtigte auftretenden Rechtsanwältinnen seien bereits nicht hinreichend bevollmächtigt worden. Auch sei der Einstellungsbescheid vom 26.04.2023 den Antragstellern, die unter unterschiedlichen Anschriften lebten, übersandt worden; Diese könnten sich nicht darauf berufen, sie hätten von der Einstellung erst mit Einsicht in die Akten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangt. II. 1. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung hat keinen Erfolg. Nachdem die Antragsteller das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt haben, der Antragsgegner sich dieser Erklärung jedoch nicht angeschlossen hat, versteht das Gericht den Antrag sach- und interessengerecht entsprechend § 88 VwGO als einen solchen gerichtet auf Feststellung durch das Gericht, dass sich das Verfahren nach dessen Anhängigkeit erledigt hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2023 – OVG 10 S 16/23 –, juris Rn. 11 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 161 Rn. 29a). Ein solcher Antrag ist immer dann statthaft, wenn der Antragsteller das Verfahren wegen aus seiner Sicht eingetretener Erledigung und dem Wegfall des Interesses an einer Entscheidung über das ursprüngliche Antragsbegehren auf vorläufigen Rechtsschutz für erledigt erklärt, der Antragsgegner sich dieser Erklärung aber nicht anschließt. Insoweit bedarf es neben der einseitigen Erledigungserklärung auch keiner weiteren Antragstellung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2023 – OVG 10 S 16/23 –, juris Rn. 11 m.w.N). Ein Antrag auf Feststellung der Erledigung ist auch nicht lediglich im Rahmen von Klageverfahren möglich. Vielmehr besteht für die Antragsteller auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein schutzwürdiges Interesse daran, das Verfahren, unter Freistellung der sie bei einer Antragsrücknahme gemäß § 155 Abs. 2 VwGO treffenden Kostenlast, gleichwohl zu beenden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2021 – 1 B 803/21 –, juris Rn. 4). Über einen solchen Antrag entscheidet nicht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 VwGO die Berichterstatterin, sondern der Spruchkörper, weil die Entscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht, insbesondere nicht ausschließlich eine Kostenentscheidung zu treffen ist. Dieser Antrag ist abzulehnen. Dabei hat das Gericht lediglich darüber zu befinden, ob sich der Antrag, den Einstellungsbescheid des Antragsgegners abzuändern und das Kind umgehend an die Antragsteller herauszugeben erledigt hat und nicht, ob Erledigung hinsichtlich des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingetreten ist, denn die Antragsteller haben ihren zeitlich zuerst gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geändert. Voraussetzung für eine wirksame Antragsänderung ist gemäß § 91 VwGO, dass die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese Anforderungen wurden erfüllt. Die Antragsteller haben ihren Antrag mit Schreiben vom 05.06.2023 dahingehend geändert, nunmehr eine Abänderung des Einstellungsbescheides des Antragsgegners vom 13.04.2023 - gemeint 26.04.2023 - und die unverzügliche Rückführung L. E. B… zu den Antragstellern zu begehren. Auf diesen Antrag hat sich der Antragsgegner zwar in seiner inhaltlichen Argumentation nicht ausdrücklich eingelassen. Die Antragsänderung war jedoch jedenfalls sachdienlich. Die Entscheidung, ob eine Antragsänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Sachdienlichkeit liegt dann vor, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen; Wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei die Prozessökonomie (vgl. NK-VwGO/Wilfried Peters/Johanna Kujath, 5. Aufl. 2018, VwGO § 91 Rn. 53). Gemessen hieran war die Antragsänderung sachdienlich, weil der bisherige Streitstoff – insbesondere das Vorbringen zu der Inobhutnahme des Kindes L. E. B… nach § 42 SGB VIII – weiter verwertbar war. Das Gericht hätte im Fall einer Sachentscheidung über den geänderten Antrag das vorherige Vorbringen der Beteiligten zur Inobhutnahme und den Lebensumständen für E. L. B… berücksichtigen können, denn der geänderte Antrag betraf nicht vollkommen neuen