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Urteil

7 A 509/20 MD

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1216.7A509.20MD.00
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Leitsätze
1. Eine Behörde, die den Postausgang eines schriftlichen Verwaltungsaktes nicht nachweisen kann, kann sich nicht auf die Zugangsfiktion des § 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG-LSA i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO berufen.(Rn.28) 2. Wie auch im Erschließungsbeitragsrecht hängt die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abfallgebühren von der Wirksamkeit der Gebührensatzung ab, weil auch Ab-fallgebühren als kommunale Abgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 KAG-LSA  (juris: KAG ST) nur auf-grund einer kommunalen Satzung erhoben werden dürfen, vgl. § 2 Abs. 1 KAG-LSA (KAG ST). Aus diesem Grund hält die Kammer die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.04.1990 (Az. 8 C 87/88, zitiert nach juris) aufgestellten Grundsätze zum Erschließungsbeitragsrecht auch für das Abfallgebührenrecht für anwendbar.(Rn.33) 3. Eine Abgabensatzung muss die wesentlichen Merkmale der Abgabe klar und be-rechenbar bestimmen, so dass erkennbar und vorhersehbar ist, was von dem Ab-gabenpflichtigen gefordert werden kann. Der Adressat der Satzung soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig ist (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2021 - 9 KN 162/17 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2001 - 2 S 2043/2000 -; beide zitiert nach juris). (Rn.48) 4. Grundsätzlich ist zwar nicht zu beanstanden, wenn sich der Satzungsgeber bei der Festlegung von Mindesteinwohnergleichwerten für Erzeuger/Besitzer von überlas-sungspflichtigem Abfall aus anderen Herkunftsbereichen einer Differenzierung nach der Art des Gewerbebetriebes bzw. der öffentlichen Einrichtung bedient, da in Ab-hängigkeit von dem ausgeübten Gewerbe oder der öffentlichen Einrichtung nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine unterschiedliche Menge von überlassungs-pflichtigem Abfall anfallen kann. Ein in der Abfallgebührensatzung festgelegter Maßstab, der für andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte jedoch lediglich Mindesteinwohnergleichwerte festsetzt, genügt den Anforderungen an eine hinrei-chend bestimmte Maßstabsbildung nicht, weshalb sich die Abfallgebührensatzung als nichtig erweist.(Rn.52)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 28.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2020 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Behörde, die den Postausgang eines schriftlichen Verwaltungsaktes nicht nachweisen kann, kann sich nicht auf die Zugangsfiktion des § 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG-LSA i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO berufen.(Rn.28) 2. Wie auch im Erschließungsbeitragsrecht hängt die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abfallgebühren von der Wirksamkeit der Gebührensatzung ab, weil auch Ab-fallgebühren als kommunale Abgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 KAG-LSA (juris: KAG ST) nur auf-grund einer kommunalen Satzung erhoben werden dürfen, vgl. § 2 Abs. 1 KAG-LSA (KAG ST). Aus diesem Grund hält die Kammer die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.04.1990 (Az. 8 C 87/88, zitiert nach juris) aufgestellten Grundsätze zum Erschließungsbeitragsrecht auch für das Abfallgebührenrecht für anwendbar.(Rn.33) 3. Eine Abgabensatzung muss die wesentlichen Merkmale der Abgabe klar und be-rechenbar bestimmen, so dass erkennbar und vorhersehbar ist, was von dem Ab-gabenpflichtigen gefordert werden kann. Der Adressat der Satzung soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig ist (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2021 - 9 KN 162/17 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2001 - 2 S 2043/2000 -; beide zitiert nach juris). (Rn.48) 4. Grundsätzlich ist zwar nicht zu beanstanden, wenn sich der Satzungsgeber bei der Festlegung von Mindesteinwohnergleichwerten für Erzeuger/Besitzer von überlas-sungspflichtigem Abfall aus anderen Herkunftsbereichen einer Differenzierung nach der Art des Gewerbebetriebes bzw. der öffentlichen Einrichtung bedient, da in Ab-hängigkeit von dem ausgeübten Gewerbe oder der öffentlichen Einrichtung nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine unterschiedliche Menge von überlassungs-pflichtigem Abfall anfallen kann. Ein in der Abfallgebührensatzung festgelegter Maßstab, der für andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte jedoch lediglich Mindesteinwohnergleichwerte festsetzt, genügt den Anforderungen an eine hinrei-chend bestimmte Maßstabsbildung nicht, weshalb sich die Abfallgebührensatzung als nichtig erweist.(Rn.52) Der Bescheid des Beklagten vom 28.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2020 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO. Anders als der Beklagte meint, war der am 12.06.2020 erhobene Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 28.04.2020 nicht verfristet bei dem Beklagten eingegangen. Gemäß § 70 S. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG LSA i. V. m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Nr. AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der – wie hier – im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Diese Vermutung greift jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG LSA i. V. m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Nr. AO nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; in diesen Fällen hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Regelmäßig wird mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierendem Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von drei Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden kann. Diese Dokumentation erfolgt gewöhnlich durch ein Postausgangsbuch. Durch den Eintrag im Postausgangsbuch wird bestätigt, dass der schriftliche Verwaltungsakt tatsächlich einem Postdienstleister übergegeben wurde und nicht auf dem Weg vom Sachbearbeiter zur Poststelle verloren gegangen oder aus anderen Gründen nicht zur Versendung gelangt ist. Insbesondere in Massenverfahren kann dieser Nachweis jedoch auch auf andere Weise erfolgen, soweit daraus hervorgeht, dass sich der schriftliche Verwaltungsakt nicht nur bei den Akten befindet, sondern tatsächlich zum Postausgang gelangt ist (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG: Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.01.2016 - 3 B 273/15 - zitiert nach juris). Ist der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert und kommt das Schreiben nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugang und am Zugangszeitpunkt - soll die Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren - nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG: Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.06.2015 - 3 B 136/15 - zitiert nach juris). Dabei trägt die Behörde die Feststellungslast (objektive Beweislast) für den Tag der Aufgabe des schriftlichen Verwaltungsaktes zur Post, wobei sich aus dem Datum des Verwaltungsaktes nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post schließen lässt. Die Grundsätze des ersten Anscheins sind auf den Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts hingegen nicht anwendbar, wenn dessen Absendung nicht in einem Absendevermerk der Poststelle der Behörde festgehalten ist (vgl. zur Zugangsfiktion des § 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG LSA i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. AO: BFH, Beschluss vom 26.06.2006 - II B 99/05 - zitiert nach juris). Vielmehr ist die Frage des Zugangs nach den allgemeinen Beweisregeln, insbesondere denjenigen des Indizienbeweises zu beurteilen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.01.2016 a. a. O.; so auch zu § 122 Abs. 2 AO: BFH, Urteil vom 14.03.1989 - VII R 75/85 - zitiert nach juris). Liegen jedoch die für die Fiktion des Zugangs des schriftlichen Verwaltungsaktes anzuwendenden Voraussetzungen § 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG LSA i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. AO schon deshalb nicht vor, weil die Behörde die Absendung des Verwaltungsaktes nicht hinreichend nachweisen kann, reicht es aus, wenn der Adressat dessen Zugang schlicht bestreitet (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG: Sächsisches OVG, Beschluss vom 01.02.2016 - 3 B 355/15 - zitiert nach juris). Gemessen daran kann sich der Beklagte nicht auf die Zugangsfiktion des § 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG LSA i. V. m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Nr. AO berufen, weil diesem der Nachweis der Absendung des streitgegenständlichen Bescheides vom 28.04.2020 nicht gelungen ist. Weder enthält die im Verwaltungsvorgang des Beklagten abgeheftete Abschrift des streitgegenständlichen Bescheides einen Vermerk über die tatsächliche Abgabe des Bescheides zur Post, noch findet sich in dem Verwaltungsvorgang ein Auszug aus einem Postausgangsbuch wieder, aus dem sich die tatsächliche Absendung des Bescheides ergibt. Zwar ist auf der an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin versandte Eingangsbestätigung des Widerspruchs vom 12.06.2020 handschriftlich der Postausgang des Bescheides für den 29.04.2020 notiert. Diese Notiz kann jedoch nicht als geeignete Dokumentation des Postausgangs bewertet werden, da es sich dabei augenscheinlich lediglich um eine nachträglich dokumentierte Erinnerung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Beklagten handelt. Inwiefern der Bescheid tatsächlich am 29.04.2020 zur Post gegeben wurde, lässt sich damit nicht nachvollziehen. Aus diesem Grund genügt das schlichte Bestreiten der Klägerin, den Bescheid spätestens am 02.05.2020 erhalten zu haben. Nach den Angaben der Klägerin, den der Beklagte im Klageverfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist dieser der Bescheid am 12.05.2020 bekannt gegeben worden, weshalb die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 12.06.2020 endete. Der an diesem Tag bei dem Beklagten eingegangene Widerspruch der Klägerin war damit fristgemäß. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2020 über die Festsetzung von Abfallgebühren für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er war daher aufzuheben. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abfallgebühren ist §§ 4 und 6 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) in der Fassung vom 01.02.2010 (GVBl. 2010, 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2015 (GVBl. 2015, 610) i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 2, 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996, 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2020 (GVBl. LSA 2020, 712) i.V.m. §§ 5, 21 der Satzung über die Abfallentsorgung im C. (Abfallentsorgungssatzung) in der Fassung vom 22.07.2021 (Amtsblatt für den C. vom 26.07.2021, Nr. 49, S. 260 ff.) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 der Satzung über die Erhebung von Abfallgebühren im C. (Abfallgebührensatzung) in der Fassung vom 22.07.2021 (korrigierte Fassung, Amtsblatt für den C. vom 29.07.2021, Nr. 51, S. 294 ff.). Anders als noch in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.04.2020 angegeben, findet sich die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung nicht mehr in der Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung des Beklagten jeweils in der Fassung vom 28.10.2019. Nach der bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht kann eine wirksame Beitragssatzung einen vor Inkrafttreten einer wirksamen Satzung erlassenen und damit zunächst rechtswidrigen Bescheid auch dann mit einer ex-nunc-Wirkung heilen, wenn die Satzung ohne eine Rückwirkungsanordnung erlassen worden ist. Denn die Frage, auf welche Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung einer Anfechtungsklage abzustellen ist, zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, beantwortet nicht das Prozessrecht, sondern das jeweilige materielle Recht. Ein noch nicht bestandskräftiger Bescheid, der bei seinem Erlass wegen einer nichtigen Satzung rechtswidrig ist, kann also auch durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden, womit durch eine solche Rechtsänderung im gerichtlichen Verfahren ein zunächst vorhandener Aufhebungsanspruch entfällt. Eine Beitragspflicht entsteht nämlich erst in dem Zeitpunkt, in dem alle gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Entstehung erfüllt sind, d.h. in der Regel mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen sowie mit der Geltung einer Beitragssatzung (vgl. BVerwG Urteil vom 25.11.1981 - 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218-223; Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 87.88 - zitiert nach juris). Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zum Erschließungsbeitragsrecht beanspruchen auch für das hier maßgebliche Abfallgebührenrecht Anwendung, da wie Erschließungsbeiträge auch Abfallgebühren kommunale Abgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 KAG-LSA darstellen und nach § 2 Abs. 1 KAG-LSA nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, weshalb die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abfallgebühren ebenfalls von der Wirksamkeit der Gebührensatzung abhängt. Aus diesem Grund ist maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Zu prüfen ist daher die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten vom 28.