Urteil
6 K 1142/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0122.6K1142.19.00
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Leitsätze
1. Eine Satzungsvorschrift, die vorsieht, dass für die erste Einsatzstunde unabhängig von der tatsächlichen Einsatzzeit der volle Kostenersatztarif zu entrichten ist, ist wegen Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG nichtig.(Rn.25)
2. Die Nichtigkeit einer solchen satzungsrechtlichen Vorschrift hat die Nichtigkeit der gesamten Satzung und des dazugehörigen Kostenersatztarifs zur Folge.(Rn.31)
Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 15.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 24.07.2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Satzungsvorschrift, die vorsieht, dass für die erste Einsatzstunde unabhängig von der tatsächlichen Einsatzzeit der volle Kostenersatztarif zu entrichten ist, ist wegen Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG nichtig.(Rn.25) 2. Die Nichtigkeit einer solchen satzungsrechtlichen Vorschrift hat die Nichtigkeit der gesamten Satzung und des dazugehörigen Kostenersatztarifs zur Folge.(Rn.31) Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 15.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 24.07.2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO über die Klage im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 15.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der ... vom 24.07.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Beklagten steht gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der ... am 29.12.2016 in Höhe von insgesamt 384,10 € zu. Ungeachtet der von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen ihre Heranziehung zum Kostenersatz fehlt es dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid des Beklagten bereits an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der ... vom 06.07.1993 in der Fassung der Änderung vom 27.03.2012 kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, da diese wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nichtig ist. Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 4 der Kostensatzung werden für sonstige Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr nach § 1 Abs. 3 der Kostensatzung, wie sie hier bei der Beseitigung von im Keller des Wohnhauses der Klägerin ausgelaufenem Öl durch die Feuerwehr der ... in Rede stehen, Gebühren nach den Bestimmungen der Kostensatzung und dem Gebührentarif, der als Anlage I Bestandteil der Satzung ist, erhoben. Unter anderem weisen die Nrn. 1 und 3 des maßgeblichen Kostenersatz- und Gebührentarifs Kostensätze für den Einsatz von Personen, Lösch- und Sonderfahrzeuge sowie die Benutzung von Sondergeräten „je Stunde“ aus. § 4 Satz 1 der Kostensatzung bestimmt ferner, dass hinsichtlich der Kostenersatz- bzw. Gebührenberechnung Berechnungsgrundlage die Einsatzzeit, die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Fahrkilometer, die Dauer der Gerätebenutzung und die Art und Menge der verbrauchten Materialien bilden. Der Einsatz beginnt nach Satz 2 der Vorschrift mit dem Verlassen der Feuerwache und endet mit der Rückkehr. Abgerechnet wird nach Satz 3 grundsätzlich nach Einsatzstunden, es sei denn, dass im Tarif eine andere Regelung getroffen ist. Nach § 4 Satz 4 der Kostensatzung gilt für die Ermittlungen der Einsatzstunden, dass bei einer Einsatzzeit unter einer Stunde eine volle Einsatzstunde berechnet wird; darüber hinaus werden Zeiten unter 30 Minuten mit einer halben Stunde, Zeiten bis 60 Minuten mit einer vollen Stunde berechnet. Diese Abrechnungsregelungen sind mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil bei ihrer Anwendung wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne sachlich nachvollziehbare Gründe gleichbehandelt werden und -umgekehrt- Normadressaten anders behandelt werden, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung ihrem Maße nach