Urteil
7 A 299/19
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine satzungsrechtliche Regelung über die Bemessung des Kostenersatzes eines Feuerwehreinsatzes ist mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar, wenn danach für jede an-gefangene Viertelstunde eine volle Viertelstunde berechnet bzw. als Mindestbetrag die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben wird. Es fehlt insoweit an einem sachlichen Grund der Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte sowie der Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, weil die Abrechnung der Einsatzzeit nach kürzeren Zeitintervallen möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist.(Rn.23)
2. Die Nichtigkeit einer solchen satzungsrechtlichen Vorschrift hat die Nichtigkeit der gesamten Satzung und des dazugehörigen Kostenersatztarifes zur Folge, denn es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine minutengenaue Abrechnung dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspräche.(Rn.33)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine satzungsrechtliche Regelung über die Bemessung des Kostenersatzes eines Feuerwehreinsatzes ist mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar, wenn danach für jede an-gefangene Viertelstunde eine volle Viertelstunde berechnet bzw. als Mindestbetrag die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben wird. Es fehlt insoweit an einem sachlichen Grund der Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte sowie der Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, weil die Abrechnung der Einsatzzeit nach kürzeren Zeitintervallen möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist.(Rn.23) 2. Die Nichtigkeit einer solchen satzungsrechtlichen Vorschrift hat die Nichtigkeit der gesamten Satzung und des dazugehörigen Kostenersatztarifes zur Folge, denn es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine minutengenaue Abrechnung dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspräche.(Rn.33) Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 29.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er unterlag daher der Aufhebung. Der Beklagten steht gegenüber dem Kläger kein Anspruch auf Kostenerstattung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr am 22.03.2019 in Höhe von 285,50 € zu. Es fehlt an der nach Art. 20 Abs. 3 GG erforderlichen Rechtsgrundlage für den Erlass des streitgegenständlichen Kostenbescheides. Eine solche ergibt sich nicht aus §§ 22 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 Nr. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSA 2001, 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2017 (GVBl. LSA 2017, 133) i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2, 5 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt C-Stadt außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.04.2018 (Amts- und Informationsblatt der Stadt C-Stadt Nr. 4 vom 18.04.2018). Nach § 22 Abs. 3 BrSchG LSA a. F. können für andere als die in Absatz 1 der Vorschrift genannten Leistungen (Brände, Notstände, Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr) Landkreise und Gemeinden Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen, wobei sie Pauschalbeträge festlegen können. Die Beklagte hat von der in § 22 Abs. 3 BrSchG LSA enthaltenen Ermächtigung durch Erlass ihrer Feuerwehrgebührensatzung Gebrauch gemacht. Die Berechnung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Beklagten ist in § 4 Feuerwehrgebührensatzung geregelt. Nach dessen Abs. 1 S. 1 werden Gebühren nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben. Als Mindestbetrag wird nach Abs. 2 die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben, wobei für die Gebührenberechnung der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatz bis zum Einrücken nach Einsatzende maßgeblich ist. Der Gebührentarif weist Kostensätze differenziert nach angefangenen viertel Stunden und halben Stunden aus. Die Abrechnung sowohl der Personal- als auch der Fahrzeugkosten nach vollen Viertel- bzw. Halbstunden sowie die Erhebung eines Mindestbetrages in Höhe einer halben Stunde sind jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil damit wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne sachlich gerechtfertigten Grund gleich behandelt werden und umgekehrt Normadressaten anders behandelt werden, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung ihrem Maße nach rechtfertigen könnten. Zwar können gemäß § 22 Abs. 3 S. 2 BrSchG LSA a. F. in der Gebührensatzung Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden. Wie sich aber bereits aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, ist davon nicht