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2020 anhand der Regelungen in der Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung des Beklagten jeweils in der Fassung vom 22.07.2021, da diese Satzungen ausweislich deren Regelungen in § 24 Abs. 4 UAbs. 2 bzw. § 11 Abs. 2 UAbs. 2 für den Erhebungszeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 Geltung beanspruchen. Deshalb war der Beklagte auch nicht gehalten, zunächst den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben und unter Berücksichtigung der neu erlassenen Satzungen einen neuerlichen Gebührenbescheid zu erlassen. Der Umstand, dass die Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung gemäß deren § 24 Abs. 4 UAbs. 2 bzw. § 11 Abs. 2 UAbs. 2 rückwirkend jeweils zum 01.01.2020 in Kraft getreten und damit gleichzeitig die Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung jeweils in der Fassung vom 28.10.2019 außer Kraft getreten sind, begegnet auch aus anderen Gründen keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG-LSA können Satzungen nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. Nach S. 2 kann eine Satzung insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. Ein solcher Fall liegt hier vor, da Regelungsgegenstände der bisher geltenden Satzungen sowie der diese ersetzenden Satzungen die Entsorgung von Abfällen beziehungsweise die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Abfällen waren bzw. sind. Um den Anforderungen des § 2 Abs. 2 S. 2 KAG-LSA gerecht zu werden, ist erforderlich und auch ausreichend, dass die satzungsrechtliche Bestimmung unmissverständlich deutlich macht, dass die ersetzende Satzung anstelle des bis zu ihrer Verkündung geltenden Satzungsrechts Geltung auch für die Vergangenheit beansprucht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.03.2000 - 1 K 12/00 - zitiert nach juris). In den Regelungen des § 24 Abs. 4 UAbs. 2 Abfallentsorgungssatzung und § 11 Abs. 2 UAbs. 2 Abfallgebührensatzung kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass das gesamte in dem Jahr 2020 geltende Recht über die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung rückwirkend zum 01.01.2020 durch die Satzungen vom 22.07.2021 ersetzt werden sollen. Vernünftige Zweifel darüber, welches Satzungsrecht ab dem 01.01.2020 Geltung beanspruchen sollte, sind deshalb nicht gerechtfertigt und werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Mit der Rückwirkung der Satzung bis zum 01.01.2020 liegt auch kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 S. 4 KAG-LSA vor, weil diese Bestimmung auf die rückwirkende Ersetzung unwirksamer Satzungen keine Anwendung findet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 08.10.2015 - 4 L 57/14 -, vom 11.09.2012 - 4 L 155/09 - und Beschluss vom 17.12.2007 - 4 L 275/07 -; alle zitiert nach juris). Bei § 2 Abs. 2 S. 4 KAG LSA steht nicht der Schutz der Abgabenpflichtigen im Vordergrund, sondern die abgabenerhebende Körperschaft soll lediglich gehindert werden, sich durch nachträgliche Satzungsänderungen über eine rückwirkende Anordnung Mehreinnahmen zu verschaffen, als ihr nach der bisherigen Satzung zustehen würden. Zu solchen verbotenen Mehreinnahmen gegenüber einem früheren Zustand kann es nicht kommen, wenn die frühere Satzung nichtig war und deshalb keine Grundlage bilden konnte, um Abgaben zu erheben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.06.2021 - 4 M 28/21 - nicht veröffentlicht). Ein solcher Fall liegt hier vor. Mit Urteil vom 27.04.2021 (Az. 7 A 187/20 MD) hat die Kammer entschieden, dass sich die Vorgängersatzung des Beklagten (Abfallgebührensatzung in der Fassung vom 28.10.2019), die auch auf das Gebührenjahr 2020 Anwendung finden sollte, als insgesamt nichtig erweist. Aus diesem Grund konnte die Vorgängersatzung auch nicht die Grundlage für die Erhebung von Abfallgebühren für das Gebührenjahr 2020 bilden. An dieser Auffassung vermag auch nicht zu ändern, dass das Urteil des Gerichts vom 27.04.2021 durch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt deklaratorisch gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO für unwirksam erklärt wurde, nachdem sich das Berufungszulassungsverfahren vor dem OVG Sachsen-Anhalt (Az. 4 L 143/21.Z) und das Klageverfahren der Kammer (Az. 7 A 187/20 MD) ohne Sachentscheidung des Berufungsgerichts erledigt hat, weil der Beklagte unter dem 22.07.2021 mit Wirkung zum 01.01.2020 eine neue Abfallgebührensatzung und Abfallentsorgungssatzung erlassen hat. Auch die Erklärung der Unwirksamkeit des Urteils des Gerichts vom 27.04.2021 kann die Gesamtnichtigkeit der Vorgängersatzung nicht erschüttern. Dem Beklagten ist es weiterhin nicht möglich, auf der Grundlage der Vorgängersatzung rechtswirksam Gebühren für die Abfallentsorgung für den Erhebungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 zu erheben. Nach der benannten maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage werden vom Gebührenschuldner für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises und zur Deckung der Kosten für die Durchführung der Abfallentsorgung einschließlich der damit verbundenen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen Gebühren nach dem satzungsrechtlich festgelegten Gebührenmaßstab und festgelegten Gebührensätzen erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag des Anschlusses an die öffentliche Abfallentsorgung durch Bereitstellung der Abfallbehälter. Der streitgegenständliche Bescheid ist zwar formell rechtmäßig, insbesondere lässt dieser den Kreiswirtschaftsbetrieb des Landkreises als erlassende Behörde erkennen. Die Betriebsleitung des war für den Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides auch sachlich gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 EigBG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Betriebssatzung „ Kreiswirtschaftsbetrieb des Landkreises“ in der Fassung vom 06.03.2019 zuständig, da dieser als Organ für den Beklagten, welcher hinter dem Kreiswirtschaftsbetrieb des Landkreises steht, handelt (dazu ausführlich: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2021 - 4 M 154/20 - zitiert nach juris). Der streitgegenständliche Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Auf der einen Seite unterliegt die Klägerin mit ihrem im streitgegenständlichen Gebührenbescheid bezeichneten Grundstück zwar dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten (dazu unter 1.). Auf der anderen Seite erweist sich jedoch die Abfallgebührensatzung als zu unbestimmt und daher als insgesamt nichtig (dazu unter 2.). 