Beschluss
4 M 154/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0223.4M154.20.00
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Leitsätze
1. Für die Erkennbarkeit der den Verwaltungsakt erlassenen Behörde genügt es, wenn sich diese durch Auslegung ermitteln lässt.(Rn.4)
2. Für die aus der organschaftlichen Vertretung folgenden Bindungswirkung ist es nicht erforderlich, dass die Behörde ausdrücklich erklärt, für die dahinterstehende Körperschaft zu handeln.(Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Erkennbarkeit der den Verwaltungsakt erlassenen Behörde genügt es, wenn sich diese durch Auslegung ermitteln lässt.(Rn.4) 2. Für die aus der organschaftlichen Vertretung folgenden Bindungswirkung ist es nicht erforderlich, dass die Behörde ausdrücklich erklärt, für die dahinterstehende Körperschaft zu handeln.(Rn.11) Die zulässige Beschwerde ist begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Abfallgebührenbescheid für das Jahr 2020 vom 27. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2020 zu Unrecht angeordnet. 1. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - wie den hier streitigen Abfallgebühren für das Kalenderjahr 2020 - ist anzuordnen, wenn an deren Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nicht schon, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Bereits aus dem Wortlaut des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgt, dass einfache Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsaktes nicht genügen, mögen sie auch den Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch als offen erscheinen lassen. Vielmehr sollen nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen können. Denn nach der Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid im Regelfall ausgeschlossen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides bestehen demnach (erst) dann, wenn der Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 21. Januar 2009 - 4 M 355/08 -, juris, Rn. 5, und vom 4. April 2012 - 1 M 29/12 -, NVwZ-RR 2012, S. 595 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris, Rn. 8; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 143, m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. 2. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass Verfahrensgegenstand die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist und nicht - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - der am 7. September 2020 erhobenen Klage gegen den streitigen Abfallgebührenbescheid. Auch wenn - wie hier - das Widerspruchsverfahren abgeschlossen und Klage erhoben ist, ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen bzw. wiederherzustellen, da die aufschiebende Wirkung, die einem Widerspruch nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zukommt, bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts andauert und nicht nur bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. März 1996 - B 4 S 12/96 -, juris, Rn. 7). Einer korrigierenden Auslegung des Antrags der Antragsteller bedarf es daher insoweit nicht. 3. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht übereinstimmend mit den Beteiligten zunächst davon aus, dass der Abfallgebührenbescheid vom 27. Februar 2020 die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises als erlassende Behörde erkennen lässt. Bei der Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises handelt es sich um eine Behörde i. S. d. § 1 Abs. 2 VwVfG LSA (i. E. ebenso für die Betriebs-/Werkleitung kommunaler Eigenbetriebe nach dem jeweiligen Landesrecht: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2019 - 2 S 929/17 -, juris, Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 9 A 2553/11 -, juris, Rn. 8 f.; jew. m. w. N.). Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs „Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises“ ist als erlassende Behörde im Abfallgebührenbescheid vom 27. Februar 2020 auch als solche erkennbar i. S. v. § 13 Abs. 3 Buchst. b) KAG-LSA i. V. m. § 119 Abs. 3 Satz 1 AO. Diese Vorschriften verlangen, dass die erlassende Behörde aus dem die Regelung enthaltenden Schriftstück selbst eindeutig hervorgeht (vgl. zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 37 Rn. 30), wobei es für die Erkennbarkeit genügt, wenn sich diese durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 9 und Rn. 97). Es genügt deshalb, wenn sich die erlassende Behörde etwa aus dem Briefkopf, aus der Absenderbezeichnung im Anschriftenfeld, aus der Regelung oder ihrer Begründung, aus einem beigefügten Stempel, Siegel oder Beglaubigungsvermerk ergibt (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 37 Rn. 30). Gemessen daran geht aus dem Abfallgebührenbescheid vom 27. Februar 2020 die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises als erlassende Behörde hinreichend deutlich hervor. Bereits aus dem Bescheidkopf ergibt sich, dass der Bescheid vom „Betriebsleiter“ des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises erlassen wurde. Zwar ist die Überschrift „Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises“ in größerer Schrift gehalten. Aus der unmittelbar darunter platzierten Bezeichnung „Eigenbetrieb des Landkreises“ und der eine Zeile weiter unten platzierten Bezeichnung „Der Betriebsleiter“, die beide in derselben Schriftgröße gehalten sind, ist aber nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont in ausreichender Weise zu schließen, dass der Betriebsleiter den Bescheid erlassen hat. Durch diese Gestaltung wird der Betriebsleiter als handelndes Organ herausgestellt. Zudem wurde der Bescheid vom namentlich benannten Betriebsleiter des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises unterzeichnet. Unerheblich ist, dass dabei stets vom „Betriebsleiter“ statt von der „Betriebsleitung“ (vgl. § 5 ff. des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt – EigBG) die Rede ist, denn gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssatzung des Eigenbetriebs „Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises“ vom 7. Dezember 2011 in der Fassung der 3. Änderung vom 6. März 2019 (BS 2019) besteht die Betriebsleitung aus einer Person (Betriebsleiter). Die Formulierung „Betriebsleiter“ im Bescheid ist daher einer korrigierenden Auslegung zugänglich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 9 A 2553/11 -, juris, Rn. 6 f.). Soweit in der Absenderadresse und in der Rechtsbehelfsbelehrung jeweils nur der Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises und nicht dessen Betriebsleitung benannt ist, ist dies unschädlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2019 – 2 S 929/17 –, juris, Rn. 34). Auch der Widerspruchsbescheid vom 7. August 2020 lässt im Bescheidkopf die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises als erlassende Behörde erkennen. 4. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises für den Erlass des angefochtenen Gebührenbescheids vom 27. Februar 2020 auch sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 EigBG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 BS 2019, wonach der Betriebsleitung die laufende Betriebsführung des Eigenbetriebs obliegt. Es spricht bereits einiges dafür, dass von dem Begriff der „laufenden Betriebsführung“ nicht nur die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs erfasst ist, sondern nach allgemeinem Begriffsverständnis darunter alle im täglichen Betrieb wiederkehrenden Maßnahmen fallen, die typischerweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind. In diesem Fall dürfte auch der Erlass von Gebührenbescheiden zur „laufenden Betriebsführung“ zählen, ohne dass die Eigenbetriebssatzung eine ausdrückliche Aufgabenübertragung vorsehen müsste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2019 - 2 S 929/17 -, juris, Rn. 39; OVG Sachsen, Urteil vom 30. Juni 2004 - 5 B 369/03 -, juris, Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, juris, Rn. 20; VGH Hessen, Beschluss vom 2. März 1993 - 5 TH 1649/91 -, juris, Rn. 3 und Urteil vom 19. September 2002 - 5 UE 1147/02 -, juris, Rn. 24; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 9 A OVG 2553/11 -, juris, Rn. 19 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 4 EO 736/95 -, juris, Rn. 27; VGH Bayern, Urteil vom 25. Januar 2010 - 20 B 09.1553 -, juris, Rn. 36 und Urteil vom 6. September 2012 - 20 B 11.2171 -, juris, Rn. 25). Doch bedarf dies hier keiner Entscheidung, weil § 1 Abs. 2 Nr. 3 BS 2019 ausdrücklich klarstellt, dass der Eigenbetrieb im Rahmen seines Aufgabenvollzugs „insbesondere für die Kalkulation, die Veranlagung, den Einzug, einschließlich der Mahnung und Vollstreckung der Forderungen aus Gebühren und Entgelten, entsprechend der jeweils geltenden Satzungen, verantwortlich [ist]“. Da zur „Veranlagung“ nach dem allgemeinen abgabenrechtlichen Sprachgebrauch auch die Festsetzung der Abgabe durch den Abgabenbescheid zählt (siehe nur § 155 Abs. 1 AO), gehört zur „laufenden Betriebsführung“ des Eigenbetriebs durch die Betriebsleitung auch die Heranziehung der Pflichtigen zu Abfallgebühren. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht daraus, dass der „Antragsgegner“ gemäß § 22 seiner Abfallentsorgungssatzung sowie § 1 Abs. 1 seiner Abfallgebührensatzung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Benutzungsgebühren erhebt. Denn dort wird nicht bestimmt, durch welches Organ des Antragsgegners die Gebührenerhebung erfolgt (innerkörperschaftliche Zuständigkeit); dies ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BS 2019 geregelt. Es besteht mithin kein Widerspruch dieser Regelungen zur Abfallentsorgungssatzung und zur Abfallgebührensatzung des Antragsgegners. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BS 2019 ist - wie ausgeführt - die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebes des Salzlandkreises für den Erlass der Gebührenbescheide zuständig. Die Betriebsleitung handelt dabei als Organ für den Antragsgegner, welcher hinter dem Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises steht, der selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (§ 1 EigBG). Die allgemeine Zuständigkeit des Landrats für die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA i. V. m. § 12 Abs. 2 der Hauptsatzung des Antragsgegners wird insoweit verdrängt (§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 EigBG; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 4 L 272/07 -, juris, Rn. 3). Es ist auch unerheblich, dass das Eigenbetriebsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, dass die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises in den in ihre Zuständigkeit fallenden Tätigkeitsbereichen Gebührenbescheide erlassen kann. Die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises ist als Behörde