Urteil
7 A 556/16
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Sind in der einer Gebührensatzung zugrunde liegenden Kalkulation bereits vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter eingestellt, stellt dies einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2a S. 2 KAG-LSA dar und führt insoweit zur Rechtswidrigkeit der Kalkulation sowie der entsprechenden Gebührensatzung.(Rn.25)
(Rn.32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind in der einer Gebührensatzung zugrunde liegenden Kalkulation bereits vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter eingestellt, stellt dies einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2a S. 2 KAG-LSA dar und führt insoweit zur Rechtswidrigkeit der Kalkulation sowie der entsprechenden Gebührensatzung.(Rn.25) (Rn.32) Die zulässige Klage, über welche mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 31.07.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 27.02.2014 der Beklagten sind rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) und unterliegen daher der Aufhebung. Der angefochtene Bescheid kann sich auf keine (wirksame) Ermächtigungsgrundlage stützen. Nach § 22 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt,(Brandschutzgesetz – BrSchG a.F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 ist der Einsatz der Feuerwehren bei Bränden und Notständen sowie bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr unentgeltlich. Nach § 22 Abs. 3 BrschG a.F. können Landkreise und Gemeinden für andere als die im Absatz 1 der Vorschrift genannten Leistungen Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen, wobei sie Pauschalbeträge festlegen können. Vorliegend kann es dahinstehen, ob für Frau M. im Zeitpunkt des Einsatzes der Feuerwehr der Beklagten Lebensgefahr bestanden hatte, denn beim Vorliegen dieser Voraussetzung ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung schon aus § 22 Abs. 1 BrSchG a.F., da Einsätze zur Rettung von Menschen aus Lebensgefahr unentgeltlich sind (vgl. oben). Sofern keine Lebensgefahr bestanden hatte, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung aus einem Verstoß der FwKs bzw. der dieser Satzung zugrundeliegenden Gebührenkalkulation gegen den § 5 Abs. 2a S. 2 des Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) in der Fassung vom 17.12.2014. Die Beklagte hat von der in § 22 Abs. 3 BrSchG a.F. enthaltenen Ermächtigung durch Erlass ihrer FwKs Gebrauch gemacht und nach deren Maßgaben die streitgegenständliche Gebühr erlassen. Nach einheitlicher Auffassung in der Rechtsprechung müssen die Gebührensätze einer Gebührensatzung aus einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation resultieren, aus der die Sätze errechnet worden sind und aus der sich die Sätze nachvollziehen lassen (vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 13. August 2009 – 4 A 277/07 –, juris). Die Gebührensätze der FwKs beruhen auf einer jedenfalls zum Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes im Jahr 2012 rechtsfehlerhaften Gebührenkalkulation. Wenn auch § 22 Abs. 3 BrschG a.F. entgegen der Neufassung der Norm vom 12.07.2017, wonach die Gemeinden und Landkreise nach dem Kommunalabgabengesetz für Einsätze der Feuerwehr Gebühren erheben können, nicht unmittelbar auf das KAG-LSA verweist, muss sich die Gebührenerhebung dennoch, soweit sich aus dem BrschG nichts anderes ergibt, an den Grundsätzen des § 5 KAG-LSA orientieren, da die Gebühren für Einsätze der Feuerwehr Gebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 S. 1 KAG-LSA) und mithin Benutzungsgebühren sind (vgl. auch Koehler, BrSchG Kommentar, Stand: April 2014, S. 8 f.). Vorliegend ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2a S. 2 KAG-LSA gegeben, da in der von der Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulation auch Abschreibungen für solche Wirtschaftsgüter als Kosten veranschlagt werden, die nach eigenen Angaben der Beklagten in ihrer Kalkulation zum Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes im Jahr 2012 vollständig abgeschrieben waren. Insbesondere waren in die Bedarfsrechnung für die Kosten des Einsatzleiters der Feuerwehr (Ziff. 1.1 der Anlage zur FwKs) und der Einsatzkräfte (Ziff. 1.2 der Anlage zur FwKs) Abschreibungen für Einsatzbekleidung in Ansatz gebracht worden, die im Jahr 