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Beschluss

11 S 2717/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0816.11S2717.22.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen. Nach Vollendung der Bewilligungsreife eingetretene Tatsachen, die die Erfolgsaussichten der Klage zugunsten des Antragstellers verändern, sind bei der Entscheidung über den Antrag jedoch grundsätzlich zu berücksichtigen. (Rn.5) 2. Letzteres findet in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 4 VwGO aber eine Grenze, wenn zwischen den Beteiligten um die Erforderlichkeit von Mitwirkungshandlungen eines Beteiligten gestritten wird und der die Prozesskostenhilfe begehrende Beteiligte seine Aussicht, im Prozess zu obsiegen, allein dadurch erhöht, dass er - ohne hierzu durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst zu sein - die streitige Mitwirkungshandlung im laufenden Verfahren erbringt. Hilft der Prozessgegner dem Klagebegehren hierauf zeitnah ab und kommt es infolgedessen zur einvernehmlichen Erledigung des Verfahrens, ist zur Bestimmung des zeitlichen Rahmens für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens im erledigten Verfahren auf die Zeitspanne zwischen Eintritt der Bewilligungsreife und dem Zeitpunkt unmittelbar vor Erbringung der Mitwirkungshandlung abzustellen.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2022 - 4 K 4622/22 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen. Nach Vollendung der Bewilligungsreife eingetretene Tatsachen, die die Erfolgsaussichten der Klage zugunsten des Antragstellers verändern, sind bei der Entscheidung über den Antrag jedoch grundsätzlich zu berücksichtigen. (Rn.5) 2. Letzteres findet in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 4 VwGO aber eine Grenze, wenn zwischen den Beteiligten um die Erforderlichkeit von Mitwirkungshandlungen eines Beteiligten gestritten wird und der die Prozesskostenhilfe begehrende Beteiligte seine Aussicht, im Prozess zu obsiegen, allein dadurch erhöht, dass er - ohne hierzu durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst zu sein - die streitige Mitwirkungshandlung im laufenden Verfahren erbringt. Hilft der Prozessgegner dem Klagebegehren hierauf zeitnah ab und kommt es infolgedessen zur einvernehmlichen Erledigung des Verfahrens, ist zur Bestimmung des zeitlichen Rahmens für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens im erledigten Verfahren auf die Zeitspanne zwischen Eintritt der Bewilligungsreife und dem Zeitpunkt unmittelbar vor Erbringung der Mitwirkungshandlung abzustellen.(Rn.5) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2022 - 4 K 4622/22 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Kläger, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria, wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Das Verwaltungsgericht hat mit diesem Beschluss ein vom Kläger betriebenes, aufenthaltsrechtliches Klageverfahren eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Außerdem hat es dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt, den Streitwert festgesetzt und den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers betrifft ausschließlich die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe. Sie ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Kläger hat sie fristgerecht und in der richtigen Form eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28.12.2022 - 4 K 4622/22 - entschieden, ihr nicht abzuhelfen. 2. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind für den Kläger und das von ihm beim Verwaltungsgericht betriebene Klageverfahren 4 K 4622/22 nicht erfüllt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die von ihm angestrengte Rechtsverteidigung in dem bereits eingestellten Klageverfahren. Denn weder bei Eintritt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs noch nachfolgend bis zum Eintritt des die Abhilfe durch das beklagte Land auslösenden Ereignisses lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Der beschließende Senat trifft diese Entscheidung auf der Grundlage einer eigenen Einschätzung der Sach- und Rechtslage. § 146 Abs. 4 VwGO findet im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Anwendung. a) Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.01.2020 - 11 S 3282/19 - juris Rn. 3, vom 27.08.2019 - 11 S 1879/19 - juris Rn. 3 und vom 23.04.2019 - 11 S 2292/18 - juris Rn. 3; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 - juris Rn. 25), sodass Verzögerungen der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Lasten des Antragstellers gehen können (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2020 - 2 BvR 1942/18 - juris Rn. 15). Bewilligungsreife tritt regelmäßig erst dann ein, wenn dem Verwaltungsgericht der Prozesskostenhilfeantrag, die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 ZPO) sowie die einschlägigen Behördenakten vorliegen und der Prozessgegner ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Nach Vollendung der Bewilligungsreife eingetretene Tatsachen, die die Erfolgsaussichten der Klage zugunsten des Antragstellers verändern, sind bei der Entscheidung über den Antrag jedoch grundsätzlich zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.2021 - 11 S 2721/20 - juris Rn. 3; OVG NRW Beschluss vom 20.09.2022 - 18 E 493/22 - juris Rn. 8). Letzteres findet in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 4 VwGO aber eine Grenze, wenn zwischen den Beteiligten um die Erforderlichkeit von Mitwirkungshandlungen eines Beteiligten gestritten wird und der die Prozesskostenhilfe begehrende Beteiligte seine Aussicht, im Prozess zu obsiegen, allein dadurch erhöht, dass er - ohne hierzu durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst zu sein - die streitige Mitwirkungshandlung im laufenden Gerichtsverfahren erbringt. Hilft der Prozessgegner dem Klagebegehren hierauf zeitnah ab und kommt es infolgedessen zur einvernehmlichen Erledigung des Verfahrens, ist zur Bestimmung des zeitlichen Rahmens für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsschutzanliegens im erledigten Verfahren auf die Zeitspanne zwischen Eintritt der Bewilligungsreife und dem Zeitpunkt unmittelbar vor Erbringung der Mitwirkungshandlung abzustellen. Andernfalls hätte es der die Prozesskostenhilfe begehrende Beteiligte selbst bei von Anfang an absehbarer Aussichtslosigkeit seines im Rechtsstreit vertretenen Standpunkts in der Hand, allein durch rechtzeitiges Nachgeben in der Sache das Kostenrisiko seiner Prozessführung auf öffentliche Haushalte abzuwälzen. Die Eröffnung einer solchen Möglichkeit wird aber weder durch § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 VwGO noch durch den Verfassungsgrundsatz der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) gefordert. Dies gilt umso mehr, als die Frage, ob der von einem Beteiligten vertretene Standpunkt (zur Entbehrlichkeit einer ihm abverlangten Mitwirkungshandlung) hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat, mit Blick auf die Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitraum nach den unten aufgezeigten allgemeinen Grundsätzen zu beantworten ist. Hinsichtlich der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des die Prozesskostenhilfe begehrenden Beteiligten stellt der Senat im Beschwerdeverfahren generell auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ab (entsprechend § 120a ZPO; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.2021 - 11 S 2721/20 - juris Rn. 3). Bei der Klärung der Frage, ob hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, ist im Prozesskostenhilfeverfahren ein grundsätzlich anderer Maßstab als für das Verfahren in der Sache selbst zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 - juris Rn. 12). Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26, und vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 - juris Rn. 10). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige, höchstrichterlich bislang nicht entschiedene Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.05.2022 - 1 BvR 1012/20 - juris Rn. 10, vom 23.03.2022 - 2 BvR 1514/21 - juris Rn. 58, vom 17.02.2020 - 1 BvR 3182/15 - juris Rn. 15, vom 05.12.2018 - 2 BvR 2557/17 - juris Rn. 14, und vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). Beweisantizipationen sind im Prozesskostenhilfeverfahren nur in begrenztem Rahmen zulässig; sie setzen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür voraus, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beteiligten ausgehen würde, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt (BVerfG, Beschluss vom 20.05.2022 - 2 BvR 1982/20 - juris Rn. 47). Prozesskostenhilfe braucht allerdings nicht gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen aber nicht in diesem Sinn als „schwierig“ erscheint. Das gilt auch für abwägende Subsumtionsentscheidungen im Einzelfall, selbst wenn sie komplexe Fragen aufwerfen. Auch wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten eine konkret abwägende Subsumtionsentscheidung erfordert, darf eine solche fachgerichtliche Voreinschätzung daher im Verfahren der Prozesskostenhilfe Berücksichtigung finden, soweit die generellen Maßstäbe dieser Abwägung hinreichend geklärt sind. Andernfalls wäre Prozesskostenhilfe in einzelfallaffinen Rechtsbereichen fast immer zu gewähren. Dies ist mit dem Verbot, „schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen“ im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, nicht gemeint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.09.2020 - 2 BvR 1942/18 - juris Rn. 13, vom 07.07.2020 - 1 BvR 2447/19 - juris Rn. 7 und vom 17.02.2020 - 1 BvR 3182/15 - juris Rn. 15). b) Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall auf die Erfolgsaussicht des Klägers im Zeitraum zwischen dem 13.09.2022 (Eintritt der Bewilligungsreife mit dem