die Pauschalierung der abzurechnenden Stunden umfasst, da es sich dabei nicht um eine Leistung im Sinne der Regelung handelt, sondern um die Bemessung des Kostenersatzes. Im Übrigen muss sich die Höhe der festgelegten Pauschalbeträge in etwa an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze orientieren (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18.7.2008 - 4 B 06.1839 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.1994 - 9 A 781/93 -; jeweils zitiert nach juris). Zur Abrechnung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz nach vollen halben Stunden hat das OVG Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 19.08.2013 (Az. 9 A 1556/12, zitiert nach juris) ausgeführt: „Denn § 4 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrsatzung dürfte nichtig sein. Diese Regelung sieht in der hier maßgeblichen Fassung vor, dass angefangene Stunden zu Einheiten von 30 Minuten abgerechnet werden. Eine solche Abrechnungsvorgabe stellt den erforderlichen Bezug zur individuellen Kostenverantwortung des Ersatzpflichtigen nicht hinreichend sicher. Die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, ZKF 2011, 47 und juris, zur Unzulässigkeit einer stundenweisen Abrechnung gelten bei der vorliegenden halbstündlichen Taktung entsprechend. Der Senat vermag auch hier keine Rechtfertigung für eine in diesem Maße pauschalierende Regelung zu erkennen. Eine solche Rechtfertigung kann insbesondere nicht mit der Erwägung begründet werden, dass die Pauschalierung den Kosten für einsatzbezogene Vor- und Nachbereitungsarbeiten in der Wache Rechnung tragen soll. Diese sind nach der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrsatzung der Beklagten nicht Berechnungsgrundlage des nach Stunden berechneten Kostenersatzes; für die Berechnung nach Stunden ist danach nur die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von den Feuerwehrstandorten bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend. (…)“ In der in Bezug genommenen Entscheidung (Beschluss vom 15.09.2010, Az. 9 A 1582/09, zitiert nach juris) führt das OVG Nordrhein-Westfalen zur pauschalen Abrechnung aus: "Zugleich hat der Satzungsgeber auch bei der Zugrundelegung von Pauschalsätzen sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. Das ist bei Anwendung des § 4 Abs. 3 FwS nicht ausreichend gewährleistet. Die Regelung führt jedenfalls bei kurzzeitigen Einsätzen zu einer zu weitgehenden Loslösung der Ersatzpflicht von der individuellen Kostenverantwortung, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe zu ersehen sind. Indem für jede angefangene Stunde der volle Stundensatz veranschlagt wird, werden Einsätze, die bezogen auf ihre Dauer in einem erheblichen Maße voneinander abweichen, im Hinblick auf die Höhe der zu ersetzenden Kosten gleichgestellt. Dies kann sogar - in besonders gelagerten Fällen, worauf der Beklagte zu Recht hinweist - dazu führen, dass bei vergleichbarem Aufwand von Personal, Fahrzeugen und Geräten für einen Einsatz von 61 Minuten Dauer von dem Kostenschuldner ebenso viel verlangt wird, wie für einen Einsatz von einer Dauer von 119 Minuten. Aber auch bereits bei weniger deutlichen zeitlichen Differenzen - und damit nicht nur in Ausnahmefällen, wie der Beklagte meint - liegt eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte vor. Umgekehrt fehlt eine hinreichende Rechtfertigung dafür, dass sich bei einem die Stundengrenze nur wenige Minuten überschreitenden Einsatz der Kostensatz sogleich verdoppelt. Auch der Beklagte hat für die von ihm in § 4 Abs. 3 FwS geregelte Typisierung keine einleuchtenden sachlichen Erwägungen angeführt. Sachverhalte der vorliegend beschriebenen Art lassen sich schon deshalb nicht durch die in der Satzung enthaltene Billigkeitsklausel auffangen, da § 4 Abs. 3 FwS nicht nur in Ausnahmefällen, sondern vielfach zu Ergebnissen führt, die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. (…)" Das Vorangestellte beansprucht aufgrund der inhaltsgleichen Regelungen zur halbstündlichen Abrechnung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Regelungen in § 4 Abs. Abs. 2 S. 2 der dortigen Feuerwehrsatzung sowie § 4 Abs. 1 S. 1 Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten i.V.m. dem Gebührentarif gleichermaßen Geltung. Die Kammer macht sich daher die Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in beiden Entscheidungen zu Eigen. Diese Erwägungen gelten auch für die Abrechnung nach Viertelstunden. Denn nicht nur in besonders gelagerten Fällen kann die Regelung dazu führen, dass bei vergleichbarem Aufwand von Personal, Fahrzeugen und Geräten für einen Einsatz von 16 Minuten Dauer von dem Kostenschuldner ebenso viel verlangt wird wie