2000 angeschafft worden war und im Jahr 2005 prognostisch vollständig abschrieben war. Insgesamt beinhaltete die Gebührenkalkulation Bedarfsrechnungen für 42 Gebührensätze. In 35 dieser Gebührensätze brachte die Beklagte Abschreibungen in Ansatz, die im Jahr 2012 prognostisch bereits vollständig abschrieben waren (zusätzlich zu der Einsatzbekleidung: 1. Elektrotrennschleifer – Ziff. 4.1 der Anlage zur FwkS – Baujahr: 1994 - Abschreibungsjahr: 2004; 2. Stromerzeuger 5 kVA - Ziff. 4.2 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1996 – Abschreibungsjahr: 2006; 3. Stromerzeuger 8 KVA - Ziff. 4.3 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1994 – Abschreibungsjahr: 2004; 4. Airbag-Sicherheitssystem/Beifahrerseite- Ziff. 4.4 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 2000 – Abschreibungsjahr: 2010; 5. Airbag-Sicherheitssystem/Fahrerseite- Ziff. 4.5 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 2000 – Abschreibungsjahr: 2010; 6. Rettungsgerät-Spreizer- Ziff. 4.6 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1994 – Abschreibungsjahr: 2004; 7. Rettungsgerät-Schneidgerät - Ziff. 4.7 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1994 – Abschreibungsjahr: 2004; 8. Warnblinkleuchten - Euro-Blitz - Ziff. 4.8 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 2000 – Abschreibungsjahr: 2010; 9. Mineralöl-Umfüllpumpe - Ziff. 4.10 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 2001 – Abschreibungsjahr: 2011; 10. Beleuchtungssatz - Ziff. 4.12 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1994 – Abschreibungsjahr: 2004; 11. Mini-Hebekissensatz - Ziff. 4.13 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1996 – Abschreibungsjahr: 2006; 12. Motorkettensäge 036 - Ziff. 4.14 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1996 – Abschreibungsjahr: 2004; 13. Wasserwerfer - Ziff. 4.15 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 2000 – Abschreibungsjahr: 2010; 14. Kabeltrommel - Ziff. 4.16 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 2000 – Abschreibungsjahr: 2010; 15. Feuerwehr-Elektrokasten - Ziff. 4.17 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 2001 – Abschreibungsjahr: 2011; 16. Handsprechfunkgerät - Ziff. 4.18 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1998 – Abschreibungsjahr: 2006; 17. Feuerlöscher PG 2 - Ziff. 4.19 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1998 – Abschreibungsjahr: 2006; 18. Feuerlöscher PG 12 - Ziff. 4.20 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1998 – Abschreibungsjahr: 2006; 19. Feuerlöscher KS 5 - Ziff. 4.21 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1998 – Abschreibungsjahr: 2006; 20. Brechwerkzeug - Ziff. 4.22 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1997 – Abschreibungsjahr: 2007; 21. Überwachungstafel Atemschutz - Ziff. 4.23 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 2000 – Abschreibungsjahr: 2010; 22. Löschdecke - Ziff. 4.24 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1998 – Abschreibungsjahr: 2006; 23. Wassersauger - Ziff. 4.25 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1994 – Abschreibungsjahr: 2004; 24. Handscheinwerfer - Ziff. 4.27 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1996 – Abschreibungsjahr: 2004; 25. Kübelspritze - Ziff. 4.28 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1994 – Abschreibungsjahr: 2004; 26. Sprungretter - Ziff. 4.29 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1994 – Abschreibungsjahr: 2004; 27. Leiter - Ziff. 4.30 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1994 – Abschreibungsjahr: 2004; 28. Reinigungs- und Kehrgeräte - Ziff. 4.31 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 2001 – Abschreibungsjahr: 2004; 29. Schornsteinfeger-Kehrwerkzeug - Ziff. 4.32 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1998 – Abschreibungsjahr: 2008; 30. Feuerpatschen - Ziff. 4.33 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1998 – Abschreibungsjahr: 2008; 31. Einsatzleitwagen - Ziff. 2.1 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1996 – Abschreibungsjahr: 2010; 32. Mehrzweckfahrzeuge - Ziff. 2.4 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 2000 – Abschreibungsjahr: 2010; 33. Tanklöschfahrzeug - Ziff. 2.6 der Anlage zur FwkS - Baujahr: 1997 – Abschreibungsjahr: 