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Urteil

7 A 472/17

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Auch durch die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen einer Versammlung durch die Polizei, die nach dem sog. Kamera-Monitor-Prinzip von einer Kamera auf einen Monitor in Echtzeit übertragen und nicht aufgezeichnet werden, wird in die durch Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit eingegriffen, so dass es hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch durch die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen einer Versammlung durch die Polizei, die nach dem sog. Kamera-Monitor-Prinzip von einer Kamera auf einen Monitor in Echtzeit übertragen und nicht aufgezeichnet werden, wird in die durch Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit eingegriffen, so dass es hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf.(Rn.18) Die statthafte Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Gegenstand dieser Feststellung kann auch die Rechtmäßigkeit eines Realakts wie hier des Vorhaltens einer teilausgefahrenen Mastkamera bzw. die Fertigung von Übersichtsaufnahmen während einer Versammlung sein. Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Realaktes ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Der Kläger hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er auch weiterhin beabsichtige, im Rahmen der sog. Friedenswege Versammlungen in unmittelbarer Nähe des Gefechtsübungszentrums in Letzlingen durchzuführen. Es ist ferner in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei erheblichen Grundrechtseingriffen, hier jedenfalls in Art. 8 GG, die sich aus ihrer Natur heraus kurzfristig erledigen, ein Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit besteht, da anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet wäre. Eine solche kurzfristige Erledigung der Grundrechtsbeeinträchtigung erfolgt typischerweise im Versammlungsrecht, so dass die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle in diesem Bereich nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob die Beeinträchtigung erledigt ist oder nicht. Das Feststellungsinteresse wird hier nach allgemeiner Auffassung durch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und auch durch das Recht auf Freiheit von ungesetzlicher Grundrechtsbeeinträchtigung begründet (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.10.2018 - 14 K 3543/18 -, und v. 19.02.2019 - 14 K 7046/16 -, jeweils zitiert nach juris m. w. N.). Die Klage ist auch begründet. Sowohl mit dem zeitweisen Vorhalten einer (teil-)ausgefahrenen Mastkamera auf dem Dach des Beweissicherungsfahrzeuges der Polizei (I.) als auch dem Fertigen von Übersichtaufnahmen (II.) bei der Versammlung in Letzlingen am 05.08.2017 ist in unzulässiger Weise in die Rechte des Klägers eingegriffen worden. I. Durch das zeitweise Vorhalten einer teilausgefahrenen Mastkamera während des Aufzuges und der Zwischenkundgebung vor dem Gefechtsübungszentrum in Letzlingen wurde in die durch Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit des Klägers eingegriffen. Hierfür ist eine gemäß Art. 8 Abs. 2 GG erforderliche hinreichende gesetzliche Ermächtigung nicht gegeben. Die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte innere Versammlungsfreiheit ist beeinträchtigt, wenn sich die Versammlungsteilnehmer durch staatliche Maßnahmen veranlasst sehen, ihre Meinungsfreiheit in der Versammlung nicht oder nicht in vollem Umfang auszuüben. Die Grundrechtsträger sollen nicht befürchten müssen, als Teilnehmer einer Versammlung wegen oder anlässlich ihrer Grundrechtsausübung staatlicher Überwachung unterworfen und ggf. Adressat nachteiliger Maßnahmen staatlicher Organe zu werden (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 12 a, Rdnr. 4 m. w. N.; Augsberg, Der grundrechtliche Schutz individueller Empfindung im Sicherheitsrecht; GSZ 2018, 169, 170). Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in bestimmter Weise festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen („chilling effect“) haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08 -, juris zur Erstellung von Übersichtsaufnahmen von einer Versammlung). Wegen der Reichweite des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ist in der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen, also die Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen, angesichts des heutigen Stands der Technik für die Aufgezeichneten immer einen Grundrechtseingriff darstellt, da auch in Übersichtsaufzeichnungen die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar mit erfasst sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08 -, a. a. O., juris). Ferner stellt auch die bloße Beobachtung einer Versammlung durch die Polizei mittels Bildübertragung (sog. Kamera-Monitor-Prinzip) einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.02.2019 - 14 K 7046/16 -, juris; VG B-Stadt, Urt. v. 17.06.2016 - 1 K 222/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.09.2015 - 11 LC 215/14 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.02.2015 - 7 A 10683/14 -, juris, VG Berlin, Urt. v. 05.07.2010 - 1 K 905.09 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.11.2010 - 5 A 2288/09 -, juris). Bei der hier gegebenen Fallkonstellation ist bereits das Vorhalten einer (teil-)ausgefahrenen Mastkamera auf dem Dach des Beweissicherungsfahrzeuges der Polizei als Grundrechtseingriff zu werten. Unerheblich ist, dass der Eindruck des Beobachtetwerdens möglicherweise nur für einen kurzen Zeitraum entstehen konnte. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt auch vor kurzzeitigen Eingriffen. Für den Kläger war auch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festzustellen, ob und wann er selbst Objekt staatlicher Beobachtung war oder nicht. Wird - wie hier - durch das Vorhalten einer (teil-)ausgefahrenen Mastkamera auf dem Dach eines am Rande des Aufzuges mitfahrenden Polizeifahrzeuges der Eindruck des Gefilmt- oder Beobachtetwerdens vermittelt, besteht wegen der technischen Möglichkeit, mit einer Videokamera durch schlichte Fokussierung einzelne Personen zu identifizieren, ein erheblicher Unterschied zu dem Einsatz von Polizeibeamten in einer Versammlung, die mit bloßem Auge etwaige Gefahrensituationen registrieren und erforderliche Maßnahmen entweder selbst einleiten oder ihre Erkenntnisse und Einschätzungen an die Einsatzleitung weiterleiten. Entgegen der Auffassung des Beklagten richtet sich die Beurteilung der Polizeipräsenz ausschließlich nach deren Wirkung auf die Versammlungsteilnehmer und nicht nach dem von der Polizei beabsichtigten Zweck des Einsatzes. Dies gilt selbst dann, wenn es der Polizei ausschließlich oder jedenfalls auch um den Schutz der Versammlung vor Störungen Dritter oder nur um eine Beobachtung der Versammlung geht (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.07.2008 - 10 BV 07. 2143 -, juris). Ebenso wie Grundrechte nicht nur durch Rechtsakte, sondern auch durch staatliche Realakte, die tatsächlich Auswirkungen auf eine Grundrechtsposition haben, beeinträchtigt werden können, ist anerkannt, dass Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht nur final, sondern auch faktisch als (un-)beabsichtigte Nebenfolge eines auf ganz andere Ziele gerichteten Staatshandelns erfolgen können (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.07.2008, a. a. O.). Für den vorliegenden Grundrechtseingriff ist eine nach Art. 8 Abs. 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage nicht gegeben. Der Beklagte beruft sich darauf, dass das bloße Vorhalten der Mastkamera während des Aufzuges seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften der § 18 Abs. 1 und 4 VersammlG LSA finde. Nach § 18 Abs. 1 VersammlG LSA darf die Polizei Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Anders als in anderen Bundesländern rechtfertigt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung in Sachsen-Anhalt keine Bild- oder Tonaufzeichnungen von Versammlungen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Gemäß § 18 Abs. 4 VersammlG LSA gilt für Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern Absatz 1 entsprechend (Hervorhebung durch die Kammer). Die Voraussetzungen haben zu keinem Zeitpunkt der Versammlung vorgelegen. Weder war ersichtlich, dass von einzelnen Versammlungsteilnehmern eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen ist, noch handelte es sich um eine unübersichtliche Versammlung, von der eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit drohte. Soweit sich der Beklagte dabei zunächst auf die vorgenannte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.09.2015 bezieht, ist zunächst festzuhalten, dass das Niedersächsische Versammlungsgesetz in § 12 NVersG anders als § 18 VersammlG LSA die Polizei unter bestimmten Umständen auch zur Fertigung von Übersichtsaufnahmen ermächtigt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NVersG kann die Polizei in Niedersachsen Bild- und Tonaufzeichnungen von einer bestimmten Person auf dem Weg zu oder in einer Versammlung unter freiem Himmel offen anfertigen, um eine von dieser Person verursachte erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuweisen. Darüber hinaus kann die Polizei nach § 12 Abs. 2 Satz 1 NVersG eine unübersichtliche Versammlung und ihr Umfeld mittels Bild- und Tonübertragungen offen beobachten, wenn dies zur Abwehr einer von der Versammlung ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und nach Satz 2 zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit offen Bild- und Tonaufzeichnungen von nicht bestimmten teilnehmenden Personen (Übersichtsaufzeichnungen) anfertigen. Nach § 11 Satz 1 NVersG kann die Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel anwesend sein, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz erforderlich ist. Es ist dem Beklagten zwar in Übereinstimmung mit dem vorgenannten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zuzugeben, dass § 18 VersammlG LSA neben der unmittelbaren Ermächtigung zu Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen als „Minusmaßnahme“ auch Vorbereitungshandlungen umfasst, die zur Herstellung der Einsatzbereitschaft für eine Gefahrenabwehr unerlässlich sind. Jedoch lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage vorliegend nicht vor. Erforderlich ist insoweit, dass Anhaltspunkte für die Annahme einer erheblichen Gefahr bestehen. Dies ist der Fall bei Gefahren für gewichtige Rechtsgüter wie Leib oder Leben oder beim Vorliegen von Verbotsgründen nach § 13 VersammlG LSA (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.02.2015 - 7 A 10683/14 -, juris). Zwar folgt aus dem Charakter des Vorhaltens der Kamera als bloße Vorbereitungs- bzw. Minusmaßnahme zur Aufnahmetätigkeit, die auch weniger eingriffsintensiv ist als die Anfertigung von Aufnahmen, dass an die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer erheblichen Störung im Rahmen der Gefahrenprognose