grundsätzlich befähigt, sich der Handlungsform des Verwaltungsakts zu bedienen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 26). Ob die Behörde im konkreten Einzelfall durch Verwaltungsakt handeln darf (Verwaltungsaktbefugnis), ergibt sich aus dem materiellen Recht und ist hier unzweifelhaft zu bejahen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbfG LSA, § 1 Abs. 1, § 5, § 11 KAG-LSA). Im Hinblick auf die umfassende Verantwortlichkeit des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises für die Festsetzung, Erhebung und ggf. Vollstreckung der Abfallgebühren (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BS 2019) ist davon auszugehen, dass die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises innerhalb des Antragsgegners auch für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Abfallgebührenbescheide zuständig ist und die entsprechenden Widerspruchsbescheide für den Antragsgegner erlässt. Soweit das Verwaltungsgericht bemängelt, dass aus den angefochtenen Bescheiden nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehe, dass die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises die Bescheide für den Antragsgegner erlässt, ist dies unerheblich. Es handelt sich vorliegend um keine gesetzliche Stellvertretung, bei der der Vertreter in fremdem Namen handelt (§ 164 Abs. 1 BGB), sondern um eine organschaftliche Vertretung (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA, § 12 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 EiBG), bei der das selbst nicht rechtsfähige Organ (hier: die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises) schon deshalb im eigenen Namen handeln darf, weil seine nach außen gerichteten Handlungen kraft Organstellung ohnehin allein der dahinterstehenden Körperschaft (hier: dem Antragsgegner) zugerechnet werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2015 - OVG 9 B 13.13 -, juris, Rn. 20). Eine ausdrückliche Erklärung, für den Vertretenen zu handeln, ist für die aus der organschaftlichen Vertretung folgende Bindungswirkung daher nicht erforderlich (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 12 Rn. 15; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 15 A 2450/08 -, juris, Rn. 13). 5. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen (im Ergebnis) als richtig. Die insofern gebotene umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 15a ; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 115) fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abfallgebührenbescheids, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), sind weder nach dem Vortrag der Antragsteller noch sonst ersichtlich. a) Soweit die Antragsteller die unklare Ermittlung der der mengenbezogenen Restabfallentsorgungsgebühr in Höhe von 49,80 € je Einwohnergleichwert und Jahr (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 der Abfallgebührensatzung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2019 – AGS 2019) zugrunde liegenden Einwohnerzahl sowie die Einbeziehung nicht nachgewiesener und ansatzfähiger Kosten in die Gebühr rügen, bleibt dies ohne Erfolg. Der Senat untersucht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur, ob die Gebührenerhebung - einschließlich der ihr zu Grunde liegenden Satzung - an sich aufdrängenden Mängeln leidet und geht den substantiierten Rügen des Bürgers nach; auch insoweit werden allerdings keine schwierigen Tatsachen- oder Rechtsfragen geklärt. Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich der Ermittlung des Gebührensatzes sind nicht hinreichend substantiiert, um eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung zu rechtfertigen. Die Antragsteller bezeichnen es einerseits als intransparent und offen, inwieweit ein „ca. 17 Mio. Euro großes plötzliches Finanzdefizit des KWBSLK zum 01.01.2010 […] zu den für die Abfall-Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kostendeckungen […] führte“. Damit zeigen die Antragsteller allerdings keinen Fehler der Gebührensatzung auf, sondern melden zunächst weiteren Klärungsbedarf an, dem ggf. im Hauptsacheverfahren im Rahmen der Prüfung der Kalkulation des Gebührensatzes nachzugehen sein wird. Auch soweit die Antragsteller geltend machen, es sei intransparent, wie der Einwohnergleichwert von 49,80 € pro Jahr und Person zustande komme und welche Einwohnerzahl herangezogen worden sei, zeigen sie keinen offensichtlichen Fehler auf. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AGS 2019 wird bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken die mengenbezogene Restabfallgebühr entsprechend der Zahl der sich auf dem Grundstück dauerhaft aufhaltenden Personen (1 Person = 1 Einwohnergleichwert) berechnet. Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personen sind die, nach dem Melderegister er jeweiligen Gemeinde, am 31. Oktober des Vorjahres mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Einwohner (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AGS 2019). Der Gebührenmaßstab ist damit hinreichend deutlich geregelt. Ob der Gebührensatz in Höhe von 49,80 € je Einwohnergleichwert und Jahr rechtlich zu beanstanden ist, lässt sich nur durch eine Prüfung der Gebührenkalkulation ermitteln; substantiierte Rügen haben die Antragsteller insoweit bislang nicht erhoben. b) Die Antragsteller können auch nicht mit dem Argument durchdringen, der Antragsgegner verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil im Salzlandkreis wohnende Bungaloweigentümer nur mit der hälftigen Entsorgungsgebühr belastet würden, während die in A-Stadt wohnenden Antragsteller die volle Entsorgungsgebühr zu bezahlen hätten. Den Antragstellern ist einzuräumen, dass die Abfallgebührensatzung des Antragsgegners für eine derartige Bevorzugung von im Salzlandkreis wohnenden Gebührenpflichtigen keinen Anhaltspunkt bietet und eine entsprechende Praxis deshalb wohl rechtswidrig wäre. Hieraus können die Antragsteller jedoch nichts für sich ableiten, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 1 BvL 5/77 -, BVerfGE 51, 142 ). c) Der Einwand der Antragsteller, bereits angekündigte Gebührenerhöhungen für das Jahr 2021 führten zu weiteren Ungleichbehandlungen, ist für die hier streitgegenständliche Heranziehung zu Abfallgebühren für das Jahr 2020 von vornherein unerheblich. d) Soweit die Antragsteller einwenden, sie hätten 30 Jahre lang (bis zum 1. Januar 2020) keiner Pflicht zur Inanspruchnahme der Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung des Antragsgegners und der damit verbundenen Abfallgebührenpflicht unterlegen, führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Insoweit ist weder „Gewohnheitsrecht“ noch „Bestandsschutz“ dahingehend erwachsen, dass die Antragsteller auch künftig den in ihrem Bungalow entstandenen Abfall an ihren Hauptwohnort in A-Stadt verbringen und dort entsorgen lassen können. Darauf besteht kein Anspruch. Vielmehr sind die Antragsteller verpflichtet, ihre nicht selbst verwerteten Abfälle dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG); dies ist für die im Bungalow der Antragsteller angefallenen Abfälle der Antragsgegner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 3 Abs. 1 AbfG LSA, § 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung des Antragsgegners). e) Ebenso wenig durchgreifend ist der Einwand der Antragsteller, der Antragsgegner setze seine Abfallentsorgungssatzung nicht ordnungsgemäß um, sofern lediglich „schwarze Restmülltonnen“ bereitgestellt würden. Danach wurde den Antragstellern der Abfallbehälter zur Verfügung gestellt, in den der Restabfall zu entsorgen ist, wofür die hier allein streitigen Restabfallentsorgungsgebühren erhoben werden. Ob der Antragsgegner zur Aufstellung weiterer Abfallbehälter (blaue Tonne, gelbe Tonne) verpflichtet ist und die Antragsteller darauf ggf. einen Anspruch haben, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits f) Soweit die Antragsteller einwenden, sie nähmen tatsächlich keinerlei Abfallentsorgungsleistungen des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises in Anspruch, kommt es hierauf für die Gebührenpflicht nicht an. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGS 2019 entsteht die Gebührenpflicht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist. Dieses ist der Tag der erstmaligen Bereitstellung der Abfallbehälter (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AGS 2019). Da der den Antragstellern bereitgestellte Abfallbehälter auch regelmäßig geleert wird (§ 10 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung des Antragsgegners) - anderes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich -, liegt eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung des Antragsgegners vor. Ob und in welchem Umfang Abfall in dem Abfallbehälter tatsächlich zur Abfuhr bereitgestellt wird, ist ohne Bedeutung (vgl. Vetter, in: Christ/Oebbeke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, D Rn. 124). g) Soweit die Antragsteller die Frage aufwerfen, weshalb nicht kleinere Abfallbehälter zur Verfügung gestellt werden (60 Liter statt 120 Liter) erschließt sich die Relevanz für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nicht. Denn die Abfallgebühr bemisst sich nicht nach der Größe des Abfallbehälters, sondern nach dem Einwohnergleichwert, wobei eine Abfallmenge von 15 Litern pro Woche zugrunde gelegt wird (§ 5 Abs. 1 und 2 AGS 2019). Der Vorwurf der Antragsteller, der ihnen obliegende Transport des Abfallbehälters zur Sammelstelle sei aufgrund der Entfernung und der Beschaffenheit des Waldwegs unzumutbar, lässt sich im Eilverfahren nicht klären. Nachweise (z. B. Lichtbilder) für ihre Behauptung haben die Antragsteller bislang nicht vorgelegt. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt daher nicht in Betracht. Die insoweit ggf. erforderliche Beweiserhebung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Einwand, von den Antragstellern werde zum Zwecke der Entleerung des Abfallbehälters alle 14 Tage eine Anreise zum Bungalow einschließlich Übernachtung verlangt, richtet sich der Sache nach gegen den - hier nicht streitgegenständlichen - Anschluss- und Benutzungszwang der Abfallentsorgungseinrichtung des Antragsgegners und ist für die Gebührenpflicht, die an die Inanspruchnahme der Einrichtung anknüpft, ohne Bedeutung. h) Soweit die Antragsteller schließlich die inhaltliche Richtigkeit öffentlicher Äußerungen des Betriebsleiters des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises u. a. in der Presse in Zweifel ziehen, wird weder aufgezeigt noch ist sonst ersichtlich, inwieweit dies für die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheids von Bedeutung ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). Die Änderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).