rechtfertigten könnten. Legt ein Satzungsgeber – wie hier – Pauschalbeträge fest, haben sich diese in ihrer Höhe in etwa an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze zu orientieren. Zugleich hat der Satzungsgeber auch bei der Zugrundelegung von Pauschalsätzen sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. Vgl. u.a. Urteile der Kammer vom 21.04.2016, 6 K 1963/14, und vom 12.05.2017, 6 K 2180/16; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.09.2010, 9 A 1582/08, und vom 19.08.2013, 9 A 1556/12, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011, OVG 1 B 73.09, jeweils zitiert nach juris Ausgehend davon verbietet sich eine Abrechnung nach Stundensätzen, soweit eine zeitgenauere Abrechnung der Einsätze möglich und praktikabel ist. Dies gilt auch, wenn – wie hier – lediglich die erste Einsatzstunde pauschaliert in Ansatz gebracht wird und danach eine nach Zeitabschnitten vorgesehene Berechnung erfolgt. Denn durch die – unabhängig vom tatsächlichen zeitlichen Aufwand erfolgende – volle Anrechnung der ersten Einsatzstunde werden Einsätze, die bezogen auf ihre Dauer in einem erheblichen Maße voneinander abweichen, im Hinblick auf die Höhe der zu ersetzenden Kosten gleichgestellt. Dies führt dazu, dass für den Einsatz von 15 Minuten von dem Kostenschuldner ebenso viel verlangt wird wie für einen Einsatz von einer Dauer von 59 Minuten. Dass eine solche Abrechnungsvorgabe den erforderlichen Bezug zur individuellen Kostenverantwortung des Ersatzpflichtigen nicht hinreichend sicherstellt, liegt auf der Hand. Ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.09.2010, 9 A 1582/08, und vom 24.01.2013, 9 A 5/12, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011, a.a.O., jeweils zitiert nach juris; zur Unzulässigkeit einer Abrechnung auch nach Zeitintervallen von 30 Minuten vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2013, 9 A 1556/12, zitiert nach juris; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.03.2019. 11 LC 293/16, NVwZ-RR 2020, 123 Der Beklagte hat auch keine Umstände darzulegen vermocht, die eine pauschale Gleichbehandlung aller Einsätze bis zu einer Stunde Dauer rechtfertigen würden. Gründe, warum eine zeitgenauere als eine stundenweise Abrechnung der ersten Einsatzstunde nicht möglich oder praktikabel sein soll, zeigt der Beklagte nicht auf und solche sind angesichts der erfolgten minutengenauen Erfassung der tatsächlichen Einsatzzeit von 36 Minuten auch nicht ersichtlich. Dass es sich bei dem vorliegenden Einsatz nicht um eine Pflichtaufgabe, sondern um eine freiwillige Leistung der Feuerwehr der ... gehandelt hat, macht diesbezüglich keinen Unterschied. Eine Rechtfertigung einer pauschalen Abrechnung nach dem vollen Stundensatz für die erste Einsatzstunde ergibt sich auch nicht aus der Erwägung, dass die für die Vor- und Nachbereitung benötigten Zeiten bei einer minutengenauen Abrechnung unberücksichtigt blieben. Einer Berücksichtigung der Zeiten für die Vor- und Nachbereitung, insbesondere des Zeitaufwandes für das Wiederaufrüsten der Fahrzeuge für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr, steht bereits die Regelung in § 4 Satz 1 und Satz 2 der Kostensatzung entgegen, wonach kostenersatzpflichtige Einsatzzeit nur die Zeit vom Verlassen der Feuerwache bis zur Rückkehr ist. Entscheidet sich der Satzungsgeber aber dafür, den Zeitraum für zu leistenden Kostenersatz auf das Verlassen der Feuerwache und die Rückkehr zu begrenzen, so kann er auch nur für diesen Zeitraum Kosten verlangen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2013, 9 A 1556/12; ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 16.07.2020, 7 A 299/19 sowie VG Dresden, Urteil vom 11.02.2019, 6 K 5853/17, jeweils zitiert nach juris Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Zeitaufwand für die für die Vor- und Nachbereitung erforderlichen Zeiten nicht ebenso minutengenau erfassen ließe wie der Zeitaufwand für den Einsatz selbst. Dafür, dass dies unmöglich oder zumindest mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre und deshalb die Zeiten der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und des Personals allein durch eine pauschale zeitliche Aufrundung mit abgedeckt werden könnten, spricht vorliegend nichts. Die Regelungen in § 4 Satz 3 und Satz 4 der Feuerwehrsatzung sind vor diesem Hintergrund nichtig. Deren Nichtigkeit hat die Nichtigkeit der gesamten Satzung und des zugehörigen Kostenersatz- und Gebührentarifs zur Folge. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob – erstens – die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob – zweitens – hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 28.08.2008, 9 B 42.08, zitiert nach juris Jedenfalls Letzteres kann vorliegend nicht festgestellt werden. Vielmehr erscheint es gut vorstellbar, dass der Satzungsgeber, wäre ihm die Rechtswidrigkeit der von ihm getroffenen Regelungen bewusst gewesen, bei der Festsetzung der Kostensätze für eine minutengenaue Abrechnung anders kalkuliert hätte. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2010, 9 A 1582/08, zitiert nach juris; ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 16.07.2020, 7 A 299/19, VG Dresden, Urteil vom 11.02.2019, 6 K 5853/17, sowie VG Cottbus, Urteil vom 08.10.2018, 3 K 1546/16, jeweils zitiert nach juris Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 384,10 € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Ersatz der Kosten eines Feuerwehreinsatzes. Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens .... Am 29.12.2016 wurde die Feuerwehr der … Stadt … gegen 11:02 Uhr telefonisch von einem Mitarbeiter der Klägerin zur Beseitigung eines Ölschadens im Keller des viergeschossigen Wohnhauses der Klägerin angefordert. Daraufhin rückten um 11:04 Uhr ein Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug, ein Rüstfahrzeug sowie ein Einsatzleitwagen mit 10 Feuerwehrkräften und einem Einsatzleiter zur Einsatzstelle aus. Vor Ort wurde festgestellt, dass in einem Kellerraum mehrere Ölkanister ausgegossen worden waren und der Boden etwa 1 cm hoch mit Öl bedeckt war. Zur Bindung des ausgelaufenen Öls wurde die Fläche von den Feuerwehrkräften mit insgesamt 30 kg Bindemitteln abgestreut. Um 11:40 Uhr war der Einsatz der Feuerwehr beendet. Mit Gebührenbescheid vom 15.02.2017 forderte der Beklagte die Klägerin zum Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz vom 29.12.2016 in Höhe von insgesamt 384,10 € auf. Hierbei setzte der Beklagte als Personalkosten einen Stundensatz in Höhe von 48,00 € für den Einsatzleiter und in Höhe von jeweils 40,00 € für fünf sonstige Einsatzkräfte an. Als Sachkosten berücksichtigte er für den Einsatz eines Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeugs einen Stundensatz in Höhe von 117,50 € sowie für Verbrauchsmaterialien in Höhe von insgesamt 18,60 €. Seine Forderung stützte der Beklagte auf § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der.... Dabei wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 der Kostensatzung die Einsatzzeit, die Dauer der Gerätebenutzung sowie die Art und Menge der verbrauchten Materialien die Berechnungsgrundlage bildeten und der Einsatz mit dem Verlassen der Feuerwache beginne und mit der Rückkehr ende. Für die Ermittlungen der Einsatzstunden gelte, dass bei einer Einsatzzeit unter einer Stunde eine volle Einsatzstunde berechnet werde; darüber hinaus würden Zeiten unter 30 Minuten mit einer halben Stunde, Zeiten bis 60 Minuten mit einer vollen Stunde berechnet. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2017 Widerspruch ein und machte geltend, dass zwei Lösch- und Hilfsfahrzeuge für den Einsatz nicht erforderlich gewesen seien. Ein kleineres Einsatzfahrzeug wäre ausreichend gewesen. Mit Schreiben vom 24.02.2017 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nur ein Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug inklusive Besatzung berechnet worden sei. Der Einsatzleitwagen sowie der Rüstwagen seien außer Ansatz geblieben. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 19.09.2017 teilte die Klägerin mit, dass ihr Mitarbeiter nicht bevollmächtigt gewesen sei, die Feuerwehr zu rufen. Zudem wies sie mit weiteren Schreiben vom 27.09.2017 und 26.04.2019 darauf hin, dass nach der Auskunft der Mieter das Öl bereits beseitigt gewesen sei, als die Feuerwehr eingetroffen sei, und der betreffende Mitarbeiter auch seit Anfang 2017 nicht mehr bei ihr beschäftigt und im Februar 2019 verstorben sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2019, der Klägerin am 06.08.2019 zugestellt, wies der Stadtrechtsausschuss der ... den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gebührenbescheid vom 15.02.2017 sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei. Die Leistungen, für die der Beklagte als Träger der Berufsfeuerwehr Kostenersatz fordere, seien nicht im Rahmen von Pflichtaufgaben, sondern als freiwillige Leistungen gemäß § 1 Abs. 3 der Kostensatzung erbracht worden. Danach könne die Feuerwehr neben ihren Pflichtaufgaben auf Antrag sonstige Hilfs- oder Dienstleistungen erbringen, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Für diese Hilfs- oder Dienstleistungen würden nach § 2 Abs. 4 der Kostensatzung nach deren Bestimmungen sowie dem Gebührentarif, der als Anlage I Bestandteil der Satzung sei, Gebühren erhoben. Vorliegend sei die Feuerwehr auf Antrag gemäß § 1 Abs. 3 der Kostensatzung tätig geworden. Sie habe Aufgaben erfüllt, die zum Aufgabenkreis der Klägerin als Eigentümerin der Immobilie gehörten. Der Mitarbeiter der Klägerin habe offensichtlich nicht für sich selbst, sondern als Stellvertreter im Namen seiner Arbeitgeberin gehandelt. Zudem reiche es für eine willentliche Inanspruchnahme aus, dass die Leistungen der Feuerwehr nach vernünftiger Einschätzung bei einer ex-ante-Betrachtung im Interesse des Betroffenen geboten gewesen sei und keine Anhaltspunkte bestanden hätten, dass er sie nicht wünsche. Nach den Gesamtumständen habe die Feuerwehr davon ausgehen dürfen, dass der Einsatz im Interesse der Klägerin gelegen habe. Dass die Mieter der Klägerin den Schaden bereits selbst beseitigt gehabt hätten, treffe nicht zu. Die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung der ihm durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten begegne keinen Bedenken. Der Kostenersatzanspruch entstehe mit der Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr und berechne sich nach der Kostensatzung und dem Gebührentarif der Anlage 1 zu § 2 der Kostensatzung. Der Beklagte habe auch nicht verkannt, dass ihm ein Ermessensspielraum für eine Einzelfallentscheidung verbleibe. Von der ihm insoweit zustehenden Befugnis habe der Beklagte Gebrauch gemacht, indem er die entstandenen Kosten reduziert und der Klägerin nur ein Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug berechnet habe, obwohl ein weiterer Rüstwagen entsprechend der Alarm- und Ausrückanordnung angerückt gewesen sei. Für die Ermittlung der Einsatzzeit gelte, dass bei einer Einsatzzeit unter einer Stunde eine volle Einsatzstunde berechnet werde. Darüber hinaus würden Zeiten unter 30 Minuten mit einer halben Stunde, Zeiten bis 60 Minuten mit einer vollen Stunde gemäß § 4 Satz 4 der Kostensatzung berechnet. Da sich die Einsatzdauer vorliegend auf 38 Minuten belaufen habe, habe die zu berechnende Zeit eine Stunde betragen. Nach der Anlage 1 zu § 2 der Kostensatzung seien für einen Einsatzleiter 48,00 € pro Stunde, für fünf sonstige Einsatzkräfte pro Stunde 40,00 € und für das Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug 117,50 € pro Stunde zu veranschlagen gewesen. Zudem seien 30 kg Bindemittel ohne Entsorgung für insgesamt 18,60 € berechnet worden. Der insoweit vorgesehene Stundensatz von 48,00 € für den Einsatzleiter und 40,00 € für jeden eingesetzten Feuerwehrmann erscheine angemessen. Auch sei der Einsatz von insgesamt sechs Feuerwehrleuten sowie einem Fahrzeug für eine zeitliche Dauer von 38 Minuten in Anbetracht der auszuführenden Arbeiten zur Beseitigung des Ölfilms nicht übertrieben hoch. Zur Beseitigung des Öls seien 30 kg Bindemittel erforderlich gewesen. Zweifel an der Angemessenheit des abgerechneten Aufwands seien nicht gerechtfertigt. Am 27.08.