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Urteil

7 A 317/20

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 9 Abs 3 Nr 6 SchifT-VO a.F. (juris: FrTrSchulV ST 2015, Fassung: 2017-10-25) i.V.m. Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a.F. (juris: FrTrSchulV ST 2015, Fassung: 2017-10-25) ist mit den gesetzlichen Regelungen in § 18 Abs 3 S 2 Nr 1 SchulG LSA a.F. (juris: SchulG ST 2013) nicht vereinbar und verstößt daher gegen höherrangiges Recht, weil danach bei der Berechnung der Stundenpauschale lediglich Stunden aus dem Grundbedarf und dem Inklusionspool berücksichtigt werden und Zusatzbedarfe dem Grunde nach außer Betracht bleiben.(Rn.30) 2. Der Beklagte ist verpflichtet, die Darlegung der Methodik bzw. Systematik hinsichtlich der Ermittlung der einzelnen Parameter bzw. Bestandteile der Finanzhilfeberechnung, welche sich aus § 18a SchulG (juris: SchulG ST 2013) ergeben, auf Verlangen prüfbar darzulegen.(Rn.35) 3. Mit der Verpflichtung des Beklagten, auf Verlangen eine nachvollziehbare Finanzhilfeberechnung vorzulegen, steht es nicht in Einklang, bei der Berechnung des Jahresentgeltes für Lehrkräfte sowohl bei der Entgeltgruppe 11 als auch bei der Entgeltgruppe 13 die Entwicklungsstufe 4 anzunehmen, obwohl ausweislich der vorgelegten Unterlagen nahezu die Gesamtheit der angestellten Lehrkräfte im Februar 2017 nach der Entwicklungsstufe 5 vergütet wurde. Weder die Besoldung von verbeamteten Lehrkräften noch die Bildung eines rechnerischen Mittelwertes noch die Gesetzgebungsmaterialien oder der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers vermögen die Bildung eines solchen Mittelwertes plausibel und nachvollziehbar zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die Festsetzung des Jahresentgeltes für Lehrkräfte im gemeinsamen Unterricht.(Rn.40) 4. Im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsbetrages hat der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen die tatsächliche Vergütung angestellter Lehrkräfte an öffentlichen Sekundarschulen in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 zu berücksichtigen, weshalb die Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 bzw. 4,5 nicht nachvollziehbar ist, wenn in diesen Schuljahren mindestens zwei Drittel der angestellten Lehrkräfte nach der Entwicklungsstufe 5 vergütet wurden.(Rn.48) 5. Bei der Festsetzung der Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung von Schülerinnen und Schülern kann sich der Verordnungsgeber nicht auf einen Runderlass beziehen, welcher im Zeitpunkt der Festsetzung keine Geltung mehr beanspruchte. Fehlt es darüber hinaus an belastbaren Unterlagen zum Umfang der Lehrerwochenstunden an entsprechenden öffentlichen Sekundarschulen, ist davon auszugehen, dass die Festsetzung willkürlich erfolgte.(Rn.52)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 9 Abs 3 Nr 6 SchifT-VO a.F. (juris: FrTrSchulV ST 2015, Fassung: 2017-10-25) i.V.m. Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a.F. (juris: FrTrSchulV ST 2015, Fassung: 2017-10-25) ist mit den gesetzlichen Regelungen in § 18 Abs 3 S 2 Nr 1 SchulG LSA a.F. (juris: SchulG ST 2013) nicht vereinbar und verstößt daher gegen höherrangiges Recht, weil danach bei der Berechnung der Stundenpauschale lediglich Stunden aus dem Grundbedarf und dem Inklusionspool berücksichtigt werden und Zusatzbedarfe dem Grunde nach außer Betracht bleiben.(Rn.30) 2. Der Beklagte ist verpflichtet, die Darlegung der Methodik bzw. Systematik hinsichtlich der Ermittlung der einzelnen Parameter bzw. Bestandteile der Finanzhilfeberechnung, welche sich aus § 18a SchulG (juris: SchulG ST 2013) ergeben, auf Verlangen prüfbar darzulegen.(Rn.35) 3. Mit der Verpflichtung des Beklagten, auf Verlangen eine nachvollziehbare Finanzhilfeberechnung vorzulegen, steht es nicht in Einklang, bei der Berechnung des Jahresentgeltes für Lehrkräfte sowohl bei der Entgeltgruppe 11 als auch bei der Entgeltgruppe 13 die Entwicklungsstufe 4 anzunehmen, obwohl ausweislich der vorgelegten Unterlagen nahezu die Gesamtheit der angestellten Lehrkräfte im Februar 2017 nach der Entwicklungsstufe 5 vergütet wurde. Weder die Besoldung von verbeamteten Lehrkräften noch die Bildung eines rechnerischen Mittelwertes noch die Gesetzgebungsmaterialien oder der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers vermögen die Bildung eines solchen Mittelwertes plausibel und nachvollziehbar zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die Festsetzung des Jahresentgeltes für Lehrkräfte im gemeinsamen Unterricht.(Rn.40) 4. Im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsbetrages hat der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen die tatsächliche Vergütung angestellter Lehrkräfte an öffentlichen Sekundarschulen in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 zu berücksichtigen, weshalb die Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 bzw. 4,5 nicht nachvollziehbar ist, wenn in diesen Schuljahren mindestens zwei Drittel der angestellten Lehrkräfte nach der Entwicklungsstufe 5 vergütet wurden.(Rn.48) 5. Bei der Festsetzung der Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung von Schülerinnen und Schülern kann sich der Verordnungsgeber nicht auf einen Runderlass beziehen, welcher im Zeitpunkt der Festsetzung keine Geltung mehr beanspruchte. Fehlt es darüber hinaus an belastbaren Unterlagen zum Umfang der Lehrerwochenstunden an entsprechenden öffentlichen Sekundarschulen, ist davon auszugehen, dass die Festsetzung willkürlich erfolgte.(Rn.52) Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Zunächst war dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Beklagten auf Gestattung einer Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14.05.2021 gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. 283 S. 1 HS 1 ZPO nicht nachzukommen und aus zweierlei Gründen abzulehnen. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist dient dem Zweck, einem Beteiligten die Möglichkeit zu geben, auf ein Vorbringen der Gegenseite zu reagieren, auf das er sich andernfalls nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt wurde. Bei diesem Vorbringen muss es sich jedoch um neuen Sachvortrag eines Beteiligten handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2020 - 1C 25.20 - zitiert nach juris). Zum einen enthielt der Schriftsatz der Klägerin vom 14.05.2021 keinen neuen Sachvortrag. Vielmehr wiederholte die Klägerin hauptsächlich ihre bereits geäußerten Rechtsauffassungen zu einzelnen zwischen den Beteiligten streitigen Berechnungsparametern der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Daneben ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen zur Bemessung des Jahresentgeltes von Lehrkräften und erwiderte insoweit auf die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 04.05.2021 nebst den eingereichten Unterlagen. Einen neuen - dem Beklagten unbekannten - Sachvortrag enthielt der Schriftsatz der Klägerin demnach nicht. Zum anderen bestand für den Beklagten vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, sich zum Vorbringen der Klägerin zu erklären, da der Schriftsatz der Klägerin vom 14.05.2021 rechtzeitig bei Gericht eingegangen war und dem Beklagten übermittelt werden konnte. In Anlehnung an § 132 Abs. 1 S. 1 ZPO ist ein vorbereitender Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann (zur Berücksichtigung der Frist in § 132 Abs. 1 S. 1 ZPO bei der Anwendung des § 283 S. 1 ZPO: VG Berlin, Urteil vom 06.10.2020 - 6 K 85.18 - zitiert nach juris). Diese Frist wahrte der bei Gericht am 17.05.2021 eingegangene Schriftsatz, welcher dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten sogleich am 18.05.2021 über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt wurde. Dem Beklagten stand somit eine vollständige Woche zur Verfügung, um sich zum Schriftsatz der Klägerin einzulassen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Schriftsatz der Klägerin weder neuen Sachvortrag noch gänzlich neue Rechtsausführungen enthielt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall die Frist von einer Woche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zur schriftsätzlichen Erwiderung nicht ausreichend gewesen sein sollte. Die Gewährung von Finanzhilfen für die in der Trägerschaft der Klägerin stehenden Sekundarschulen in C-Stadt, E-Stadt, F-Stadt und A-Stadt für das Schuljahr 2017/2018 mit Bescheiden des Beklagten vom 19.07.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihre Anträge auf Finanzhilfe vom 26.06.2017 für das Schuljahr 2017/2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen. Dies gilt auch für Verpflichtungsklagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1994 - 3 C 17/92 -, BVerwGE 97, 79 - 93), wozu auch die hier erhobene Neubescheidungsklage zählt. Soweit daher die hier anzuwendenden Vorschriften in ihrer aktuellen Fassung keine rückwirkende Regelung für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2017/2018 enthalten, ist auf die Regelungen der in jenem Schuljahr maßgeblichen Vorschriften zurückzugreifen. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.2013 (GVBl. LSA 2013, 68), zuletzt maßgeblich geändert durch das Gesetz vom 24.07.2018 (GVBl. LSA, S. 224) - im Folgenden: SchulG LSA a.F. - gewährt das Land den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Die Änderungen des § 18a in Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 3 und Abs. 5 gemäß § 1 des Gesetzes vom 24.07.2018 beanspruchen für den hier zu entscheidenden Fall noch keine Geltung, da diese Änderungen erst mit dem Schuljahr 2018/2019 in Kraft traten und das Gesetz eine rückwirkende Regelung für das hier streitgegenständliche Schuljahr nicht enthält. Der Zuschuss richtet sich gemäß § 18a Abs. 1 S. 1 SchulG LSA a.F. nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Er wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen im betreffenden Schuljahrgang des Bildungsganges der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an entsprechenden öffentlichen Schulen gemäß Abs. 3 S. 2 Nr. 3 um nicht mehr als 20 v.H. überschreitet, vgl. § 18a Abs. 1 S. 2 SchulG LSA a.F.. Nach § 18a Abs. 2 S. 1 SchulG LSA a.F. wird der Zuschuss als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerkostensatz) gewährt und setzt sich aus Teilbeträgen je Schüler für die Personalkosten für Lehrer, für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte an Förderschulen und den Sachkosten zusammen. Dabei werden die Teilbeträge nach S. 2 anhand der Absätze 3-5 sowie der Verordnung nach Abs. 8 ermittelt. Mit § 18a Abs. 8 SchulG LSA a.F. ermächtigt der Gesetzgeber das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über das Antragsverfahren und die dazu gehörende Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler sowie die Festsetzung der Stundenpauschale und andere Einzelheiten. Von dieser Ermächtigung wurde mit Erlass der seinerzeitigen Ersatzschulverordnung (ESch-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.2008 (GVBl. LSA S. 463), aufgehoben durch § 15 Abs. 2 S. 2 der Verordnung vom 17.04.2013 (GVBl. LSA S. 166/173) und der diese ablösenden Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.2015 (GVBl. LSA S. 390/569), zuletzt für das hier streitgegenständliche Schuljahr maßgeblich geändert durch Verordnung vom 25.10.2017 (GVBl. LSA, S. 188) – im Folgenden: SchifT-VO a.F. – Gebrauch gemacht. Die Änderungen der SchifT-VO durch Verordnung vom 29.06.2020 (GVBl. LSA S. 316) beanspruchen trotz rückwirkender Regelungen in § 16 Abs. 7 für Sekundarschulen vorliegend keine Geltung, da sich die Rückwirkung lediglich auf nicht bestandskräftige Bescheide der Schuljahre 2007/2008 bis 2013/2014 bezieht und damit das hier streitgegenständliche Schuljahr 2017/2018 nicht davon umfasst ist. Nach § 9 Abs. 1 SchifT-VO a.F. wird Finanzhilfe gewährt, indem für jede Schülerin und jeden Schüler der Ersatzschule, der am ersten Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht, ein pauschalierter Betrag (Schülerkostensatz) für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler im Verlaufe des Schuljahres die Schule oder kommt eine Schülerin oder ein Schüler hinzu, erhält der Schulträger den Schülerkostensatz nur für die Zeit der Verweildauer der Schülerin oder des Schülers an der Schule. Hat eine solche Schülerin oder ein solcher Schüler die Schule mindestens 15 Kalendertage eines Monats besucht, bekommt der Schulträger für diesen Monat den vollen Schülerkostensatz. Bei ununterbrochenem unentschuldigtem Fehlen einer Schülerin oder eines Schülers wird nach einem Zeitraum von vier Wochen keine Finanzhilfe mehr gewährt. In Anwendung dieser Rechtsgrundlagen ist die Festsetzung der Stundenpauschale mit höherrangigem Recht nicht vereinbar (dazu unter 1.). Daneben ist der Beklagte seiner Pflicht, die Methodik und Systematik der Ermittlung der in § 18a Abs. 3 SchulG LSA a.F. geregelten Berechnungsvariablen darzulegen, hinsichtlich der Stundenpauschale, des Jahresentgeltes für Lehrkräfte, der Lehrerwochenstunden für die Förderung von Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht und - soweit zutreffend - des Ausgleichsbetrages nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen (dazu unter 2.). 1. Die in § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a.F. i.V.m. Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a.F. festgelegte zusätzliche Stundenpauschale ist mit den gesetzlichen Regelungen in § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SchulG LSA a.F. nicht vereinbar und verstößt daher gegen höherrangiges Recht. Gemäß § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SchulG LSA a.F. besteht der Wochenstundenbedarf je Klasse aus zwei Teilen, dem „arithmetischen Mittel“ der Stundenzahlen aller Schuljahrgänge gemäß der für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Stundentafel aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben des vorangegangenen Schuljahres und der Zusatzpauschale, die darüber hinausgehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarf, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, abdecken soll. Nach § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 SchulG LSA a.F. erfolgt die Festsetzung für einen Zeitraum von zwei Jahren. Dabei wird das zuständige Ministerium nach § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA a.F. ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die „Ermittlung des Wochenstundenbedarfs je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß Abs. 3 S. 2 Nr. 1“ zu erlassen. So bestimmt § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a.F., dass in der Anlage das Verfahren für die Festsetzung der Stundenpauschale geregelt wird und die Stundenpauschalen festgesetzt werden. In Teil 2 der Anlage zu § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a.F. findet sich für das Schuljahr 2017/2018 in Nr. 1 b) die Regelung, wonach für Sekundarschulen bei der Stundenpauschale alle Stunden aus dem Grundbedarf und dem Inklusionspool, die den öffentlichen Sekundarschulen im Schuljahr 2015/2016 zugewiesen wurden, abzüglich der Sachverhalte, die schon durch weitere Berechnungsgrößen im Schülerkostensatz abgedeckt sind (Wochenstundenbedarf nach Stundentafel, gemeinsamer Unterricht), berücksichtigt wurden, soweit sie alle öffentlichen Sekundarschulen betreffen. Danach wird die Stundenpauschale auf 4,00 festgesetzt. Der Wortlaut der Regelung in § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a.F. i.V.m. Nr. 1 b) Teil 2 der Anlage bleibt danach aber hinter den gesetzlichen Bestimmungen, wie sie § 18 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SchulG LSA a.F. trifft, zurück, indem bei der Berechnung der Stundenpauschale lediglich Stunden aus dem Grundbedarf und dem Inklusionspool berücksichtigt werden, soweit sie alle öffentlichen Sekundarschulen betreffen und nicht schon durch weitere Berechnungsgrößen im Schülerkostensatz abgedeckt sind. Geht man zugunsten des Beklagten davon aus, dass jedenfalls die Stunden für Klassenteilungen und Lerngruppenbildungen dem Grundbedarf zugeschrieben werden und damit Eingang in die Berechnung der Stundenpauschale finden, so lässt die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 SchifT-VO a.F. i.V.m. Nr. 1 b) Teil 2 der Anlage dennoch Zusatzbedarfe außer Acht, obwohl deren Berücksichtigung in § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SchulG LSA a.F. gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Zusatzbedarfe können auch nicht als Bestandteil des Inklusionspools verstanden werden. Gemäß Ziffer 4.2.1 des Runderlasses des seinerzeitigen Kultusministeriums vom 30.04.2015 - 24-82000 (Unterrichtsorganisation an den Sekundarschulen, SVBl. LSA 2015, 102) - im Folgenden: Runderlass - wurden öffentlichen Sekundarschulen in dem Schuljahr 2017/2018 Lehrerwochenstunden für die Ganztagsschule, Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund und den Sonderunterricht als Zusatzbedarf zugewiesen. Der Inklusionspool hingegen dient nach Ziffer 4.2.2.1 Runderlass der Erfüllung des allgemeinen Förderauftrages und zur Entwicklung eines differenzierten Förderangebots entsprechend der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler und richtet sich insbesondere an Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf, ungünstigen Lernausgangslagen in allen oder einzelnen Unterrichtsfächern oder in der Sozialkompetenz, Entwicklungsverzögerungen, Beeinträchtigungen oder Benachteiligungen, sonderpädagogischem Förderbedarf, Behinderungen oder festgestellten Beeinträchtigungen und besonderen Leistungspotentialen in allen oder einzelnen Unterrichtsfächern. Die Fördermaßnahmen, die mit dem Inklusionspool abgegolten werden sollen, werden somit in den Unterricht eingeschlossen, um den individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler gerecht zu werden. Demgegenüber werden Zusatzbedarfe für Maßnahmen zugewiesen, die zusätzlich angeboten werden und daher über den Unterricht nach der Stundentafel hinausgehen. Mit diesem wesentlichen Unterschied geht einher, dass Zusatzbedarfe nicht in die Berechnung der Stundenzuweisung für den Inklusionspool einfließen können und damit gesondert betrachtet werden müssen. Eine solche gesonderte Berücksichtigung der Zusatzbedarfe sieht der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 6 SchifT-VO a.F. i.V.m. Nr. 1 b) Teil 2 der Anlage aber gerade nicht vor. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die im Runderlass geregelten Zusatzbedarfe unter Umständen nicht an allen öffentlichen Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt anfallen und daher auch nicht in jedem Fall mit der Stundenpauschale abzugelten sind. Mit der in Nr. 1 b) Teil 2 der Anlage zu § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a.F. festgesetzten Stundenpauschale von 4,00 wird den Sekundarschulen in freier Trägerschaft die Abgeltung dieses Zusatzbedarfes jedoch dem Grunde nach verwehrt, was einen Verstoß gegen § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SchulG LSA a.F. nach sich zieht. Mit dem Verstoß gegen höherrangiges Recht kann § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a.F. i.V.m. Nr. 1 b) Teil 2 der Anlage im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG nicht mehr als taugliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Stundenpauschale herangezogen werden. Da die Berechnungen der hier streitgegenständlichen Finanzhilfen aber auch auf dieser Regelung beruhen, erweisen sich die Bescheide bereits deshalb als rechtswidrig. In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, dass bei der Festsetzung der Stundenpauschale auf 4,00 ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Berechnungsblätter (Anlage B 1 Sekundarschule) der nach Ziffer 4.1.4 Runderlass den öffentlichen Sekundarschulen zugewiesene Zusatzbedarf in den Blick genommen, von einer Berücksichtigung aber Abstand genommen wurde, weil der dort normierte Zusatzbedarf nicht an allen öffentlichen Sekundarschulen anfalle, sondern nur auf Antrag der Schule und Genehmigung des Beklagten. Dieser Umstand kann zum einen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Regelung in § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a.F. i.V.m. Nr. 1 b) Teil 2 der Anlage mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist. Zum anderen kann aus der erforderlichen Beantragung und Genehmigung des Zusatzbedarfes aus Ziffer 4.1.4 Runderlass nicht gleichsam geschlossen werden, dass dieser Zusatzbedarf nicht an allen öffentlichen Sekundarschulen anfällt. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass alle öffentlichen Sekundarschulen zumindest Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund oder Sonderunterricht als Zusatzbedarf beantragt und auch genehmigt bekommen haben. Da die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Fassung der SchifT-VO a.F. eine mit höherrangigem Recht vereinbare Festsetzung der Stundenpauschale für Sekundarschulen in freier Trägerschaft für das Schuljahr 2017/2018 nicht enthält, hat der Beklagte über den Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte, soweit er aus der festgesetzten Zusatzstundenpauschale herrührt, nach Erlass einer entsprechenden Festsetzung in der SchifT-VO neu zu entscheiden. Gemäß § 18a Abs. 8 SchulG LSA a.F. wird das für das Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu regeln, worunter auch die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SchifT-VO a.F. fällt. Somit liegt es nicht in der Hand des Gerichtes, an der Stelle des Ministeriums eine Stundenpauschale festzusetzen oder eigene Ermittlungen über den Zusatzbedarf anzustellen. Es ist vielmehr Sache des Normgebers, die sich aus dem aufgezeigten Mangel ergebende Lücke selbst zu schließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, NVwZ 2006, 922; BVerwG Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505). Der Verordnungsgeber ist aufgrund der inzidenten Feststellung der Unvereinbarkeit einzelner Regelungen der SchifT-VO a.F. mit höherrangigem Recht auch verpflichtet, eine solche Nachbesserung vorzunehmen, selbst wenn er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Beklagter gewesen ist. Ist eine Behörde an dem Verfahren beteiligt, so bindet die Rechtskraft der Entscheidung auch deren Rechtsträger und damit alle diesen angehörenden Behörden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2002 - 9 VR 11.02 -, DVBl. 2003, 67). Rechtsträger des Beklagten ist das Land Sachsen-Anhalt, weshalb das Bescheidungsurteil auch das Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt als Verordnungsgeber bindet (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2006 - 2 L 406/03 - zitiert nach juris). Dabei muss der Verordnungsgeber den Anforderungen, welche das höherrangige Recht in § 18a Ab. 1 S. 3 Nr. 1 SchulG LSA a.F. mit sich bringt, gerecht werden. 2. Der Beklagte ist auch verpflichtet, die Darlegung der Methodik bzw. Systematik hinsichtlich der Ermittlung der einzelnen Parameter bzw. Bestandteile der Finanzhilfeberechnung, welche sich aus § 18a SchulG ergeben, auf Verlangen prüfbar darzulegen. Dieser sich aus dem Bestimmtheitsgebot ergebenden Verpflichtung ist der Beklagte im Hinblick auf die Stundenpauschale (dazu unter a)), das Jahresentgelt für Lehrkräfte (dazu unter b)), den Ausgleichsbetrag betreffend die Sekundarschulen der Klägerin in F-Stadt und C-Stadt (dazu unter c)) sowie die Zuweisung der Lehrerwochenstunden für die Förderung von Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht (dazu unter d)) weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vollständig nachgekommen, was zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide führt (dazu unter e)). Zu einer nachvollziehbaren Finanzhilfeberechnung gehört insbesondere, dass der Beklagte die im Gesetz bzw. der Rechtsverordnung bestimmten Berechnungsvariablen erläutert, d.h. insbesondere die zu Grunde liegende Methodik bzw. Systematik der Ermittlung nachvollziehbar aufzeigt und die Zahlengrundlage zur Verfügung stellt. Denn nur dadurch werden der Betroffene und das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Allein die mit der Finanzhilfeberechnung und mit deren einzelnen rechnerischen Ansätzen einhergehenden Berechnungsvarianten zwingen den Beklagten zwar nicht, stets von vornherein, d.h. im verwaltungsbehördlichen Verfahren, jede einzelne sich aus dem Gesetz bzw. der Rechtsordnung ergebende Variable sowie deren Ermittlung im Rechtsetzungsverfahren im Detail zu erläutern, wenn der Betroffene insoweit keinen Klärungsbedarf aufzeigt. Die Klägerin ist daher regelmäßig gehalten, bei bestehenden Unklarheiten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die notwendige Darstellung zu verlangen, wenn das Gericht nicht aus berechtigten Gründen selbständig weitere Ermittlungen anstrengt (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2016 - 3 L 89/15 - zitiert nach juris). Ein solches Verlangen hat die Klägerin hinsichtlich der Stundenpauschale, des Jahresentgelts für Lehrkräfte, der Zuweisung von Lehrerwochenstunden für die Förderung von Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht sowie des Ausgleichsbetrages im Klageverfahren formuliert. a) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes erweisen sich die Ermittlung und Berechnung der Stundenpauschale, so wie sich diese aus § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO i.V.m. Nr. 1 b) Teil 2 der Anlage und den Ziffern 1 und 4 Runderlass sowie den im Klageverfahren beigebrachten Unterlagen ergeben, als nicht nachvollziehbar und damit nicht plausibel. Der Zusatzbedarf ergibt sich demnach aus allen Stunden aus dem Grundbedarf und dem Inklusionspool, die den öffentlichen Sekundarschulen im Schuljahr 2016/2017 zugewiesen wurden und soweit sie alle öffentlichen Sekundarschulen betreffen, abzüglich der Sachverhalte, die schon durch weitere Berechnungsgrößen im Schülerkostensatz (Wochenstundenbedarf nach Stundentafel, Gemeinsamer Unterricht) abgedeckt sind. Zwar lassen sich der im Klageverfahren vom Beklagten beigebrachten Anlage B 1 „Sekundarschule“ die Berechnungen und Berechnungsgrößen, welche sich hinter der festgesetzten Stundenpauschale von 4,00 verbergen, ablesen. Jedoch enthält auch diese Anlage Zahlenmaterial, welches sich nicht nachvollziehen lässt. So geht der Beklagte bei seiner Berechnung von der Zuweisung eines Grundbedarfs an öffentlichen Sekundarschulen im Schuljahr 2015/2016 in Höhe von 65.521,7 aus. Diese Zahl soll sich ausweislich Ziffer 4.1.1 Runderlass aus der Berechnungsformel 1,42 x Schülerzahl + 78 bestimmen, wobei nach Ziffer 4.1.2 Runderlass die Schülerzahl am Stichtag der zweiten vorläufigen Erhebung der Schüler- und Klassen- oder Lerngruppenzahlen maßgebend ist. Im Wege einer Rückrechnung ist in diese Berechnung eine Schülerzahl in Höhe von rund 46.087,11 eingestellt worden. Diese maßgebliche Schülerzahl lässt sich hingegen in den allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen im Internet nicht wiederfinden und wurde auch vom Beklagten in den beigebrachten Unterlagen nicht belegt. Ausweislich der Erhebungen des Statistischen Landesamts Sachsen-Anhalt wurden an öffentlichen Sekundarschulen in dem Schuljahr 2015/2016 an öffentlichen Sekundarschulen 37.549 Schülerinnen und Schüler unterrichtet (vgl. Schuljahresanfangsstatistik Schuljahr 2015/2016, S. 23; abrufbar unter: https://statistik.