1. Da der Anschlusszwang gemäß § 19 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) in der Fassung vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2873) und der Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG hinsichtlich des „Ob“ bereits bundesrechtlich abschließend geregelt sind, obliegt dem Ortsgesetzgeber lediglich die Ausgestaltung ("Wie") des so grundsätzlich vorgegebenen Anschluss- und Benutzungszwanges. Er kann insbesondere bestimmen, in welcher Art und Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihm die Abfälle zu überlassen sind (§ 4 Abs.1 S.2 AbfG LSA). Im Rahmen dieser Ermächtigung besteht auch die Befugnis, die zugelassenen Abfallbehältergrößen und das vom Anschlusspflichtigen vorzuhaltende Mindestbehältervolumen und die Leerungshäufigkeit zu regeln (so u.a. VG Schwerin, Urteil vom 16.07.1998 - 4 A 1592/97 -, Der Überblick 1999, 188). Eine hiernach getroffene Bestimmung des Satzungsgebers ist wegen des diesem zustehenden Regelungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; und zwar grundsätzlich nur dahingehend, dass die Regelung vom Einrichtungszweck gedeckt sein muss und weder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch Grundrechte der Betroffenen verletzen darf. Das Gericht darf dagegen nicht überprüfen, ob die vom Satzungsgeber gewählte Regelung die zweckmäßigste oder vernünftigste ist (so VG Schwerin, Urteil vom 16.07.1998, a.a.O.). Gemessen daran besteht gegen den in der Abfallentsorgungssatzung geregelten Anschluss- und Benutzungszwang für Abfälle zur Beseitigung auch für Grundstücke wie das der Klägerin, welche nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 5 Abs. 1 Abfallentsorgungssatzung ist jeder Eigentümer eines im Gebiet des Landkreises liegenden Grundstückes, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Zu dieser Fallgruppe gehört das Grundstück der Klägerin indes nicht, da dies gerade nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Jedoch haben gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Abfallentsorgungssatzung auch Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern beispielsweise gewerblich, genutzt werden, gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Überlassungspflichtige Abfälle sind nach § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von dem Erzeuger oder Besitzer von Abfällen im Rahmen seiner privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Diese Regelung gilt nach § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die letzteren Voraussetzungen liegen hier vor, weil davon auszugehen ist, dass auf dem Grundstück der Klägerin Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen anfallen. Anders als die Klägerin meint, kann diese sich nicht darauf zurückzuziehen, im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit würden Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nicht anfallen, weshalb für den Gewerbebetrieb ein Anschluss- und Benutzungszwang für diese Abfälle nicht bestehe. Gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung übe die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) in der Fassung vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.07.2021 (BGBl. I S. 2598), haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG zu überlassen. Danach enthält § 7 Abs. 1 GewAbfV - um die Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG umfassend durchzusetzen - eine widerlegliche Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen. Die Adressaten der Norm können jedoch im Einzelfall nachweisen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen; in diesem Fall unterliegen sie keiner Behälterbenutzungspflicht. Für den Fall, dass sich nicht beweisen lässt, dass bei einem Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung keinerlei Abfall zur Beseitigung anfällt, geht dies zu Lasten des Abfallerzeugers und -besitzers mit der Folge, dass grundsätzlich Restmüllgefäße der kommunalen Abfallentsorgung nach § 7 Abs. 1 GewAbfV bereitzuhalten sind (so zur seinerzeit geltenden inhaltsgleichen Regelung in § 7 S. 4 GewAbfV a.F.: BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 25/03 - BVerwGE 123, 1-7). Aufgrund der Aufgabenschwerpunkte der Klägerin (Regalaufbauten, Maler- und Trockenarbeiten sowie die Lebensmittelverräumung) ist diese Erzeugerin und Besitzerin von gewerblichen Siedlungsabfällen i.S.v. § 2 Nr. 1 GewAbfV i.V.m. Kapitel 20 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung (u.a. Papier und Pappe, Holz sowie Farben), weshalb diese die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 1 GewAbfV gegen sich gelten lassen muss. Diese Vermutung hat die Klägerin auch nicht widerlegt. Diese behauptet zwar, dass in ihrem Betrieb keine überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung anfallen. Das Gericht kann dieser schlichten Behauptung jedoch nicht folgen. Die Geschäftsräume der Klägerin befinden sich auf dem anschlusspflichtigen Grundstück und dienen ausweislich des Internetauftritts der Klägerin (abrufbar unter: https://www.xxl-ladenbau.info/, abgerufen am 06.12.2021) offensichtlich der Abwicklung von Aufträgen nebst Rechnungslegung und Buchhaltung, der Betreuung von Kunden sowie der Gewinnung von Neukunden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung fallen dabei grundsätzlich nicht verwertbare Abfälle zur Beseitigung wie so genannter Sozialmüll, Küchenabfälle und Büroabfälle (z.B. Kugelschreibermienen) an. Dafür, dass dies – etwa angesichts des Betriebsverlaufs im Geschäft – ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte und solche Abfallfraktionen, auch in geringen Mengen, nicht anfallen, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dass die Klägerin in der Lage ist, sämtliche Abfälle zur Beseitigung vollständig und ordnungsgemäß zu verwerten, hat diese bereits nicht vorgetragen. Der somit für die Klägerin bestehende Anschluss- und Benutzungszwang ihres Grundstückes an die Abfallentsorgung des Beklagten verstößt weder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleichbehandelt werden darf. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist danach bei festgestellter Ungleichbehandlung nur zu fragen, ob für die Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen (u.a. Beschluss vom 17.01.1978 - 1 BvL 13/76 - BVerfGE 47, 109-128). Die Ungleichbehandlung, die darin liegt, dass von jedem Gebührenschuldner eine Mindestabfallmenge von 15 l pro Woche zugewiesen wird, obwohl die Füllung der Abfallgefäße von Mal zu Mal durchaus unterschiedlich ausfallen wird, ist mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz schon dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursacht, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.1981 - 8 B 20.81 - zitiert nach juris; und Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297-308). Nach der Lebenserfahrung kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass Abfälle zur Beseitigung bei Gewerbebetrieben nur ausnahmsweise anfallen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Vorhalteleistung der Müllabfuhr ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch genommen wird, denn auch die gewerblich genutzten Grundstücke müssen vom Müllwagen