geringere Anforderungen zu stellen sind als im Falle von Aufzeichnungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.2006 - 1 BvR 518/02 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.11.2010 - 5 A 2288/09 -, juris). Die Versammlungsbehörde bzw. hier die Polizei darf beim Erlass von Einschränkungen gegenüber Versammlungen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG an die Gefahrenprognose aber keine zu geringen Anforderungen stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris). Zu prüfen ist insbesondere auch, ob die von der Behörde herangezogenen Gesichtspunkte einen Bezug zu der konkret geplanten Versammlung haben. Allgemeine und ohne einen solchen Bezug zu der in Streit stehenden Versammlung getätigte Äußerungen etwa im Internet, die darauf schließen lassen, dass für die Versammlung auch bestimmte abstrakt gewaltbereite Teilnehmerkreise mobilisiert werden können, sind hierbei qualitativ nicht vergleichbar mit der Konstellation, dass über das Internet von Einzelpersonen oder Gruppierungen oder gar von den Veranstaltern selbst auf die konkrete Versammlung bezogene Äußerungen und Aufrufe verbreitet werden, in denen eine Gewaltanwendung in Aussicht gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris). Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010, a. a. O.). Haben sich bei Veranstaltungen an anderen Orten mit anderen Beteiligten Gefahren verwirklicht, so müssen besondere, von der Behörde bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ihre Verwirklichung ebenfalls bei der nunmehr geplanten Veranstaltung zu befürchten sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, a. a. O.) Allein vage Anhaltspunkte für die abstrakte Annahme einer möglichen Gefahr rechtfertigen zwar bereits niedrigschwellige Vorbereitungsmaßnahmen, wie das bloße Mitführen und Vorhalten der Kameratechnik im Beweissicherungsfahrzeug überhaupt. Deshalb bestehen keine Bedenken, wenn ein für die Zwecke des § 18 Abs. 1 VersammlG LSA ausgerüstetes Fahrzeug in der Nähe der Versammlung vorgehalten worden wäre. Wenn das Fahrzeug erst im Fall des Vorliegens der in § 18 Abs. 1 VersammlG LSA genannten Gefahrenlage aus weiterer Entfernung an den Versammlungsort verbracht werden dürfte, könnten die in gefahrenabwehrrechtlicher Hinsicht zulässigen und gebotenen Maßnahmen häufig nicht durchgeführt werden, weil die Beweissicherungseinheit mit dem Einsatzfahrzeug erst anfahren müsste und deshalb in der Regel nicht rechtzeitig zur Verfügung stünde. Der Beklagte hat auf Frage des Gerichts im Termin der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass vom Ausfahren des Kameramastes bis zur Herstellung der Betriebsbereitschaft ca. eine Minute vergehe. Eine genaue Sekundenzahl könne nicht angegeben werden, da die Betriebsbereitschaft auch davon abhänge, in welche Richtung die Kamera vor dem Ausfahren ausgerichtet war. Die vom Kläger beanstandete ständige Platzierung des Beweissicherungsfahrzeuges mit der teilausgefahrenen Mastkamera in unmittelbarer Nähe des Aufzuges („vor dem Demonstrationszug“) auf dem Weg vom Marktplatz in Letzlingen bis zum Eingang des Gefechtsübungszentrums war jedoch nicht verhältnismäßig. Zwar wird hiermit der legitime Zweck einer sofortigen und effektiven Gefahrenabwehr verfolgt, wozu das Ausrichten der Kamera auch geeignet und erforderlich war, denn nur so kann im Bedarfsfall sofort mit der Aufnahme bzw. Aufzeichnung von Bildern begonnen werden. Jedoch erweist sich die Maßnahme hier nicht als angemessen. Das ist nur der Fall, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, juris). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei polizeilichen Maßnahmen, die in den Bereich der Vorbereitung einer Gefahrenabwehr fallen, zu beachten. Die Maßnahme muss mithin einen legitimen Zweck verfolgen sowie geeignet, erforderlich und angemessen in dem Sinne sein, dass ein damit verbundener Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht. Gemessen daran wurden hier die Rechte des Klägers unzumutbar beeinträchtigt. Der Eingriff in die Entschließungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer ist angesichts der Unklarheit, ob Aufnahmen gefertigt wurden, - wie dargestellt - nicht von der Hand zu weisen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass eine ausgefahrene Kamera, die nicht auf das Versammlungsgeschehen ausgerichtet ist, im Bedarfsfalle nicht ohne Verzögerungen Aufnahmen anfertigen kann. Durch die Verzögerung, die sich daraus ergibt, dass das Ausrichten der Mastkamera erst nach einer über Funk oder auf andere Weise erfolgten Mitteilung, wo sich Verstöße abzeichnen, erfolgen kann, wird die Effizienz der polizeilichen Arbeit beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ist aber mit Blick auf den hohen verfassungsrechtlichen Stellenwert der Versammlungsfreiheit im vorliegenden Fall hinzunehmen, da es bereits in der Gefahrenprognose an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gefehlt hat. Solche Umstände, welchen auf den Versammlungsleiter und die voraussichtlichen Teilnehmer der hier in Rede stehenden Versammlung hinweisen, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Der erneute Verweis des Beklagten auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.09.2015 ist nicht zutreffend. Ausweislich der Feststellungen in diesem Urteil bestand hinsichtlich des dort zu beurteilenden Sachverhaltes die Gefahr, dass es aufgrund eines vermehrten Auftretens von Personengruppen des linken und rechten Spektrums