Prozessstoff, sondern nunmehr die Beendigung der zuvor angegriffenen Inobhutnahme. Der geänderte Antrag der anwaltlich vertretenen Antragsteller bezieht sich auch ausdrücklich und ausschließlich auf den die Inobhutnahme betreffenden Einstellungsbescheid, nicht aber auf den Bescheid zur Bewilligung einer Vollzeitpflege im Bewilligungsbescheid vom 26.04.2023. a. Der so verstandene Antrag der Antragsteller auf Feststellung der Erledigung ist unbegründet. Zwar ist der Antrag nicht bereits aufgrund einer fehlenden Bevollmächtigung der im Prozess als Bevollmächtigte auftretenden Rechtsanwältinnen als unzulässig abzulehnen, weil die Prozessvollmacht nachgereicht wurde und jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegt (Bl. 73 d. A.). Der Antrag auf Feststellung, dass sich das Verfahren erledigt hat, ist jedoch nur begründet, wenn sich der Rechtsstreit aufgrund eines nachträglichen Ereignisses erledigt hat. Erledigung tritt dabei dann ein, wenn ein nach Antragstellung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dazu führt, dass dem Antragsbegehren die Grundlage entzogen wird, insbesondere die gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2021 – 1 B 803/21 –, juris Rn. 9). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Der Antrag auf vorläufige Abänderung des Einstellungsbescheides vom 26.04.2023 zum 17.04.2023 hat sich nicht erst nach der Antragsänderung im gerichtlichen Verfahren erledigt. Vielmehr ist Erledigung bereits vor Anhängigkeit des geänderten Antrags mit der Bewilligung von Kinder- und Jugendhilfe in Form von Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII eingetreten, weil ab diesem Zeitpunkt keine Wirkungen mehr von dem behördlichen Vorgang betreffend die Inobhutnahme ausgingen. Mit der Bewilligung der Vollzeitpflege durch Bescheid vom 26.04.2023 rückwirkend zum 17.04.2023 wurde die Inobhutnahme der L. E. B… beendet. Damit ist bezüglich der Inobhutnahme gemäß § 39 Abs. 2 SGB X gleichermaßen auf andere Weise kraft Gesetzes Erledigung eingetreten, denn gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII endet die Inobhutnahme durch die Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch, wobei die Vorschrift zur Sicherstellung des lückenlosen Übergangs von der Inobhutnahme zur Hilfegewährung insofern auszulegen ist, dass die Inobhutnahme erst mit der tatsächlichen Hilfegewährung endet (vgl. Wiesner/Wapler/Dürbeck, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 42 Rn. 53). Die Gewährung einer Hilfe in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII erfolgte hier in dem Bescheid vom 26.04.2023 rückwirkend ab dem 17.04.2023. Dementsprechend hat sich auch der im gerichtlichen Verfahren geänderte Antrag auf Abänderung des separaten und lediglich deklaratorisch wirkenden Einstellungsbescheides vom 26.04.2023 erledigt, weil L. E. B… sich durch die Bewilligung der Kinder- und Jugendhilfe nicht mehr infolge der beendeten Inobhutnahme nicht im Haushalt der Antragsteller befand, sondern aufgrund einer antragsgemäß bewilligten Leistung. Die mit der vorherigen Inobhutnahme im Zusammenhang stehenden Maßnahmen haben durch diese Leistung ihre Wirkung verloren und sich erledigt. Dem Begehren auf Abänderung des deklaratorischen Einstellungsbescheides war damit schon vor Anhängigkeit des geänderten Verfahrens die Grundlage entzogen. Hieran ändert auch die Behauptung der Antragsteller nichts, sie hätten von dem Bescheid betreffend die Beendigung der Inobhutnahme erst im Rahmen der gerichtlichen Akteneinsicht Kenntnis erlangt. Diese Behauptung bezieht sich zunächst lediglich auf den Erhalt des deklaratorisch wirkenden Einstellungsbescheides, nicht aber auf den Zugang des Bescheides in Bezug auf die Hilfegewährung nach §§ 27, 33 SGB VIII, durch welche die Inobhutnahme tatsächlich beendet wurde. Bezüglich des letztgenannten Bescheides gilt zunächst die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG. Gegen die Kenntnis von der Hilfegewährung spricht zudem bereits, dass schon am 15.05.2023 als Anlage des Antrages bei Gericht auch der an den Antragsteller zu 1. gerichtete Hilfegewährungsbescheid vom 26.04.2023 als Kopie eingereicht wurde. b. Im Übrigen wäre der Antrag der Antragsteller auch, wenn er auf die Feststellung der Erledigung des zeitlich ersten Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet wäre, abzulehnen. aa. Aufgrund der zwischenzeitlichen zulässigen Antragsänderung war das Verfahren betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Inobhutnahmebescheid zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung bereits nicht mehr anhängig, denn mit einer zulässigen Antragsänderung entfällt die Anhängigkeit des ursprünglichen Antrages ex-nunc (vgl. NK-VwGO/Wilfried Peters/Johanna Kujath, 5. Aufl. 2018, VwGO § 91 Rn. 73).Eine Erledigungserklärung ist hinsichtlich des dann nicht mehr anhängigen Antrages wirkungslos; Die Feststellung, dass sich dieser Antrag durch Eintritt eines erledigenden Ereignisses erledigt hat, kann entsprechend nicht erfolgen, weil das Gericht – außer in Kostenfragen - nicht über einen nicht mehr anhängigen Antrag zu befinden hat. bb. Im Übrigen wäre der Antrag selbst bei Ablehnung einer zulässigen Antragsänderung und damit der weiteren Anhängigkeit des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Inobhutnahmebescheid jedenfalls unbegründet. Insofern kann offenbleiben, dass es sich bei dem Widerspruch gegen die Inobhutnahme bereits um den falschen Rechtsbehelf handelte. Der Antrag ist jedenfalls (auch) unbegründet, denn das Verfahren betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat sich nicht erst nach Anhängigkeit erledigt. Wie oben erläutert, ist Voraussetzung für den Erfolg eines Antrages auf Feststellung der Erledigung, dass nach der Antragstellung ein außerprozessuales und das Verfahren erledigendes Ereignis eingetreten ist. Das war vorliegend gerade nicht der Fall. Dem mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einhergehenden Begehren, die auf dem Bescheid vom 13.04.2023 beruhende Inobhutnahme vorläufig zu beenden, ist nicht erst nachträglich infolge der Antragstellung die Grundlage entzogen worden. Vielmehr ist Erledigung auch diesbezüglich – wie vorne erläutert - bereits vor der gerichtlichen Antragstellung vom 15.05.2023 eingetreten, weil die Inobhutnahme durch die Gewährung der Hilfe zur Erziehung gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII beendet und erledigt wurde. 2. Der Antragstellerin zu 2. war auch keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Verweigert werden darf sie nur, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2017, 2 BvR 1352/17, Rn. 13). Für die Prüfung dieser Voraussetzungen ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen. Bewilligungsreife tritt regelmäßig erst dann ein, wenn dem Verwaltungsgericht der Prozesskostenhilfeantrag, die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie die einschlägigen Behördenakten vorliegen und der Prozessgegner ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.Nach Vollendung der Bewilligungsreife eingetretene Tatsachen, die die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers verändern, sind bei der Entscheidung über den Antrag jedoch grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 2023 – 11 S 2717/22 –, juris Rn. 5). Gemessen hieran ist Prozesskostenhilfe der Antragstellerin zu 2. zu keinem Zeitpunkt ab der Bewilligungsreife zu gewähren, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestanden. Aus den oben genannten Gründen fehlte der Antragstellerin zu 2. sowohl hinsichtlich des zuerst gestellten Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als auch hinsichtlich des geänderten Antrages auf Änderung des Einstellungsbescheides und Herausgabe des Kindes das Rechtsschutzbedürfnis. Infolge der Erledigung der Verfahren bereits vor deren Anhängigkeit konnte gerichtlicher Rechtsschutz dem Antragsbegehren schon nicht mehr Rechnung tragen und bestand für eine Anrufung des Gerichts kein schutzwürdiges Interesse. Für das Verfahren auf Feststellung der Erledigung war Prozesskostenhilfe schon aufgrund der oben genannten Gründe und der sich daraus auch ergebenen fehlenden hinreichenden Erfolgsaussichten nicht zu bewilligen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.