auf den Einsammeltouren zwecks Leerung des Abfallbehälters ganzjährig angefahren werden, und zwar unabhängig davon, ob auf dem Grundstück gerade Restabfall angefallen ist oder nicht. Für die Annahme, dass eine nennenswerte Kostenersparnis eintritt, wenn von dem Grundstück der Klägerin des Öfteren kein oder nur wenig Müll abzuholen ist, fehlt jeder Anhaltspunkt. Es kommt hinzu, dass eine derart individuelle Betrachtung des jeweiligen Nutzerverhaltens dem Beklagten als kommunaler Satzungsgeber nicht zumutbar ist. Bei der gebührenmäßigen Erfassung der Nutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung geht es um die Regelung von Massenerscheinungen, die eine weitgehende Typisierung erfordern. Der Satzungsgeber kann es als unpraktikabel ansehen, für gewerblich genutzte Grundstücke eine Sonderregelung einzuführen, die etwa berücksichtigt, wann und wie oft das einzelne Grundstück tatsächlich genutzt wird. Dies ist ein Grund, der es i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigt, an sich ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln (so auch zur Heranziehung von Ferienhausbesitzern zur vollen Abfallgebühr: BVerwG, Beschluss vom 05.11.2011 - 9 B 50.01 - zitiert nach juris). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Heranziehung von gewerblich genutzten Grundstücken, auf denen vergleichsweise weniger Abfälle zur Beseitigung anfallen, ist ebenfalls nicht zu erblicken. Das Äquivalenzprinzip ist zwar - unabhängig von seiner landesrechtlichen Ausgestaltung - als ein auf die Gebührenerhebung bezogener Ausdruck des bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzusehen. Es besagt aber lediglich, dass die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 5.99 - zitiert nach juris). Deswegen verbleibt dem kommunalen Satzungsgeber bei Beantwortung der Frage, wie eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem Wert dieser Leistung und der Gebührenhöhe herzustellen ist, ein weiter Ermessensspielraum. Bei der Müllabfuhr bestimmt der regelmäßige Abholdienst entscheidend den Wert der vom Gebührenschuldner in Anspruch genommenen Leistung. Denn er garantiert ihm, sich jederzeit in rechtmäßiger Weise seines Abfalls entledigen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - a.a.O.). Um den Wert dieser Leistung in Geld zu bestimmen, kann ein auf den Nutzer entfallender Anteil der für die kommunale Abfallentsorgung aufzuwendenden Kosten angesetzt werden. Eine auf Kostendeckung abzielende Gebühr - wie sie hier von dem Beklagten erhoben wird - ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar, solange der Verteilungsmaßstab dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung trägt. Die nach Art. 3 Abs. 1 GG anzustrebende Belastungsgleichheit gewährleistet im Fall einer Aufwandgebühr zugleich ein angemessenes Verhältnis zwischen Wert der Leistung und Gebührenhöhe. Wie zuvor ausgeführt wurde, fehlt es im vorliegenden Fall an einem greifbaren Anhaltspunkt für eine Verletzung des Gleichheitsprinzips, so dass damit auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausscheidet. 2. Der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung geregelte Abgabenmaßstab ist indes nicht hinreichend bestimmt festgelegt worden, was zur Gesamtnichtigkeit der Abfallgebührensatzung führt. Nach § 6 Abs. 1 AbfG LSA erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung auf der Grundlage von Satzungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und unter Beachtung der nachfolgenden Absätze Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Nach dem somit auch maßgeblichen § 2 Abs. 1 S. 2 KAG LSA hat eine Abgabensatzung einerseits den Maßstab, nach dem eine Abgabe erhoben werden wird, zu regeln und diesen andererseits hinreichend auszugestalten (sog. Satzungsvorbehalt). Der Sinn und Zweck dieses Satzungsvorbehaltes, mithin der allgemeinen Ausgestaltungspflicht für den Maßstab, besteht darin, vorzugeben, welche für die Abgabenerhebung wesentlichen Merkmale durch Rechtssatz zu regeln und damit einer Regelung durch die Verwaltung im Wege des Ermessens zu entziehen sind (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2004 - 1 M 34/04 - nicht veröffentlicht). Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 GG muss der Gebührenpflichtige dem Wortlaut der Gebührensatzung zweifelsfrei entnehmen können, welcher Maßstab gelten soll, auf welche Weise die Gebühr berechnet wird, wie hoch die auf ihn entfallende Gebühr sein wird und wie die Leistung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung beschaffen sein muss, für die die Gebühr zu entrichten ist (vgl. zuletzt dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2021 - 9 KN 162/17 - zitiert nach juris). Der Adressat der Satzung soll somit in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig ist (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2001 - 2 S 2043/2000 - zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang darf keine wesentliche Maßstabsbestimmung der Entscheidung dem Einzelfall überlassen bleiben (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 14.02.2018 - 5 A 598/15 - zitiert nach juris). Diesem Satzungsvorbehalt wird die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung nicht gerecht. Danach wird für Grundstücke, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen und die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, die Gebühr für die Entsorgung nach der Zahl der dem Gebührenschuldner zu zurechnenden EWG bei einer 14-täglichen Abholung entsprechend der Anlage 2 zur Abfallgebührensatzung bemessen. Die Anlage 2 enthält eine tabellarische Übersicht, die Grundstücke, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, in 12 verschiedene Kategorien einteilt (beispielsweise Krankenhäuser, Beherbergungsbetriebe, Speisewirtschaften, Lebensmittel-einzel- und Großhandel, Bildungseinrichtungen sowie Kleingartenanlagen) und für jede Kategorie einen Maßstab und einen Mindesteinwohnergleichwert festgelegt. Danach ergibt sich unter anderem für Krankenhäuser ein Maßstab von mindestens 4,0 Einwohnergleichwerten, für Beherbergungsbetriebe ein Maßstab von mindestens 1,0 Einwohnergleichwerten und für Kleingartenanlagen je 10 Parzellen in einer Kleingartenanlage ein Maßstab von mindestens 1,0 Einwohnergleichwerten. Bei der volumenbezogenen Restabfallgebühr des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung handelt es sich nicht um eine Grundgebühr i. S. d. § 5 Abs. 3 S. 4 KAG LSA, da, wie sich aus § 4 Abs. 1 Abfallgebührensatzung ergibt, nicht nur die verbrauchsunabhängigen Kosten der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung, sondern auch die mengenabhängigen Kosten der öffentlichen Einrichtung abgegolten werden. Eine solche sog. „Pauschalgebühr bzw. „Festgebühr“ ist ungeachtet einer fehlenden speziellen Regelung im Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich zulässig (vgl. zum insofern vergleichbaren Landesrecht: Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2009 - 5 A 67/08 - zitiert nach juris). Auch wenn die noch bei der Vorgängerregelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung in der Fassung vom 28.10.2019 bestehenden Zweifel, ob der Beklagte mit seiner Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung a.F. einen Gebührenmaßstab nach Restabfallbehältervolumen oder nach Einwohnergleichwerten regeln wollte, nunmehr mit der Neuregelung ausgeräumt sind und davon auszugehen ist, dass der Beklagte einen Gebührenmaßstab nach Einwohnergleichwerten regeln möchte, so genügt der Gebührenmaßstab dennoch nicht den dargelegten Grundsätzen. Mit den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung i.V.m. Anlage 2 zur Abfallgebührensatzung enthaltenen Berechnungsparametern als Bestandteil des Gebührenmaßstabes lässt sich für den einzelnen Gebührenschuldner als Erzeuger/Besitzer von überlassungspflichtigem gewerblichem Siedlungsabfall bzw. Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten die Gebührenhöhe nicht hinreichend bestimmen. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte bei der Festlegung von Mindesteinwohnergleichwerten für Erzeuger/Besitzer von überlassungspflichtigem Abfall aus anderen Herkunftsbereichen einer Differenzierung nach der Art des Gewerbebetriebes bzw. der öffentlichen Einrichtung bedient, da in Abhängigkeit von dem ausgeübten Gewerbe oder der öffentlichen Einrichtung nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine unterschiedliche Menge von überlassungspflichtigem Abfall anfallen kann. Dies entspricht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch dem satzungsgeberischen Ermessen, wonach bei festgestellter ungleicher Betroffenheit nur zu fragen ist, ob für die Differenzierung oder Nichtdifferenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, nicht hingegen, ob der Satzungsgeber die jeweils zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat. In Betracht zu ziehen sind bei einem solchen Modell Volumenvorgaben mittels Einwohnergleichwerten, die branchenspezifische Einwohnergleichwerte in Abhängigkeit von Mitarbeiterzahl, Betriebsfläche oder ähnlichem definieren (zur Zulässigkeit eines solchen Modells: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - zitiert nach juris; sowie Verband kommunaler Unternehmen e.V., Gewerbeabfallverordnung 2017 – Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle, S. 14, abrufbar unter: https://www.vku.de/fileadmin/user_upload/Verbandsseite/Themen/Infrastruktur_und_DiDienstleistung/Gewerbeabfallverordnung_2017.pdf, abgerufen am 16.12.2021). Der von dem Beklagten in der Anlage 2 festgelegte Maßstab verhindert indes für den Gebührenschuldner die Bemessung der Gebührenhöhe, denn der Beklagte regelt mit der gewählten Formulierung („mindestens“) lediglich die untere Grenze der danach festzusetzenden Einwohnergleichwerte. Dem festgelegten Maßstab lässt sich dabei aber für die weit überwiegende Zahl der Anwendungsfälle nicht entnehmen, nach welchen Bezugsgrößen (wie beispielsweise Mitarbeiterzahl oder Betriebsfläche) der jeweilige Mindesteinwohnergleichwert festgelegt wurde. Lediglich für die Campingplätze und Kleingartenanlagen ist im Ansatz eine Bezugsgröße angegeben (Zahl der Stellplätze bzw. Zahl der genutzten Parzellen). Anders als der Beklagte meint lässt sich diese Bezugsgröße nicht aus der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Abfallgebührensatzung entnehmen, wonach ein Einwohnergleichwert einer Abfallmenge von 15 l pro Person und Woche bei 14-täglicher Abfuhr entspricht. Sofern ein solcher kombinierter personen- und volumenbezogener Maßstab als Grundlage für die Maßstabsbildung in der Anlage 2 der Abfallgebührensatzung dienen sollte, hätte sich dies zunächst ausdrücklich aus der Abfallgebührensatzung ergeben müssen, damit der Gebührenschuldner dies erkennen kann. Gegen die Zugrundelegung eines solchen kombinierten Maßstabes bei überlassungspflichtigem Abfall aus anderen Herkunftsbereichen spricht zudem die Regelung in § 9 Abs. 3 Nr. 2 Abfallentsorgungssatzung, wonach in diesen Fällen ein Einwohnergleichwert einem Abfallvolumen von 15 l pro Woche bei einer 14-täglichen Abholung entspricht. Danach bleibt die Anzahl der auf dem Grundstück befindlichen Personen unberücksichtigt. Die Bezugsgröße lässt sich auch nicht – wie der Beklagte meint – mithilfe des vom Beklagten für das jeweilige Grundstück zur Verfügung gestellten Restabfallbehälters rechtfertigen. Anhand der Größe des Restabfallbehälters will der Beklagte die Einwohnergleichwerte im Sinne einer Rückrechnung bestimmen, wobei ein Einwohnergleichwert einem Restabfallvolumen von 15 l bei 14-täglicher Abfuhr entsprechen soll. Dabei verkennt der Beklagte bereits, dass sich die Gebührenhöhe aus der Gebührensatzung heraus bestimmen und errechnen lassen muss und nicht durch einen Blick auf die zur Verfügung gestellte Restabfalltonne sowie einer anschließenden Rückrechnung, die keine satzungsrechtliche Grundlage hat. Der Annahme einer Bezugsgröße nach dem zur Verfügung gestellten Restabfallbehältervolumen widerspricht auch die übrige Systematik der Abfallgebührensatzung. Neben der volumenbezogenen Restabfallentsorgungsgebühr nach § 5 Abs. 1 Abfallgebührensatzung sieht § 7 Abs. 3 S. 1 Abfallgebührensatzung eine Gebühr für das Einsammeln, Transportieren und Entsorgen von Restabfällen über das Maß des nach § 5 Abs. 1 zugewiesenen (Hervorhebung durch die Kammer) Restabfallbehältervolumens von 15 l pro Einwohnergleichwert und Woche hinaus (sog. variable Entsorgungsgebühr) vor. Sofern sich aber bereits die volumenbezogene Restabfallentsorgungsgebühr aus dem zur Verfügung gestellten Restabfallbehältervolumen ergeben soll, verbleibt kein Raum mehr für eine variable Entsorgungsgebühr. In diesen Fällen könnte der angefallene Abfall nicht über das zugewiesene Restabfallbehältervolumen hinausgehen, weil es – wie bereits erläutert – an der vorherigen Zuweisung eines solchen Restabfallbehältervolumens mangelt. Gegen die Größe des Restabfallbehälters als Bezugsgröße spricht daneben auch, dass nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 S. 4 Abfallentsorgungssatzung der Abfallbehälter eine Kennzeichnung für die maximal zulässige Menge erhält. Das tatsächliche Füllvolumen des Abfallbehälters kann daher vom gebührenrechtlich zulässigen Füllvolumen abweichen, weshalb die Größe des Abfallbehälters ohnehin keine hinreichend bestimmte Bezugsgröße für die Berechnung der Gebührenhöhe darstellen kann. Die fehlenden Bezugsgrößen verhindern auch in einem nächsten Schritt, zu erkennen, welche Fälle über den Mindesteinwohnergleichwert hinausgehen und nach welchen Parametern sich die Gebührenschuld für den konkreten Fall dann errechnet. So ist beispielsweise in Nr. 