auch am Einsatztag des 21.01.2012 zu Störungen durch Übergriffe auf in Aufzugsnähe erkannte rechte Szeneangehörige, verbale Attacken, Einsatz von Pyrotechnik, Flaschenwürfe und direkte körperliche Angriffe gegen polizeiliche Einsatzkräfte und durch Sachbeschädigungen kommen könnte. Ferner nahmen an der Versammlung in Bückeburg, wie auch angemeldet, 500 Personen teil. Eine ähnliche Situation ist hier so nicht gegeben gewesen. Der Beklagte zählt zwar eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus den Jahren 2013 bis 2016 auf (Sachbeschädigungen wie z.B. das Beschriften der Bundesstraße 189 mit der Aufschrift „Merkel muss weg“; Hausfriedensbruch, unbefugtes Betreten eines militärischen Sicherheitsbereiches, gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr durch Legen von Bäumen auf eine nur von der Bundeswehr genutzten Bahnstrecke zwischen Gardelegen und Letzlingen, sicherheitsgefährdendes Abbilden von militärischen Anlagen), die aus Sicht der Polizei den Teilnehmern des jährlich stattfindenden Camps „War starts here“ in Letzlingen zuzurechnen gewesen seien und welche auch an der hier in Rede stehenden Versammlung im Jahr 2017 teilgenommen haben sollen. Hierbei ist aber festzustellen, dass jährlich anlässlich des Camps auch ein Aufzug zum Eingang des Gefechtsübungszentrums stattgefunden hat, welcher alljährlich auch Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren war. Die oben angeführten Straftaten fanden - ungeachtet der Frage, ob diese tatsächlich von Teilnehmern des Camps begangen worden sind - zwar jeweils in einem örtlich und zeitlichen Zusammenhang mit dem „War starts here“ Camp statt, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den jährlichen Aufzügen zum Gefechtsübungszentrum kann allerdings auch der Beklagte nicht benennen. Diese Aufmärsche, welche regelmäßig mit versammlungsrechtlichen Auflagen belegt waren, hatten regelmäßig einen friedlichen Verlauf. Eine Ausnahme bildet zwar ein Geschehen im Jahr 2015, welches aber nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem „War starts here“ Camp stand. Zum „Tag der offenen Tür“ des Gefechtsübungszentrums in Letzlingen am 05.09.2015 hatte die Bürgerinitiative „Offene Heide“ einen Infostand an der Salchauer Chaussee und einen Aufzug mit Kundgebung durchgeführt. Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts A-Stadt in einem Eilverfahren vom 03.09.2015 (Az.: 9 B 708/15 MD) konnte der Aufzug aufgrund der für diesen Tag hergestellten generellen Öffentlichkeit bis zum Eingangstor des Gefechtsübungszentrum, mithin bis in den militärischen Sicherheitsbereich durchgeführt werden. An dem Aufzug nahmen 35 Personen teil. Neben den Mitgliedern der Bürgerinitiative seien auch mehrere „Aktivisten“ der Anti-Atombewegung aus dem Wendland anwesend gewesen. Diese seien „provozierend“ gegen eingesetzte Polizeibeamte und Bundeswehrangehörige aufgetreten. Versammlungsteilnehmer hätten versucht, während der Zwischenkundgebung den Eingangsbereich am Haupttor zu blockieren, nachdem der Kommandeur des Gefechtsübungszentrums keinem Teilnehmer der Versammlung das Betreten der Kaserne gestatten wollte. Hier liegt der Fall aber insoweit anders, als dass den Teilnehmern der Versammlung am 05.08.2017 das Betreten des militärischen Sicherheitsbereiches aufgrund der bestandskräftigen versammlungsrechtlichen Auflage des Altmarkkreises Salzwedel ausdrücklich untersagt worden war. Ein Verstoß gegen diese Auflage hätte unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 VersammlG LSA zur Auflösung der Versammlung berechtigt. Der Beklagte legt nicht dar, dass gegen diese Auflage verstoßen worden ist bzw. anzunehmen war, dass die Teilnehmer der Versammlung gegen diese Auflage verstoßen wollten. Soweit der Beklagte ausführt, dass das Vorhalten der Mastkamera in unmittelbarer Nähe des Aufzuges zur Leitung und Lenkung des Polizeieinsatzes, zur Abschätzung der Anzahl der Teilnehmer, zum Erkennen von verkehrsbedingten Störungen der Aufzugstrecke während der Demonstration sowie zum Erkennen von Abgangsrichtungen von eventuell widerrechtlich den militärischen Sicherheitsbereich betretenden Versammlungsteilnehmern erforderlich gewesen sei, ändern diese Erwägungen, welche sich nicht auf eine konkrete Gefahrenprognose stützen, nichts an dem vorgenannten Ergebnis. Die bloße (abstrakte) Möglichkeit von Gefahren für die öffentliche Sicherheit - etwa aufgrund der gewählten Demonstrationsroute nahe des Gefechtsübungszentrums -, ein bloßer Verdacht oder entsprechende Vermutungen sowie die vom Beklagten erwähnte nie von vornherein auszuschließende Möglichkeit, dass Versammlungen einen unvorhersehbaren und ggf. gefahrenbegründenden Verlauf nehmen, reichen zur Rechtfertigung des ständigen Vorhaltens der Mastkamera in unmittelbarer Nähe des Aufzuges nicht aus. Dass eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann, genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Beschränkungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (vgl. zu § 15 Abs. 1 VersG: BVerfG, Beschl. v. 