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/StaLa/startseite/Themen/Bildung/Berichte/Allgemeinbildende_Schulen/6B101_j_2015.pdf; abgerufen am 26.05.2021). Die veröffentlichte Zahl von 37.549 Schülerinnen und Schülern im Schuljahr 2015/2016 liegt weit entfernt von der von dem Beklagten in die Berechnung eingestellten Schülerzahl von 46.087. Geht man davon aus, dass auch zum Schuljahr 2016/2017 ein Rückgang der an öffentlichen Sekundarschulen unterrichteten Schülerinnen und Schüler zu verzeichnen war (von 37.549 auf 36.767, vgl. Schuljahresanfangsstatistik Schuljahr 2016/2017, Seite 20; abrufbar unter: https://statistik.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/StaLa/startseite/Themen/Bildung/Berichte/Allgemeinbildende_Schulen/6B101_j_2016.pdf; abgerufen am: 26.05.2021), lässt sich die vom Beklagten eingestellte Schülerzahl nicht erklären. Ferner ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, wie die Berechnungsparameter „1,42“ und „78“ in der Berechnungsformel zur Höhe der Zuweisung für den Grundbedarf in Ziffer 4.1.1 Runderlass hergeleitet werden. Die Höhe des Faktors von „1,42“ und des Summanden von „78“ werden von dem Beklagten nicht erläutert und ergeben sich weder aus einer materiellen Vorschrift noch aus einer Verwaltungsvorschrift. Insoweit muss das Gericht davon ausgehen, dass es sich dabei um willkürlich herangezogene Berechnungsparameter handelt, weshalb auch diese Berechnungsformel nicht den Anforderungen an eine plausible Finanzhilfeberechnung genügt. b) Hinsichtlich des Jahresentgeltes für Lehrkräfte genügen die bisher beigebrachten Unterlagen nicht den dargelegten Anforderungen. Nach § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 SchulG LSA a.F. ist das Jahresentgelt das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr, wobei für die Festsetzung die für Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder maßgeblich sind. Bei der Festsetzung können je Schulform verschiedene Entgeltgruppen herangezogen werden. Nach § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA a.F. wird das für Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über die Festsetzung der Entgeltgruppen und der Entwicklungsstufen für die Lehrkräfte die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte der entsprechenden öffentlichen Schule, wobei die Bildung von Mittelwerten bei den Entwicklungsstufen möglich ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das damalige Kultusministerium Gebrauch gemacht und in § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) SchifT-VO a.F. unter anderem für Lehrkräfte an Sekundarschulen ab dem 01.08.2015 90 v.H. der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 sowie 10 v.H. der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 des Jahresentgeltes festgelegt. Diese Regelungen in der SchifT-VO a.F. sind jedoch mit höherrangigem Recht, den Regelungen in § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 und Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA a.F., nicht vereinbar. So wurde im Schuljahr 2017/2018 zwar ein überwiegender Anteil der Lehrkräfte an öffentlichen Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in die Entgeltgruppen 11 und 13 eingruppiert (2.620 von 2.796 Lehrkräften). Aber auch wenn § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA a.F. bei den Entwicklungsstufen die Bildung von Mittelwerten ermöglicht, so ergibt sich jedoch aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht, dass der überwiegende Teil der Lehrkräfte an öffentlichen Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt sich in der Entwicklungsstufe 4 befand. Ausweislich der vom Beklagten zur Verfügung gestellten Übersicht in der Anlage „B 2 Sekundarschule“ befanden sich mit Stand Februar 2017 von den 370 in der Entgeltgruppe 11 eingestuften Lehrkräfte 365 in der Entwicklungsstufe 5, 4 in der Entwicklungsstufe 4 und eine Lehrkraft in der Entwicklungsstufe 1. Von den 2.250 in der Entgeltgruppe 13 eingestuften Lehrkräfte befanden sich wiederum 2.187 in der Entwicklungsstufe 5, eine Lehrkraft in der Entwicklungsstufe 4 und die übrigen 42 Lehrkräfte in den Entwicklungsstufen 1-3. Unter Berücksichtigung einer Anzahl von 2.620 Lehrkräften in den Entgeltgruppen 11 und 13 wurden danach im Februar 2017 2.552 Lehrkräfte nach der Entwicklungsstufe 5 vergütet, was einem Anteil von 97,4 % innerhalb der Entgeltgruppen 11 und 13 entsprach. Der für das Schuljahr 2017/2018 gebildete Mittelwert der Entwicklungsstufe 4 ist demnach nicht plausibel und nachvollziehbar. Anders als der Beklagte meint, können bei der Bildung des Mittelwertes weder die Einstufung von verbeamteten Lehrkräften in die Besoldungsgruppen A 13 und A 13S noch ein rechnerischer Mittelwert aus den 5 Entwicklungsstufen bis zum 31.12.2017 und den 6 Entwicklungsstufen ab dem 01.01.2018 herangezogen werden. Beide Argumentationsansätze verstoßen gegen § 18a Abs. 3 Nr. 4 SchulG LSA a.F. und damit gegen höherrangiges Recht, weshalb diese nicht als Begründungselemente für die Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 in § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) SchifT-VO a.F. herhalten können. Der Gesetzgeber hat sich bereits nach dem Wortlaut des § 18a Abs. 3 Nr. 4 SchulG LSA a.F. dafür entschieden, bei der Bemessung des Jahresentgeltes einer Lehrkraft im Rahmen des Personalkostenzuschusses maßgeblich auf das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft (Hervorhebung durch die Kammer) an den entsprechenden öffentlichen Schulen abzustellen. Der Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte, so wie dieser in § 18a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SchulG LSA a.F. gesetzlich geregelt ist, soll bei der Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft einen Faktor darstellen, der die Personalkosten einer Lehrkraft der entsprechenden öffentlichen Schule abbildet, ohne dabei von demographischen und strukturellen Verwerfungen bestimmt zu werden, die ausschließlich das öffentliche Schulwesen betreffen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, LT-Drs. 5/998 vom 04.12.2007, S. 12/13). Aus diesem Grund können auch die Argumentationsansätze des Beklagten, die Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 in § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) SchifT-VO a.F. sei auch unter Berücksichtigung der verbeamteten Lehrkräfte und aufgrund eines rechnerischen Mittelwertes bei 5 bzw. 6 Entwicklungsstufen gerechtfertigt, nicht zur Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Festsetzung führen, da beide Argumentationsansätze erkennbar nicht vom Wortlaut sowie vom Sinn und Zweck der Regelungen des § 18a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 SchulG LSA a.F. gedeckt sind. Sofern sich der Gesetzgeber bewusst dafür entscheidet, bei der Bemessung des Jahresentgeltes einer Lehrkraft auf das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft abzustellen, so verbietet es sich bereits deshalb, die Situation verbeamteten Lehrkräfte und deren Einstufung in Erfahrungsstufen zu berücksichtigen, da dies dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen würde. Die Bildung eines arithmetischen Mittels aus 5 bzw. 6 Entwicklungsstufen zur Rechtfertigung der festgesetzten Entwicklungsstufe 4 entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage. Diese Vorgehensweise lässt die tatsächlichen Gegebenheiten an den entsprechenden öffentlichen Schulen gänzlich außer Betracht und spiegelt somit nicht im Ansatz die Personalkosten an entsprechenden öffentlichen Schulen wider, welche zu einem bestimmten Anteil mit dem Personalkostenzuschuss abgedeckt werden sollen. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen, dass von der Berechnungsmethodik, wie sie in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.09.2006 zur damaligen Ersatzschulverordnung dargestellt worden war, durch die gesetzliche Neufassung abgewichen werden sollte. Mit der Orientierung des Personalkostenzuschusses am Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft, wie sie bereits in § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ESch-VO a.F. angelegt war, sollte - bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise - das für die Personalausgaben an einer mit der jeweiligen Ersatzschule vergleichbaren öffentlichen Schule anfallende Kostenvolumen ermittelt werden (keine „Spitzabrechnung“, vgl. OVG LSA, Urteil vom 27.03.2013 - 3 L 441/10 - nicht veröffentlicht, UA S. 25 f.). Von diesem Ansatz ist mit der gesetzlichen Regelung des § 18a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 SchulG LSA a. F. keine Abkehr erfolgt, vielmehr ist die bisherige materielle Regelung der Rechtsverordnung nunmehr unter Beachtung der aufgrund des Übergangs vom BAT-O zum TV-L notwendigen Änderungen lediglich in ein Gesetz im formellen Sinne aufgenommen worden. Zwar war der Ansatz, dass die Schülerkostensätze, soweit sie die Kosten des pädagogischen Personals enthalten, so berechnet werden sollten, dass sämtliche Kosten des pädagogischen Personals durch die Anzahl der Schüler der vergleichbaren öffentlichen Schulen geteilt werden sollten, im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich verworfen worden. Der Grund war, dass bei den öffentlichen Schulen im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses aus Sicht der Mehrheit der Abgeordneten und der Landesregierung Sonderfaktoren zu berücksichtigen waren, die keine Entsprechung bei den Schulen in freier Trägerschaft hatten. So führte der damalige Kultusminister Prof. Dr. Olbertz aus (Plenarprotokoll 5/41 vom 26.06.2008, S. 2677): „Auch wenn man sich aus der Sicht der Schulen in freier Trägerschaft sicherlich immer mehr Ressourcen wünschen kann, als man erlangen kann, so sind doch diese Schulen in den letzten Jahren verlässlich und großzügig gefördert worden. Deswegen vermag ich dem Antrag der FDP, die Maximalforderungen des Steinbeis-Gutachtens zu erfüllen, nicht ohne Weiteres zu folgen. Dieses enthält zahlreiche Schätzungen und Hochrechnungen. Außerdem möchte ich wiederholen, dass das Land besondere Lasten im staatlichen Schulbetrieb zu tragen hat, die jedenfalls auf die Schulen in freier Trägerschaft nicht in dieser Weise zukommen. Denken wir nur daran, im Rahmen eines Tarifvertrages einen nach wie vor beträchtlichen Lehrerüberhang zu managen und sinnvoll in das System einzubauen. Man müsste einen solchen Lehrerüberhang geradezu simulieren, um daraus die Schlussfolgerung ableiten zu können, auch diese Kosten seien vergleichbare Kosten und entstünden analog auch den Schulen in freier Trägerschaft. Das ist nicht der Fall. Die Landesregierung und die Koalitionsfraktionen waren sich in dem Grundanliegen des Gesetzentwurfes einig. Mit den zur Abstimmung stehenden Änderungen wollen wir die Finanzhilfe für die Schulen in freier Trägerschaft rechtssicherer und auch transparenter gestalten. Das ist mir auch im Hinblick auf den Antrag der FDP wichtig. Die Finanzhilfe wurde immer in dem Bemühen berechnet und gewährt, gesetzeskonform vorzugehen.“ In der 3. Lesung des Gesetzentwurfes am 26.06.2008 ist zudem ausdrücklich auf den zwischen den Parteien SPD und CDU für die fünfte Legislaturperiode des Landtages Sachsen-Anhalt 2006-2011 geschlossenen Koalitionsvertrag Bezug genommen worden. Dort heißt es auf Seite 17: „Die Koalition bekennt sich ausdrücklich zu den Schulen in freier Trägerschaft. Die Finanzierung der Schulen soll sich an den Ausgaben der öffentlichen Schulen orientieren, wobei eine größere Transparenz in der Berechnung und Darstellung der Schulkosten erzielt werden soll.“ Im Anschluss hieran hatte der Abgeordnete Scharf (CDU) ausgeführt (Plenarprotokoll 5/41 vom 26.06.2008, S. 2688): „Die Formel ist, denke ich, relativ genau und bildet auch relativ genau das ab, was wir im staatlichen Schulwesen finanzieren müssen und was wir auch abbilden wollen bei der Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft. Zur Frage der demografischen Entwicklung: Nach meiner Auffassung ist die Formel so angelegt, dass sie auch bei Änderungen in der Lehrer-Schüler-Relation, wie wir sie im Land Sachsen-Anhalt haben, weiter Gültigkeit besitzt; denn Sondertatbestände, die wir im Moment haben, weil wir ja einen Lehrerüberhang im staatlichen Schulwesen haben, bilden sich in dieser Formel nicht ab und führen nicht zu höheren Zahlungen an die Schulen in freier Trägerschaft. (Zustimmung von Herrn Weigelt, CDU) Insofern gehe ich davon aus, dass diese Formel demografiefest ist. Natürlich weiß ich auch, dass Gesetze nicht ewig währen. Alle Gesetze müssen nach ein paar Jahren noch einmal genau angeschaut werden. Ich vertraue aber erst einmal darauf, dass wir hiermit für die nächsten Jahre eine verlässliche Finanzierungsgrundlage für die Schulen in freier Trägerschaft gelegt haben.“ Aus diesen Äußerungen im parlamentarischen Verfahren zeigt sich, dass der Gesetzgeber zwar nicht die Gesamtsumme der Kosten des pädagogischen Personals als Maßstab für die Bemessung in § 18a SchulG LSA a.F. heranziehen wollte, sich allerdings auch nicht völlig von den Kosten des pädagogischen Personals an öffentlichen Schulen lösen wollte. Es sollte vielmehr eine finanzielle Förderung der Schulen in freier Trägerschaft unter Berücksichtigung der personellen Ausstattung, wie sie entsprechenden öffentlichen Schulen zur Verfügung steht, gewährleistet werden. Der vom Beklagten vorgelegte Auszug aus dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses für Finanzen vom 18.06.2008 steht den obigen Ausführungen nicht entgegen. Soweit sich der Beklagte auf Äußerungen des Präsidenten des Landesrechnungshofes und von anwesenden Vertretern des Kultusministeriums in der Ausschusssitzung bezieht, ist festzuhalten, dass die vorgenannten Personen zwar im Gesetzgebungsprozess angehört worden sind, letztlich aber an der abschließenden Entscheidung über die Gesetzesfassung nicht mitgewirkt haben. Die Äußerungen eines Vertreters des Kultusministeriums auf Seite 12 des Protokolls spiegeln, wie sich bereits aus dem protokollierten Wortlaut ergibt, lediglich die „Absicht“ wider, die Entwicklungsstufe 4 als die zu diesem Zeitpunkt zweithöchste Entwicklungsstufe festzusetzen. Der Hinweis des Vertreters des Kultusministeriums auf den nach seiner Auffassung gegebenen Umstand, dass Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft dort nicht so lange beschäftigt seien wie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, steht zudem in einem gewissen Widerspruch zu der im Plenarprotokoll wiedergegebenen gesetzgeberischen Absicht, dass für die Bestimmung des typisierten Entgeltes einer angestellten Lehrkraft nur solche Faktoren maßgeblich sein sollen, wie sie an den öffentlichen Schulen gegeben sind. Zudem ist der Aspekt, ob die Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 „angebracht“ oder „angemessen“ ist, wie er ausweislich des Protokolls vom Vertreter des Kultusministeriums angeführt worden ist, für die Auslegung von § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA a. F. nicht maßgeblich. Entscheidend ist allein, ob die vom Verordnungsgeber vorgenommene Festsetzung der Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält, mithin rechtmäßig ist. Die Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 in § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) SchifT-VO a.F. ist auch nicht ohne weitere Plausibilisierung und Nachvollziehbarkeit der Systematik und Berechnung vom Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt. Der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, den § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA a.F. bei der Festsetzung der Entgeltgruppen und der Entwicklungsstufen für die Lehrkräfte einräumt, hat sich innerhalb des Rahmens zu bewegen, den § 18a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 SchulG LSA a.F. vorgibt. Anders als der Beklagte meint, wird der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers nicht ausschließlich von den Festlegungen in Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 28 Abs. 2 Verf LSA, insbesondere der dort geregelten Gewährleistung eines Existenzminimums für Schulen in freier Trägerschaft, bestimmt. Die dortigen Regelungen können als äußerste Grenze des Gestaltungsspielraumes des Gesetz- und Verordnungsgebers verstanden werden. Entscheidet sich aber der Gesetzgeber - wie hier -, bei der Bemessung des Jahresentgeltes auf das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft an den entsprechenden öffentlichen Schulen im vorangegangenen Schuljahr abzustellen, so hat der Verordnungsgeber diese vom Gesetzgeber gezogene Grenze des Gestaltungsspielraumes seiner Verordnung zu berücksichtigen und kann sich nicht ausschließlich an den Festlegungen des Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 28 Abs. 2 Verf LSA orientieren. Da das berücksichtigungsfähige Jahresentgelt aufgrund der gesetzlichen Regelungen in § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 SchulG LSA a.F. maßgeblich von der tatsächlichen Situation der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen abhängt, ist es dem Verordnungsgeber somit verwehrt, losgelöst von den tatsächlichen Umständen pauschal eine Entwicklungsstufe festzusetzen. Aus diesem Grund hat der Verordnungsgeber auch im Rahmen seines Gestaltungsspielraums darzulegen, dass die festgesetzte Entwicklungsstufe den Vorgaben des § 18a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 SchulG LSA a.F. entspricht. Der Beleg dafür gelingt jedoch nur, sofern die Systematik und Berechnung offengelegt und plausibel dargelegt wird. Dies ist dem Beklagten - wie bereits erläutert - nicht gelungen. Gleiches gilt für das Jahresentgelt einer Lehrkraft im gemeinsamen Unterricht. Auch insoweit finden die Regelungen des § 18a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 SchulG LSA a.F. Anwendung, weshalb das oben Geschriebene zum Wortlaut der Regelung sowie zum Sinn und Zweck gleichermaßen Geltung beansprucht. Bei der Berechnung des Personalkostenzuschusses für Lehrkräfte im gemeinsamen Unterricht an Sekundarschulen ist - im Vergleich zum üblichen Unterricht - das Jahresentgelt das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft an einer entsprechenden öffentlichen Förderschule. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) SchifT-VO a.F. werden für Lehrkräfte an Förderschulen die Entgeltgruppen und Stufen auf 1/3 der Entgeltgruppe 11 Stufen 4 und 2/3 der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 festgesetzt. Auch diese Festsetzung vermochte der Beklagte nicht plausibel nachvollziehbar darzulegen. Die vom Beklagten in der Anlage „B 2 GU“ beigebrachte Übersicht zeigt deutlich, dass mit Stand Februar 2017 von 950 angestellten Lehrkräften an den öffentlichen Förderschulen in Sachsen-Anhalt in den Entgeltgruppen 11 und 13 insgesamt lediglich 7 Lehrkräfte nach der Entwicklungsstufe 4 vergütet wurden, hingegen aber 755 Lehrkräfte nach der Entwicklungsstufe 5, was bei letzterem einem Anteil von rund 79,5 % entspricht. Insoweit bilden die in § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) SchifT-VO a.F. festgesetzten Entwicklungsstufen nicht die tatsächlichen Umstände ab, die an einer entsprechenden öffentlichen Förderschule im Schuljahr 2017/2018 herrschten. Ebenso wie bei den Personalkosten für den üblichen Unterricht kann der Beklagte sich nicht auf die Argumentationsansätze berufen, die festgesetzte Entwicklungsstufe 4 rechtfertige sich auch aufgrund des Anteils der verbeamteten Lehrkräfte an öffentlichen Förderschulen sowie aufgrund des arithmetischen Mittels von 5 bzw. 6 Entwicklungsstufen. Auch insoweit wird auf das oben Geschriebene verwiesen. Insgesamt ist es dem Beklagten daher nicht gelungen, die festgesetzten Entwicklungsstufen plausibel und nachvollziehbar darzulegen. c) Aus den vom Beklagten im Klageverfahren beigebrachten Unterlagen (Anlage B 2.1 Sekundarschule, B 2.1a Sekundarschule, B 2.1b Sekundarschule und B 2.1c Sekundarschule) lässt sich zwar die Methodik und Systematik des in Ansatz gebrachten Ausgleichsbetrages in Höhe von 5.093,39 € ermitteln. Nach der gesetzlichen Regelung in § 18a Abs. 3 Nr. 4 S. 5 SchulG LSA a.F. wird Ersatzschulen, die bis zum 01.08.2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben, bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 ein in gleichmäßigen Teilen abzuschmelzender Ausgleichsbetrag für die für einen Übergangszeitraum gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts zu zahlenden Besitzstandszulagen bei der Entgeltabrechnung gewährt. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen hat das damals zuständige Kultusministerium bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages für Lehrkräfte an Sekundarschulen zunächst nach der Überleitung der Lehrkräfte vom BAT-O auf den TV-L zum 01.11.2006 gemessen an dem Anteil der Beschäftigten Lehrkräfte ein Jahresentgelt aus der Entgeltgruppe 11 Stufe 4,5 (25 % von 48.659,01 €) und der Entgeltgruppe 13 Stufe 4,5 (75 % von 54.161,83 €) gebildet (= 52.786,13 €) und diesem Jahresentgelt einen Zuschlag für Verheiratete mit einem Kind i.H.v. 2.660,99 € hinzuaddiert (= 55.447,12 €). Nach der gleichen Methode, jedoch ohne Hinzurechnung eines Zuschlages für Verheiratete mit einem Kind, wurde ein Jahresentgelt der Lehrkräfte nach dem TV-L ermittelt, wobei dabei die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 und die Entgeltgruppe 13 Stufe 4 berücksichtigt wurde (10 % von 45.518,59 € + 90 % von 50.890,96 € = 50.353,72 €). Die Differenz der errechneten Jahresentgelte ergibt den vom Beklagten angenommenen Ausgleichsbetrag i.H.v. 5.093,39 € (= 55.447,12 € - 50.353,72€). Mit der im Termin der mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersicht, welche sich auf die Kürzungsbeträge des § 20 TVÜ und § 15 TV-L bezieht, hat der Beklagte zudem hinreichend dargelegt, wie die Abweichungen zwischen den in den Anlagen B 2.1. und B 2.1.a Sekundarschule aufgeführten Beträgen und den Tabellenentgelten zu erklären sind. Bei dieser Berechnungsmethode verkennt der Beklagte jedoch, dass die für die Schuljahre 2006/2007 und 2007/2008 berücksichtigten Entwicklungsstufen 4 und 4,5 innerhalb der Entgeltgruppen 11 und 13 nicht den seinerzeitigen tatsächlichen Verhältnissen an entsprechenden öffentlichen Sekundarschulen entsprachen. Die vom Beklagten zur Verfügung gestellte Anlage „B 14 Sekundarschule“ zeigt unter anderem die prozentuale Verteilung der angestellten und verbeamteten Lehrkräfte an öffentlichen Sekundarschulen auf die einzelnen Entwicklungsstufen in den Entgeltgruppen E 11 und E 13 bzw. A 12 und A 13 in den Schuljahren 2006/2007, 2007/2008 und 2017/2018. Ausgehend von diesem Zahlenmaterial hat der Verordnungsgeber die oben dargestellte Berechnung des Ausgleichsbetrages angestellt und sich dafür entschieden, in seiner Berechnung die Entgeltgruppen 11 und 13 sowie die Entwicklungsstufen 4 und 4,5 zu berücksichtigen. Voranzustellen ist zunächst, dass die vom Verordnungsgeber errechneten prozentualen Anteile der Lehrkräfte an den jeweiligen Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen auf Seite 2 der Anlage „B 14 Sekundarschule“ nicht übernommen werden können, da deren Berechnung auf einer fehlerhaften Annahme des Verordnungsgebers beruht. Die tabellarische Übersicht zeigt die Verteilung der Entwicklungsstufen sowohl von angestellten Lehrkräften als auch verbeamteten Lehrkräften an öffentlichen Sekundarschulen in den Schuljahren 2006/2007, 2007/2008 und 2017/2018 und bildet aus der Gesamtzahl aller Lehrkräfte das entsprechende Verhältnis untereinander. Da jedoch auch bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages ausschließlich die Situation von angestellten Lehrkräften an öffentlichen Sekundarschulen in den maßgeblichen Schuljahren in den Blick zu nehmen ist, weil auch nur diese vom BAT-O in den TV-L übergeleitet wurden, bleibt die Anzahl der zu dieser Zeit verbeamteten Lehrkräfte außer Betracht, weshalb die anteilige Verteilung der Entwicklungsstufen innerhalb der Entgeltgruppen ausgehend von der Gesamtzahl der angestellten Lehrkräfte zu berechnen ist. Unter Berücksichtigung dessen befanden sich in dem Schuljahr 2006/2007 von den nach der Entgeltgruppe 11 vergüteten 1.002 Lehrkräften 71,06 % in der Entwicklungsstufe 5 (712 Lehrkräfte) und lediglich 28,94 % in den Entwicklungsstufen 1-4 (290 Lehrkräfte). Ein ähnliches Verhältnis zeigte sich im Schuljahr 2007/2008, in welchem von den in der Entgeltgruppe 11 angestellten 838 Lehrkräften 66,47 % in Entwicklungsstufe 5 eingruppiert waren und 33,53 % in den Entwicklungsstufen 1-4. In dem Schuljahr 2006/2007 wiederum waren von den 4.523 in der Entgeltgruppe 13 eingestuften Lehrkräften 84,63 % in der Entwicklungsstufe 5 (3.828 Lehrkräfte) und 15,37 % in den Entwicklungsstufen 1-4 (695 Lehrkräfte). Für das Schuljahr 2007/2008 zeigt sich das Verhältnis dahingehend, dass von den insgesamt 4.219 in der Entgeltgruppe 13 eingestuften Lehrkräften 83,81 % nach der Entwicklungsstufe 5 (3.536 Lehrkräfte) und 16,19 % nach den Entwicklungsstufen 1-4 (638 Lehrkräfte) vergütet wurden. Sowohl in dem Schuljahr 2006/2007 als auch in dem Schuljahr 2007/2008 fällt insoweit auf, dass der weit überwiegende Anteil der angestellten Lehrkräfte in den Entgeltgruppen 11 und 13 jeweils nach der Entwicklungsstufe 5 vergütet wurde. Weshalb sich der Verordnungsgeber entgegen der tatsächlich herrschenden Umstände in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 dennoch dazu entschieden hat, bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages als Ausgangspunkt die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 bzw. 4,5 und die Entgeltgruppe 13 Stufe 4 bzw. 4,5 heranzuziehen, vermochte dieser nicht plausibel und nachvollziehbar darzulegen. Für das Gericht lassen sich derartige Erwägungen auch nicht aus den vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren beigebrachten Unterlagen entnehmen. d) Zuzugeben ist der Klägerin auch, dass bei der Berechnung des Schülerkostensatzes des gemeinsamen Unterrichtes seitens des Beklagten nicht plausibel und nachvollziehbar dargelegt wurde, weshalb der Umfang der Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung auf 2,0 festgesetzt wurde. Bisher äußerte sich der Beklagte zu dieser Festsetzung nicht schriftsätzlich, sondern übersandte an das Gericht ohne weitere Erläuterungen die Anlage „B 11 Gemeinsamer Unterricht“, aus welcher sich die zugrunde gelegte Zahl von 2,0 rechtfertigen soll. Ausweislich den Anmerkungen in dieser Anlage regelte Ziffer 2.3 des Runderlasses „Hinweise zur Organisation des gemeinsamen Unterrichts“ in der Fassung vom 09.03.2010 (23.2-81620, SVBl. LSA, S. 114), dass Schulen für jede Schülerin und jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf 2 Lehrerwochenstunden zur Unterstützung der sonderpädagogischen Förderung durch Förderschullehrkräfte zugewiesen werden. Das Gericht geht daher davon aus, dass bei der Festsetzung des Umfangs der Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung auf 2,0 diese Regelung maßgeblich herangezogen wurde. Dabei verkennt der Beklagte jedoch, dass diese Regelung mit dem Runderlass des seinerzeitigen Kultusministeriums vom 20.11.2015 („Hinweise zur sonderpädagogischen Förderung im Unterricht an allgemeinen Schulen“, SVBl. LSA 2015, 293) zum 22.12.2015 keine Geltung mehr beanspruchte und daher für die Berechnung des Schülerkostensatzes des gemeinsamen Unterrichtes für das Schuljahr 2017/2018 nicht mehr herangezogen werden konnte. Aus diesem Grund erfolgte die Festsetzung des Umfangs der Lehrerwochenstunden auf 2,0 willkürlich, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten an einer entsprechenden öffentlichen Sekundarschule widerzuspiegeln. Für diese Annahme spricht auch, dass sich in Ziffer 4.2.2 Runderlass Regelungen zur Stundenzuweisung für die inklusive Förderung wiederfindet. Nach Ziffer 4.2.2.1 Runderlass wird durch das Landesschulamt für einen Zeitraum von drei Jahren ergänzend ein Inklusionspool zugewiesen, wobei sich die Zuweisung an den regionalen Besonderheiten des Schulstandortes und an der bisherigen Schulentwicklung, insbesondere der pädagogischen Arbeit der Schule in der allgemeinen, präventiven und sonderpädagogischen Förderung orientiert. Die Berechnung der Zuweisung ergibt sich aus einer komplexen Berechnungsformel, die in Ziffer 4.2.2.2 Runderlass wiedergegeben wird. Die Berechnungsformel berücksichtigt unter anderem den Anteil an Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht und die Anzahl der Lehrkräfte. Aufgrund einer konkreten Zuweisung von Lehrerwochenstunden für die Förderung von Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht durch den Beklagten ist davon auszugehen, dass dem Beklagten Unterlagen darüber vorliegen, inwieweit eine Zuweisung dieser Lehrerwochenstunden an die öffentlichen Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt erfolgte. Dass der Beklagte diese Unterlagen im Klageverfahren jedoch nicht vorgelegt hat, lässt den Schluss zu, dass der festgesetzte Wert von 2,0 Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung nicht die tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt abbildet. e) Aufgrund der fehlenden Plausibilität der Stundenpauschale, der Jahresentgelte für Lehrkräfte, des Ausgleichsbetrages und der zugewiesenen Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung von Schülerinnen und Schülern ist der Beklagte gehalten, über den Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte, soweit er diese Berechnungsparameter betrifft, nach Erlass einer entsprechenden Festsetzung in der SchifT-VO neu zu entscheiden. Es gilt hier ebenfalls - wie bereits unter Ziffer 1 erläutert - die Maßgabe, dass das Gericht wegen der Verordnungsermächtigung in § 18a Abs. 8 SchulG LSA a.F. nicht dazu ermächtigt ist, an der Stelle des dafür zuständigen Bildungsministeriums Entwicklungsstufen, eine Stundenpauschale oder Lehrerwochenstunden im gemeinsamen Unterricht festzusetzen. 3. Dem in der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin gestellten Antrag auf Gestattung einer Schriftsatzfrist gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 283 S. 1 HS 1 ZPO war bereits deshalb nicht nachzugehen, weil die Klägerin aus den vorgenannten Erwägungen mit ihrem Klagebegehren vollumfänglich durchdringt und es daher auf eine weitere Stellungnahme der Klägerin nicht mehr ankam. 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der Finanzhilfen für das Schuljahr 2017/2018 und begehrt weitergehende Finanzhilfen für die in ihrer Trägerschaft stehenden Sekundarschulen in E-Stadt, C-Stadt, A-Stadt und F-Stadt, jeweils anerkannte Ersatzschulen. Die Sekundarschule in F-Stadt nahm den Schulbetrieb zum 01.08.2005, die Sekundarschule in C-Stadt zum 01.08.2007 und die Sekundarschulen in E-Stadt und A-Stadt nach dem 01.08.2007 auf. Unter dem 26.06.2017 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten für jede ihrer Sekundarschulen die Gewährung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2017/2018. Mit Bescheiden vom 19.07.2019 wurde die Finanzhilfe gegenüber der Klägerin für die in ihrer Trägerschaft stehenden Ersatzschulen für das Schuljahr 2017/2018 endgültig in folgender Höhe festgesetzt: - Sekundarschule in C-Stadt 819.184,18 € - Sekundarschule in E-Stadt 723.327,45 € - Sekundarschule in F-Stadt 812.785,38 € - Sekundarschule in A-Stadt 489.763,45 € Diese Festsetzungen erfolgten jeweils unter den Bedingungen, dass bis zum 15.07.2019 die Verwendung der Finanzhilfe und der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen seien, dass bis zum 31.12.2020 die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 AO für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 endgültig belegt werde und die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 AO für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 nicht rechtskräftig widerrufen worden sei. Zur Begründung bezog sich der Beklagte im Wesentlichen jeweils auf die Vorschriften der §§ 18 ff. SchulG LSA sowie §§ 8 und 9 SchifT-VO. Maßgebend für die Höhe der zu gewährenden Finanzhilfe seien die Schülerzahl und der pauschalisierte Schülerkostensatz. Die Bescheide enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 17.07.2020 Klage erhoben und sich zur Begründung auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 01.08.2018 (Az. 7 A 29/15 MD, zitiert nach juris) bezogen, die nach ihrer Auffassung auch auf Sekundarschulen in dem hier streitgegenständlichen Schuljahr 2017/2018 übertragbar seien. Für die Klägerin seien weiterhin die Methodik bzw. Systematik hinsichtlich der Berechnungsparameter Stundenpauschale, Ausgleichsbetrag und Jahresentgelt der Lehrkräfte (Entgeltstufe und -gruppe sowie Zusatz SKS für integrierte Schüler) nicht nachvollziehbar und nachprüfbar. Auch durch die Vorlage von Unterlagen im Klageverfahren habe der Beklagte dem Anspruch der Klägerin, die Methodik und Systematik offenzulegen und auch die Zahlengrundlagen zur Verfügung zu stellen, nicht hinreichend Rechnung getragen. Beispielsweise sei die Anlage B 2.2 nicht prüfbar, weil wegen fehlender Zahlen-grundlagen nicht möglich sei, die Richtigkeit der tabellarisch aufgeführten Angaben zu prüfen. Hinsichtlich der Berechnung des zusätzlichen Schülerkostensatzes für integrierte Schüler berücksichtige der Beklagte 2 Lehrerwochenstunden je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Bisher habe der Beklagte jedoch nicht dargelegt, woraus die Schlussfolgerung resultiere, dass von 2 Lehrerwochenstunden je Schüler auszugehen sei bzw. diese auskömmlich seien. Bezüglich der Stundenpauschale habe der Beklagte nicht dargelegt, wie sich der dargestellte Grundbedarf berechne, insbesondere welche Schülerzahl bzw. sonstigen Parameter zugrunde gelegt worden seien und woraus sich die Anzahl der Klassen ergebe. Der Verweis des Beklagten darauf, dass eine Beschulung von Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht nicht an allen öffentlichen Sekundarschulen erfolge, überzeuge nicht. Ausschlaggebend sei, dass eine Beschulung von Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht auch an öffentlichen Sekundarschule zu verzeichnen sei. Selbiges gelte hinsichtlich der übrigen Zuweisungen/Zusatzbedarfe, welche der Beklagte unter Verweis darauf, dass entsprechendes nicht an allen Sekundarschulen zu verzeichnen gewesen sei, unberücksichtigt lassen möchte. Ein Ausgleich der übrigen Zuweisungen/Zusatzbedarfe an den öffentlichen Sekundarschulen entfalle für die Ersatzschulen ersatzlos. Sofern der Beklagte für das Jahresentgelt der Lehrkräfte auf die Stufe 4 zurückgreife, sei dies mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Es bleibe bei dem Jahresentgelt der Lehrkräfte gänzlich unberücksichtigt, dass seit dem 01.01.2018 die Entgeltgruppe 6 auch für die höheren Vergütungsgruppen existiere. Daneben erschließe sich nicht, weshalb der Beklagte bei seiner lückenhaften Darstellung innerhalb der Anlage B 2 „Sekundarschule“ zudem auf Februar 2017 anstelle 01.08.2017 (Schuljahresbeginn) bzw. den 01.01.2018 (Entgeltstufe 6) abstelle. Dem Verweis des Beklagten auf die verbeamteten Lehrkräfte innerhalb der Anlagen B 2 „Sekundarschule“ und B 2 „GU“ stehe bereits der Gesetzeswortlaut entgegen, welcher auf das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft abstelle. Weiter erschließe sich nicht, weshalb die Stufe 4 gewählt worden sei, wenn ausweislich der Anlage B 2 „Sekundarschule“ 61,1 v.H. der verbeamteten Lehrkräfte und „die überwiegende Anzahl“ der angestellten Lehrkräfte nach einer höheren Stufe vergütet/besoldet werden würden, zumal die Anzahl der angestellten Lehrkräfte über dem Vierfachen der verbeamteten Lehrkräfte liegen würde. Dem Vorbringen des Beklagten, das Schulgesetz enthalte keine Vorgabe an den Verordnungsgeber, sich bezüglich der Entgeltstufe an den angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst zu orientieren, müsse entgegengetreten werden. Die gesetzliche Vorgabe ergebe sich bereits aus § 18a Abs. 2 Nr. 4 SchulG. Zudem würde die Interpretation