1 der Anlage 2 für Krankenhäuser, Kliniken, Heime und ähnliche Pflegeeinrichtungen ein Gebührenmaßstab von mindestens 4,0 Einwohnergleichwerten festgelegt worden. Geht man aber von dem Regelfall aus, dass mehr überlassungspflichtiger Abfall anfällt, je mehr Menschen sich an einem Ort aufhalten, so muss es für die Berechnung der anzusetzenden Einwohnergleichwerte einen Unterschied machen, ob die Abfallgebühr für ein Krankenhaus mit über 300 Krankenhausbetten und ca. 500 Beschäftigten zu berechnen ist oder für eine Pflegeeinrichtung mit 30 vollstationären Pflegeplätzen und ca. 20 Beschäftigten. In beiden Fällen wird jedenfalls der Einwohnergleichwert von 4,0 der Menge des angefallenen überlassungspflichtigen Restabfalls nicht gerecht. Mit welchen Berechnungsparametern dem unterschiedlichen überlassungspflichtigen Abfallaufkommen innerhalb der Nr. 1 der Anlage 2 zur Abfallgebührensatzung Rechnung getragen werden soll, lässt sich weder § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung noch der Anlage 2 selber entnehmen. Auch die Erläuterungen zur Anlage 2 zur Abfallgebührensatzung geben darüber keinen Aufschluss. Diese beschränken sich auf Erklärungen zu den Begriffen „Beschäftigte“ und „gewerbliche Siedlungsabfälle“. Sowohl für das gebührenpflichtige Krankenhaus als auch für die gebührenpflichtige Pflegeeinrichtung lässt sich nach den maßgeblichen Regelungen beispielhaft die Höhe der Gebührenschuld nicht berechnen. Aus diesem Grund bestehen in der Abfallgebührensatzung keine ausreichenden Regelungen darüber, nach welchen Berechnungsparametern der Beklagte die Einwohnergleichwerte für überlassungspflichtige gewerbliche Siedlungsabfälle festlegt. Auch der Abfallentsorgungssatzung lässt sich weder nach dem Wortlaut noch durch Auslegung einer Regelung entnehmen, wonach die Bemessung der Einwohnergleichwerte hinreichend bestimmt ermittelt werden kann. Wie bereits erwähnt, wird in § 9 Abs. 3 Nr. 2 Abfallentsorgungssatzung geregelt, dass ein Einwohnergleichwert einem Abfallvolumen von 15 l pro Woche bei einer 14-täglichen Abholung entspricht. Da dem Erzeuger/Besitzer von überlassungspflichtigem Abfall aus anderen Herkunftsbereichen nicht bekannt ist, wieviel Abfallvolumen dieser für seinen Gewerbebetrieb bzw. seine Einrichtung zu Grunde legen muss, lässt sich daraus auch nicht die Gebührenhöhe berechnen. Der Beklagte kann daher in diesen Fällen einzelfallbezogene Entscheidungen treffen, ohne dass der einzelne Gebührenschuldner unter Anwendung des Gebührensatzes voraussehbar die Gebührenhöhe berechnen kann. Eine Regelung über die Zuordnung von Einwohnergleichwerten zu bestimmten Gewerbearten/Grundstücksnutzungen als Maßstabselement war auch nicht entbehrlich. Das Fehlen von Regelungen zu Maßstabselementen ist dann rechtlich unbeachtlich, wenn ein Anwendungsfall zwar realistischer Weise vorkommen kann, er jedoch nur wenige Fälle betrifft. In diesen Fällen ist die Pflicht zur (vollständigen) Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes dann nicht verletzt (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.08.2018 - 4 K 221/15 - zitiert nach juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach dem auch im Abfallgebührenrecht geltenden Grundsatz der Zulässigkeit von Typisierungen nur zahlenmäßig bedeutsame, nämlich 10 % oder mehr der Gesamtfälle ausmachende Fallgestaltungen, speziell geregelt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001 - 9 B 50.01 - zitiert nach juris). Ein Fall der zulässigen Regelungslücke liegt indes nicht vor, da die Festlegung über die Zuordnung von Einwohnergleichwerten anhand der gewerblichen Nutzung des Grundstücks alle Fallgestaltungen betrifft, in denen überlassungspflichtiger gewerblicher Siedlungsabfall anfällt, was in jedem Fall mehr als 10 % der insgesamt zu Abfallgebühren herangezogenen Gebührenschuldner ausmacht. Der aufgezeigte Mangel in der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung hat zur Folge, dass die Abfallgebührensatzung insgesamt unwirksam ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Beschluss vom 24.02.2012 - 9 B 80.11 - zitiert nach juris) führt die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, es entspreche regelmäßig dem Willen des Satzungsgebers, dass für den Fall der Unwirksamkeit eines Teils der Satzung die übrige Satzung Geltung behalte. Eine solche Regelvermutung besteht gerade nicht. Dass die Körperschaft bei Annahme einer Teilnichtigkeit befugt wäre, den nichtigen Teil der Satzung rückwirkend zu heilen, ist für die Auslegung ihres (hypothetischen) Willens ohne Bedeutung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 17.11.2010 - 4 L 213/09 - und vom 30.11.2006 - 4 L 320/06 - sowie Urteil vom 14.04.2008 - 4 L 181/07 - alle zitiert nach juris). Da der Beklagte die Abfallgebühren mit einem in sich geschlossenen und aufeinander abgestimmten Gebührensystem erhebt, dessen wesentliche Bestandteile die Jahresgebühren für die Restabfallentsorgung aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen sind, ist ohne deutliche Indizien gerade nicht anzunehmen, dass bei der Nichtigkeit eines Teils dieses Gesamtgefüges der restliche Teil bestehen bleiben soll. Solche Anhaltspunkte sind aber weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Jahresgebühren für die Restabfallentsorgung aus privaten Haushalten sowie die jeweils einzeln kalkulierten Gebührentarife für sich betrachtet sinnvoll bleiben und eine Kostendeckung ergeben, so dass es in einem solchen Fall auch nicht dem (mutmaßlichen) Willen des Satzungsgebers entsprechen kann, zumindest die übrigen Gebührentarife gegebenenfalls gesondert zu regeln. 3. Da sich der streitgegenständliche Bescheid bereits aus den dargelegten Gründen als rechtswidrig erweist, war auf die übrigen Einwände der Klägerin und die vom Gericht im Klageverfahren aufgeworfenen Fragen nicht mehr einzugehen und der Bescheid bereits deshalb aufzuheben. 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 199,20 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und bestimmt sich in der Höhe nach den gegenüber der Klägerin festgesetzten Gebühren für die Abfallentsorgung mittels streitgegenständlichem Bescheid. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Abfallgebühren für den Erhebungszeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, zu dessen Aufgaben Regalaufbauten, Maler- und Trockenarbeiten sowie die Lebensmittelverräumung gehören. Mit Bescheid vom 15.01.2020 setzte der Kreiswirtschaftsbetrieb des Beklagten gegenüber der Klägerin für den Erhebungszeitraum 2020 Abfallgebühren in Höhe von 0,00 € fest. Der Festsetzung lagen die Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung des Beklagten jeweils in der Fassung vom 17.12.2007 zugrunde. Mit Änderungsbescheid vom 28.04.2020, der Klägerin nach eigenen Angaben am 12.05.2020 zugegangen, setzte der Kreiswirtschaftsbetrieb des Beklagten gegenüber der Klägerin für den Erhebungszeitraum 2020 Abfallgebühren in Höhe von 199,20 € fest. Der Festsetzung lagen die Abfallentsorgungssatzung und die Abfallgebührensatzung des Beklagten jeweils in der Fassung vom 28.10.2019 zugrunde. Bei der Berechnung ging der Kreiswirtschaftsbetrieb des Beklagten von einem Einwohnergleichwert 4 aus. Ein Einwohnergleichwert entspreche einer Grundgebühr in Höhe von 49,80 €, weshalb sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 199,20 € ergebe. Gegen den Änderungsbescheid erhob die Klägerin am 12.06.2020 Widerspruch und führte zur Begründung aus, der Einwohnergleichwert in Höhe von 4 könne nicht nachvollzogen werden. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin zunächst habe keine Entsorgungsgebühren begleichen müssen und nunmehr für das gleiche Objekt und den gleichen Zeitraum einen Betrag von 199,20 € entrichten solle. Darüber hinaus falle auf dem Grundstück keinerlei überlassungspflichtiger Abfall an. Mit Bescheid vom 09.09.2020 wies der Kreiswirtschaftsbetrieb des Beklagten den Widerspruch als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, der streitgegenständliche Änderungsbescheid sei am 28.04.2020 zur Post gegeben worden, weshalb dieser am 02.05.2020 als zugestellt und bekanntgegeben gelte. Die Frist zur Einlegung des Widerspruches habe daher am 03.05.2020 begonnen und am 02.06.2020 geendet. Der Widerspruch vom 12.06.2020 sei daher verfristet. Dagegen hat die Klägerin am 08.10.2020 Klage erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren zur Begründung weiter ausgeführt, der Widerspruch sei unzutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden. Das betreffende Grundstück nutze die Klägerin ausschließlich gewerblich und nicht privat, weshalb dort kein bzw. nur sehr wenig Abfall anfalle. Der angefallene Abfall sei Papiermüll, der durch den Geschäftsführer der Klägerin einmal jährlich zur Entsorgung gebracht werde. Die Gebühr für Gewerbegrundstücke werde nach dem tatsächlichen Anfall des Abfalls bemessen. Weil kein Abfall anfalle, könne auch keine Gebühr festgesetzt werden. Darüber hinaus bedürfe die Änderung eines rechtskräftigen Bescheides der Darlegung der geänderten Verhältnisse, die eine Abänderung rechtfertigen würden. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Die Klägerin beantragt daher, den Bescheid des Beklagten vom 28.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im Widerspruchsverfahren entgegen und führt ergänzend aus, die Klage sei nicht nur unzulässig, sondern wäre auch unbegründet. Es werde bestritten, dass bei der Klägerin ausschließlich Papiermüll anfallen würde. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht berechtigt, einem Dritten Müll zu überlassen. Die Klägerin sei als Abfallerzeugerin und Abfallbesitzerin zu Recht als Gebührenpflichtige in Anspruch genommen worden. Auch der Ansatz von vier Einwohnergleichwerten sei ordnungsgemäß erfolgt. Weil die Klägerin über einen Abfallbehälter mit 120 l Füllvolumen verfüge und ein Einwohnergleichwert einer Abfallmenge von 15 l pro Woche entspreche, sei im Fall der Klägerin ein Einwohnergleichwert von 4 festzusetzen gewesen. Die Gebührenhöhe ergeben sich für den Gebührenschuldner nunmehr auch klar aus der Satzung. Die Höhe der Entsorgungsgebühr für Grundstücke, auf denen überlassungspflichtige Abfälle aus nichtprivaten Haushalten anfallen, richte sich nach der Zahl der den Gebührenschuldner zuzurechnenden Einwohnergleichwerte bei einer 14-täglichen Abholung entsprechend der Anlage 2 der Abfallgebührensatzung. Beispielsweise werde bei Krankenhäusern dem Gebührenschuldner mindestens die Zahl von 4 Einwohnergleichwerten zugerechnet. Dies entspreche dem Volumen eines Behälters (15 l pro Person und Woche bei 14-tägliche Abfuhr: also 30 l pro Abfuhr und Person, mithin bei 4 Personen 120 l = ein Behälter á 120 l). Dieses Volumen würde mindestens zu Grunde gelegt. Bestehe ein Bedarf nach mehr Volumen, stelle der Beklagte entsprechende Behälter zur Verfügung, was dann eine entsprechende Entsorgungsgebühr zur Folge habe. Auch dies könne der Gebührenschuldner der Satzung entnehmen. Daneben könne sich die Klägerin nicht auf den Bescheid vom 15.01.2020 berufen, weil dieser gerade nicht bestandskräftig geworden sei. Dieser sei im Widerspruchsbescheid vom 28.04.2020 vollständig aufgehoben worden, so dass nicht von Bestandskraft ausgegangen werden könne. Der Regelungsgehalt des Bescheides vom 15.01.2020 beschränke sich auf einen Festsetzungsbetrag in Höhe von 0,00 €. Dass weitere Gebühren nicht festgesetzt werden dürften, ergebe sich aus dem Regelungsgehalt des Bescheides gerade nicht. Mit Beschluss vom 24.06.2021 hat das Gericht das Verfahren wegen einer vorgreiflichen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt in dem Verfahren 4 L 143/21.Z ausgesetzt. Mit Urteil vom 27.04.2021 (Az. 7 A 187/20 MD) hat die Kammer entschieden, dass sich die Abfallgebührensatzung des Beklagten in der Fassung vom 28.10.2019 als unwirksam und die dahinterstehende Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten zur Ermittlung des Gebührensatzes für den Kalkulationszeitraum 2020-2022 als rechtswidrig erweisen. Gegen diese Entscheidung hatte der Beklagte beim OVG Sachsen-Anhalt beantragt, die Berufung zu zulassen. Das Berufungszulassungsverfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen 4 L 143/21.Z geführt. Nachdem der Beklagte unter dem 22.07.2021 mit Wirkung zum 01.01.2020 eine neue Abfallgebührensatzung und Abfallentsorgungssatzung erlassen hat, haben die dortigen Beteiligten übereinstimmend das gesamte Verfahren für erledigt erklärt. Damit hatten sich das Berufungszulassungsverfahren vor dem OVG Sachsen-Anhalt (Az. 4 L 143/21.Z) und das vorhergehende Klageverfahren der Kammer (Az. 7 A 187/20 MD) ohne Sachentscheidung des Berufungsgerichts erledigt und das Urteil der Kammer vom 27.04.2021 wurde durch das Oberverwaltungsgericht deklaratorisch gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO für unwirksam erklärt. Aus diesem Grund wurde das hier anhängige Verfahren wiederaufgenommen. Mit gerichtlicher Aufklärungsverfügung vom 06.10.2021 hat das Gericht Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit der neu erlassenen Abfallgebührensatzung des Beklagten in der Fassung vom 22.07.2021 geäußert, weil unter anderem Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass nach der Abfallentsorgungssatzung anschlusspflichtige Grundstücke aus anderen Herkunftsbereichen nicht an die Abfallentsorgung des Beklagten angeschlossen seien und somit auch keine Berücksichtigung in der Gebührenbedarfsberechnung finden würden. Daraufhin hat der Beklagte dem Gericht eine tabellarische Übersicht über die angeschlossenen Grundstücke aus anderen Herkunftsbereichen vorgelegt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.