2009) Nach Satz 1 des § 5 Abs. 2a KAG-LSA gehören zu den Kosten auch Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Personalkosten, ferner Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungswerten sowie Zinsen auf Fremdkapitalien. Nach Satz 2 sind die Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen. Die Formulierung in Satz 2 macht deutlich, dass eine weitere Abschreibung nach Ablauf der angenommen Nutzungsdauer nicht mehr vorgenommen werden darf, da nach diesem Zeitraum nichts mehr gleichmäßig verteilt werden kann, da bereits 100 % erreicht sind (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in Nordrhein-Westfalen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris). Vor diesem Hintergrund sind Ziff. 1.1,,Einsatzleiter der Feuerwehr 20,00 €" und Ziff. 1.2,,je Einsatzkraft 17,00 €" der Anlage zur FwKs,,Verzeichnis der Kostenersatzsätze" nichtig und der Kostenbescheid vom 31.07.2013 kann sich für die abgerechneten Gebührensätze für den Einsatzleiter und die Einsatzkraft auf keine Ermächtigungsgrundlage stützen. Die Nichtigkeit wirkt sich auf die weiteren Kostensätze in der Anlage aus und führt zur Gesamtnichtigkeit der Anlage zur FwKs,,Verzeichnis der Kostenersatzsätze". Ob die Nichtigkeit einzelner Vorschriften (bzw. Kostensätze) lediglich zur Nichtigkeit dieser führt oder die Nichtigkeit der übrigen Vorschriften (bzw. Kostensätze) nach sich zieht, hängt davon ab, ob – erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2010 – 9 A 1582/08 –, juris). In Anbetracht der Tatsache, dass die Kalkulation der Beklagten offensichtlich seit Beschluss der FwKs im Jahr 2003 nicht erneuert bzw. überprüft worden ist und in der Gebührenkalkulation bei 35 von 42 Kostensätzen rechtsfehlerhaft Abschreibungen als Kosten angesetzt sind für Wirtschaftsgüter, die zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Einsatzes im Jahr 2012 längst vollständig abgeschrieben waren, kann im Hinblick auf die Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht angenommen werden, dass es ihrem hypothetischen Willen entsprechen würde, dass die (restlichen) Kostensätze bestehen bleiben würden, obwohl ein Großteil dieser an dem gleichen Fehler wie die Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 der Anlage zur FwKs „Verzeichnis der Kostenersatzsätze" leidet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte sich angesichts dieser Umstände für ein völlig neues Gebührensystem entscheiden würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die einzelnen Höhen der Sätze darauf ausgelegt waren, dass bei jeder Sache eine fortschreibende Abschreibung erfolgt. Die Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation kann auch nicht nach den Grundsätzen der sogenannten "Ergebnisrechtsprechung", wonach ein festgelegter Gebührensatz nur dann unwirksam ist, wenn er im Ergebnis gegen höherrangiges Recht verstößt, ausgeräumt werden (zur Ergebnisrechtsprechung: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06. April 2004 – 1 L 433/02 –, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juli 2006 – 4 K 253/05 –, juris). Die Beklagte hat es versäumt innerhalb des gerichtlichen Verfahrens dem Gericht eine neue (rechtsfehlerfreie) Gebührenkalkulation vorzulegen, welche die Höhe der Gebührensätze plausibel darlegt, obwohl spätestens mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 24.05.2018 die Mängel in der Gebührenkalkulation gerügt worden sind und die Beklagte somit Kenntnis darüber hatte. Dementsprechend kann sich die Gebührenerhebung bezüglich sämtlicher in dem Kostenbescheid der Beklagten vom 31.07.2013 erhobenen Gebühren auf keine Ermächtigungsgrundlage stützen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung wird auf § 52 Abs. 3 S. 1 GKG gestützt. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für einen Einsatz der Feuerwehr der Beklagten (Freiwillige Feuerwehr B-Stadt) am 09.09.2012. Die Beklagte hält als gemeindliche Einrichtung eine Feuerwehr vor und erhebt Gebühren und Auslagen nach der „Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt B-Stadt (Feuerwehrkostensatzung – FwKs) vom 06.03.2003 (im Folgenden: FwKs). Danach besteht eine Kostenersatzpflicht nicht für Leistungen bei Bränden (Schadensfeuer), bei Notständen, bei Hilfeleistung zur Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr, bei vom Träger der Feuerwehr genehmigten Ausbildungs- und Übungseinsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt B-Stadt und wenn sich aus in ortsansässigen Unternehmen und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr resultierenden Ereignissen eine Gemeingefahr ergibt und somit eine öffentliche Aufgabenstellung besteht (§ 2 FwKs). Nach § 4 Abs 1. Nr 3 FwKs wird für alle anderen als die in § 2 genannten Leistungen Kostenersatz verlangt von demjenigen, in dessen Auftrag oder Interesse die Leistung erbracht wurde. Am 09.09.2012 stürzte die zu diesem Zeitpunkt 84-jährige bei der Klägerin krankenversicherte Frau M. in ihrer Wohnung im ersten Obergeschoss in der E-Straße im Ortsteil des Stadtgebietes der Beklagten und konnte sich darauffolgend nicht mehr bewegen. Ein Rettungsdienst und ein Notarzt trafen nach Alarmierung bei Frau M. ein. Der Rettungsdienst versuchte Frau M., zur weiteren Behandlung ins Krankenhaus zu bringen. Das Treppenhaus des Gebäudes gestaltete sich jedoch als zu eng und als zu steil für die erforderliche liegende Beförderung von Frau M. aus ihrer Wohnung in das Rettungsfahrzeug vor dem Gebäude. Um 11:06 Uhr verständigte deshalb die Rettungsleitstelle die Feuerwehr der Beklagten. Um 11:13 Uhr rückte die Feuerwehr der Beklagten mit zwei Einsatzkräften samt Drehleiter aus. Um 11:17 Uhr trafen die Einsatzkräfte ein und beförderten mithilfe der Drehleiter Frau M. durch das Fenster ihrer Wohnung zum Rettungswagen. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr verließen den Einsatzort um 11:49 Uhr und um 11:57 Uhr war die Einsatzbereitschaft wieder hergestellt. Der Landkreis als Träger des eingesetzten Rettungsdienstes rechnete den Vorfall mit der Klägerin ab. Die Beklagte stellte der Klägerin mit Kostenbescheid vom 31.07.2013 die Kosten des Feuerwehreinsatzes i.H.v. 699,30 € in Rechnung. Für die Einsatzzeit von 11:06 Uhr bis 11:57 Uhr wurden ein Einsatzleiter à 20,00 € je halbe Stunde (Ziff. 1.1 der Anlage zur FwKs,,Verzeichnis der Kostenersatzsätze"), eine Einsatzkraft à 17,00 € je halbe Stunde (Ziff 1.2 der Anlage zur FwKs) und der Einsatz des Fahrzeuges "Drehleiter DLK 23/12" à 305,00 € je halbe Stunde (Ziff. 2.7 der Anlage zur FwKs) zugrunde gelegt. Darüber hinaus erhielt der Kostenbescheid eine Fahrtkostenpauschale von insgesamt 15,30 € für 9 gefahrene Kilometer zu 1,70 € je Kilometer für das Fahrzeug "Drehleiter DLK 23/12" (Ziff. 6. der Anlage zur FwKs). Mit Schreiben vom 07.08.2013 legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Einsatz eine kostenfreie Hilfeleistung zur Rettung aus einer lebensgefährlichen Situation gewesen sei. Der Einsatz des Rettungsdienstes sei im Rahmen der Notfallrettung unter Beteiligung eines Notarztes erfolgt. Weiterhin sei die Klägerin auch nicht die richtige Adressatin des Gebührenbescheides, sondern allenfalls der Notfallpatient. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31.03.2014 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wird zunächst das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Insbesondere könne die Klägerin als Krankenkasse nach dem SGB V nicht für die Gebühren herangezogen werden. Weiterhin würden die Kalkulationsunterlagen zur FwKs der Beklagten nicht die Wirtschaftlichkeit, Effizienz oder Rechtmäßigkeit der Entgelte belegen. Es seien keine Angaben zu Erlösen und Einsatzzahlen enthalten, welche für eine nachvollziehbare Kalkulation erforderlich seien. Zusätzlich seien Kosten enthalten, welche bereits seit mehr als 10 Jahren abgeschrieben seien. Es werde daher bestritten, dass die festgesetzten Entgelte den öffentlich rechtlichen Kalkulationsgrundsätzen entsprechen würden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2013 (Az. 32/3210.1) und den Widerspruchsbescheid vom 27.02.2014 (Az. ) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Klägerin sei der richtige Kostenadressat nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 FwKs, da der Feuerwehreinsatz in ihrem Interesse erbracht worden sei, da sie nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB V den Krankentransport einschließlich Trageleistung von der Wohnung in den Rettungswagen schulde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.02.2018 haben sich sowohl die Klägerin als auch der Beklagte mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.