für einen Einsatz von 30-minütiger Dauer. Damit liegt eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte vor. Umgekehrt fehlt auch eine hinreichende Rechtfertigung dafür, dass sich bei einem die Viertelstundengrenze nur um eine Minute überschreitenden Einsatz der Kostensatz sogleich verdoppelt (so zu einem Pauschalstundensatz von einer Stunde: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011 - OVG 1 B 72/09 -; VG Magdeburg, Urteil vom 10.08.2017 - 7 A 192/16 -; VG Saarland, Urteil vom 21.04.2016 - 6 K 1963/14 -; VG Arnsberg, Urteil vom 17.03.2011 - 7 K 331/10 -; zu einem Stundensatz von einer halben Stunde kritisch ebenfalls OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.10.2013 - 5 A 209/12 -; zu einem Stundensatz von 15 Minuten: VG Cottbus, Urteil vom 08.10.2018 - 3 K 1546/16 -; alle zitiert nach juris). Dies gilt auch für die Regelung in § 4 Abs. 2 S. 1 Feuerwehrgebührensatzung, welche als Mindestbetrag eine Gebühr für eine halbe Stunde vorsieht. Eine derartige Berechnung entfernt sich ebenfalls von der durch den Grundsatz der Leistungsproportionalität gebotenen wirklichkeitsnahen Ermittlung der durch den konkreten Einsatz verursachten Kosten und belastet die Gebührenschuldner, die infolge einer kürzeren Dauer des Einsatzes tatsächlich weniger Kosten verursacht haben. Vor diesem Hintergrund sind die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Es fehlt an einem sachlichen Grund der Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte sowie der Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Insbesondere sind die in § 4 Abs. 3 Feuerwehrgebührensatzung enthaltenen Regelungen nicht geeignet, derartige ungerechtfertigte Gleichbehandlungen bzw. Ungleichbehandlungen aufzufangen. Danach wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten die Gebühr auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet. Von dieser „Auffangregelung“ umfasst sind jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut ausschließlich unnötig herangeführte Einsatzmittel, nicht aber die hier im Raum stehende zu viel berechnete Einsatzzeit. Eine Herabsetzung der in Ansatz zu bringenden Einsatzzeit auf den tatsächlichen Zeitaufwand kann mit dieser Regelung nicht erreicht werden. Die Abrechnung der Einsatzzeit nach kürzeren Zeitintervallen ist der Beklagten nach Auffassung des Gerichtes auch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Alarmierungs- und Einsatzzeiten für jedes Fahrzeug bei der Integrierten Einsatzleitstelle Altmark minutengenau erfasst wurden und offenbar auch regelmäßig werden (vgl. Einsatz-Erfassung Bl. 12-13 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Auch etwaige sonstige praktische Hindernisse stehen der Abrechnung nach Minuten nicht entgegen. Für diese Annahme spricht die Regelung in § 4 Abs. 2 S. 2 der Feuerwehrgebührensatzung, wonach für die Gebührenberechnung der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatz bis zum Einrücken nach Einsatzende maßgeblich ist. Damit hat die Beklagte hinreichend bestimmte Zeitpunkte, die eine Bemessung der Einsatzzeit in kürzeren Zeitintervallen ermöglichen. An dieser rechtlichen Bewertung vermag auch die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 28.06.2012 (Az. 11 LC 234/11, zitiert nach juris) nichts zu ändern. Nach Auffassung des Senates verstoße es nicht gegen höherrangiges Recht, Einsatzzeiten nach einem Halbstundentakt zu bemessen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz zwinge nicht zu einer Abrechnung in einem kürzeren Zeitintervall, etwa im Viertelstunden- oder gar Minutentakt. Nach Auffassung des OVG Lüneburg bleibe bei der Berechnung der Gebühren für einen Feuerwehreinsatz die für die Vor- und Nachbereitung erforderlichen Zeiten bei einer minutengenauen Abrechnung unberücksichtigt, obwohl diese zu den bei der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten gehören. Aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung müsse der für die individuelle Vor- und Nachbereitung benötigte Zeitaufwand nicht gesondert ermittelt werden, sondern stattdessen könne auf das einfach feststellbare Aus- und Wiedereinrücken abgestellt und die für die Vor- und Nachbereitung erforderliche Zeit pauschal durch das Aufrunden der Einsatzzeit auf die nächste volle halbe Stunde Aufschlag berücksichtigt werden. Nach Auffassung der Kammer überzeugt diese Argumentation nicht. Es obliegt der Entscheidung des Satzungsgebers, den für die Berechnung der Kosten für einen Feuerwehreinsatz maßgeblichen Zeitraum zu bestimmen. Er ist daher nicht gehalten, diesen Zeitraum auf das Aus- und Wiedereinrücken festzulegen. Sofern in der Gebührenkalkulation somit Kosten für die Vor- und Nachbereitung in Ansatz