Urteil
7 A 114/11
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0219.7A114.11.0A
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Leitsätze
Wenn mehrere Aufenthaltszwecke (humanitäre und familiäre Gründe) gleichzeitig verfolgt werden, schließen die Vorschriften, die den dominierenden Aufenthaltszweck regeln, die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus.(Rn.44)
(Rn.45)
(Rn.46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn mehrere Aufenthaltszwecke (humanitäre und familiäre Gründe) gleichzeitig verfolgt werden, schließen die Vorschriften, die den dominierenden Aufenthaltszweck regeln, die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus.(Rn.44) (Rn.45) (Rn.46) Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet bzw. unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2010 und (soweit angefochten) der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2011 sind wegen Ermessensausfalls (§§ 113, 114 VwGO) aufzuheben, weil ein bestehendes unverschuldetes Ausreisehindernis (das Sorgerecht und die Betreuungspflicht gegenüber den beiden kleinen Kindern) verkannt und – ein Irrtum der Widerspruchsbehörde – auf die ungeklärte Identität des Klägers bzw. auf die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG abgestellt worden ist. Der Kläger hat zwar keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG); er hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung (§§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG), weil der Beklagte die Zumutbarkeit der Ausreise des Klägers zu Unrecht bejaht und dadurch verkannt hat, dass von den Regelerteilungsvoraussetzungen, die in § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG aufgelistet sind, abgesehen werden darf. Der Kläger kann Neubescheidung beanspruchen, weil § 25 Abs. 5 AufenthG anwendbar (1.) und vom Tatbestand her erfüllt (2.) ist. 1.) § 25 Abs.5 AufenthG wird, obwohl er kein „Auffangtatbestand“ ist, in Fällen der vorliegenden Art nicht durch die Spezialvorschriften (§§ 27 bis 36 AufenthG), die das Bleiberecht aus familiären Gründen regeln, verdrängt. Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie der EU vom 01.06.2012 (BGBl. I S. 1224) regelt in seinem ersten Abschnitt des zweiten Kapitels (§§ 3 bis 12 AufenthG) die allgemeinen Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern. In dem dritten bis sechsten Abschnitt des zweiten Kapitels (§§ 16 bis 36 AufenthG) sind die einzelnen Aufenthaltszwecke (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, politische, humanitäre oder familiäre Gründe) aufgelistet. Aus § 7 Abs. 1 AufenthG („Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.“) und aus den einzelnen Aufenthaltszwecken ergibt sich, dass dem seit dem 1. Januar 2005 in Kraft befindlichen Aufenthaltsgesetz das so genannte Trennungsprinzip zu Grunde liegt, das den einreise- und aufenthaltswilligen Ausländer in aller Regel darauf verweist, „seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat“ (Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 04. September 2007, 1 C 43/06, Rn. 26, veröffentlicht in Juris). Aus dem Trennungsprinzip folgt, dass sich der Kläger zur Verwirklichung seines Aufenthaltszwecks in aller Regel auf die Vorschriften verweisen lassen muss, die der Gesetzgeber dafür geschaffen hat. Das bedeutet, dass Vorschriften, die für bestimmte Aufenthaltszwecke geschaffen worden sind, nicht „beliebig uminterpretiert“ werden dürfen. Das gilt auch für § 25 AufenthG („Aufenthalt aus humanitären Gründen“). Diese Vorschrift darf nicht als Auffangtatbestand ausgelegt werden, der eingreift, wenn der Tatbestand der Vorschrift, die den Aufenthaltszweck „eigentlich“ regelt, nicht erfüllt ist. Mithin stellt sich die Frage, ob § 25 Abs. 5 AufenthG („Aufenthalt aus humanitären Gründen“) für den vom Kläger verfolgten Aufenthaltszweck überhaupt anwendbar ist. Dem Kläger geht es – vom Abschütteln einer Kette von Duldungen einmal abgesehen – darum, die familiäre Gemeinschaft mit seiner niederlassungsberechtigten Lebensgefährtin und seinen beiden kleinen, in Deutschland geborenen Kindern fortsetzen zu dürfen. Für diesen „Aufenthaltszweck aus familiären Gründen“ hat der Gesetzgeber die Vorschriften des sechsten Abschnitts des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes (§§ 27 bis 36 AufenthG) geschaffen. Aber aus diesen Vorschriften – von den §§ 29 Abs. 1 und 36 Abs. 2 AufenthG einmal abgesehen – kann der Kläger, wie er selber weiß, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ableiten. Und ob er einen solchen Anspruch aus § 29 Abs. 1 AufenthG (Nachzug zum niederlassungsberechtigten Ausländer) oder aus § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte) ableiten könnte, braucht nicht entschieden zu werden: „Denn der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet“ (BVerwG, a. a. O., Rn. 12). Im vorliegenden Fall wird der Streitgegenstand durch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen vom 31. Juli 2009, durch die Bescheide vom 13. Dezember 2010 und 22. März 2011 und durch den Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2013 bestimmt, womit der Kläger zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihm auch um das „Abschütteln einer Kette von Duldungen“ geht. Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer in Kenntnis der Kritik, die in Teilen der Literatur (Kluth, Hund, Maaßen: Zuwanderungsrecht, 2008, § 4, Rn. 650) erhoben worden ist, der Rechtsprechung (Beschluss des 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. März 2009, 11 S 2990/08, Rn. 29, veröffentlicht in Juris), die – in Ausnahmefällen – § 25 Abs. 5 AufenthG mit folgenden Erwägungen für anwendbar hält: „Ist die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG danach auch unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig, verstoßen grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch deren zwangsweise Durchsetzung gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 033.06.1997, a. a. O.,; Urteil vom 18.06.1996 – 1 C 17.95 – BVerwGE 101, 265). In solchen Fällen scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die – dafür nicht bestimmten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) – Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, schon aus systematischen Gründen aus (siehe zum Trennungsprinzip im Aufenthaltsrecht auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 – 1 C 43.06 _ NVwZ 2008, 333). Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn [Hervorhebung d. d. Verf.] zwar das Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen ohne Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK versagt werden muss oder darf (z. B. gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), jedoch (nur) die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unvereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 – 1 C 9.95 – BVerwGE 105, 35; Urteil vom 09.12.1997, a. a. O.). Das kann etwa der Fall sein, wenn dem Ausländer und seinen Angehörigen nicht zugemutet werden kann, ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet auch nur vorübergehend durch Ausreise – z. B. zur Nachholung eines Visumsverfahrens – zu unterbrechen (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG – Februar 2008 – § 60a AufenthG RdNr. 134-136). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier indes aus den oben unter (1.a) dargelegten Gründen nicht vor.“ Hier ist ein Ausnahmefall gegeben, der den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG eröffnet, weil es dem Kläger um familiäre Belange (Fortsetzung des Zusammenlebens mit seiner niederlassungsberechtigten Lebensgefährtin und mit seinen aufenthaltsberechtigten Kindern im Alter von knapp 3 bzw. 5 Jahren) und um das Abschütteln einer ununterbrochenen Kette von Duldungen geht, ein Sachverhalt, der von § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erfasst wird. 2.) Die Voraussetzungen des – anwendbaren – § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG sind erfüllt: Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig (2.1); und er kann sich auf ein unverschuldetes Ausreisehindernis berufen, das in absehbarer Zeit nicht entfallen wird (2.2). 2.1) Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf aber nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Hier kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG in Betracht, weil der Kläger zu den „vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern“ im Sinne der §§ 25 Abs. 5 Satz 1 und 58 Abs. 2 AufenthG gehört. Die Aufenthaltserlaubnisse, die der Kläger als vermeintlicher Vater eines deutschen Kindes besaß, sind – von der rückwirkenden Rücknahme einmal abgesehen – zumindest durch Zeitablauf erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und der hier in Rede stehende Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen vom 31. Juli 2009 löst keine Erteilungs-, Fortgeltungs- oder Duldungsfiktion aus (§ 81 Abs. 3 und 4 AufenthG), zumal er inzwischen beschieden worden ist. 2.2) Auch die übrigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG sind erfüllt. Die Ausreise des Klägers ist aus rechtlichen Gründen unmöglich und mit einem Wegfall dieses Ausreisehindernisses ist „in absehbarer Zeit nicht zu rechnen“. Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht (Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2006, 1 C 14/05, Rn. 15, veröffentlicht in Juris). „Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen der erforderlichen Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die sich aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus dem Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 5 und 7 AufenthG.Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ...“ (BVerwG, a. a.O. Rn. 17). Im vorliegenden Fall würde eine Abschiebung des Klägers nach Vietnam inlandsbezogene Abschiebungsverbote, die sich „aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus dem Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK)“ ergeben, verletzen. Der Kläger kann sich auf das Elternrecht (Art. 6 Abs.2 Satz 1 GG) berufen. Danach sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Seine beiden Kinder (Tochter und Sohn) sind in Deutschland geboren. Sie sind aufenthaltsberechtigt und wachsen in Deutschland auf. Sie sind noch keine drei bzw. fünf Jahre alt. In Anbetracht ihres Alters sind sie immer noch in besonderer Weise auf Mutter und Vater angewiesen. Der Kläger hat sich dieser Aufgabe gestellt. Er lebt mit seiner niederlassungsberechtigten Lebensgefährtin, mit der Mutter der Kinder, und mit den beiden Kindern seit ca. drei Jahren in einer familiären Lebensgemeinschaft zusammen. Die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Der Kläger hat einen großen Teil der Erziehungs-, Versorgungs- und Betreuungsaufgaben übernommen. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter vom 16. November 2012 verbringt er mit den Kindern mehr Zeit als die Kindesmutter, die berufstätig und beruflich selbstständig ist. Er kocht jeden Tag das Essen, bringt die Kinder in die Krippe bzw. in den Kindergarten und holt sie wieder ab. Er badet sie und bringt sie abends ins Bett. Er „macht alles für die Kinder, auch für mich“, hat die Kindesmutter an Eides statt versichert. Die erkennende Kammer ist von der Wahrheit dieser Angaben überzeugt, zumal der unangemeldete Hausbesuch, den die Mitarbeiter des Beklagten am 04. Dezember 2012 durchführten, das Bestehen eines familiären Zusammenlebens bestätigt hat. Vor diesem Hintergrund wäre eine zwangsweise Rückführung des Klägers nach Vietnam mit der Pflicht des Staates, die Familie zu schützen und das natürliche Recht der Eltern zu achten, nicht zu vereinbaren. Die Abschiebung würde das Wohl der Kinder in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, weil die in Rede stehende Abschiebung des Klägers keine kurze – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Trennung zur Nachholung des Visumsverfahrens (Burr in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: September 2012, Rn. 134) zum Ziel hätte, sondern auf Dauer angelegt wäre. Dasselbe gilt für die Frage der Zumutbarkeit der gemeinsamen Rückkehr aller Familienmitglieder. Auch diese Frage ist zu verneinen. „Für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 6 Abs.1 GG ist danach stets zu prüfen, ob es den anderen Familienmitgliedern des Ausländers zumutbar ist, den Ausländer in sein Herkunftsland zu begleiten. Nur wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied das Verlassen des Bundesgebiets nicht zugemutet werden kann, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange zurück (Vgl. BverfG, B. v. 17.5.2011 – 2 BvR 1367/10 – InfAuslR 2011, 286 m. w. N.). Kann die Lebensgemeinschaft zumutbar im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden, scheidet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG in der Regel aus (vgl. BVerwG, U. v. 26.08.2008 – 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370). Dies erfordert danach eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen; die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, drängt entgegenstehende einwanderungspolitische Gesichtspunkte nicht immer zurück“ (Burr in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: September 2012, Rn. 140). Im vorliegenden Fall wird man der niederlassungsberechtigten Kindesmutter einen Verzicht auf die Niederlassungserlaubnis und die damit verbundenen Chancen auf Einbürgerung nicht zumuten können, zumal sie sich in Deutschland eine – bescheidene, wenngleich noch nicht für alle Familienmitglieder ausreichende – wirtschaftliche Existenz aufgebaut hat. Die weitere Frage, ob dem ältesten Kind des Klägers, das während des Bestehens der Ehe der Kindesmutter mit einem deutschen Staatsangehörigen geboren wurde, also die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG erworben haben könnte, die Übersiedlung nach Vietnam zuzumuten ist, braucht nicht vertieft zu werden, weil die unwidersprochen gebliebene Rechtsauffassung des Beklagten zutreffen dürfte, dass der ehemalige deutsche Ehemann der Kindesmutter nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches, an die das Staatsangehörigkeitsgesetz anknüpft, nicht der Vater des Kindes ist, weil § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB die Anwendbarkeit des § 1592 Nr. 1 BGB ausschließt (zum Problemkreis: Urteil der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts München vom 12.12.2006, M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726, Rn. 34, veröffentlicht in Juris). Aus den aufgezeigten Gründen (Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers und Unzumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise aller Familienmitglieder) ist die Kammer trotz des Gewichts, das der Gesetzgeber der Sicherung des Lebensunterhalts als Regelerteilungsvoraussetzung beigelegt hat (vgl. Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2009, 1 C 3/08, Rn. 17 ff, veröffentlicht in Juris), zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausreise des Klägers aus rechtlichen Gründen unmöglich und mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses (Erziehungsaufgabe) in absehbare Zeit nicht zu rechnen ist, sodass die gegenteilige Rechtsauffassung des Beklagten dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 Abs. 5 AufenthG nicht länger entgegengehalten werden darf. Trotzdem hat der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist eine Ermessensvorschrift („kann“). Das gilt auch für den ebenfalls erfüllten Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, der ein intendiertes Ermessen normiert: „Die Abschiebung soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.“ Gleichwohl besteht nur ein Anspruch auf Neubescheidung, weil das Absehen von der Sicherung des Lebensunterhalts als Regelerteilungsvoraussetzung in das Ermessen des Beklagten gestellt ist (§ 5 Abs.3 Satz 2 AufenthG). Im Rahmen seines Ermessens wird der Beklagten zu berücksichtigen haben, dass eine endlos verlängerte Kette von Duldungen zu vermeiden ist, lediglich zur Ergänzung finanzielle Mittel des Staates in Anspruch genommen werden und eine Aufenthaltserlaubnis den Kläger – diese Prognose ist in Anbetracht seines Alters (32) erlaubt – in die Lage versetzen könnte, mehr als 200 Euro pro Monat zum Unterhalt der Familie beizutragen. Dass der Anspruch auf Neubescheidung nicht an § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG scheitert, liegt auf der Hand und bedarf keiner Vertiefung. Die Angabe des falschen Geburtsortes ist schon im Herbst 2004 eingeräumt worden und für das hier in Rede stehende Ausreisehindernis nicht mehr adäquat kausal (Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2001, 1 C 3/10, Rn. 20, veröffentlicht in Juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie berücksichtigt die Tatsache, dass nur der Antrag auf Neubescheidung Erfolg gehabt hat. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung wird auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO gestützt. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt die Vorgaben des Streitwertkataloges 2004 (Nr. 8.1). Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen: Ihm könne keine Ausreise zugemutet werden, weil er mit der niederlassungsberechtigten Vietnamesin N. (geb. ......1984) und den gemeinsamen Kindern N. (geb. ......2008) und A. (geb. ......2010) zusammenlebe. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 25. August 2002 ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 28. August 2002 einen Asylantrag und gab an, er sei in P. (Vietnam) geboren und könne keinen Reisepass vorlegen. Mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. September 2002 wurde der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Darüber hinaus wurde die Feststellung ausgesprochen, dass es offensichtlich sei, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a. F.) nicht vorliegen. Dem Kläger wurde unter Fristsetzung die Abschiebung nach Vietnam angedroht. Das „Offensichtlichkeitsurteil“ wurde nicht auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt. Im Januar 2003 wurde der Kläger von der damals zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark aufgefordert, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres mitzuwirken. Am 07. Oktober 2004 räumte der Kläger gegenüber der damals zuständigen Ausländerbehörde ein, einen falschen Geburtsort angegeben zu haben. Er legte einen am 26. November 2004 ausgestellten, auf fünf Jahre befristeten vietnamesischen Reisepass vor, der am 23. November 2009 von der vietnamesischen Botschaft in Berlin verlängert wurde und bis zum 23. November 2019 gültig ist. Unter dem 18. Juli 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Er berief sich auf ein Vaterschaftsanerkenntnis vom 30. Juni 2005 bezüglich des deutschen Kindes K., geb. ... Juni 2005. Der Antrag wurde vom Landkreis