Eingang der einschlägigen Behördenakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe beim Verwaltungsgericht Stuttgart) und dem 18.10.2022 (unmittelbar vor Durchführung des vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 12.09.2022 angeordneten Vorsprachetermins) abzustellen. Änderungen der Sach- und Rechtslage, die durch die Mitwirkungshandlung des Klägers - seine Teilnahme am Vorsprachetermin - eingetreten sind, finden hingegen keine Berücksichtigung. c) Im genannten Zeitraum hatte die vom Kläger erhobene Klage (4 K 4622/22) zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg. aa) Der Sache nach begehrte der Kläger mit seiner Klage die Aufhebung des Zusatzes „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“. Mit diesem Zusatz hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe die dem Kläger für den Zeitraum vom 05.08. bis 04.11.2022 durch Bescheid vom 05.08.2022 erteilte Duldung unter Hinweis auf § 60b Abs. 1 AufenthG in Gestalt einer Nebenbestimmung (§ 36 Abs. 1 LVwVfG) versehen. Das Verwaltungsgericht hat die in diesem Sinne sachdienlich ausgelegte Klage zu Recht als statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) eingestuft (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2022 - 18 E 493/22 - juris Rn. 13 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 09.06.2021 - 13 ME 587/20 - juris Rn. 10 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 08.06.2021 - 3 B 181/21 - juris Rn. 12; VG Bremen, Beschluss vom 24.04.2023 - 4 V 572/23 - juris Rn. 18; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: April 2023, § 60b Rn. 83) und - ebenfalls zu Recht - auch im Übrigen als zulässig angesehen. bb) Die Klage dürfte im maßgeblichen Zeitraum aber unbegründet gewesen sein. Denn der streitgegenständliche Zusatz hatte in § 36 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 60b Abs. 1 AufenthG eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Außerdem lagen die tatbestandlichen und sonstigen Voraussetzungen der Anwendung von § 60b Abs. 1 AufenthG im hier maßgeblichen Zeitraum wohl vor. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsland zu dieser Zeit aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden konnte, weil er zumutbare Handlungen zur Erfüllung seiner Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 AufenthG nicht vorgenommen hatte. (1) Der Kläger ist weder im Klage- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Auffassung des Beklagten entgegengetreten, vor Wahrnehmung des Vorsprachetermins im Regierungspräsidium Karlsruhe am 18.10.2022 habe er - der Kläger - es unterlassen, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, sich einen Pass oder Passersatz zu beschaffen. Auch der Senat sieht nach Aktenlage keinen Ansatzpunkt, diese Auffassung des Beklagten in Zweifel zu ziehen. (2) Zwischen den Beteiligten streitig ist hingegen die Frage, ob dieses Unterlassen des Klägers kausal dafür geworden ist, dass er nicht abgeschoben werden konnte. (a) Das Verwaltungsgericht ist mit dem Kläger zutreffend davon ausgegangen, dass der Erlass einer Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 60b Abs. 1 AufenthG zu unterbleiben hat, wenn ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zwar seine Mitwirkungspflichten nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 AufenthG vernachlässigt, dies für das Unterbleiben seiner Abschiebung aber wegen gleichzeitigen Vorliegens anderer selbständiger Duldungsgründe nicht kausal geworden ist (zum Kausalitätserfordernis sowie zum Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13.06.2023 - 2 LA 8/23 - juris Rn. 8 f. mit weiteren Nachweisen). (b) Legt man den Akteninhalt und den Vortrag der Beteiligten zugrunde, war im hier maßgeblichen Zeitraum aber nicht zu erkennen, dass neben dem Fehlen ausreichender Reisedokumente noch ein sonstiger zwingender Grund vorlag, die Abschiebung des Klägers auszusetzen. Ein solches Abschiebungshindernis dürfte sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus Art. 6 GG ergeben haben. Nichts anders gilt für den konventions- und unionsrechtlichen Schutz der Familie aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GR-Charta. (aa) Der Kläger hat im Klageverfahren und nun auch im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass zwischen ihm und Frau XXX sowie ihren gemeinsamen Kindern XXXX und XXX im Bundesgebiet eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehe. Die Mitglieder der Familie lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Das elterliche Sorgerecht werde gemeinsam ausgeübt. Frau XXX und ihre Kinder seien ausländerbehördlichen Aufforderungen, an der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken, stets nachgekommen. Ihre gültigen nigerianischen Pässe hätten Frau XXX und ihr Sohn umgehend nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet der zuständigen unteren Ausländerbehörde ausgehändigt. Aufgrund der