gebracht werden, ist es dem Satzungsgeber unbenommen, den Zeitraum für die Berechnung der Kosten auch auf diese Zeiträume zu erstrecken. Entscheidet sich der Satzungsgeber aber dafür, den Zeitraum auf das Aus- und Wiedereinrücken zu begrenzen, so kann er auch nur für diesen Zeitraum Kosten verlangen, da für den Kostenersatz auch nur insoweit eine satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage besteht. Die pauschale Berücksichtigung der Kosten für die Vor- und Nachbereitung sind in diesen Fällen von den satzungsrechtlichen Regelungen nicht gedeckt, weshalb dies auch keine sachliche Rechtfertigung dafür sein kann, die in Ansatz zu bringende Einsatzzeit auf viertel bzw. halbe Stunden aufzurunden. Darüber hinaus hat das OVG Lüneburg auch festgestellt, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Abgabenschuldner gewahrt bleiben muss. Nach Auffassung der Kammer wird einer solchen Belastungsgleichheit bei einer pauschalen Abrechnung nach viertel bzw. halben Stunden nicht hinreichend Rechnung getragen, weshalb eine pauschale Abrechnung unverhältnismäßig ist. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 Feuerwehrgebührensatzung sind vor diesem Hintergrund nichtig. Die Nichtigkeit der genannten Vorschriften hat die Nichtigkeit der gesamten Satzung und des zugehörigen Kostenersatztarifs zur Folge. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 42.08 - zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2010, a.a.O.). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die übrigen Vorschriften der Satzung und des Kostentarifs so ausgelegt werden könnten, dass sich die Höhe des Kostenersatzanspruchs nach der realen zeitlichen Einsatzdauer richten soll und die Einsätze nach dieser Maßgabe unter Zugrundelegung der im Kostentarif festgelegten Stundensätze minutengenau abzurechnen wären. Denn es kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte, an denen es aber fehlt, angenommen werden, dass eine solche minutengenaue Abrechnung dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspräche. Zudem kann angesichts der vom Satzungsgeber tatsächlich gewählten Regelung - Ermittlung der Einsatzkosten nach angefangenen Viertel- bzw. Halbstunden - nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber die im Kostentarif enthaltenen Pauschalsätze in der jeweiligen Höhe auch in Ansehung einer zeitgenaueren Abrechnung genau so gestaltet hätte. Im Gegenteil ist anzunehmen, dass die Höhe der Pauschalsätze gerade auch mit Blick darauf festgelegt worden ist, dass für jede angefangene viertel bzw. halbe Stunde der aufgerundete Pauschalsatz in Ansatz zu bringen war. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Fragen, ob eine pauschale Abrechnung der Kosten für einen Feuerwehreinsatz nach viertel und halben Stunden sowie ob die Erhebung eines Mindestbetrages in Höhe der Gebühr für eine halbe Einsatzstunde gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt. Dieser verbrannte in den Morgenstunden des 22.03.2019 auf dem Grundstück in der F-Straße in C-Stadt in einer Betonwanne Wurzeln und Strauchschnitt. Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten wurde am 22.03.2019 um 7:34 Uhr von Herrn K. wegen einer starken Rauchentwicklung auf dem Grundstück in der F-Straße in C-Stadt alarmiert. Die Feuerwehr rückte mit einem Einsatzleitwagen, zwei Löschgruppenfahrzeugen und einer Drehleiter (besetzt mit insgesamt 16 Einsatzkräften) aus. Drei weitere Einsatzkräfte verblieben als Reserve im Feuerwehrhaus. Die eingesetzten Kräfte stellten auf dem Grundstück ein Feuer aufgrund des Verbrennens von Wurzeln und Strauchschnitt fest. Die Einsatzstelle wurde durch die Einsatzkräfte abgesichert und es erfolgte nach Aufforderung durch den Einsatzleiter eine eigenständige Ablöschung des Feuers durch den Kläger. Um 8:30 Uhr wurde der Einsatz beendet und die Einsatzbereitschaft wiederhergestellt. Auf die Rauchentwicklung ebenso aufmerksam wurde Herr G., der nach eigenen Angaben mit seinem LKW gegen 7:15 Uhr die F-Straße in Richtung H-Straße in C-Stadt befahren habe und dabei auf die Rauchentwicklung aufmerksam geworden sei. Er habe sodann seinen LKW geparkt und habe mit seinem privaten Pkw eine Lageerkundung vorgenommen. Vor Ort habe er den Kläger angetroffen und diesem erläutert, dass er Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sei. Er habe ihn aufgefordert, das Feuer zu löschen, bevor die Freiwillige Feuerwehr ausrücke. Nachdem der Kläger dem zugestimmt habe, habe er das Gelände wieder verlassen. Unter dem 01.04.2019 informierte die Beklagte den Kläger über die Absicht, einen Kostenfestsetzungsbescheid wegen des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr zu erlassen und gab diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Freiwillige Feuerwehr sei bei einem Brand in der Zeit von 7:34 Uhr bis 8:30 Uhr zum Einsatz gekommen. Grund sei ein vom Kläger entfachtes Feuer außerhalb der vom Landkreis B-Stadt festgelegten Verbrennzeiten gewesen. Daraufhin äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 18.04.2019 gegenüber der Beklagten dahingehend, dass er keinen Brand verursacht habe, welcher den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr gerechtfertigt hätte. Ungefähr eine Stunde vor dem eigentlichen Einsatz der Feuerwehr sei er von einem Mitglied der Feuerwehr angesprochen worden. Es habe weder eine starke Rauchentwicklung gegeben, noch habe die Gefahr bestanden, dass das kleine Feuer sich ausbreite, da es sich in einer Betongrube befunden habe. Eine Ablöschung des Feuers durch den Kläger habe es nicht gegeben, da es kein Feuer gegeben habe, welches habe abgelöscht werden müssen. Insofern sei auch bezeichnend, dass die Feuerwehr zunächst an dem Grundstück vorbeigefahren sei, weil ein Feuer nicht zu erkennen gewesen sei. Mit Kostenbescheid vom 29.04.2019 forderte die Beklagte vom Kläger als Verursacher die Erstattung von Kosten i.H.v. 285,50 € für den 55-minütigen Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt C-Stadt (Feuerwehrgebührensatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.06.2013 in Verbindung mit dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der zur Zeit geltenden Fassung. Die Kostenaufstellung umfasste zum einen ein Löschgruppenfahrzeug mit 32,00 € je Stunde (insgesamt 32,00 €) sowie einen Einsatzleitwagen mit 30,00 € je Stunde (insgesamt 30,00 €) und zum anderen zehn Einsatzkräfte mit 22,00 € je Einsatzstunde (insgesamt 220,00 €) sowie Kosten für die Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,50 €. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2019 zurück und führte zur Begründung aus, es habe sich um eine konkrete und gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 3 a) und b) SOG LSA gehandelt, da das schädigende Ereignis bereits eingetreten sei. Es seien auch nur die für die Erfüllung der zu bewältigenden Aufgaben nötigen Kräfte und Mittel eingesetzt worden. Nach Auswertung der Zeugenaussagen sowie der Einsatzdokumentation der Feuerwehr sei die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger der Verursacher des Schadensereignisses sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 18.07.2019 Klage erhoben und zur Begründung unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen weiter ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Einsatz bis 8:30 Uhr erfolgt sei, wenn auf der Einsatzerfassung ein Zeitraum von 7:34 Uhr bis 8:20 Uhr angegeben sei. Wie die weiteren 10 Minuten zu Stande kommen seien, erkläre sich nicht. Der Kläger möge zwar Verursacher des Feuers gewesen sein, jedoch nicht Verursacher des Einsatzes der Feuerwehr gemäß der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 28.03.2019. Aus Sicht des Klägers sei Herr K. als Gebührenschuldner in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen habe der Kläger auf Anweisung seines Arbeitgebers gehandelt. Der Kläger beantragt daher schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 29.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2019 wegen Kostenersatz für die Einsatzleistung der Feuerwehr C-Stadt am 22.03.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides entgegen und führt weiter aus, Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides sei die Feuerwehrgebührensatzung, welche am 18.04.2018 als öffentliche Bekanntmachung im Amts- und Informationsblatt der Stadt C-Stadt bekanntgegeben und zum 01.05.2018 in Kraft getreten sei. Der Stundensatz belaufe sich auf 22,00 € und unterteile sich in halbe und viertel Stunden, die als Berechnungsgrundlage herangezogen worden seien. Der Kläger sei als Verhaltensstörer in Anspruch genommen worden, weshalb es unerheblich sei, dass dieser auf Anweisung seines Arbeitgebers gehandelt habe. Aufgrund der wahrgenommenen Rauchentwicklung habe eine Anscheinsgefahr vorgelegen. Die Differenz zwischen der Zeit der Einsatzerfassung und der Einsatzabrechnung sei ein Schreibfehler gewesen. Diese Differenz sei jedoch unerheblich, da eine Abrechnung im Viertelstundentakt erfolge. Bei der Korrektur des Einsatzendes auf 8:20 Uhr belaufe sich die Einsatzdauer auf 45 Minuten und 13 Sekunden. Eine Änderung der anrechenbaren Einsatzzeit auf 45 Minuten und 13 Sekunden ändere nichts an der im Kostenbescheid veranschlagten und abgerechneten Zeit von 1 Stunde. Mit Schriftsätzen vom 10.02.2020 und 12.02.2020 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung des Gerichts.