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Unter dem 29.06.2020 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der angefochtene Gebührenbescheid insoweit rechtlichen Bedenken begegnen dürfte, als diesem bei der Berechnung der Höhe der von der Klägerin für den Einsatzleiter, die sonstigen Einsatzkräfte sowie das Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug die Vorschrift des § 4 der Kostensatzung zugrunde liege. Nach dieser Vorschrift gelte für die Ermittlungen der Einsatzstunden, dass bei einer Einsatzzeit unter einer Stunde eine volle Einsatzstunde und darüber hinaus Zeiten unter 30 Minuten mit einer halben Stunde, Zeiten bis 60 Minuten mit einer vollen Stunde berechnet würden. Entsprechende Satzungsvorschriften anderer Städte und Gemeinden habe die Kammer wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG bislang als nichtig angesehen, weil mit einer derart pauschalierenden Kostenregelung wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Gründe gleichbehandelt würden. Der Kläger hat sich diese Auffassung zu eigen gemacht und schriftsätzlich beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der ... vom 24.07.2019 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und weist darauf hin, dass eine alternative Berechnungsmethode der Kosten eines Feuerwehreinsatzes nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu erreichen wäre. Insbesondere blieben die für die Vor- und Nachbereitung benötigten Zeiten bei einer minutengenauen Abrechnung unberücksichtigt, obwohl diese zu den bei der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten gehörten. Die Zeit für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft werde von den Einsatzkräften nicht erfasst. Es bestehe aktuell auch keine Möglichkeit, die Zeit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft automatisiert in den Einsatzbericht aufzunehmen. Hintergrund der Regelung, dass bei einer Einsatzzeit unter einer Stunde eine volle Einsatzstunde und darüber hinaus Zeiten unter 30 Minuten mit einer halben Stunde sowie Zeiten bis 60 Minuten mit einer vollen Stunde berechnet würden, sei, dass die Zeiten der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und des Personals nur durch diese Aufrundung mit abgedeckt werden könnten. Zudem könnten die für die Vor- und Nachbereitung erforderlichen Zeiten sowohl pro Feuerwehrkraft und Fahrzeug als auch pro Einsatz erheblich variieren, so dass eine minutengenaue Erfassung und Abrechnung dieser Zeiten in jedem Einzelfall besonders aufwendig und möglicherweise zusätzlich noch fehleranfällig wären. Die Vorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 2 KAG lasse die Festsetzung von Pauschalbeträgen ausdrücklich zu. Aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung sei auf das einfach feststellbare Aus- und Wiedereinrücken abgestellt worden. Die für die Vor- und Nachbereitung erforderliche Zeit werde pauschal durch einen Aufschlag berücksichtigt, der in der stündlichen Abrechnung enthalten sei. Außerdem habe es sich vorliegend nicht um eine Pflichtaufgabe, sondern um eine freiwillige Leistung der Feuerwehr gehandelt, da keine Gefahrensituation bestanden habe. Die angefallenen Gebühren für freiwillige Dienstleistungen seien aber anders zu behandeln als der für Pflichtaufgaben anfallende Kostenersatz. Mit Schriftsätzen vom 01.04. und 27.04.2020 habe die Klägerin und der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie der Akte des Widerspruchsverfahrens.