Untätigkeit dieser Behörde sei Frau XXX gehindert gewesen, sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorgelegten Pässe bei der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria in Berlin um neue Pässe für sich und ihre Kinder zu kümmern. Dieses Hindernis sei inzwischen entfallen. Frau XXX werde daher nun Pässe für sich und ihre Kinder beantragen. Bis zur Erteilung der Pässe seien sie und ihre Kinder praktisch und aus von ihnen nicht zu verantwortenden Gründen gehindert, das Bundesgebiet zu verlassen. Im Interesse, den Mitglieder der Familie die Möglichkeit zu bewahren, ihrer familiären Lebensgemeinschaft uneingeschränkt fortzuführen, sei auch die Abschiebung des Klägers auszusetzen. (bb) Mit dieser Argumentation verkennt der Kläger die Reichweite des Schutzes aus Art. 6 GG, zugleich auch desjenigen aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GR-Charta. Der Senat weist insofern auf seine gefestigte Rechtsprechung zu Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GR-Charta hin (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 17 ff. und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 ff.). Diese liegt in der Maßstabsbildung auf einer Linie mit der ebenfalls gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Danach sind folgende Maßstäbe zu beachten: Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 17, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Schutz genießt insbesondere die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind, die durch tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes geprägt ist. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte (BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15). Vielmehr sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 18, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - Rn. 8 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 7). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48). Dem Kindeswohl dient im Regelfall insbesondere die Wahrnehmung des von der elterlichen Sorge umfassten Umgangsrechts. Dieses Recht ermöglicht es jedem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 BvR 326/22 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 19 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 9). Die Zumutbarkeit einer auch nur vorübergehenden Trennung zwischen einem Elternteil und seinem Kind wird umso eher zu verneinen sein, je mehr davon auszugehen ist, dass hierdurch die emotionale Bindung des Kindes zu diesem Elternteil Schaden nimmt. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 20 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 10). Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn - wie hier - durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 und vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 - juris Rn. 11). Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedenfalls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114 sowie Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 21, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 10). Dies schließt es allerdings nicht aus, im konkreten Einzelfall sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland Vorrang vor dem Wohl eines Kindes einzuräumen; dies gilt beispielsweise für das sicherheitspolitische Interesse, das Gemeinwesen vor Terrorismus, Betäubungsmittelkriminalität und Gewaltdelikten zu schützen. Denn selbst aus einer Zusammenschau von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG mit Art. 3, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention folgt kein Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- oder Elternnachzug. Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen; es genießt aber keinen unbedingten Vorrang (BVerwG, Urteile vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 und vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11). Ein solcher ergibt sich aufgrund von Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta auch nicht aus den in Art. 24 EU-GR-Charta verankerten Grundrechten des Kindes (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 22 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 28.03.2023 - 19 CE 23.456 - juris Rn. 20 f.; vgl. hierzu auch EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 - C-484/22 - Rn. 23 f. sowie Urteil vom 11.03.2021 - C-112/20 - Rn. 43 f. ; vgl. ferner Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 24 EU-GRCharta Rn. 9). Bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen Eltern und Kind ist von erheblicher Bedeutung, ob es dem Kind und dem anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden darf, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 23 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 12). Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert sind, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen (vgl. zum letztgenannten Aspekt auch BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 17). Ersteres betrifft vornehmlich Personen, die selbst vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer sind, Letzteres in erster Linie Mitglieder einer Familie, denen es voraussichtlich rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sein wird, gemeinsam oder in überschaubaren zeitlichen Abständen in einen bestimmten anderen Staat einzureisen und dort ihren Aufenthalt zu nehmen. Umgekehrt wird die Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG umso eher zu verneinen sein, je stärker der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weniger davon ausgegangen werden kann, dass es der Familie nach der Durchführung der Maßnahme möglich wäre und zugemutet werden darf, ihre schutzwürdige Gemeinschaft zukünftig im Ausland fortzuführen. Ersteres betrifft vor allem deutsche Staatsangehörige. Letzteres betrifft Fälle, in denen davon ausgegangen werden kann, dass es keinen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland gibt, in dem es sämtlichen Mitgliedern der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Familie rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar wäre, einen gemeinsamen Aufenthalt zu begründen. Im Übrigen ist in Orientierung an den oben aufgezeigten Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 23 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 12). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU-GR-Charta gilt im Grundsatz nichts anderes (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 24 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 13). (cc) In Anwendung dieser Maßstäbe ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss davon ausgegangen ist, dass der verfassungs-, konventions- und unionsrechtliche Schutz der Familie im hier maßgeblichen Zeitraum einer Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsland wohl nicht entgegengestanden hätte. Es hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass es sich sowohl beim Kläger als auch bei Frau XXX und ihren gemeinsamen Kindern um vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nigerianischer Staatsangehörigkeit handelt. Ihnen ist es im Grundsatz zumutbar und bei Vorliegen ausreichender Reisedokumente wohl möglich, ihre familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland zu führen. Außerdem dürfte es in der konkreten Situation der Familie deren Mitgliedern auch zumutbar sein, für eine überschaubare Dauer nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Dies gilt umso mehr, als das jüngste Mitglied der Familie im hier maßgeblichen Zeitraum bereits acht Jahre alt und damit dem Kleinkindalter entwachsen war. Die Dauer einer durch seine Abschiebung bedingten räumlichen Trennung des Klägers von seiner Familie dürfte sich danach bemessen, wieviel Zeit Frau XXX und ihre Kinder benötigen, sich über die Botschaft der Bundesrepublik Nigeria in Berlin nigerianische Pässe oder Passersatzpapiere zu beschaffen. Bei ausreichender Mitwirkung dürfte es sich hierbei um einen überschaubaren Zeitraum handeln. Dabei berücksichtigt der Senat, dass Frau XXX und ihr Sohn bereits im Besitz nigerianischer Pässe waren und dies durch Kopien dieser beim Landratsamt XXX verwahrten Dokumente auch belegen können. Außerdem hat das Regierungspräsidium Karlsruhe in seiner Funktion als für aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Baden-Württemberg zentral zuständige Ausländerbehörde in der vergangenen Zeit deutlich zu erkennen gegeben, dass es bereit und daran interessiert ist, Frau XXX und ihre Kinder bei der Beschaffung von Pässen oder Passersatzpapieren zu unterstützen. Für die gemeinsame Tochter des Klägers und Frau XXX ist bislang zwar noch kein nigerianischer Pass ausgestellt worden. Bei ausreichender Mitwirkung ihrer Eltern und erforderlichenfalls Unterstützung durch deutsche Stellen dürfte es dem Kind aber wohl möglich sein, den für die Pass- oder Passersatzerteilung zuständigen nigerianischen Stellen seine Abstammung von nigerianischen Staatsangehörigen nachzuweisen. Auch ihr dürfte es daher möglich sein, sich in einem überschaubaren Zeitraum ausreichende Reisedokumente für die Einreise in die Bundesrepublik Nigeria zu beschaffen. Besondere Umstände in der Sphäre der Familie des Klägers, die dem Verwaltungsgericht Anlass zu einer anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage hätten geben können, sind vom Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vorgetragen worden. Sollten solche Umstände im hier maßgeblichen Zeitraum vorgelegen haben, hätte es ihm oblegen, sie dem Verwaltungsgericht darzulegen und erforderlichenfalls Nachweise zu erbringen. Denn die Mitwirkungspflichten des Ausländers nach § 82 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse gelten auch im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr angefallen ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).