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, juris). Auch angesichts des Umstandes, dass an der Versammlung - nur - 50 bis 70 Personen teilgenommen haben und damit die angemeldete Teilnehmerzahl noch unterschritten wurde, der Aufzug von mehreren Polizeieinsatzkräften begleitet war, wegen der geringen Größe der Versammlung auch keine unübersichtliche Struktur des Aufzuges gegeben war, welcher ein schnelles Reagieren der Beweissicherungseinheit als nötig erscheinen ließ, und zudem auch eine Konfrontation mit Gegendemonstranten nicht zu erwarten war, ist von einer Unverhältnismäßigkeit des Vorhaltens der Mastkamera auszugehen. Bei der hier gegebenen Fallkonstellation ist daher dem Interesse des Klägers, nicht in der Wahrnehmung seines Grundrechts auf Versammlungsfreiheit beeinträchtigt zu werden, der Vorrang einzuräumen. Die Effizienz der polizeilichen Arbeit wäre bei einem Verzicht auf das Teilausfahren der Mastkamera nur in geringem Umfang berührt gewesen. Im Falle des Entstehens einer Gefahrenlage nach § 18 Abs. 1 VersammlG LSA hätte die Einsatzbereitschaft der Mastkamera in relativ kurzer Zeit hergestellt werden können. II. Die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen des Aufzuges am 05.08.2017 war rechtswidrig. Die Beobachtung der Versammlung mittels einer auf einem Beweissicherungsfahrzeug der Polizei angebrachten Mastkamera und die Übertragung der so gewonnen Bilder in Echtzeit nach dem sog. Kamera-Monitor-Prinzip - ohne Einverständnis der Teilnehmer - stellt einen Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) dar. Die Beobachtung der Versammlung im Kamera-Monitor-Verfahren auch durch die bloße Fertigung von Übersichtsaufnahmen stellt einen Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte innere Versammlungsfreiheit dar. Denn wenn der einzelne Teilnehmer der Versammlung damit rechnen muss, dass seine Anwesenheit oder sein Verhalten bei einer Veranstaltung durch Behörden registriert wird, könnte ihn dies von einer Teilnahme abschrecken oder ihn zu ungewollten Verhaltensweisen zwingen, um den beobachtenden Polizeibeamten möglicherweise gerecht zu werden. Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung festgehalten wird, kann wie oben bereits ausgeführt, Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 6 C 46.16 -, juris). Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen und möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.02.2019 - 14 K 7046/16 -, juris). Ein prinzipieller Unterschied zwischen Übersichtsaufnahmen und personenbezogenen Aufnahmen besteht mit den heutigen technischen Möglichkeiten nicht mehr. Auch in Übersichtsaufzeichnungen sind die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar mit erfasst. Sie können, ohne dass technisch weitere Bearbeitungsschritte erforderlich sind, durch schlichte Fokussierung oder z. B. mithilfe von Gesichtserkennungssystemen erkennbar gemacht werden, sodass einzelne Personen identifizierbar sind. Der einzelne Versammlungsteilnehmer muss ständig damit rechnen, durch eine Vergrößerung des ihn betreffenden Bildausschnittes (Heranzoomen) individuell und besonders beobachtet zu werden. Dass diese Identifikationsmöglichkeit nicht ihr Zweck ist, lässt die Rechtfertigungslast für eine Befugnisnorm zur Anfertigung von Übersichtsaufnahmen nicht entfallen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009, a. a. O.; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Auflage, §12 a Rdnr. 8). Dass im vorliegenden Fall jedenfalls nicht nachgewiesen ist, dass die Übersichtsaufnahmen gespeichert worden sind, führt zu keiner anderen Bewertung. Bereits das Beobachten der Teilnehmer stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Das polizeiliche Handeln knüpft einzig und allein an die Wahrnehmung des Versammlungsrechts durch die Teilnehmer an. Danach sind auch die hier in Streit stehenden sog. Übersichtsaufnahmen nach dem Kamera-Monitor-Prinzip geeignet, bei den Teilnehmern ein Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen und diese - wenn auch ungewollt - in ihrem Verhalten zu beeinflussen oder von der Teilnahme an der Versammlung abzuhalten. Insofern überschreitet eine Videobeobachtung die grundrechtlich relevante Eingriffsschwelle, wenn Bürger aus Sorge vor staatlicher Überwachung von der Teilnahme an der Versammlung absehen könnten und - aus Sicht eines verständigen Versammlungsteilnehmers - zu befürchten ist, die Aufnahme könne beabsichtigt oder versehentlich jederzeit ausgelöst werden und somit eine Individualisierung von Versammlungsteilnehmern ermöglichen. Der einzelne Versammlungsteilnehmer kann regelmäßig nicht erkennen, ob eine auf die Versammlung gerichtete Kamera lediglich in Echtzeit Bilder auf einen Monitor überträgt oder aber zeitlich darüber hinaus die Aufnahme aufgezeichnet und gespeichert wird. Darin unterscheidet sich die Beobachtung mittels technischer Hilfsmittel entscheidend von der bloßen Beobachtung des Gesamtgeschehens durch vor Ort befindliche Polizeibeamte. Die Kamera ermöglicht gegenüber dem menschlichen Auge nicht nur eine großflächigere und intensivere Beobachtung; sie ermöglicht zudem eine Überwachung auch bei schwierigen Lichtverhältnissen und die Herstellung identifizierbarer Personenaufnahmen auch über große Entfernungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.02.2015, a. a O.; Augsberg, GSZ 2018, 169, 172; Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, S. 282f.). Ebenso wenig ist von Bedeutung, mit welcher Intention der Beklagte die Aufnahmen veranlasste, da es für die Frage, ob eine solche staatliche Maßnahme einschüchternde Wirkung hat, allein auf die Sichtweise eines durchschnittlichen Versammlungsteilnehmers ankommt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.10.2018 – 14 K 3543/18 –, juris zur Fertigung von Aufnahmen einer Versammlung für das Facebook-Profil der Polizei im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit). Das Beobachten der Versammlungsteilnehmer im Kamera-Monitor-Verfahren stellt ferner einen Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar. Dieses Grundrecht umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Bei der Videobeobachtung besteht, wie oben dargestellt, jederzeit die Möglichkeit, ohne weiteres von der Übersichtsaufnahme in die Nahaufnahme überzugehen und somit den Einzelnen individuell zu erfassen. Durch die so aufwandslose Möglichkeit der Erhebung personenbezogener Daten liegt eine faktische Beeinträchtigung des grundrechtlichen Schutzgegenstandes vor, die einer Grundrechtsgefährdung als Eingriff gleichkommt (vgl. VG Berlin, Urt. V. 05.07.2010 - 1 K 905.09 -, juris). Der Eingriffsqualität steht nicht entgegen, dass keine Speicherung der aufgenommenen Bilder erfolgt. Es genügt, dass die Bilder, die die Kamera produziert, auf einen Bildschirm übertragen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.05.2009 -16 A 3375/07 -, juris). Da die Beobachtung der Versammlung vom 05.08.2017 mittels der Fertigung von Übersichtsaufnahmen einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG und des - wohl subsidiären, jedenfalls keinen weiterreichenden Schutz vermittelnden - Grundrechtes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellt, bedurfte es zu dessen Rechtfertigung gemäß Art. 8 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, aus der nachvollziehbar und klar der Umfang der Beschränkungen erkennbar ist. Eine gesonderte landesrechtliche Regelung zur Anfertigung von Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen von Versammlungen fehlt in Sachsen-Anhalt. Soweit in anderen Bundesländern eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, wird jeweils die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im vorgenannten Beschluss vom 17.02.2009 aufgenommen. So heißt es z.B. in § 16 Abs. 2 des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18.06.2015: „Die Polizei darf Bild- und Tonübertragungen in Echtzeit (Übersichtsaufnahmen) von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes nur dann anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung erforderlich ist und wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von Versammlungsteilnehmerinnen oder Versammlungsteilnehmern erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.“ Vergleichbare Vorschriften finden sich in § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen des Landes Berlin vom 23.04.2013 (vgl. hierzu: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urt. v. 11.04.2014 - 129/13 -, juris), § 12 Abs. 2 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes vom 07.10.2010 und Art. 9 Abs. 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 22.04.2010 sowie § 20 Abs. 2 des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25.01.2012. Als Rechtsgrundlage kommt in Sachsen-Anhalt somit lediglich § 18 des VersammlG LSA in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften waren nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der Versammlung waren (aus der maßgeblichen ex ante Sicht), wie oben bereits ausgeführt, keine tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar, dass von den Versammlungsteilnehmern erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgingen. Die Videobeobachtung würde, auch wenn man der sinngemäß formulierten Auffassung des Beklagten folgen könnte, dass Übersichtsaufnahmen keinen Eingriff in Art 8 Abs. 1 GG darstellen, sofern sie wegen der Größe und Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall zur Leistung und Lenkung des Polizeieinsatzes erforderlich und zulässig sind, sich nicht als rechtmäßig erweisen. Der Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer Teilnehmerzahl von 50 bis 70 Personen eine Erfassung der Lage durch die vor Ort tätigen Polizeikräfte nicht hätte erfolgen können. Eine Unübersichtlichkeit der Versammlung kann insbesondere anzunehmen sein, wenn die Versammlung von zentral postierten Polizeibeamten aufgrund der Zahl der Teilnehmer oder der Beschaffenheit des Versammlungsortes nicht überblickt werden kann (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urt. v.11. 04.2014, a. a. O.). Aufgrund der vergleichsweise geringen Teilnehmerzahl und dem Umstand, dass der Aufzug jeweils dem Verlauf von öffentlichen Straßen bzw. Geh- und Fahrradwegen folgen sollte und auch gefolgt ist, ist eine Unübersichtlichkeit der Versammlung nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung wird auf § 52 Abs. 2 S. 1 GKG gestützt. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorhaltens einer (teil-)ausgefahrenen Mastkamera auf einem Einsatzfahrzeug der Polizei sowie der Fertigung von Übersichtsaufnahmen während einer Versammlung in Letzlingen. Der Kläger nahm am 05.08.2017 als Versammlungsleiter an einer Versammlung in Letzlingen teil, welche sich als sog. 290. Friedensweg gegen die militärische Nutzung der Colbitz-Letzlinger Heide und den Bau der Übungsstadt „Schnöggersburg“ auf dem Gelände des Gefechtsübungszentrums Heer in Letzlingen richtete. Veranstalter war die Bürgerinitiative „Offene Heide“, welche seit 1994 regelmäßig einmal im Monat zu Versammlungen im Gebiet der Colbitz-Letzlinger Heide aufruft. Die Versammlung war am 20.07.2017 unter anderem vom Kläger angemeldet worden. Ausweislich der Anmeldung sollte am 05.08.2017 in Letzlingen auf dem Marktplatz um 10.00 Uhr eine Auftaktkundgebung beginnen, welche ca. gegen 12.00 Uhr enden sollte. Als Anzahl der Teilnehmer wurden für die Auftaktkundgebung 100 Personen angegeben. Als Kundgebungsmittel wurden Flugblätter, Lautsprecher, Transparente und Infotische benannt. Um 12.05 Uhr sollte dann der eigentliche Aufzug beginnen, welcher gegen 15.00 Uhr wieder enden sollte. Als Anzahl der Teilnehmer für den Aufzug wurden 90 Personen benannt. Eine Zwischenkundgebung sollte von 13.00 bis 14.00 Uhr vor dem Eingang des Gefechtsübungszentrums stattfinden. Der Aufzug sollte über den Marktplatz von Letzlingen, die Salchauer Straße, die Salchauer Chaussee bis zum Eingang des Gefechtsübungszentrums und wieder zurück zum Marktplatz führen. Ferner wurde die Genehmigung von zehn Ordnern beantragt. Unter dem 01.08.2017 erließ der Altmarkkreis Salzwedel als zuständige Versammlungsbehörde eine versammlungsrechtliche Verfügung, welche unter anderem in Ziffer 3 vorsah, dass als Standort für die Zwischenkundgebung im Abstand von 50 Meter vor der Gehölzpflanzung auf der rechten Seite (Grenzverlauf militärischer Sicherheitsbereich) die rechte Fahrbahnhälfte in Fahrtrichtung Gefechtsübungszentrum unter gleichzeitiger Nutzung des Fahrradweges auf der rechten Seite bestimmt werde. Die Zwischenkundgebung habe um 13.00 Uhr zu beginnen und um 14.00 Uhr zu enden. Ferner wurde dort unter Ziffer 5 der Verfügung geregelt, dass das Betreten des Geländes des Truppenübungsplatzes Altmark und des Sicherheitsbereiches für die Versammlungsteilnehmer verboten sei. Der Bescheid wurde auf einen Widerspruch des Veranstalters am 03.08.2017 hin dahingehend geändert, dass die unter Ziffer 4 erlassene Auflage, dass der Aufzug auf der Salchauer Chaussee die rechte Fahrbahnhälfte zu nutzen und sich in Zweierreihen in Fahrtrichtung zu bewegen habe, aufgehoben wurde. Der Aufzug vom Marktplatz in Letzlingen zum Gefechtsübungszentrum ist am 05.08.2017 mit ca. 50 bis 70 Personen durchgeführt worden. Vor dem Demonstrationszug fuhr während des Aufmarsches zum Gefechtsübungszentrum ein sog. Beweissicherungsfahrzeug des Beklagten, auf dessen Dach sich eine Teleskopstange befand, an deren Ende eine Videokamera befestigt war. Der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigte richteten sich während der Durchführung des Aufzuges an die Einsatzleitung der Polizei und kritisierten den Einsatz der Kamera. Hierauf wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Kamera nicht die ganze Zeit eingeschaltet sei, sondern nur von Zeit zu Zeit eingeschaltet werde, um die Bilder der Demonstration zu übertragen. Eine Aufzeichnung und Speicherung der Aufnahmen würden nicht erfolgen. Der Kläger hat am 10.09.2017 Klage erhoben. Das Ausrichten der Kamera auf die Teilnehmer des Demonstrationszuges sei rechtswidrig gewesen und stelle einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Klägers dar. Durch den Einsatz der Kameratechnik sei das Gefühl des Überwachtwerdens entstanden. Hierdurch würden potentielle Versammlungsteilnehmer abgeschreckt und eingeschüchtert mit der Konsequenz, dass diese von einer Teilnahme an der Versammlung Abstand nehmen würden. Die Beobachtung einer Versammlung durch die Polizei mittels Kameras und die Übertragung der Bilder in die Einsatzleitstelle ohne die Einwilligung der Versammlungsteilnehmer stelle einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dies gelte auch, wenn keine Speicherung der Bilder erfolge. Dieser Eingriff bedürfe einer Ermächtigungsgrundlage; eine solche sei nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde liege im bloßen Vorhalten der Kamera ein schwerwiegender Eingriff, welcher allein den Einschüchterungseffekt bewirke, zumal die Teilnehmer nicht hätten erkennen können, ob die Kamera eingeschaltet gewesen sei oder nicht. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Ausrichten der Kamera auf den Demonstrationszug wie auch die Fertigung von Übersichtsaufnahmen anlässlich der durch den Kläger geleiteten Versammlung am 05.08.2017 rechtswidrig waren, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass das Mitführen und Bereithalten von polizeilicher Dokumentationsausrüstung notwendig gewesen sei, um die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Das Vorhalten einer teilausgefahrenen Mastkamera als Vorbereitungsmaßnahme und auch die Fertigung von Übersichtsaufnahmen der Versammlung seien von § 18 VersammlG LSA gedeckt und damit rechtmäßig gewesen. Der Beklagte habe weder Aufzeichnungen noch Aufnahmen von einzelnen Teilnehmern vorgenommen. Es habe lediglich einzelne Übersichtsaufnahmen gegeben. Das Vorhalten bzw. Bereithalten von Aufzeichnungs- und/oder Aufnahmetechnik sei als Minus von § 18 VersammlG LSA umfasst, wenn das polizeiliche Prognosematerial die Wahrscheinlichkeit begründe, dass von der Versammlung oder auch nur einzelnen Teilnehmern erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen können. Die polizeilichen Maßnahmen seien vor dem historischen wie aktuellen Hintergrund in Bezug auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG verhältnismäßig gewesen. Der 290. Friedensweg, welcher von der Bürgerinitiative „Offene Heide“ initiiert und angemeldet worden sei, sei in das Initiativprogramm des einmal jährlich stattfindenden „War starts here Camp“ eingebettet gewesen. Der Flyer der Bürgerinitiative habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Friedensweg auf den 05.08.2017 verschoben worden sei, um an dem Aktionstag des Camps gegen das Gefechtsübungszentrum teilnehmen zu können. Initiatoren dieses Camps seien bundesweit agierende Kriegsgegner des linken Spektrums, die auch Gewalt als legitimes Mittel anerkennen und immer wieder einsetzen würden. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Lageeinschätzung zum Camp gegen das Gefechtsübungszentrum sei bekannt gewesen, dass zum Teil führende Mitglieder der Bürgerinitiative „Offene Heide“ Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in den vorangegangenen Jahren gemeinsam mit Campteilnehmern begangen hätten. Ziel der Bürgerinitiative „Offene Heide“ sei es, die Colbitz-Letzlinger Heide einer militärischen Nutzung zu entziehen. Im Hinblick auf die Aktionen im Zusammenhang mit dem antimilitaristischen Camp hätte die Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nicht ausgeschlossen werden können. Aufgrund der zuvor angeführten tatsächlichen Anhaltspunkte aus den vorherigen polizeilichen Einsatzjahren sei bei der polizeilichen Lagebewertung davon auszugehen gewesen, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass Teilnehmer der Demonstration strafbare Handlungen begehen würden und hierbei die Demonstration als Ausgangspunkt dafür nutzen würden. Zur Beweissicherung derartiger Handlungen sei auf das Einsatzmittel des Videobeweises zurückgegriffen worden. Darüber hinaus sei die Videoübertragung für den Polizeiführer ein relevantes Einsatzmittel zur ständigen Lageeinschätzung bei polizeilichen Einsatzlagen. Der Gesetzgeber schreibe weiter die Annahme einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Diese liege regelmäßig vor, wenn das gefährdete Rechtsgut hochrangig sei. Dies habe vorgelegen, da die Marschroute der Demonstranten vom Marktplatz in Letzlingen über die Salchauer Straße und weiter über die Salchauer Chaussee sie unmittelbar in den militärischen Sicherheitsbereich geführt habe. Durch die vielfachen Ankündigungen, den Dienstbetrieb der Bundeswehr auf dem Übungsgelände zu stören bzw. Einrichtungen zu beschädigen, habe jederzeit die Gefahr bestanden, dass ein schädigendes Ereignis für ein hochrangiges Rechtsgut eintrete, welches zu dokumentieren gewesen wäre. Zudem diene die Einrichtung von militärischen Sicherheitsbereichen der Sicherstellung der jederzeitigen militärischen Funktionsfähigkeit der Streitkräfte. Diesem Umstand sei Verfassungsrang beizumessen. Angriffe gegen die Bundeswehr und deren Einrichtungen würden somit eine erhebliche Gefahr darstellen. Weite Teile des militärischen Sicherheitsbereiches seien in diesem Bereich nicht mit einem Zaun eingefriedet gewesen. Ein Eindringen in den militärischen Sicherheitsbereich unter Umgehung des eingesetzten zivilgewerblichen Wachschutzes und der Feldjäger sei jederzeit möglich gewesen. Es habe beim Betreten zudem erhebliche Lebensgefahr bestanden, da das Übungsgebiet in weiten Teilen noch nicht abschließend von Weltkriegsmunition geräumt gewesen sei. Anzuführen sei weiter, dass ein Übungsbetrieb seitens der Bundeswehr am Wochenende des Camps gegen das Gefechtsübungszentrum im Jahr 2017 nicht stattgefunden habe. Es werde ferner bestritten, dass die Kamera über den gesamten Zeitraum auf den Demonstrationszug gerichtet gewesen sei. Richtig sei, dass sich die Kamera an einem Teleskoparm befunden habe, der ausgefahren gewesen sei. Die Kamera sei damit aber nicht die ganze Zeit über auf den Demonstrationszug gerichtet gewesen. Richtig sei weiterhin, dass nur in wenigen Fällen Übersichtsaufnahmen vom Demonstrationszug und der Umgebung in Echtzeit auf den Monitor in den Lageraum beim Polizeiführer übertragen worden seien. Dies sei vor allem vor dem Hintergrund des Erkennens von Störungen auf die Versammlung von außen, des Erkennens von strafrechtlichen Verstößen aus der Versammlung heraus (Feststellung des Einsatzgeschehens 2017: vermutlich entwendetes Schild zur Kennzeichnung des militärischen Sicherheitsbereiches), zur Leitung und Lenkung des Polizeieinsatzes, zur Abschätzung der Anzahl der Teilnehmer, zum Erkennen von verkehrsbedingten Störungen der Aufzugstrecke während der Demonstration und zum Erkennen von Abgangsrichtungen von eventuell widerrechtlich den militärischen Sicherheitsbereich betretenden Versammlungsteilnehmern erfolgt. Weiterhin sei festzustellen, dass keine Aufzeichnung/Speicherung der Bilder erfolgt sei. Personen seien durch den Bediener der Kamera nicht herangezoomt bzw. porträtiert worden. Der Abstand zum Demonstrationszug sei stets gewährleistet gewesen. Eine personenbezogene Verarbeitung der Bilder habe nicht stattgefunden. Zudem sei für Außenstehende und damit auch für Versammlungsteilnehmer offensichtlich erkennbar gewesen, dass die Kamera zeitweise nach unten, also in Richtung Fahrzeugdach gerichtet gewesen sei. Im Verlauf des Einsatzgeschehens habe der an der Versammlung befindliche Einsatzabschnittsleiter den Polizeiführer kontaktiert und mitgeteilt, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Kameraeinsatz kritisiert habe. Der Polizeiführer habe daraufhin den Einsatzabschnittsführer angewiesen, der Prozessbevollmächtigten des Klägers die tatsächlichen Gegebenheiten zu erläutern und die Videotechnik restriktiv zu aktivieren. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers sei unter anderem darauf hingewiesen worden, dass die Aufnahmen nach dem Kamera-Monitor-Prinzip übertragen und nicht gespeichert würden. Zudem werde kein Zoomen der Versammlungsteilnehmer erfolgen. Um eine schnelle Reaktion bei der Beweissicherung zu gewährleisten, müsse der Teleskoparm mit der Kamera technisch bedingt ausgefahren bleiben. Das offenkundige Absenken der Kamera sei abschließend erläutert worden. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.