Potsdam-Mittelmark mit der Begründung abgelehnt, dass bestehende Zweifel an der Vaterschaft des Klägers nicht durch Vorlage eines DNA-Gutachtens ausgeräumt worden seien. Außerdem habe das bisherige Verhalten des Klägers (illegale Einreise, falsche Angaben zum Geburtsort und Missachtung der Ausreisepflicht) gezeigt, dass der Kläger die hiesigen Rechtsnormen nicht anerkenne (Bescheid vom 29. September 2005). Der Kläger widersprach und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Letzteres hatte keinen Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 08. Dezember 2005, 9 L 712/05 und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2006, OVG 8 S 142.05). Im Dezember 2006 führte die damals zuständige Ausländerbehörde eine Prüfung bezüglich der Wahrnehmung und Ausübung des Sorgerechts durch. Unter dem 10. Januar 2007 erneuerte der Kläger seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Am 16. Januar 2007 wurde dem Kläger eine bis zum 15. Januar 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die (nach Umzug) am 22. Januar 2008 bis zum 21. Januar 2009 vom Beklagten verlängert wurde. Unter dem 15. November 2008 stellte der Kläger einen auf § 28 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gestützten Verlängerungsantrag, der sich später durch Rücknahme erledigte. Im Februar 2009 fasste der Beklagte – aufgrund geänderter Rechtslage – den Entschluss, dass vom Kläger abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis vom 30. Juni 2005 anfechten zu lassen. Das diesbezüglich eingeleitete Verfahren erledigte sich, weil Dritte die Vaterschaft des Klägers in Ansehung des deutschen Kindes K. erfolgreich angefochten hatten (Urteil des Amtsgerichts Schönebeck - Familiengericht – vom 07. April 2009, 5 F 192/08 Kl). Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Ihm könne keine Ausreise zugemutet werden. Er sei der Vater eines knapp zehn Monate alten Kindes. Zur weiteren Begründung berief er sich auf das Vaterschaftsanerkenntnis vom 14. Oktober 2008 bezüglich des Kindes N. (geb. ... … 2008) und die Zustimmungserklärungen der niederlassungsberechtigten Mutter (N., geb. ... … 2004) und deren Ehemann (B., geb. N.) vom 14. und 27. Oktober 2008. Unter dem 16. April 2010 nahm der Kläger – unter Aufrechterhaltung des Antrages vom 31. Juli 2009 – den auf § 28 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gestützten Verlängerungsantrag vom 15. November 2008 zurück. Mit Bescheid des Beklagten vom 29. April 2010 wurde die dem Kläger (wegen des deutschen Kindes) erteilte Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 15. Januar 2008 befristet war, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung „mit Wirkung zum 16.01.2007“ zurückgenommen. Zur Begründung hieß es: Der Kläger hätte das Vaterschaftsanerkenntnis vom 30. Juni 2005 in rechtsmissbräuchlicher Weise abgegeben. Der Kläger widersprach (Schreiben vom 01. Juni 2010) und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Der zuletzt genannte Antrag hatte keinen Erfolg: Er wurde zum Teil als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgelehnt (Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2010, 7 B 311/10 MD). Seit Mai 2009 lebt der Kläger mit der – seit Juli 2009 geschiedenen – niederlassungsberechtigten Vietnamesin N. und dem gemeinsamen Kind A. zusammen. Am 26. Juli 2010 brachte Frau N. ihr zweites Kind (A.) zur Welt; der Kläger übernahm die Vaterschaft. Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 13. Dezember 2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 31. Juli 2009 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt seien. Die Ausreise des Klägers sei weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Ihm selbst, seiner niederlassungsberechtigten Lebensgefährtin und den beiden Kindern sei eine (gemeinsame) Rückkehr nach Vietnam zuzumuten. Sie seien noch nicht in Deutschland verwurzelt, was sich auch daran zeige, dass sie nicht ohne Sozialleistungen auskommen können. Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 – eingegangen am 12. Januar 2011 – legte der Kläger Widerspruch ein. Außerdem suchte er um vorläufigen Rechtsschutz nach. Der zuletzt genannte Antrag hatte in zweiter Instanz Erfolg (Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Juni 2011, 2 M 95/11). Dem Beklagten wurde vorläufig untersagt, den Kläger abzuschieben. Zur Begründung hieß es: Dem Kläger und seinen damals 11 und 32 Monate alten Kindern sei eine sofortige Trennung nicht zuzumuten. Kinder in diesem Alter würden den vorübergehenden Charakter der räumlichen Trennung nicht begreifen, sondern diese rasch als endgültigen Verlust erfahren. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Kindesmutter und die Kinder kein gesichertes Aufenthaltsrecht hätten, sodass es ihnen zuzumuten sei, die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland zu führen. Es sei zwar zutreffend, dass dem Wunsch des Ausländers nach familiären Zusammenleben im Bundesgebiet nicht entsprochen werden muss, wenn ein solches Zusammenleben auch im (gemeinsamen) Heimatland zumutbar ist. Ob dem Kläger und seinen Angehörigen das Verlassen der Bundesrepublik zuzumuten sei, hänge vom aufenthaltsrechtlichen Status und von der Frage ab, ob ein gemeinsames intaktes Familienleben geführt werde. Diese Frage müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Unter dem 22. März 2011 erließ das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt einen Widerspruchsbescheid, dessen Entscheidungsformel folgenden Wortlaut hat: „1. Der Widerspruch vom 01.06.2010 gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG des Landkreises Börde vom 29.04.2010 ist unzulässig, da die Entscheidung auf der Feststellung des Amtsgerichts Schönebeck – Familiengericht, Urteil vom 07.04.2009, 5 F 192/08 Kl – des Nichtbestehens der Vaterschaft des Widerspruchsführers zu dem deutschen Kind K. beruht. 2. Der Widerspruch vom 11.01.2011 gegen die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG des Landkreises Börde vom 13.12.2010 wird zurückgewiesen. 3. Der Widerspruchsführer hat wegen seiner ungeklärten Identität generell keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG. 4. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens. 5. Die dem Landkreis Börde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen Aufwendungen hat der Widerspruchsführer zu erstatten, soweit der Landkreis dies beantragt.“ Zur Begründung berief sich die Widerspruchsbehörde auf die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG sowie auf die §§ 28 Abs. 1 Nr. 3 und 25 Abs. 5 AufenthG. Da der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei, dürfe ihm ohne vorherige Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Außerdem bestehe kein Erteilungsanspruch, weil er unter Verletzung der Visumspflicht eingereist sei. Darüber hinaus bestehe generell kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der ungeklärten Identität des Klägers. Er habe seine Identität durch Angabe eines falschen Geburtsortes verschleiert. Schließlich bestehe kein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil diese Anspruchsgrundlage durch § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen sei. Am 29. April 2011 hat der Kläger Klage erhoben, die sich gegen den „Bescheid vom 13.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2011, Ziff. 2. bis 5.“ richtet. Er meint, ihm stehe eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu, weil ihm, seiner niederlassungsberechtigten Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern weder eine Trennung noch eine gemeinsame Rückkehr nach Vietnam zugemutet werden könnten. Seine Lebensgefährtin habe sich in Deutschland eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut und die gemeinsamen Kinder seien hier geboren. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2011 (Ziffer 2 bis 5) aufzuheben und 2. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Der Kläger und die Kindesmutter seien nicht miteinander verheiratet. Sie würden erst seit etwa drei Jahren miteinander zusammenleben. Obwohl die Kindesmutter ein „florierendes“ Geschäft (ein Nageldesignstudio) betreibe, reiche das erzielte Einkommen nicht aus, um ohne öffentliche Mittel auszukommen. Der Kläger repliziert: Es würden nur „ergänzende Leistungen“ in Anspruch genommen. Außerdem dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Kürze der Befristung der Duldungen ihm die Suche nach einem Arbeitsplatz erschwere. Unter dem 16. November 2012 versicherte die Kindesmutter an Eides statt, dass der Kläger ein guter Vater sei und sich sehr um die Kinder kümmere. Am 04. Dezember 2012 fand eine unangemeldete Kontrolle statt, die das Bestehen einer – intakten – familiären Gemeinschaft bestätigt. Unter dem 31. Januar 2013 hat der Beklagte die Bescheide des Jobcenters vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder seit mehreren Jahren – ergänzende – Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen. Für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013 sind dem Kläger, seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern insgesamt 550,80 Euro pro Monat zugesprochen worden (Bescheid des Jobcenters Börde vom 24.11.2012). Als Aushilfe im Geschäft seiner Lebensgefährtin und als Aushilfe (Küchenhilfe) im Restaurant „Rosengarten“ bezieht der Kläger eigenen Angaben zufolge ein monatliches Einkommen von jeweils 100,00 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis D).