des Beklagten bezüglich der Reichweite des Gestaltungsspielraums im Übrigen zu einem Verstoß des Schulgesetzes gegen die Wesentlichkeitstheorie und den rechtsstaatlichen Grundsatz der Bestimmtheit führen. Allein die zutreffende Annahme, wonach sich der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Entgeltgruppe und der Entgeltstufe an den Entgeltgruppen und den Entgeltstufen der angestellten Lehrkräfte an den jeweiligen öffentlichen Schulen zu orientieren habe, sei deshalb verfassungskonform. Auch wenn nach § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA die Bildung von Mittelwerten bei den Entwicklungsstufen möglich sei, setze dies eine Berechnung und dieser Berechnung zugrundeliegende Datengrundlagen voraus. Hierfür komme in der Gesamtschau des § 18a SchulG LSA nur der Rückgriff auf die angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, hier der Sekundarschule, in Betracht. Die Zugrundelegung der durchschnittlichen Anzahl der Entgeltstufen bei der Bemessung des Jahresentgeltes, so wie es der Beklagte anstrebe, würde den Bestand des Ersatzschulwesens in Sachsen-Anhalt beenden, da die Ersatzschulen die wirtschaftliche Stellung ihrer Lehrkräfte nicht annähernd sichern könnten. Bei einer solchen Auslegung würde das Schulgesetz gegen Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 28 Abs. 2 Verf LSA verstoßen. Die Klägerin beantragt daher, 1. den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 26.06.2017 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihr im Schuljahr 2017/2018 betriebene Sekundarschule in C-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Finanzhilfe-Schlussbescheid des Beklagten für das Schuljahr 2017/2018 vom 19.07.2019, Az.: 12.011-81104 (die Sekundarschule in C-Stadt betreffend) wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. 2. den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 26.06.2017 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihr im Schuljahr 2017/2018 betriebene Sekundarschule in E-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Finanzhilfe-Schlussbescheid des Beklagten für das Schuljahr 2017/2018 vom 19.07.2019, Az.: 12.011-81104 (die Sekundarschule in E-Stadt betreffend) wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. 3. den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 26.06.2017 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihr im Schuljahr 2017/2018 betriebene Sekundarschule in F-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Finanzhilfe-Schlussbescheid des Beklagten für das Schuljahr 2017/2018 vom 19.07.2019, Az.: 12.011-81104 (die Sekundarschule in F-Stadt betreffend) wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. 4. den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 26.06.2017 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihr im Schuljahr 2017/2018 betriebene Sekundarschule in A-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Finanzhilfe-Schlussbescheid des Beklagten für das Schuljahr 2017/2018 vom 19.07.2019, Az.: 12.011-81104 (die Sekundarschule in A-Stadt betreffend) wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage mit der Begründung entgegen, die erstellten B-Unterlagen zur Berechnung und Darstellung der Schülerkostensätze seien nicht als abschließende Erklärung des Beklagten zu der Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 zu verstehen. Vielmehr seien diese Unterlagen insoweit als Erklärungsansätze für die Festsetzung der hier einschlägigen Entwicklungsstufe 4 in der SchifT-VO zu verstehen. Die Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 in § 10 Abs. 3 Nr. 2b SchifT-VO sei nicht willkürlich erfolgt und entspreche höherrangigem Recht, insbesondere § 18a Abs. 3 Nr. 4 SchulG LSA sowie § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA. Im Hinblick auf die Regelungen in Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG und Art. 28 Abs. 2 Verf LSA sei dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von gesetzlichen Regelungen über die Art und Höhe finanzieller Leistungen für Privatschulen ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Diese Gestaltungsfreiheit sei auch hinsichtlich Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA erst dann überschritten, wenn sich die Regelung hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Sachkostenzuschusses faktisch als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirke. Anhaltspunkte dafür, dass das Existenzminimum von privaten Ersatzschulen nicht gewährleistet wäre, seien aber weder in der vorliegenden Angelegenheit noch allgemein ersichtlich. Insbesondere behaupte die Klägerin gar nicht, die Verwendung des Berechnungsparameters der Entwicklungsstufe 4 für den Personalkostenzuschuss gefährde sie selbst oder die Institution der Privatschulen in Sachsen-Anhalt in ihrer Existenz. Die Vorschrift des § 10 SchifT-VO sei bestimmt und konkret genug. Die Entwicklungsstufe 4 (der Entgeltgruppe 11 bzw. 13) könne centgenau in die Berechnung des Jahresentgeltes eingesetzt werden. Auch dem Wortlaut nach halte sich die Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 innerhalb der Verordnungsermächtigung. Bei 5 Entwicklungsstufen der Tarifbeschäftigten bis zum 31.12.2017 läge ein rechnerischer Mittelwert bei 2,5, bei 6 Entwicklungsstufen ab dem 01.01.2018 läge das arithmetische Mittel bei 3, sodass die Festsetzung einer Entwicklungsstufe 4 den ausdrücklichen Vorgaben des § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA nicht zuwiderlaufe. § 10 SchifT-VO halte sich auch im Rahmen des Gestaltungsspielraumes, der in § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA vom Gesetzgeber eröffnet worden sei. Die Vorschrift entspreche dem historischen Willen des Gesetzgebers. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich unmissverständlich, dass der Gesetzgeber mit der Verordnungsermächtigung in § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA dem Verordnungsgeber nicht habe vorgeben wollen, die Entwicklungsstufen allein anhand eines empirischen Befundes über die Beschäftigungsverhältnisse der Tarifbeschäftigten festzusetzen. Das Kultusministerium habe im Jahr 2008 seine Absicht kundgetan, in der damaligen Ersatzschulverordnung für Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft die Stufe 4 vorzusehen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass neue junge Lehrkräfte, die in die Steigerungssätze 1 oder 2 kämen, in den Schuldienst einsteigen würden und andererseits zu berücksichtigen sei, dass ältere Lehrkräfte weiter unterrichten würden. Die Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft seien im Durchschnitt nicht so lange bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt wie Lehrkräfte im öffentlichen Schulwesen. Die auf die Steigerungsstufe 4 folgende letzte Steigerungsstufe 5 habe das Ministerium bereits seinerzeit ausdrücklich für nicht angebracht gehalten. Die maßgeblichen Erwägungen für die Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 bzw. eines entsprechenden möglichen „Mittelwertes“ werde als Teil eines Gesamtfinanzierungskonzeptes begriffen, welches neben der Festsetzung der Entwicklungsstufe auch weitere Komponenten beinhalte. Die Gesetzesmaterialien würden zeigen, dass der Gesetzgeber seinerzeit nicht die Absicht verfolgt habe, die faktisch vorherrschende Entwicklungsstufe bei den Tarifbeschäftigten eins zu eins sofort für die Berechnung des Personalkostenzuschusses zu übernehmen. Dementsprechend trage auch der Bezug in der Anlage B 2, Seite 2, dem Umstand Rechnung, dass an den öffentlichen Schulen neben tarifangestellten Lehrkräften auch verbeamtete Lehrkräfte tätig seien. Dieser Umstand wirke sich aber selbstverständlich nicht auf die Bestimmung der Entgeltgruppe nach § 18a Abs. 3 Nr. 4 SchulG LSA aus, sondern sei als eines von mehreren Begründungselementen für die Rechtfertigung der Festsetzung der Entwicklungsstufe 4 mit einbezogen worden. Es ergebe sich aus § 18a SchulG LSA auch keine Pflicht des Verordnungsgebers zur Normierung der Entwicklungsstufe 5 oder einer zeitgleichen Anpassung der Entwicklungsstufe an geltendes Tarifrecht. Wie die Klägerin richtig ausführe, sei das Jahresentgelt das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft im jeweils laufenden Schuljahr, wobei maßgeblich für die Festsetzung die für Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag seien. Daraus ergebe sich aber eine dezidierte Vorgabe für die Festsetzung einer bestimmten Entwicklungsstufe nicht, zumal die Tarifbeschäftigten unterschiedlichen Entwicklungsstufen zuzuordnen seien. Dies wiederum würde im Übrigen dem in § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA eröffneten Gestaltungsspielraum widersprechen. Anders als in § 18a Abs. 8 Nr. 3 und 4 SchulG LSA sei der Verordnungsgeber nach § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA nicht verpflichtet gewesen, neben der Festsetzung der Entwicklungsstufe noch Bestimmungen zu der Ermittlung der Entwicklungsstufe zu normieren. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts.